Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 16. Dez. 2014 - 11 WF 1415/14

published on 16/12/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 16. Dez. 2014 - 11 WF 1415/14
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Amtsgericht Erlangen, 51 F 896/14, 30/09/2014

Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 30.09.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten, der vom Ergänzungspfleger vertretene neunjährige V. Sch. sowie seine Eltern, haben mit Urkunde des Notars Dr. G. vom 14. Juli 2014 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Einbringung von Geldvermögen gegründet. Der Vater verpflichtete sich im Zusammenhang mit der Gründung einen Betrag im Sinne von § 705 BGB in Höhe von 400.000 Euro zu leisten.

Gemäß Nr. III des Vertrages wird für die Einbringung keine Gegenleistung vereinbart, der Veräußerer behält sich aber das Recht vor, gegenüber der Gesellschaft die Rückübertragung der von ihm eingebrachten Geldleistung zu verlangen, unter anderem wenn sein Sohn heiratet und nicht spätestens sechs Monate nach der Eheschließung Gütertrennung oder Nichtberücksichtigung seiner Beteiligung an der heutigen Gesellschaft bei der Berechnung des Zugewinns (modifizierte Zugewinngemeinschaft) vereinbart oder die Voraussetzungen für den Ausschluss seines Sohnes aus der Gesellschaft vorliegen oder einer der Gesellschafter die Gesellschaft kündigt oder sich sein Sohn groben Undanks schuldig macht; als grober Undank soll auch ein Verhalten gelten, das die Erhaltung und Verwaltung des gemeinsam heute übertragenen Vermögens behindert oder gefährdet.

Das Kind hat sich gemäß Nr. III. 3 der Vereinbarung den Wert der Zuwendung auf seine Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Veräußerers, also seines Vaters, anrechnen zu lassen. Unter Buchstabe D Nr. II „Familiengerichtliche Genehmigung“ beantragen die Vertragsteile die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts und beauftragen und ermächtigen den amtierenden Notar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, diese Genehmigung - sowie nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist oder Rechtsmittelverzicht durch die Verfahrensbeteiligten - ein Rechtskraftzeugnis im Sinne von § 46 FamFG für sie einzuholen.

In der Anlage der Vereinbarung befindet sich der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach § 2 des Vertrages ist Zweck der Gesellschaft der Erwerb, das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere auch von Immobilien; die Ausreichung von Darlehen ist gestattet. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig zu werden.

Gesellschafter sind gemäß § 3 die beiden Eltern und der Sohn V. Am Vermögen der Gesellschaft, an Gewinn und Verlust sowie Auseinandersetzungsguthaben sind die beiden Eltern zu jeweils 0% und der Sohn V. zu 100% beteiligt. Die Gesellschaftsanteile sind unveränderlich, die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft untereinander im Verhältnis ihrer Beteiligung.

Der Vater hat gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages auf seine Lebensdauer Einzelgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Andere Gesellschafter sind während dieser Zeit von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Das entsprechende Recht geht mit dem Ableben des Vaters auf die Mutter über.

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis erstreckt sich auch auf die Veräußerung und Belastung von Grundbesitz. Zur Aufnahme von Krediten und zur Eingehung von Verbindlichkeiten, welche im Einzelfall 10.000 Euro übersteigen, sind nur alle Gesellschafter gemeinsam befugt. Der Geschäftsführer ist in den durch das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung gezogenen Grenzen befugt, entsprechende ihm nach der soeben genannten Bestimmung nicht gestattete Geschäfte im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft abzuschließen. Sein Freistellungsanspruch „zugunsten“ der Gesellschaft ist auf deren Vermögen beschränkt, soweit nicht die übrigen Mitgesellschafter oder einzelne von ihnen eine Haftung mit dem eigenen Vermögen übernehmen. Nach § 4 Nr. 5 des Vertrages hat der Geschäftsführer Anspruch auf eine seiner Tätigkeit angemessene Vergütung.

