Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Sept. 2014 - 2 U 9/14

bei uns veröffentlicht am05.09.2014

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14.02.2014, Aktenzeichen 3 O 144/13 (3), wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen klageabweisenden Urteils des Landgerichts Rostock vom 14.02.2014 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

2

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14.02.2014, Aktenzeichen 3 O 144/13 (3), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

3

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis vom 31.07.2014 verwiesen, in dem der Senat ausgeführt hat:

4

„Das Landgericht hat die Unterlassungsklage zu Recht abgewiesen, da die Verpackung des Produkts "Verlamints peppermint" keine irreführenden Angaben im Sinne von § 11 Abs. 1 LFGB aufweist.

5

In der Zutatenliste auf der Rückseite der Verpackung ist zutreffend der Süßungsstoff "Steviolglycoside" aufgeführt.

6

Die vorangestellte Angabe "mit Süßungsmittel Stevia-Extrakt" ist nicht irreführend. Zum einen enthält das Produkt tatsächlich einen Extrakt aus der Steviapflanze, denn der Süßungsstoff Steviolglycoside wird durch einen - wenn auch aufwändigen - Extrahierungsprozess aus der Steviapflanze gewonnen; ein bestimmter Herstellungsprozess wird nicht suggeriert. Zum anderen wird durch die Formulierung "Steviolglycoside (Stevia-Extrakt)" klargestellt, wie die Bezeichnung Stevia-Extrakt hier zu verstehen ist, nämlich als Synonym für den aus der Steviapflanze gewonnenen Süßungsstoff Steviolglycoside.

7

Schließlich ist auch die Produktbeschreibung "sweetened with Stevia" (gesüßt mit Stevia) auf der Vorderseite der Verpackung verbunden mit einem grünen Blatt nicht irreführend. Diese Angabe suggeriert nicht ernsthaft, dass das Produkt aus der unveränderten natürlichen Steviapflanze als solcher besteht, sondern lediglich, dass ein Bestandteil der natürlichen Steviablätter verwendet wird. Selbst wenn die Aufmachung für sich genommen den unzutreffenden Eindruck erwecken würde, das Produkt enthalte als Süßungsmittel unveränderte Steviablätter, so bleibt die Gesamtaufmachung unter Einbeziehung der vom aufmerksamen Verbraucher ohne weiteres heranzuziehenden Zutatenliste zutreffend.

8

Mangels Unterlassungsanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.“

9

Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 20.08.2014 und der Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.02.2014 - I ZR 45/13 - geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass ungeachtet abweichender Auffassungen einzelner Gesundheitsbehörden eine irreführende Etikettangabe gem. § 11 Abs. 1 LFGB, Art. 2 Abs. 1 a) i) der Richtlinie 2000/13/EG nicht vorliegt. Der Bundesgerichtshof ist im Beschluss vom 26.02.2014 - I ZR 45/13 - davon ausgegangen, dass die Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten auf der Verpackung eines Früchtetees sowie die Angaben „Mit natürlichen Aromen“ und „nur natürliche Zutaten“ dem Verbraucher suggerieren, dass die geschmacksbestimmenden Aromen aus Himbeerfrüchten bzw. Vanillepflanzen gewonnen werden, während dies ausweislich der wesentlich kleiner gedruckten Zutatenliste tatsächlich nicht der Fall war (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.3.2012 - 6 U 12/11 - für Orangenblüte auf Etikett eines Erfrischungsgetränks). Übertragen auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Produktbeschreibung "sweetened with Stevia" (gesüßt mit Stevia) auf der Vorderseite der Verpackung verbunden mit einem grünen Blatt suggeriert, dass der verwendete Süßungsstoff aus Steviablättern gewonnen wird. Dies trifft indes zu, denn der Süßungsstoff Steviolglycosid stammt aus der natürlichen Steviapflanze, da er durch einen - wenn auch aufwändigen - Extrahierungsprozess aus ihr gewonnen wird (Extrakt = latein. für das Herausgezogene). Die Verwendung unbehandelter Stevia-Pflanzenteile wird den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch der Senat gehört, hingegen ebensowenig suggeriert wie eine besondere Natürlichkeit (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2013 - 4 U 117/13, juris Rn. 12). Da die Vorderseite des Produkts "Verlamints peppermint" somit keine irreführenden Angaben im Sinne von § 11 Abs. 1 LFGB aufweist, stellt sich hier nicht die vom Bundesgerichtshof dem EuGH vorgelegte Frage, ob ein durch die Etikettaufmachung verursachter unzutreffender Eindruck durch die wesentlich kleiner gedruckte Zutatenliste kompensiert werden kann.

