Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten S. Pensionskasse AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 23.10.2015 - 3 F 638/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Sparkassen Pensionskasse AG trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.460,00 EUR

Gründe

 
I.
Der am … geborene Beteiligte … (Antragsteller) und die am … geborene Beteiligte … (Antragsgegnerin) haben am … geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am … zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom …1997 bis zum …2013 haben die beteiligten Eheleute insgesamt 11 verschiedene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der privaten Altersversorgung erworben, welche das Familiengericht, soweit nicht angegriffen, zutreffend ausgeglichen hat.
Ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 02.04.2014 hat der Antragsteller bei ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskassenzusage mit lebenslanger Rentenzahlung erworben (VersNr. …). Das auszugleichende Anrecht beruht auf der für den Antragsteller bei der S. Pensionskasse AG abgeschlossenen Altersrentenversicherung vom 01.04.2003. Es handelt sich um eine Pensionskassenversorgung in Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Die Zusage der Mindestleistung basiert auf einem Garantiezins von 3,25 %. Die Wertermittlung erfolgt auf Grundlage der unmittelbaren Bewertung als Kapitalwert, der errechnete Ehezeitanteil in der Bezugsgröße Deckungskapital beträgt 30.417,54 EUR. Er entspricht dem stichtagsbezogenen Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten, welcher fiktiv um die dem laufenden Vertrag noch nicht zugeteilten Bewertungsreserven und Schlussüberschussanteile erhöht wurde. Der Versorgungsträger schlägt die interne Teilung in Höhe eines Ausgleichswerts von 15.083,77 EUR vor, wobei er Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250 EUR in Abzug gebracht hat (Wert für beide Ehegatten), welche bei der Berechnung des angegebenen Ausgleichswertes zur Hälfte abgezogen sind. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs soll nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers nach Maßgabe der internen Teilungsordnung vom 20.04.2011 erfolgen, welche in Ziffer 7, 2. Spiegelstrich vorsieht, dass bei dem neu zu begründenden Anrecht der Antragsgegnerin die aktuellen Berechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen und deswegen diesem Vertrag ein Garantiezins von 1,25 % zu Grunde gelegt würde.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die interne Teilung auf der Grundlage des Vorschlags des Versorgungsträgers vorgenommen, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, sondern die Rechnungsgrundlagen, die dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegen.
Mit der Beschwerde erstrebt die Beteiligte S. Pensionskasse AG die interne Teilung ausschließlich nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung und beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 23.10.2015, Aktenzeichen 3 F 638/13, insoweit aufzuheben, als im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. Pensionskasse AG (Vers.Nr. …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.083,77 EUR, bezogen auf den 31.07.2013, übertragen wird und die Begründung gemäß der Teilungsordnung der S. Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Stand 20.04.2011, erfolgt, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, sondern die Rechnungsgrundlagen, die dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegen, sowie
im Wege der internen Teilung zulasten des Antragstellers bei der S. Pensionskasse AG (Teilversicherungsnummer …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.083,77 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der S. Pensionskasse AG vom 20.04.2011, bezogen auf den 31.07.2013, zu übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Beschwerde, der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäß der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin angeordnet, allerdings ebenso zutreffend eine Modifikation dahingehend veranlasst, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins (Garantiezins) zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zu Grunde liegt.
10 
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nur gewährleistet, wenn für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, wenn ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und wenn der gleiche Risikoschutz gewährt oder - im Falle der Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung - für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. Diesen Anforderungen wird die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin vom 20.04.2011 nicht in vollem Umfang gerecht. Vielmehr widerspricht Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung dem Halbteilungsgrundsatz, weshalb diese Klausel gemäß § 134 BGB insoweit als nichtig anzusehen ist.
11 
