Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Juni 2012 - 10 U 7/12

bei uns veröffentlicht am29.06.2012

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2012 – Geschäftsnr. 5 O 1467/11 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.840,00 EUR.

Gründe

I.

1

Wegen des Sachverhalts und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2012 (LA Bl. 67 – 71 R d.A.) Bezug genommen.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 652 BGB, weil die Parteien einen wirksamen Maklervertrag geschlossen haben. Der Beklagte habe die Nachweisbestätigung, welche einen unmissverständlichen Hinweis auf die vom Käufer zu zahlende Provision enthielt, unterzeichnet. Daraufhin habe der Beklagte die Dienste der Klägerin (Reservierung des Objekts, email-Verkehr) in Anspruch genommen und damit sowohl in ausdrücklicher als auch in schlüssiger Weise zu erkennen gegeben, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen wolle. Ein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums stehe ihm nicht zu, ungeachtet der Frage, dass auch die Frist des § 121 BGB nicht eingehalten sei. Außerdem enthalte das ihm am 28. März 2011 übergebene Exposé einen Hinweis auf die vom Käufer zu zahlende Maklercourtage. Dass der Beklagte den Erhalt des Exposés mit Nichtwissen bestritten habe, sei unbeachtlich, weil er sich mit dem Inhalt des Exposés in seinem Schriftsatz vom 15. November 2011 inhaltlich auseinander gesetzt habe, ebenso die behauptete Vorkenntnis, weil er die Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen habe. Unbeachtlich sei auch der Einwand der Sittenwidrigkeit in Bezug auf die Reservierungsgebühr, weil sich diese Frage nicht auf den Maklervertrag auswirke. Die Vereinbarung des Maklerhonorars sei nicht gemäß § 305 c BGB überraschend. Der Widerruf des Maklervertrages gemäß §§ 355, 312 BGB sei ebenfalls nicht wirksam, weil der Beklagte die zu verkaufende Privatwohnung auf eigene Initiative aufgesucht habe, so dass es am Überrumpelungseffekt mangele. Eine Minderung der Courtage gemäß § 655 BGB komme nicht Betracht, weil die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar sei. Eine Formnichtigkeit gemäß § 4 RVG sei nicht gegeben, weil das RVG auf Maklerhonorare keine Anwendung finde.

3

Mit der hiergegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor, eine Verpflichtung zur Zahlung von Maklercourtage sei nicht entstanden, weil weder ausdrücklich noch konkludent ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Das Exposé begründe keine Zahlungsverpflichtung, weil er ausdrücklich den Erhalt des von der Klägerin vorgelegten Exposés bestritten habe. Ebensowenig folge aus der Nachweisbestätigung eine Zahlungsverpflichtung, weil es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB handele. Im Übrigen habe er durch seine Unterschrift keinen rechtsgeschäftlichen Willen geäußert, einen Maklervertrag abzuschließen. Jedenfalls habe er nach Haustürwiderrufsrecht wirksam widerrufen und eine eventuelle Willenserklärung jedenfalls mit Schreiben vom 09. September 2011 wirksam wegen Erklärungsirrtums angefochten.

4

Der Beklagte beantragt,

5

das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

9

Die gemäß den §§ 511, 517, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

1.

10

Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Beklagten und der Klägerin mit der Nachweisbe-stätigung (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.) ausdrücklich ein Maklervertrag geschlossen worden ist, indem der Beklagte das in der Nachweisbestätigung angeführte eindeutige Provisionsverlangen der Klägerin dadurch angenommen hat, dass er diese unterzeichnet hat. Ob es sich insoweit um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c BGB handeln könnte, muss nicht entschieden werden (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 687; BGH NJW 1986, 177). Denn die Parteien haben jedenfalls unabhängig von einem ausdrücklichen Vertragsschluss auch konkludent einen Maklervertrag geschlossen, weil der Beklagte in Kenntnis des Provisionsverlangens weitere Dienste der Klägerin in Anspruch genommen hat.

a)

11

Das Landgericht hat zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt, erklärt. Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. Selbst die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler reicht bei dieser Sachlage für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus (BGH NJW 2005, 3779 mit umfangreichen Nachweisen).

b)

12

Allerdings kann ein Maklervertrag zwischen dem Makler und dem Interessenten auch schlüssig geschlossen werden. Kommt ein Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so muss er, wenn er im Erfolgsfalle von diesem eine Provision verlangen will, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er auch Makler der anderen Seite sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (BGH NJW-RR 1996, 114; NJW-RR 1996, 1459, NJW-RR 1999, 361). Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der Maklerdienste ausdrücklich erklärt, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen. Das ist der Fall, wenn ein Kaufinteressent es erklärtermaßen ablehnt, einem Makler Provision zahlen zu wollen (BGH NJW-RR 1986, 1496; BGH NJW-RR 1996, 114).

