Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 17. Apr. 2014 - 6 U 33/13

bei uns veröffentlicht am17.04.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. November 2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1092/12, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1092/12, sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus den jeweiligen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird auf 57.372 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche aus Straßenbauarbeiten geltend.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, die drei Tankstellen betreibt. Eine dieser Tankstellen liegt in     G.                  , unmittelbar an der B. ...      . Im Jahre 2010 führte das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb Bau, im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Baumaßnahmen an der B. ...       durch. Die Anlieger, so auch die Klägerin, waren zuvor, im Juni 2009, durch eine „Anwohnerinformation“ darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die B. ...       im Rahmen des Ersatzneubaus der Brücke über die Bahngleise bei W.         im unmittelbaren Baubereich für ca. sieben Monate voll gesperrt werde.

3

Die Bauarbeiten fanden in der Zeit vom 14. Juni 2010 bis 30. November 2010 statt. Die Tankstelle der Klägerin war in dieser Zeit vom Durchgangsverkehr der B. ...    abgeschnitten. Aufgrund eines Umleitungskonzepts war sie jedoch weiterhin sowohl per Kraftfahrzeug als auch fußläufig über den Knoten B. ...      / B. ...       erreichbar. Mindestens ein Hinweisschild an der B. ...       wies auf die freie Zufahrt zur Tankstelle hin.

4

Die anderen beiden Tankstellen der Klägerin befinden sich in F.            und L.        , wobei die letztgenannte der Stammbetrieb ist, über die auch die Gewerbesteuer für alle drei Tankstellen erhoben wird.

5

Die Klägerin behauptete erstinstanzlich, durch die Baumaßnahme erhebliche Einbußen erlitten zu haben. Die wirtschaftliche Existenz ihres Betriebes in G.           sei gefährdet worden. Die Einnahmen der Tankstelle in G.           seien während der Vollsperrung dramatisch eingebrochen. In keinem Monat hätten die laufenden Kosten gedeckt werden können, und dies, obwohl sie alle Maßnahmen ergriffen habe, die Auswirkungen der Vollsperrung auf die Tankstelle gering zu halten. Sie habe beispielsweise nicht benötigtes Personal entfernt und die Pachtkosten senken können. Dennoch habe die Tankstelle in jedem Monat der Baumaßnahme Verluste gemacht. Im Juni habe sie minus 3.480 Euro, im Juli minus 9.135 Euro, im August minus 8.731 Euro, im September minus 7.396 Euro, im Oktober minus 17.040 Euro und im November minus 3.312 Euro erwirtschaftet. Es sei im Wesentlichen nur der exzellenten Liquidität der Klägerin bei Beginn der Maßnahme zu verdanken, dass die Tankstelle auch heute noch existiere. Bezüglich der Einzelheiten der wirtschaftlichen Situation der Klägerin wird auf die Klageschrift, Bl. 3 bis 6 Bd. I d. A., die tabellarische Aufstellung im Schriftsatz vom 19. September 2013, Bl. 145 Bd. I d. A., sowie auf die Geschäftsanalyse, Bl. 148 bis 236 Bd. I d. A., Bezug genommen.

6

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr deshalb gemäß § 8a Abs. 5 FStrG ein Entschädigungsanspruch in Höhe der Kostenunterdeckung zustehe. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.372 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jährlich ab dem 1. Januar 2011, zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sämtliche durch die Klägerin dargelegte Ausgaben und Einnahmen mit Nichtwissen bestritten. Sie hat weiterhin bestritten, dass die Klägerin alle Mittel aufgewandt habe, um die Auswirkungen der Vollsperrung auf ihren Geschäftsbetrieb so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen komme es ihrer Ansicht nach bei der Prüfung einer Existenzgefährdung nicht auf eine Beeinträchtigung der einzelnen Filiale, sondern auf eine solche des Gesamtunternehmens an. Dafür habe die Klägerin nichts vorgetragen.

8

Mit am 6. November 2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz vorgelegen habe. Dabei komme es nicht auf die einzelne an der von den Bauarbeiten betroffenen Straße anliegende Filiale, sondern das Gesamtunternehmen an. Dafür, dass die ganze GmbH aufgrund der Bauarbeiten an der B. ...       existentielle Probleme gehabt habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Dies könne aber auch dahinstehen, da nach den Darlegungen der Klägerin nicht einmal die von den Bauarbeiten unmittelbar betroffene Tankstelle in G.           in ihrem Fortbestand bedroht gewesen sei. Nach den zur Akte gereichten betriebswirtschaftlichen Unterlagen habe die Tankstelle zu jeder Zeit der Baumaßnahme über ausreichend Eigenkapital verfügt, um die erlittenen Verluste aufzufangen. Auch die in den Monaten der Baumaßnahme sinkende Barliquidität habe keine Existenzvernichtung befürchten lassen.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass es nicht auf die Betrachtung des Gesamtunternehmens, sondern auf die wirtschaftliche Existenzgefährdung des betroffenen Betriebsteils, hier also der Filiale in G.          , ankomme. Die Sperrung der B. ...       habe die Tankstelle „schwerstens“ beeinträchtigt. Sie habe 62 Prozent ihres Betriebskapitals und zwei Drittel ihrer liquiden Mittel verloren. Die Opfergrenze sei damit überschritten worden.

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

11

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.372 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jährlich ab dem 1. Januar 2011, zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

15

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

16

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung.

17

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

18

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 8a Abs. 5 FStrG, einer Konkretisierung des Entschädigungsanspruchs aus enteignendem Eingriff (so BGH für das inhaltsähnliche Hamburgische Wegegesetz in seinem Beschl. v. 27.11.1986 - III ZR 245/85 -, zitiert nach juris, Rn. 3).

19

§ 8a Abs. 5 FStrG sieht eine Entschädigung für Gewerbetreibende vor, wenn Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder erheblich erschwert werden und dadurch die wirtschaftliche Existenz anliegender Betriebe gefährdet wird.

20

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Erreichbarkeit der Tankstelle für den Zielverkehr nicht ausreichend im Sinne von § 8a Abs. 5 letzter Satz i. V. m. Abs. 4 Satz 3 FStrG war. Die wirtschaftliche Existenz der Tankstelle in G.           war dadurch aber nicht in Gefahr.

21

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung aus enteignenden Maßnahmen und enteignungsgleichem Eingriff in den Gewerbebetrieb - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht auf den Gewinnverlauf der betroffenen Filiale, sondern auf denjenigen des Gesamtunternehmens an (BGH, Beschl. v. 31. Mai 1990 - III ZR 138/88 - zitiert nach juris, Rn. 3; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982 - III ZR 71/81 -, zitiert nach juris, Rn. 14).

22

Ob auf die Filiale oder den Gesamtbetrieb abzustellen ist, kann hier jedoch dahinstehen, da der Klägerin selbst unter Berücksichtigung ihrer Auffassung kein Entschädigungsanspruch zusteht. Der Fortbestand der Tankstelle in G.           war auch unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der GmbH zu keiner Zeit der Baumaßnahmen in Gefahr. Hier hat sich lediglich das grundsätzlich vom Straßenanlieger im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zu tragende Risiko wirtschaftlicher Einbußen durch Straßenarbeiten verwirklicht, ohne jedoch die Opfergrenze zu erreichen. Die Opfergrenze liegt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift, dem Inhalt der Gesetzesbegründung als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Opfergrenze bei Straßenbauarbeiten vor Einführung des § 8a Abs. 5 FStrG bei der Existenzgefährdung. Lediglich für den Fall von Beeinträchtigungen durch den Bau neuer Verkehrsmittel (U-Bahn, S-Bahn) hat der Bundesgerichtshof die Opfergrenze bei spürbaren Vermögenseinbußen gesetzt, getragen von der Erwägung, dass diese Baumaßnahmen nicht auf den Zweck der Straße bezogen waren, sondern allein aus Gründen der Praktikabilität im Straßenverlauf durchgeführt wurden (Marschall-Grupp, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 6. Auflage, Rn. 37 zu § 8a m. w. N.).

