Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 10. Nov. 2014 - 20 VAs 8/14

bei uns veröffentlicht am10.11.2014

Tenor

1. Der Antrag des Strafgefangenen ..., dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, seine Verlegung in eine Haftanstalt eines anderen Bundeslandes zu bewirken, bevor über seinen Antrag auf Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt W. entschieden wurde, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller verbüßt nach Widerruf einer Reststrafaussetzung zur Bewährung seit dem 30.09.2009 den Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes sowie den Rest einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung mit anschließender Sicherungsverwahrung. Aus Sicherheitsgründen wurde er am 10.03.2014 länderübergreifend aus der Justizvollzugsanstalt L. in die Justizvollzugsanstalt W. verlegt, wobei sich die aufnehmende Haftanstalt aus Kapazitätsgründen nur für eine befristete „Übernahme“ des Gefangenen für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen hat.

2

Mit Schreiben vom 18.06.2014 stellte der Gefangene bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock den Antrag, die JVA W., vertreten durch die Anstaltsleitung, im Wege einstweiliger Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (Bund) zu verpflichten, ihn „bis zum Abschluss des Verfahrens bzgl. der Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung in der hiesigen JVA W. nicht erneut in eine Haftanstalt eines anderen Bundeslandes abzuschieben bzw. zu verlegen“. Der Antragssteller begründete dies damit, ihm würden in Ansehung seiner nach Ablauf der Dauer von sechs Monaten bevorstehenden Rückverlegung in die JVA L., wo man ihn als „missliebigen Gefangenen“ wenigstens zeitweise habe loswerden wollen, in der JVA W. die notwendige Behandlung und Lockerungserprobungen verweigert, was später dazu führen könne, dass er mangels entlassungsvorbereitender Maßnahmen nicht aus der Strafhaft entlassen werden könne. Im Falle seiner planmäßigen Rückverlegung nach Schleswig-Holstein würden seine derzeitigen Bemühungen um einen ordnungsgemäßen Behandlungsvollzug in der JVA W. vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert. Dem könne nur durch eine einstweilige Anordnung vorgebeugt werden, die es der Haftanstalt untersage, ihn erneut zu verlegen, bevor über seine Aufnahme in die sozialtherapeutischen Abteilung entschieden worden sei.

3

Die Leitung der Justizvollzuganstalt W. hat gegenüber dem Landgericht zu dem Eilantrag unter dem 15.07.2014 Stellung genommen. Sie führt darin aus, der Gefangene sei am 10.03.2014 aus Sicherheitsgründen für zunächst sechs Monate durch die JVA L. in der JVA W. verlegt worden. Die Indikation für seine Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung der Haftanstalt sei durch den psychologischen Dienst geprüft und am 07.07.2014 bejaht worden. Bereits zuvor sei der Antragsteller unter entsprechendem Vorbehalt in die Warteliste der sozialtherapeutischen Anstalt aufgenommen worden; nach Abschluss der Prüfung sei dies endgültig erfolgt. Allerdings stünden vor dem Antragsteller noch 23 gleichermaßen behandlungsbedürftige Gefangene auf dieser in Abhängigkeit von der jeweiligen Vollstreckungssituation und den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkten priorisierten Warteliste, weshalb seine zeitnahe Verlegung in diese Spezialabteilung bislang nicht möglich gewesen sei. Das Justizministerium Schleswig-Holstein sei entsprechend informiert worden.

4

Auf telefonische Nachfrage der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer teilte die Haftanstalt am 17.07.2014 ergänzend mit, es sei dort nicht beabsichtigt, den Antragsteller nach Ablauf von sechs Monaten in ein anderes Bundesland zu verlegen. Diese Information wurde dem Antragsteller mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom selben Tag mit dem ergänzenden Hinweis mitgeteilt, dass vor diesem Hintergrund kein Rechtschutzbedürfnis für seinen Eilantrag erkennbar und dieser schon deshalb unzulässig sei, weshalb eine Antragsrücknahme angeregt werde.

