Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 06. Juni 2014 - 12 Wx 2/14

06.06.2014

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den die beantragte Eintragung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Naumburg vom 06. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 30.000,- Euro.

Gründe

I.

1

Im Grundbuch von W. Blatt ... ist der Beteiligte zu 2) als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke eingetragen.

2

In einem gegen den Beteiligten zu 2) angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren (Geschäftsnummer 5 O 257/12 Landgericht Halle) hatte die Beteiligte zu 1) mit Beschlussverfügung der fünften Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. August 2012 eine auf den verfahrensgegenständlichen Flurstücken lastende Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen eines behaupteten Honoraranspruchs für Architektenleistungen an dem Bauvorhaben des Beteiligten zu 2) „C. “ über 51.780,72 Euro erwirkt, die am 23 August 2012 an rangbereiter dritter Stelle im Rang hinter einer zugunsten der Sparkasse B. Kreis eingetragenen Sicherungsgrundschuld über 115.000,- Euro und einer weiteren Grundschuld, eingetragen für die F. Zweigniederlassung der A. GmbH über 281.000,00 Euro im Grundbuch eingetragen wurde. Auf den Widerspruch des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 05. Oktober 2012 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2) veranlasste darauf hin die Löschung der Vormerkung im Grundbuch, die am 11. Oktober 2012 vollzogen wurde. Außerdem bewilligte er in den notariellen Urkunden des Notars S. vom 13. November 2012 (Urkundenrollen-Nr. 1468/12, 1469/2012 und 1470/2012) die Eintragung von drei Eigentümergrundschulden mit Briefen über jeweils 100.000,- Euro im Grundbuch. Diese Eigentümergrundschulden trug das Grundbuchamt am 21. November 2012 unter Abteilung III Ziffern 4) bis 6) unmittelbar nach den Grundschulden zugunsten der Sparkasse B. Kreis und zugunsten der F. Zweigniederlassung der A. GmbH ein. Auf die von der Beteiligte zu 1) gegen das in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 5 O 49/13 am 05. Oktober 2012 verkündete Urteil eingelegte Berufung hat der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit dem am 07. März 2013 verkündeten Urteil die angefochtene Entscheidung abgeändert und auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken des Beteiligten zu 2) die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Zwangssicherungshypothek wegen der Honorarforderung in Höhe von 49.162,82 Euro zuzüglich der Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie der Vollziehung in Höhe von insgesamt 2.617,90 Euro und der Zinsen zugunsten der Beteiligten zu 2) angeordnet. Die Eintragung der Vormerkung wurde alsdann im Rang hinter den hier verfahrensgegenständlichen Eigentümergrundschulden des Beteiligten zu 2) unter Ziffer 7 der Abteilung III am 09. April 2013 vollzogen.

3

In einem von der Beteiligten zu 1) gegen den Beteiligten zu 2) des weiteren vor dem Landgericht Halle unter der Geschäftsnummer 5 O 128/13 angestrengten zweiten einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 13. Mai 2013 ein Verfügungsverbot verhängt und dem Beteiligten zu 2) darin untersagt, über die in Abteilung III laufende Nummern 4 bis 6 des Grundbuchs von W. Blatt ... verzeichneten Eigentümergrundschulden mit Brief zu je 100.000,- Euro nebst 12 % Zinsen ganz oder teilweise, allein oder insgesamt zu verfügen, insbesondere diese zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Diese Beschlussverfügung hat das Landgericht auf den Widerspruch des Beteiligten zu 2) hin mit Urteil vom 02. August 2013 bestätigt. Unter Vorlage der Verbotsverfügung des Landgerichts Halle vom 13. Mai 2013 hat die Beteiligte zu 2) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.Mai 2013, bei dem Grundbuchamt am 21. Mai 2013 eingegangen, um Eintragung des Verfügungsverbotes bei den drei Eigentümergrundschulden unter Abteilung III laufende Nummern 4 bis 6 nachgesucht.

4

Das Grundbuchamt hat der Beteiligten zu 3) darauf hin mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 unter Fristsetzung binnen eines Monats aufgegeben, die jeweiligen Grundschuldbriefe vorzulegen. Die Beteiligte zu 1) ist der Auflage nicht nachgekommen und hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Juli 2013 vortragen lassen, dass ihr eine Vorlage nicht möglich sei, weil sich die Grundschuldbriefe nicht in ihrem Besitz befinden würden. Der Beteiligte zu 2) habe die Grundschuldbriefe vielmehr als zusätzliche Sicherheit an seinen Darlehensgeber W. R. aus M. übergeben. Eine formwirksame Abtretung der Grundpfandrechte nach Maßgabe der §§ 1192 Abs. 1, 1154 BGB habe allerdings bislang noch nicht statt gefunden, was im übrigen auch schon aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Halle vom 03. Juli 2013 in dem hier zugrundeliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren 5 O 128/13 hervorginge. Sie hat die Ansicht vertreten, dass das Fehlen der Grundschuldbriefe einer Eintragung der Verfügungsverbote bei den Grundschulden im Grundbuch nicht entgegen stünde, denn bei § 41 GBO handele es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift, die mithin auch Ausnahmen von der Vorlagepflicht zulassen würde. Dass eine Befreiung von der Vorlagepflicht möglich sei, lasse sich bereits der gesetzlichen Wertung des § 41 Abs. 1 S. 2 GBO zur Eintragung eines Widerspruchs entnehmen, was aber für die Verfügungsbeschränkung entsprechend gelten müsse, weil dort wie hier der Inhaber eines besseren Rechts ebenso schutzwürdig erscheine.

