Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 19. Jan. 2015 - 12 W 95/14

bei uns veröffentlicht am19.01.2015

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 2014 aufgehoben.

Das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das Landgericht Rostock zur Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung verwiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat der Senat den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und das einstweilige Verfügungsverfahren ohne eigene Sachprüfung - auf den Hilfsantrag des Antragstellers hin - an das Landgericht Rostock zu verweisen, weil dies für die beantragte Herausgabeverfügung als Gericht der Hauptsache nach §§ 937 Abs. 1, 802 ZPO in Verbindung mit § 24 ZPO ausschließlich zuständig ist, der Senat somit in einem Hauptsacheverfahren nicht zur Entscheidung berufen wäre und ihm insoweit eine eigene Sachentscheidungsbefugnis verwehrt ist. An der Prüfung der Zuständigkeit ist der Senat insbesondere auch nicht durch § 571 Abs.2 S.2 ZPO gehindert gewesen.

I.

2

Das Landgericht Magdeburg, bei dem der Antragsteller seinen auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an den näher bezeichneten landwirtschaftlichen Nutzflächen gerichteten Verfügungsantrag angebracht hat, ist von Anfang an unzuständig gewesen.

3

Nach §§ 937 Abs. 1, 802 ZPO ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ausschließlich zuständig das Gericht der Hauptsache. Soweit - wie hier - ein Hauptsacheverfahren bei Einreichung des Verfügungsantrags noch nicht anhängig ist, beurteilt sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der ZPO.

4

1. Danach aber wäre hier die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Rostock als Gericht der belegenen Sache begründet gewesen (§ 24 ZPO).

5

Denn der Antragsteller berühmt sich in dem hier anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren eines possessorischen Besitzschutzanspruchs gegen die Antragsgegnerin. Mit seinem Verfügungsantrag sucht er seinen Besitz und teilweise auch seine Eigentumsrechte an den näher bezeichneten landwirtschaftlichen Nutzflächen zu wahren und die Herausgabe der Grundstücke an ihn und Herrn D. R. zu erreichen. Dabei stützt er sich in erster Linie auf seinen - von Antragsgegnerseite allerdings bestrittenen - angeblichen Mitbesitz neben Herrn D. R. an den im Verfügungsantrag aufgeführten Grundstücken und macht geltend, dass die Antragsgegnerin diesen durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) entzogen habe. Insoweit begehrt er die Wiedereinräumung seines Mitbesitzes nach Maßgabe der §§ 861, 854, 866 BGB. Gemäß § 24 Abs. 1 ZPO ist für solche Besitzschutzklagen, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, aber ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Gleiches gilt für Klagen, durch die das Eigentum geltend gemacht wird. Da die hier streitbefangenen, zum Gut K. gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in Mecklenburg - Vorpommern, Gemarkung K. Flur 1 und Flur 2 belegen sind, ist der dingliche Gerichtsstand der belegenen Sache dementsprechend bei dem Landgericht Rostock eröffnet. Da es sich bei § 24 ZPO um einen ausschließlichen Gerichtsstand handelt, hat dem Antragsteller insoweit auch kein Wahlrecht nach § 35 ZPO zugestanden.

6

2. Dagegen ist eine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts Rostock - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht nach §§ 1 Nr. 1 a, 2 LwVG begründet, denn eine Landpachtsache im Sinne der §§ 585 ff BGB ist hier nicht verfahrensgegenständlich, sondern allein der auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes gerichteter possessorische Besitzschutzanspruch. Der Antragsteller leitet seine Besitzposition zwar aus dem mit der BVVG abgeschlossenen Landpachtvertrag vom 09. Dezember 2010 ab, dessen vertragliche Befristung zwischenzeitlich zum 01. Oktober 2014 abgelaufen ist. Mit seiner einstweiligen Verfügung macht er aber keinerlei Ansprüche aus dem Pachtverhältnis gegenüber der Antragsgegnerin geltend, zumal diese auch gar nicht in das Vertragsverhältnis eingebunden war, sondern versucht, eine vermeintliche Besitzentziehung abzuwehren. Hierfür bleibt aber das allgemeine Prozessgericht zuständig.

