Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. März 2010 - 8 UF 53/10

bei uns veröffentlicht am26.03.2010

Tenor

I. Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Kindesvaters wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Merseburg vom 29. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder.

2

Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind

3

das (am 15. Mai 1998 geb.) Kind L. und
das (am 16. Januar 2002 geb.) Kind I.

4

hervorgegangen. Im Februar 2007 trennten sich die Kindeseltern, indem die Kindesmutter mit den Kindern aus der Ehewohnung in D. bei M. auszog und nach M. verzog. Seitdem befinden sich die Kinder in ihrer alleinigen Obhut.

5

Nach der Trennung machte der Kindesvater beim Familiengericht ein Sorgerechtsverfahren anhängig (2 F 364/07 AG Merseburg). In jenem Verfahren schlossen die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 03. Mai 2008 eine – mit Beschluss des Familiengerichts genehmigte – Vereinbarung, mit der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder auf die Kindesmutter übertragen worden ist (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der – vierzehntägige – Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern wurde in einem anschließenden gerichtlichen Umgangsrechtsverfahren geregelt (2 F 205/08 AG Merseburg). Beide Kinder sind in M. eingeschult.

6

Als die Kindesmutter dem Kindesvater mit Schreiben vom 04. November 2009 mitteilte, im Verlaufe des Jahres 2010 ihren Wohnsitz von M. in das ca. 120 Kilometer entfernte Dorf W. bei Mg. verlegen zu wollen, und ihn bat, der Umschulung der Kinder zum Ende des Schulhalbjahres zuzustimmen, verweigerte der Kindesvater seine Zustimmung und machte am 30. November beim Familiengericht das vorliegende Verfahren anhängig, mit dem er eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt, damit die Kinder im Bereich M. bleiben und weiterhin dort zur Schule gehen können. Im Gegenzug reichte die Kindesmutter den Antrag ein, ihr zusätzlich zum Aufenthaltsbestimmungsrecht auch das alleinige Recht zur Entscheidung über den Schulwechsel der Kinder zu übertragen (§ 1628 BGB), weil der Kindesvater dem von ihr avisierten Schulwechsel nicht zugestimmt hat.

7

Das Familiengericht hat am 07. Dezember 2009 Rechtsanwältin M. zum Verfahrensbeistand der Kinder bestellt. Am 05. Januar 2010 hat es die beiden Kinder und am 27. Januar 2010 nochmals das Kind I. persönlich angehört. Am 08. Januar 2010 hat das Familiengericht mit den Kindeseltern, ihren Verfahrensbevollmächtigten und einer Vertreterin des Jugendamts mündlich verhandelt.

8

Mit Beschluss vom 29. Januar 2010 hat das Familiengericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das alleinige Recht zur Entscheidung über den Schulwechsel der Kinder auf die Kindesmutter übertragen. Gegen diese – ihm am 05. Februar 2010 zugestellte – Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit der am 26. Februar 2010 eingereichten Beschwerde, die er sogleich begründet hat und mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts weiterverfolgt sowie eine Übertragung des alleinigen Rechts zur Entscheidung über den Schulwechsel auf sich erstrebt. Parallel dazu hat der Kindesvater ein Verfahrenskostenhilfegesuch angebracht.

II.

9

1. Das Verfahren richtet sich nach dem am 01. September 2009 in Kraft getretenen neuen Verfahrensrecht, da es nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht worden ist (Art. 111 FGG-RG). Demnach ist das Rechtsmittel des Kindesvaters als Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung (§ 63 Abs. 1 und 3 FamFG) ist gewahrt. Das Rechtsmittel wurde auch ordnungsgemäß begründet. Die Entscheidung über das – ebenfalls zulässige – Verfahrenskostenhilfegesuch beurteilt sich nach § 76 FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO.