Nach Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung kommen für die im Rahmen der internen Teilung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten einzurichtende Versicherung die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass auf das zu Gunsten der Antragsgegnerin zu begründende Versorgungsanrecht nicht der dem zu teilenden Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Rechnungszins von 3,25 %, sondern der aktuelle Rechnungszins von 1,25 % Anwendung findet.
12 
Eine derartige Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verstößt somit gegen § 11 VersAusglG (so auch bereits OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015, 11 UF 1032/15 - juris -; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113), da die Wertentwicklung eines Anrechts insbesondere durch den dem Anrecht zugrundeliegenden Garantiezins bestimmt wird. Kommt auf das zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht lediglich der bei Ehezeitende geltende niedrigere Rechnungszins zur Anwendung, besteht von vornherein die konkrete Gefahr, dass geringere Versorgungsleistungen zu erwarten sind, als der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Ehezeitanteil des Anrechts unter Beibehaltung der ursprünglich zugesagten günstigeren Verzinsung erzielen kann. Diese unterschiedliche Werthaltigkeit des verbleibenden und des zu begründenden Anrechts setzt sich im Rahmen der späteren Wertentwicklung beider Anrechte fort.
13 
Diese Auffassung wird bestätigt durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen. Danach beträgt unabhängig von einem niedrigeren Garantiezins die Gesamtverzinsung aller Verträge aller Tarife einheitlich ca. 3,1 %, welcher nur dann angehoben wird, wenn die erwähnte Gesamtverzinsung unterhalb der jeweiligen Garantieverzinsung liegt. Auf den konkreten Fall übertragen hätte dies zur Folge, dass das nach der Teilungsordnung begründete Anrecht der Antragsgegnerin bereits jetzt schon lediglich mit dem Einheitszinssatz von 3,1 % zu verzinsen wäre, während das zu Gunsten des Antragstellers bestehende Anrecht auf eine Verzinsung von 3,25 % anzuheben wäre. Diese Diskrepanz wird umso größer werden, je länger die aktuelle Niedrigzinsphase anhält.
14 
Auch aus der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ergibt sich nicht, dass die Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen zulässig ist. Zwar sieht § 2 Abs. 2 S. 2 DeckRV lediglich vor, dass bei einem im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person abzuschließenden Versicherungsvertrag auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Rechnungszins verwendet werden kann. Hieraus folgt indessen nicht, dass es dem Versicherungsunternehmen freigestellt ist, den dem Ursprungsvertrag zugrunde gelegten oder den aktuellen Rechnungszins zu verwenden. Vielmehr gibt § 2 Absatz 2 S. 2 DeckRV den Versicherungsunternehmen lediglich die Möglichkeit, ihrer aus § 11 Abs. 1 VersAusglG folgenden Verpflichtung nachzukommen, ohne gegen § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 DeckRV zu verstoßen ( OLG Stuttgart aaO; OLG Schleswig aaO).
15 
Als Konsequenz der Teilnichtigkeit der Teilungsordnung, welche rechtlich eine allgemeine Versicherungsbedingung darstellt, ist in Anwendung des § 306 Abs. 1 BGB die interne Teilung grundsätzlich nach der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin durchzuführen, der Teilnichtigkeit jedoch insoweit Rechnung zu tragen, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommt, sondern der Rechnungszins von 3,25 %, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt (zum Vorrang der teilweisen Anpassung gegenüber der Gesamtunwirksamkeit BGH FamRZ 2015, 1869).
16 
Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass Ihre Teilungsordnung bereits Gegenstand einer höchstrichterlichen Überprüfung gewesen sei und von ihrem Inhalt her unbeanstandet geblieben ist (BGH FamRZ 2014, 1534), widerspricht dies der Rechtsauffassung des Senats nicht, da Gegenstand der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof die Teilungsanordnung vom 15.09.2009, nicht jedoch, wie vorliegend, diejenige vom 22.04.2011, war und sich ausweislich der Gründe der höchstrichterlichen Entscheidung diese sich gerade nicht zur Frage der unterschiedlichen Zugrundelegung von Rechnungszinssätzen verhält. Hinsichtlich einer vergleichbaren Wertentwicklung wurde vielmehr lediglich die Überführung eines fondsgebundenen Vertrages in eine konventionelle Rentenversicherung des Tarifs PensionsRente Sicherheit als mit dem Halbteilungsgrundsatz vereinbar angesehen.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.
18 
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs.1 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob eine Regelung in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers, wonach der Garantiezins eines im Wege der internen Teilung zu begründenden Anrechts eines Ausgleichspflichtigen im Versorgungsausgleich niedriger sein darf als der Garantiezins des zu teilenden Anrechts, dem Halbteilungsgrundsatz und damit § 11 VersAusglG widerspricht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2016 - 11 UF 230/15