II.

7

Der Senat ist nicht gehindert, die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg auch noch in der Beschwerdeinstanz auf Rüge der Antragsgegnerin hin zu berücksichtigen. § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO steht nicht entgegen.

8

1. Gemäß § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO, der dem § 513 Abs. 2 ZPO im wesentlichen für das Beschwerdeverfahren nachempfunden ist, kann die sofortige Beschwerde zwar grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht der ersten Instanz seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Mit dieser Regelung sollen - ebenso wie mit § 513 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren - nach dem Willen des Gesetzgebers Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt sind, vermieden werden, um das Verfahren zu beschleunigen und die Rechtsmittelgerichte zu entlasten. Zugleich soll vermieden werden, dass die von dem erstinstanzlichen Gericht geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (BTDrucks 14/4722, S. 94). Selbst die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts eröffnet dem Berufungskläger danach regelmäßig keine Nachprüfungsmöglichkeit (Ball in Musielak, ZPO, 8. Auflage (2011), Rdn. 7 zu § 513). Die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz kann in der zweiten Instanz im Allgemeinen auch nicht von dem Beschwerdegegner bzw. im Berufungsverfahren von dem Berufungsbeklagten in Frage gestellt werden (Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., Rdn. 17 zu § 513 ZPO m.w.N.), da auch dem Berufungsbeklagten ein solcher Einwand verwehrt ist (Ball in Musielak, ZPO, 11. Auflage (2014), § 513 Rdn. 6).

9

2. Gemessen an dem Regelungszweck, Rechtsmittelstreitigkeiten auszuschließen, die allein die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts zum Gegenstand haben, schränkt § 513 Abs. 2 ZPO die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung jedoch nur insoweit ein, als hierfür ausschließlich der Festlegung des zuständigen Gerichts dienende Vorschriften in Rede stehen. Demgegenüber wird die Nachprüfung der Anwendung von Normen, die nicht nur den Gerichtsstand festlegen, sondern darüber hinaus auch andere Zwecke verfolgen und dabei an die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts lediglich anknüpfen, hierdurch gerade nicht ausgeschlossen(vgl. BGH NJW-RR 2005, 501, 502; OLG Hamburg MDR 1981, 1027; OLG Hamburg OLGR Hamburg 1997, 340; OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2012, 8 U 261/11 zitiert nach juris; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 4.Aufl., Rdn. 20 zu § 513 ZPO; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 2014, Rdn. 18 zu § 513 ZPO; Heßler in Zöller, ZPO, Rdn. 4 zu § 571 ZPO; ders., a.a.O., Rdn. 9 zu § 513 ZPO).