23

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die vom Gesetz geforderte Existenzgefährdung mit drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit definiert hat. Es ergibt sich - wie bereits dargelegt - bereits aus dem Wortlaut des Begriffes, aber auch aus der Gesetzesbegründung, dass es nicht um wirtschaftliche Schwierigkeiten geht oder aber wie die Klägerin meint, darum, ein „Opfer erbracht“ zu haben, sondern ausschließlich um das Fortbestehen des Betriebes. Dessen Existenz kann infolge wirtschaftlicher Einbußen nur durch drohende Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit beeinträchtigt sein. Insoweit ergibt sich auch kein Widerspruch mit der durch den VGH Baden Württemberg (Urt. v. 17.12.2004 – 5 S 1914/03 – zitiert nach juris, Rn. 25) gewählten Definition der Existenzgefährdung mit „langfristiger fehlender Kostendeckung“. Denn auch diese läuft letzten Endes auf eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hinaus. Entscheidend ist dabei nicht die fehlende Kostendeckung an sich, sondern die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens, von der abhängig ist, wie langfristig eine Kostenunterdeckung bis zur Auslösung von Entschädigungsansprüchen im Einzelfall sein darf.

24

Die wirtschaftliche Situation der Tankstelle in G.           ließ bei einer Dauer der Bauarbeiten von letztlich 5 Monaten und 16 Tagen keine Existenzvernichtung befürchten.

25

So sind zwar in den Monaten der Straßensperrung erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Während sich die Umsatz- und Gewinnzahlen im gleichen Zeitraum im Jahr 2009 noch wie folgt gestalteten:

26

Monat

Umsatz

Gewinn/Verlust

Juni 2009

86.173 Euro

1.399 Euro

Juli 2009

89.242 Euro

2.276 Euro

August 2009

90.945 Euro

- 434 Euro

September 2009

83.686 Euro

3.282 Euro

Oktober 2009

84.518 Euro

- 941 Euro

November 2009

83.629 Euro

1.399 Euro

27

und auch in den Monaten unmittelbar vor Baubeginn sogar noch etwas gestiegen waren:

28

Monat

Umsatz

Gewinn/Verlust

März 2010

85.168 Euro

4.457 Euro

April 2010

88.229 Euro

3.246 Euro

Mai 2010

94.731 Euro

4.758 Euro

29

sanken diese ab Beginn der Baumaßnahmen merklich ab:

30

Monat

Umsatz

Gewinn/Verlust

Juni 2010

57.481 Euro

- 3.480 Euro

Juli 2010

26.334 Euro

- 9.135 Euro

August 2010

23.228 Euro

- 8.731 Euro

September 2010

22.236 Euro

- 7.396 Euro

Oktober 2010

19.623 Euro

- 17.040 Euro

November 2010

21.535 Euro

- 3.312 Euro

31

Der stark gesunkene Umsatz hat sogar zu monatlichen Verlusten von bis zu 17.040 Euro (Oktober 2010) geführt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diesen Verlusten zu jeder Zeit ausreichend Eigenkapital gegenüberstand. Dieses betrug im Juni 2010 51.710 Euro und im November 2010 bei Abschluss der Bauarbeiten noch 19.783 Euro. Auch die Barliquidität ist ausgehend von 18.000 Euro im Juni 2010 nicht unter 6.000 Euro gesunken. Das Betriebskapital und die Barliquidität sind zwar bedingt durch die Straßenarbeiten in erheblichem Maße reduziert worden. Dies allein reicht für einen Entschädigungsanspruch nach § 8a Abs. 5 FStrG jedoch nicht aus. Denn letztlich ist entscheidend, dass der geplante und tatsächlich benötigte Zeitraum der Bauarbeiten angesichts der wirtschaftlichen Stärke der Tankstelle so kurz bemessen war, dass die Verluste, die Reduzierung des Eigenkapitals und der Barliquidität sich nicht in einer Existenzgefährdung, also einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung niederschlagen konnten. Bei der Tankstelle in G.           handelte es sich um eine gesunde Filiale mit guter Liquidität, die vor den Bauarbeiten durchweg stabile Umsatzzahlen in einem Bereich aufwies, der es erlaubte, das Betriebskapital stetig zu steigern. So betrug das Betriebskapital im Juni 2009 noch 4.326 Euro, im September 2009 10.280 Euro, im Dezember 2009 schon 19.647 und im Mai 2010 bereits 55.221 Euro. Dass sich diese wirtschaftliche Entwicklung nach Freigabe der B. ...       zum 1. Dezember 2010 so nicht fortsetzen könnte, dafür bestanden aus damaliger Sicht keine Anhaltspunkte. Die seinerzeit zu prognostizierenden Umsatzanstiege und zu erwartenden erneuten Gewinne für die Zeit nach dem Abschluss der Baumaßnahme stehen der Annahme einer Existenzbedrohung durch erlittene und noch zu erleidende Verluste entgegen. Die Tankstelle hat sich auch - wie von vornherein zu erwarten - nach Beendigung der Bauarbeiten wieder von ihren baubedingten Einbußen erholt.

32

Auch aus dem Institut des enteignenden Eingriffs steht der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zu. Soweit ein enteignender Eingriff vorläge, hätte er jedenfalls in § 8a Abs. 5 FStrG eine abschließende Konkretisierung für Fälle der vorliegenden Art erfahren.

33

Ebenso kann die Klägerin aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs keine Entschädigung verlangen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Bauunternehmen die Bauarbeiten rechtswidrig verzögert hätten. Die Beklagte hat im Gegenteil die Bauarbeiten früher als geplant beendet.

III.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

36

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

V.

37

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 17. Apr. 2014 - 6 U 33/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 17. Apr. 2014 - 6 U 33/13

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 17. Apr. 2014 - 6 U 33/13 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8a Straßenanlieger


(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auc

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 17. Apr. 2014 - 6 U 33/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 17. Apr. 2014 - 6 U 33/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2004 - 5 S 1914/03