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(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person 1. für die ausgleichsberechtigte Pe

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 19. Nov. 2015 - 11 UF 1032/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 1032/15 Beschluss 19.11.2015 002 F 765/14 AG Schwandorf G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Familiensache B. T. - Antragsteller

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 11 UF 1032/15

Beschluss

19.11.2015

002 F 765/14 AG Schwandorf

G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Familiensache

B. T.

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

B. S.

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

Weitere Beteiligte:

1) A. GmbH, …, Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

2) Deutsche Rentenversicherung, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

3) G. Lebensversicherung AG, …, Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträger zu Antragsteller und Beschwerdeführerin -

4) K. AG, … Versicherungsnummer: ...

- Versorgungsträgerin zu Antragsteller -

5) M. Lebensversicherung AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

6) Deutsche Rentenversicherung … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

7) U. Bank AG, … Versicherungsnummer: …

- Versorgungsträgerin zu Antragsgegnerin -

wegen Beschwerde in Folgesachen

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Redel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Zorn und den Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier folgender

Beschluss

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG wird der zweite Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014 übertragen. Die Übertragung des Anrechts erfolgt gemäß der Teilungsordnung der G. Lebensversicherung AG vom 25.04.2013, jedoch mit den Maßgaben, dass- entsprechend der Regelung unter Ziffer 3 d) der Teilungsordnung die neu einzurichtende Versicherung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5 nicht nur mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten, sondern auch mit den Zinsen aus diesem Betrag ab Ehezeitende in Höhe des Rechnungszinssatzes des Vertrags des Antragstellers eingerichtet wird und - entgegen Ziffer 5 Spiegelstrich 4 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt.

2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 30.07.2015 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der ... intern geteilt, von einem Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der „A. GmbH“ sowie des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. Bank AG abgesehen und im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Lebensversicherung AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.930,49 Euro, bezogen auf den 31.10.2014, übertragen.

Gegen diesen der G. Lebensversicherung AG am 04.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 07.08.2015 beim Amtsgericht Schwandorf eingegangenen Beschwerde. Sie rügt, dass in dem Beschluss die maßgebliche Teilungsordnung im Tenor nicht angegeben wurde.

Die A. GmbH beantragt mit Schreiben vom 07.08.2015 die „Berichtigung des Beschlusses“. Zugunsten des Ausgleichspflichtigen bestehe ein Anrecht bei der K. AG. Die A. GmbH sei lediglich als Dienstleister tätig gewesen.

Der Senat hat den Endbeschluss des Amtsgerichts der K. AG zustellen lassen. Die K. AG hat gegen den Endbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt.

Dem Ausspruch zur internen Teilung der Anrechte bei der G. Lebensversicherung AG liegt eine Auskunft des Versorgungsträgers vom 19.12.2014 zugrunde. Laut der Auskunft handelt es sich um ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung mit einer Kapitalzusage und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Nach der Berechnungserläuterung des Versorgungsträgers wurde entsprechend Ziffer 3 a der Teilungsordnung des Versorgungsträgers das Deckungskapital der garantierten Leistung sowohl für die Kapitalversicherung als auch für die Zusatzversicherung sowie die Überschussanteile und Bewertungsreserven zum Anfang und Ende der versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 01.08.2003 bis zum 31.10.2014 errechnet. Die Differenz stellt den Ehezeitanteil von 8.104,10 Euro dar, von dem Teilungskosten in Höhe von 3% des Ehezeitanteils, mindestens 50,- Euro und höchstens 500,- Euro, demnach 243,12 Euro in Abzug gebracht wurden. Die Hälfte des Restes (3.930,49 Euro) wurde als Ausgleichswert vorgeschlagen.

Gemäß Ziffer 3 d) der beigefügten Teilungsordnung vom 25.04.2013 wird der ermittelte Ausgleichswert in seiner nominalen Höhe unter Berücksichtigung der Kosten zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsbeschlusses zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet, wobei zusätzlich eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person zu berücksichtigen ist.

