Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 14. März 2012 - 6 U 12/11

bei uns veröffentlicht am14.03.2012

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2010 - 14 O 13/10 KfH III - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd das Near-Water-Erfrischungsgetränk „Bella FONTANIS Mango-Orangenblüte“ wie nachfolgend abgebildet

zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 208,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann bezüglich Ziffer 1a) (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung i.H. von 30.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe bzw. in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Abbildung eines Pflanzenbestandteiles (Orangenblüte) auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränks.
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte vertreibt unter anderem das alkoholfreie Erfrischungsgetränke „Bella Fontanis Mango-Orangenblüte“. Orangenblüten oder Bestandteile hiervon, auch in Form von Essenzen, enthält das Produkt nach den unangegriffenen Feststellungen des landgerichtlichen Tatbestandes nicht. Die Parteien streiten darum, ob der Verkehr angesichts der Abbildung der Orangenblüte im Rahmen der konkreten Aufmachung der Flasche lediglich deren Geschmack oder ob er auch Bestandteile der Pflanze in dem Getränk erwartet. Das Getränk wird im Handel bei nur geringem Fruchtgeschmack als „Wasser mit Geschmack“ oder „Near-Water-Produkt“ bezeichnet. Der Mangogeschmack wird durch Mangosaftkonzentrat, der Orangenblütengeschmack durch die Beigabe natürlicher Aromen hervorgerufen. Das angegriffene Getränk wird in einer durchsichtigen 0,75 l-Flaschen in den Verkehr gebracht und weist eine durchscheinende gelbliche Färbung auf.
Das Etikett ist wie folgt ausgestaltet: Unter der (untereinander geschriebenen) Bezeichnung „Bella Fontanis“ und „Mango-Orangenblüte“ sind auf dem Etikett die Worte „DIE NATÜRLICHE CALCIUMQUELLE“ und in der vorderen Hälfte des Etiketts rechts die Abbildung einer Mangofrucht, links einer Orangenblüte abgebildet. Der Inhalt des Getränks besteht ausweislich der in der hinteren Hälfte des Etiketts enthaltenen Zutatenliste im Wesentlichen aus natürlichem Mineralwasser, Fructose, Mangosaft aus Mangosaftkonzentrat, Kohlensäure, natürlichen Aromen und Vitaminen. Neben dem Zutatenverzeichnis ist der Text „Schönheit aus der Calciumquelle…“…und in kleinerer Schrift: „…mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ verzeichnet. Nach zwei weiteren Sätzen heißt es: “Kalorienarmes Erfrischungsgetränk mit Mango- und Orangenblütengeschmack, ….“. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung wird auf das als Anlage K 7 vorgelegte Produkt verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, die Abbildung der Orangenblüte sei eine nach § 11 LFGB bei der Werbung für Lebensmittel verbotene irreführende Darstellung. Durch die Abbildung einer Orangenblüte auf dem Etikett werde dem Verbraucher suggeriert, dass das Produkt (zumindest in geringem Umfang) Orangenblüte bzw. Orangenblütenessenzen enthalte. Dies sei bei dem angegriffenen Getränk jedoch nicht der Fall. Die Kennzeichnung verstoße gegen die Leitsätze für Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuches, die nach Ziffer I C. 4 für die naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Pflanzenteilen verlangten, dass - ausgenommen bei klaren Limonaden - diese nur dann verwendet werden dürften, wenn Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten seien. Der Verstoß gegen § 11 LFGB stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) und begründe den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Zahlungsantrag rechtfertige sich im Hinblick auf die berechtigte Abmahnung (§ 12 UWG).