5

Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 27.07.2014 unter „Klageänderung“ dahin, dass sein Eilantrag sich nun nicht mehr gegen die Haftanstalt, sondern wegen seiner besorgten länderübergreifenden Rückverlegung in die JVA L. oder in ein drittes Bundesland gegen das insoweit als oberste Landesbehörde zuständige Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern richte. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei weiterhin erforderlich, weil er befürchten müsse, dass er vor seiner Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung der JVA W. „erneut verlegt und durch die Gegend geschickt werde wie sauer Brot, das keiner haben will“. Im Übrigen sei seine von vornherein nur befristete Verlegung von der JVA L. in die JVA W. unzulässig gewesen.

6

Die Strafvollstreckungskammer wies den Antragsteller mit Schreiben vom 01.08.2014 darauf hin, dass sie für die Entscheidung über seinen nun gegen das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern gerichteten Eilantrag, mit dem er seine erneute länderübergreifende Verlegung zumindest vorläufig verhindern wolle, nicht zuständig sei. Bei Fragen der in Amtshilfe erfolgten länderübergreifenden Verlegung von Strafgefangenen handele es sich nicht um Angelegenheiten des Strafvollzugs im Sinne von § 109 StVollzG (Bund), sondern um solche der Strafvollstreckung, weshalb gegen diesbezügliche Entscheidungen nur der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet sei. Auch der geänderte Antrag des Gefangenen sei deshalb unzulässig.

7

Dem widersprach der Gefangene mit Schreiben vom 10.08.2014, beantragte jedoch hilfsweise die Verweisung der Sache an das im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständige Oberlandesgericht. Zur Begründung des Eilantrags führte er ergänzend aus, er sei in der Vergangenheit durch die jeweilige Aufsichtsbehörde „ständig und nach Belieben“ mit der Folge länderübergreifend von einer Haftanstalt in die nächste verlegt worden, dass er seit 2011 nicht an den dringend erforderlichen sozialtherapeutischen Maßnahmen teilnehmen könne. Er wolle deshalb endlich die Gewähr dafür haben, dass er seine diesbezüglichen Rechte durchsetzen könne, bevor er wieder von einer plötzlichen Verlegung in ein anderes Bundesland überrascht werde.

8

Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Schreiben vom 02.10.2014 zu dem Eilantrag Stellung genommen. Es hat ausgeführt, seitens der JVA W. sei bislang keine im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG (Bund) anfechtbare Verlegungsentscheidung nach § 16 oder § 75 StVollzG M-V getroffen worden. Erst wenn eine solche vorliege, bestehe für den Antragsteller die Möglichkeit, dagegen Eilrechtsschutz - nur - nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG (Bund) zu beantragen. Für eine Verweisung der Sache an das Oberlandesgericht bestehe danach keine Veranlassung.

9

Der Antragsteller hat hierzu mit Schreiben vom 21.10.2014 erklärt, nachdem es ihm darum gehe, gerade seine erneute (vorzeitige) länderübergreifende Verlegung zu verhindern, sei in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts nur der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, der unter besonderen Voraussetzungen, die in seinem Fall vorlägen, auch einen Eilrechtsschutz ermögliche. Er halte deshalb an seinem Verweisungsantrag fest.

10

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 28.10.2014 den vom Antragsteller (zunächst) beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache analog § 17a Abs. 2 GVG an das nach §§ 23 ff. EGGVG zuständige Oberlandesgericht Rostock verwiesen.

II.

11

Das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unzulässig.