10

2. Das Verfahrenskostenhilfegesuch ist abzuweisen, da die weitere Rechtsverfolgung des Kindesvaters keinen Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). Seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ist nämlich im Ergebnis unbegründet. Insoweit sieht der Senat von einer nochmaligen persönlichen Anhörung der Kinder und der Kindeseltern sowie von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ab, da die notwendigen Verfahrenshandlungen bereits vom Familiengericht verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden sind und von einer erneuten Vornahme dieser Handlungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG):

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a) Das Familiengericht ist davon ausgegangen, dass es – trotz der familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung der Kindeseltern vom 03. Mai 2008, mit der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter übertragen worden ist – einer erneuten gerichtlichen Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedarf, mit der zum Wohle der Kinder die Übertragung des alleinigen Rechts zur Entscheidung über den Schulwechsel (§ 1628 BGB) verbunden werden muss. Die Übertragung der besagten Rechte auf die Kindesmutter sei in erster Linie nach dem Grundsatz der Kontinuität gerechtfertigt, der für die gerichtliche Entscheidung ausschlaggebend ist, wenn die Kindeseltern – wie im vorliegenden Fall – für die Erziehung ihrer Kinder gleichermaßen gut geeignet sind und nach dem die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung dem Kindeswohl am besten dient (vgl. Palandt/Diede-richsen, BGB, 69. Auflage, § 1671 Rn 28 m.w.N.). Seit Februar 2007 würden die Kinder – im Einverständnis mit dem Kindesvater, wie nicht zuletzt aus der von beiden Kindeseltern geschlossenen Vereinbarung vom 03. Mai 2008 hervorgeht – allein von der Kindesmutter erzogen und gepflegt. Der geplante Umzug der Kindesmutter in die Nähe von Mg. und die damit verbundene Umschulung der Kinder rechtfertige einen Betreuungswechsel nicht. Dabei hat das Familiengericht auch den Willen der Kinder berücksichtigt. Die persönlich angehörten Kinder hätten sich zum Verbleib bei der Kindesmutter bekannt. Dies treffe auch auf das jüngere Kind I. zu, das nach anfänglichem Widerstand, den es bei seiner ersten persönlichen Anhörung zum Ausdruck gebracht habe, bei seiner zweiten persönlichen Anhörung erklärt habe, sich „umentschieden“ zu haben. Ihm sei es „wichtig“, dort zu wohnen, wo seine Mama und seine ältere Schwester wohnen. Dafür, dass der geäußerte Wille der Kinder von der Kindesmutter beeinflusst sei, bestehe kein Anhaltspunkt. Folgt man diesen Erwägungen, ist auch die Übertragung des alleinigen Rechts zur Entscheidung über den Schulwechsel auf die Kindesmutter (§ 1628 BGB) gerechtfertigt. Denn dieses Recht wird von ihrem Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mitumfasst, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht lediglich die alleinige Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens der Kinder gibt (§ 1687 Abs. 1 BGB), es sich bei der Umschulung der Kinder aber um eine Angelegenheit handelt, die für die Kinder von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB). Die Kinder können nicht weiterhin in M. die Schule besuchen, wenn sie nach dem Kontinuitätsgrundsatz weiterhin ihren Aufenthalt bei der Kindesmutter haben sollen und die Kindesmutter von M. in das 120 Kilometer entfernte Dorf bei Mg. zieht.

12

b) Der Kindesvater wendet im Wesentlichen ein, der Grundsatz der Kontinuität werde nur bei einem Verbleib der Kinder in ihrem bisherigen räumlichen und sozialen Umfeld gewahrt, zu dem nicht nur ihre bisherige Schule, sondern auch ihre Schulfreunde und ihre Großeltern gehörten. Außerdem habe er Zweifel daran, dass der Wille der Kinder autonom gebildet worden ist. Die Kinder seien nämlich angehört worden, als sie ihren Aufenthalt bei der Kindesmutter hatten. Wäre die Anhörung im Anschluss an einen Umgangskontakt mit ihm erfolgt, hätten sie sich möglicherweise zu seinen Gunsten geäußert. Schließlich werde bei einem Umzug der Kinder in das 120 Kilometer entfernte Dorf bei Mg. auch sein Umgang mit den Kindern erheblich erschwert. Er beziehe nämlich lediglich geringe Sozialleistungen nach dem SGB II, so dass ihm die Umgangskosten, die bei einem Umzug entstehen würden, zu hoch sind.