10

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

11

IV. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

12

V. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (E

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - I ZR 45/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 45/13 Verkündet am: 26. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hi

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. März 2012 - 6 U 12/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2010 - 14 O 13/10 KfH III - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: a) Die Beklagte wird verurtei

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 45/13 Verkündet am:
26. Februar 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Himbeer-Vanille-Abenteuer
Richtlinie 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die
Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) in der zuletzt durch die
Richtlinie Nr. 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom
10. Juni 2013, S. 234) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie
die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder
bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten
Zutat erwecken, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden
ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten
gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG ergibt?
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) in der zuletzt durch die Richtlinie Nr. 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 234) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG ergibt?

Gründe:


1
I. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEERVANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
2
Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens , der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte.
3
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für einen Tee wie nachfolgend abgebildet mit der Bezeichnung "HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" und/oder der Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten zu werben oder werben zu lassen, wenn keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille im Produkt enthalten sind:
4
Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 200 € erstattet verlangt.
5
II. Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage (LG Düsseldorf, StoffR 2012, 167) abgewiesen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 300). Es hat dabei eine Irreführung sowohl im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB als auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG verneint. Beide Tatbestände seien übereinstimmend richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es auf die Verkehrserwartung des angemessen gut unterrichteten, angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers ankomme. Aus der auf der Verpackung ebenfalls abgedruckten Zutatenliste gehe hervor, dass die natürlichen Aromen Himbeerbzw. Vanillegeschmack hätten. Dadurch sei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden, dass die verwendeten Aromen nicht aus Himbeeren und Vanille gewonnen worden seien, sondern nur diesen Geschmack hätten. Die richtige und vollständige Information durch die Zutatenliste genüge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Ausschließung einer Irreführung.
6
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür gemäß der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie 2000/13/EG ergibt.
7
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat noch unter der Geltung der durch die Richtlinie 2000/13/EG abgelösten Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmittel sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979 Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 1) wiederholt ausgesprochen, es sei davon auszugehen , dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusam- mensetzung der Erzeugnisse richteten, zunächst das durch den Artikel 6 dieser Richtlinie vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 1995 - C-51/94, Slg. 1995, I-3599 = ZLR 1995, 667 Rn. 34 - Kommission /Deutschland; Urteil vom 9. Februar 1999 - C-383/97, Slg. 1999, I-3599 = ZLR 1999, 237 Rn. 37 f. und 43 - Van der Laan; Urteil vom 4. April 2000 - C-465/98, Slg. 2000, I-2297 = GRUR Int. 2000, 756 Rn. 22 f. - Darbo). Die allenfalls bestehende Gefahr, dass Verbraucher dabei in Einzelfällen irregeführt werden könnten, sei gering und könne daher das bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt andernfalls begründete Hemmnis für den freien Warenverkehr nicht rechtfertigen (EuGH, ZLR 1995, 667 Rn. 34 - Kommission/Deutschland

).