Die in § 5 geregelten Gesellschafterbeschlüsse bedürfen, soweit sie nicht die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, nur der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Prozent der Beteiligung eines Gesellschafters gewährt eine Stimme. Der Vater verfügt auf die Dauer seiner Gesellschafterstellung unabhängig von der Beteiligung über ein Sonderstimmrecht in Höhe von 101 Stimmen. Auch dieses Recht geht mit dem Ableben des Vaters auf die Mutter über.

Die Gesellschaft wird gemäß § 7 des Vertrages auf unbestimmte Dauer eingegangen. Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis schriftlich mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahrs kündigen, erstmals aber zum 31. Dezember 2043. Vorbehaltlich der Kündigung der Gesellschaft durch alle Gesellschafter hat eine Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters bzw. der kündigenden Gesellschafter zur Folge.

Ein Gesellschafter scheidet gemäß § 10 des Vertrages u. a. aus, wenn er das Gesellschaftsverhältnis kündigt. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung gemäß § 11 des Vertrages. Die Höhe der Abfindung ist begrenzt. Grundstücke und Gebäude sind mit dem zwölffachen des durchschnittlichen Jahreswerts an Miet-/Pachtzinsforderungen (Kaltmiete ohne Nebenkosten) der dem Ausscheidungsstichtag vorangegangenen fünf Geschäftsjahre zu bewerten. Unbebaute Grundstücke, die nicht Gegenstand eines Miet- oder Pachtvertrages sind, sind mit 60% des Verkehrswertes anzusetzen.

Zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestellte das Amtsgericht dem minderjährigen Kind einen Ergänzungspfleger, der die in der Urkunde abgegebenen Erklärungen am 20.08.2014 genehmigte.

Mit Verfügung vom 26.08.2014 äußerte das Familiengericht gegenüber dem Ergänzungspfleger Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit und bat um Mitteilung, wie sich die Eltern das Verwirklichen des Gesellschaftszwecks genau vorstellen würden, wie hoch das Vermögen von V. derzeit sei, nach welchen Kriterien die Vergütung des Vaters berechnet werden solle und welche Erwägungen bei der späteren Kündigungsmöglichkeit eine Rolle gespielt hätten.

Der Ergänzungspfleger nahm mit Schriftsatz vom 26.09.2014 zu den Bedenken des Familiengerichts hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit Stellung und erklärte unter anderem, Sinn der Gesellschaft sei es, das Vermögen langfristig in der Gesellschaft zu binden. Ein Ausschluss der Kündigung für vermögensverwaltende Gesellschaften bis zu einer Dauer von dreißig Jahren sei in Literatur und Rechtsprechung anerkannt. Die Schenkung diene auch dazu, dem Sohn nachhaltig Vermögen zu verschaffen, das im Unternehmen des Vaters grundsätzlich insolvenzgefährdet sein könne.

Mit Beschluss vom 30.09.2014 versagte das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen die Genehmigung. Da die Gesellschaft nicht gewerblich tätig sei, sei eine Genehmigung lediglich nach § 1822 Nr. 10 BGB notwendig, denn der Betroffene hafte für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich in analoger Anwendung von § 128 HGB. Für die Entscheidung sei gegenüber zu stellen, dass der Betroffene mit der ihm bei Auflösung zustehenden Einlage von heute 400.000 Euro einen Vermögenswert erhalte, der für eine Vielzahl von Bürgern unerreichbar sein dürfte, auf der anderen Seite aber die Gesellschaft für eine sehr lange Zeit von mindestens neun Jahren bzw. - wenn man auf die erste reguläre Kündigungsmöglichkeit abstelle - von 31 Jahren eingegangen werde. Allein die Entscheidungen des Vaters würden beeinflussen, wie sich das Vermögen in dieser Zeit entwickle. Er entscheide über die Anlagestrategie. Die Regelung in § 4 des Vertrags, dass (die Aufnahme von) Verbindlichkeiten von über 10.000 Euro der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfe, ändere hieran nichts, denn es wäre trotzdem möglich in Schritten von jeweils 10.000 Euro das Geld anzulegen (gemeint wohl „aufzunehmen“). Es wäre auch denkbar, dass sich das Verhältnis zwischen Eltern und Kind in der Zukunft verschlechtere. Dass der Vater dann weiter auf die Verbindlichkeiten seines Sohnes so direkt und ohne jede Kontrolle oder Mitsprache eingreifen könne, wäre dann nicht zu vertreten. Da der Betroffene mit seinem vollen Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte, wäre es auch möglich, dass er sich darüber hinaus noch verschulde. Dies könne wegen der so lange vorgesehenen Dauer der Gesellschaft zumindest nicht ausgeschlossen werden. Die dem Vater zugesprochene Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit sei nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen die guten Sitten, denn als Vater sei es seine Pflicht aus §§ 1626, 1629 BGB das Vermögen des Kindes zu verwalten. Für die Erfüllung der elterlichen Pflichten könne keine Vergütung vom Kind gefordert werden.