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd „Bella FONTANIS Mango-Orangenblüte“ wie nachfolgend abgebildet
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 208,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beklagte hat vorgetragen, der Verbraucher erwarte bei der Abbildung der Frucht und der Blüte nicht entsprechende Bestandteile, sondern bewerte dies als einen Hinweis auf eine bestimmte Geschmacksrichtung. Nach der Gesamtaufmachung des Produktes gehe der Verbraucher nicht davon aus, dass auch Orangenblüten als Bestandteil enthalten seien. Die tatsächliche Zusammensetzung ergebe sich aus dem Zutatenverzeichnis. Auch aus dem Hinweis „mit einem Hauch von Frucht und Blüte“ ergebe sich die Verwendung von Aromen. Die Art des Getränks als „Near-Water-Produkt“ lege eine besondere Nähe zur Frucht ohnehin nicht nahe.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat keine Täuschung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 LMFG in der Abbildung der Orangenblüte erkannt. Die Aufmachung der Flasche widerspreche nicht den Leitsätzen für Erfrischungsgetränken des deutschen Lebensmittelbuches. Da die Leitsätze „Near-Water-Produkte“ nicht behandle, bleibe offen, ob für diese die Vorgaben des Leitsatzes I C 4 oder die Ausnahme wie bei klaren Limonaden gelte. Darüber hinaus begründe auch die Aufmachung der Flasche keine falsche Vorstellung. Die Abbildung der Orangenblüte präge nicht blickfangmäßig die Aufmachung des Produktes. Bei einem „Near-Water-Produkt“, das sich mit nur geringer gelblicher Färbung präsentiere, erwarte der Verbraucher von vorneherein keine Fruchtbestandteile. Wenn der Verbraucher die Orangenblüte erkenne, müsse er die Flasche bereits gedreht haben und werde dort durch die Beschreibung darauf hingewiesen, dass der Geschmack auch auf andere Art als durch Fruchtbestandteile hervorgerufen sein könne („Mango- und Orangenblütengeschmack“). Da der Unterlassungsantrag unbegründet sei, stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Aufwendungen zu. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung und der ergänzenden tatbestandlichen Feststellungen wird auf die landgerichtliche Entscheidung verwiesen.
13 
Der Kläger, der mit seiner Berufung seine in erster Instanz gestellten Anträge mit der Maßgabe der Beschreibung des betroffenen Produktes als „Near-Water-Erfrischungsgetränk“ weiterverfolgt sowie hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt, macht geltend, dass das ausdrückliche Verbot in den Leitsätzen der Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuches nach I. C 4 auch für „Near-Water-Produkte“ Anwendung finde. Darüber hinaus rechtfertige die Abbildung der Orangenblüte nach der Gesamtaufmachung des Etiketts die Annahme der Irreführung. Deren Abbildung sei bereits in der Frontalansicht unschwer erkennbar. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass eine durch die Gestaltung der Frontalansicht eingetretene Irreführung durch die Angabe im Zutatenverzeichnis beseitigt werden könnte. Der Hinweis des Landgerichts, dass der Verbraucher bei einer Abbildung von Blüten weniger als bei Früchten einen Hinweis auf Inhaltsstoffe annähme, sei unzutreffend. Im Übrigen sei dieser Umstand von den Parteien nicht vorgetragen. Jedenfalls aber sei es ausreichend, wenn ein gewisser Anteil der Verbraucher durch die Gestaltung in die Irre geführt werden. Dies habe das Landgericht zu Unrecht verneint.
14 
Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und beantragt die Berufung zurückzuweisen. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die für die Fruchtabbildungen entscheidenden Vorgaben der Leitsätze keine Anwendung fänden. Das angegriffene Produkt lasse sich mit der Kategorie der klaren Limonaden vergleichen. Zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Leitsätze seien zwar bereits vereinzelt „Near-Water-Produkte“ auf dem Markt gewesen, hätten aber noch nicht zu einer Festlegung einer diesbezüglichen Verkehrsauffassung Anlass geboten. Jedenfalls aber stünde die Gesamtaufmachung des Produktes der Annahme einer Irreführung entgegen: Bei dem Produkt handle es sich um ein solches, das Wasser weitaus näher stehe als einem Fruchtgetränk. Die bloße Angabe der Geschmacksrichtungen werde schon deshalb nicht ohne weiteres als Hinweis darauf verstanden, dass das Produkt tatsächlich Orangenblüte enthalte. Darüber hinaus werde auf dem Etikett an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass es sich bei der abgebildeten Blüte allein um eine Darstellung der Geschmacksrichtung handle. Hierauf wiesen die Angaben „mit einem Hauch von Frucht und Blüte“, „mit Mango-und Orangenblütengeschmack“ und das Zutatenverzeichnis hin.