8
2. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die beiden vorstehend angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs aus den Jahren 1999 und 2000 die Ansicht vertreten, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen und dass die Angaben "Früchtetee mit natürlichen Aromen" und "nur natürliche Zutaten" den an der konkreten Zusammensetzung des Tees interessierten Durchschnittsverbraucher, der sich anhand der Zutatenliste informieren könne und dies auch tun werde, deshalb nicht irreführen. Einen an der Zusammensetzung nicht interessierten Durchschnittsverbraucher könnten die genannten Angaben ebenfalls nicht irreführen, da dieser sich darüber, welche Aussage mit den Angaben zum Inhalt der Packung getroffen werde, überhaupt keine Gedanken mache.
9
3. Der Senat hat Zweifel, ob diese Sichtweise im Blick auf die im Streitfall gegebenen Umstände mit der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG in Einklang steht, nach deren Ziffer i die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, unter anderem nicht geeignet sein dürfen, den Käufer über die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Lebensmittels irrezuführen.
10
a) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte einen aromatisierten Früchtetee mit Himbeer-Vanille-Geschmack anbietet, wobei die wiederholte blickfangmäßig herausgestellte Abbildung von Himbeerfrüchten und Vanilleblüten, die ebenfalls wiederholte Angabe "Mit natürlichen Aromen" und die gleichfalls wiederholte Abbildung eines graphisch gestalteten Siegels "nur natürliche Zutaten" auf der Verpackung, die die Teebeutel enthält, suggerieren, dass der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. Die Aufmachung des Produkts der Beklagten ist damit so gestaltet, dass sie geeignet ist, auch bei einem angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass die natürlichen Aromen, die für den Geschmack des von der Beklagten angebotenen Tees mitbestimmend sind, aus solchen Früchten bzw. Pflanzen gewonnen werden. Die Aufmachung des beanstandeten Produkts der Beklagten ist zudem geeignet, den vorstehend bezeichneten Verbraucher davon abzuhalten, von den Angaben im auf der Produktverpackung - wesentlich kleiner - wiedergegebenen Verzeichnis der Zutaten Kenntnis zu nehmen, aus dem sich der wahre Sachverhalt ergibt.
11
b) Nach Ansicht des Senats ist die Etikettierung des Produkts der Beklagten bei diesen Gegebenheiten unter Berücksichtigung dessen, dass jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln nach dem Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/13/EG vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen soll, der seine Wahl nach dem Erwägungsgrund 8 dieser Richtlinie sachkundig treffen können soll, als zur Irreführung geeignet im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG anzusehen. Diese Beurteilung dürfte mit der Sichtweise der Kommission übereinstimmen. Die Kommission hat in Bezug auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung verschiedener Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) enthaltene und nach Art. 55 Abs. 2 dieser Verordnung ab dem 13. Dezember 2014 geltende Regelung , wonach Informationen über Lebensmittel nicht dadurch irreführend sein dürfen, dass durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, im Gesetzgebungsverfahren einen Regelungsbedarf unter Hinweis auf die bereits bestehenden Informationsanforderungen an die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Nennung der Zutaten im Zutatenverzeichnis sowie die Vorgaben des allgemeinen Täuschungsschutzes und die besonderen Bezeichnungsvorschriften für bestimmte Lebensmittel verneint (vgl. Grube in Voit/Grube, LMIV, 2013, Art. 7 Rn. 39; Gehrmann, ZLR 2012, 161, 166).
12
4. Die Vorlagefrage ist nach Ansicht des Senats nicht auf der Grundlage des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1) in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 geänderten Fassung zu beurteilen. Zwar ist dort bestimmt, dass die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung , die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig in welchem Medium, die Verbraucher nicht irreführen dürfen. Die Regelungen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG und in der ihrer Umsetzung in deutsches Recht dienenden Vorschrift des § 11 LFGB stellen jedoch spezifische und daher im Verhältnis zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorrangig anzuwendende Bestimmungen des Lebensmittelrechts dar (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 150. Lief. November 2012, C 101, Art. 16 VO [EG] Nr. 178/2002 Rn. 1; Wehlau, LFGB, 2010, § 11 Rn. 7; Meyer in Meyer/Streinz aaO Art. 16 BasisVO Rn. 2; Fezer/Meyer, UWG, 2. Aufl., § 4-S4 Rn. 138 gegen Voraufl. aaO Rn. 141).
13
5. Der Vorlagefrage kommt auch noch nach dem Außerkrafttreten der Regelung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG am 13. Dezember 2014 jedenfalls für dann noch streitige Schadensersatzansprüche, Bereicherungsansprüche , Gewinnherausgabeansprüche, der Durchsetzung solcher Ansprüche dienende vorbereitende Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung und Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten Bedeutung zu.
Die Beantwortung der Vorlagefrage ist zudem auch dann noch weiterhin von Bedeutung für Entscheidungen, die bei entsprechenden Unterlassungsklagen nach einseitiger oder übereinstimmender Erledigungserklärung zu treffen sein werden.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2012 - 38 O 74/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2013 - I-20 U 59/12 -