bei uns veröffentlicht am 17.12.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2003 - 6 K 480/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2003 - 6 K 480/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Entschädigung für geschäftliche Einbußen, die er während der Verlegung eines Abwasserkanals gehabt hat.
Der Kläger betreibt in seinem in G... an der Einmündung der Straße „I...“ in die K...straße stehenden Wohn- und Geschäftshaus („I...“) ein Schreibwarengeschäft mit Kopierservice. Die Entfernung von hier aus bis zur nördlich gelegenen Einmündung der K...straße in die H...straße beträgt etwa 80 m. Die Beklagte, eine nördlich von G... gelegene Gemeinde, verlegte in den Jahren 1996 und 1997 quer durch G..., u.a. in der von Norden kommenden H...straße, der H...straße und der K...straße, einen Abwassersammelkanal, um ihre Kanalisation an den südlich von G... verlaufenden Verbandssammler anzuschließen, der zur Verbandskläranlage B... im süd-östlich in der Schweiz gelegenen R... führt. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs von G...-... wurde der Kanal im unterirdischen Rohrvortriebsverfahren gebaut. Hierzu errichtete die von der Beklagten beauftragte Baufirma (Bauleitung: Firma H., Bauausführung: Firma D.) bei der Einmündung der Straße „I...“ in die K...straße gegenüber dem Eingang des Geschäfts des Klägers einen Startschacht (Schacht 61) sowie Plätze für den Hebezug, zur Lagerung von Materialien und zur Aufstellung von Containern. Nach Verlegung des Kanals stellte die Gemeinde G... die K...straße wieder her. Insgesamt wurden die Bauarbeiten in G... Ende 1998 abgeschlossen.
In einem zwischen den beiden Gemeinden am 13.07.1995 geschlossenen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“ über Bau und Betrieb des Abwasserkanals heißt es u.a.: Der Anschluss an die Verbandskläranlage erfordere den Bau eines Abwasserkanals von H... durch G... an den Verbandssammler; auch ergebe sich dadurch die Gelegenheit, dass die Gemeinde G...-... Teile ihres Abwassers in den Abwasserkanal von H... einleite und abführe; es würden insgesamt drei Anschlüsse hergestellt. In § 1 des Vertrags (Benutzungsrecht) ist geregelt, dass die Gemeinde G... der Beklagten die Durchleitung eines Abwasserkanals zum Anschluss an den Verbandssammler des Abwasserzweckverbandes B... nach Maßgabe der beigefügten technischen Bestimmungen, Pläne und des Bauzeichenplans gestattet. In § 3 (Durchführung der Bauarbeiten) heißt es in Absatz 3, dass durch die Bauarbeiten die Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken und der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden dürften. In § 7 (Gestattung) gestattet die Beklagte der Gemeinde G..., an drei Punkten Abwasser in ihren Kanal einzuleiten, u.a. in der K...straße bei Schacht 61 (nach dem vorgelegten Lageplan liegt dieser bei der Einmündung der Straße „I...“). Daneben enthält der Vertrag in §§ 16 ff. verschiedene Regelungen zur Kostentragung.
Für die Zeit vom 01.02.1996 bis zum 30.12.1998 - der Vertrag wurde später zum 30.06.1998 aufgehoben - mietete der Kläger in G... im Anwesen „D...“ ein weiteres Ladenlokal. Inwieweit während der Bauarbeiten die Zufahrt und der Zugang zu seinem Hauptgeschäft „I...“ eingeschränkt war, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Unter dem 20.04.2000 wandte sich der Kläger an die Gemeinde G...-... und forderte eine angemessene Entschädigung seiner Verdienstausfälle in den Jahren 1996 bis 1998 gemäß § 15 Abs. 3 StrG. Er führte aus, dass   über einen Zeitraum von mehr als acht Monaten Maschinen und Baucontainer unmittelbar vor dem Eingangsbereich seines Hauptgeschäfts gestanden hätten und dass seine Kundschaft nicht in der Lage gewesen sei, ungehindert sein Geschäft zu betreten. Besonders während des Schulanfangs und in der Oster- und Weihnachtszeit habe er im Vergleich zu 1995 Umsatzeinbrüche bis zu 70 % hinnehmen müssen. Ein Großteil seiner schweizerischen Kunden im Bereich Druck und Kopie habe sich wegen der Behinderungen anderweitig orientiert. Deshalb habe er diesen Bereich in das Anwesen „D...“ verlagert. Die Kunden hätten jedoch selbst mit Werbeaktionen nicht kurzfristig zurück gewonnen werden können. Trotz der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz habe er sein Personal gehalten und keine Kündigungen ausgesprochen. Nach seinen Angaben war sein Umsatz von 812.174,- DM im Jahr 1995 auf 569.904,- DM im Jahr 1996, auf 565.888,- DM im Jahr 1997 und auf 432.089,- DM im Zeitraum von Januar bis Oktober 1998 zurückgegangen und erst im Jahr 1999 wieder auf 667.582,- DM gestiegen.
Die Gemeinde G... leitete den Vorgang an die Beklagte weiter. Diese bemühte sich zunächst beim Badischen Gemeindeversicherungsverband um eine Klärung der Ansprüche des Klägers, die mangels Vorliegens eines Schadensersatzanspruchs privatrechtlichen Inhalts abgelehnt wurden. Dabei verwies der Verband auf seine Beurteilung eines anderen, ebenfalls gegenüber der Beklagten wegen der Kanalarbeiten geltend gemachten Entschädigungsbegehrens des Inhabers einer Bäckerei und Konditorei mit Café in der H... Straße. Mit Schreiben vom 11.10.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie dem Entschädigungsbegehren nicht entsprechen könne, weil die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 StrG nicht erfüllt seien.
Unter dem 08.11.2000 bestand der Kläger auf einer Entschädigung, die er nach seinen Kosten, insbesondere für die Anmietung eines weiteren Ladenlokals, aber auch für Werbung, mit insgesamt 47.163,52 DM bemaß. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass der Inhaber der erwähnten Bäckerei in der Zwischenzeit eine Entschädigung in Höhe von 36.000,- DM (24.000,- DM von der Beklagten, 12.000,- von der Gemeinde G...) erhalten habe. Weiter berief er sich auch auf zivilrechtliche Ansprüche, weil die Beklagte auf fremdem Gemeindegebiet nicht hoheitlich handeln könne. Die Beklagte entgegnete u.a., der Inhaber der erwähnten Bäckerei sei unmittelbar durch die Bauausführung in seinem Eigentum geschädigt worden; das sei beim Kläger nicht der Fall.
Der Kläger hat am 22.03.2001 Klage erhoben und seine Forderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf 20.739,80 EUR zurückgenommen. Er hat vorgetragen: Sein Geschäft sei wegen der eingerichteten Baustelle weder aus nördlicher noch aus südlicher Richtung anfahrbar gewesen. Ein Zugang sei nur über einen Notsteg möglich gewesen. Die Arbeiten hätten sich auch wegen eines Baufehlers drei Jahre lang hingezogen. Die Beklagte hat vorgetragen: Beim Schacht 61 hätten die Arbeiten am 08.05.1996 begonnen. Ab diesem Zeitpunkt sei die K...straße nur noch einseitig befahrbar gewesen. Zuvor sei sie einige Male für die Arbeiten an anderen Schächten jeweils vier bis acht Stunden voll gesperrt gewesen. Die Straße „I...“ sei während der Arbeiten am Schacht vom 08.08.1996 bis zum 09.10.1996 voll gesperrt gewesen. Baumaßnahmen in diesem Umfang und daraus folgende Umsatzbeeinträchtigungen müssten entschädigungslos hingenommen werden. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die behaupteten Umsatzrückgänge gerade auf der einseitigen bzw. vollen Sperrung der K...straße und der Straße „I...“ beruhten. An den Inhaber der erwähnten Bäckerei sei eine Entschädigung gezahlt worden, weil die Straße vor dessen Betrieb über einen wesentlich längeren Zeitraum, zwischen März 1996 und Dezember 1997 einseitig gesperrt und zudem die verbleibende Fahrbahn verengt gewesen sei.