5

Auch nach erneut mit Verfügung vom 15. August 2013 erteiltem Hinweis des Grundbuchamtes hat die Beteiligte zu 1) ihren Eintragungsantrag vom 14. Mai 2013 ausdrücklich aufrecht erhalten und um Vollzug nachgesucht.

6

Mit Beschluss vom 06. November 2013 hat das Grundbuchamt sodann den auf Eintragung eines Verfügungsverbotes gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass zur Eintragung eines Verfügungsverbotes an Briefrechten die Vorlage der entsprechenden Briefe unerlässlich sei, da die Übertragung dieser Grundpfandrechte durch Abtretung und Übergabe des Briefes auch außerhalb des Grundbuches erfolgen könne. Nur bei Vorlage der Grundschuldbriefe könne sicher gestellt werden, dass der Beteiligte zu 2) auch tatsächlich weiterhin Verfügungsbefugter über die eingetragenen Grundpfandrechte geblieben sei. Soweit in dem Verhandlungsprotokoll des Landgerichts Halle vom 3. Juli 2013 vermerkt sei, dass der Beteiligte zu 2) noch keinen formgültigen Abtretungsvertrag mit seinem Kreditgeber R. geschlossen habe, rechtfertige dieser Protokollvermerk - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) - keine abweichende Beurteilung, zumal der Abschluss einer Abtretungsvereinbarung ohne weiteres nachgeholt worden sein könnte. Da die Beteiligte zu 1) der wiederholten Aufforderung zur Übergabe der Grundschuldbriefe nicht nachgekommen sei, sei der Eintragungsantrag daher insgesamt abzuweisen gewesen.

7

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie meint, dass eine Eintragung auch ohne Vorlage der Grundschuldbriefe zumindest im Grundbuch habe erfolgen können. Denn selbst wenn es einer Briefvorlage grundsätzlich bedürfen würde, sei der erste Teilakt der Eintragung des Verfügungsverbotes im Grundbuch gewissermaßen als Minus zulässig und auch geboten.

8

Das Grundbuchamt hat am 27. Dezember 2013 beschlossen, der Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

II.

9

Die nach § 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

10

1. Das Grundbuchamt hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung die Eintragung des im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkten Verfügungsverbotes bei den Eigentümergrundschulden (Abteilung III Nr. 4 bis 6) abgelehnt. Die Eintragung muss schon daran scheitern, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) trotz Zwischenverfügung und Fristsetzung durch das Grundbuchamt die Grundschuldbriefe nicht vorgelegt hat (§§ 42 Abs. 1, 41 Abs. 1 S. 1 GBO).

11

Nach §§ 41, 42 GBO sollen Eintragungen bei einer Briefgrundschuld nur erfolgen, wenn der Brief auch vorgelegt wird. Dies ist zum einen, da die Grundschuld außerhalb des Grundbuches übertragen und belastet werden kann (§§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB), zum Nachweis der Verfügungsberechtigung notwendig, von der aber die sachliche Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch abhängt, zum anderen bedarf es ihrer zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief (z. B. BGH FGPrax 2013, 98 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Demharter, GBO, Rdn. 1 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 2 zu § 41 GBO). Die Sicherstellung einer Übereinstimmung von Grundbuch und Brief, die durch § 62 GBO ausdrücklich vorgeschrieben wird, ist im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs schon deshalb geboten, weil sowohl die Grundbucheintragung wie auch der Brief der Verlautbarung desselben Rechts dienen und sich deshalb inhaltlich decken und nicht voneinander abweichen sollten. Die Vorlage ist dabei auch dann notwendig, wenn die Eintragung - wie auch hier - aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorgenommen werden soll, da dieses nur zwischen den Parteien wirkt (z. B. OLG München FGPrax 2011, 279).

12

Wie das Grundbuchamt in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, unterfällt die gerichtlich angeordnete Verfügungsbeschränkung der grundbuchrechtlichen Vorlagepflicht aus §§ 41, 42 GBO (vgl. OLG Schleswig OLGR Schleswig 1998, 273; Demharter, GBO, Rdn. 5 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 15 zu § 41 GBO), denn das Verfügungsverbot betrifft die dingliche Rechtslage und erzeugt einen Rechtsschein im Sinne der §§ 891, 892 BGB. Wird im Wege der einstweiligen Verfügung dem Grundschuldgläubiger untersagt, über die Grundschuld zu verfügen, ist die Eintragung dieser Verfügungsbeschränkung mithin von der Vorlage des Grundschuldbriefes abhängig.