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2010 - 14 O 13/10 KfH III - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd das Near-Water-Erfrischungsgetränk „Bella FONTANIS Mango-Orangenblüte“ wie nachfolgend abgebildet

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 208,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann bezüglich Ziffer 1a) (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung i.H. von 30.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe bzw. in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Abbildung eines Pflanzenbestandteiles (Orangenblüte) auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränks.
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte vertreibt unter anderem das alkoholfreie Erfrischungsgetränke „Bella Fontanis Mango-Orangenblüte“. Orangenblüten oder Bestandteile hiervon, auch in Form von Essenzen, enthält das Produkt nach den unangegriffenen Feststellungen des landgerichtlichen Tatbestandes nicht. Die Parteien streiten darum, ob der Verkehr angesichts der Abbildung der Orangenblüte im Rahmen der konkreten Aufmachung der Flasche lediglich deren Geschmack oder ob er auch Bestandteile der Pflanze in dem Getränk erwartet. Das Getränk wird im Handel bei nur geringem Fruchtgeschmack als „Wasser mit Geschmack“ oder „Near-Water-Produkt“ bezeichnet. Der Mangogeschmack wird durch Mangosaftkonzentrat, der Orangenblütengeschmack durch die Beigabe natürlicher Aromen hervorgerufen. Das angegriffene Getränk wird in einer durchsichtigen 0,75 l-Flaschen in den Verkehr gebracht und weist eine durchscheinende gelbliche Färbung auf.
Das Etikett ist wie folgt ausgestaltet: Unter der (untereinander geschriebenen) Bezeichnung „Bella Fontanis“ und „Mango-Orangenblüte“ sind auf dem Etikett die Worte „DIE NATÜRLICHE CALCIUMQUELLE“ und in der vorderen Hälfte des Etiketts rechts die Abbildung einer Mangofrucht, links einer Orangenblüte abgebildet. Der Inhalt des Getränks besteht ausweislich der in der hinteren Hälfte des Etiketts enthaltenen Zutatenliste im Wesentlichen aus natürlichem Mineralwasser, Fructose, Mangosaft aus Mangosaftkonzentrat, Kohlensäure, natürlichen Aromen und Vitaminen. Neben dem Zutatenverzeichnis ist der Text „Schönheit aus der Calciumquelle…“…und in kleinerer Schrift: „…mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ verzeichnet. Nach zwei weiteren Sätzen heißt es: “Kalorienarmes Erfrischungsgetränk mit Mango- und Orangenblütengeschmack, ….“. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung wird auf das als Anlage K 7 vorgelegte Produkt verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Abbildung der Orangenblüte sei eine nach § 11 LFGB bei der Werbung für Lebensmittel verbotene irreführende Darstellung. Durch die Abbildung einer Orangenblüte auf dem Etikett werde dem Verbraucher suggeriert, dass das Produkt (zumindest in geringem Umfang) Orangenblüte bzw. Orangenblütenessenzen enthalte. Dies sei bei dem angegriffenen Getränk jedoch nicht der Fall. Die Kennzeichnung verstoße gegen die Leitsätze für Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuches, die nach Ziffer I C. 4 für die naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Pflanzenteilen verlangten, dass - ausgenommen bei klaren Limonaden - diese nur dann verwendet werden dürften, wenn Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten seien. Der Verstoß gegen § 11 LFGB stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) und begründe den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Zahlungsantrag rechtfertige sich im Hinblick auf die berechtigte Abmahnung (§ 12 UWG).
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd „Bella FONTANIS Mango-Orangenblüte“ wie nachfolgend abgebildet
