Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Sept. 2015 - 1 Vollz (Ws) 358/15


Gericht
Tenor
1.
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt X beigeordnet (Entscheidung des Senatsvorsitzenden gem. §§ 109 Abs. 3, 110 StVollzG).
2.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
1
Gründe
2I.
3Der Betroffene befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung.
4Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.03.2015 hat der Betroffene beantragt:
5„Die Justizvollzugsanstalt B, vertreten durch die Anstaltsleiterin, wird verpflichtet, dem Antragsteller Ausgang zu gewähren;
6hilfsweise:
7Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Neubescheidung gemäß Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19.11.2014 – 33a StVK 762/14, ihr zugestellt am 11.12.2014, vorzunehmen.“
8Zur Begründung wird ausgeführt, dass wegen der Ablehnung der Anträge auf Ausgang (wie sich aus der weiteren Begründung ergibt, ist die Formulierung „Ausführung“ irrtümlich erfolgt) bereits ein Gerichtsverfahren geführt worden sei. In diesem sei die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet worden. Weiter heißt es in der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung: „Nachdem die Antragsgegnerin auch drei Monate nach der gerichtlichen Entscheidung eine Neubescheidung nicht vorgenommen hat, war nunmehr Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG zu stellen“. Der Betroffene beruft sich dann auf den Senatsbeschluss vom 05.03.2013 – 1 Vollz(Ws) 710/12.
9Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Hauptantrag des Betroffenen zurückgewiesen, dem Hilfsantrag aber stattgegeben.
10Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Ablehnung seines Hauptantrages – der Sache nach – mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Außerdem meint er, dass mit der bloßen erneuten Wiederholung der bereits früheren Entscheidung (die auf ebenfalls auf Neubescheidung lautete), würde sein Rechtsschutz leer laufen.
11Gleichzeitig begehrt er die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
12Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig.
13II.
14Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
15Es fehlt bereits an der vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachtenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04,09.2014 – III- 1 Vollz(Ws) 227/14 und vom 16.06.2015 – III – 1 Vollz(Ws) 250/15 – juris; KG Berlin, Beschl. v. 02.06.2015 – 2 Ws 115/15 Vollz) Verfahrensvoraussetzung eines zulässigen Antrages auf gerichtliche Entscheidung.
16Soweit der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.08.2015 im Hinblick auf den Hinweis des Berichterstatters, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen der inzwischen bestehenden Vollstreckungsmöglichkeit nach §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 172 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein könnte, ausführt, der nunmehr gestellte Antrag gehe über den in dem früheren Verfahren 33a StVK 762/14 gestellten Antrag hinaus, weil er nunmehr den Ausgang begehre, während er seinerzeit lediglich eine Neubescheidung begehrt habe, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil er dann nicht den Begründungsanforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG entspricht. Die Begründung des Antrags muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung dessen enthalten, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Betroffene beanstandet oder begehrt; diese Darstellung muss erkennen lassen, inwiefern er sich durch die gerügte Maßnahme oder die Ablehnung oder Unterlassung ihrer Vornahme in seinen Rechten verletzt fühlt (KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2009 – 2 Ws 8/09 = BeckRS 2009, 25385; OLG Celle NStZ 1989, 295 f.). Das ist hier schon fraglich, da der Antrag nur von „Ausgang“ gewähren spricht, in der Begründung aber von mehreren bereits abgelehnten Anträgen die Rede ist. Letztlich bleibt unklar, wie viele Ausgänge wann bzw. in welchem Zeitraum und zu welchem Zweck (§§ 53 f. SVVollzG NW sehen insoweit unterschiedliche Typen von Ausgängen vor) begehrt werden. Auch bleibt dann unklar, ob es sich bei dem nunmehr begehrten Ausgang bzw. den nunmehr begehrten Ausgängen um andere Ausgänge handelt, als diejenigen, um die es in dem früheren Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer ging.