Mit Urteil vom 20.03.2003 hat das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins und Einvernahme des Bauleiters G. der Firma H. als Zeugen das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei gegeben. Die Klage sei auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 15 Abs. 3 StrG. Bei den Kanalisationsarbeiten habe es sich zwar um Straßenarbeiten im Sinne der Vorschrift gehandelt. Zufahrt und Zugang zum Hauptgeschäft des Klägers seien aber durch sie nicht für längere Zeit unterbrochen oder in ihrer Benutzung dergestalt erheblich eingeschränkt worden, dass dadurch die wirtschaftliche Existenz des Betriebs des Klägers gefährdet worden sei. Es hätten lediglich in der Zeit von Mai bis Oktober 1996 gewisse Beeinträchtigungen vorgelegen. Im Übrigen sei eine Existenzgefährdung im Sinne der Vorschrift nicht gegeben. Diese setze voraus, dass über längere Zeit keine volle Kostendeckung erreicht werde. Nach den Angaben des Klägers habe er jedoch lediglich starke Rückgänge beim Gewinn hinnehmen müssen, aber keinen Verlust gehabt. Der Fall zeichne sich auch durch die Besonderheit aus, dass der Kläger das weitere Ladenlokal zu einem Zeitpunkt angemietet habe, bevor es zu konkreten Auswirkungen habe kommen können. Außerdem sei in den Monaten April und Mai 1996, als die Bauarbeiten schon begonnen hätten, der Umsatz jeweils höher gewesen als in denselben Monaten des Jahre 1999 (gemeint wohl 1995). Hinzuweisen sei auch darauf, dass ein Anspruch aus § 15 Abs. 3 StrG zusätzlich voraussetze, dass die Existenzgefährdung gerade auf der Unterbrechung bzw. Erschwerung der Zufahrt bzw. des Zugangs beruhe. Auf andere Anspruchsgrundlagen könne sich der Kläger nicht berufen. Ein enteignender Eingriff liege nicht vor, weil der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition vermittele, sondern in seinem Umfang allein durch das einschlägige Straßenrecht bestimmt werde. Im Übrigen fehle es auch an einer insoweit erforderlichen Beeinträchtigung von hoher Intensität. Nach der früheren Rechtsprechung der Zivilgerichte seien Beeinträchtigungen durch Straßenbauarbeiten, die der Verlegung von Abwasserkanälen dienten, von den Anliegern grundsätzlich hinzunehmen. Zum typischen Zweck von Straßen gehöre auch die Aufnahme von Versorgungsleitungen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, weil die Beklagte die Bauarbeiten nicht rechtswidrig verzögert habe. Für Amtshaftungsansprüche sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Ansprüche aus § 906 Abs. 2 BGB seien ausgeschlossen, da die Beeinträchtigungen hoheitlich erfolgt seien.
10 
Mit Beschluss vom 26.08.2003 (5 S 1231/03) hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat sie am 26.09.2003 begründet. Er beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2003 - 6 K 480/01 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.793,80 EUR zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 22. März 2001 zu zahlen.
12 
Er trägt vor: Die Beklagte könne den Abwasserkanal außerhalb ihrer Gemarkung nicht hoheitlich verlegt haben. Deshalb komme § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Die Vereinbarung zwischen den beiden Gemeinden vom 13.07.1995 diene der Kostenersparnis und sei privatrechtlicher Natur. Unabhängig hiervon ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auch aus § 15 Abs. 3 StrG. Bei den Anforderungen insoweit seien im Verhältnis zur Beklagten strengere Maßstäbe anzulegen. Bei einer geringeren Beeinträchtigung als vorgetragen sei ein Anspruch nicht völlig, sondern allenfalls teilweise unbegründet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die K...straße in der gesamten Zeit zwischen dem 25.04 und 10.09.1996 voll und danach halbseitig gesperrt gewesen. Tatsächlich sei ein Durchkommen von Fahrzeugen zu seinem Geschäft über eine langen Zeitraum nicht möglich gewesen. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht das Bautagebuch auswerten müssen. Soweit das Verwaltungsgericht auf einen Parkplatz in der Nähe seines Ladengeschäfts verwiesen habe, handele es sich um einen Privatparkplatz des dortigen Altenpflegeheims, der während der Arbeit ständig belegt gewesen sei. Der vorübergehend vorhandene Notsteg zu seinem Geschäft sei für Kunden, die schwere Papierstapel tragen müssten, nicht ausreichend gewesen. Er müsse ebenso wie die erwähnte Bäckerei eine Entschädigung erhalten.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie trägt vor: Der Zeuge G. habe den Verlauf der Bauarbeiten und die Dauer der Straßensperrungen zutreffend beschrieben und sich dabei auf das Bautagebuch gestützt. Die K...straße sei nur einige wenige Tage voll gesperrt, im Übrigen aber einseitig befahrbar gewesen. Auch zu Zeiten der Vollsperrung sei das Hauptgeschäft des Klägers über die Straße „I...“ erreichbar gewesen. Es falle auf, dass die Umsatzzahlen des Klägers im jeweiligen Zeitraum April bis Oktober 1996 und 1997 etwa gleich seien. Es lasse sich nicht ermitteln, welche Umsatzeinbußen der Kläger ohne die Anmietung des zweiten Geschäfts gehabt hätte. Es stelle sich auch die Frage, ob der Kläger die Bauarbeiten in der ihn beeinträchtigenden Weise hätte verhindern können, weil er Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde G... sei. Er hätte darauf hinwirken können, dass der Kanal an anderer Stelle in G... verlegt werde. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil an den Kanal der Beklagten auch Teile der Kanalisation der Gemeinde G...-... angeschlossen worden seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihn im angefochtenen Urteil für zulässig erklärt. Daran ist der Senat gebunden (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zutreffend als Streitigkeit über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beurteilt (vgl. zu § 15 StrG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundstückseigentums Senatsurt. v. 14.08.2002 - 5 S 1608/02 - VBlBW 2003, 121; vgl. auch Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. § 40 VwGO Rdnrn. 108, 111 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG,  Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1), für den schon vor Inkrafttreten von § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 des Rechtsmittelbereinigungsgesetzes, BGBl. I 2001 S. 3987, die Verwaltungsgerichte zuständig waren (Eyermann/Rennert VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., § 40 N 115). Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei Entschädigungsregelungen der vorliegenden Art nicht um eine Konkretisierung eines Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff, für den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 1 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre (so aber BGH, Beschl. v. 27.11.1986 - III ZR 245/85 - Juris, zu § 39 des Hamburgischen Wegegesetzes; BGH, Beschl. v. 15.12.1994 - III ZB 49/94 -  BGHZ 128, 204, zu Art. 36 Abs. 1 des Bayer. NatSchG).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Insbesondere hat sie der Kläger den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet. Die Berufung hat aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie aufrecht erhalten wurde, abgewiesen.
19 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über das Entschädigungsbegehren, gleich auf welche Anspruchsgrundlage es gestützt wird, ist nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Im Übrigen hat die Beklagte in dieser Sache keinen versagenden, einer Bestandskraft fähigen Bescheid erlassen.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dies gilt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, soweit ihre Beurteilung nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG und Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist (§ 17 Abs. 2 GVG). Dem Senat obliegt deshalb insbesondere auch die Beurteilung etwaiger Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnrn. 114 und 119).
21 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG i.d.F. von Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Straßenrechts und zur Neuordnung der Straßenverwaltung vom 15.06.1987 (GBl. S. 178) zu beurteilen ist. Nach dieser § 8a Abs. 5 FStrG entsprechenden Vorschrift kann der Inhaber eines Betriebs, dessen Zufahrten und Zugänge für längere Zeit durch Straßenarbeiten unterbrochen werden oder deren Benutzung erheblich erschwert wird, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des anliegenden Betriebs gefährdet wird, eine Entschädigung in Höhe des Betrags beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen (Satz 2). Die Verpflichtung entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen (Satz 3).
22 