Zur Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person heißt es unter Ziffer 5 der Teilungsordnung:

Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c) wird eine Versicherung für die ausgleichsberechtigte Person in Form einer beitragsfreien aufgeschobenen bzw. sofort beginnenden Rentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person eingerichtet; bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingerichtet.

Für diese Versicherung gelten folgende Konditionen:

Der Risikoschutz wird gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z. B. Hinterbliebenenabsicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung), erfolgt der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 2. HS VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziffer 3 b); die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person.

Entsprechend wird auch der Ausgleichswert einer als Direktversicherung bestehenden selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zur Begründung oder Erhöhung einer Altersversorgung verwendet.

Der Charakter der eingerichteten Versorgung entspricht dem der ursprünglichen Versorgung, d. h. es werden möglichst gleichartige Garantien gewährt und möglichst die gleiche Produktkategorie gewählt.

Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.

Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird. Versicherungsschutz wird ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung gewährt.

Der Beginn der Rentenzahlung wird dabei grundsätzlich so festgelegt, dass sich für die ausgleichsberechtigte Person das gleiche Rentenbeginnalter ergibt, wie dies für die ausgleichspflichtige Person vertraglich vorgesehen ist. Hat die ausgleichsberechtigte Person dieses Alter bereits erreicht oder überschritten, wird eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung eingerichtet.

Bei einer Direktversicherung in Form einer Kapitallebensversicherung der ausgleichspflichtigen Person wird für die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich das gleiche Endalter festgelegt, wie dies im Vertrag der ausgleichspflichtigen Person für diese vorgesehen ist. ... [hier nicht einschlägig] ... [hier ebenfalls nicht einschlägig]

Bei einer Direktversicherung wird der ausgleichsberechtigten Person ein Recht zur Fortführung der für sie eingerichteten Versicherung eingeräumt, sofern dies auch für den Vertrag der ausgleichspflichtigen Person vorgesehen ist, stets also bei Entgeltumwandlung. Für den fortgeführten Teil der Versicherung, der als eigenständiger Vertrag geführt wird, gelten die aktuellen Rechnungsgrundlagen.

Sowohl bei einer privaten Versicherung der ausgleichspflichtigen Person als auch bei einer Direktversicherung ist die ausgleichsberechtigte Person Versicherungsnehmer.

Eine Beitragserhaltungsgarantie wird in Höhe des in das entstehende Anrecht einfließenden Einmalbeitrages gewährt.

Nach Auskunft des Versorgungsträgers beträgt der Rechnungszins des auszugleichenden Anrechts 4,00% per anno.

Der Senat hat den Versorgungsträger mit Verfügung vom 13.08.2015 zu bedenken gegeben, ob der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin anstelle eines nach Maßgabe der von der Beschwerdeführerin gewünschten Teilungsordnung gebildeten Anrechts nicht ein Anrecht zu den Bedingungen des geteilten Vertrages des Antragstellers zusteht.

Der Versorgungsträger hat eingewandt, dass die Bedingungen des geteilten Vertrages nicht den aktuellen rechtlichen Anforderungen genügen würden. Seit dem 21.12.2012 würden für alle neu abgeschlossenen Verträge Unisex-Tarife gelten. Für den zu teilenden Vertrag gelte jedoch ein geschlechtsspezifischer Tarif.

Der Antragsteller hat sich dem Standpunkt der Beschwerdeführerin angeschlossen. Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Gegen die Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurden von keinem Beteiligten Einwände erhoben.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).

Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das mit der Beschwerde angegriffene Anrecht.

Nach der Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen für eine (von der Beschwerdeführerin angesprochene) Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts im Hinblick auf das Anrecht des Beschwerdeführers nicht vor. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung einer internen Teilung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung erfordert (BGH FamRZ 2011, 547 Rn. 24). Dabei hat das Gericht die untergesetzliche Versorgungsregelung daraufhin zu überprüfen, ob eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten gewährleistet ist (BGH a. a. O. Rn. 25; BT-Drucksache 16/10144 Seite 55). Ob das Ausgangsgericht eine solche Prüfung durchgeführt hat, ergibt sich allein aus der Entscheidung oder den Umständen bei ihrer Verkündung nicht. Es liegt deshalb auch keine offenbare Unrichtigkeit nach § 42 Abs. 1 FamFG vor.

