Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 24. Okt. 2016 - 14 U 1009/15
nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.04.2015, Az. 10 O 7630/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von der Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 75.291,05 € festgesetzt.
Gründe
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,
– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. […]
Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Willenserklärung erfüllen.“
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.4.2015, Az. 10 O 7630/14, aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
Es wird festgestellt, dass die Kläger ihre Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags Nr. vom 4.6.2008 wirksam widerrufen haben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 75.291,05 € zzgl. Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.8.2014 zu bezahlen.
Weiter wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.378,77 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 18.8.2014 zu bezahlen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
III.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 294/14) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht – nach teilweiser Reduzierung des Antrags hinsichtlich der Zug um Zug Einschränkung - die Freigabe des zur Sicherung eines Darlehens eingetragenen Grundpfandrechts Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 geltend. In der Berufungsinstanz begehrt er zudem die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
4Die Parteien schlossen am 04.03.2009 in einer Filiale der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag von 140.000,00 € zur Konto-/Vertragsnummer 05xx62xxx9 mit einer Zinsbindung bis zum 28.02.2019. Als Verwendungszweck wurden der Kauf und die Renovierung des Einfamilienhauses des Klägers angegeben. Besichert wurde das Darlehen durch eine Grundschuld über denselben Betrag, lastend auf dem Grundstück des Klägers in F, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt 1xxx3. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auf einem gesonderten DIN-A4 Blatt gedruckt war und wie folgt lautete:
5(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
6Der Kläger unterzeichnete die Belehrung am 04.03.2009.
7Ebenfalls am 04.03.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag zur Kontonummer 05xx62xxx7 mit einem Nennbetrag von 18.000,00 € und einer Zinsbindung bis zum 30.10.2014.
8Mit Schreiben vom 26.04.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Er gab dabei versehentlich die Nummer 05xx62xxx7 des zweiten Vertrages an.
9Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 06.05.2014 als unbegründet und nicht nachvollziehbar zurück. Daraufhin erläuterte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2014 den ausgesprochenen Widerruf. Versehentlich gab er erneut die Nummer des zweiten Darlehensvertrages an. Schließlich erklärte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 08.07.2014 sein Anliegen und sprach vorsorglich den Widerruf des Darlehensvertrages zu Kontonummer 05xx62xxx9 aus.
10Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen.
11Zur Begründung führt das Landgericht aus, es könne im Ergebnis dahinstehen, ob die in der Belehrung im Darlehensvertrag vom 04.03.2009 enthaltenen Abweichungen vom Muster entsprechend Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB – InfoV tatsächlich Ausdruck einer – für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen – inhaltlichen Bearbeitung seien, da nicht schon jedes Abweichen vom Muster allein zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führe. Die dem Kläger erteilte Belehrung sei vollständig und inhaltlich zutreffend. Insbesondere sei unerheblich, dass die Belehrung unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ hinter der Frist von 2 Wochen einen Klammerzusatz „(einem Monat)1“ enthalte. Die Ausgestaltung führe einen Verbraucher nicht in die Irre, da sie eindeutig und unmissverständlich sei. Der Verbraucher könne eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt worden sei. Dementsprechend sei für ihn auch erkennbar, ob die Zweiwochenfrist maßgeblich sei. Selbst wenn man insoweit Zweifel hege, könne dem Verbraucher nur die einmonatige Widerrufsfrist zustehen, die im Jahr 2014 für den Kläger bereits lange verstrichen gewesen sei.
12Der Fristbeginn sei ebenfalls weder unzutreffend noch verwirrend dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich keine Unklarheit aus der Notwendigkeit „ein Exemplar„ der Vertragsurkunde zur Verfügung zu stellen. Bei zeitgleichem Erhalt von Vertragsurkunde und Belehrung könne kein Missverständnis über den Beginn der Frist eintreten, da sie nur den Schluss zulasse, dass es auf die Überlassung der Belehrung in Textform ankomme.
13Es sei unschädlich, dass die Belehrung zu den Widerrufsfolgen nur die Angabe der Frist für die Rückgewähr der Leistung durch den Kläger und nicht auch die Fristsetzung für die Gegenseite enthalte, da auch insoweit nicht die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werde. Der durchschnittliche Verbraucher, der widerrufe, wisse ohnehin, dass er die Leistungen zurückzuerstatten habe. Dass auch die Gegenseite empfangende Leistungen zu ersetzen habe, folge bereits aus Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen.
14Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klageabweisung und macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend, die gesetzliche Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht dem Muster Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. So weise die Belehrung inhaltliche Fehler auf, die geeignet seien, beim Verbraucher Unklarheiten über die Dauer der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrung unterliege einer rein abstrakten Betrachtungsweise. Dem Verbraucher dürfe insoweit nicht das „Subsumtionsrisiko“ auferlegt werden, das der Gesetzgeber dem strukturell überlegenen Unternehmer übertragen habe. Der Verwender der Belehrung dürfe den Verbraucher nicht über die konkrete Länge der Frist im Unklaren lassen. Der Verbraucher könne nicht eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde.
15Die Belehrung der Beklagten lege das Verständnis nahe, dass die Frist unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers mit der Übergabe der benannten Schriftstücke laufe. Weiter werde der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen, dass nicht nur er selbst, sondern auch die Bank verpflichtet sei, die empfangenen Leistungen binnen 30 Tagen zurückzugewähren.
16Schließlich sei die Belehrung zum Punkt „Finanzierte Geschäfte“ verwirrend. Der durchschnittliche Verbraucher könne nicht subsumieren, ob ein finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorliege.
17Soweit der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens in Aussicht gestellt hat, weitergehende Anträge zu stellen, hat er dieses Vorhaben in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2016 nicht umgesetzt, sondern vielmehr – unter teilweiser Einschränkung des Antrags zur Zug-um-Zug Verurteilung – beantragt,
181. unter Abänderung des am 29.04.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 2 O 294/14, die Beklagte zu verurteilen, eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten im Grundbuch von F, Blatt 1xxx3 erstrangig eingetragene Grundschuld über 140.000 €, lastend auf dem Grundstück F zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 (118.839,52 €) betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 05xx62xxx9 bzw. zum 30.10.2014 betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 50xx62xxx7.
192. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nr. 05xx62xxx9 durch den Widerruf vom 24.06. bzw. 08.07.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
203. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2014 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung mit den nunmehr gestellten Anträgen zurückzuweisen.
23Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und vertritt die Auffassung, die Belehrung entspreche § 355 Abs. 2 BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Es sei für den Verbraucher offensichtlich, dass keine Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt sei. Zudem könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters gemäß Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV berufen. Schließlich sei ein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
27Der seitens des Klägers erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis ist zwar nach § 533 ZPO als zulässig anzusehen. Jedoch ist auch dieser Antrag in der Sache unbegründet.
28Soweit im Berufungsverfahren weitergehende Anträge angekündigt aber nicht gestellt wurden, hat der Senat von deren Darstellung abgesehen, da sie sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben.
29Die mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände sind nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung noch wurde der ursprüngliche Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass auch der nunmehr gestellte Feststellungsantrag nicht begründet ist.
30Dem Kläger stand im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zu, das er hätte ausüben können.
31Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. § 355 BGB ist in seiner vom 08.12.2004 bis zu 10.06.2010 geltenden Fassung anwendbar.
32Unstreitig hat der Kläger weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch innerhalb der Monatsfrist des § 355 BGB a.F. den Widerruf erklärt.
33Das Widerrufsrecht erlischt zwar nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wird. Vielmehr ergibt sich im Falle einer unzureichenden Belehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Maßgeblich ist insoweit, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wurde.
34Dies ist nach der Auffassung des Senats in allen Punkten der Fall.
351. Bezüglich des Inhalts der Belehrung gilt, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf den Inhalt eines vom Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zur Verfügung gestellten Musters verlassen darf (§ 14 BGB-Info-V a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.).
36Belehrt der Unternehmer - hier die Beklagte - entsprechend dem Muster, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, das Muster sei fehlerhaft, die darin enthaltene Belehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen wie in § 355 Abs. 2 BGB a.F. Es gilt insoweit die Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13).
37Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung der Beklagten vom 04.03.2009 weicht in mehreren Punkten von dem Mustertext Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV ab. So stellt etwa die Belehrung der Beklagten nur auf die „Abschrift … des Vertragsantrages“ ab, wohingegen in dem Muster eine Zuordnung durch Verwendung des Possessivpronomens „Ihr schriftlicher Antrag“ erfolgt. Auch die Ausgestaltung in der Fußnote stimmt nicht mit dem Muster überein.
38Wie bereits vom Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, kann es im Ergebnis offen bleiben, inwieweit die in der Belehrung enthaltenen Abweichungen vom Muster tatsächlich Ausdruck einer – für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen – Bearbeitung sind.
39Das Abweichen vom Muster allein führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn – entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts – die Einzelprüfung ergibt, dass dem in § 355 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Deutlichkeitsgebot entsprochen worden ist.
402. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, - XI ZR 156/08 -, juris – Tz. 17f).
41Die dem Kläger am 04.03.2009 erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen:
42a) Die Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist ist sowohl hinsichtlich der optischen Ausgestaltung als auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
43aa) Gegen die konkrete Art der Ausgestaltung bestehen keine Bedenken. Die mit „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“ überschriebene Erklärung vom 04.03.2009 (Anlage K3) enthält nur Informationen zum Widerrufsrecht. Die Belehrung genügt zunächst ohne weiteres den drucktechnischen Anforderungen. Sie ist gut lesbar und übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert.
44Auch gegen die Verwendung einer Fußnote bestehen in der Sache keine Bedenken. Der durchschnittliche Verbraucher wird im Alltag regelmäßig mit der Fußnote als Darstellungsform konfrontiert, so dass davon auszugehen ist, dass ihm die Existenz dieser Gestaltungsweise zur ergänzenden Darstellung dem Grunde nach bekannt ist. Nicht nur in Vertragswerken und Sachtexten werden Fußnoten verwendet, sondern auch auf Lebensmitteln zur Wiedergabe der Inhaltsstoffe sowie in Werbetexten zur Mitteilung der Angebotskonditionen sind Fußnoten regelmäßig zu finden.
45Der Abdruck des Fußnotentextes am Ende des Dokumentes entspricht der gängigen Praxis, wie sie der Verbraucher beispielweise von Produktinformationen zu Lebensmitteln kennt. Auch die Kenntlichmachung durch eine hochgestellte Ziffer entspricht der allgemeinen Praxis, so dass davon auszugehen ist, dass sie für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres verständlich ist.
46Schließlich steht einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen, dass die Schriftgröße des Fußnotentextes hinter der der vorstehenden Ausführungen zurückbleibt. Zum einen ist auch dies eine allgemein übliche Vorgehensweise, die dem durchschnittlichen Verbraucher vertraut ist. Entscheidend ist jedoch, dass auch die konkrete Art der Ausgestaltung der Fußnote - unmittelbar unter der Unterschrift des Kunden – keinen Grund zu der Annahme bietet, dieser Teil der Belehrung könnte leicht übersehen werden. So ist davon auszugehen, dass der die Belehrung lesende Kunde entweder gleich bei der Lektüre des Satzes 1 unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ bei Erreichen der hochstellten Ziffer den Blick auf den Text der Fußnote richtet oder spätestens bei Unterzeichnung des Formulars.
47bb) Auch inhaltlich genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen.
48Zwar ist mit der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 (- 6 U 107/15 -, Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) davon auszugehen, dass die alternative Formulierung in der Fußnote verschiedene Verständnismöglichkeiten erlaubt. Inwieweit dies bezogen auf alle denkbaren Fallkonstellationen mit dem Deutlichkeitsgebot vereinbar ist, bedarf im konkreten Fall keiner Entscheidung durch den Senat.
49Maßgeblich ist, ob das für die Widerrufsbelehrung verwendete, unter Umständen missverständliche Belehrungsformular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher – hier den Kläger – über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren.
50Der Auslegung der Belehrung ist der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte dem Kläger die hier fragliche Belehrung erteilt und wollte sie auch aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (vgl. BGH Urteil vom 06.12.2011 – XI ZR 401-10, juris-Tz. 27; BGH Urteil vom 11.03.2008, XI ZR 317/06, juris-Tz. 16f., BGH Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157f, juris-Tz. 18f ).
51Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass nur eine Belehrung, die keinerlei Alternativen aufweist und insoweit eine eigene Subsumtion durch den Verbraucher von vorneherein entbehrlich macht, dem Deutlichkeitsgebot entspricht. Im Gegenteil geht der Senat in Einklang mit dem Bundesgerichtshof (BGH 23.09.2003, - XI ZR 135/02 -, juris-Tz. 24) davon aus, dass von einem durchschnittlichen Verbraucher die Auslegung der Widerrufsbelehrung ebenso wie des Vertragstextes erwartet werden kann. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Belehrung ist, ob diese bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis dem Deutlichkeitsgebot genügt. Dies ist hier der Fall.
52Unstreitig wurde die Vertragsurkunde durch beide Parteien am 04.03.2009 in der Filiale der Beklagten unterzeichnet. Dem Kläger wurden sowohl die Vertragsurkunde als auch die Widerrufsbelehrung unmittelbar bei Unterzeichnung in der Filiale ausgehändigt und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt.
53Unter diesen Umständen musste einem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeter Verbraucher - auf den hier abzustellen ist - klar sein, dass die Widerrufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde bzw. mitgeteilt werden konnte, so dass der Klammerzusatz mit dem Fristlauf von einem Monat sowie die Fußnote für den Kläger offenkundig keine Bedeutung hatten. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme des Verbrauchers, ihm stehe eine Widerrufssfrist von mehr als zwei Wochen zu, begründen könnten, liegen bei objektiver Betrachtungsweise nicht vor.
54Auf die Frage, inwieweit die Belehrung in der Fußnote zu Missverständnissen bei Verbrauchern führen kann, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ist allenfalls die Belehrung zu Fallgestaltungen missverständlich, die für den Verbraucher erkennbar nicht einschlägig sind und liegen - wie hier - keine abweichenden Anhaltspunkte vor, so ist auch nicht davon auszugehen, dass die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (zur Frage der objektiven Eignung vgl. BGH Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156 / 08, juris-Tz 25).
55cc) Eine abweichende Entscheidung des Falles ist in diesem Punkt auch nicht aufgrund der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidungen geboten.
56Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 23.07.2015 – 6 O 181/15 – (juris-Tz. 43) zugrunde lag, enthält die hier streitgegenständliche Fußnote keine Ausführungen zu Fernabsatzgeschäften und erweckt nicht den Eindruck, es handele sich um einen Vermerk für die interne Bearbeitung, so dass sich schon aus diesem Grunde keine Irritation durch die für den Verbraucher offene Frage, ob die Anmerkung überhaupt für ihn bestimmt war, ergeben konnte. Für einen Verbraucher in der Situation des Klägers konnte kein Zweifel daran bestehen, welche Frist im Falle des Präsenzgeschäftes gelten sollte.
57Auch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 – 6 U 107-15 – (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, da es nach den obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob sich unabhängig vom konkreten Vertragsverhältnis für den Verbraucher ein Interpretationsspielraum eröffnet. Abzustellen ist vielmehr auf die Auslegung im konkreten Vertragsverhältnis.
58b) Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen.
59Das Gesetz (in der hier gültigen Fassung) knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellten wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.).
60Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verbraucher, der eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992).
61Auch wenn in der Belehrung der Beklagten das besitzanzeigende Fürwort keine Erwähnung findet, musste dem Kläger als Verbraucher klar sein, dass ihm sowohl seine Erklärung als auch die der Gegenseite verbrieft in der Vertragsurkunde im Termin am 03.04.2009 überlassen wurde.
62Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
6310.03.2009 ( - XI ZR 33/08, juris - Tz. 15 f- auf die die seitens des Klägers angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 Bezug nimmt) zu Grunde lag, lagen zwischen dem Zugang des schriftlichen Angebotes auf Abschluss eines Darlehensvertrages beim Verbraucher und dessen Unterschrift nicht mehrere Wochen.
64Der Kläger hat die Belehrung unmittelbar bei Vertragsschluss in der Filiale erhalten, so dass für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den 04.03.2009 als Ereignistag ankommen konnte. Insofern lag im konkreten Vertragsverhältnis (anders als im Fall des BGH) für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck nahe, die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen.
65Ausweislich des klaren Wortlauts der Widerrufsbelehrung begann der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit orientiert sich die Belehrung an der gesetzlichen Vorgabe in §§ 187, 188 BGB. Im konkreten Vertragsverhältnis konnte für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass die Frist ab dem 05.03.2009 zwei Wochen lief.
66Im Jahr 2014 konnte dementsprechend kein Widerrufsrecht mehr ausgeübt werden, so dass im Ergebnis auch offen bleiben kann, auf welche der drei Widerrufserklärungen des Klägers gegebenenfalls abzustellen wäre.
67c) Auch die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen steht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang.
68Nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. Der hier einschlägige § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in vollem Umfang hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 355 BGB a.F., Rn. 14).
69Vielmehr beschränkte sich der Gesetzgeber im Jahr 2009 darauf, die Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen in einzelnen Spezialvorschriften festzuschreiben. Das Gesetz sah insbesondere in § 312 Abs. 2 BGB für Fälle des Haustürgeschäftes vor, den Verbraucher gesondert auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, 3 BGB hinzuweisen. Insoweit handelte es sich um ein zusätzlich zu erfüllendes, spezielles Belehrungserfordernis (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2014,- 17 U 239/ -, juris - Tz 16; MüKo/Masuch, § 312 BGB a.F., 5. Auflage 2007, Rn. 85).
70Die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergab sich also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2009 nur in Ergänzung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. aus einzelnen Spezialvorschriften (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 312 BGB, Rn. 31). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vergleichbare Verpflichtung bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehen gerade nicht bestand. Es stand dem Gesetzgeber frei, für alle Fälle der Widerrufsbelehrung unmittelbar in § 355 Abs. 2 BGB a.F. die Notwendigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen festzuschreiben. Diesen Weg hat er jedoch nicht gewählt, so dass davon auszugehen ist, dass auch nur in den Fällen, in denen eine Spezialregelung getroffen wurde, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen bestand.
71Eine Pflicht zur weitergehenden Belehrung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Muster der Anlage zur Info-V Ausführungen zur Frist von 30 Tagen umfasst. Es stand dem Darlehensgeber frei, die Musterbelehrung oder einen eigenen Text zu verwenden. Eine Wiedergabe sämtlicher Informationen aus der BGB-Info-V war nicht zwingend erforderlich (MüKo/Masuch, § 355 a.F. BGB, 5. Auflage 2007, Rn. 46).
72Die Aufnahme der 30-Tages-Frist in die Musterbelehrung ist nicht als Indiz für einen Willen des Gesetzgebers zu einer entsprechenden Belehrungspflicht anzusehen. Denn die Einführung der Belehrungspflicht bezüglich der Rechtsfolgen in § 312 Abs. 2 BGB a.F. wurde damit begründet, dass für Haustürgeschäfte eine Vereinheitlichung mit der Regelung zu Fernabsatzverträgen erfolgen sollte (§ 312d Abs. 3 BGB-E, so BT-Drs. 14/7052, S. 190/191). In beiden Fällen liegt – anders als beim Verbraucherdarlehen - der Grund für die Einräumung eines Widerrufsrechts in der besonderen Situation des Vertragsschlusses. Ein Wille des Gesetzgebers zur Belehrungspflicht auch in allen anderen Fällen der Widerrufsbelehrung hätte durch diesen zum Ausdruck gebracht werden können und müssen.
73Den Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, hat die Beklagte auch ohne Angabe der 30 Tagesfrist erfüllt (vgl. zum Zweck MüKo/Masuch, 5. A. 2007, § 355 BGB, Rn. 46).
74Eine andere Beurteilung des Falles ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Belehrung über die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Eine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht.
75In Abweichung von den seitens des Klägers in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Köln in den Sachen 21 O 295/14 (Urteil vom 17.03.2015) sowie 21 O 361/14 (Urteil vom 26.05.2015) ist nicht davon auszugehen, dass der Hinweis auf den Fristlauf für beide Seiten ein wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Belehrung ist. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung erfordert.
76Für die Zeit zwischen dem 08.12.2004 und im 10.06.2010 waren die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe jedoch in § 357 BGB a.F. geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 2 fand § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen entsprechende Anwendung. Die dort bestimmte Frist von 30 Tagen begann mit der Widerrufserklärung des Verbrauchers.
77Hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt. Hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung – dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz.
78Insoweit erscheint der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, nicht objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten.
79d) Schließlich ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Sammelbelehrung über die Folgen eines Widerrufs für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält - auch wenn hier unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, 23 U 172/13, CR 2015, 319, 321; OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14-, BKR 2016, 30, 32f).
80aa) Zunächst liegt kein inhaltlicher Fehler der Belehrung zum verbundenen Geschäft vor. Die Belehrung gilt insoweit – der Musterbelehrung folgend – unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 Abs. 3 BGB (a.F.) und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig.
81bb) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 –ZR 156/08, juris-Tz. 24). Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.
82Der Senat hält hinsichtlich der Belehrung über den Widerruf verbundener Geschäfte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine nur vorsorgliche, inhaltlich jedoch zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts keinen unzulässigen Zusatz darstellt, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, – 13 U 168/14 –, juris - Tz. 6).
83Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie - wie vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht.
84Die Frage, ob materiell-rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es dem durchschnittlichen Verbraucher auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht ohne weiteres möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (so BGH Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, juris – Tz. 12f), muss es einem Kreditinstitut möglich sein, die entsprechende Belehrung – wie in der Musterbelehrung vorgesehen – vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14- , BKR 2016, 30, 33).
85Für die grundsätzliche Möglichkeit der alternativen Belehrung über verschiedene Fallkonstellationen spricht, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2003 (XI ZR 135/02, juris-Tz. 24) ausgeführt hat: „Der bloße Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss“ (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14-, BKR 2016, 30, 33).
86Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Essen vom 09.10.2014 (6 O 214/14), die daran anknüpfende Endscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015 (31 U 155/14) sowie die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.09.2015 (6 U 21/15, juris-Tz. 34), die eine Anpassung der Belehrung an den Einzelfall für erforderlich und eine Sammelbelehrung für unzulässig halten, rechtfertigen mit Blick auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs keine abweichende Entscheidung.
87Gegen einen Willen des Gesetzgebers, der Verwender müsse die Belehrung so genau anpassen, dass nur noch der konkrete Einzelfall des jeweiligen Verbrauchers erfasst wird, spricht auch, dass die Musterbelehrung seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vorsah, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können – und nicht müssen -, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. In der Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung v. 12.3.2008 (BAnz 2008, 957, 962) hieß es dementsprechend:
88„Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann.“
89Auch soweit die Belehrung zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusätzlich zu der allgemeinen Belehrung aufgeführt wird, ergibt sich vorliegend aus der Darstellung mehrerer grundsätzlich denkbarer Fallkonstellationen allein kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.
90Aus objektiver Kundensicht hat – wie bereits ausgeführt - die Auslegung der Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung des konkreten Vertragsverhältnisses der Parteien zu erfolgen. Danach musste einem durchschnittlichen Verbraucher bei objektiver Betrachtung klar sein, dass schon dem Grunde nach kein verbundenes Geschäft vorlag und sich ein solches auch nicht im Hinblick auf den Passus zum Immobiliengeschäft ergab. Auch nach dem Klägervortrag fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Partei des Immobiliengeschäfts war.
91Bei der Auslegung der Widerrufsbelehrung im konkreten Vertragsverhältnis ergibt sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, da nicht davon auszugehen ist, dass bei umfassender Würdigung des zugrunde zu legenden Auslegungsstoffes des Vertragsverhältnisses für den durchschnittlichen Verbraucher die Gefahr eines Missverständnisses besteht. Da unstreitig schon kein verbundenes Geschäft vorliegt, ist nicht davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung der Sammelbelehrung objektiv geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
923. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
93a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung - wie oben jeweils dargelegt - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Widerrufsbelehrungen sowie zur Wahrung des Deutlichkeitsgebots bei der Belehrung über finanzierte Geschäfte entspricht.
94b) Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen, wirft der Fall nicht auf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355, 358 BGB a. F oder die BGB-Info-V betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06, Tz. 19). Klärungsbedürftig sind zudem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06, RdNr. 19). Dies ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, da sich die Entscheidung des Senats an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Soweit die Parteien über die Subsumtion von Tatsachen im Einzelfall streiten, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.
954. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
96Streitwert: 140.000,00 €.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 294/14) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht – nach teilweiser Reduzierung des Antrags hinsichtlich der Zug um Zug Einschränkung - die Freigabe des zur Sicherung eines Darlehens eingetragenen Grundpfandrechts Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 geltend. In der Berufungsinstanz begehrt er zudem die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
4Die Parteien schlossen am 04.03.2009 in einer Filiale der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag von 140.000,00 € zur Konto-/Vertragsnummer 05xx62xxx9 mit einer Zinsbindung bis zum 28.02.2019. Als Verwendungszweck wurden der Kauf und die Renovierung des Einfamilienhauses des Klägers angegeben. Besichert wurde das Darlehen durch eine Grundschuld über denselben Betrag, lastend auf dem Grundstück des Klägers in F, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt 1xxx3. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auf einem gesonderten DIN-A4 Blatt gedruckt war und wie folgt lautete:
5(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
6Der Kläger unterzeichnete die Belehrung am 04.03.2009.
7Ebenfalls am 04.03.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag zur Kontonummer 05xx62xxx7 mit einem Nennbetrag von 18.000,00 € und einer Zinsbindung bis zum 30.10.2014.
8Mit Schreiben vom 26.04.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Er gab dabei versehentlich die Nummer 05xx62xxx7 des zweiten Vertrages an.
9Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 06.05.2014 als unbegründet und nicht nachvollziehbar zurück. Daraufhin erläuterte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2014 den ausgesprochenen Widerruf. Versehentlich gab er erneut die Nummer des zweiten Darlehensvertrages an. Schließlich erklärte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 08.07.2014 sein Anliegen und sprach vorsorglich den Widerruf des Darlehensvertrages zu Kontonummer 05xx62xxx9 aus.
10Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen.
11Zur Begründung führt das Landgericht aus, es könne im Ergebnis dahinstehen, ob die in der Belehrung im Darlehensvertrag vom 04.03.2009 enthaltenen Abweichungen vom Muster entsprechend Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB – InfoV tatsächlich Ausdruck einer – für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen – inhaltlichen Bearbeitung seien, da nicht schon jedes Abweichen vom Muster allein zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führe. Die dem Kläger erteilte Belehrung sei vollständig und inhaltlich zutreffend. Insbesondere sei unerheblich, dass die Belehrung unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ hinter der Frist von 2 Wochen einen Klammerzusatz „(einem Monat)1“ enthalte. Die Ausgestaltung führe einen Verbraucher nicht in die Irre, da sie eindeutig und unmissverständlich sei. Der Verbraucher könne eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt worden sei. Dementsprechend sei für ihn auch erkennbar, ob die Zweiwochenfrist maßgeblich sei. Selbst wenn man insoweit Zweifel hege, könne dem Verbraucher nur die einmonatige Widerrufsfrist zustehen, die im Jahr 2014 für den Kläger bereits lange verstrichen gewesen sei.
12Der Fristbeginn sei ebenfalls weder unzutreffend noch verwirrend dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich keine Unklarheit aus der Notwendigkeit „ein Exemplar„ der Vertragsurkunde zur Verfügung zu stellen. Bei zeitgleichem Erhalt von Vertragsurkunde und Belehrung könne kein Missverständnis über den Beginn der Frist eintreten, da sie nur den Schluss zulasse, dass es auf die Überlassung der Belehrung in Textform ankomme.
13Es sei unschädlich, dass die Belehrung zu den Widerrufsfolgen nur die Angabe der Frist für die Rückgewähr der Leistung durch den Kläger und nicht auch die Fristsetzung für die Gegenseite enthalte, da auch insoweit nicht die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werde. Der durchschnittliche Verbraucher, der widerrufe, wisse ohnehin, dass er die Leistungen zurückzuerstatten habe. Dass auch die Gegenseite empfangende Leistungen zu ersetzen habe, folge bereits aus Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen.
14Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klageabweisung und macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend, die gesetzliche Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht dem Muster Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. So weise die Belehrung inhaltliche Fehler auf, die geeignet seien, beim Verbraucher Unklarheiten über die Dauer der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrung unterliege einer rein abstrakten Betrachtungsweise. Dem Verbraucher dürfe insoweit nicht das „Subsumtionsrisiko“ auferlegt werden, das der Gesetzgeber dem strukturell überlegenen Unternehmer übertragen habe. Der Verwender der Belehrung dürfe den Verbraucher nicht über die konkrete Länge der Frist im Unklaren lassen. Der Verbraucher könne nicht eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde.