Straßenarbeiten im Sinne dieser Vorschriften sind nach allgemeiner Auffassung auch Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen in der Straße (Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 15 Rdnr. 40; Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 8a Rdnr. 34). Dies folgt auch daraus, dass die Regelung des § 15 Abs. 3 StrG auf eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung von Anliegern bei Straßenarbeiten zurückgeht. Der Bundesgerichtshof hat früh entschieden, dass zu den Arbeiten an der Straße, deren vorübergehende Folgen ein Anlieger bei sachgemäßer Durchführung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen hat, auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen gehören, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden (BGH, Urt. v. 25.06.1962 - III ZR 62/61 - NJW 1962, 1816; die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend BGH, Urt. v. 07.07.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703 m.w.N.).
23 
Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 StrG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund einer nach bürgerlichem Recht erteilten Gestattung (vgl. § 21 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 2 StrG) durch die Gemeinde G...-... den Abwasserkanal in G... verlegt hat, um auf kürzestem Weg einen Anschluss an den zur Kläranlage nach R.../CH führenden Verbandssammler zu erhalten. Allein deshalb ist der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht als privatrechtlich und damit nach der für einen durch Straßenarbeiten Beeinträchtigten günstigeren Vorschrift des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beurteilen (vgl. zur Inanspruchnahme der Straßenfläche für Bauarbeiten an einem städtischen Saalbau, BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - NJW 1978, 373). Ob dies schon daraus folgt, dass auch die Verlegung eines Abwasserkanals auf fremdem Gemeindegebiet als hoheitliche Tätigkeit zu beurteilen wäre, insbesondere auch wegen der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung (§ 45b WG), kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls beurteilt sich ein Anspruch eines Anliegers auf Entschädigung von geschäftlichen Einbußen wegen einer länger währenden Unterbrechung oder Erschwerung der Benutzung der Zufahrt bzw. des Zugangs durch Arbeiten an einem Abwasserkanal, die einer anderen Gemeinde nach bürgerlichem Recht gestattet worden sind, dann ausschließlich nach § 15 Abs. 3 StrG, wenn die gestattende Gemeinde den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann. Der Sachverhalt liegt in einem solchen Fall nicht anders, als wenn eine Gemeinde in ihrer Straße einen Kanal verlegt und einer anderen Gemeinde die Einleitung von Abwasser gestattet. Es kann in diesen Fällen auch nicht etwa dem jeweiligen Benutzungsanteil entsprechend von verschiedenen Anspruchsgrundlagen ausgegangen werden. Denn es handelt sich um Arbeiten an demselben und nicht etwa an verschiedenen Vorhaben (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.).
24 
Die Gemeinde G... kann den von der Beklagten verlegten Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen. Gemäß § 7 des zwischen den beiden Gemeinden geschlossenen Vertrags darf sie an drei Stellen Abwasser in den Kanal der Beklagten einleiten. Gemäß § 17 Abs. 2 des Vertrags übernimmt sie für die Errichtung dieser Anschlüsse die Kosten voll. Aus dem Verteilerschlüssel (vgl. § 18 Abs. 2 des Vertrags) in Bezug auf die Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungskosten für die Abschnitte, die die Gemeinde G...-... mitbenutzt, ergibt sich, dass die beiden Gemeinden davon ausgegangen sind, dass die Durchflussmenge des auf dem Gebiet der Beklagten eingeleiteten Abwassers 250 l/s und dass an den drei Anschlusspunkten die aus G... herrührende Durchflussmenge 50 l/s bzw. 72 l/s bzw. 130 l/s betragen wird. Dass nach dem im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Plan nur zwei Anschlüsse auf G... Gebiet und diese nur in einem Fall an der zunächst vorgesehenen Stelle hergestellt worden sind (mit DN 500 bzw. DN 600), ändert an der erheblichen Beteiligung der Gemeinde G... am Betrieb und der Benutzung des Abwasserkanals der Beklagten nichts.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 15 Abs. 3 StrG nicht schon daran, dass die wirtschaftliche Existenz seines Schreibwarengeschäfts nicht gefährdet gewesen wäre. Eine Existenzgefährdung eines Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 3 StrG liegt vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung erreicht wird. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Kosten gehört jedoch auch der Unternehmerlohn (vgl.  BGH, Urt. v. 20.12.1971 - III ZR 79/69 - NJW 1972, 243; Grupp a.a.O. Rdnr. 36; vgl. Nr. 35 Abs. 2 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen - Zufahrtenrichtlinien - vom 01.01.1990, VkBl. 1992, 709, abgedr. bei Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. B 3). Der vom Kläger laut der von ihm vorgelegten Überschussrechnung in den Jahren 1996 und 1997 erzielte Gewinn von 5.905,07 DM bzw. 6.680,02 DM zuzüglich der in diesen Jahren getätigten Privatentnahmen von  jeweils 2.580,- DM, was insgesamt einem durchschnittlichen Monatseinkommen von etwa 700 DM über zwei Jahre hinweg entspricht, reicht nicht aus, von einer Kostendeckung in dem dargelegten Sinne auszugehen.
26 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedoch festgestellt, dass die Zufahrt und der Zugang zum Geschäft des Klägers für seine Kunden durch die Kanalarbeiten weder längere Zeit unterbrochen noch ihre Benutzung längere Zeit erheblich erschwert war.
27 
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG kann sich nur aus Arbeiten an der Straße ergeben, die einem Betrieb eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz unmittelbar vermittelt, nicht aber aus Arbeiten an anderen Straßen. Demzufolge müssen hier die Kanalarbeiten im nahe gelegenen Ortszentrum, insbesondere an der Einmündung der H... Straße in die H...straße, außer Betracht bleiben, auch wenn sie mit dazu beigetragen haben mögen, dass zahlreiche auswärtige Kunden des Klägers das Ortszentrum und auch die K...straße wegen der mit den Arbeiten verbundenen Verkehrsbehinderungen in den Jahren 1996 bis 1998 gemieden haben. Auch begründet § 15 Abs. 3 StrG keinen Entschädigungsanspruch für allgemein durch Straßenarbeiten entstandene ungünstige örtliche Verhältnisse wie etwa für einen durch die Arbeiten bedingten Mangel an öffentlichen Parkplätzen in unmittelbarer Betriebsnähe. Dies ergibt sich aus Folgendem:
28 
§ 15 StrG regelt allein die Rechtsstellung des Anliegers an einer bestimmten Straße, soweit ihm diese die Zufahrt bzw. den Zugang zum allgemeinen Straßennetz vermittelt. Der von der Vorschrift geschützte „Kontakt nach außen“ bleibt gewahrt, wenn eine genügende Verbindung mit dem unmittelbar vor dem Anliegergrundstück gelegenen Straßenteil und dessen Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten bleibt. Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Zufahrt oder eines bestimmten Zugangs ist nicht geschützt (BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.). § 15 StrG gewährleistet wie § 8a FStrG nicht, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann. Die Vorschrift garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Darüber hinaus vermittelt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einem Grundstückseigentümer keine weiter gehenden Rechte (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341). Im Übrigen genießt ein Gewerbebetrieb den Schutz des Art. 14 GG nur insoweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, das heißt soweit er gegen die Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs rechtlich abgesichert ist. Objektivrechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen oder Chancen fallen nicht darunter. Der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung einer Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegenetz bildet daher regelmäßig keine in den Schutz des Anliegers einzubeziehende Rechtsposition (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2003 - 4 B 93.03 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 24.06.2003 - 8 A 02.40090 - BayVBl 2003, 719 zum nicht gegebenen Anspruch auf Entschädigung bei Umsatzeinbußen des Inhabers einer Tankstelle infolge Untertunnelung einer Bundesstraße; BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NZV 2004, 427; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 07.06.2000 - 1 U 964/97 - Juris). Eine für den Betroffenen günstigere Handhabung der Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 StrG insoweit ist auch nicht in den Fällen geboten, in denen die Bedeutung eines Vorhabens über die einzelne Straße weit hinausreicht. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung lediglich die im vorliegenden Fall ohnehin überschrittene „Opfergrenze“ niedriger angesetzt und darauf abgestellt, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1980 - III ZR 32/79 - a.a.O. zur Untertunnelung eines Platzes mit einer Straße vergleichbar dem Bau einer U-Bahn).