13

Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien jedenfalls konkludent einen Maklervertrag geschlossen, und zwar sowohl aufgrund der Übergabe des Exposés als auch aufgrund der Nachweisbestätigung.

c)

14

Dem Beklagten ist anlässlich des Besichtigungstermins ein Exposé ausgehändigt worden, welches einen eindeutigen Hinweis auf die Maklercourtage enthielt: „Courtage: 6 % inkl. MwSt., zu zahlen vom Erwerber“. Zwar hat der Beklagte erstinstanzlich behauptet, das Provisionsverlangen der Klägerin sei ihm erst mit Rechnungszugang bekannt geworden, allerdings gleichzeitig mit der Klageerwiderung vorgetragen, das Exposé sei ihm anlässlich des Besichtigungstermins übergeben worden. Zu dem Inhalt des Exposés hat die Klägerin detailliert vorgetragen. Dieser Inhalt ist vom Senat zugrunde zu legen.

aa)

15

Der Beklagte durfte diesen Vortrag schon nicht mit Nichtwissen bestreiten. Nach der Vorschrift des § 138 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138, Rn 13). Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozess zu erklären hat. Vermag sie sich etwa an einen lange zurückliegenden (Alltags-)Vorgang - nach der Lebenserfahrung glaubhaft - nicht mehr zu erinnern, ist es zulässig, dass sie diesen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreitet (BGH NJW-RR 2002, 612; MünchKomm-Wagner, ZPO, 3. Aufl., § 138 Rn. 27). Nach diesen Grund-sätzen konnte sich der Beklagte nicht zulässigerweise auf ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich des Inhalts des am 28. März 2011 übergebenen Exposés zurückziehen. Mit der Klageerwiderung hat er zugestanden, am Besichtigungstage ein Exposé erhalten zu haben, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mitgeteilt hat, sich nicht mehr erinnern zu können. Eine glaubhafte Erklärung für den Erinnerungsver-lust hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Dieser ergibt sich auch nicht aus den Umständen, eher im Gegenteil: Der Vorgang lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerade neun Monate zurück; noch in der Klageerwiderung konnte sich der Beklagte detailliert an Einzelheiten des Exposés, welche fehlerhaft gewesen sein sollen, erinnern. Dass sich der Beklagte daher an das Provisionsverlangen auf Seite 1 des Exposés nicht mehr erinnern konnte, ist - jedenfalls ohne weiteren - Vortrag nicht nachvollziehbar. Prozessuale Folge des im Ergebnis unzulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ist, dass unsubstantiiertes Bestreiten vorliegt, welches zur Geständnisfunktion führt, § 138 Abs. 3 ZPO (Münch-Komm-Wagner, aaO, § 138, Rn 28).

bb)

16

Auch wenn sein Bestreiten, worauf er mit der Berufungsbegründung hinweist, als einfaches Bestreiten zu werten sein sollte, wäre dieser Vortrag im Ergebnis unerheblich, so dass das substanziierte Vorbringen der Klägerin zum Inhalt des Exposés als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Es ist anerkannt, dass der Umfang der jeweils erforderlichen Substanziierung des Sachvortrages sich bestimmt aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmt, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH NJW 1992, 278). Unter Anlegung dieses Maßstabs konnte sich der Beklagte nicht mehr mit der allgemeinen Behauptung, das Exposé sei ihm nicht mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt übergeben worden, seiner Darlegungs- und Beweislast entziehen. Denn der Beklagte hat selbst vorgetragen, ein Exposé am 28. März 2011 erhalten zu haben. Der Aufforderung des Senats, dieses vorzulegen, ist er nicht nachgekommen, sondern legt vielmehr nur eine Fassung vor, wie sie derzeit im Internet zu finden ist. Damit ist er seiner Darlegungs- und Beweislast zum behaupteten Inhalt des Exposés nicht nachgekommen.