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 208,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, der Verbraucher erwarte bei der Abbildung der Frucht und der Blüte nicht entsprechende Bestandteile, sondern bewerte dies als einen Hinweis auf eine bestimmte Geschmacksrichtung. Nach der Gesamtaufmachung des Produktes gehe der Verbraucher nicht davon aus, dass auch Orangenblüten als Bestandteil enthalten seien. Die tatsächliche Zusammensetzung ergebe sich aus dem Zutatenverzeichnis. Auch aus dem Hinweis „mit einem Hauch von Frucht und Blüte“ ergebe sich die Verwendung von Aromen. Die Art des Getränks als „Near-Water-Produkt“ lege eine besondere Nähe zur Frucht ohnehin nicht nahe.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat keine Täuschung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 LMFG in der Abbildung der Orangenblüte erkannt. Die Aufmachung der Flasche widerspreche nicht den Leitsätzen für Erfrischungsgetränken des deutschen Lebensmittelbuches. Da die Leitsätze „Near-Water-Produkte“ nicht behandle, bleibe offen, ob für diese die Vorgaben des Leitsatzes I C 4 oder die Ausnahme wie bei klaren Limonaden gelte. Darüber hinaus begründe auch die Aufmachung der Flasche keine falsche Vorstellung. Die Abbildung der Orangenblüte präge nicht blickfangmäßig die Aufmachung des Produktes. Bei einem „Near-Water-Produkt“, das sich mit nur geringer gelblicher Färbung präsentiere, erwarte der Verbraucher von vorneherein keine Fruchtbestandteile. Wenn der Verbraucher die Orangenblüte erkenne, müsse er die Flasche bereits gedreht haben und werde dort durch die Beschreibung darauf hingewiesen, dass der Geschmack auch auf andere Art als durch Fruchtbestandteile hervorgerufen sein könne („Mango- und Orangenblütengeschmack“). Da der Unterlassungsantrag unbegründet sei, stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Aufwendungen zu. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung und der ergänzenden tatbestandlichen Feststellungen wird auf die landgerichtliche Entscheidung verwiesen.
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Der Kläger, der mit seiner Berufung seine in erster Instanz gestellten Anträge mit der Maßgabe der Beschreibung des betroffenen Produktes als „Near-Water-Erfrischungsgetränk“ weiterverfolgt sowie hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt, macht geltend, dass das ausdrückliche Verbot in den Leitsätzen der Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuches nach I. C 4 auch für „Near-Water-Produkte“ Anwendung finde. Darüber hinaus rechtfertige die Abbildung der Orangenblüte nach der Gesamtaufmachung des Etiketts die Annahme der Irreführung. Deren Abbildung sei bereits in der Frontalansicht unschwer erkennbar. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass eine durch die Gestaltung der Frontalansicht eingetretene Irreführung durch die Angabe im Zutatenverzeichnis beseitigt werden könnte. Der Hinweis des Landgerichts, dass der Verbraucher bei einer Abbildung von Blüten weniger als bei Früchten einen Hinweis auf Inhaltsstoffe annähme, sei unzutreffend. Im Übrigen sei dieser Umstand von den Parteien nicht vorgetragen. Jedenfalls aber sei es ausreichend, wenn ein gewisser Anteil der Verbraucher durch die Gestaltung in die Irre geführt werden. Dies habe das Landgericht zu Unrecht verneint.
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Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und beantragt die Berufung zurückzuweisen. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die für die Fruchtabbildungen entscheidenden Vorgaben der Leitsätze keine Anwendung fänden. Das angegriffene Produkt lasse sich mit der Kategorie der klaren Limonaden vergleichen. Zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Leitsätze seien zwar bereits vereinzelt „Near-Water-Produkte“ auf dem Markt gewesen, hätten aber noch nicht zu einer Festlegung einer diesbezüglichen Verkehrsauffassung Anlass geboten. Jedenfalls aber stünde die Gesamtaufmachung des Produktes der Annahme einer Irreführung entgegen: Bei dem Produkt handle es sich um ein solches, das Wasser weitaus näher stehe als einem Fruchtgetränk. Die bloße Angabe der Geschmacksrichtungen werde schon deshalb nicht ohne weiteres als Hinweis darauf verstanden, dass das Produkt tatsächlich Orangenblüte enthalte. Darüber hinaus werde auf dem Etikett an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass es sich bei der abgebildeten Blüte allein um eine Darstellung der Geschmacksrichtung handle. Hierauf wiesen die Angaben „mit einem Hauch von Frucht und Blüte“, „mit Mango-und Orangenblütengeschmack“ und das Zutatenverzeichnis hin.