15Die Belehrung der Beklagten lege das Verständnis nahe, dass die Frist unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers mit der Übergabe der benannten Schriftstücke laufe. Weiter werde der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen, dass nicht nur er selbst, sondern auch die Bank verpflichtet sei, die empfangenen Leistungen binnen 30 Tagen zurückzugewähren.
16Schließlich sei die Belehrung zum Punkt „Finanzierte Geschäfte“ verwirrend. Der durchschnittliche Verbraucher könne nicht subsumieren, ob ein finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorliege.
17Soweit der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens in Aussicht gestellt hat, weitergehende Anträge zu stellen, hat er dieses Vorhaben in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2016 nicht umgesetzt, sondern vielmehr – unter teilweiser Einschränkung des Antrags zur Zug-um-Zug Verurteilung – beantragt,
181. unter Abänderung des am 29.04.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 2 O 294/14, die Beklagte zu verurteilen, eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten im Grundbuch von F, Blatt 1xxx3 erstrangig eingetragene Grundschuld über 140.000 €, lastend auf dem Grundstück F zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 (118.839,52 €) betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 05xx62xxx9 bzw. zum 30.10.2014 betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 50xx62xxx7.
192. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nr. 05xx62xxx9 durch den Widerruf vom 24.06. bzw. 08.07.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
203. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2014 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung mit den nunmehr gestellten Anträgen zurückzuweisen.
23Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und vertritt die Auffassung, die Belehrung entspreche § 355 Abs. 2 BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Es sei für den Verbraucher offensichtlich, dass keine Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt sei. Zudem könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters gemäß Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV berufen. Schließlich sei ein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
27Der seitens des Klägers erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis ist zwar nach § 533 ZPO als zulässig anzusehen. Jedoch ist auch dieser Antrag in der Sache unbegründet.
28Soweit im Berufungsverfahren weitergehende Anträge angekündigt aber nicht gestellt wurden, hat der Senat von deren Darstellung abgesehen, da sie sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben.
29Die mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände sind nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung noch wurde der ursprüngliche Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass auch der nunmehr gestellte Feststellungsantrag nicht begründet ist.
30Dem Kläger stand im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zu, das er hätte ausüben können.
31Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. § 355 BGB ist in seiner vom 08.12.2004 bis zu 10.06.2010 geltenden Fassung anwendbar.
32Unstreitig hat der Kläger weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch innerhalb der Monatsfrist des § 355 BGB a.F. den Widerruf erklärt.
33Das Widerrufsrecht erlischt zwar nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wird. Vielmehr ergibt sich im Falle einer unzureichenden Belehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Maßgeblich ist insoweit, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wurde.
34Dies ist nach der Auffassung des Senats in allen Punkten der Fall.
351. Bezüglich des Inhalts der Belehrung gilt, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf den Inhalt eines vom Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zur Verfügung gestellten Musters verlassen darf (§ 14 BGB-Info-V a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.).
36Belehrt der Unternehmer - hier die Beklagte - entsprechend dem Muster, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, das Muster sei fehlerhaft, die darin enthaltene Belehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen wie in § 355 Abs. 2 BGB a.F. Es gilt insoweit die Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13).
37Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung der Beklagten vom 04.03.2009 weicht in mehreren Punkten von dem Mustertext Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV ab. So stellt etwa die Belehrung der Beklagten nur auf die „Abschrift … des Vertragsantrages“ ab, wohingegen in dem Muster eine Zuordnung durch Verwendung des Possessivpronomens „Ihr schriftlicher Antrag“ erfolgt. Auch die Ausgestaltung in der Fußnote stimmt nicht mit dem Muster überein.
38Wie bereits vom Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, kann es im Ergebnis offen bleiben, inwieweit die in der Belehrung enthaltenen Abweichungen vom Muster tatsächlich Ausdruck einer – für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen – Bearbeitung sind.
39Das Abweichen vom Muster allein führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn – entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts – die Einzelprüfung ergibt, dass dem in § 355 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Deutlichkeitsgebot entsprochen worden ist.
402. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, - XI ZR 156/08 -, juris – Tz. 17f).
41Die dem Kläger am 04.03.2009 erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen:
42a) Die Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist ist sowohl hinsichtlich der optischen Ausgestaltung als auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
43aa) Gegen die konkrete Art der Ausgestaltung bestehen keine Bedenken. Die mit „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“ überschriebene Erklärung vom 04.03.2009 (Anlage K3) enthält nur Informationen zum Widerrufsrecht. Die Belehrung genügt zunächst ohne weiteres den drucktechnischen Anforderungen. Sie ist gut lesbar und übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert.
44Auch gegen die Verwendung einer Fußnote bestehen in der Sache keine Bedenken. Der durchschnittliche Verbraucher wird im Alltag regelmäßig mit der Fußnote als Darstellungsform konfrontiert, so dass davon auszugehen ist, dass ihm die Existenz dieser Gestaltungsweise zur ergänzenden Darstellung dem Grunde nach bekannt ist. Nicht nur in Vertragswerken und Sachtexten werden Fußnoten verwendet, sondern auch auf Lebensmitteln zur Wiedergabe der Inhaltsstoffe sowie in Werbetexten zur Mitteilung der Angebotskonditionen sind Fußnoten regelmäßig zu finden.
45Der Abdruck des Fußnotentextes am Ende des Dokumentes entspricht der gängigen Praxis, wie sie der Verbraucher beispielweise von Produktinformationen zu Lebensmitteln kennt. Auch die Kenntlichmachung durch eine hochgestellte Ziffer entspricht der allgemeinen Praxis, so dass davon auszugehen ist, dass sie für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres verständlich ist.
46Schließlich steht einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen, dass die Schriftgröße des Fußnotentextes hinter der der vorstehenden Ausführungen zurückbleibt. Zum einen ist auch dies eine allgemein übliche Vorgehensweise, die dem durchschnittlichen Verbraucher vertraut ist. Entscheidend ist jedoch, dass auch die konkrete Art der Ausgestaltung der Fußnote - unmittelbar unter der Unterschrift des Kunden – keinen Grund zu der Annahme bietet, dieser Teil der Belehrung könnte leicht übersehen werden. So ist davon auszugehen, dass der die Belehrung lesende Kunde entweder gleich bei der Lektüre des Satzes 1 unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ bei Erreichen der hochstellten Ziffer den Blick auf den Text der Fußnote richtet oder spätestens bei Unterzeichnung des Formulars.
47bb) Auch inhaltlich genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen.
48Zwar ist mit der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 (- 6 U 107/15 -, Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) davon auszugehen, dass die alternative Formulierung in der Fußnote verschiedene Verständnismöglichkeiten erlaubt. Inwieweit dies bezogen auf alle denkbaren Fallkonstellationen mit dem Deutlichkeitsgebot vereinbar ist, bedarf im konkreten Fall keiner Entscheidung durch den Senat.
49Maßgeblich ist, ob das für die Widerrufsbelehrung verwendete, unter Umständen missverständliche Belehrungsformular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher – hier den Kläger – über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren.
50Der Auslegung der Belehrung ist der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte dem Kläger die hier fragliche Belehrung erteilt und wollte sie auch aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (vgl. BGH Urteil vom 06.12.2011 – XI ZR 401-10, juris-Tz. 27; BGH Urteil vom 11.03.2008, XI ZR 317/06, juris-Tz. 16f., BGH Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157f, juris-Tz. 18f ).
51Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass nur eine Belehrung, die keinerlei Alternativen aufweist und insoweit eine eigene Subsumtion durch den Verbraucher von vorneherein entbehrlich macht, dem Deutlichkeitsgebot entspricht. Im Gegenteil geht der Senat in Einklang mit dem Bundesgerichtshof (BGH 23.09.2003, - XI ZR 135/02 -, juris-Tz. 24) davon aus, dass von einem durchschnittlichen Verbraucher die Auslegung der Widerrufsbelehrung ebenso wie des Vertragstextes erwartet werden kann. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Belehrung ist, ob diese bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis dem Deutlichkeitsgebot genügt. Dies ist hier der Fall.
52Unstreitig wurde die Vertragsurkunde durch beide Parteien am 04.03.2009 in der Filiale der Beklagten unterzeichnet. Dem Kläger wurden sowohl die Vertragsurkunde als auch die Widerrufsbelehrung unmittelbar bei Unterzeichnung in der Filiale ausgehändigt und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt.
53Unter diesen Umständen musste einem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeter Verbraucher - auf den hier abzustellen ist - klar sein, dass die Widerrufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde bzw. mitgeteilt werden konnte, so dass der Klammerzusatz mit dem Fristlauf von einem Monat sowie die Fußnote für den Kläger offenkundig keine Bedeutung hatten. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme des Verbrauchers, ihm stehe eine Widerrufssfrist von mehr als zwei Wochen zu, begründen könnten, liegen bei objektiver Betrachtungsweise nicht vor.
54Auf die Frage, inwieweit die Belehrung in der Fußnote zu Missverständnissen bei Verbrauchern führen kann, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ist allenfalls die Belehrung zu Fallgestaltungen missverständlich, die für den Verbraucher erkennbar nicht einschlägig sind und liegen - wie hier - keine abweichenden Anhaltspunkte vor, so ist auch nicht davon auszugehen, dass die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (zur Frage der objektiven Eignung vgl. BGH Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156 / 08, juris-Tz 25).
55cc) Eine abweichende Entscheidung des Falles ist in diesem Punkt auch nicht aufgrund der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidungen geboten.
56Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 23.07.2015 – 6 O 181/15 – (juris-Tz. 43) zugrunde lag, enthält die hier streitgegenständliche Fußnote keine Ausführungen zu Fernabsatzgeschäften und erweckt nicht den Eindruck, es handele sich um einen Vermerk für die interne Bearbeitung, so dass sich schon aus diesem Grunde keine Irritation durch die für den Verbraucher offene Frage, ob die Anmerkung überhaupt für ihn bestimmt war, ergeben konnte. Für einen Verbraucher in der Situation des Klägers konnte kein Zweifel daran bestehen, welche Frist im Falle des Präsenzgeschäftes gelten sollte.
57Auch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 – 6 U 107-15 – (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, da es nach den obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob sich unabhängig vom konkreten Vertragsverhältnis für den Verbraucher ein Interpretationsspielraum eröffnet. Abzustellen ist vielmehr auf die Auslegung im konkreten Vertragsverhältnis.
58b) Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen.
59Das Gesetz (in der hier gültigen Fassung) knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellten wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.).
60Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verbraucher, der eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992).
61Auch wenn in der Belehrung der Beklagten das besitzanzeigende Fürwort keine Erwähnung findet, musste dem Kläger als Verbraucher klar sein, dass ihm sowohl seine Erklärung als auch die der Gegenseite verbrieft in der Vertragsurkunde im Termin am 03.04.2009 überlassen wurde.
62Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
6310.03.2009 ( - XI ZR 33/08, juris - Tz. 15 f- auf die die seitens des Klägers angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 Bezug nimmt) zu Grunde lag, lagen zwischen dem Zugang des schriftlichen Angebotes auf Abschluss eines Darlehensvertrages beim Verbraucher und dessen Unterschrift nicht mehrere Wochen.
64Der Kläger hat die Belehrung unmittelbar bei Vertragsschluss in der Filiale erhalten, so dass für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den 04.03.2009 als Ereignistag ankommen konnte. Insofern lag im konkreten Vertragsverhältnis (anders als im Fall des BGH) für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck nahe, die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen.
65Ausweislich des klaren Wortlauts der Widerrufsbelehrung begann der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit orientiert sich die Belehrung an der gesetzlichen Vorgabe in §§ 187, 188 BGB. Im konkreten Vertragsverhältnis konnte für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass die Frist ab dem 05.03.2009 zwei Wochen lief.
66Im Jahr 2014 konnte dementsprechend kein Widerrufsrecht mehr ausgeübt werden, so dass im Ergebnis auch offen bleiben kann, auf welche der drei Widerrufserklärungen des Klägers gegebenenfalls abzustellen wäre.
67c) Auch die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen steht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang.
68Nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. Der hier einschlägige § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in vollem Umfang hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 355 BGB a.F., Rn. 14).
69Vielmehr beschränkte sich der Gesetzgeber im Jahr 2009 darauf, die Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen in einzelnen Spezialvorschriften festzuschreiben. Das Gesetz sah insbesondere in § 312 Abs. 2 BGB für Fälle des Haustürgeschäftes vor, den Verbraucher gesondert auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, 3 BGB hinzuweisen. Insoweit handelte es sich um ein zusätzlich zu erfüllendes, spezielles Belehrungserfordernis (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2014,- 17 U 239/ -, juris - Tz 16; MüKo/Masuch, § 312 BGB a.F., 5. Auflage 2007, Rn. 85).
70Die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergab sich also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2009 nur in Ergänzung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. aus einzelnen Spezialvorschriften (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 312 BGB, Rn. 31). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vergleichbare Verpflichtung bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehen gerade nicht bestand. Es stand dem Gesetzgeber frei, für alle Fälle der Widerrufsbelehrung unmittelbar in § 355 Abs. 2 BGB a.F. die Notwendigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen festzuschreiben. Diesen Weg hat er jedoch nicht gewählt, so dass davon auszugehen ist, dass auch nur in den Fällen, in denen eine Spezialregelung getroffen wurde, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen bestand.
71Eine Pflicht zur weitergehenden Belehrung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Muster der Anlage zur Info-V Ausführungen zur Frist von 30 Tagen umfasst. Es stand dem Darlehensgeber frei, die Musterbelehrung oder einen eigenen Text zu verwenden. Eine Wiedergabe sämtlicher Informationen aus der BGB-Info-V war nicht zwingend erforderlich (MüKo/Masuch, § 355 a.F. BGB, 5. Auflage 2007, Rn. 46).