Der Notar wendet sich mit seiner am 13.10.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen diesen Beschluss. Es sei bereits nicht richtig, dass eine Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB notwendig sei, weil dieser nur die Haftung für eine fremde Verbindlichkeit betreffe. Im vorliegenden Fall sei der Minderjährige aber am Vermögen und Ergebnis der GbR allein beteiligt, so dass die gesetzliche Haftung nach § 128 HGB nur wirtschaftlich eigene Verbindlichkeiten des Minderjährigen betreffe. Die Genehmigung des Familiengerichts sei nicht wegen § 1822 Nr. 10 BGB, sondern aufgrund des in § 2 des Gesellschaftsvertrages festgelegten Zwecks, nämlich dem Erwerb, Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere von Immobilien sowie aufgrund der Befugnis des Geschäftsführers zur Verfügung über Grundbesitz und zur Aufnahme von Darlehen bis zu 10.000 Euro im Einzelfall zu beantragen, §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 1822 Nr. 8 BGB.

Was den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Minderjährigen durch die lange Bindung angehe, so sei das Ziel des Gesellschaftsvertrages gerade, den Minderjährigen anstelle von freiem, jederzeit verfügbarem Vermögen mit gebundenem, zu Lebzeiten der Eltern von diesen kontrolliertem Vermögen auszustatten. Der Minderjährige könne seine Beteiligung nach Eintritt der Volljährigkeit innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von seiner Gesellschafterstellung kündigen, § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für vermögensverwaltende Gesellschaften werde eine Mindestdauer der Gesellschaft von bis zu 30 Jahren allgemein für zulässig gehalten.

Das Risiko des Verlustes des geschenkten Vermögens durch eine fehlerhafte Vermögensanlage seitens des Geschäftsführers sei eine Nebenfolge der Schmälerung der Schenkung durch die Einbindung in die Gesellschaft und daher hinzunehmen. Das Risiko einer Überschuldung des Minderjährigen sei dadurch ausgeschlossen, dass die Tätigkeit der GbR rein vermögensverwaltend und die Kreditaufnahme auf 10.000 Euro im Einzelfall begrenzt sei. Im Verhältnis zum Gesamtvermögen der Gesellschaft von 400.000 Euro erschienen derartige Kreditaufnahmen als risikolos. Abgesehen davon habe der Minderjährige nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Der vorgesehene Anspruch des Geschäftsführers „auf eine angemessene Vergütung“ sei auch nicht sittenwidrig. Zum einen werde hier lediglich ein Anspruch geregelt und die Vergütung selbst noch gar nicht festgelegt. Zum anderen entspreche diese Regelung dem in Gesellschaften Üblichen, vgl. § 612 Abs. 1 BGB, § 87 Abs. 1 AktG. Auch genüge das Kriterium der Angemessenheit vollauf, da dieser unbestimmte Rechtsbegriff gegebenenfalls die Abwägung zwischen der Leistung des Geschäftsführers, seinen Aufgaben, der wirtschaftlichen Situation der GbR und dem Üblichen impliziere.