10

Dies gilt insbesondere auch für § 937 Abs. 1 ZPO, der mehr als eine Regelung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit beinhaltet. Denn durch diese Vorschrift soll insbesondere der funktionale Zusammenhang zwischen den Verfahren der Hauptsache und des vorläufigen Rechtsschutzes sichergestellt werden (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1981, 1027; Hanseatisches OLG Hamburg OLGR Hamburg 1997, 340; OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2012, 8 U 261/11; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rdn. 18 zu § 513 ZPO; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., Rdn. 20 zu § 513 ZPO; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 9 zu § 513 ZPO). Sinn und Zweck der §§ 937 Abs. 1, 943 ZPO ist, nur dasjenige Gericht auch mit den vorläufigen Maßnahmen zu befassen, das den Rechtsstreit zwischen den Parteien auch in der Hauptsache regelt, also die größere Sachnähe hat. Die Vorschriften dienen insoweit der Prozessökonomie, ebenso wie der Konzentration des Verfahrens und verhindern divergierende Sachentscheidungen verschiedener Gerichte, denen in materiell-rechtlicher Hinsicht dasselbe Problem angetragen wird. Dieser Gesetzeszweck kann aber nur erreicht werden, wenn gemäß § 943 Abs.1 ZPO der Spruchkörper desjenigen Gerichts zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung berufen ist, bei dem auch die Hauptsache anhängig ist bzw. sein kann. Dementsprechend wird zu § 937 Abs. 1 ZPO ausgeführt, dass die darin vorgenommene Zuweisung der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges einen über die bloße Regelung des Gerichtsstandes hinausgehenden Zweck verfolgt, was der Anwendbarkeit des § 513 Abs. 2 ZPO bzw. hier des § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aber entgegen steht. Die darin angeordnete Verknüpfung zwischen Verfügungs- und Hauptverfahren ist nämlich nicht vergleichbar mit einer bloßen Regelung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Vielmehr werden zwei verschiedene, aber dieselbe Angelegenheit betreffende Verfahren einem einzigen Gericht zugewiesen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1981, 1027; Hanseatisches OLG Hamburg OLGR Hamburg 1997, 340; OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2012, 8 U 261/11; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rdn. 18 zu § 513 ZPO; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., Rdn. 20 zu § 513 ZPO; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 9 zu § 513 ZPO).

11

Die mangelnde örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges kann dementsprechend aber auch noch in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht werden.

12

3. Die Unzuständigkeit des Landgerichts Magdeburg war hier im Beschwerdeverfahren trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aber auch deshalb zu beachten, weil die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war und deshalb zuvor auch noch keine Gelegenheit hatte, die Zuständigkeitsrüge zu erheben.

13

Der gesetzliche Richter ist eine Institution von Verfassungsrang, wie sich aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergibt. Von der verfassungsrechtlichen Garantie grundsätzlich auch erfasst ist das Gebot, dass nur das nach der Verfahrensordnung örtlich zuständige Gericht tätig wird. Dieser Grundsatz beansprucht für das Rechtsmittelverfahren allenfalls dann keine Geltung, wenn die Parteien über die Zuständigkeit verhandelt haben oder aber die betreffende Partei sich bei dem örtlich unzuständigen Gericht in das Verfahren sachlich einlässt, ohne die fehlende Zuständigkeit zu rügen. Nur auf solche Fälle treffen § 513 Abs. 2 ZPO und § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO zu, denn es erscheint praktisch undenkbar, dass in einem streitig durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren der Gegner nicht gehört wurde und damit auch keine Gelegenheit erhielt, Einwendungen gegen die örtliche Unzuständigkeit zu erheben. Anders verhält es sich indessen, wenn dem Gegner in erster Instanz kein rechtliches Gehör gewährt worden ist und er daher in dieser Instanz die örtliche Unzuständigkeit auch nicht rügen konnte (vgl. OLG Köln MDR 1993, 906; OLG Frankfurt WRP 1996, 27; KG Berlin NJW-RR 1987, 1203; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., Rdn. 3 zu § 513 ZPO; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Rdn. 35 zu § 513 ZPO). In diesem Fall ist eine teleologische Reduktion des § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO geboten.

14

So liegen die Dinge auch hier. Denn das Landgericht Magdeburg hat ohne Anhörung der Antragsgegnerin entschieden und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Dieser ist damit erstmals im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eröffnet worden, die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts zu rügen, was sie auch sogleich mit ihrer Beschwerdeerwiderungsschrift vom 12. Dezember 2014 getan hat.

15

Der Antragsteller hat darauf hin in seinem Schriftsatz vom 05. Januar 2015 einen Verweisungsantrag nach § 281 Abs. 1 ZPO gestellt, dem der Senat hier - nach Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses - zu entsprechen hatte. Denn eine Verweisung kann in jeder Instanz, somit auch im Beschwerdeverfahren, erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2006 - 2 WF 189/05 - zitiert nach juris; OLG Köln FamRZ 2000, 364).