72Die Aufnahme der 30-Tages-Frist in die Musterbelehrung ist nicht als Indiz für einen Willen des Gesetzgebers zu einer entsprechenden Belehrungspflicht anzusehen. Denn die Einführung der Belehrungspflicht bezüglich der Rechtsfolgen in § 312 Abs. 2 BGB a.F. wurde damit begründet, dass für Haustürgeschäfte eine Vereinheitlichung mit der Regelung zu Fernabsatzverträgen erfolgen sollte (§ 312d Abs. 3 BGB-E, so BT-Drs. 14/7052, S. 190/191). In beiden Fällen liegt – anders als beim Verbraucherdarlehen - der Grund für die Einräumung eines Widerrufsrechts in der besonderen Situation des Vertragsschlusses. Ein Wille des Gesetzgebers zur Belehrungspflicht auch in allen anderen Fällen der Widerrufsbelehrung hätte durch diesen zum Ausdruck gebracht werden können und müssen.
73Den Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, hat die Beklagte auch ohne Angabe der 30 Tagesfrist erfüllt (vgl. zum Zweck MüKo/Masuch, 5. A. 2007, § 355 BGB, Rn. 46).
74Eine andere Beurteilung des Falles ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Belehrung über die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Eine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht.
75In Abweichung von den seitens des Klägers in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Köln in den Sachen 21 O 295/14 (Urteil vom 17.03.2015) sowie 21 O 361/14 (Urteil vom 26.05.2015) ist nicht davon auszugehen, dass der Hinweis auf den Fristlauf für beide Seiten ein wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Belehrung ist. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung erfordert.
76Für die Zeit zwischen dem 08.12.2004 und im 10.06.2010 waren die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe jedoch in § 357 BGB a.F. geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 2 fand § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen entsprechende Anwendung. Die dort bestimmte Frist von 30 Tagen begann mit der Widerrufserklärung des Verbrauchers.
77Hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt. Hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung – dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz.
78Insoweit erscheint der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, nicht objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten.
79d) Schließlich ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Sammelbelehrung über die Folgen eines Widerrufs für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält - auch wenn hier unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, 23 U 172/13, CR 2015, 319, 321; OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14-, BKR 2016, 30, 32f).
80aa) Zunächst liegt kein inhaltlicher Fehler der Belehrung zum verbundenen Geschäft vor. Die Belehrung gilt insoweit – der Musterbelehrung folgend – unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 Abs. 3 BGB (a.F.) und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig.
81bb) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 –ZR 156/08, juris-Tz. 24). Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.
82Der Senat hält hinsichtlich der Belehrung über den Widerruf verbundener Geschäfte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine nur vorsorgliche, inhaltlich jedoch zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts keinen unzulässigen Zusatz darstellt, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, – 13 U 168/14 –, juris - Tz. 6).
83Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie - wie vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht.
84Die Frage, ob materiell-rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es dem durchschnittlichen Verbraucher auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht ohne weiteres möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (so BGH Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, juris – Tz. 12f), muss es einem Kreditinstitut möglich sein, die entsprechende Belehrung – wie in der Musterbelehrung vorgesehen – vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14- , BKR 2016, 30, 33).
85Für die grundsätzliche Möglichkeit der alternativen Belehrung über verschiedene Fallkonstellationen spricht, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2003 (XI ZR 135/02, juris-Tz. 24) ausgeführt hat: „Der bloße Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss“ (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14-, BKR 2016, 30, 33).
86Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Essen vom 09.10.2014 (6 O 214/14), die daran anknüpfende Endscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015 (31 U 155/14) sowie die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.09.2015 (6 U 21/15, juris-Tz. 34), die eine Anpassung der Belehrung an den Einzelfall für erforderlich und eine Sammelbelehrung für unzulässig halten, rechtfertigen mit Blick auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs keine abweichende Entscheidung.
87Gegen einen Willen des Gesetzgebers, der Verwender müsse die Belehrung so genau anpassen, dass nur noch der konkrete Einzelfall des jeweiligen Verbrauchers erfasst wird, spricht auch, dass die Musterbelehrung seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vorsah, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können – und nicht müssen -, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. In der Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung v. 12.3.2008 (BAnz 2008, 957, 962) hieß es dementsprechend:
88„Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann.“
89Auch soweit die Belehrung zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusätzlich zu der allgemeinen Belehrung aufgeführt wird, ergibt sich vorliegend aus der Darstellung mehrerer grundsätzlich denkbarer Fallkonstellationen allein kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.
90Aus objektiver Kundensicht hat – wie bereits ausgeführt - die Auslegung der Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung des konkreten Vertragsverhältnisses der Parteien zu erfolgen. Danach musste einem durchschnittlichen Verbraucher bei objektiver Betrachtung klar sein, dass schon dem Grunde nach kein verbundenes Geschäft vorlag und sich ein solches auch nicht im Hinblick auf den Passus zum Immobiliengeschäft ergab. Auch nach dem Klägervortrag fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Partei des Immobiliengeschäfts war.
91Bei der Auslegung der Widerrufsbelehrung im konkreten Vertragsverhältnis ergibt sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, da nicht davon auszugehen ist, dass bei umfassender Würdigung des zugrunde zu legenden Auslegungsstoffes des Vertragsverhältnisses für den durchschnittlichen Verbraucher die Gefahr eines Missverständnisses besteht. Da unstreitig schon kein verbundenes Geschäft vorliegt, ist nicht davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung der Sammelbelehrung objektiv geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
923. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
93a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung - wie oben jeweils dargelegt - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Widerrufsbelehrungen sowie zur Wahrung des Deutlichkeitsgebots bei der Belehrung über finanzierte Geschäfte entspricht.
94b) Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen, wirft der Fall nicht auf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355, 358 BGB a. F oder die BGB-Info-V betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06, Tz. 19). Klärungsbedürftig sind zudem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06, RdNr. 19). Dies ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, da sich die Entscheidung des Senats an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Soweit die Parteien über die Subsumtion von Tatsachen im Einzelfall streiten, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.
954. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
96Streitwert: 140.000,00 €.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
- 1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und - 2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 294/14) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht – nach teilweiser Reduzierung des Antrags hinsichtlich der Zug um Zug Einschränkung - die Freigabe des zur Sicherung eines Darlehens eingetragenen Grundpfandrechts Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 geltend. In der Berufungsinstanz begehrt er zudem die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
4Die Parteien schlossen am 04.03.2009 in einer Filiale der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag von 140.000,00 € zur Konto-/Vertragsnummer 05xx62xxx9 mit einer Zinsbindung bis zum 28.02.2019. Als Verwendungszweck wurden der Kauf und die Renovierung des Einfamilienhauses des Klägers angegeben. Besichert wurde das Darlehen durch eine Grundschuld über denselben Betrag, lastend auf dem Grundstück des Klägers in F, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt 1xxx3. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auf einem gesonderten DIN-A4 Blatt gedruckt war und wie folgt lautete:
5(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
6Der Kläger unterzeichnete die Belehrung am 04.03.2009.
7Ebenfalls am 04.03.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag zur Kontonummer 05xx62xxx7 mit einem Nennbetrag von 18.000,00 € und einer Zinsbindung bis zum 30.10.2014.
8Mit Schreiben vom 26.04.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Er gab dabei versehentlich die Nummer 05xx62xxx7 des zweiten Vertrages an.
9Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 06.05.2014 als unbegründet und nicht nachvollziehbar zurück. Daraufhin erläuterte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2014 den ausgesprochenen Widerruf. Versehentlich gab er erneut die Nummer des zweiten Darlehensvertrages an. Schließlich erklärte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 08.07.2014 sein Anliegen und sprach vorsorglich den Widerruf des Darlehensvertrages zu Kontonummer 05xx62xxx9 aus.
10Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen.
11Zur Begründung führt das Landgericht aus, es könne im Ergebnis dahinstehen, ob die in der Belehrung im Darlehensvertrag vom 04.03.2009 enthaltenen Abweichungen vom Muster entsprechend Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB – InfoV tatsächlich Ausdruck einer – für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen – inhaltlichen Bearbeitung seien, da nicht schon jedes Abweichen vom Muster allein zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führe. Die dem Kläger erteilte Belehrung sei vollständig und inhaltlich zutreffend. Insbesondere sei unerheblich, dass die Belehrung unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ hinter der Frist von 2 Wochen einen Klammerzusatz „(einem Monat)1“ enthalte. Die Ausgestaltung führe einen Verbraucher nicht in die Irre, da sie eindeutig und unmissverständlich sei. Der Verbraucher könne eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt worden sei. Dementsprechend sei für ihn auch erkennbar, ob die Zweiwochenfrist maßgeblich sei. Selbst wenn man insoweit Zweifel hege, könne dem Verbraucher nur die einmonatige Widerrufsfrist zustehen, die im Jahr 2014 für den Kläger bereits lange verstrichen gewesen sei.
12Der Fristbeginn sei ebenfalls weder unzutreffend noch verwirrend dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich keine Unklarheit aus der Notwendigkeit „ein Exemplar„ der Vertragsurkunde zur Verfügung zu stellen. Bei zeitgleichem Erhalt von Vertragsurkunde und Belehrung könne kein Missverständnis über den Beginn der Frist eintreten, da sie nur den Schluss zulasse, dass es auf die Überlassung der Belehrung in Textform ankomme.
13Es sei unschädlich, dass die Belehrung zu den Widerrufsfolgen nur die Angabe der Frist für die Rückgewähr der Leistung durch den Kläger und nicht auch die Fristsetzung für die Gegenseite enthalte, da auch insoweit nicht die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werde. Der durchschnittliche Verbraucher, der widerrufe, wisse ohnehin, dass er die Leistungen zurückzuerstatten habe. Dass auch die Gegenseite empfangende Leistungen zu ersetzen habe, folge bereits aus Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen.
14Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klageabweisung und macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend, die gesetzliche Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht dem Muster Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. So weise die Belehrung inhaltliche Fehler auf, die geeignet seien, beim Verbraucher Unklarheiten über die Dauer der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrung unterliege einer rein abstrakten Betrachtungsweise. Dem Verbraucher dürfe insoweit nicht das „Subsumtionsrisiko“ auferlegt werden, das der Gesetzgeber dem strukturell überlegenen Unternehmer übertragen habe. Der Verwender der Belehrung dürfe den Verbraucher nicht über die konkrete Länge der Frist im Unklaren lassen. Der Verbraucher könne nicht eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde.
15Die Belehrung der Beklagten lege das Verständnis nahe, dass die Frist unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers mit der Übergabe der benannten Schriftstücke laufe. Weiter werde der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen, dass nicht nur er selbst, sondern auch die Bank verpflichtet sei, die empfangenen Leistungen binnen 30 Tagen zurückzugewähren.
16Schließlich sei die Belehrung zum Punkt „Finanzierte Geschäfte“ verwirrend. Der durchschnittliche Verbraucher könne nicht subsumieren, ob ein finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorliege.
17Soweit der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens in Aussicht gestellt hat, weitergehende Anträge zu stellen, hat er dieses Vorhaben in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2016 nicht umgesetzt, sondern vielmehr – unter teilweiser Einschränkung des Antrags zur Zug-um-Zug Verurteilung – beantragt,
181. unter Abänderung des am 29.04.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 2 O 294/14, die Beklagte zu verurteilen, eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten im Grundbuch von F, Blatt 1xxx3 erstrangig eingetragene Grundschuld über 140.000 €, lastend auf dem Grundstück F zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 (118.839,52 €) betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 05xx62xxx9 bzw. zum 30.10.2014 betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 50xx62xxx7.
192. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nr. 05xx62xxx9 durch den Widerruf vom 24.06. bzw. 08.07.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
203. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2014 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung mit den nunmehr gestellten Anträgen zurückzuweisen.
23Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und vertritt die Auffassung, die Belehrung entspreche § 355 Abs. 2 BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Es sei für den Verbraucher offensichtlich, dass keine Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt sei. Zudem könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters gemäß Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV berufen. Schließlich sei ein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
27Der seitens des Klägers erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis ist zwar nach § 533 ZPO als zulässig anzusehen. Jedoch ist auch dieser Antrag in der Sache unbegründet.
28Soweit im Berufungsverfahren weitergehende Anträge angekündigt aber nicht gestellt wurden, hat der Senat von deren Darstellung abgesehen, da sie sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben.
29Die mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände sind nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung noch wurde der ursprüngliche Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass auch der nunmehr gestellte Feststellungsantrag nicht begründet ist.
30Dem Kläger stand im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zu, das er hätte ausüben können.
31Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. § 355 BGB ist in seiner vom 08.12.2004 bis zu 10.06.2010 geltenden Fassung anwendbar.
32Unstreitig hat der Kläger weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch innerhalb der Monatsfrist des § 355 BGB a.F. den Widerruf erklärt.
33Das Widerrufsrecht erlischt zwar nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wird. Vielmehr ergibt sich im Falle einer unzureichenden Belehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Maßgeblich ist insoweit, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wurde.
34Dies ist nach der Auffassung des Senats in allen Punkten der Fall.
351. Bezüglich des Inhalts der Belehrung gilt, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf den Inhalt eines vom Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zur Verfügung gestellten Musters verlassen darf (§ 14 BGB-Info-V a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.).
36Belehrt der Unternehmer - hier die Beklagte - entsprechend dem Muster, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, das Muster sei fehlerhaft, die darin enthaltene Belehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen wie in § 355 Abs. 2 BGB a.F. Es gilt insoweit die Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13).
37Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung der Beklagten vom 04.03.2009 weicht in mehreren Punkten von dem Mustertext Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV ab. So stellt etwa die Belehrung der Beklagten nur auf die „Abschrift … des Vertragsantrages“ ab, wohingegen in dem Muster eine Zuordnung durch Verwendung des Possessivpronomens „Ihr schriftlicher Antrag“ erfolgt. Auch die Ausgestaltung in der Fußnote stimmt nicht mit dem Muster überein.
38Wie bereits vom Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, kann es im Ergebnis offen bleiben, inwieweit die in der Belehrung enthaltenen Abweichungen vom Muster tatsächlich Ausdruck einer – für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen – Bearbeitung sind.
39Das Abweichen vom Muster allein führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn – entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts – die Einzelprüfung ergibt, dass dem in § 355 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Deutlichkeitsgebot entsprochen worden ist.
402. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, - XI ZR 156/08 -, juris – Tz. 17f).
41Die dem Kläger am 04.03.2009 erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen:
42a) Die Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist ist sowohl hinsichtlich der optischen Ausgestaltung als auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
43aa) Gegen die konkrete Art der Ausgestaltung bestehen keine Bedenken. Die mit „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“ überschriebene Erklärung vom 04.03.2009 (Anlage K3) enthält nur Informationen zum Widerrufsrecht. Die Belehrung genügt zunächst ohne weiteres den drucktechnischen Anforderungen. Sie ist gut lesbar und übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert.