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Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend ebenso hingewiesen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14.03.2012.
II.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
17 
Entgegen der Annahme des Landgerichts erwecken die Darstellung der Orangenblüte und die Bezeichnung „Mango - Orangenblüte“ auf dem Etikett des Erfrischungsgetränkes für die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, Orangenblüten oder Bestandteile davon seien als Inhaltsstoffe in dem Getränk enthalten. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall. Die Werbung der Beklagten mit dieser Darstellung verstößt daher gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB. Sie stellt zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu unterlassen ist. Ob daneben auch der allgemeine Irreführungstatbestand des § 5 UWG anwendbar ist oder der lebensmittelrechtliche Irreführungstatbestand als Spezialregelung Vorrang genießt, kann dahingestellt bleiben.
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1. Die Darstellung der Orangenblüte auf dem Etikett des Erfrischungsgetränkes verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB.
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a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine solche Irreführung ist gegeben, wenn die angegriffene Gestaltung geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest auch unrichtige Vorstellungen über das Produkt zu erwecken (OLGR Köln 2008, 528).
20 
Welche Bedeutung die Verkehrskreise einer Angabe beimessen, richtet sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGHZ 156, 250, 252 -Marktführerschaft). Im Streitfall richtet sich die Bewerbung des Erfrischungsgetränks auf dessen Etikett an die Allgemeinheit. Maßgeblich für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ist hierbei der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft). Maßgeblich für die Beurteilung einer Werbeaussage ist dabei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindrucks versteht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.90 m.w.N.). Dieses Verkehrsverständnis kann der Senat aufgrund seiner Erfahrung in Wettbewerbssachen und wegen der Zugehörigkeit seiner Mitglieder zu den angesprochenen Verbrauchern selbst feststellen.
21 
b) Die Aufmachung des Etiketts steht nicht im Einklang mit den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuches. Seine Aufmachung entspricht nicht den Anforderungen nach Leitsatz I C 4.
22 
Die nach § 15 LFGB aufgestellten Leitsätze für Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuches (BAnz. Nr. 62 v. 29.03.2003, GMBl. Nr. 18 S. 383 vom 15.04.2003) stellen zwar keine verbindliche Rechtsnormen und auch nicht in jedem Fall ein zuverlässiges Abbild des aktuellen Verbraucherverständnisses dar, wohl aber eine sachverständige Beschreibung der für die Verkehrsfähigkeit bedeutsamen Herstellung, Beschaffenheit und der sonstigen Merkmale von Lebensmitteln, die unter Umständen entsprechende bestehende oder künftig herauszubildende Erwartungen der Verbraucher nahelegen können (OLG Köln Magazindienst 2012, 214 - Sparkling Tea).
23 
Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass „Erfrischungsgetränke“ im Sinne der Leitsätze sämtliche Getränke sind, die Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Quellwasser und/oder Tafelwasser und geschmacksgebende Zutaten enthalten. Dabei gelten nach der Systematik der Leitsätze die „allgemeinen Beurteilungsmerkmale“ nach Teil I. für alle diese genannten Erfrischungsgetränke, die unter Teil II. angeführten „besonderen Beurteilungsmerkmale“ gelten lediglich für Fruchtsaftgetränke, Fruchtschorle, Limonaden und Brausen (vgl. I A. 2.). Der Umstand, dass das Produkt nicht zu den Erfrischungsgetränken gehört, für die die Leitsätze mit besonderen Beurteilungsmerkmalen aufgestellt worden sind, führt nicht zur Unanwendbarkeit der allgemeinen Beurteilungsmerkmalen, zu denen der Leitsatz I C 4 gehört.