15 
Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend ebenso hingewiesen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14.03.2012.
II.
16 
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
17 
Entgegen der Annahme des Landgerichts erwecken die Darstellung der Orangenblüte und die Bezeichnung „Mango - Orangenblüte“ auf dem Etikett des Erfrischungsgetränkes für die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, Orangenblüten oder Bestandteile davon seien als Inhaltsstoffe in dem Getränk enthalten. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall. Die Werbung der Beklagten mit dieser Darstellung verstößt daher gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB. Sie stellt zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu unterlassen ist. Ob daneben auch der allgemeine Irreführungstatbestand des § 5 UWG anwendbar ist oder der lebensmittelrechtliche Irreführungstatbestand als Spezialregelung Vorrang genießt, kann dahingestellt bleiben.
18 
1. Die Darstellung der Orangenblüte auf dem Etikett des Erfrischungsgetränkes verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB.
19 
a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine solche Irreführung ist gegeben, wenn die angegriffene Gestaltung geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest auch unrichtige Vorstellungen über das Produkt zu erwecken (OLGR Köln 2008, 528).
20 
Welche Bedeutung die Verkehrskreise einer Angabe beimessen, richtet sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGHZ 156, 250, 252 -Marktführerschaft). Im Streitfall richtet sich die Bewerbung des Erfrischungsgetränks auf dessen Etikett an die Allgemeinheit. Maßgeblich für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ist hierbei der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft). Maßgeblich für die Beurteilung einer Werbeaussage ist dabei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindrucks versteht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.90 m.w.N.). Dieses Verkehrsverständnis kann der Senat aufgrund seiner Erfahrung in Wettbewerbssachen und wegen der Zugehörigkeit seiner Mitglieder zu den angesprochenen Verbrauchern selbst feststellen.
21 
b) Die Aufmachung des Etiketts steht nicht im Einklang mit den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuches. Seine Aufmachung entspricht nicht den Anforderungen nach Leitsatz I C 4.
22 
Die nach § 15 LFGB aufgestellten Leitsätze für Erfrischungsgetränke des deutschen Lebensmittelbuches (BAnz. Nr. 62 v. 29.03.2003, GMBl. Nr. 18 S. 383 vom 15.04.2003) stellen zwar keine verbindliche Rechtsnormen und auch nicht in jedem Fall ein zuverlässiges Abbild des aktuellen Verbraucherverständnisses dar, wohl aber eine sachverständige Beschreibung der für die Verkehrsfähigkeit bedeutsamen Herstellung, Beschaffenheit und der sonstigen Merkmale von Lebensmitteln, die unter Umständen entsprechende bestehende oder künftig herauszubildende Erwartungen der Verbraucher nahelegen können (OLG Köln Magazindienst 2012, 214 - Sparkling Tea).
23 
Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass „Erfrischungsgetränke“ im Sinne der Leitsätze sämtliche Getränke sind, die Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Quellwasser und/oder Tafelwasser und geschmacksgebende Zutaten enthalten. Dabei gelten nach der Systematik der Leitsätze die „allgemeinen Beurteilungsmerkmale“ nach Teil I. für alle diese genannten Erfrischungsgetränke, die unter Teil II. angeführten „besonderen Beurteilungsmerkmale“ gelten lediglich für Fruchtsaftgetränke, Fruchtschorle, Limonaden und Brausen (vgl. I A. 2.). Der Umstand, dass das Produkt nicht zu den Erfrischungsgetränken gehört, für die die Leitsätze mit besonderen Beurteilungsmerkmalen aufgestellt worden sind, führt nicht zur Unanwendbarkeit der allgemeinen Beurteilungsmerkmalen, zu denen der Leitsatz I C 4 gehört.
