Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 17. Apr. 2014 - 6 U 33/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. November 2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1092/12, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1092/12, sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus den jeweiligen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 57.372 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche aus Straßenbauarbeiten geltend.
- 2
Die Klägerin ist eine GmbH, die drei Tankstellen betreibt. Eine dieser Tankstellen liegt in G. , unmittelbar an der B. ... . Im Jahre 2010 führte das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb Bau, im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Baumaßnahmen an der B. ... durch. Die Anlieger, so auch die Klägerin, waren zuvor, im Juni 2009, durch eine „Anwohnerinformation“ darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die B. ... im Rahmen des Ersatzneubaus der Brücke über die Bahngleise bei W. im unmittelbaren Baubereich für ca. sieben Monate voll gesperrt werde.
- 3
Die Bauarbeiten fanden in der Zeit vom 14. Juni 2010 bis 30. November 2010 statt. Die Tankstelle der Klägerin war in dieser Zeit vom Durchgangsverkehr der B. ... abgeschnitten. Aufgrund eines Umleitungskonzepts war sie jedoch weiterhin sowohl per Kraftfahrzeug als auch fußläufig über den Knoten B. ... / B. ... erreichbar. Mindestens ein Hinweisschild an der B. ... wies auf die freie Zufahrt zur Tankstelle hin.
- 4
Die anderen beiden Tankstellen der Klägerin befinden sich in F. und L. , wobei die letztgenannte der Stammbetrieb ist, über die auch die Gewerbesteuer für alle drei Tankstellen erhoben wird.
- 5
Die Klägerin behauptete erstinstanzlich, durch die Baumaßnahme erhebliche Einbußen erlitten zu haben. Die wirtschaftliche Existenz ihres Betriebes in G. sei gefährdet worden. Die Einnahmen der Tankstelle in G. seien während der Vollsperrung dramatisch eingebrochen. In keinem Monat hätten die laufenden Kosten gedeckt werden können, und dies, obwohl sie alle Maßnahmen ergriffen habe, die Auswirkungen der Vollsperrung auf die Tankstelle gering zu halten. Sie habe beispielsweise nicht benötigtes Personal entfernt und die Pachtkosten senken können. Dennoch habe die Tankstelle in jedem Monat der Baumaßnahme Verluste gemacht. Im Juni habe sie minus 3.480 Euro, im Juli minus 9.135 Euro, im August minus 8.731 Euro, im September minus 7.396 Euro, im Oktober minus 17.040 Euro und im November minus 3.312 Euro erwirtschaftet. Es sei im Wesentlichen nur der exzellenten Liquidität der Klägerin bei Beginn der Maßnahme zu verdanken, dass die Tankstelle auch heute noch existiere. Bezüglich der Einzelheiten der wirtschaftlichen Situation der Klägerin wird auf die Klageschrift, Bl. 3 bis 6 Bd. I d. A., die tabellarische Aufstellung im Schriftsatz vom 19. September 2013, Bl. 145 Bd. I d. A., sowie auf die Geschäftsanalyse, Bl. 148 bis 236 Bd. I d. A., Bezug genommen.
- 6
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr deshalb gemäß § 8a Abs. 5 FStrG ein Entschädigungsanspruch in Höhe der Kostenunterdeckung zustehe. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.372 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jährlich ab dem 1. Januar 2011, zu zahlen.
- 7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sämtliche durch die Klägerin dargelegte Ausgaben und Einnahmen mit Nichtwissen bestritten. Sie hat weiterhin bestritten, dass die Klägerin alle Mittel aufgewandt habe, um die Auswirkungen der Vollsperrung auf ihren Geschäftsbetrieb so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen komme es ihrer Ansicht nach bei der Prüfung einer Existenzgefährdung nicht auf eine Beeinträchtigung der einzelnen Filiale, sondern auf eine solche des Gesamtunternehmens an. Dafür habe die Klägerin nichts vorgetragen.
- 8
Mit am 6. November 2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz vorgelegen habe. Dabei komme es nicht auf die einzelne an der von den Bauarbeiten betroffenen Straße anliegende Filiale, sondern das Gesamtunternehmen an. Dafür, dass die ganze GmbH aufgrund der Bauarbeiten an der B. ... existentielle Probleme gehabt habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Dies könne aber auch dahinstehen, da nach den Darlegungen der Klägerin nicht einmal die von den Bauarbeiten unmittelbar betroffene Tankstelle in G. in ihrem Fortbestand bedroht gewesen sei. Nach den zur Akte gereichten betriebswirtschaftlichen Unterlagen habe die Tankstelle zu jeder Zeit der Baumaßnahme über ausreichend Eigenkapital verfügt, um die erlittenen Verluste aufzufangen. Auch die in den Monaten der Baumaßnahme sinkende Barliquidität habe keine Existenzvernichtung befürchten lassen.