24 
Nach dem unter den „allgemeinen Beurteilungsmerkmalen“ verzeichneten Leitsatz für „Bezeichnung und Aufmachung“ I. C. 4 dürfen „naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Pflanzenteilen […], ausgenommen bei klaren Limonaden, nur dann verwendet [werden], wenn Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten sind.“
25 
Diese Anforderungen an die Aufmachung erfüllt das Etikett des angegriffenen Erfrischungsgetränks der Beklagten, das ein Erfrischungsgetränk i.S. des Teils I der Leitsätze ist, nicht. Auf dem Etikett findet sich nicht nur der ausdrückliche Hinweis auf „Mango-Orangenblüte“, sondern es sind auch eine Mango als Frucht und eine Orangenblüte als Pflanzenteil abgebildet. Das Getränk enthält zwar 2,5 % Mangosaft, aber Orangenblüten oder Bestandteile hiervon, auch in Form von Essenzen, enthält das Produkt nicht. Dieser unangegriffenen tatbestandlichen Feststellung des Landgerichts steht auch nicht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geführte Vortrag der Beklagten entgegen, dass zur Erzielung des Orangenblütengeschmacks ein natürliches Aroma eingesetzt werde, das - was der Kläger bestreitet - auch aus Orangenblütenextrakt bestehe. Auch die Ausnahme für klare Limonaden greift nicht, da das Getränk zum einen keine Limonade ist. Diese ist gerade auch durch ihren Gesamtzuckergehalt (7 Gewichtsprozent bzw. entsprechenden Süßstoffanteil) gekennzeichnet (vgl. Ziff. II C. 1 a.E. der Leitsätze). Zum anderen ist sie nicht (wasser)klar.
26 
Zu Unrecht geht das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass der genannte Leitsatz das hier im Streit befindliche „Near-Water-Erfrischungsgetränk“ nicht erfasse. Es handelt sich bei diesem Produkt unstreitig um ein Erfrischungsgetränke, das natürliches Mineralwasser mit geschmacksgebenden Zutaten im Sinne der Begriffsbestimmung I. A 1. beinhaltet.
27 
c) Die in dem Leitsatz I C. 4 aufgestellten Kriterien entsprechen auch der Erwartung eines durchschnittlichen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der die naturgetreue Abbildung von Früchten oder Pflanzenteilen auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränks wahrnimmt. Ohne eine diesem Eindruck entgegenstehende Aufklärung wird ein solcher Verbraucher nämlich erwarten, dass Fruchtsaft und/oder Fruchtmark der abgebildeten Pflanze bzw. der Frucht in dem Getränk enthalten ist. Der Senat hat nicht zu beurteilen, ob der Verkehr dies möglicherweise dann nicht erwartet, wenn das Getränk keinerlei Färbung aufweist. Denn im Streitfall weist das Getränk eine gelbliche Färbung auf. Zwar ist das vorliegende Getränk ungetrübt, transparent oder durchsichtig. Die nicht zu übersehende gelbe Färbung gibt dem Verbraucher aber einen Hinweis auf einen zusätzlichen Inhalt, den er zusammen mit der abgebildeten Frucht oder dem abgebildeten Pflanzenbestandteil als Hinweis auf einen entsprechenden Gehalt des Getränkes deutet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um ein Getränk handelt, das ganz überwiegend aus Mineralwasser beseht („Near-Water-Produkt“). Die als sachverständige Äußerung zu Grunde zu legende Verbrauchervorstellung nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches kann daher grundsätzlich auch im Streitfall als Verbrauchererwartung zu Grunde gelegt werden. Der Verbraucher stellt ein solches Getränk nicht einer klaren Limonade gleich. Von einer solchen Erwartung führt der Hinweis auf die „natürliche Calciumquelle“ weg.
28 
d) Die konkrete Aufmachung des Etiketts wirkt der durch die Abbildung der Orangenblüte verursachten Irreführung nicht entgegen.
