Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - I ZR 45/13

bei uns veröffentlicht am26.02.2014
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 38 O 74/11, 16.03.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 59/12, 19.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 45/13 Verkündet am:
26. Februar 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Himbeer-Vanille-Abenteuer
Richtlinie 2000/13/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die
Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) in der zuletzt durch die
Richtlinie Nr. 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom
10. Juni 2013, S. 234) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie
die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder
bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten
Zutat erwecken, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden
ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten
gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG ergibt?
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29) in der zuletzt durch die Richtlinie Nr. 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 234) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dürfen die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG ergibt?

Gründe:


1
I. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEERVANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
2
Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens , der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte.
3
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für einen Tee wie nachfolgend abgebildet mit der Bezeichnung "HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" und/oder der Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten zu werben oder werben zu lassen, wenn keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille im Produkt enthalten sind:
4
Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 200 € erstattet verlangt.
5
II. Das Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage (LG Düsseldorf, StoffR 2012, 167) abgewiesen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 300). Es hat dabei eine Irreführung sowohl im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB als auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG verneint. Beide Tatbestände seien übereinstimmend richtlinienkonform dahin auszulegen, dass es auf die Verkehrserwartung des angemessen gut unterrichteten, angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers ankomme. Aus der auf der Verpackung ebenfalls abgedruckten Zutatenliste gehe hervor, dass die natürlichen Aromen Himbeerbzw. Vanillegeschmack hätten. Dadurch sei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden, dass die verwendeten Aromen nicht aus Himbeeren und Vanille gewonnen worden seien, sondern nur diesen Geschmack hätten. Die richtige und vollständige Information durch die Zutatenliste genüge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Ausschließung einer Irreführung.
6
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür gemäß der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl diese Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie 2000/13/EG ergibt.
7
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat noch unter der Geltung der durch die Richtlinie 2000/13/EG abgelösten Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmittel sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979 Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 1) wiederholt ausgesprochen, es sei davon auszugehen , dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusam- mensetzung der Erzeugnisse richteten, zunächst das durch den Artikel 6 dieser Richtlinie vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 1995 - C-51/94, Slg. 1995, I-3599 = ZLR 1995, 667 Rn. 34 - Kommission /Deutschland; Urteil vom 9. Februar 1999 - C-383/97, Slg. 1999, I-3599 = ZLR 1999, 237 Rn. 37 f. und 43 - Van der Laan; Urteil vom 4. April 2000 - C-465/98, Slg. 2000, I-2297 = GRUR Int. 2000, 756 Rn. 22 f. - Darbo). Die allenfalls bestehende Gefahr, dass Verbraucher dabei in Einzelfällen irregeführt werden könnten, sei gering und könne daher das bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt andernfalls begründete Hemmnis für den freien Warenverkehr nicht rechtfertigen (EuGH, ZLR 1995, 667 Rn. 34 - Kommission/Deutschland

).


