Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Sept. 2014 - 2 U 9/14


Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14.02.2014, Aktenzeichen 3 O 144/13 (3), wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen klageabweisenden Urteils des Landgerichts Rostock vom 14.02.2014 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.
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II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14.02.2014, Aktenzeichen 3 O 144/13 (3), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis vom 31.07.2014 verwiesen, in dem der Senat ausgeführt hat:
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„Das Landgericht hat die Unterlassungsklage zu Recht abgewiesen, da die Verpackung des Produkts "Verlamints peppermint" keine irreführenden Angaben im Sinne von § 11 Abs. 1 LFGB aufweist.
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In der Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung ist zutreffend der Süßungsstoff "Steviolglycoside" aufgeführt.
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Die vorangestellte Angabe "mit Süßungsmittel Stevia-Extrakt" ist nicht irreführend. Zum einen enthält das Produkt tatsächlich einen Extrakt aus der Steviapflanze, denn der Süßungsstoff Steviolglycoside wird durch einen - wenn auch aufwändigen - Extrahierungsprozess aus der Steviapflanze gewonnen; ein bestimmter Herstellungsprozess wird nicht suggeriert. Zum anderen wird durch die Formulierung "Steviolglycoside (Stevia-Extrakt)" klargestellt, wie die Bezeichnung Stevia-Extrakt hier zu verstehen ist, nämlich als Synonym für den aus der Steviapflanze gewonnenen Süßungsstoff Steviolglycoside.
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Schließlich ist auch die Produktbeschreibung "sweetened with Stevia" (gesüßt mit Stevia) auf der Vorderseite der Verpackung verbunden mit einem grünen Blatt nicht irreführend. Diese Angabe suggeriert nicht ernsthaft, dass das Produkt aus der unveränderten natürlichen Steviapflanze als solcher besteht, sondern lediglich, dass ein Bestandteil der natürlichen Steviablätter verwendet wird. Selbst wenn die Aufmachung für sich genommen den unzutreffenden Eindruck erwecken würde, das Produkt enthalte als Süßungsmittel unveränderte Steviablätter, so bleibt die Gesamtaufmachung unter Einbeziehung der vom aufmerksamen Verbraucher ohne weiteres heranzuziehenden Zutatenliste zutreffend.
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Mangels Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.“
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Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 20.08.2014 und der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.02.2014 - I ZR 45/13 - geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass ungeachtet abweichender Auffassungen einzelner Gesundheitsbehörden eine irreführende Etikettangabe gem. § 11 Abs. 1 LFGB, Art. 2 Abs. 1 a) i) der Richtlinie 2000/13/EG nicht vorliegt. Der Bundesgerichtshof ist im Beschluss vom 26.02.2014 - I ZR 45/13 - davon ausgegangen, dass die Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten auf der Verpackung eines Früchtetees sowie die Angaben „Mit natürlichen Aromen“ und „nur natürliche Zutaten“ dem Verbraucher suggerieren, dass die geschmacksbestimmenden Aromen aus Himbeerfrüchten bzw. Vanillepflanzen gewonnen werden, während dies ausweislich der wesentlich kleiner gedruckten Zutatenliste tatsächlich nicht der Fall war (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.3.2012 - 6 U 12/11 - für Orangenblüte auf Etikett eines Erfrischungsgetränks). Übertragen auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Produktbeschreibung "sweetened with Stevia" (gesüßt mit Stevia) auf der Vorderseite der Verpackung verbunden mit einem grünen Blatt suggeriert, dass der verwendete Süßungsstoff aus Steviablättern gewonnen wird. Dies trifft indes zu, denn der Süßungsstoff Steviolglycosid stammt aus der natürlichen Steviapflanze, da er durch einen - wenn auch aufwändigen - Extrahierungsprozess aus ihr gewonnen wird (Extrakt = latein. für das Herausgezogene). Die Verwendung unbehandelter Stevia-Pflanzenteile wird den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch der Senat gehört, hingegen ebensowenig suggeriert wie eine besondere Natürlichkeit (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2013 - 4 U 117/13, juris Rn. 12). Da die Vorderseite des Produkts "Verlamints peppermint" somit keine irreführenden Angaben im Sinne von § 11 Abs. 1 LFGB aufweist, stellt sich hier nicht die vom Bundesgerichtshof dem EuGH vorgelegte Frage, ob ein durch die Etikettaufmachung verursachter unzutreffender Eindruck durch die wesentlich kleiner gedruckte Zutatenliste kompensiert werden kann.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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IV. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
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V. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.