Mit Schreiben vom 18.11.2014 teilten die Eltern dem Ergänzungspfleger mit, dass eine Schenkung für sie nur in Frage komme, wenn sie die Verwaltung des Vermögens bis zu ihrem Ableben oder bis zu V…s 38. Geburtstag ausüben könnten. Dies sei aus ihrer Sicht in dessen eigenem Interesse, da sie ihn ermutigen wollten, sich zunächst eine eigene Existenz unabhängig von einem zu erwartendem Vermögen aufzubauen. Selbst ein Alter von 28 oder 30 Jahren erachteten sie als zu jung, um über ein solches Vermögen zu verfügen. Zumal es ja sein könne, dass sich das aktuelle Vermögen durch Investitionen oder weitere Einlagen vergrößere.

II.

1. Die Beschwerde des Kindes, vertreten durch den von seinem Ergänzungspfleger bevollmächtigten Notar, ist gemäß § 58 ff. FamFG i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Der Wortlaut des Beschwerdeschreibens ist allerdings unklar. Wenn der Notar schreibt „lege ich hiermit Beschwerde ein“, lässt er offen, wer Beschwerdeführer sein soll. Auch wenn naheliegt, dass der Notar nicht wirklich im eigenen Namen das Rechtsmittel einlegen will, bleibt doch offen, ob alle drei Verfahrensbeteiligte oder nur der Vater, der das Vermögen aufbringen und verwalten soll, oder nur das Kind, um dessen Interessen es im Genehmigungsverfahren geht, vertreten werden sollen. Jedenfalls die Beschwerde im Namen des Kindes (str. für die Beschwerde im Namen der Eltern, vergl. OLG Celle FamRZ 2012, 1066, wenn diese gleichzeitig Vertragspartner sind) ist zulässig, weshalb der Senat auch annimmt, dass die Beschwerde im Namen des Kindes eingelegt wurde.

Obwohl dies in der Bevollmächtigung nicht ausdrücklich geregelt ist, lässt sich aus ihrem Wortlaut schließen, dass der Notar für das gesamte Genehmigungsverfahren bevollmächtigt werden sollte, so dass die Vollmacht des Notars auch die Einlegung von Rechtsmitteln umfasst.

2. Der Senat geht davon aus, dass der vorliegende Gesellschaftsvertrag zwar nicht nach § 1821 Nr. 10 BGB (BGH FamRZ 1989, 695 Rn. 7 im juris-Ausdruck), aber doch nach § 1822 Nr. 3 BGB (i. Verb. m. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB) genehmigungsbedürftig ist. Danach bedarf der Genehmigung der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags im Namen des Kindes, der zum Betrieb eines „Erwerbsgeschäfts“ eingegangen wird. Dazu zählt auch der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreiben soll, etwa wenn die Gesellschaft - wie hier - für eine lange Dauer errichtet wird, um (hier evtl.) gewerblich nutzbare Immobilien von erheblichem Wert zu verwalten, zu vermieten und zu verwerten (BayObLG FamRZ 1996, 119 Rn. 15 im juris-Ausdruck). Hiervon abzugrenzen sind zwar die Fälle reiner Vermögensverwaltung, die kein Erwerbsgeschäft darstellen (vgl. etwa OLG München FamRZ 2009, 623; OLG Bremen FamRZ 2009, 621, 623: Schenkung eines Kommanditanteils). Indiz für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäfts ist hier aber die lange Dauer der Gesellschaft (ca. 30 Jahre), der Umfang und Wert des (noch zu erwerbenden) verwalteten Grundvermögens, wobei die Eltern auch weitere Einlagen für möglich halten, aber auch das Ziel, künftig weiteren Grundbesitz hinzu zu erwerben, ihn zu verwalten, zu vermieten und zu verwerten (vgl. BayObLG a. a. O.; zur Abgrenzung auch OLG Jena, FamRZ 2014, 140 Rn. 24 im juris-Ausdruck), wie dies im Gesellschaftszweck, aber auch in der Ermächtigung des Geschäftsführers zur Veräußerung und zur Belastung von Immobilien zum Ausdruck kommt. Für die Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages spricht auch, dass das Kind das alleinige Unternehmerrisiko übernimmt (zum Ganzen: MünchKomm-Wagenitz, BGB, 6. Aufl., § 1822 BGB Rn. 21; Staudinger/Veit, BGB, Bearbeitung 2014, § 1822 BGB Rn. 77; Erman/S. C. Saar, BGB, 14. Aufl., § 1822 BGB Rn. 14; Bettin, in: Beck-OK BGB, Stand 01.11.2014, § 1822 BGB Rn. 12; Schmid, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, I 6 E Rn. 352; Fritsche in NK-BGB, 3. Aufl., § 1822 BGB Rn. 21). Der Umfang der Tätigkeit der Gesellschaft wird in dem Vertrag nicht festgelegt. Lediglich eine gewerbliche Tätigkeit, die aber mit dem „Betrieb eines Erwerbsgeschäfts“ nicht gleichzusetzen ist, wird ausgeschlossen. Auch hier ist die Formulierung der Urkunde vom 14. Juli 2014 nicht ganz eindeutig. Zwar wird eine gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen, aber damit ist noch nicht sichergestellt, dass Gegenstand der Gesellschaft eine reine Vermögensverwaltung sein soll.