17Ginge es dem Betroffenen lediglich um die Gewährung von Ausgang/Ausgängen, welche bereits Gegenstand des früheren Verfahrens waren, so stünde diesem Begehren zudem die Rechtskraft der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 19.11.2014 entgegen. Denn über die Frage, ob die Ablehnung der begehrten Maßnahme rechtswidrig war und der Betroffene hierdurch in seinen Rechten verletzt wurde (§ 115 Abs. 4 StVollzG) ist darin rechtskräftig entschieden worden. Über diese Frage müsste hingegen die Strafvollstreckungskammer bei dem nunmehr gestellten Hauptantrag erneut entscheiden. Es steht zwar in der Dispositionsbefugnis des Betroffenen, seinen Verpflichtungsantrag auf das Begehren einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffasssung des Gerichts zu beschränken, um so – insbesondere bei Ermessensentscheidungen und fehlender Spruchreife – einer Teilabweisung seines Antrages zu entgehen (vgl. zur entsprechenden Problematik im Verwaltungsprozessrecht: Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 42 Rdn. 8). Tut er dies – und beantragt nicht etwa den Erlass der begehrten Maßnahme selbst -, so kann er dann aber nicht bei einem unerwünschten Verfahrensausgang ein erneutes Verfahren mit dem weitergehenden Klageantrag anstrengen. Wollte man ein solches Vorgehen zulassen, bürge dies auch die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, etwa, wenn die Strafvollstreckungskammer die begehrte Maßnahme anordnet, die Strafvollzugsanstalt, welche aufgrund der vorangegangenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aber weiterhin zur Neubescheidung verpflichtet bleibt, diese aber erneut ablehnt.
18Sofern es dem Betroffenen hingegen um die Durchsetzung des Neubescheidungsgebots aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 19.11.2014 geht, fehlt ihm hierfür ein Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse fehlt u.a. dann, wenn es einfachere und effektivere Möglichkeiten zur Realisierung des Rechtsschutzes gibt (vgl. insoweit Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Vorb § 40 Rdn. 48). So ist es hier.
19Der Betroffene hat im Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgeführt, dass wegen der Untätigkeit der Justizvollzugsanstalt der Vornahmeantrag zu stellen sei und – weil diese die vorangegangene gerichtliche Entscheidung missachte – das Gericht an ihrer Stelle zu entscheiden habe. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Senatsbeschluss vom 05.03.2013 – III - 1 Vollz(Ws) 710/12 -, in der Senat dies für den Fall, dass sich das Ermessen der Anstalt auf Null reduziert habe, ausgeführt hat. Mit der Einführung von § 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG zum 01.06.2013 hat sich die Rechtslage hingegen geändert. Nach §§ 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG; 172 VwGO sind nunmehr gerichtliche Entscheidungen vollstreckbar. Der Gesetzgeber wollte damit den Rechtsschutz des Betroffenen effektiver machen (BT-Drs. 17/9874 S. 34). Damit steht dem Betroffenen ein einfacherer Weg zur Durchsetzung seiner Rechte zur Verfügung als mit dem erneuten Vornahmeantrag. Die Möglichkeit, zur Durchsetzung eines Erkenntnisses der Strafvollstreckungskammer den Weg eines Vornahme-antrages nach § 113 StVollzG zu beschreiten, war von der früheren Rechtsprechung gerade wegen der fehlenden gesetzlichen Vollstreckungsmöglichkeit geschaffen worden, um dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Dieser Hilfskonstruktion der Durchführung eines weiteren Klageverfahrens um dem Ergebnis eines früheren Klageverfahrens Geltung zu verschaffen, welche sonst dem Prozessrecht fremd ist, bedarf es aber nunmehr nach Schaffung der Vollstreckungsmöglichkeit nicht mehr.
20Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass der Betroffene künftig „nicht mehr nur“ auf Rechtsbehelfe wie Dienstaufsichtsbeschwerde, Petition oder Vornahmeantrag verwiesen sei (BT-Drs. 17/9874 S. 34), könnte zwar zunächst darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber lediglich ein weiteres Mittel zur Durchsetzung strafvollzugsrechtlicher Erkenntnisse schaffen wollte. Die weitere Formulierung, dass „hierfür zukünftig“ auf § 172 VwGO verwiesen werde, spricht jedoch ebenso dagegen, wie die Systemfremdheit einer weiterbestehenden Möglichkeit der Anstrengung von Erkenntnisverfahren zur Durchsetzung früherer gerichtlicher Anordnungen neben einem bestehenden Vollstreckungsverfahren.
21Dass dem Betroffenen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 19.11.2014 unter Hinweis auf den o.g. Senatsbeschluss, der allerdings vor der Rechtsänderung ergangen ist, verweigert und er mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 09.01.2015 auf den Weg einer Vornahmeklage verwiesen wurde, ändert daran nichts. Der Betroffene hätte die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragen und gegen dessen etwaige Ablehnung mit der Beschwerde nach §§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, 304 ff. StPO vorgehen müssen. Fehlende Kenntnis der geltenden Rechtslage auf Seiten der Strafvollstreckungskammer bzw. des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ändert nichts an dem objektiven Fehlen eines Rechtsschutzinteresses.
22III.
23Wegen des unzutreffenden Hinweises im o.g. Schreiben der Strafvollstreckungs-kammer vom 09.01.2015 auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vornahmeklage hat der Senat gem. § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung von Kosten für das Rechtsbe-schwerdeverfahren abgesehen.

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(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.