8
2. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die beiden vorstehend angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs aus den Jahren 1999 und 2000 die Ansicht vertreten, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richten, zunächst das vorgeschriebene Zutatenverzeichnis lesen und dass die Angaben "Früchtetee mit natürlichen Aromen" und "nur natürliche Zutaten" den an der konkreten Zusammensetzung des Tees interessierten Durchschnittsverbraucher, der sich anhand der Zutatenliste informieren könne und dies auch tun werde, deshalb nicht irreführen. Einen an der Zusammensetzung nicht interessierten Durchschnittsverbraucher könnten die genannten Angaben ebenfalls nicht irreführen, da dieser sich darüber, welche Aussage mit den Angaben zum Inhalt der Packung getroffen werde, überhaupt keine Gedanken mache.
9
3. Der Senat hat Zweifel, ob diese Sichtweise im Blick auf die im Streitfall gegebenen Umstände mit der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG in Einklang steht, nach deren Ziffer i die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, unter anderem nicht geeignet sein dürfen, den Käufer über die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Lebensmittels irrezuführen.
10
a) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte einen aromatisierten Früchtetee mit Himbeer-Vanille-Geschmack anbietet, wobei die wiederholte blickfangmäßig herausgestellte Abbildung von Himbeerfrüchten und Vanilleblüten, die ebenfalls wiederholte Angabe "Mit natürlichen Aromen" und die gleichfalls wiederholte Abbildung eines graphisch gestalteten Siegels "nur natürliche Zutaten" auf der Verpackung, die die Teebeutel enthält, suggerieren, dass der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. Die Aufmachung des Produkts der Beklagten ist damit so gestaltet, dass sie geeignet ist, auch bei einem angemessen gut informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher den unrichtigen Eindruck zu erwecken, dass die natürlichen Aromen, die für den Geschmack des von der Beklagten angebotenen Tees mitbestimmend sind, aus solchen Früchten bzw. Pflanzen gewonnen werden. Die Aufmachung des beanstandeten Produkts der Beklagten ist zudem geeignet, den vorstehend bezeichneten Verbraucher davon abzuhalten, von den Angaben im auf der Produktverpackung - wesentlich kleiner - wiedergegebenen Verzeichnis der Zutaten Kenntnis zu nehmen, aus dem sich der wahre Sachverhalt ergibt.
11
b) Nach Ansicht des Senats ist die Etikettierung des Produkts der Beklagten bei diesen Gegebenheiten unter Berücksichtigung dessen, dass jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln nach dem Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/13/EG vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen soll, der seine Wahl nach dem Erwägungsgrund 8 dieser Richtlinie sachkundig treffen können soll, als zur Irreführung geeignet im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/13/EG anzusehen. Diese Beurteilung dürfte mit der Sichtweise der Kommission übereinstimmen. Die Kommission hat in Bezug auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung verschiedener Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 18) enthaltene und nach Art. 55 Abs. 2 dieser Verordnung ab dem 13. Dezember 2014 geltende Regelung , wonach Informationen über Lebensmittel nicht dadurch irreführend sein dürfen, dass durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, im Gesetzgebungsverfahren einen Regelungsbedarf unter Hinweis auf die bereits bestehenden Informationsanforderungen an die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Nennung der Zutaten im Zutatenverzeichnis sowie die Vorgaben des allgemeinen Täuschungsschutzes und die besonderen Bezeichnungsvorschriften für bestimmte Lebensmittel verneint (vgl. Grube in Voit/Grube, LMIV, 2013, Art. 7 Rn. 39; Gehrmann, ZLR 2012, 161, 166).
12
4. Die Vorlagefrage ist nach Ansicht des Senats nicht auf der Grundlage des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1) in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 geänderten Fassung zu beurteilen. Zwar ist dort bestimmt, dass die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung , die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig in welchem Medium, die Verbraucher nicht irreführen dürfen. Die Regelungen in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG und in der ihrer Umsetzung in deutsches Recht dienenden Vorschrift des § 11 LFGB stellen jedoch spezifische und daher im Verhältnis zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorrangig anzuwendende Bestimmungen des Lebensmittelrechts dar (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 150. Lief. November 2012, C 101, Art. 16 VO [EG] Nr. 178/2002 Rn. 1; Wehlau, LFGB, 2010, § 11 Rn. 7; Meyer in Meyer/Streinz aaO Art. 16 BasisVO Rn. 2; Fezer/Meyer, UWG, 2. Aufl., § 4-S4 Rn. 138 gegen Voraufl. aaO Rn. 141).
13
5. Der Vorlagefrage kommt auch noch nach dem Außerkrafttreten der Regelung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG am 13. Dezember 2014 jedenfalls für dann noch streitige Schadensersatzansprüche, Bereicherungsansprüche , Gewinnherausgabeansprüche, der Durchsetzung solcher Ansprüche dienende vorbereitende Hilfsansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung und Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten Bedeutung zu.
Die Beantwortung der Vorlagefrage ist zudem auch dann noch weiterhin von Bedeutung für Entscheidungen, die bei entsprechenden Unterlassungsklagen nach einseitiger oder übereinstimmender Erledigungserklärung zu treffen sein werden.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2012 - 38 O 74/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2013 - I-20 U 59/12 -

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.