Auch die Genehmigungsbedürftigkeit aufgrund der Ermächtigung des Geschäftsführers zur Aufnahme von Darlehen nach § 1822 Nr. 8 BGB sowie aufgrund der umfassenden Befugnis zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Immobilien auch nach § 1821 Nr. 1, 2, 4 und 5 BGB liegt nahe, wenngleich bei Annahme einer rein verwaltenden, nicht auf Erwerbstätigkeit gerichteten Gesellschaft, die familiengerichtlich genehmigt wurde, Grundstücksverfügungen genehmigungsbedürftig bleiben könnten (OLG Koblenz FamRZ 2003, 249). Gemäß der Entscheidung des 15. Zivilsenats des OLG Nürnberg (FamRZ 2013, 1055, 1056) gilt dies aber nur, wenn die Geschäfte nicht - wie hier durch die Benennung im Gesellschaftszweck - zum Zeitpunkt des (genehmigten) Beitritts des Minderjährigen bereits absehbar waren.

Die Entscheidung des Familiengerichts über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung ist am Wohl und den Interessen des Kindes auszurichten, während die Belange Dritter ohne Bedeutung sind. Das Familiengericht hat sich auf den Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Volljährigen zu stellen und muss deshalb auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts anstellen. Beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages hat es außer der vertraglichen Stellung des Kindes in der Gesellschaft und neben vermögensrechtlichen Gesichtspunkten auch die Mitgesellschafter hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse sowie ihrer charakterlichen und fachlichen Eignung zu beurteilen, weil die Verantwortung für die Vermögenslage des Kindes im Rahmen der Gesellschaft vorwiegend bei dem geschäftsführenden Gesellschafter liegt (BayObLG FamRZ 1990, 208, 209; FamRZ 96, 119 - Rn. 20 im juris-Ausdruck; 1997, 842 Rn. 22 f. im juris-Ausdruck; OLG Hamm FamRZ 2001, 53).

Bei der demnach erforderlichen Gesamtschau der Vor- und Nachteile für das Kind muss zunächst bedacht werden, dass dem Kind ein erheblicher Vermögenswert zugewandt wird, den es nach der Erklärung der Eltern (jedenfalls derzeit) ohne die gesellschaftsvertragliche Bindung nicht erhalten wird.