29 
Nach den Feststellungen des Senats war die K...straße in der gesamten Bauzeit nur an wenigen Tagen während der Errichtung der in ihr gelegenen Schächte, während der Umlegung von Versorgungsleitungen und während der Wiederherstellung des Belags voll gesperrt. Im Übrigen war sie, von der Engstelle im Bereich des Schachts 61 abgesehen, voll befahrbar, wobei die Arbeiten an den verschiedenen Schächten freilich immer wieder den Verkehr behinderten. Über einen längeren Zeitraum voll gesperrt war nur die Straße „I...“, in deren Einmündungsbereich der Startschacht für die Rohrvortriebsanlage errichtet worden war. Die Vollsperrung dauerte insoweit vom 8. August bis 9. Oktober 1996 solange die Rohrvortriebsanlage am Schacht 61 betrieben wurde, also etwa zwei Monate. Der Gehweg vor dem Geschäft des Klägers konnte abgesehen von kurzfristigen Inanspruchnahmen ständig begangen werden. Für den Zugang aus Norden war ein Notsteg über die Grube am Schacht 61 errichtet worden.
30 
Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf den Angaben des Bauleiters der Firma H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auf dem von ihm geführten Bautagebuch. Der Zeuge hat angegeben, die K...straße sei allenfalls zwei Tage lang voll gesperrt gewesen. Nach Fertigstellung des Schachts (also während der Vortriebsarbeiten) sei sie in beiden Richtungen befahrbar gewesen. Hinzugekommen seien Sperrungen bei den mehrwöchigen Vorbereitungsarbeiten in der K...straße wegen der Umlegung von Versorgungsleitungen und bei der Aufbringung eines neuen Belags im Jahr 1997. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut behauptet hat, die K...straße sei über mindestens vier Monate hinweg voll gesperrt gewesen, hat der Senat hierfür keine Anhaltspunkte. Der Kläger selbst hat dies erst spät im Verfahren behauptet. Vor Erhebung der Klage hat er in seinen Schreiben an die Gemeinde G... und an die Beklagte eine längere Vollsperrung der K...straße nie erwähnt. Soweit er sich nunmehr auf das dem Senat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bautagebuch der Firma D. beruft, ergibt sich aus den von ihm genannten Einträgen am 25.04.1996 und am 10.09.1996 keine Dauersperrung der K...straße. Die dort enthaltenen Hinweise auf eine Sperrung der K...-straße beziehen sich auf den jeweiligen Tag und nicht auf den gesamten, zwischen diesen Tagen gelegenen Zeitraum. Das ergibt sich etwa auch aus dem Eintrag unter dem 30.04.1996, wonach bei Schacht 62 und 63 „Absperrungen“ errichtet worden seien, was bei einer Vollsperrung der K...straße über den gesamten Zeitraum nicht notwendig gewesen wäre. Der Eintrag unter dem 10.09.1996, wonach bei Schacht 63 die „Vollsperrung“ auf „Halbsperrung“ umgebaut worden sei, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass diese Vollsperrung über den ganzen Zeitraum bestand. Im Übrigen beziehen sich die erwähnten Eintragungen auf einen vom Anwesen des Klägers aus gesehen weiter südlich gelegenen Straßenabschnitt. Auch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder sprechen gegen eine Vollsperrung der K...straße. Gegen sie spricht ferner der bei den Akten der Beklagten befindliche Beschilderungsplan gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 08.08.1996 betreffend die Vollsperrung der Straße „I...“ für Vortriebsarbeiten. Aus diesem Plan geht hervor, dass gegenüber der Einmündung der Straße „I...“ entlang der K...straße lediglich ein Halteverbot (Vz. 283) angeordnet war und dass für die Engstelle im Bereich des Schachts in der K...straße Verkehrszeichen über den Vorrang vor dem Gegenverkehr (Vz. 308) und verengte Fahrbahn (Vz. 120) aufzustellen waren.
31 
Aus dem Institut des enteignenden Eingriffs (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 269 ff.) steht dem Kläger kein Entschädigungsanspruch zu.  Sofern ein enteignender Eingriff - und nicht eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - vorläge, hätte er jedenfalls in § 15 Abs. 3 StrG eine abschließende Konkretisierung für Fälle der vorliegenden Art erfahren.
32 
Auch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs kann der Kläger keine Entschädigung verlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Bauunternehmen die Bauarbeiten rechtswidrig verzögert hätten (zur Darlegungslast im Zivilprozess vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1997 - III ZR 198/96 - BayVBl 1998, 378). Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemerkt, dass die eingetretenen planwidrigen Verzögerungen bei der Bauausführung auf nicht absehbare und nicht vermeidbare technische Schwierigkeiten beim Einsatz des Rohrvortriebssystems (Beschädigungen der Bohrköpfe) zurückzuführen gewesen seien.
33 
Die Berufung hat schließlich nicht deshalb Erfolg, weil die Beklagte dem Inhaber einer im Ortszentrum von G... gelegenen Bäckerei wegen der Kanalbauarbeiten eine Entschädigung gezahlt hat. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) hätte der Kläger, bei dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 StrG nicht sämtlich erfüllt sind, insoweit selbst dann nicht, wenn die Verhältnisse im Wesentlichen jeweils gleich wären. Denn auch dann würde eine etwa zu Unrecht erfolgte Entschädigung eines anderen dem Kläger keinen Anspruch verschaffen. Eine Gleichheit im Unrecht wird von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährleistet.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ihn im angefochtenen Urteil für zulässig erklärt. Daran ist der Senat gebunden (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zutreffend als Streitigkeit über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG beurteilt (vgl. zu § 15 StrG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundstückseigentums Senatsurt. v. 14.08.2002 - 5 S 1608/02 - VBlBW 2003, 121; vgl. auch Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. § 40 VwGO Rdnrn. 108, 111 m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG,  Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1), für den schon vor Inkrafttreten von § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 4 des Rechtsmittelbereinigungsgesetzes, BGBl. I 2001 S. 3987, die Verwaltungsgerichte zuständig waren (Eyermann/Rennert VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., § 40 N 115). Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei Entschädigungsregelungen der vorliegenden Art nicht um eine Konkretisierung eines Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff, für den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 1 VwGO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre (so aber BGH, Beschl. v. 27.11.1986 - III ZR 245/85 - Juris, zu § 39 des Hamburgischen Wegegesetzes; BGH, Beschl. v. 15.12.1994 - III ZB 49/94 -  BGHZ 128, 204, zu Art. 36 Abs. 1 des Bayer. NatSchG).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist auch sonst zulässig. Insbesondere hat sie der Kläger den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet. Die Berufung hat aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie aufrecht erhalten wurde, abgewiesen.