24 
Nach dem unter den „allgemeinen Beurteilungsmerkmalen“ verzeichneten Leitsatz für „Bezeichnung und Aufmachung“ I. C. 4 dürfen „naturgetreue Abbildungen von Früchten oder Pflanzenteilen […], ausgenommen bei klaren Limonaden, nur dann verwendet [werden], wenn Fruchtsaft und/oder Fruchtmark enthalten sind.“
25 
Diese Anforderungen an die Aufmachung erfüllt das Etikett des angegriffenen Erfrischungsgetränks der Beklagten, das ein Erfrischungsgetränk i.S. des Teils I der Leitsätze ist, nicht. Auf dem Etikett findet sich nicht nur der ausdrückliche Hinweis auf „Mango-Orangenblüte“, sondern es sind auch eine Mango als Frucht und eine Orangenblüte als Pflanzenteil abgebildet. Das Getränk enthält zwar 2,5 % Mangosaft, aber Orangenblüten oder Bestandteile hiervon, auch in Form von Essenzen, enthält das Produkt nicht. Dieser unangegriffenen tatbestandlichen Feststellung des Landgerichts steht auch nicht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geführte Vortrag der Beklagten entgegen, dass zur Erzielung des Orangenblütengeschmacks ein natürliches Aroma eingesetzt werde, das - was der Kläger bestreitet - auch aus Orangenblütenextrakt bestehe. Auch die Ausnahme für klare Limonaden greift nicht, da das Getränk zum einen keine Limonade ist. Diese ist gerade auch durch ihren Gesamtzuckergehalt (7 Gewichtsprozent bzw. entsprechenden Süßstoffanteil) gekennzeichnet (vgl. Ziff. II C. 1 a.E. der Leitsätze). Zum anderen ist sie nicht (wasser)klar.
26 
Zu Unrecht geht das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass der genannte Leitsatz das hier im Streit befindliche „Near-Water-Erfrischungsgetränk“ nicht erfasse. Es handelt sich bei diesem Produkt unstreitig um ein Erfrischungsgetränke, das natürliches Mineralwasser mit geschmacksgebenden Zutaten im Sinne der Begriffsbestimmung I. A 1. beinhaltet.
27 
c) Die in dem Leitsatz I C. 4 aufgestellten Kriterien entsprechen auch der Erwartung eines durchschnittlichen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der die naturgetreue Abbildung von Früchten oder Pflanzenteilen auf dem Etikett eines Erfrischungsgetränks wahrnimmt. Ohne eine diesem Eindruck entgegenstehende Aufklärung wird ein solcher Verbraucher nämlich erwarten, dass Fruchtsaft und/oder Fruchtmark der abgebildeten Pflanze bzw. der Frucht in dem Getränk enthalten ist. Der Senat hat nicht zu beurteilen, ob der Verkehr dies möglicherweise dann nicht erwartet, wenn das Getränk keinerlei Färbung aufweist. Denn im Streitfall weist das Getränk eine gelbliche Färbung auf. Zwar ist das vorliegende Getränk ungetrübt, transparent oder durchsichtig. Die nicht zu übersehende gelbe Färbung gibt dem Verbraucher aber einen Hinweis auf einen zusätzlichen Inhalt, den er zusammen mit der abgebildeten Frucht oder dem abgebildeten Pflanzenbestandteil als Hinweis auf einen entsprechenden Gehalt des Getränkes deutet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um ein Getränk handelt, das ganz überwiegend aus Mineralwasser beseht („Near-Water-Produkt“). Die als sachverständige Äußerung zu Grunde zu legende Verbrauchervorstellung nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches kann daher grundsätzlich auch im Streitfall als Verbrauchererwartung zu Grunde gelegt werden. Der Verbraucher stellt ein solches Getränk nicht einer klaren Limonade gleich. Von einer solchen Erwartung führt der Hinweis auf die „natürliche Calciumquelle“ weg.
28 
d) Die konkrete Aufmachung des Etiketts wirkt der durch die Abbildung der Orangenblüte verursachten Irreführung nicht entgegen.