III.

16

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landgericht Rostock vorbehalten.


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Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 11.09.2005 aufgehoben. II. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird auf Antrag der Antragstellerin an das sachlic

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 11.09.2005 aufgehoben.

II. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird auf Antrag der Antragstellerin an das sachlich zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen.

Gründe

 
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen; F. lebt bei der Antragstellerin, J. beim Antragsgegner.
Im Rahmen der Trennung kam es am 24.02.2005 zu einem Gespräch der Parteien über die Trennungsmodalitäten in Gegenwart des Mediators R.. Dabei wurde erörtert, dass die Antragstellerin bei einem Auszug für die Einrichtung und Anschaffung von Hausratsgegenständen ca. Euro 18.000,00 bis 20.000,00 benötigen würde und wie der vorhandene Hausrat zwischen ihnen verteilt werden könnte. Der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Die Antragstellerin zog im März 2005 aus der ehegemeinsamen Wohnung in der ...-Straße, die im Miteigentum beider Parteien steht, aus und nahm einige Hausratsgegenstände mit.
Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen ihren Ehemann auf Zahlung von Euro 20.000,00 beantragt. Sie hat hierzu vorgetragen, der Antragsgegner und sie hätten sich am 24.02.2005 in Anwesenheit des Vermittlers R. geeinigt, dass der Antragsgegner an sie Euro 20.000,00 bis zum 31.03.2005 zum Ausgleich für das Zurücklassen bestimmter gemeinsamer Hausratsgegenstände in der Wohnung ...-straße zahle; es habe daneben eine klare Absprache gegeben, dass sie einige Gegenstände mitnehmen könne. Schließlich habe es auch noch Gegenstände gegeben, über die sie keine Vereinbarung getroffen hätten.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Er hat ausgeführt, eine solche Vereinbarung, wie von der Antragstellerin beschrieben, sei zwar angedacht gewesen, letztlich jedoch nicht zustande gekommen. Grundlage der Vereinbarung habe sein sollen, dass sie sich über die Gegenstände, die die Antragstellerin mitnehmen solle, und die Gegenstände, die im Haushalt verbleiben sollten, abschließend einigen. Eine Einigung hinsichtlich des gesamten Haushalts sei jedoch gerade nicht erzielt worden. Vier Tage nach dem Gespräch habe die Antragstellerin dann seine Abwesenheit genutzt, um den Umzug vorzubereiten, wobei sie eine Vielzahl von Gegenständen ohne vorherige Absprache mitgenommen habe.
Das zunächst von der allgemeinen Prozessabteilung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach bearbeitete PKH-Verfahren ist mit Verfügung vom 02.08.2005 an das Familiengericht zur Übernahme abgegeben worden. Nach Übernahme des Verfahrens hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 11.09.2005 zurückgewiesen, weil ein schlüssiger Klagevortrag fehle; soweit kein Hausratsverfahren angestrebt sei, fehle es zudem an der Zuständigkeit des Familiengerichts. Gegen diesen am 16.09.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28.09.2005 eingegangene (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Antragstellerin trägt im Beschwerdeverfahren ergänzend vor, die Abgeltungsvereinbarung über Euro 20.000,00 habe bestimmte im Einzelnen näher dargelegte Hausratsgegenstände betroffen, die Zuordnung weiterer, ebenfalls im Einzelnen aufgeführter Hausratsgegenstände sei offen geblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.05.2006 verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts vom 11.09.2005. Da für die beabsichtigte Zahlungsklage eine Zuständigkeit des Familiengerichts nicht gegeben ist, ist das Prozesskostenhilfeverfahren auf Antrag der Antragstellerin entsprechend § 281 ZPO an das sachlich zuständige Landgericht Karlsruhe zu verweisen.