- 9
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass es nicht auf die Betrachtung des Gesamtunternehmens, sondern auf die wirtschaftliche Existenzgefährdung des betroffenen Betriebsteils, hier also der Filiale in G. , ankomme. Die Sperrung der B. ... habe die Tankstelle „schwerstens“ beeinträchtigt. Sie habe 62 Prozent ihres Betriebskapitals und zwei Drittel ihrer liquiden Mittel verloren. Die Opfergrenze sei damit überschritten worden.
- 10
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
- 11
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.372 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jährlich ab dem 1. Januar 2011, zu zahlen.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
- 14
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
- 15
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
- 16
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung.
- 17
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
- 18
Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 8a Abs. 5 FStrG, einer Konkretisierung des Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff (so BGH für das inhaltsähnliche Hamburgische Wegegesetz in seinem Beschl. v. 27.11.1986 - III ZR 245/85 -, zitiert nach juris, Rn. 3).
- 19
§ 8a Abs. 5 FStrG sieht eine Entschädigung für Gewerbetreibende vor, wenn Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder erheblich erschwert werden und dadurch die wirtschaftliche Existenz anliegender Betriebe gefährdet wird.
- 20
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Erreichbarkeit der Tankstelle für den Zielverkehr nicht ausreichend im Sinne von § 8a Abs. 5 letzter Satz i. V. m. Abs. 4 Satz 3 FStrG war. Die wirtschaftliche Existenz der Tankstelle in G. war dadurch aber nicht in Gefahr.
- 21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung aus enteignenden Maßnahmen und enteignungsgleichem Eingriff in den Gewerbebetrieb - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht auf den Gewinnverlauf der betroffenen Filiale, sondern auf denjenigen des Gesamtunternehmens an (BGH, Beschl. v. 31. Mai 1990 - III ZR 138/88 - zitiert nach juris, Rn. 3; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 -, zitiert nach juris, Rn. 14).
- 22
Ob auf die Filiale oder den Gesamtbetrieb abzustellen ist, kann hier jedoch dahinstehen, da der Klägerin selbst unter Berücksichtigung ihrer Auffassung kein Entschädigungsanspruch zusteht. Der Fortbestand der Tankstelle in G. war auch unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der GmbH zu keiner Zeit der Baumaßnahmen in Gefahr. Hier hat sich lediglich das grundsätzlich vom Straßenanlieger im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zu tragende Risiko wirtschaftlicher Einbußen durch Straßenarbeiten verwirklicht, ohne jedoch die Opfergrenze zu erreichen. Die Opfergrenze liegt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift, dem Inhalt der Gesetzesbegründung als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Opfergrenze bei Straßenbauarbeiten vor Einführung des § 8a Abs. 5 FStrG bei der Existenzgefährdung. Lediglich für den Fall von Beeinträchtigungen durch den Bau neuer Verkehrsmittel (U-Bahn, S-Bahn) hat der Bundesgerichtshof die Opfergrenze bei spürbaren Vermögenseinbußen gesetzt, getragen von der Erwägung, dass diese Baumaßnahmen nicht auf den Zweck der Straße bezogen waren, sondern allein aus Gründen der Praktikabilität im Straßenverlauf durchgeführt wurden (Marschall-Grupp, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 6. Auflage, Rn. 37 zu § 8a m. w. N.).
- 23
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die vom Gesetz geforderte Existenzgefährdung mit drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit definiert hat. Es ergibt sich - wie bereits dargelegt - bereits aus dem Wortlaut des Begriffes, aber auch aus der Gesetzesbegründung, dass es nicht um wirtschaftliche Schwierigkeiten geht oder aber wie die Klägerin meint, darum, ein „Opfer erbracht“ zu haben, sondern ausschließlich um das Fortbestehen des Betriebes. Dessen Existenz kann infolge wirtschaftlicher Einbußen nur durch drohende Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit beeinträchtigt sein. Insoweit ergibt sich auch kein Widerspruch mit der durch den VGH Baden Württemberg (Urt. v. 17.12.2004 – 5 S 1914/03 – zitiert nach juris, Rn. 25) gewählten Definition der Existenzgefährdung mit „langfristiger fehlender Kostendeckung“. Denn auch diese läuft letzten Endes auf eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hinaus. Entscheidend ist dabei nicht die fehlende Kostendeckung an sich, sondern die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens, von der abhängig ist, wie langfristig eine Kostenunterdeckung bis zur Auslösung von Entschädigungsansprüchen im Einzelfall sein darf.