13

c) Die Einwendungen des Kindesvaters sind im Ergebnis nicht begründet, auch wenn die Entscheidung des Familiengerichts im Ausspruch zum Aufenthaltsbestimmungsrecht obsolet ist, weil seit 03. Mai 2008 bereits eine – mit Beschluss des Familiengerichts genehmigte – Vereinbarung der Kindeseltern über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter besteht. Die Genehmigung der Vereinbarung durch Gerichtsbeschluss beinhaltete nämlich nach dem vor dem 01. September 2009 geltenden alten Verfahrensrecht schon die – vom Familiengericht zu Unrecht vermisste – gerichtliche Verfügung, mit der das damalige Sorgerechtsverfahren zum Abschluss gebracht worden ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/ Zimmermann, FGG, 15. Auflage, § 33 Rn 10 m.w.N.). Daran hat auch das am 01. September 2009 in Kraft getretene neue Verfahrensrecht nichts geändert, wie aus der Bestimmung zu § 166 Abs. 1 FamFG hervorgeht. Denn auch nach dieser Vorschrift steht ein „gerichtlich genehmigter Vergleich“ einer gerichtlichen Verfügung gleich, die lediglich unter den Voraussetzungen nach § 1696 BGB geändert werden darf. Die Bestimmung betrifft nicht nur gerichtlich genehmigte Vergleiche über das Umgangsrecht, sondern auch solche über das Sorgerecht (Prütting/Helms/Stößer, FamFG, § 166 Rn 3). Denn nach § 1696 Abs. 1 BGB in der seit 01. September 2009 geänderten neuen Fassung darf eine Entscheidung zum „Sorge- oder Umgangsrecht“ oder ein – einer solchen Entscheidung gleichstehender – „gerichtlich gebilligter Vergleich“ nur geändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen „angezeigt“ ist. Daran hat sich – im Ergebnis – gegenüber dem früheren Recht nichts geändert. Auch wenn die Entscheidung des Familiengerichts im Ausspruch zum Aufenthaltsbestimmungsrecht demnach obsolet ist, so ist sie im Ergebnis doch zutreffend, weil das Familiengericht inzidenter das Vorliegen eines „triftigen Grundes“ für eine Änderung der familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 03. Mai 2008 verneint hat, indem es das Aufenthaltsbestimmungsrecht – abweichend von seinem Antrag nach § 1696 Abs. 1 BGB – nicht auf den Kindesvater übertragen hat:

14

Soweit sich der Kindesvater auf den Kontinuitätsgrundsatz beruft, übersieht er, dass sich dieser Grundsatz nicht in erster Linie auf die räumliche und die weitere soziale Umgebung minderjähriger Kinder, sondern auf ihre Pflege und Erziehung durch ihren betreuenden Elternteil bezieht. Erziehung bedeutet nämlich den Aufbau von Verhaltenskonstanten (vgl. Palandt/Diederichsen a.a.O., § 1671 Rn 28 m.w.N.), und dies ist nicht nur das „natürliche“ Recht der Eltern, sondern auch die ihnen „zuvörderst“ obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Die staatliche Gemeinschaft „wacht“ lediglich über die Betätigung der Eltern, wie aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes hervorgeht. Und bei dem Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen im weiteren sozialen Umfeld wie etwa Großeltern (§ 1685 Abs. 1 und 2 BGB) handelt es sich um ein dem fiduziarischen Grundrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) untergeordnetes Recht, das das Erziehungsprimat der Eltern – insbesondere des allein sorgeberechtigten oder, wie hier, des allein aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils (bei dem Aufenthaltsbestimmungsrecht handelt es sich um einen Teilausschnitt des Sorgerechts, § 1631 Abs. 1 BGB) – zu respektieren hat (Palandt/Diederichsen a.a.O., § 1685 Rn 3 m.w.N.). Die vom Kindesvater ins Feld geführten Gesichtspunkte sprechen demnach nicht gegen die angefochtene Entscheidung.