d)

17

Die das streitgegenständliche Kaufobjekt betreffende Nachweisbestätigung in der dem Beklagten ausgehändigten schriftlichen Fassung enthält einen eindeutigen Hinweis auf die im Erfolgsfall durch den Käufer zu zahlende Provision. Die Formulierungen "Maklerhonorar" oder der deutliche Zusatz "von mir … zu zahlen" können nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin mit der Nachweisbestätigung und auch mit dem Exposé ihre Dienste anbietet und, sobald der Kaufinteressent davon Gebrauch macht, ein Maklervertrag mit ihr zustande kommt. Entgegen der Auffassung des Beklagten richtet sich das Provisionsverlangen eindeutig an den Kaufinteressenten. Es war aufgrund der unmissverständlichen Formulierung für ihn klar zu erkennen, dass die Klägerin von ihm eine Provision verlangt und nicht etwa lediglich für die Verkäuferseite tätig wird.

18

Selbst wenn mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, NJW 1988, 687, davon auszugehen sein sollte, dass es sich bei der Klausel in der Nachweisbestätigung um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB handelt, hat der Beklagte das in der Nachweisbestätigung zu sehende Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Maklervertrages jedenfalls letztlich dadurch angenommen, dass er nachfolgend und mithin nach Überwindung des Überraschungsmoments anlässlich der Besichtigung weitere Maklertätigkeiten der Klägerin in Kenntnis des Provisionsverlangens in Anspruch genommen hat, wie der weitere email-Verkehr und die Reservierungsbestätigung zeigen.

19

Der Hinweis im Exposé, dass Rechtsgrundlage der notarielle Kaufvertrag sei, erfasst erkennbar ausschließlich das Verhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien und bezieht sich gerade nicht auf den Courtageanspruch der Klägerin und damit nicht auf das Verhältnis zum Beklagten.

e)

20

Der Beklagte hat schließlich der Klägerin gegenüber innerhalb des Vertragszeitraumes auch nicht ausdrücklich erklärt, eine Maklerprovision nicht zahlen zu wollen. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Maklerin die Entgegennahme ihrer - bei Unterstellung des Beklagtenvortrags als wahr - lediglich begrenzten Maklerleistungen nicht als Abschluss eines Maklervertrages mit der Folge einer Provisionspflicht der Beklagten hätten werten dürfen, sofern der Beklagte die Zahlung der in dem Exposé genannten Käuferprovision unter Hinweis auf seine Vorkenntnis des Objekts erklärtermaßen abgelehnt hätte (BGH NJW-RR 1996, 114; BGH NJW-RR 1986, 1496). Einen solchen Sachverhalt hat der Beklagte hingegen nicht dargelegt. Weder hat der Beklagte einen ausdrücklichen Protest gegen das Provisionsverlangen der Maklerin erklärt noch hat er die Entgegennahme entgeltlicher Maklerleistungen auf andere Weise definitiv ausgeschlossen. Nach Kenntnis des Provisionsverlangens hat der Beklagte die Dienste der Klägerin als Maklerin nicht etwa zurückgewiesen, sondern diese in nicht nur unerheblichem Umfang in Anspruch genommen, insbesondere sich das Objekt reservieren lassen sowie verschiedentlich den Kontakt zu ihr per E-Mail gesucht und für die Kaufentscheidung bedeutsame Informationen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, ausgetauscht. Von dem gemäß § 133 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin aus gesehen war das Verhalten des Beklagten so zu verstehen, dass dieser trotz der behaupteten Vorkenntnis im Hinblick auf die von der Maklerin angebotenen Dienstleistungen bereit war, einen Maklervertrag abzuschließen. Das ist auch gerade vor dem Hintergrund, dass die Kaufinteressenten nur mit Hilfe der Maklerin das Objekt reservieren konnten, durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Die Klägerin durfte sich in ihrer Annahme, dass der Beklagte die Provisionszahlungsverpflichtung akzeptiert, schließlich auch dadurch bestätigt fühlen, dass er auch nach dem ersten (gemeinsamen) Besichtigungstermin weiterhin den Kontakt zu ihr suchte und ihre Dienste abfragte, insbesondere die Reservierungsgebühr zahlte.