Entgegen seiner ursprünglichen Auffassung geht der Senat auch davon aus, dass es sich bei dem Antrag der A. GmbH aufgrund des unzweideutigen Wortlauts des genannten Schreibens nicht um eine Beschwerde, sondern allein um einen Berichtigungsantrag handelt (vgl. OLG Hamm NZFam 2015, 772), über den der Senat nicht entschieden hat. Insoweit wird das Amtsgericht noch eine Entscheidung zu treffen haben.

Die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG ist begründet, weil die Mitteilung der maßgeblichen Teilungsordnung in der Entscheidung fehlt (BGH a. a. O.). Die Teilungsordnung des Versorgungsträgers wird aber der erforderlichen „vergleichbaren Wertentwicklung“ des Anrechts der Ausgleichsberechtigten (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG) nicht gerecht.

Keine Bedenken hat der Senat im Hinblick auf die Halbteilung des Barwertes unter Berücksichtigung aller in der Zusage vorgesehenen Leistungsarten, insbesondere auch des Deckungskapitals der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der auf diese Weise errechnete Ausgleichswert enthält bereits den (halbierten) Barwertanteil der dem Ausgleichsverpflichteten zugesagten Versorgung. Rechnet der Versorgungsträger den das Gesamtrisiko repräsentierenden Ausgleichswert im Anschluss an die Teilung nach den für eine reine Altersrente geltenden Formeln versicherungsmathematisch für die ausgleichsberechtigte Person um, ist der entfallende Risikoschutz automatisch kompensiert (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 22). Dabei ist auch zu bedenken, dass unter dem „gleichen Risikoschutz“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG nur solche Leistungen der Versicherung zu verstehen sind, die der ausgleichsverpflichteten Person im Falle einer Beitragsfreistellung zugute kommen würden, also z. B. in der Regel (von der Ausnahme eines auch in dieser Versicherung gebildeten Deckungskapitals abgesehen) nicht die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, aus der noch keine Leistungen bezogen werden.

Innerhalb der Gestaltungsbefugnis des Versorgungsträgers liegt der von ihm vorgenommene Wechsel der Leistungsform (Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht anstelle eines Kapitalbetrags, vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 636).

Keine Bedenken hat der Senat zudem hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG), deren Höhe sich in einem Rahmen hält, der keine vertiefte Überprüfung erforderlich macht.

Nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ist aber ein Anrecht zu begründen, das in seiner Wertentwicklung mit dem der ausgleichsverpflichteten Person vergleichbar ist. Dieser Anforderung wird die Teilungsordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ zur Anwendung kommen, nicht gerecht. Lebensversicherer sind wegen der erforderlichen Solvenzsicherung zur vorsichtigen Kalkulation verpflichtet. Zu diesem Zweck haben sie eine Deckungsrückstellung zu bilden (§ 11 Abs. 1 S. 2 VAG). Sie stellt die Summe des Deckungskapitals aller Verträge dar. Die Deckungsrückstellung ist nach den gesetzlich vorgegebenen Rechnungsgrundlagen zu berechnen, zu denen insbesondere die Deckungsrückstellungsverordnung zählt. Sie verpflichtet den Versicherer, bei seinen Verträgen einen gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz, soweit ein solcher für die Vertragslaufzeit garantiert wird, nicht zu überschreiten (§ 2 Deckungsrückstellungsverordnung). Dieser Zinssatz wurde in den letzten Jahren wiederholt abgesenkt. Er beträgt derzeit nur noch 1,25% pro Jahr, während er in der Zeit vom 16.05.1996 bis 30.06.2000, so auch für das auszugleichende Anrecht, 4% pro Jahr betrug. Wenn der Ausgleichswert eines solchen Altvertrages deshalb in einen Neuvertrag des Ausgleichsberechtigten einbezahlt wird, erlangt dieser möglicherweise keine vergleichbare Wertentwicklung, vielmehr sind im Ergebnis geringere Versorgungsleistungen zu erwarten. Aus den Überschüssen des Versicherers sind nämlich zunächst die garantierten Versicherungsleistungen zu finanzieren (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. a der Musterbedingungen für aufgeschobene Leibrentenversicherungen). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 Deckungsrückstellungsverordnung Rechnung getragen. Dem Versicherer wird damit ermöglicht, den bisherigen Zinssatz auch für das übertragene Anrecht beizubehalten (BT-Drucksache 16/13424 Seite 26, 40).