44Auch gegen die Verwendung einer Fußnote bestehen in der Sache keine Bedenken. Der durchschnittliche Verbraucher wird im Alltag regelmäßig mit der Fußnote als Darstellungsform konfrontiert, so dass davon auszugehen ist, dass ihm die Existenz dieser Gestaltungsweise zur ergänzenden Darstellung dem Grunde nach bekannt ist. Nicht nur in Vertragswerken und Sachtexten werden Fußnoten verwendet, sondern auch auf Lebensmitteln zur Wiedergabe der Inhaltsstoffe sowie in Werbetexten zur Mitteilung der Angebotskonditionen sind Fußnoten regelmäßig zu finden.
45Der Abdruck des Fußnotentextes am Ende des Dokumentes entspricht der gängigen Praxis, wie sie der Verbraucher beispielweise von Produktinformationen zu Lebensmitteln kennt. Auch die Kenntlichmachung durch eine hochgestellte Ziffer entspricht der allgemeinen Praxis, so dass davon auszugehen ist, dass sie für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres verständlich ist.
46Schließlich steht einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen, dass die Schriftgröße des Fußnotentextes hinter der der vorstehenden Ausführungen zurückbleibt. Zum einen ist auch dies eine allgemein übliche Vorgehensweise, die dem durchschnittlichen Verbraucher vertraut ist. Entscheidend ist jedoch, dass auch die konkrete Art der Ausgestaltung der Fußnote - unmittelbar unter der Unterschrift des Kunden – keinen Grund zu der Annahme bietet, dieser Teil der Belehrung könnte leicht übersehen werden. So ist davon auszugehen, dass der die Belehrung lesende Kunde entweder gleich bei der Lektüre des Satzes 1 unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ bei Erreichen der hochstellten Ziffer den Blick auf den Text der Fußnote richtet oder spätestens bei Unterzeichnung des Formulars.
47bb) Auch inhaltlich genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen.
48Zwar ist mit der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 (- 6 U 107/15 -, Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) davon auszugehen, dass die alternative Formulierung in der Fußnote verschiedene Verständnismöglichkeiten erlaubt. Inwieweit dies bezogen auf alle denkbaren Fallkonstellationen mit dem Deutlichkeitsgebot vereinbar ist, bedarf im konkreten Fall keiner Entscheidung durch den Senat.
49Maßgeblich ist, ob das für die Widerrufsbelehrung verwendete, unter Umständen missverständliche Belehrungsformular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher – hier den Kläger – über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren.
50Der Auslegung der Belehrung ist der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte dem Kläger die hier fragliche Belehrung erteilt und wollte sie auch aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (vgl. BGH Urteil vom 06.12.2011 – XI ZR 401-10, juris-Tz. 27; BGH Urteil vom 11.03.2008, XI ZR 317/06, juris-Tz. 16f., BGH Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157f, juris-Tz. 18f ).
51Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass nur eine Belehrung, die keinerlei Alternativen aufweist und insoweit eine eigene Subsumtion durch den Verbraucher von vorneherein entbehrlich macht, dem Deutlichkeitsgebot entspricht. Im Gegenteil geht der Senat in Einklang mit dem Bundesgerichtshof (BGH 23.09.2003, - XI ZR 135/02 -, juris-Tz. 24) davon aus, dass von einem durchschnittlichen Verbraucher die Auslegung der Widerrufsbelehrung ebenso wie des Vertragstextes erwartet werden kann. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Belehrung ist, ob diese bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis dem Deutlichkeitsgebot genügt. Dies ist hier der Fall.
52Unstreitig wurde die Vertragsurkunde durch beide Parteien am 04.03.2009 in der Filiale der Beklagten unterzeichnet. Dem Kläger wurden sowohl die Vertragsurkunde als auch die Widerrufsbelehrung unmittelbar bei Unterzeichnung in der Filiale ausgehändigt und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt.
53Unter diesen Umständen musste einem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeter Verbraucher - auf den hier abzustellen ist - klar sein, dass die Widerrufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde bzw. mitgeteilt werden konnte, so dass der Klammerzusatz mit dem Fristlauf von einem Monat sowie die Fußnote für den Kläger offenkundig keine Bedeutung hatten. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme des Verbrauchers, ihm stehe eine Widerrufssfrist von mehr als zwei Wochen zu, begründen könnten, liegen bei objektiver Betrachtungsweise nicht vor.
54Auf die Frage, inwieweit die Belehrung in der Fußnote zu Missverständnissen bei Verbrauchern führen kann, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ist allenfalls die Belehrung zu Fallgestaltungen missverständlich, die für den Verbraucher erkennbar nicht einschlägig sind und liegen - wie hier - keine abweichenden Anhaltspunkte vor, so ist auch nicht davon auszugehen, dass die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (zur Frage der objektiven Eignung vgl. BGH Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156 / 08, juris-Tz 25).
55cc) Eine abweichende Entscheidung des Falles ist in diesem Punkt auch nicht aufgrund der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidungen geboten.
56Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 23.07.2015 – 6 O 181/15 – (juris-Tz. 43) zugrunde lag, enthält die hier streitgegenständliche Fußnote keine Ausführungen zu Fernabsatzgeschäften und erweckt nicht den Eindruck, es handele sich um einen Vermerk für die interne Bearbeitung, so dass sich schon aus diesem Grunde keine Irritation durch die für den Verbraucher offene Frage, ob die Anmerkung überhaupt für ihn bestimmt war, ergeben konnte. Für einen Verbraucher in der Situation des Klägers konnte kein Zweifel daran bestehen, welche Frist im Falle des Präsenzgeschäftes gelten sollte.
57Auch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 – 6 U 107-15 – (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, da es nach den obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob sich unabhängig vom konkreten Vertragsverhältnis für den Verbraucher ein Interpretationsspielraum eröffnet. Abzustellen ist vielmehr auf die Auslegung im konkreten Vertragsverhältnis.
58b) Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen.
59Das Gesetz (in der hier gültigen Fassung) knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellten wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.).
60Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verbraucher, der eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992).
61Auch wenn in der Belehrung der Beklagten das besitzanzeigende Fürwort keine Erwähnung findet, musste dem Kläger als Verbraucher klar sein, dass ihm sowohl seine Erklärung als auch die der Gegenseite verbrieft in der Vertragsurkunde im Termin am 03.04.2009 überlassen wurde.
62Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
6310.03.2009 ( - XI ZR 33/08, juris - Tz. 15 f- auf die die seitens des Klägers angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 Bezug nimmt) zu Grunde lag, lagen zwischen dem Zugang des schriftlichen Angebotes auf Abschluss eines Darlehensvertrages beim Verbraucher und dessen Unterschrift nicht mehrere Wochen.
64Der Kläger hat die Belehrung unmittelbar bei Vertragsschluss in der Filiale erhalten, so dass für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den 04.03.2009 als Ereignistag ankommen konnte. Insofern lag im konkreten Vertragsverhältnis (anders als im Fall des BGH) für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck nahe, die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen.
65Ausweislich des klaren Wortlauts der Widerrufsbelehrung begann der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit orientiert sich die Belehrung an der gesetzlichen Vorgabe in §§ 187, 188 BGB. Im konkreten Vertragsverhältnis konnte für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass die Frist ab dem 05.03.2009 zwei Wochen lief.
66Im Jahr 2014 konnte dementsprechend kein Widerrufsrecht mehr ausgeübt werden, so dass im Ergebnis auch offen bleiben kann, auf welche der drei Widerrufserklärungen des Klägers gegebenenfalls abzustellen wäre.
67c) Auch die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen steht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang.
68Nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. Der hier einschlägige § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in vollem Umfang hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 355 BGB a.F., Rn. 14).
69Vielmehr beschränkte sich der Gesetzgeber im Jahr 2009 darauf, die Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen in einzelnen Spezialvorschriften festzuschreiben. Das Gesetz sah insbesondere in § 312 Abs. 2 BGB für Fälle des Haustürgeschäftes vor, den Verbraucher gesondert auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, 3 BGB hinzuweisen. Insoweit handelte es sich um ein zusätzlich zu erfüllendes, spezielles Belehrungserfordernis (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2014,- 17 U 239/ -, juris - Tz 16; MüKo/Masuch, § 312 BGB a.F., 5. Auflage 2007, Rn. 85).
70Die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergab sich also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2009 nur in Ergänzung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. aus einzelnen Spezialvorschriften (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 312 BGB, Rn. 31). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vergleichbare Verpflichtung bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehen gerade nicht bestand. Es stand dem Gesetzgeber frei, für alle Fälle der Widerrufsbelehrung unmittelbar in § 355 Abs. 2 BGB a.F. die Notwendigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen festzuschreiben. Diesen Weg hat er jedoch nicht gewählt, so dass davon auszugehen ist, dass auch nur in den Fällen, in denen eine Spezialregelung getroffen wurde, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen bestand.
71Eine Pflicht zur weitergehenden Belehrung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Muster der Anlage zur Info-V Ausführungen zur Frist von 30 Tagen umfasst. Es stand dem Darlehensgeber frei, die Musterbelehrung oder einen eigenen Text zu verwenden. Eine Wiedergabe sämtlicher Informationen aus der BGB-Info-V war nicht zwingend erforderlich (MüKo/Masuch, § 355 a.F. BGB, 5. Auflage 2007, Rn. 46).
72Die Aufnahme der 30-Tages-Frist in die Musterbelehrung ist nicht als Indiz für einen Willen des Gesetzgebers zu einer entsprechenden Belehrungspflicht anzusehen. Denn die Einführung der Belehrungspflicht bezüglich der Rechtsfolgen in § 312 Abs. 2 BGB a.F. wurde damit begründet, dass für Haustürgeschäfte eine Vereinheitlichung mit der Regelung zu Fernabsatzverträgen erfolgen sollte (§ 312d Abs. 3 BGB-E, so BT-Drs. 14/7052, S. 190/191). In beiden Fällen liegt – anders als beim Verbraucherdarlehen - der Grund für die Einräumung eines Widerrufsrechts in der besonderen Situation des Vertragsschlusses. Ein Wille des Gesetzgebers zur Belehrungspflicht auch in allen anderen Fällen der Widerrufsbelehrung hätte durch diesen zum Ausdruck gebracht werden können und müssen.
73Den Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, hat die Beklagte auch ohne Angabe der 30 Tagesfrist erfüllt (vgl. zum Zweck MüKo/Masuch, 5. A. 2007, § 355 BGB, Rn. 46).
74Eine andere Beurteilung des Falles ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Belehrung über die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Eine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht.
75In Abweichung von den seitens des Klägers in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Köln in den Sachen 21 O 295/14 (Urteil vom 17.03.2015) sowie 21 O 361/14 (Urteil vom 26.05.2015) ist nicht davon auszugehen, dass der Hinweis auf den Fristlauf für beide Seiten ein wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Belehrung ist. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung erfordert.
76Für die Zeit zwischen dem 08.12.2004 und im 10.06.2010 waren die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe jedoch in § 357 BGB a.F. geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 2 fand § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen entsprechende Anwendung. Die dort bestimmte Frist von 30 Tagen begann mit der Widerrufserklärung des Verbrauchers.
77Hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt. Hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung – dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz.
78Insoweit erscheint der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, nicht objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten.
79d) Schließlich ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Sammelbelehrung über die Folgen eines Widerrufs für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält - auch wenn hier unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, 23 U 172/13, CR 2015, 319, 321; OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14-, BKR 2016, 30, 32f).
80aa) Zunächst liegt kein inhaltlicher Fehler der Belehrung zum verbundenen Geschäft vor. Die Belehrung gilt insoweit – der Musterbelehrung folgend – unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 Abs. 3 BGB (a.F.) und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig.
81bb) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 –ZR 156/08, juris-Tz. 24). Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.
82Der Senat hält hinsichtlich der Belehrung über den Widerruf verbundener Geschäfte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine nur vorsorgliche, inhaltlich jedoch zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts keinen unzulässigen Zusatz darstellt, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, – 13 U 168/14 –, juris - Tz. 6).
83Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie - wie vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht.
84Die Frage, ob materiell-rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es dem durchschnittlichen Verbraucher auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht ohne weiteres möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (so BGH Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, juris – Tz. 12f), muss es einem Kreditinstitut möglich sein, die entsprechende Belehrung – wie in der Musterbelehrung vorgesehen – vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14- , BKR 2016, 30, 33).
85Für die grundsätzliche Möglichkeit der alternativen Belehrung über verschiedene Fallkonstellationen spricht, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2003 (XI ZR 135/02, juris-Tz. 24) ausgeführt hat: „Der bloße Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss“ (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14-, BKR 2016, 30, 33).
86Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Essen vom 09.10.2014 (6 O 214/14), die daran anknüpfende Endscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015 (31 U 155/14) sowie die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.09.2015 (6 U 21/15, juris-Tz. 34), die eine Anpassung der Belehrung an den Einzelfall für erforderlich und eine Sammelbelehrung für unzulässig halten, rechtfertigen mit Blick auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs keine abweichende Entscheidung.
87Gegen einen Willen des Gesetzgebers, der Verwender müsse die Belehrung so genau anpassen, dass nur noch der konkrete Einzelfall des jeweiligen Verbrauchers erfasst wird, spricht auch, dass die Musterbelehrung seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vorsah, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können – und nicht müssen -, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. In der Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung v. 12.3.2008 (BAnz 2008, 957, 962) hieß es dementsprechend:
88„Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann.“
89Auch soweit die Belehrung zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusätzlich zu der allgemeinen Belehrung aufgeführt wird, ergibt sich vorliegend aus der Darstellung mehrerer grundsätzlich denkbarer Fallkonstellationen allein kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.
90Aus objektiver Kundensicht hat – wie bereits ausgeführt - die Auslegung der Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung des konkreten Vertragsverhältnisses der Parteien zu erfolgen. Danach musste einem durchschnittlichen Verbraucher bei objektiver Betrachtung klar sein, dass schon dem Grunde nach kein verbundenes Geschäft vorlag und sich ein solches auch nicht im Hinblick auf den Passus zum Immobiliengeschäft ergab. Auch nach dem Klägervortrag fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Partei des Immobiliengeschäfts war.