19 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über das Entschädigungsbegehren, gleich auf welche Anspruchsgrundlage es gestützt wird, ist nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Im Übrigen hat die Beklagte in dieser Sache keinen versagenden, einer Bestandskraft fähigen Bescheid erlassen.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dies gilt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, soweit ihre Beurteilung nicht gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG und Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist (§ 17 Abs. 2 GVG). Dem Senat obliegt deshalb insbesondere auch die Beurteilung etwaiger Ansprüche aus enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 Rdnrn. 114 und 119).
21 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG i.d.F. von Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Straßenrechts und zur Neuordnung der Straßenverwaltung vom 15.06.1987 (GBl. S. 178) zu beurteilen ist. Nach dieser § 8a Abs. 5 FStrG entsprechenden Vorschrift kann der Inhaber eines Betriebs, dessen Zufahrten und Zugänge für längere Zeit durch Straßenarbeiten unterbrochen werden oder deren Benutzung erheblich erschwert wird, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des anliegenden Betriebs gefährdet wird, eine Entschädigung in Höhe des Betrags beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen (Satz 2). Die Verpflichtung entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen (Satz 3).
22 
Straßenarbeiten im Sinne dieser Vorschriften sind nach allgemeiner Auffassung auch Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen in der Straße (Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 15 Rdnr. 40; Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 8a Rdnr. 34). Dies folgt auch daraus, dass die Regelung des § 15 Abs. 3 StrG auf eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entschädigung von Anliegern bei Straßenarbeiten zurückgeht. Der Bundesgerichtshof hat früh entschieden, dass zu den Arbeiten an der Straße, deren vorübergehende Folgen ein Anlieger bei sachgemäßer Durchführung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen hat, auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen gehören, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden (BGH, Urt. v. 25.06.1962 - III ZR 62/61 - NJW 1962, 1816; die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend BGH, Urt. v. 07.07.1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703 m.w.N.).
23 
Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 StrG steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund einer nach bürgerlichem Recht erteilten Gestattung (vgl. § 21 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 2 StrG) durch die Gemeinde G...-... den Abwasserkanal in G... verlegt hat, um auf kürzestem Weg einen Anschluss an den zur Kläranlage nach R.../CH führenden Verbandssammler zu erhalten. Allein deshalb ist der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht als privatrechtlich und damit nach der für einen durch Straßenarbeiten Beeinträchtigten günstigeren Vorschrift des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beurteilen (vgl. zur Inanspruchnahme der Straßenfläche für Bauarbeiten an einem städtischen Saalbau, BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - NJW 1978, 373). Ob dies schon daraus folgt, dass auch die Verlegung eines Abwasserkanals auf fremdem Gemeindegebiet als hoheitliche Tätigkeit zu beurteilen wäre, insbesondere auch wegen der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung (§ 45b WG), kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls beurteilt sich ein Anspruch eines Anliegers auf Entschädigung von geschäftlichen Einbußen wegen einer länger währenden Unterbrechung oder Erschwerung der Benutzung der Zufahrt bzw. des Zugangs durch Arbeiten an einem Abwasserkanal, die einer anderen Gemeinde nach bürgerlichem Recht gestattet worden sind, dann ausschließlich nach § 15 Abs. 3 StrG, wenn die gestattende Gemeinde den Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen kann. Der Sachverhalt liegt in einem solchen Fall nicht anders, als wenn eine Gemeinde in ihrer Straße einen Kanal verlegt und einer anderen Gemeinde die Einleitung von Abwasser gestattet. Es kann in diesen Fällen auch nicht etwa dem jeweiligen Benutzungsanteil entsprechend von verschiedenen Anspruchsgrundlagen ausgegangen werden. Denn es handelt sich um Arbeiten an demselben und nicht etwa an verschiedenen Vorhaben (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.).
24 
Die Gemeinde G... kann den von der Beklagten verlegten Kanal in erheblichem Umfang mitbenutzen. Gemäß § 7 des zwischen den beiden Gemeinden geschlossenen Vertrags darf sie an drei Stellen Abwasser in den Kanal der Beklagten einleiten. Gemäß § 17 Abs. 2 des Vertrags übernimmt sie für die Errichtung dieser Anschlüsse die Kosten voll. Aus dem Verteilerschlüssel (vgl. § 18 Abs. 2 des Vertrags) in Bezug auf die Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungskosten für die Abschnitte, die die Gemeinde G...-... mitbenutzt, ergibt sich, dass die beiden Gemeinden davon ausgegangen sind, dass die Durchflussmenge des auf dem Gebiet der Beklagten eingeleiteten Abwassers 250 l/s und dass an den drei Anschlusspunkten die aus G... herrührende Durchflussmenge 50 l/s bzw. 72 l/s bzw. 130 l/s betragen wird. Dass nach dem im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Plan nur zwei Anschlüsse auf G... Gebiet und diese nur in einem Fall an der zunächst vorgesehenen Stelle hergestellt worden sind (mit DN 500 bzw. DN 600), ändert an der erheblichen Beteiligung der Gemeinde G... am Betrieb und der Benutzung des Abwasserkanals der Beklagten nichts.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 15 Abs. 3 StrG nicht schon daran, dass die wirtschaftliche Existenz seines Schreibwarengeschäfts nicht gefährdet gewesen wäre. Eine Existenzgefährdung eines Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 3 StrG liegt vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung erreicht wird. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Kosten gehört jedoch auch der Unternehmerlohn (vgl.  BGH, Urt. v. 20.12.1971 - III ZR 79/69 - NJW 1972, 243; Grupp a.a.O. Rdnr. 36; vgl. Nr. 35 Abs. 2 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen - Zufahrtenrichtlinien - vom 01.01.1990, VkBl. 1992, 709, abgedr. bei Marschall/Schroeter/Kastner a.a.O. B 3). Der vom Kläger laut der von ihm vorgelegten Überschussrechnung in den Jahren 1996 und 1997 erzielte Gewinn von 5.905,07 DM bzw. 6.680,02 DM zuzüglich der in diesen Jahren getätigten Privatentnahmen von  jeweils 2.580,- DM, was insgesamt einem durchschnittlichen Monatseinkommen von etwa 700 DM über zwei Jahre hinweg entspricht, reicht nicht aus, von einer Kostendeckung in dem dargelegten Sinne auszugehen.
26 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedoch festgestellt, dass die Zufahrt und der Zugang zum Geschäft des Klägers für seine Kunden durch die Kanalarbeiten weder längere Zeit unterbrochen noch ihre Benutzung längere Zeit erheblich erschwert war.
27 
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 StrG kann sich nur aus Arbeiten an der Straße ergeben, die einem Betrieb eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum öffentlichen Wegenetz unmittelbar vermittelt, nicht aber aus Arbeiten an anderen Straßen. Demzufolge müssen hier die Kanalarbeiten im nahe gelegenen Ortszentrum, insbesondere an der Einmündung der H... Straße in die H...straße, außer Betracht bleiben, auch wenn sie mit dazu beigetragen haben mögen, dass zahlreiche auswärtige Kunden des Klägers das Ortszentrum und auch die K...straße wegen der mit den Arbeiten verbundenen Verkehrsbehinderungen in den Jahren 1996 bis 1998 gemieden haben. Auch begründet § 15 Abs. 3 StrG keinen Entschädigungsanspruch für allgemein durch Straßenarbeiten entstandene ungünstige örtliche Verhältnisse wie etwa für einen durch die Arbeiten bedingten Mangel an öffentlichen Parkplätzen in unmittelbarer Betriebsnähe. Dies ergibt sich aus Folgendem:
28 