Es sind aber auch die Risiken zu bewerten, wobei das Kind aber nicht von jedem wirtschaftlichen Risiko fernzuhalten ist (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 119 Rn. 21 im juris-Ausdruck). Das Risiko für das Kind hängt, worauf bereits hingewiesen wurde, auch von der charakterlichen und fachlichen Eignung des geschäftsführenden Gesellschafters ab. Der Senat hat hierzu keine näheren Erkundigungen eingeholt. Schon die berufliche Stellung des Vaters in Verbindung mit der Höhe der Schenkung sprechen aber für die Sorgfalt des Vaters im Umgang mit dem Vermögen des Kindes.

Das Kind haftet allerdings für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch (§ 128 HGB analog) und im Innenverhältnis der Gesellschafter allein. Dabei sind der Geschäftsführung durch den Vater nur geringe Grenzen gesetzt. Er kann insbesondere mit der Mehrheit seiner Stimmen Immobilien erwerben, veräußern und belasten, auch von § 181 BGB ist er befreit. Lediglich eine gewerbliche Tätigkeit wäre vom Zweck der Gesellschaft nicht mehr gedeckt. Zudem ist er bei der Eingehung von Verbindlichkeiten auf den Höchstbetrag von 10.000,00 € beschränkt, wobei das Amtsgericht allerdings zutreffend darauf hinweist, dass auch mehrere Verbindlichkeiten in dieser Höhe aufgenommen werden können. Dass allein durch zunächst vorhandenes Kapital eine spätere Überschuldung einer BGB-Gesellschaft angesichts der 30-jährigen Bindung nicht ausgeschlossen ist, liegt auf der Hand. Gerade der Erwerb, das Halten und Verwalten von Immobilien kann mit erheblichen öffentlichen Lasten, zudem etwa mit Instandhaltungsverpflichtungen, mit Kosten aus dem Abschluss von Mietverhältnissen oder mit Rechtsberatungskosten verbunden sein. Die vereinbarte angemessene Vergütung des Geschäftsführers führt zu einer weiteren Belastung des vorhandenen Vermögens. Wäre die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, wäre dies möglicherweise hinzunehmen, weil dann nur die dem Kind zugewandte Einlage aufgezehrt würde (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.05.2013, Az. 1 K 1568/07, Rn. 29 im juris-Ausdruck). Eine solche Beschränkung ist aber nicht vereinbart.

Der Schutz der Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB ist dabei nämlich nicht lückenlos, weil zwar in § 723 Abs. 1 S. 2 BGB auf die Kenntnis des Minderjährigen von seiner Gesellschafterstellung abgestellt wird, § 1629a Abs. 4 BGB aber davon unabhängig vorsieht, dass das Kind seine Rechte „binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit“ ausüben muss, um eine uneingeschränkte Haftungsbeschränkung zu erreichen (§ 1629a Abs. 4 Satz 1). Das Amtsgericht weist daneben zutreffend darauf hin, bei der Genehmigung müsse bedacht werden, dass nicht jeder Volljährige an der Regelung seines Vermögens (sofort) Interesse hat. Er mag die von § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderte Kenntnis seiner Gesellschafterstellung haben, aber keine Vorstellung davon, dass mit dieser auch Risiken verbunden sind. Mit der Haftungsbeschränkung haftet zudem weiterhin das bei Volljährigkeit vorhandene sonstige Vermögen des Kindes. Zur Höhe des derzeitigen Vermögens des Kindes hatte das Amtsgericht bereits mit der oben genannten Verfügung vom 26.08.2014 bei dem Ergänzungspfleger angefragt, auf diese Frage aber keine Antwort erhalten. Im Ergebnis kommt es hierauf aber auch nicht an, weil das heute 9-jährige Kind bis zu seiner Volljährigkeit Vermögen hinzuerwerben könnte.