91Bei der Auslegung der Widerrufsbelehrung im konkreten Vertragsverhältnis ergibt sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, da nicht davon auszugehen ist, dass bei umfassender Würdigung des zugrunde zu legenden Auslegungsstoffes des Vertragsverhältnisses für den durchschnittlichen Verbraucher die Gefahr eines Missverständnisses besteht. Da unstreitig schon kein verbundenes Geschäft vorliegt, ist nicht davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung der Sammelbelehrung objektiv geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
923. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
93a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung - wie oben jeweils dargelegt - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Widerrufsbelehrungen sowie zur Wahrung des Deutlichkeitsgebots bei der Belehrung über finanzierte Geschäfte entspricht.
94b) Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen, wirft der Fall nicht auf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355, 358 BGB a. F oder die BGB-Info-V betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06, Tz. 19). Klärungsbedürftig sind zudem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06, RdNr. 19). Dies ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, da sich die Entscheidung des Senats an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Soweit die Parteien über die Subsumtion von Tatsachen im Einzelfall streiten, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.
954. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
96Streitwert: 140.000,00 €.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az.: I-2 O 114/14) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.
4Der Kläger war bei der C-Bank eG beschäftigt, deren Vertriebspartnerin die Beklagte war. Am 19.03.2007 unterschrieb er in den Geschäftsräumen der Volksbank einen Darlehensvertrag mit der Beklagten, den die Volksbank am 15.03.2007 für die Beklagte unterzeichnet hatte. Der Darlehensbetrag belief sich auf 82.000 €. Es handelte sich um ein so genanntes D-Darlehen. Als Abnahmetermin für das Darlehen war der 01.04.2010 vereinbart.
5Im Darlehensvertrag heißt es auf Seite 4: „Die Auszahlung kann frühestens nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen.“ Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
6In den Jahren 2011 bis 2013 leistete der Kläger auf das Darlehen Zahlungen i.H.v. insgesamt 13.385,80 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2014 an die Beklagte erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrages. Mit Schreiben vom 11.02.2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück.
7Der Kläger hat sich darauf berufen, er sei aufgrund einer Haustür- bzw. Arbeitsplatzsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag sei fehlerhaft. Bei der Darstellung der Widerrufsfolgen fehle der Zusatz, dass der Kläger vertragliche Zahlungsverpflichtungen ggf. bis zum Widerruf erfüllen müsse (Gestaltungshinweis 6 der Musterwiderrufsbelehrung). Darüber hinaus fehle bei der Darstellung der Widerrufsfolgen die Angabe der Dreißigtagesfrist, innerhalb derer nach einem Widerruf Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen zu erfüllen seien. Die Widerrufsbelehrung schließe mit einer Bestätigungserklärung des Darlehensnehmers, die nicht im Einklang mit der Musterwiderrufsbelehrung stehe. Diese Klausel sei unwirksam, da der Darlehensnehmer zu seinen Lasten bestätige, dass er über die Widerrufsmöglichkeit tatsächlich belehrt worden sei.
8Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen, weil die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag in mehreren Punkten von der Musterbelehrung abweiche.
9Die Beklagte hat dem entgegengehalten, der Vortrag des Klägers zur Haustürsituation sei unsubstantiiert. Die Unterzeichnung des Vertrages am Arbeitsplatz des Klägers lasse einen Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt entfallen, weil der Kläger selbst Mitarbeiter derjenigen Volksbank gewesen sei, die den Vertrag für die Beklagte unterzeichnet habe. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrung sei fehlerfrei. Der Widerruf des Klägers sei daher verfristet. Die Widerrufsbelehrung weiche nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers von den gesetzlichen Vorgaben ab. Eine etwaige Nutzungsentschädigung, die die Beklagte zu zahlen habe, belaufe sich gemäß § 503 Abs. 2 BGB auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Arnsberg vom 29.9.2014 verwiesen.
11Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
12Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der mit Schreiben vom 10.02.2014 erklärte Widerruf des Klägers sei verfristet. Die zweiwöchige Widerrufsfrist habe gem. § 187 Abs. 1 BGB am 20.03.2007 zu laufen begonnen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung habe den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. – insbesondere auch dem Deutlichkeitsgebot – genügt. Auch könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGBInfoV a.F. berufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufserklärung entspreche inhaltlich deren Vorgaben.
13Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt im Wesentlichen, es sei bereits nicht hinreichend klar, auf welchen Vertrag sich die Widerrufsbelehrung beziehe. Sie beinhalte keine Darlehensnummer. Es gebe zwei ergänzende Vereinbarungen mit unterschiedlichen Datumsangaben, die er ebenfalls am 19.03.2007 unterzeichnet habe.
14Darüber hinaus wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Fehlen des Hinweises auf Gestaltungshinweis 6 der Musterwiderrufsbelehrung sowie das Fehlen der Dreißigtagesfrist führten zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Der Verweis des Landgerichts auf Gestaltungshinweis 4 greife nicht. Wenn die Beklagte sich entscheide, über die Widerrufsfolgen zu belehren, müsse sie dies vollständig tun. Bei der Bestätigungserklärung im letzten Satz der Widerrufsbelehrung gehe es nicht um eine reine „Kenntnisnahme“, die bestätigt werden solle. Darüber hinaus solle der Darlehensnehmer vielmehr bestätigen, dass eine Belehrung tatsächlich erfolgt sei. Im Übrigen sei die Belehrung optisch undeutlich.
15Der Kläger beantragt,
16unter Abänderung des Urteils des LG Arnsberg vom 29.9.2014
171. festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 15./19.03.2007, über nominal 82.000,- €, Darlehensnummer: ########, unwirksam ist und die Beklagte hieraus keine Rechte herleiten kann;
182. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.385,80 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2014 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, die verwendete Widerrufsbelehrung sei auch von anderen Gerichten als fehlerfrei erkannt worden. U.a. verweist sie insoweit auf die Entscheidung OLG Celle, 3 U 197/14. Ein Hinweis auf die Widerrufsfolgen sei nicht erforderlich gewesen, weil gemäß Ziffer 4 der Gestaltungshinweise zur Musterwiderrufsbelehrung der gesamte Absatz zur Belehrung über die Widerrufsfolgen entfallen könne. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es unklar sei, auf welchen Vertrag sich die Widerrufsbelehrung beziehe. Die ergänzenden Vereinbarungen zum Darlehensvertrag und die Information zum D-Darlehen seien Teil des Darlehensvertrages gewesen und stellten keinen eigenständigen Vertrag dar.
22Sie ist der Ansicht, die Forderung des Klägers sei jedenfalls verwirkt. Ein über 7 Jahre nach Vertragsschluss und 3 Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens erfolgter Widerruf verstoße gegen Treu und Glauben.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
24II.
25Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
26- 27
A.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag vom 15./19.03.2007 über nominal 82.000,- €, Darlehensnummer: ########, unwirksam ist und die Beklagte hieraus keine Rechte herleiten kann (§§ 346, 347, 357 Abs. 1 BGB). Denn der Kläger hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 15./19.03.2007 nicht wirksam widerrufen.
29I.
30Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu.
311.
32Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies steht auch nicht im Streit. Hiervon ausgehend ist die erteilte Widerrufsbelehrung (Bl. 14) an § 355 BGB in der zum 19.03.2007 geltenden Fassung zu messen. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
33§ 355. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.
34(1) [1] Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. [2] Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
35(2) [1] Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. [2] Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. [3] Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. [4] Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
36(3) [1] Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. [2] Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. [3] Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
372.
38Aus § 355 BGB a.F. ergibt sich, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein muss. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspricht diesem Deutlichkeitsgebot. Sie hebt sich von dem Vertragstext des Darlehensvertrages drucktechnisch deutlich heraus. Dies folgt daraus, dass sie auf einer eigenen Seite abgedruckt und von dem Kläger gesondert unterschrieben ist. Darüber hinaus ist sie mit einer fettgedruckten Überschrift („Widerrufsbelehrung“) versehen. Sie ist zudem einspaltig gedruckt, während der vorangehende Text der AGB zum Darlehensvertrag doppelspaltig gedruckt ist.
393.
40Soweit der Kläger erstmals in der Berufung rügt, es erschlösse sich nicht, auf welchen Vertrag sich die Widerrufsbelehrung beziehen soll, begründet dies keinen Fehler der Widerrufsbelehrung. Der Kläger führt hierzu aus, in der Widerrufsbelehrung sei weder eine Darlehensnummer aufgeführt, noch gebe es einen anderen Hinweis auf den Darlehensvertrag. Im Übrigen seien noch zwei ergänzende Vereinbarungen unter demselben Datum geschlossen worden.
41Doch gibt es nach dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift nur einen Darlehensvertrag zwischen den Parteien; tatsächliche Umstände, aus denen sich eine Verwechselungsgefahr ergeben könnte, oder andere Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Kläger nicht gewusst hat, dass sich diese Widerrufsbelehrung auf diesen Darlehensvertrag bezieht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr in der Klageschrift (dort S. 3) vorgetragen, dass der „Darlehensvertrag […] über eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt“ verfügte..
42Eine Verwechselungsgefahr wird auch nicht durch die beiden Zusatz-Vereinbarungen zum Darlehensvertrag begründet. Aus deren Wortlaut ergibt sich, dass sie sich jeweils auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag beziehen und ohne diesen obsolet sind. Es handelt sich um unselbständige Annexe. Bei der Vereinbarung über das Sondertilgungsrecht (Bl. 20 d.A.) ist das Aktenzeichen des Darlehensvertrages angegeben; die „Information zum D-Darlehen“ wird als „Anlage zum Darlehensvertrag vom 12.03.2007 über 82.000,00“ bezeichnet. Der Darlehensvertrag verweist auf die ergänzende Vereinbarung bezüglich der Sondertilgungsoption (Bl. 9. d.A.). Es gibt demzufolge nur einen Verbraucherdarlehensvertrag, der widerrufen werden kann.
43Im Übrigen kann nach Verbraucherdarlehensrecht ohnehin nur die auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Kennzeichnend für den Verbraucherdarlehensvertrag ist die Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts. Ein Widerrufsrecht aus Verbraucherdarlehensrecht besteht daher bei einer Änderung des Vertrages nur dann, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung ein neues, im ursprünglichen Vertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Urteil v. 28.05.13, XI ZR 6/12, Tz. 21). Bei der ergänzenden Vereinbarung und der Information zum D-Darlehen geht es nur um eine Änderung der Konditionen eines bereits vereinbarten Kapitalnutzungsrechts. Ein neues Kapitalnutzungsrecht wird dem Kläger dadurch nicht eingeräumt.
444.
45Die Widerrufsbelehrung belehrt ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14 und OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.9.2014, 23 U 288/13, jeweils zu einer ähnlichen Formulierung). Hierzu heißt es in der Widerrufsbelehrung:
46FristlaufDer Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars- dieser Widerrufsbelehrung sowie- einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrag oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
47Die für die Klärung dieser Rechtsfrage maßgebliche Reglung in § 355 BGB a.F. lautet: „Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.“ Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Juris Rz. 15).
48Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Belehrung. Durch das Voranstellen des Possessivpronomens („Ihres“) wird hinreichend deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular ausreicht, sondern dass es sich um das Antragsformular des Verbrauchers, d. h. um seine in diesem Formular verkörperte Willenserklärung, handeln muss, wie es § 355 BGB a.F. voraussetzt (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13 zu einer ähnlichen Formulierung).
49Aus dem gleichen Grund sind die Entscheidungen BGH XI ZR 33/08 vom 10.3.2009 und BGH XI ZR 148/10 vom 15.2.2011 nicht einschlägig. In den Widerrufsbelehrungen, die der BGH in den genannten Entscheidungen für fehlerhaft erkannt hat, fehlten die betreffenden Possessivpronomen.
505.
51Bei der Bestätigungsklausel vor der Unterschriftenleiste („Mit nachstehender Unterschrift werden die erfolgte Belehrung und der Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung bestätigt.“) handelt es sich – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – nicht um einen Fehler. Auch der BGH hat entschieden, dass ein Kenntnisnahmevermerk, den der Kläger unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, Rn. 18; vgl. BGH XI ZR 508/07, Rn. 25). Dem betreffenden Satz kommt – wie vom Landgericht ausgeführt – kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß. Der BGH hat dazu ausgeführt:
52Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Erklärungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung – neben dem eigentlichen Vertragsinhalt – gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß. Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08, Rn. 18).
536.
54Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass in der Widerrufsbelehrung ein Hinweis darauf fehlt, dass der Widerruf dazu führen kann, dass der Verbraucher die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss (Gestaltungshinweis 6). Dies ist indes unschädlich, weil nach dem Darlehensvertrag vorgesehen war, dass die Auszahlung frühestens nach Ablauf der Widerrrufsfrist erfolgen werde (S. 4 des Darlehensvertrages). In diesem Fall bedarf es nach Auffassung des Senats keines Hinweises auf die Widerrufsfolgen bis zum Ablauf der Widerrufsfrist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14). Im Übrigen fällt dieser Umstand auch in den Regelungsbereich des Gestaltungshinweises 4), nach dem der gesamte Belehrungsabschnitt über die Widerrufsfolgen entfallen kann, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden (s.u.).
557.
56Ein Fehler ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte – entgegen Gestaltungshinweis 4) – gleichwohl (teilweise) auf Widerrufsfolgen durch die Erklärung hingewiesen hat, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben sind.
57Denn auch dabei handelt es sich um einen unschädlichen Zusatz, da dieser Hinweis zum einen zutreffend und zum anderen nicht geeignet ist, den Verbraucher zu verwirren oder ihn in der Ausübung seines Widerrufsrechts zu beeinträchtigen oder zu hindern. Der Hinweis belehrt den Verbraucher nicht nur über ihn treffende Pflichten, sondern informiert ihn auch über seine eigenen wesentlichen Rechte. Dazu gehört, dass auch der Unternehmer etwaig empfangene Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben hat (BGH, Urteil vom 12.04.2007, VII ZR 122/06, Rz. 16).
58Soweit der Kläger rügt, dass der Hinweis darauf fehle, dass Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllt werden müssen, ist dies ebenfalls nicht geeignet ist, den Verbraucher zu verwirren oder ihn in der Ausübung seines Widerrufsrechts zu beeinträchtigen oder zu hindern. Dies gilt umso mehr, als aus der als fehlend gerügten Passage nicht hervorgeht, welche Rechtsfolgen es hat, wenn der Kläger die Frist von 30 Tagen nicht einhält, so dass sich auch aus der als fehlend gerügten Passage keine abschließende Aufklärung über die Folgen des Widerrufs ergibt. Die betreffende Passage ist aufgrund eines Verweises in § 312 Abs. 2 BGB a.F. für das Widerrufsrecht nach § 312 BGB von Bedeutung (s.u.), nicht aber für das Widerrufsrecht nach § 495 BGB.