29 
Unmittelbar unter der Bezeichnung des Getränks („Bella Fontanis“) befindet sich der Hinweis „Mango - Orangenblüte“. Die Bezeichnung wirkt dem durch die Abbildung der Pflanzenbestandteile verursachten Eindruck schon deshalb nicht entgegen, da sie nicht ausdrücklich auf den Geschmack von Orangenblüte Bezug nimmt.
30 
Der Verbraucher kann dem Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ nicht entnehmen, dass hinsichtlich der Orangenblüte lediglich Aromen, nicht aber Bestandteile von Orangenblüte enthalten sind. Auch der in diesem Zusammenhang angegebene Fruchtgehalt (2,5 %) gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser sich ausschließlich auf Mangosaft bezieht.
31 
Lediglich der Hinweis, dass es sich um ein „kalorienarmes Erfrischungsgetränke mit Mango- und Orangenblütengeschmack“ handelt, deutet darauf hin, dass die Bezeichnung und die Abbildung lediglich die Geschmacksrichtung beschreiben sollen. Dieser lediglich im Fließtext unter der Überschrift „Schönheit aus der Calciumquelle“ als 5. Satz enthaltene Hinweis ist jedoch auch für einen situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher nicht so deutlich angebracht, dass er den durch die Abbildung und die Bezeichnung hervorgerufenen Eindruck eines Fruchtgehalts ausräumen könnte.
32 
Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet auch das Zutatenverzeichnis keinen der Irreführung entgegenwirkenden Eindruck. Denn der Verbraucher müsste erst aus der fehlenden Angabe der Zutat “Orangenblüte“ schließen, dass diese - im Gegensatz zu Mangosaft - nicht enthalten ist. Derart spekulative Überlegungen stellt der Verkehr nicht an.
33 
Zu Recht wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Landgerichts, die abgebildete Orangenblüte werde von einem Verbraucher erst dann wahrgenommen, wenn dieser die Flasche in die Hand genommen und gedreht habe und dabei auch die textliche Beschreibung einschließlich des Hinweises auf Mango- und Orangenblütengeschmack wahrnehme. Das Landgericht hat bei der Annahme einer entsprechenden Verkehrsauffassung nicht hinreichend berücksichtigt, dass allein die Bezeichnung und die Abbildungen auf der vorderen Hälfte des Etiketts dargestellt sind. Ohne einen Hinweis auf der Vorderseite hat der Verkehr keinen Anlass, im Fließtext der Beschreibung oder im Zutatenverzeichnis weitere, vom ersten Eindruck abweichende Erkenntnisse über die Bestandteile des Getränks zu suchen. Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass der Verkehr bei der Abbildung einer Blüte anders als bei einer Frucht nicht im gleichen Maße davon ausgehe, dass diese Bestandteil des Getränks ist, widerspricht dies der sachverständigen Äußerung in den Leitsätzen, die ausdrücklich auch Pflanzenbestandteile aufführt. Anknüpfungspunkte für eine dieser sachverständigen Darstellung entgegenstehende Verkehrsauffassung hat die Beklagte nicht dargetan. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg in GRUR 1990, 137 - Pfirsich-Likör liegt kein vergleichbarerer Sachverhalt zu Grunde. Dort war auf dem Etikett auf der Frontseite unten nicht übersehbar angeführt: „naturidentische Aromastoffe“. Diese Bezeichnung stand in Einklang mit den für Liköre geltenden gesetzlichen Vorschriften.
34 
2. Da das angegriffene Etikett wettbewerbswidrig ist, ist der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG begründet. Der Verstoß in der Vergangenheit begründet die für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.
35 
Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Dem Kläger steht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Ersatz der für die berechtigte Abmahnung erforderlichen Auslagen zu. Bedenken gegen die geltend gemachte Anspruchshöhe bestehen nicht.
36 
Auf die Berufung des Klägers ist daher das landgerichtliche Urteil im Kostenpunkt aufzuheben und insoweit abzuändern, als die Beklagte nach dem Antrag des Klägers zur Unterlassung und zur Zahlung zu verurteilen ist.
37 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.