Der Vermögensvorteil für das Kind ist demgegenüber eingeschränkt. Es erwirbt die Verfügungsmacht über das der Gesellschaft übertragene Vermögen voraussichtlich erst nach Ablauf von 30 Jahren, aber unter voller Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch. Bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft erhält es demgegenüber nicht den vollen Verkehrswert seines Gesellschaftsanteils (vgl. hierzu Wälzholz, FamRB 2007, 85, 87 f.). Sein Vater hat bei seinem Ausscheiden letztlich die Wahl, ob er die Schenkung widerruft (mit der Folge des dann wieder unbeschränkten Pflichtteilsanspruchs) oder seinem Kind nur den (beschränkten) Abfindungsanspruch zukommen lässt (wobei auf den Pflichtteilsanspruch aber weiterhin der volle Betrag der Schenkung anzurechnen ist). Auch dieses Wahlrecht beschwert das Kind einseitig. Die Schenkung kann zudem widerrufen werden, wenn das Kind bei einer späteren Eheschließung den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages (Vereinbarung von Gütertrennung oder eines modifizierten Zugewinnausgleichs) nicht gerecht wird, was nicht allein von ihm abhängt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit des Vaters, noch über einen Zeitraum von ca. 20 Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit Verfügungen zu treffen, für die der Sohn haftet, auch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Sohnes darstellt (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 377 Rn. 18), wobei dieser Gesichtspunkt aus Sicht des Senates angesichts der Regelung in § 723 Abs. 1, § 1629a BGB für sich allein aber nicht genügen würde, die Genehmigung (für die vorweggenommene Erbfolge) zu verweigern. Solche Einschränkungen hat auch ein (minderjähriger) Erbe hinzunehmen, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat (§ 2210 BGB).

In der Gesamtschau der aufgezeigten Vor- und Nachteile für das Kind überwiegen aber die Nachteile.

Wenn das Motiv für die Vermögensübertragung darin liegt, das Vermögen dem Zugriff eventueller Gläubiger des Vaters zu entziehen (vgl. die Stellungnahme des Ergänzungspflegers), so wären im Übrigen auch Vertragsgestaltungen denkbar, in denen die Haftung für das Kind auf das ihm übertragene Vermögen beschränkt wird und eine Kündigung des Vertrags bei Eintritt der Volljährigkeit nicht mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden ist.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Vereinbarung einer Vergütung des Geschäftsführers für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gegen die guten Sitten verstößt, wenn Gegenstand der Gesellschaft allein der Zweck der Verwaltung von Vermögen ist und das Kind zu 100% am Vermögen, Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt ist. Wirtschaftlich handelt es sich nämlich in einem solchen Fall um die Verwaltung von Vermögen des Kindes. Für eine solche Verwaltung können sich Eltern keine Vergütung versprechen lassen, auch nicht über den Umweg der Gründung einer BGB-Gesellschaft. Der Hinweis der Beschwerde auf § 612 Abs. 1 BGB, § 87 Abs. AktG geht fehl. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, „wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen ein Vergütung zu erwarten ist“. Dienstleistungen von Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber sind aber Ausfluss der ihnen obliegenden elterlichen Sorge, zu der auch die Pflicht zählt, für das Vermögen des Kindes zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 BGB). Diese Leistungen sind unentgeltlich zu erbringen. Wenn in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, eine Vergütung werde noch gar nicht festgelegt, so ist dies nur teilweise zutreffend, weil der Anspruch dem Grunde nach bereits durch den Gesellschaftsvertrag geregelt wird, er aber auch dem Grunde nach bereits sittenwidrig ist. Unwirksame Rechtsgeschäfte (§ 138 Abs. 1 BGB) sind nicht genehmigungsfähig (BayObLG FamRZ 1997, 842 Rn. 22 im juris-Ausdruck).

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 1 FamFG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Beschränkung des § 81 Abs. 4 FamFG ist nicht einschlägig, weil das Verfahren nicht die Person des Kindes betrifft.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß §§ 40, 46, 45 FamGKG auf den Regelstreitwert in Kindschaftssachen festgesetzt (OLG Jena FamRZ 2014, 140).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 16.12.2014.

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.

(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.

(4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.

(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.

(4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.

(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.

(4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.