598.
60Als Rechtsfolge ist die Widerrufsbelehrung – soweit sie sich auf ein Widerrufsrecht aus § 495 BGB bezieht – nicht zu beanstanden.
61II.
62Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht nach § 312 BGB a. F. i.V.m § 355 BGB a.F. zu.
63Für Haustürgeschäfte sah § 312 Abs. 2 BGB a.F. vor, dass in der erforderlichen Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinzuweisen ist (OLG Hamm, Urteil vom 2.2.2015, 31 U 126/14). Der erforderliche Hinweis zu § 357 Abs. 1 BGB fehlt in der streitgegenständlichen Widerrufserkärung („Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“). Wenn der Kläger also ein Widerrufsrecht auch aus § 312 BGB gehabt hätte, wäre die erteilte Widerrufsbelehrung folglich unvollständig und damit fehlerhaft.
64Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen führen nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. So führt auch das OLG Celle in der Entscheidung 3 U 197/14 (Anl. BB2) aus, dass bei Haustürgeschäften gemäß § 312 BGB über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren ist. Das OLG Celle wies die Berufung des Klägers zurück, nachdem im dortigen Verfahren keine Haustürsituation vorlag. Dass eine Widerrufsbelehrung der vorliegenden Art auch im Falle einer Haustürsituation fehlerfrei wäre, lässt sich auch den von der Beklagten übermittelten Entscheidungen, insbesondere den Anlagen BB3, BB4, BB5, BB6 und BB7 (Unterzeichnung in den Räumlichkeiten der Bank) nicht entnehmen.
65Dem Kläger steht aus § 312 BGB indes aus anderen Gründen kein Widerrufrecht zu.
66So ist bereits zweifelhaft, ob eine Haustür- bzw. Arbeitsplatzsituation, die für den Vertragsschluss im Sinne einer Überraschung oder Überrumpelung kausal geworden ist, hinreichend dargetan ist.
67Das kann jedoch dahinstehen, da für den im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt die Sperrwirkung des § 312a BGB in der Fassung vom 01.01.2004 bis zum 21.07.2013 eingreift. Diese Vorschrift lautete wie folgt:
68„Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.“
69Mit § 312a BGB wollte der Gesetzgeber regeln, dass ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB „eindeutig“ ausscheidet, wenn dem Verbraucher bereits nach anderen Vorschriften ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 356 BGB zusteht (vgl. BT-Drucks. 14/9266 vom 5.6.2002, S. 44).
70Dass das nach § 495 BGB a. F. bestehende Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB a. F. zwischenzeitlich aufgrund der – wie zuvor bereits ausgeführt – ordnungsgemäßen Belehrung schon erloschen war, führt nicht dazu, dass das Widerrufsrecht nach § 312 BGB a. F. wieder auflebt (vgl. BT-Drucks. 14/9266 vom 5.6.2002, S. 44). Bereits der Umstand, dass die Möglichkeit des Widerrufs nach § 495 BGB a. F. bestand, sperrt die Anwendbarkeit des § 312 BGB a. F. Die Vorrangregelung des § 312 a BGB a. F. entfällt nicht dadurch, dass der Verbraucher von der ihm eröffneten Möglichkeit des Widerrufs nach § 495 BGB a. F. nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch macht (OLG Celle, Urteil vom 21.05.2015, 13 U 38/14, juris, Rz. 67 m. w. N.).
71III.
72Die Frage, ob die Beklagte sich auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf § 14 der BGB-InfoV (in der Fassung vom 08.12.2004) berufen kann, bedarf nach dem Vorangegangenen keiner Entscheidung.
73- 74
B.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 294/14) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht – nach teilweiser Reduzierung des Antrags hinsichtlich der Zug um Zug Einschränkung - die Freigabe des zur Sicherung eines Darlehens eingetragenen Grundpfandrechts Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 geltend. In der Berufungsinstanz begehrt er zudem die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nummer 05xx62xxx9 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
4Die Parteien schlossen am 04.03.2009 in einer Filiale der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag von 140.000,00 € zur Konto-/Vertragsnummer 05xx62xxx9 mit einer Zinsbindung bis zum 28.02.2019. Als Verwendungszweck wurden der Kauf und die Renovierung des Einfamilienhauses des Klägers angegeben. Besichert wurde das Darlehen durch eine Grundschuld über denselben Betrag, lastend auf dem Grundstück des Klägers in F, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt 1xxx3. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auf einem gesonderten DIN-A4 Blatt gedruckt war und wie folgt lautete:
5(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
6Der Kläger unterzeichnete die Belehrung am 04.03.2009.
7Ebenfalls am 04.03.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag zur Kontonummer 05xx62xxx7 mit einem Nennbetrag von 18.000,00 € und einer Zinsbindung bis zum 30.10.2014.
8Mit Schreiben vom 26.04.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Er gab dabei versehentlich die Nummer 05xx62xxx7 des zweiten Vertrages an.
9Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 06.05.2014 als unbegründet und nicht nachvollziehbar zurück. Daraufhin erläuterte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2014 den ausgesprochenen Widerruf. Versehentlich gab er erneut die Nummer des zweiten Darlehensvertrages an. Schließlich erklärte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 08.07.2014 sein Anliegen und sprach vorsorglich den Widerruf des Darlehensvertrages zu Kontonummer 05xx62xxx9 aus.
10Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen.
11Zur Begründung führt das Landgericht aus, es könne im Ergebnis dahinstehen, ob die in der Belehrung im Darlehensvertrag vom 04.03.2009 enthaltenen Abweichungen vom Muster entsprechend Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB – InfoV tatsächlich Ausdruck einer – für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen – inhaltlichen Bearbeitung seien, da nicht schon jedes Abweichen vom Muster allein zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führe. Die dem Kläger erteilte Belehrung sei vollständig und inhaltlich zutreffend. Insbesondere sei unerheblich, dass die Belehrung unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ hinter der Frist von 2 Wochen einen Klammerzusatz „(einem Monat)1“ enthalte. Die Ausgestaltung führe einen Verbraucher nicht in die Irre, da sie eindeutig und unmissverständlich sei. Der Verbraucher könne eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt worden sei. Dementsprechend sei für ihn auch erkennbar, ob die Zweiwochenfrist maßgeblich sei. Selbst wenn man insoweit Zweifel hege, könne dem Verbraucher nur die einmonatige Widerrufsfrist zustehen, die im Jahr 2014 für den Kläger bereits lange verstrichen gewesen sei.
12Der Fristbeginn sei ebenfalls weder unzutreffend noch verwirrend dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich keine Unklarheit aus der Notwendigkeit „ein Exemplar„ der Vertragsurkunde zur Verfügung zu stellen. Bei zeitgleichem Erhalt von Vertragsurkunde und Belehrung könne kein Missverständnis über den Beginn der Frist eintreten, da sie nur den Schluss zulasse, dass es auf die Überlassung der Belehrung in Textform ankomme.
13Es sei unschädlich, dass die Belehrung zu den Widerrufsfolgen nur die Angabe der Frist für die Rückgewähr der Leistung durch den Kläger und nicht auch die Fristsetzung für die Gegenseite enthalte, da auch insoweit nicht die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werde. Der durchschnittliche Verbraucher, der widerrufe, wisse ohnehin, dass er die Leistungen zurückzuerstatten habe. Dass auch die Gegenseite empfangende Leistungen zu ersetzen habe, folge bereits aus Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen.
14Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klageabweisung und macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend, die gesetzliche Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht dem Muster Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. So weise die Belehrung inhaltliche Fehler auf, die geeignet seien, beim Verbraucher Unklarheiten über die Dauer der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrung unterliege einer rein abstrakten Betrachtungsweise. Dem Verbraucher dürfe insoweit nicht das „Subsumtionsrisiko“ auferlegt werden, das der Gesetzgeber dem strukturell überlegenen Unternehmer übertragen habe. Der Verwender der Belehrung dürfe den Verbraucher nicht über die konkrete Länge der Frist im Unklaren lassen. Der Verbraucher könne nicht eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde.
15Die Belehrung der Beklagten lege das Verständnis nahe, dass die Frist unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers mit der Übergabe der benannten Schriftstücke laufe. Weiter werde der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen, dass nicht nur er selbst, sondern auch die Bank verpflichtet sei, die empfangenen Leistungen binnen 30 Tagen zurückzugewähren.
16Schließlich sei die Belehrung zum Punkt „Finanzierte Geschäfte“ verwirrend. Der durchschnittliche Verbraucher könne nicht subsumieren, ob ein finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorliege.
17Soweit der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens in Aussicht gestellt hat, weitergehende Anträge zu stellen, hat er dieses Vorhaben in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2016 nicht umgesetzt, sondern vielmehr – unter teilweiser Einschränkung des Antrags zur Zug-um-Zug Verurteilung – beantragt,
181. unter Abänderung des am 29.04.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 2 O 294/14, die Beklagte zu verurteilen, eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten im Grundbuch von F, Blatt 1xxx3 erstrangig eingetragene Grundschuld über 140.000 €, lastend auf dem Grundstück F zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 (118.839,52 €) betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 05xx62xxx9 bzw. zum 30.10.2014 betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 50xx62xxx7.
192. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nr. 05xx62xxx9 durch den Widerruf vom 24.06. bzw. 08.07.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
203. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2014 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung mit den nunmehr gestellten Anträgen zurückzuweisen.
23Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und vertritt die Auffassung, die Belehrung entspreche § 355 Abs. 2 BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Es sei für den Verbraucher offensichtlich, dass keine Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt sei. Zudem könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters gemäß Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV berufen. Schließlich sei ein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
27Der seitens des Klägers erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis ist zwar nach § 533 ZPO als zulässig anzusehen. Jedoch ist auch dieser Antrag in der Sache unbegründet.
28Soweit im Berufungsverfahren weitergehende Anträge angekündigt aber nicht gestellt wurden, hat der Senat von deren Darstellung abgesehen, da sie sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben.
29Die mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände sind nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung noch wurde der ursprüngliche Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass auch der nunmehr gestellte Feststellungsantrag nicht begründet ist.
30Dem Kläger stand im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zu, das er hätte ausüben können.
31Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. § 355 BGB ist in seiner vom 08.12.2004 bis zu 10.06.2010 geltenden Fassung anwendbar.
32Unstreitig hat der Kläger weder innerhalb der Zwei-Wochen-Frist noch innerhalb der Monatsfrist des § 355 BGB a.F. den Widerruf erklärt.
33Das Widerrufsrecht erlischt zwar nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wird. Vielmehr ergibt sich im Falle einer unzureichenden Belehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Maßgeblich ist insoweit, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wurde.
34Dies ist nach der Auffassung des Senats in allen Punkten der Fall.
351. Bezüglich des Inhalts der Belehrung gilt, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf den Inhalt eines vom Gesetzgeber in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zur Verfügung gestellten Musters verlassen darf (§ 14 BGB-Info-V a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.).
36Belehrt der Unternehmer - hier die Beklagte - entsprechend dem Muster, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, das Muster sei fehlerhaft, die darin enthaltene Belehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen wie in § 355 Abs. 2 BGB a.F. Es gilt insoweit die Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13).
37Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung der Beklagten vom 04.03.2009 weicht in mehreren Punkten von dem Mustertext Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV ab. So stellt etwa die Belehrung der Beklagten nur auf die „Abschrift … des Vertragsantrages“ ab, wohingegen in dem Muster eine Zuordnung durch Verwendung des Possessivpronomens „Ihr schriftlicher Antrag“ erfolgt. Auch die Ausgestaltung in der Fußnote stimmt nicht mit dem Muster überein.
38Wie bereits vom Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, kann es im Ergebnis offen bleiben, inwieweit die in der Belehrung enthaltenen Abweichungen vom Muster tatsächlich Ausdruck einer – für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen – Bearbeitung sind.
39Das Abweichen vom Muster allein führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn – entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts – die Einzelprüfung ergibt, dass dem in § 355 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Deutlichkeitsgebot entsprochen worden ist.
402. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, - XI ZR 156/08 -, juris – Tz. 17f).
41Die dem Kläger am 04.03.2009 erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen:
42a) Die Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist ist sowohl hinsichtlich der optischen Ausgestaltung als auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
43aa) Gegen die konkrete Art der Ausgestaltung bestehen keine Bedenken. Die mit „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“ überschriebene Erklärung vom 04.03.2009 (Anlage K3) enthält nur Informationen zum Widerrufsrecht. Die Belehrung genügt zunächst ohne weiteres den drucktechnischen Anforderungen. Sie ist gut lesbar und übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert.
44Auch gegen die Verwendung einer Fußnote bestehen in der Sache keine Bedenken. Der durchschnittliche Verbraucher wird im Alltag regelmäßig mit der Fußnote als Darstellungsform konfrontiert, so dass davon auszugehen ist, dass ihm die Existenz dieser Gestaltungsweise zur ergänzenden Darstellung dem Grunde nach bekannt ist. Nicht nur in Vertragswerken und Sachtexten werden Fußnoten verwendet, sondern auch auf Lebensmitteln zur Wiedergabe der Inhaltsstoffe sowie in Werbetexten zur Mitteilung der Angebotskonditionen sind Fußnoten regelmäßig zu finden.
45Der Abdruck des Fußnotentextes am Ende des Dokumentes entspricht der gängigen Praxis, wie sie der Verbraucher beispielweise von Produktinformationen zu Lebensmitteln kennt. Auch die Kenntlichmachung durch eine hochgestellte Ziffer entspricht der allgemeinen Praxis, so dass davon auszugehen ist, dass sie für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres verständlich ist.
46Schließlich steht einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen, dass die Schriftgröße des Fußnotentextes hinter der der vorstehenden Ausführungen zurückbleibt. Zum einen ist auch dies eine allgemein übliche Vorgehensweise, die dem durchschnittlichen Verbraucher vertraut ist. Entscheidend ist jedoch, dass auch die konkrete Art der Ausgestaltung der Fußnote - unmittelbar unter der Unterschrift des Kunden – keinen Grund zu der Annahme bietet, dieser Teil der Belehrung könnte leicht übersehen werden. So ist davon auszugehen, dass der die Belehrung lesende Kunde entweder gleich bei der Lektüre des Satzes 1 unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ bei Erreichen der hochstellten Ziffer den Blick auf den Text der Fußnote richtet oder spätestens bei Unterzeichnung des Formulars.