12

1. Der Senat lässt offen, ob der Rechtsweg nach § 23 EGGVG in vorliegender Sache tatsächlich eröffnet ist. Zweifel daran könnten sich daraus ergeben, dass der Antragsteller sich mit seinem Eilantrag nicht grundsätzlich gegen eine erneute, auch länderübergreifende Verlegung in eine andere Haftanstalt wendet, sondern es ihm mit seinem im Verlaufe des bisherigen Verfahrens in der Sache unverändert geblieben Antrag allein darum geht zu verhindern, dass er erneut in eine andere Haftanstalt verlegt oder überstellt wird, bevor die Prüfung, ob bei ihm eine Indikation für die Aufnahme in die sozialtherapeutische Abteilung nach § 17 Abs. 2 StVollzG M-V vorliegt, abgeschlossen ist. Gegen die Entscheidung über eine etwaige erneute Verlegung wäre in jedem Fall der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG (Bund) eröffnet, der in § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG (Bund) auch einen vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Maßnahme vorsieht. Dies selbst dann, wenn es „nur“ um die Rückverlegung des Antragstellers aus der JVA W. in die nach dem Vollstreckungsplan originär zuständige JVA L. wegen des Ablaufes einer etwaig zwischen den Landesjustizverwaltungen Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vereinbarten Frist ginge, weil allein dieser Umstand keinen besonderen Grund im Sinne von § 16 Abs. 1 StVollzG M-V darstellt (vgl. zu den entsprechenden Regelungen im Bundesrecht bzw. im Recht anderer Bundesländer BVerfG, Beschluss vom 26.08.2008 - 2 BvR 679/07 - juris; ebenso OLG Celle Nds. Rpfl. 1979, 149 und Beschluss vom 14.06.2012 - 1 Ws 222/12 [StrVollz]; Hans. OLG Bremen ZfStrVo 1996, 310).

13

Die Entscheidungszuständigkeit des Senats in vorliegender Sache folgt jedenfalls aus der für ihn gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung durch die zunächst im Verfahren nach §§ 109, 114 Abs. 2 StVollzG (Bund) angerufene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock, die den Rechtsweg nach § 23 EGGVG auch hinsichtlich des Eilrechtsschutzverfahrens für gegeben erachtet hat. Eine Rückverweisung an das Landgericht ist ausgeschlossen (OLG Frankfurt NStZ 1983, 231).

14

2. Der Eilantrag ist unzulässig.

15

a) Gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Beschreitung dieses Rechtswegs setzt danach voraus, dass bereits eine den Antragsteller beschwerende Entscheidung getroffen, eine ihm günstige Maßnahme abgelehnt oder ein schlicht hoheitliches Handeln zu seinem Nachteil erfolgt oder rechtswidrig unterblieben ist.

16

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht (mehr) gegeben.

17

Die vom Antragsteller begehrte Prüfung, ob er in die sozialtherapeutische Abteilung der Haftanstalt W. zu verlegen ist, ist mit dem von ihm erhofften Ergebnis bereits am 07.07.2014 abgeschlossen worden. Bereits zuvor stand er mit entsprechendem Vorbehalt auf der Warteliste für die Aufnahme in diese Abteilung; nach abgeschlossener Prüfung ist er dort endgültig registriert. Seine Verlegung in die Spezialabteilung konnte bislang allein deshalb nicht erfolgen, weil dort kein freier Therapieplatz zur Verfügung steht und weitere Gefangene mit höherer Behandlungspriorität noch vor ihm auf der Warteliste stehen.

18

Auch eine (Rück-) Verlegung des Antragstellers in die JVA L. steht nach Auskunft der JVA W. vom 15.07.2014 und des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 02.10.2014 aktuell nicht an, obwohl die von der JVA W. seinerzeit angestrebte Verlegungsdauer von sechs Monaten bereits seit einem Monat abgelaufen ist.