1. Der Beschluss des für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zuständigen Familiengerichts vom 11.09.2005 ist aufzuheben. Nicht das Familiengericht, sondern das allgemeine Zivilgericht ist für die beabsichtigte Zahlungsklage der Antragstellerin sachlich zuständig.
Bei diesem Hauptsachverfahren handelt es sich nicht um eine Familiensache im Sinne der §§ 11 Abs. 1, 18 a HausratsVO, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG (Verfahren, „die Regelungennach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats betreffen“). Zwar sind die Abgrenzungskriterien, wann die Zuständigkeit des Familiengerichts und wann die des allgemeinen Zivilgerichts im Zusammenhang mit Vereinbarungen von Eheleuten über den Hausrat gegeben ist, im Einzelnen umstritten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12.11.2002 - 2 WF 93/02 - FamRZ 2003, 621, 622 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist das allgemeine Zivilgericht zuständig, wenn sich die Ehegatten darüber geeinigt haben, wer den Hausrat erhalten soll, und nunmehr ein Ehegatte auf Erfüllung des Vertrags - so z.B. auf Zahlung der gleichzeitig vereinbarten Ausgleichsforderung - klagt. Das Vorliegen einer solchen Einigung schließt eine Regelung nach der HausratsVO aus mit der Folge, dass auch die Ansprüche aus der Einigung nicht im Hausratsverfahren verfolgt werden können (so ausdrücklich BGH FamRZ 1979, 789; ablehnend Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621 Rdn. 53).
10 
Für den Fall, dass die Parteien nicht nur um die Durchsetzung bzw. Erfüllung einer ihrem Inhalt nach unstreitigen und vollzugsfähigen Einigung über den Hausrat bzw. über Teile des Hausrats streiten, sondern bereits darüber, ob die von der Antragstellerin dargelegte Vereinbarung überhaupt (wirksam) zustande gekommen ist, wird allerdings teilweise die Zuständigkeit des Familiengerichts für diesen Streit angenommen (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1 HausratsVO Rdn. 8 m.w.N.; MünchKomm/Müller-Gindullis, BGB, 4. Aufl., § 1 HausratsVO Rdn. 22; OLG Frankfurt, FamRZ 1991, 1327; OLG Frankfurt, FamRZ 1980, 901). Dieser - der o.g. Rechtsprechung des BGH widersprechenden - Auffassung kann nicht gefolgt werden:
11 
Für die Qualifikation einer Sache als Familiensache kommt es allein auf die tatsächliche Begründung des geltend gemachten Anspruchs durch den den Streitgegenstand bestimmenden Antragsteller an (BGH FamRZ 1992, 538 m.w.N.). Der aus einer (behaupteten) Einigung über den Hausrat hergeleitete Ausgleichszahlungsanspruch stellt dabei gegenüber einem Antrag auf Regelung nach der HausratsVO einen anderen prozessualen Streitgegenstand dar, und zwar auch dann, wenn der auf Regelung nach der HausratsVO gerichtete Antrag ausdrücklich als Sachantrag auf eine entsprechende Ausgleichszahlung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO formuliert ist; denn unabhängig davon, dass beiden Anträgen unterschiedliche Lebenssachverhalte anspruchsbegründend zugrunde liegen (Vereinbarung einerseits, zu verteilender Hausrat andererseits), ist der Antrag auf Regelung nach der HausratsVO überhaupt nur ein sog. Verfahrensantrag ohne Bindung des Familiengerichts an einen damit verbundenen Sachantrag (BGH FamRZ 1992, 531, 532 u. 414, 419; Johannsen/Henrich/Brudermüller, aaO, § 13 HausratsVO Rdn. 2). Es liegt damit auch kein dem § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vergleichbarer Fall vor (dazu BGHZ 153, 173 = NJW 2003, 828), so dass das mit dem Antrag auf Ausgleichszahlung jeweils angerufene Familien- oder Zivilgericht - hier das Familiengericht - dann nicht umfassend sowohl über den aus der Einigung hergeleiteten als auch - bei Nichterweislichkeit der Einigung - über den sich möglicherweise im Hausratsverteilungsverfahren aus § 8 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO ergebenden Ausgleichsanspruch entscheiden kann.