47bb) Auch inhaltlich genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen.
48Zwar ist mit der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 (- 6 U 107/15 -, Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) davon auszugehen, dass die alternative Formulierung in der Fußnote verschiedene Verständnismöglichkeiten erlaubt. Inwieweit dies bezogen auf alle denkbaren Fallkonstellationen mit dem Deutlichkeitsgebot vereinbar ist, bedarf im konkreten Fall keiner Entscheidung durch den Senat.
49Maßgeblich ist, ob das für die Widerrufsbelehrung verwendete, unter Umständen missverständliche Belehrungsformular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher – hier den Kläger – über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren.
50Der Auslegung der Belehrung ist der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte dem Kläger die hier fragliche Belehrung erteilt und wollte sie auch aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (vgl. BGH Urteil vom 06.12.2011 – XI ZR 401-10, juris-Tz. 27; BGH Urteil vom 11.03.2008, XI ZR 317/06, juris-Tz. 16f., BGH Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157f, juris-Tz. 18f ).
51Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass nur eine Belehrung, die keinerlei Alternativen aufweist und insoweit eine eigene Subsumtion durch den Verbraucher von vorneherein entbehrlich macht, dem Deutlichkeitsgebot entspricht. Im Gegenteil geht der Senat in Einklang mit dem Bundesgerichtshof (BGH 23.09.2003, - XI ZR 135/02 -, juris-Tz. 24) davon aus, dass von einem durchschnittlichen Verbraucher die Auslegung der Widerrufsbelehrung ebenso wie des Vertragstextes erwartet werden kann. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Belehrung ist, ob diese bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis dem Deutlichkeitsgebot genügt. Dies ist hier der Fall.
52Unstreitig wurde die Vertragsurkunde durch beide Parteien am 04.03.2009 in der Filiale der Beklagten unterzeichnet. Dem Kläger wurden sowohl die Vertragsurkunde als auch die Widerrufsbelehrung unmittelbar bei Unterzeichnung in der Filiale ausgehändigt und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt.
53Unter diesen Umständen musste einem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeter Verbraucher - auf den hier abzustellen ist - klar sein, dass die Widerrufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde bzw. mitgeteilt werden konnte, so dass der Klammerzusatz mit dem Fristlauf von einem Monat sowie die Fußnote für den Kläger offenkundig keine Bedeutung hatten. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme des Verbrauchers, ihm stehe eine Widerrufssfrist von mehr als zwei Wochen zu, begründen könnten, liegen bei objektiver Betrachtungsweise nicht vor.
54Auf die Frage, inwieweit die Belehrung in der Fußnote zu Missverständnissen bei Verbrauchern führen kann, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ist allenfalls die Belehrung zu Fallgestaltungen missverständlich, die für den Verbraucher erkennbar nicht einschlägig sind und liegen - wie hier - keine abweichenden Anhaltspunkte vor, so ist auch nicht davon auszugehen, dass die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (zur Frage der objektiven Eignung vgl. BGH Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156 / 08, juris-Tz 25).
55cc) Eine abweichende Entscheidung des Falles ist in diesem Punkt auch nicht aufgrund der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidungen geboten.
56Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 23.07.2015 – 6 O 181/15 – (juris-Tz. 43) zugrunde lag, enthält die hier streitgegenständliche Fußnote keine Ausführungen zu Fernabsatzgeschäften und erweckt nicht den Eindruck, es handele sich um einen Vermerk für die interne Bearbeitung, so dass sich schon aus diesem Grunde keine Irritation durch die für den Verbraucher offene Frage, ob die Anmerkung überhaupt für ihn bestimmt war, ergeben konnte. Für einen Verbraucher in der Situation des Klägers konnte kein Zweifel daran bestehen, welche Frist im Falle des Präsenzgeschäftes gelten sollte.
57Auch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 – 6 U 107-15 – (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, da es nach den obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob sich unabhängig vom konkreten Vertragsverhältnis für den Verbraucher ein Interpretationsspielraum eröffnet. Abzustellen ist vielmehr auf die Auslegung im konkreten Vertragsverhältnis.
58b) Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen.
59Das Gesetz (in der hier gültigen Fassung) knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellten wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.).
60Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verbraucher, der eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992).
61Auch wenn in der Belehrung der Beklagten das besitzanzeigende Fürwort keine Erwähnung findet, musste dem Kläger als Verbraucher klar sein, dass ihm sowohl seine Erklärung als auch die der Gegenseite verbrieft in der Vertragsurkunde im Termin am 03.04.2009 überlassen wurde.
62Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
6310.03.2009 ( - XI ZR 33/08, juris - Tz. 15 f- auf die die seitens des Klägers angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 Bezug nimmt) zu Grunde lag, lagen zwischen dem Zugang des schriftlichen Angebotes auf Abschluss eines Darlehensvertrages beim Verbraucher und dessen Unterschrift nicht mehrere Wochen.
64Der Kläger hat die Belehrung unmittelbar bei Vertragsschluss in der Filiale erhalten, so dass für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den 04.03.2009 als Ereignistag ankommen konnte. Insofern lag im konkreten Vertragsverhältnis (anders als im Fall des BGH) für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck nahe, die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen.
65Ausweislich des klaren Wortlauts der Widerrufsbelehrung begann der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit orientiert sich die Belehrung an der gesetzlichen Vorgabe in §§ 187, 188 BGB. Im konkreten Vertragsverhältnis konnte für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass die Frist ab dem 05.03.2009 zwei Wochen lief.
66Im Jahr 2014 konnte dementsprechend kein Widerrufsrecht mehr ausgeübt werden, so dass im Ergebnis auch offen bleiben kann, auf welche der drei Widerrufserklärungen des Klägers gegebenenfalls abzustellen wäre.
67c) Auch die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen steht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang.
68Nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. Der hier einschlägige § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in vollem Umfang hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 355 BGB a.F., Rn. 14).
69Vielmehr beschränkte sich der Gesetzgeber im Jahr 2009 darauf, die Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen in einzelnen Spezialvorschriften festzuschreiben. Das Gesetz sah insbesondere in § 312 Abs. 2 BGB für Fälle des Haustürgeschäftes vor, den Verbraucher gesondert auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, 3 BGB hinzuweisen. Insoweit handelte es sich um ein zusätzlich zu erfüllendes, spezielles Belehrungserfordernis (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2014,- 17 U 239/ -, juris - Tz 16; MüKo/Masuch, § 312 BGB a.F., 5. Auflage 2007, Rn. 85).
70Die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergab sich also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2009 nur in Ergänzung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. aus einzelnen Spezialvorschriften (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 312 BGB, Rn. 31). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vergleichbare Verpflichtung bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehen gerade nicht bestand. Es stand dem Gesetzgeber frei, für alle Fälle der Widerrufsbelehrung unmittelbar in § 355 Abs. 2 BGB a.F. die Notwendigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen festzuschreiben. Diesen Weg hat er jedoch nicht gewählt, so dass davon auszugehen ist, dass auch nur in den Fällen, in denen eine Spezialregelung getroffen wurde, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen bestand.
71Eine Pflicht zur weitergehenden Belehrung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Muster der Anlage zur Info-V Ausführungen zur Frist von 30 Tagen umfasst. Es stand dem Darlehensgeber frei, die Musterbelehrung oder einen eigenen Text zu verwenden. Eine Wiedergabe sämtlicher Informationen aus der BGB-Info-V war nicht zwingend erforderlich (MüKo/Masuch, § 355 a.F. BGB, 5. Auflage 2007, Rn. 46).
72Die Aufnahme der 30-Tages-Frist in die Musterbelehrung ist nicht als Indiz für einen Willen des Gesetzgebers zu einer entsprechenden Belehrungspflicht anzusehen. Denn die Einführung der Belehrungspflicht bezüglich der Rechtsfolgen in § 312 Abs. 2 BGB a.F. wurde damit begründet, dass für Haustürgeschäfte eine Vereinheitlichung mit der Regelung zu Fernabsatzverträgen erfolgen sollte (§ 312d Abs. 3 BGB-E, so BT-Drs. 14/7052, S. 190/191). In beiden Fällen liegt – anders als beim Verbraucherdarlehen - der Grund für die Einräumung eines Widerrufsrechts in der besonderen Situation des Vertragsschlusses. Ein Wille des Gesetzgebers zur Belehrungspflicht auch in allen anderen Fällen der Widerrufsbelehrung hätte durch diesen zum Ausdruck gebracht werden können und müssen.
73Den Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, hat die Beklagte auch ohne Angabe der 30 Tagesfrist erfüllt (vgl. zum Zweck MüKo/Masuch, 5. A. 2007, § 355 BGB, Rn. 46).
74Eine andere Beurteilung des Falles ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Belehrung über die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Eine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht.
75In Abweichung von den seitens des Klägers in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Köln in den Sachen 21 O 295/14 (Urteil vom 17.03.2015) sowie 21 O 361/14 (Urteil vom 26.05.2015) ist nicht davon auszugehen, dass der Hinweis auf den Fristlauf für beide Seiten ein wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Belehrung ist. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung erfordert.
76Für die Zeit zwischen dem 08.12.2004 und im 10.06.2010 waren die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe jedoch in § 357 BGB a.F. geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 2 fand § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen entsprechende Anwendung. Die dort bestimmte Frist von 30 Tagen begann mit der Widerrufserklärung des Verbrauchers.
77Hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt. Hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung – dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz.
78Insoweit erscheint der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, nicht objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten.
79d) Schließlich ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine Sammelbelehrung über die Folgen eines Widerrufs für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält - auch wenn hier unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, 23 U 172/13, CR 2015, 319, 321; OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14-, BKR 2016, 30, 32f).
80aa) Zunächst liegt kein inhaltlicher Fehler der Belehrung zum verbundenen Geschäft vor. Die Belehrung gilt insoweit – der Musterbelehrung folgend – unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 Abs. 3 BGB (a.F.) und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig.
81bb) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 –ZR 156/08, juris-Tz. 24). Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.
82Der Senat hält hinsichtlich der Belehrung über den Widerruf verbundener Geschäfte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine nur vorsorgliche, inhaltlich jedoch zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts keinen unzulässigen Zusatz darstellt, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, – 13 U 168/14 –, juris - Tz. 6).
83Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie - wie vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht.
84Die Frage, ob materiell-rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es dem durchschnittlichen Verbraucher auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht ohne weiteres möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (so BGH Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, juris – Tz. 12f), muss es einem Kreditinstitut möglich sein, die entsprechende Belehrung – wie in der Musterbelehrung vorgesehen – vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14- , BKR 2016, 30, 33).
85Für die grundsätzliche Möglichkeit der alternativen Belehrung über verschiedene Fallkonstellationen spricht, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2003 (XI ZR 135/02, juris-Tz. 24) ausgeführt hat: „Der bloße Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss“ (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14-, BKR 2016, 30, 33).
86Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Essen vom 09.10.2014 (6 O 214/14), die daran anknüpfende Endscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015 (31 U 155/14) sowie die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.09.2015 (6 U 21/15, juris-Tz. 34), die eine Anpassung der Belehrung an den Einzelfall für erforderlich und eine Sammelbelehrung für unzulässig halten, rechtfertigen mit Blick auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs keine abweichende Entscheidung.
87Gegen einen Willen des Gesetzgebers, der Verwender müsse die Belehrung so genau anpassen, dass nur noch der konkrete Einzelfall des jeweiligen Verbrauchers erfasst wird, spricht auch, dass die Musterbelehrung seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vorsah, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können – und nicht müssen -, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. In der Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung v. 12.3.2008 (BAnz 2008, 957, 962) hieß es dementsprechend:
88„Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann.“
89Auch soweit die Belehrung zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusätzlich zu der allgemeinen Belehrung aufgeführt wird, ergibt sich vorliegend aus der Darstellung mehrerer grundsätzlich denkbarer Fallkonstellationen allein kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.
90Aus objektiver Kundensicht hat – wie bereits ausgeführt - die Auslegung der Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung des konkreten Vertragsverhältnisses der Parteien zu erfolgen. Danach musste einem durchschnittlichen Verbraucher bei objektiver Betrachtung klar sein, dass schon dem Grunde nach kein verbundenes Geschäft vorlag und sich ein solches auch nicht im Hinblick auf den Passus zum Immobiliengeschäft ergab. Auch nach dem Klägervortrag fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Partei des Immobiliengeschäfts war.
91Bei der Auslegung der Widerrufsbelehrung im konkreten Vertragsverhältnis ergibt sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, da nicht davon auszugehen ist, dass bei umfassender Würdigung des zugrunde zu legenden Auslegungsstoffes des Vertragsverhältnisses für den durchschnittlichen Verbraucher die Gefahr eines Missverständnisses besteht. Da unstreitig schon kein verbundenes Geschäft vorliegt, ist nicht davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung der Sammelbelehrung objektiv geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
923. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
93a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung - wie oben jeweils dargelegt - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Widerrufsbelehrungen sowie zur Wahrung des Deutlichkeitsgebots bei der Belehrung über finanzierte Geschäfte entspricht.
94b) Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen, wirft der Fall nicht auf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355, 358 BGB a. F oder die BGB-Info-V betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06, Tz. 19). Klärungsbedürftig sind zudem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06, RdNr. 19). Dies ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, da sich die Entscheidung des Senats an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Soweit die Parteien über die Subsumtion von Tatsachen im Einzelfall streiten, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.
954. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
96Streitwert: 140.000,00 €.
Gründe
Die Kläger machen gegen die beklagte... Rückgewähransprüche nach erklärtem Darlehenswiderruf geltend.
Begründung
a) Als neuer Belehrungsfehler wird klägerseits nunmehr gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei. Das ist zwar offensichtlich verspätet gem. §§ 530 f. ZPO, aber gleichwohl im Berufungsverfahren noch zuzulassen, da der Inhalt der Belehrung als solcher unstreitig ist und die Zulassung den Rechtsstreit auch nicht verzögert (vgl. GrSzs, Beschluss vom 23.06.2008, Gz. GSZ 1/08
(1) Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt:
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.