29 
Unmittelbar unter der Bezeichnung des Getränks („Bella Fontanis“) befindet sich der Hinweis „Mango - Orangenblüte“. Die Bezeichnung wirkt dem durch die Abbildung der Pflanzenbestandteile verursachten Eindruck schon deshalb nicht entgegen, da sie nicht ausdrücklich auf den Geschmack von Orangenblüte Bezug nimmt.
30 
Der Verbraucher kann dem Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ nicht entnehmen, dass hinsichtlich der Orangenblüte lediglich Aromen, nicht aber Bestandteile von Orangenblüte enthalten sind. Auch der in diesem Zusammenhang angegebene Fruchtgehalt (2,5 %) gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser sich ausschließlich auf Mangosaft bezieht.
31 
Lediglich der Hinweis, dass es sich um ein „kalorienarmes Erfrischungsgetränke mit Mango- und Orangenblütengeschmack“ handelt, deutet darauf hin, dass die Bezeichnung und die Abbildung lediglich die Geschmacksrichtung beschreiben sollen. Dieser lediglich im Fließtext unter der Überschrift „Schönheit aus der Calciumquelle“ als 5. Satz enthaltene Hinweis ist jedoch auch für einen situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher nicht so deutlich angebracht, dass er den durch die Abbildung und die Bezeichnung hervorgerufenen Eindruck eines Fruchtgehalts ausräumen könnte.
32 
Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet auch das Zutatenverzeichnis keinen der Irreführung entgegenwirkenden Eindruck. Denn der Verbraucher müsste erst aus der fehlenden Angabe der Zutat “Orangenblüte“ schließen, dass diese - im Gegensatz zu Mangosaft - nicht enthalten ist. Derart spekulative Überlegungen stellt der Verkehr nicht an.
33 
Zu Recht wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Landgerichts, die abgebildete Orangenblüte werde von einem Verbraucher erst dann wahrgenommen, wenn dieser die Flasche in die Hand genommen und gedreht habe und dabei auch die textliche Beschreibung einschließlich des Hinweises auf Mango- und Orangenblütengeschmack wahrnehme. Das Landgericht hat bei der Annahme einer entsprechenden Verkehrsauffassung nicht hinreichend berücksichtigt, dass allein die Bezeichnung und die Abbildungen auf der vorderen Hälfte des Etiketts dargestellt sind. Ohne einen Hinweis auf der Vorderseite hat der Verkehr keinen Anlass, im Fließtext der Beschreibung oder im Zutatenverzeichnis weitere, vom ersten Eindruck abweichende Erkenntnisse über die Bestandteile des Getränks zu suchen. Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass der Verkehr bei der Abbildung einer Blüte anders als bei einer Frucht nicht im gleichen Maße davon ausgehe, dass diese Bestandteil des Getränks ist, widerspricht dies der sachverständigen Äußerung in den Leitsätzen, die ausdrücklich auch Pflanzenbestandteile aufführt. Anknüpfungspunkte für eine dieser sachverständigen Darstellung entgegenstehende Verkehrsauffassung hat die Beklagte nicht dargetan. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg in GRUR 1990, 137 - Pfirsich-Likör liegt kein vergleichbarerer Sachverhalt zu Grunde. Dort war auf dem Etikett auf der Frontseite unten nicht übersehbar angeführt: „naturidentische Aromastoffe“. Diese Bezeichnung stand in Einklang mit den für Liköre geltenden gesetzlichen Vorschriften.
34 
2. Da das angegriffene Etikett wettbewerbswidrig ist, ist der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG begründet. Der Verstoß in der Vergangenheit begründet die für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.
35 
Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Dem Kläger steht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Ersatz der für die berechtigte Abmahnung erforderlichen Auslagen zu. Bedenken gegen die geltend gemachte Anspruchshöhe bestehen nicht.
36 
Auf die Berufung des Klägers ist daher das landgerichtliche Urteil im Kostenpunkt aufzuheben und insoweit abzuändern, als die Beklagte nach dem Antrag des Klägers zur Unterlassung und zur Zahlung zu verurteilen ist.
37 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Sept. 2014 - 2 U 9/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 14.02.2014, Aktenzeichen 3 O 144/13 (3), wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.

(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen.

(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.