Der Anforderung an eine vergleichbare Wertentwicklung wird der Versicherer nur durch die Nutzung dieser Möglichkeit gerecht (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; AG Meldorf FamRZ 2013, 790; Norpoth in Erman, BGB, 14. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 4; Bergmann, in Beck-OK, BGB, Stand 01.08.2015, § 11 VersAusglG Rn. 4; TOP 3 der Thesen des AK 5 des 21. DFGT; zur vergleichbaren Folge unterschiedlicher Rechnungszinsen bei der Direktzusage: BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21).

Der anderen Ansicht des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (vgl. die FAQ-Liste des GDV zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Frage 1 zu §§ 10,11, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, Der Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten, S. 138) und der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. in Zusammenarbeit mit dem Institut der versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e. V. (Aktuarielle Aspekte des VersAusglG im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung, Neufassung Stand 14.12.2013, abrufbar unter: https://aktuar.de/unsere-themen/fachgrundsaetze-oeffentlich/2013-10-17-IVS-Hinweis-Versorgungsausgleich-final.pdf, S. 21 unter 3.6.2; abgedruckt auch in BetrAV 2014, 169 ff.) kann nicht gefolgt werden. Der dort angegebenen Begründung, die Forderung nach einer vergleichbaren Wertentwicklung beider Versorgungen werde - zumindest längerfristig - auch über die Anwendung der jeweils aktuellen Rechnungsgrundlagen erfüllt, kann angesichts des lang anhaltenden Niedrigzinsniveaus, das bereits gesetzliche Änderungen erforderlich machte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG - vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)), nicht mehr gefolgt werden. Viel mehr als früher ist angesichts der Entwicklung des Finanzmarktes davon auszugehen, dass nur durch die Absicherung der Garantieleistungen für die Ausgleichsberechtigte eine vergleichbare Wertentwicklung erreicht werden kann. Die „bereinigte Nettorendite“ (Nettoergebnis aus Kapitalanlagen abzüglich der Zuführung zur Zinszusatzreserve in Prozent des mittleren Jahresbestandes an Kapitalanlagen) betrug nach den Autoren des sogenannten „Map-Reports“ vom 10.11.2015 (Verlag Versicherungsjournal, zitiert nach boerse.ard.de/anlagestrategie) im Jahr 2014 durchschnittlich 3,61% mit einer Spanne der Unternehmen von 2,0 bis 5,5%. Döring hat durch Beispielsrechnungen aufgezeigt, wie erheblich die Garantieleistungen bei dem Ansatz der „aktuellen Rechnungsgrundlagen“ von denjenigen des Ausgleichsverpflichteten abweichen (Döring, Teilung von fondsgebundenen Versicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs, S. 29 ff.). Durch den geringeren Rechnungszins (in den Beispielsrechnungen noch 2,25%), geänderte Sterbetafeln und dem Ansatz der geschlechsspezifischen Lebenserwartung entstehen Verluste der garantierten Leistungen von bis zu 67% (wovon 29% auf die geschlechtsspezifisch höhere Lebenserwartung entfallen). Der Ansatz der aktuellen Rechnungsgrundlagen liegt im Interesse des Versorgungsträgers, weil durch die Reduktion des Ursprungvertrages und die Kalkulation des neuen Vertrages nach aktuellen Rechnungsgrundlagen das Gesamtrisiko für den geteilten Vertrag gemindert wird (Döring, a. a. O., S. 43), dem Halbteilungsgrundsatz wird ein solches Vorgehen aber nicht gerecht. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass für alle neu abgeschlossenen Verträge nunmehr Unisex-Tarife anzuwenden sind. Ein vergleichbarer Rechnungszins (bzw. Garantiezins) kann auch mit einem Unisex-Tarif verbunden werden.

Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nach § 11 VersAusglG nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH FamRZ 2015, 911 Rn. 11). Die Teilungsordnung ist aber auch nicht insgesamt nach § 134 BGB unwirksam. Vielmehr ist in Fällen, in denen die Teilungsordnung unklar oder mehrdeutig ist oder sie nur in einzelnen Randaspekten, wie hier, gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe verstößt, vorrangig zu prüfen, ob sich der Kern der getroffenen Regelung im Zuge der Anpassung aufrechterhalten lässt. Kann die Regelung auf diese Weise aufrechterhalten werden, gebührt dem der Vorrang vor einer Unwirksamerklärung der gesamten Regelung (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26).

Dementsprechend hat der Senat die Teilungsordnung in Bezug auf den anzusetzenden Garantiezins abgeändert.

Eine weitergehende Abänderung der Teilungsordnung ist nicht veranlasst.

Zunächst könnte daran gedacht werden, dem Versorgungsträger auch die Anwendung der der auszugleichenden Versorgung zugrundeliegenden Sterbetafeln und damit insgesamt der früheren (geschlechtsspezifischen) Rechnungsgrundlagen vorzuschreiben (vgl. die alternative Formulierung in der Muster-Teilungsordnung des GDV, abgedruckt bei Blumenstein/Hopfner/Heider, a. a. O., S. 161 ff. unter Ziffer 5). Das würde jedoch im vorliegenden Verfahren, in dem eine Kapitalzusage durch die Begründung einer Altersrentenzusage (mit Kapitalwahlrecht) ausgeglichen wird, der Forderung nach einer kostenneutralen Teilung für den Versorgungsträger nicht mehr gerecht. Schon angesichts der Tatsache, dass die Ausgleichsberechtigte 8 Jahre jünger ist, muss der Versorgungsträger nämlich die Verzinsung (unabhängig von dem Wechsel der Leistungsform) für einen erheblich längeren Zeitraum garantieren (vgl. hierzu Döring, a. a. O. S. 167). Der Senat hält es unter diesen Umständen für angemessen, dem Versorgungsträger bei der Berechnung des neuen Anrechts die Verwendung neuer Sterbetafeln (zu deren erheblichem Einfluss auf die Wertberechnung vgl. die Beispielsrechnung bei Döring a. a. O. S. 197 ff.) zu ermöglichen, und so einen Ausgleich für die verlängerte Zinsgarantie zu schaffen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Versorgungsträger überhaupt berechtigt wäre, die älteren geschlechtsspezifischen Tarife im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 01.03.2011 (NJW 2011, 907) für das „neue“ Anrecht der Ausgleichsberechtigten anzuwenden (vgl. hierzu - jeweils im Zusammenhang mit der Teilungsordnung der VBL - Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 333; Borth, a. a. O., Rn. 512; Orgis, FPR 2011, 509, 512 sowie OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 757, 758; OLG Celle FamRZ 2013, 305; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013, 6 UF 55/13 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.04.2012, 11 UF 318/11 - zitiert nach juris), wobei der Senat aber eher davon ausgeht dass es sich nicht um ein neues, sondern ein geteiltes altes, also vor dem Stichtag des EUGH am 21.12.2012 begründetes Anrecht handelt.

Lediglich zur Klarstellung hat der Senat eine weitere Änderung aufgenommen, weil die Formulierung in Ziffer 5 insoweit unklar ist. Dort wird von dem „Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziffer 3 c)“ gesprochen, obwohl bereits unter Ziffer 3 d) angeordnet wird, dass von dem Ausgleichswert nicht nur die hälftigen Kosten abzuziehen sind, sondern auch eine Verzinsung ab Ehezeitende mit dem Rechnungszinssatz des Vertrages der ausgleichspflichtigen Person hinzugerechnet werden muss.