- 24
Die wirtschaftliche Situation der Tankstelle in G. ließ bei einer Dauer der Bauarbeiten von letztlich 5 Monaten und 16 Tagen keine Existenzvernichtung befürchten.
- 25
So sind zwar in den Monaten der Straßensperrung erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Während sich die Umsatz- und Gewinnzahlen im gleichen Zeitraum im Jahr 2009 noch wie folgt gestalteten:
- 26
Monat
Umsatz
Gewinn/Verlust
Juni 2009
86.173 Euro
1.399 Euro
Juli 2009
89.242 Euro
2.276 Euro
August 2009
90.945 Euro
- 434 Euro
September 2009
83.686 Euro
3.282 Euro
Oktober 2009
84.518 Euro
- 941 Euro
November 2009
83.629 Euro
1.399 Euro
- 27
und auch in den Monaten unmittelbar vor Baubeginn sogar noch etwas gestiegen waren:
- 28
Monat
Umsatz
Gewinn/Verlust
März 2010
85.168 Euro
4.457 Euro
April 2010
88.229 Euro
3.246 Euro
Mai 2010
94.731 Euro
4.758 Euro
- 29
sanken diese ab Beginn der Baumaßnahmen merklich ab:
- 30
Monat
Umsatz
Gewinn/Verlust
Juni 2010
57.481 Euro
- 3.480 Euro
Juli 2010
26.334 Euro
- 9.135 Euro
August 2010
23.228 Euro
- 8.731 Euro
September 2010
22.236 Euro
- 7.396 Euro
Oktober 2010
19.623 Euro
- 17.040 Euro
November 2010
21.535 Euro
- 3.312 Euro
- 31
Der stark gesunkene Umsatz hat sogar zu monatlichen Verlusten von bis zu 17.040 Euro (Oktober 2010) geführt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diesen Verlusten zu jeder Zeit ausreichend Eigenkapital gegenüberstand. Dieses betrug im Juni 2010 51.710 Euro und im November 2010 bei Abschluss der Bauarbeiten noch 19.783 Euro. Auch die Barliquidität ist ausgehend von 18.000 Euro im Juni 2010 nicht unter 6.000 Euro gesunken. Das Betriebskapital und die Barliquidität sind zwar bedingt durch die Straßenarbeiten in erheblichem Maße reduziert worden. Dies allein reicht für einen Entschädigungsanspruch nach § 8a Abs. 5 FStrG jedoch nicht aus. Denn letztlich ist entscheidend, dass der geplante und tatsächlich benötigte Zeitraum der Bauarbeiten angesichts der wirtschaftlichen Stärke der Tankstelle so kurz bemessen war, dass die Verluste, die Reduzierung des Eigenkapitals und der Barliquidität sich nicht in einer Existenzgefährdung, also einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung niederschlagen konnten. Bei der Tankstelle in G. handelte es sich um eine gesunde Filiale mit guter Liquidität, die vor den Bauarbeiten durchweg stabile Umsatzzahlen in einem Bereich aufwies, der es erlaubte, das Betriebskapital stetig zu steigern. So betrug das Betriebskapital im Juni 2009 noch 4.326 Euro, im September 2009 10.280 Euro, im Dezember 2009 schon 19.647 und im Mai 2010 bereits 55.221 Euro. Dass sich diese wirtschaftliche Entwicklung nach Freigabe der B. ... zum 1. Dezember 2010 so nicht fortsetzen könnte, dafür bestanden aus damaliger Sicht keine Anhaltspunkte. Die seinerzeit zu prognostizierenden Umsatzanstiege und zu erwartenden erneuten Gewinne für die Zeit nach dem Abschluss der Baumaßnahme stehen der Annahme einer Existenzbedrohung durch erlittene und noch zu erleidende Verluste entgegen. Die Tankstelle hat sich auch - wie von vornherein zu erwarten - nach Beendigung der Bauarbeiten wieder von ihren baubedingten Einbußen erholt.
- 32
Auch aus dem Institut des enteignenden Eingriffs steht der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zu. Soweit ein enteignender Eingriff vorläge, hätte er jedenfalls in § 8a Abs. 5 FStrG eine abschließende Konkretisierung für Fälle der vorliegenden Art erfahren.
- 33
Ebenso kann die Klägerin aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs keine Entschädigung verlangen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Bauunternehmen die Bauarbeiten rechtswidrig verzögert hätten. Die Beklagte hat im Gegenteil die Bauarbeiten früher als geplant beendet.
III.
- 34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
- 36
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
V.
- 37
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.
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(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.
(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge
- 1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben, - 2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.
(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.
(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.
(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge
- 1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben, - 2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.
(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.
(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2003 - 6 K 480/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Sonstige Literatur
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(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.
(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge
- 1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben, - 2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.
(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.
(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.