19

b) Zwar ist auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGVGV ein einstweiliger Rechtsschutz - hier in sinngemäßer Anwendung von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG - grundsätzlich möglich (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 142 und Justiz 2008, 363 jew. m.w.N.; a.A. OLG Celle JR 1984, 297; OLG Hamm GA 75, 150). Auch dieser setzt jedoch voraus, dass eine den Antragsteller in seinen Rechten verletzende Entscheidung bereits ergangen bzw. rechtswidrig unterlassen worden ist und es nur darum geht, ihre praktische Umsetzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache entweder vorläufig zu verhindern oder zu erreichen.

20

Daran fehlt es vorliegend, denn eine Entscheidung über die (Rück-) Verlegung des Antragstellers in die JVA L., sei es „wegen Zeitablaufs“ oder aus anderem wichtigen Grund oder in eine Haftanstalt eines dritten Bundeslandes ist bislang nicht getroffen worden.

21

c) Einen „vorbeugenden“ Rechtsschutz gegen eine noch gar nicht erlassene, sondern nur befürchtete Anordnung, etwa im Wege einer vorbeugenden Feststellungs- oder Unterlassungsklage sieht die geltende Rechtsordnung prinzipiell nicht vor, sondern nur unter ganz besonders engen Voraussetzungen, z.B. dann, wenn durch einen Sofortvollzug der besorgten Maßnahme oder durch Vornahme eines befürchteten Realaktes sogleich und unumkehrbar vollendete Tatsachen geschaffen würden (vgl. für das Verwaltungsrecht Kopp/Schenke VwGO 20. Aufl. Vorb. § 40 Rdz. 33 ff.). Dafür trägt indes weder der Antragsteller etwas vor, noch ist so etwas sonst ersichtlich.

22

Wie bereits ausgeführt, bedürfte die Rückverlegung des Antragstellers in die JVA L. wohl nicht nur einer erneuten Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen nach § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO, sondern darüber hinaus - zwingend - einer begründeten und dem Antragsteller zu eröffnenden Verlegungsanordnung nach § 16 oder § 75 StVollzG M-V. Das sieht auch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern ausweislich seiner Stellungnahme vom 02.10.2014 nicht anders. Sobald eine solche Verlegungsanordnung vorliegt, kann der Antragsteller, wenn er sich dadurch in eigenen Rechten verletzt sieht, dagegen nach § 109 StVollzG (Bund) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und erforderlichenfalls von den für dieses Verfahren spezialgesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes Gebrauch machen, die dann nach § 23 Abs. 3 EGGVG Vorrang haben.

23

3. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Celle vom 14.06.2012 - 1 Ws 222/12 (StrVollz) - auch moniert, dass seine angeblich nur befristete Verlegung aus der JVA L. in die JVA W. unzulässig gewesen sei, ist hierüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat deshalb darauf hin, dass sowohl die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG (Bund) für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG (Bund) gegen diese Verlegungsanordnung verstrichen ist, wie auch die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGVGV gegen die Zustimmungsentscheidung der beteiligten Landesjustizverwaltungen.

III.

24

Die Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung war nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Auch entstehen keine schwer erträglichen Unterschiede in der Rechtsprechung. Vielmehr geht es um die Anwendung der Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Einzelfalles.

IV.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 36, 79 Abs. 1 GNotKG. Sie ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).

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Referenzen - Gesetze

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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesen

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(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden. (2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pf

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 75 Entlassungsbeihilfe


(1) Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung. (2) Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungs

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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.

(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.

(1) Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung.

(2) Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges, der persönliche Arbeitseinsatz des Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der Strafzeit zu berücksichtigen. § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3) Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar. Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und für Bargeld nach Auszahlung einer Überbrückungsbeihilfe an den Gefangenen gilt § 51 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 entsprechend.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4.
wenn der Gefangene zustimmt.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.

(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.

(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.

(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.

(1) Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung.

(2) Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges, der persönliche Arbeitseinsatz des Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der Strafzeit zu berücksichtigen. § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3) Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar. Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und für Bargeld nach Auszahlung einer Überbrückungsbeihilfe an den Gefangenen gilt § 51 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 entsprechend.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.