Eine weitergehende Berücksichtigung der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts ist aus Sicht des Senates nicht dringend geboten. Der Versorgungsträger hat bei der Berechnung des Ausgleichswerts auch die Bewertungsreserven einbezogen (hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2015, 6 UF 261/14; Senat FamRZ 2014, 394; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 523). In der zitierten Entscheidung (FamRZ 2014, 394) hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Ansatz der den Schwankungen des Kapitalmarktes unterliegenden Bewertungsreserven eher mit dem Ausgleich von fondsgebundenen Anrechten vergleichbar ist. Obwohl diese Bewertungsreserven in der Regelung der Teilungsordnung der Verzinsungspflicht mit dem Rechnungszinssatz unterworfen werden und auch keine Neuberechnung des Ehezeitanteils im Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt, sieht der Senat keine Notwendigkeit zu einem weiteren Eingriff in die Teilungsordnung des Versorgungsträgers. Bewertungsreserven machen in der Regel nur einen kleinen Teil des Wertes von Lebensversicherungen aus (im vorliegenden Verfahren ein Ehezeitanteil von nur 12,70 €). Wenn hinsichtlich dieses Teils keine Neuberechnung erfolgt, sondern letztlich eine Verzinsung (insoweit entgegen OLG Frankfurt a. a. O. Rn. 7; zu fondsgebundenen Anrechten BGH FamRZ 2013, 1635) angeordnet wird und eine Neuberechnung der Bewertungsreserven des auszugleichenden Anrechts vor Umsetzung der Entscheidung nicht erfolgt, so liegt dies noch im Rahmen der dem Versorgungsträger zuzubilligenden Gestaltungsspielräume. „Vergleichbare“ Wertentwicklung bedeutet nicht exakt „gleiche“ Wertentwicklung. Geringfügige Abweichungen von der gebotenen Halbteilung zur Vereinfachung der Berechnung, die die Ausgleichsberechtigte nicht generell benachteiligen, sind deshalb zuzulassen.

Innerhalb des Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers liegt auch die fehlende Berücksichtigung der zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft eintretenden Wertveränderung aufgrund der Veränderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen (a. A. zu einer Direktzusage BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 22). Zwar gilt auch für die Direktversicherung, dass der Ausgleichswert an den zwischenzeitlichen biometrischen Gewinnen nicht teilnimmt, wenn der Ausgleichswert nach den biometrischen Grundlagen zum Ehezeitende berechnet wird, der Transfer hingegen nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft erfolgt.

Für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene Direktversicherungen bestehen dabei keine Begrenzungen für die Bezugsberechtigung im Todesfall. Das vorliegende Anrecht sieht deshalb nach den vom Senat angeforderten und vom Versorgungsträger vorgelegten Versicherungsbedingungen auch nicht nur die Rückzahlung der bisher einbezahlten Beiträge oder die Rückzahlung des bisher gebildeten Kapital vor, sondern umfasst wie bei einer privaten kapitalbildenden Lebensversicherung eine Todesfallleistung.

Die Verzinsung des Deckungskapitals in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft ohne Berücksichtigung einer Prämie (oder eines Abschlags) für die Risikoversicherung, also des Deckungskapitalverzehrs durch Risikotragung (Höfer, Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung, Rn. 180), führt zu einer hinreichenden Kompensation des biometrischen Gewinns. Auch beim Ausscheiden des Ausgleichsberechtigten vor Eintritt des Versicherungsfalls würde die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit reduzierter Versicherungssumme umgewandelt (vgl. Nr. 4 der vorgelegten „Besonderen Bedingungen für Direktversicherungen“ in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der vorgelegten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherungen“). Die Ausgleichsberechtigte ist aber nur einem solchen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gleichzustellen (§ 12 VersAusglG).

Nach alledem beschränkt sich der Eingriff in die Teilungsordnung auf die Änderung des Rechnungszinses.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 FamFG, 20 FamGKG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

IV. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht geklärt, ob eine in der Teilungsordnung enthaltene Regelung, wonach auf das Anrecht der Ausgleichsberechtigten „die aktuellen Rechnungsgrundlagen“ anwendbar sind und die biometrischen Grundlagen bei Rechtskraft angesetzt werden, gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.