Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Aug. 2006 - 15 W 35/06

published on 03.08.2006 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Aug. 2006 - 15 W 35/06
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 11.04.2006 - 9 S 633/05 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

 
I.
Mit Urteil vom 22.11.2005 hat das Amtsgericht Pforzheim auf Antrag der Klägerin die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen für unzulässig erklärt. Das Amtsgericht Pforzheim hatte der Beklagten für ihre Rechtsverteidigung in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass die Klägerin aus Rechtsgründen nicht berechtigt gewesen sei, gegen die Forderungen der Beklagten aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Im Urteil vom 22.11.2005 ist das Amtsgericht Pforzheim der Argumentation der Beklagten nicht gefolgt. Das Amtsgericht Pforzheim hat festgestellt, die Forderungen der Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen seien durch eine wirksame Aufrechnung der Klägerin erloschen.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim hat die Beklagte Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr auch für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 11.04.2006 hat das Landgericht Karlsruhe den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten im Berufungsverfahren biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Kostenerstattungsforderungen der Beklagten seien - wie vom Amtsgericht Pforzheim zutreffend entschieden - durch die von der Klägerin erklärte Aufrechnung erloschen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie hält an ihrer Rechtauffassung fest, dass die Klägerin zu einer Aufrechnung nicht berechtigt gewesen sei. Zugunsten der Beklagten sei insoweit § 393 BGB (keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung) anzuwenden.
Das Landgericht Karlsruhe hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht darauf hingewiesen, gegen den das Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss sei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Verweigerung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 11.04.2006 ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durch ein Rechtsmittel nicht anfechtbar. Dementsprechend ist der Senat nicht berechtigt, die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Beklagten im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe zu überprüfen.
1. Gegen eine Verweigerung von Prozesskostenhilfe findet gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 1. HS ZPO die sofortige Beschwerde statt. Die Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde sind in § 567 Abs. 1 ZPO geregelt. Nach dieser Vorschrift kommt eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte nur in Betracht, wenn diese Entscheidungen im ersten Rechtszug ergangen sind. Entscheidungen des Landgerichts im zweiten Rechtszug unterliegen dementsprechend nicht der sofortigen Beschwerde. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht im Berufungsverfahren generell nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 127 ZPO Randnummer 10; Bork in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Auflage 2004, § 127 ZPO Randnummer 18).
2. Gegen die Anwendung von § 567 Abs. 1 ZPO lässt sich nicht einwenden, die Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde seien in § 127 Abs. 2 ZPO abschließend regelt. Nach der ZPO-Reform, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, gibt es an vielen Stellen des Gesetzes eine ausdrückliche Bestimmung, dass die sofortige Beschwerde gegeben sei. § 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO nimmt auf diese Regelungen in anderen Vorschriften der ZPO Bezug. Aus der Bezugnahme in § 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO ergibt sich, dass in jedem Fall bei einer sofortigen Beschwerde die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO (Rechtsmittel gegen Entscheidungen imersten Rechtszug) zu prüfen sind. Dementsprechend ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass auch bei anderen Entscheidungen des Berufungsgerichts eine sofortige Beschwerde nicht in Betracht kommt. Dies gilt beispielsweise bei einem Ordnungsmittelbeschluss im Berufungsverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2003, 230) oder bei einer Entscheidung über eine Richterablehnung im Berufungsverfahren des Landgerichts (vgl. OLG Celle, OLG R 2002, 228).
3. Der Entscheidung des Senats stehen auch keine teleologischen Erwägungen entgegen. Der Ausschluss der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erscheint im Zusammenhang des Rechtsmittelsystems der Zivilprozessordnung vielmehr konsequent und sinnvoll: Das Oberlandesgericht wird in keinem Fall berechtigt sein, die zu erwartende Hauptsacheentscheidung des Landgerichts zu überprüfen. Denn gegen die Hauptsacheentscheidung des Landgerichts im Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht nicht gegeben. (Es kann allenfalls im Einzelfall eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Betracht kommen, wenn das Berufungsgericht unter den besonderen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil zulässt) Da das Oberlandesgericht in der Hauptsache mit dem vorliegenden Rechtsstreit in einem Rechtsmittelverfahren nicht befasst werden kann, ist es konsequent, dass das Oberlandesgericht auch keine Befugnis hat, im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung auf das Rechtsmittel einer Partei zu prüfen, ob das Landgericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zutreffend beurteilt hat. Die Beschränkung des Rechtsmittelzuges bei der Prozesskostenhilfe entspricht der Beschränkung der Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren.
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4. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (127 Abs. 4 ZPO).
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

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published on 09.12.2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 04.10.2013 - 1 T 238/13 - wird verworfen. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage über 2.000,00 Euro gegen eine Bank
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Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.