12 
Die tatsächliche Begründung des von der Antragstellerin verfolgten Zahlungsanspruchs mit einer (behaupteten) Einigung der Parteien vom 24.02.2005 ist eine so genannte doppelrelevante, d.h. sowohl für die Prüfung der Zuständigkeit als auch der Begründetheit maßgebliche, Tatsache. Hierbei reicht nach einhelliger Auffassung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die einseitige (schlüssige) Behauptung der erforderlichen Tatsachen aus; ob die Behauptung zutrifft, ist hingegen erst im Rahmen der Begründetheit - ggfls. nach einer Beweisaufnahme - festzustellen (BGHZ 124, 237, 241 = NJW 1994, 1413, 1414 m.w.N.). Für die Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts einerseits und des allgemeinen Zivilgerichts andererseits kann bei Vereinbarungen über den Hausrat nichts anderes gelten. Wenn - wie vorliegend - das Begehren nicht eine Rechtssache betrifft, die § 621 Abs. 1 (hier: Nr. 7) ZPO aufzählt, weil eineRegelung nach der Hausratsverordnung von der klagenden Partei gerade nicht angestrebt wird, ist es für die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend, ob der (behauptete) Vertragsschluss unstreitig oder erst noch zu beweisen ist. In beiden Fällen ist mangels Begehrens einer rechtsgestaltenden Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat das allgemeine Zivilgericht zuständig. Verneint dieses im Ergebnis das Bestehen des bestrittenen vertraglichen Zahlungsanspruchs, bleibt es der klagenden Partie unbenommen, nunmehr eine Regelung nach der Hausratsverordnung beim zuständigen Familiengericht zu beantragen.
13 
Die Zuständigkeit das Amtsgerichts - Familiengericht - ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aufgrund einer bindenden Abgabe der allgemeinen Zivilabteilung an das Familiengericht gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 HausratsVO begründet worden.
14 
Nach dieser Vorschrift ist ein Abgabebeschluss, mit dem das Prozessgericht ein Verfahren über Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung oder des Hausrats an das nach § 11 HausratsVO zuständige Familiengericht abgibt, für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Voraussetzung ist jedoch, dass der Abgabebeschluss nach Anhörung der Parteien ergangen ist, § 18 Abs. 1 S. 2 HausratsVO. Hieran fehlt es vorliegend. Die allgemeine Prozessabteilung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach hat, nachdem am 01.08.2005 der Schriftsatz der Antragstellerin eingegangen war, der erstmals die behauptete Einigung über die Hausratsverteilung zur Begründung des beabsichtigten Zahlungsantrages enthielt, am 02.08.2005 die Akte an das Familiengericht im Hause mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens übersandt. Diese Abgabe erfolgte, ohne dass jedenfalls der Antragsgegner (die Antragstellerin hatte in diesem Schriftsatz Verweisung an das Landgericht beantragt, falls das Amtsgericht - „eventuell auch Familiengericht“ - nicht zuständig ist) hierzu rechtliches Gehör erhalten hat.
15 
2. Für die Entscheidung über die PKH-Bewilligung ist das Gericht des Hauptsacheverfahrens im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO zuständig. Das ist, wie dargelegt, nicht das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach, sondern das Landgericht Karlsruhe. Auf den mit Schriftsatz vom 01.08.2005 gestellten Antrag der Antragstellerin ist das Verfahren damit entsprechend § 281 ZPO an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rdnr. 22 a m.w.N.). Die Verweisung kann in jeder Instanz, somit auch im Beschwerdeverfahren, erfolgen (Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rdnr. 9 m.w.N.).