§ 15 StrG regelt allein die Rechtsstellung des Anliegers an einer bestimmten Straße, soweit ihm diese die Zufahrt bzw. den Zugang zum allgemeinen Straßennetz vermittelt. Der von der Vorschrift geschützte „Kontakt nach außen“ bleibt gewahrt, wenn eine genügende Verbindung mit dem unmittelbar vor dem Anliegergrundstück gelegenen Straßenteil und dessen Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhalten bleibt. Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Zufahrt oder eines bestimmten Zugangs ist nicht geschützt (BGH, Urt. v. 10.11.1977 - III ZR 157/75 - a.a.O.). § 15 StrG gewährleistet wie § 8a FStrG nicht, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden kann. Die Vorschrift garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Darüber hinaus vermittelt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einem Grundstückseigentümer keine weiter gehenden Rechte (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 - NVwZ 1999, 1341). Im Übrigen genießt ein Gewerbebetrieb den Schutz des Art. 14 GG nur insoweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, das heißt soweit er gegen die Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs rechtlich abgesichert ist. Objektivrechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen oder Chancen fallen nicht darunter. Der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung einer Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegenetz bildet daher regelmäßig keine in den Schutz des Anliegers einzubeziehende Rechtsposition (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2003 - 4 B 93.03 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 24.06.2003 - 8 A 02.40090 - BayVBl 2003, 719 zum nicht gegebenen Anspruch auf Entschädigung bei Umsatzeinbußen des Inhabers einer Tankstelle infolge Untertunnelung einer Bundesstraße; BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NZV 2004, 427; vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 07.06.2000 - 1 U 964/97 - Juris). Eine für den Betroffenen günstigere Handhabung der Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 StrG insoweit ist auch nicht in den Fällen geboten, in denen die Bedeutung eines Vorhabens über die einzelne Straße weit hinausreicht. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung lediglich die im vorliegenden Fall ohnehin überschrittene „Opfergrenze“ niedriger angesetzt und darauf abgestellt, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1980 - III ZR 32/79 - a.a.O. zur Untertunnelung eines Platzes mit einer Straße vergleichbar dem Bau einer U-Bahn).
29 
Nach den Feststellungen des Senats war die K...straße in der gesamten Bauzeit nur an wenigen Tagen während der Errichtung der in ihr gelegenen Schächte, während der Umlegung von Versorgungsleitungen und während der Wiederherstellung des Belags voll gesperrt. Im Übrigen war sie, von der Engstelle im Bereich des Schachts 61 abgesehen, voll befahrbar, wobei die Arbeiten an den verschiedenen Schächten freilich immer wieder den Verkehr behinderten. Über einen längeren Zeitraum voll gesperrt war nur die Straße „I...“, in deren Einmündungsbereich der Startschacht für die Rohrvortriebsanlage errichtet worden war. Die Vollsperrung dauerte insoweit vom 8. August bis 9. Oktober 1996 solange die Rohrvortriebsanlage am Schacht 61 betrieben wurde, also etwa zwei Monate. Der Gehweg vor dem Geschäft des Klägers konnte abgesehen von kurzfristigen Inanspruchnahmen ständig begangen werden. Für den Zugang aus Norden war ein Notsteg über die Grube am Schacht 61 errichtet worden.
30 
Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf den Angaben des Bauleiters der Firma H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auf dem von ihm geführten Bautagebuch. Der Zeuge hat angegeben, die K...straße sei allenfalls zwei Tage lang voll gesperrt gewesen. Nach Fertigstellung des Schachts (also während der Vortriebsarbeiten) sei sie in beiden Richtungen befahrbar gewesen. Hinzugekommen seien Sperrungen bei den mehrwöchigen Vorbereitungsarbeiten in der K...straße wegen der Umlegung von Versorgungsleitungen und bei der Aufbringung eines neuen Belags im Jahr 1997. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut behauptet hat, die K...straße sei über mindestens vier Monate hinweg voll gesperrt gewesen, hat der Senat hierfür keine Anhaltspunkte. Der Kläger selbst hat dies erst spät im Verfahren behauptet. Vor Erhebung der Klage hat er in seinen Schreiben an die Gemeinde G... und an die Beklagte eine längere Vollsperrung der K...straße nie erwähnt. Soweit er sich nunmehr auf das dem Senat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bautagebuch der Firma D. beruft, ergibt sich aus den von ihm genannten Einträgen am 25.04.1996 und am 10.09.1996 keine Dauersperrung der K...straße. Die dort enthaltenen Hinweise auf eine Sperrung der K...-straße beziehen sich auf den jeweiligen Tag und nicht auf den gesamten, zwischen diesen Tagen gelegenen Zeitraum. Das ergibt sich etwa auch aus dem Eintrag unter dem 30.04.1996, wonach bei Schacht 62 und 63 „Absperrungen“ errichtet worden seien, was bei einer Vollsperrung der K...straße über den gesamten Zeitraum nicht notwendig gewesen wäre. Der Eintrag unter dem 10.09.1996, wonach bei Schacht 63 die „Vollsperrung“ auf „Halbsperrung“ umgebaut worden sei, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass diese Vollsperrung über den ganzen Zeitraum bestand. Im Übrigen beziehen sich die erwähnten Eintragungen auf einen vom Anwesen des Klägers aus gesehen weiter südlich gelegenen Straßenabschnitt. Auch die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder sprechen gegen eine Vollsperrung der K...straße. Gegen sie spricht ferner der bei den Akten der Beklagten befindliche Beschilderungsplan gemäß der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 08.08.1996 betreffend die Vollsperrung der Straße „I...“ für Vortriebsarbeiten. Aus diesem Plan geht hervor, dass gegenüber der Einmündung der Straße „I...“ entlang der K...straße lediglich ein Halteverbot (Vz. 283) angeordnet war und dass für die Engstelle im Bereich des Schachts in der K...straße Verkehrszeichen über den Vorrang vor dem Gegenverkehr (Vz. 308) und verengte Fahrbahn (Vz. 120) aufzustellen waren.
31 
Aus dem Institut des enteignenden Eingriffs (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 269 ff.) steht dem Kläger kein Entschädigungsanspruch zu.  Sofern ein enteignender Eingriff - und nicht eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums - vorläge, hätte er jedenfalls in § 15 Abs. 3 StrG eine abschließende Konkretisierung für Fälle der vorliegenden Art erfahren.
32 
Auch aus dem Institut des enteignungsgleichen Eingriffs kann der Kläger keine Entschädigung verlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Bauunternehmen die Bauarbeiten rechtswidrig verzögert hätten (zur Darlegungslast im Zivilprozess vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1997 - III ZR 198/96 - BayVBl 1998, 378). Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemerkt, dass die eingetretenen planwidrigen Verzögerungen bei der Bauausführung auf nicht absehbare und nicht vermeidbare technische Schwierigkeiten beim Einsatz des Rohrvortriebssystems (Beschädigungen der Bohrköpfe) zurückzuführen gewesen seien.
33 
Die Berufung hat schließlich nicht deshalb Erfolg, weil die Beklagte dem Inhaber einer im Ortszentrum von G... gelegenen Bäckerei wegen der Kanalbauarbeiten eine Entschädigung gezahlt hat. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) hätte der Kläger, bei dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 StrG nicht sämtlich erfüllt sind, insoweit selbst dann nicht, wenn die Verhältnisse im Wesentlichen jeweils gleich wären. Denn auch dann würde eine etwa zu Unrecht erfolgte Entschädigung eines anderen dem Kläger keinen Anspruch verschaffen. Eine Gleichheit im Unrecht wird von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährleistet.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung
37 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
38 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
39 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
40 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
41 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2 GKG a. F. auf 20.739,80 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.