13

Wird der Grundschuldbrief entgegen §§ 41, 42 GBO nicht vorgelegt und bleibt auch eine auf Vorlegung gerichtete Zwischenverfügung - wie hier - ergebnislos, so ist der Eintragungsantrag insgesamt zurückzuweisen (z. B. OLG München FGPrax 2011, 279; OLG Jena NotBZ 2013, 353; Demharter, Rdn. 9 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 45 zu § 41 GBO). Für eine abweichende Verfahrensweise, insbesondere für die von der Beteiligten zu 1) als Minus angestrebte Eintragung des Verfügungsverbotes zumindest im Grundbuch als Teilakt, bleibt hingegen kein Raum.

14

1. Ausnahmen von der Vorlagepflicht, die sich zum einen aus § 41 GBO selbst ergeben, aber auch aus weiteren bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, greifen vorliegend nicht ein. Dass eine der gesetzlichen Ausnahme vorläge, ist nicht ersichtlich und wird auch von der antragstellenden Beteiligten zu 1) nicht eingewandt. Solche Ausnahmen werden auch nur im engen Umfang zugelassen und sind einer analogen Anwendung gerade nicht zugänglich (z. B. OLG Düsseldorf FGPrax1995, 5; OLG München FGPrax 2011, 279). Dies folgt auch aus dem oben genannten Zweck der Vorschrift, nämlich der Sicherung des Rechtsverkehrs. Deshalb kann die Beteiligte zu 1) einen Dispens von der Vorlagepflicht hier auch nicht aus dem Ausnahmetatbestand des § 41 Abs. 1 S. 2 GBO bei Eintragung eines Widerspruchs ableiten. Nach nahezu einhelliger Ansicht in Rechtsprechung (z. B. OLG Schleswig OLGR Schleswig 1998, 273; BayObLG KGJ 49, 285) und Rechtsliteratur (Demharter, Rdn. 14 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 80 zu § 41 GBO) findet die Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 1 S. 2 GBO auf andere Eintragungen als Widersprüche keine Anwendung; insbesondere gilt sie nicht für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen und Veräußerungsverboten. Eine analoge - ausdehnende - Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 1 S. 2 GBO auf die im Gesetz gerade nicht erfasste Eintragung eines Verfügungsverbotes würde dem Gesetzeswortlaut und Regelungszusammenhang widersprechen und auch den Gesetzeszweck in Frage stellen (z. B. OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 5).

15

2. Etwas anderes kann sich hier auch nicht daraus ergeben, dass die Beschaffung der Grundschuldbriefe für die Beteiligte zu 1) mit nicht unerheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden zu sein scheint (z. B. OLG Jena NotBZ 2013, 353; OLG München NJW-RR 2010, 1173; OLG München FGPrax 2011, 279; OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 5; Demharter, GBO, Rdn. 7 zu § 41 GBO; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 10. Aufl. Rdn. 40 zu § 41 GBO). Die Beschaffung des Briefes ist Sache des Antragstellers oder der ersuchenden Behörde. Dass dem unter Umständen praktische Hindernisse entgegen stehen können, berechtigt das Grundbuchamt nicht, von der Vorlegung gänzlich abzusehen.

16

Der Umstand, dass § 41 Abs. 1 S. 1 GBO nicht als zwingende, sondern als Ordnungsvorschrift („Soll“- Vorschrift) gefasst ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dies besagt - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) - nicht schon, dass das Grundbuchamt nach freiem Belieben von einer Vorlage der Briefe absehen könnte, sondern stellt lediglich klar, dass eine ohne Vorlage des Briefes vorgenommene Eintragung im Grundbuch deren Wirksamkeit nicht berührt, sofern die sachliche Legitimation für die Eintragung auch tatsächlich bestand. Der Zweck der Vorschrift könnte aber nicht erreicht werden, wenn bei bloßen praktischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschaffung des Briefes auf dessen Vorlegung gänzlich verzichtet werden könnte (z. B. OLG München NJW-RR 2010, 1173; OLG München FGPrax 2011, 279; OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 5).

17

Dementsprechend muss der Umstand, dass die Beteiligte zu 2) offensichtlich Probleme hat, die Grundschuldbriefe von dem Kreditgeber des Beteiligten zu 2) Herrn R. zu erlangen, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung bleiben. Er berechtigt das Grundbuchamt jedenfalls nicht, von der Erfüllung dieses gesetzlichen Eintragungserfordernisses Abstand zu nehmen und gleichwohl die Eintragung im Grundbuch vorzunehmen.

18

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.

19

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG nach billigem Ermessen festgesetzt. Mangels näherer Angaben zum Wert der Grundstücke hat der Senat einen Bruchteil (1/10) des Nennbetrages der Briefgrundschulden angesetzt.

20

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtsfragen, über die zu entscheiden ist, sind seit langem geklärt.


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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 06. Juni 2014 - 12 Wx 2/14 zitiert 14 §§.

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(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.