15

Dies gilt auch hinsichtlich der Zweifel des Kindesvaters an der freien Willensbildung jedes Kindes. Das Familiengericht hat seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) in verfahrensfehlerfreier Weise genügt. Es hat beide Kinder persönlich angehört, weil es ihren Willen sowie ihre Neigungen und Bindungen zutreffend als für die Entscheidungsfindung bedeutsam angesehen hat (§ 159 Abs. 2 FamFG; vgl. Palandt/Diederichsen a.a.O., § 1671 Rn 29 und 30 m.w.N.). Das jüngere Kind I. wurde sogar – wegen Zweifeln des Gerichts – ein zweites Mal angehört. Dabei wurden sämtliche Zweifel in nicht zu beanstandender Weise ausgeräumt. Eine Pflicht, die Kinder noch einmal, nämlich nach einem Umgangskontakt mit dem Kindesvater, anzuhören, ist im Gesetz nicht verankert. Denn dies würde darauf hinauslaufen, dass Kinder getrennt lebender Eltern stets zweimal angehört werden müssten, je nachdem, zu welchem Elternteil gerade Umgangskontakt bestanden hat. Das Gesetz verlangt demgegenüber lediglich eine einzige persönliche Anhörung des Kindes (§ 159 BGB).

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Schließlich dringt der Kindesvater mit seinem Einwand nicht durch, dass bei einem Aufenthaltswechsel der Umgang mit seinen Kindern erschwert werden wird. Zutreffend ist zwar, dass zum Wohl von Kindern der Umgang mit beiden Elternteilen gehört (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB) und das Umgangsrecht der Eltern in der Bestimmung zu § 1684 BGB eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat. Ebenso zutreffend ist aber auch, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern für ihr Kind zwar nicht bedeutungslos, wohl aber gegenüber den anderen Aspekten des Kindeswohls von untergeordneter Bedeutung sind (v.Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage [2009], § 1671 Rn 212). Zwar können wirtschaftliche Verhältnisse wesentliches Gewicht erlangen, wenn bei einem Elternteil ökonomische Mindeststandards nicht gewährleistet sind (v. Staudinger/Coester a.a.O. m.w.N.). Dies darf aber nicht dazu führen, dass der finanzielle – ebenso wie der zeitliche – Aufwand für die Durchführung des Umgangs mit dem Kind zum tragenden Gesichtspunkt im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung avanciert. Dann würde das Sorgerecht nämlich – entgegen dem im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers – vom Umgangsrecht dominiert (v. Staudinger/Coester a.a.O., § 1671 Rn 211 am Ende). Eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte des Kindes einerseits und des betreuenden sowie des nicht betreuenden umgangsberechtigten Elternteils lässt sich daher nur erreichen, wenn nicht die Regelung des Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall den finanziellen Aufwand des umgangsberechtigten Elternteils berücksichtigt. Bei der Regelung des Umgangsrechts obliegt es daher den Gerichten, zu prüfen, ob der betreuende Elternteil anteilig zur Übernahme des für das Holen und Bringen der Kinder erforderlichen zeitlichen und finanziellen Aufwandes verpflichtet wird, damit es nicht zu einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts kommt (BVerfG, FamRZ 2002, 809 f.). Diese Frage ist, wie ausgeführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens, sondern einer sich daran anschließenden – gerichtlichen oder außergerichtlichen – Umgangsregelung. Die durch den Umzug der Kindesmutter mit den Kindern entstehende räumliche Entfernung von 120 Kilometern zum Kindesvater rechtfertigt für sich allein einen Eingriff in das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter jedenfalls nicht (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1952, 1953 m.w.N.).


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1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.