Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 09. Dez. 2013 - 1 W 83/13
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.10.2013 - 1 T 238/13 - wird verworfen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage über 2.000,00 Euro gegen eine Bank wegen behaupteter Garantieansprüche aus einem Wertpapierkauf. Die Klage hat er am 19.05.2013 per Telefax beim Amtsgericht Rostock - 55 C 107/13 - eingereicht, der PKH-Antrag datiert vom 23.05.2013 und ist am Folgetag dort eingegangen.
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Das Amtsgericht hat den Antrag zunächst mit Beschluss vom 13.06.2013 aus formalen Gründen abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete (erste) "Beschwerde" hat das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 28.06.2013 - 1 T 163/13 - den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 02.09.2013 erneut zurückgewiesen, weil die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß vorgelegt worden sei, die erforderlichen Belege fehlten, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Klageschrift nicht vorliege und die Klage zudem sowohl ohne hinreichende Erfolgsaussicht als auch mutwillig sei.
- 3
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Telefaxschreiben vom 05.09.2013 erneut "Beschwerde" eingelegt, die das Landgericht nunmehr mit Beschluss vom 04.10.2013 - 1 T 238/13 - als unbegründet zurückgewiesen hat. Hiergegen hat der Kläger mit Telefaxschreiben an das Landgericht vom 11.10.2013 wiederum eine (zweite) "Beschwerde" erhoben. Das Landgericht legte die Sache mit Verfügung vom 01.11.2013 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, nachdem eine entsprechende Anfrage an den Kläger zunächst unbeantwortet geblieben war.
- 4
Auf Nachfrage der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof erklärte der Kläger, er habe keinen Antrag auf Vorlage nach dort gestellt. Nach seiner Auffassung sei vielmehr das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen. Darauf hat der Bundesgerichtshof die Sache formlos an das Landgericht zurückgesandt. Dieses wiederum half der Beschwerde mit Beschluss vom 26.11.2013 nicht ab und legte die Akten nunmehr dem Oberlandesgericht vor.
- 5
Auf ausdrücklichen Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels erklärte der Kläger mit Telefaxschreiben vom 07.12.2013, dies sei nicht nachvollziehbar, da "aus den § 114 - 127 ZPO (...) die Bestimmungen des Beschwerderechts nicht aufgehoben" seien. Sollte das Oberlandesgericht seiner "Beschwerde nicht abhelfen, ist die Sache dem BGH zur Entscheidung vorzulegen, was ja schon rechtswidrig durch das LG" erfolgt sei.
II.
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Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
- 7
Zwar findet gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Diese ist aber nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte eröffnet. Bei dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 04.10.2013 handelt es sich, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, nicht um eine solche erstinstanzliche Entscheidung, weil das Landgericht als Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.09.2013 entschieden hatte. Gegen eine solche zweitinstanzliche Beschwerdeentscheidung ist die (sofortige) Beschwerde nach dem Gesetz aber gerade nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - I ZB 12/11, GRUR-RR 2011, 344, Tz. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2006 - 15 W 35/06, OLGR Karlsruhe 2007, 590, Tz. 7 ff., jeweils zitiert nach juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 127 Rn. 46; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 567 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
- 8
Zutreffend führt der Kläger in seiner Stellungnahme vom 07.12.2013 aus, dass durch die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 - 127 ZPO) die Regelungen der Zivilprozessordnung über das Beschwerderecht (§§ 567 ff. ZPO) nicht aufgehoben werden, sie beanspruchen vielmehr auch hier Geltung. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kommt daher nach §§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht die sofortige, sondern nur die Rechtsbeschwerde in Betracht, und diese auch nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall: die Rechtsbeschwerde ist weder für das PKH-Verfahren im Gesetz ausdrücklich eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie von dem Landgericht als Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss vom 02.09.2013 zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Darauf hatte den Kläger bereits die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hingewiesen.
- 9
Der Senat hat daher auch keinen Anlass, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wie es der Kläger in seiner Stellungnahme zuletzt fordert. Sollte der Kläger eine Prüfung der Sache durch den Bundesgerichtshof erreichen wollen, mag er eine Rechtsbeschwerde einlegen. Diese muss allerdings gewissen formalen Anforderungen (§§ 575, 576 ZPO) entsprechen, außerdem bedarf es gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt.
III.
- 10
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Verletzung seines Namensrechts in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 20. August 2010 zugestellte Urteil mit am 26. August und 10. September 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und für das Berufungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und die Berufung mit Beschluss vom 3. November 2010 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Beklagte beim Berufungsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Rechtsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof einzulegen sei, hat der Beklagte mit einem Schreiben an das Berufungsgericht, eingegangen am 17. Januar 2011, erklärt, dass ihm http://juris.de/jportal/portal/t/1tmu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=29&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE157200301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://juris.de/jportal/portal/t/1tmu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=29&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://juris.de/jportal/portal/t/1tmu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=29&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://juris.de/jportal/portal/t/1tmu/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=29&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei.
- 2
- II. Der Hinweis des Beklagten auf seine unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnisse lässt erkennen, dass er für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe anstrebt. Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
- 3
- 1. Soweit die beabsichtigte Rechtsbeschwerde sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist sie nicht statthaft. Soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen. Hat das Berufungsgericht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.
- 4
- 2. Soweit sich die beabsichtigte Rechtsbeschwerde dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist sie zwar nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber dennoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 5
- Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dass diese Voraussetzung im Streitfall gegeben wäre, hat der Beklagte nicht dargetan noch ist es sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Notwendigkeit, sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 18.08.2010 - 163 C 14319/10 -
LG München I, Entscheidung vom 03.11.2010 - 6 S 17314/10 -
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 11.04.2006 - 9 S 633/05 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.