2.

21

Die Klägerin hat dem Beklagten auch die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages über das in Rede stehende Objekt nachgewiesen. Zwischen der Maklertätigkeit der Zedentin und dem Zustandekommen des Hauptvertrages besteht ein ursächlicher Zusammenhang. Dieser ist insbesondere nicht durch den von den Beklagten pauschal erhobenen Einwand der Vorkenntnis ausgeschlossen.

22

Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages besteht in der Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber, durch den dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (BGH Urteil vom 25. Februar 1999, NJW 1999, 1255). Ein Makler kann sich nach diesen Grund-sätzen auch dann die Maklerprovision verdienen, wenn dem Kunden das Objekt und die Abschlussmöglichkeit bereits anderweitig bekannt war und wenn der Makler zusätzliche Informationen geliefert hat. Ob und wann das Verschaffen zusätzlicher Kenntnisse über das zu erwerbende Objekt noch adäquat ursächlich gewirkt hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Jedoch ist immer eine für den Erwerb wesentliche Maklerleistung erforderlich (BGH NJW-RR 1996, 114), worauf der Beklagte zu Recht verweist.

23

Eine solche wesentliche Maklerleistung ist im vorliegenden Fall - selbst wenn man die von dem Beklagten behauptete Vorkenntnis unterstellt - seitens der Klägerin erbracht worden: Nach dem schlüssigen und vom Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin hat sie für den Beklagten eine Besichtigung des Objekts durchgeführt und ihm erstmals die Besichtigung der Immobilie ermöglicht. Daneben stand sie dem Beklagten auch für ergänzende Fragen zur Verfügung. Der Beklagte räumt selbst die email-Korres-pondenz und die Reservierung ein. Insbesondere durch den Besichtigungstermin am 28. März 2011 hat die Klägerin dem Beklagten wesentliche Informationen über das Objekt geliefert, die bei dem Entschluss des Beklagten, in konkrete Kaufvertragsverhandlungen mit dem Verkäufer einzutreten, erkennbar weitergewirkt haben. Es ist davon auszugehen, dass die Besichtigung des zu erwerbenden und zu bewohnenden Objekts maßgeblich für seine Kaufentscheidung gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Kauf-vertrag über das in Rede stehende Hausgrundstück auch geschlossen hätte, wenn er nicht die Möglichkeit zur Besichtigung gehabt hätte und sich damit keinen unmittelbaren Eindruck von dem Objekt hätte verschaffen können. Gegenteilige Anhaltspunkte hat der Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, so dass die Annahme der Wesentlichkeit und damit der Mitursächlichkeit der von der Klägerin erbrachten Maklerleistung gerechtfertigt ist.

24

Unerheblich ist schließlich, dass die Klägerin die weiteren Vertragsverhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Verkäufer sowie die Vorbereitung und Durchführung des späteren Notartermins nicht begleitet hat.

3.

25

Der Nachweis des Objekts führte auch zum Erfolg. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Wesentlichkeit der Leistung für den Vertragsschluss in Frage zu stellen. Zwischen dem Verkäufer und dem Beklagten ist am 05. Juli 2011 ein wirksamer notarieller Kaufvertrag über das Objekt G. weg 1 in M. geschlossen worden.

26

Der Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss wird bei Abschluss des Hauptvertrages in einem angemessenen Zeitraum - wie er hier unzweifelhaft gegeben ist - vermutet (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, NJW 1999, 1255). Eine etwaige Unterbrechung dieses Kausalzusammenhanges hat der Beklagte nicht vorgetragen.

4.

27

Die Höhe der geltend gemachten Provisionsforderung ergibt sich auf der Grundlage der getroffenen Provisionsvereinbarung, wonach der Beklagte einen Betrag in Höhe von 6,00 % des Kaufpreises - der unstreitig € 189.000 EUR betrug - inklusive Mehrwertsteuer zahlen sollte, mithin € 11.340,00 EUR. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Forderung von 6 % zuzüglich Mehrwertsteuer angesichts der Leistungen der Klägerin, die einen Mitarbeiter zur Besichtigung entsandt hat und im weiteren lediglich Schriftverkehr zu erledigen hatte, sehr hoch ist. Die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit einer Provisionsforderung sind insoweit allerdings weder dargetan noch ersichtlich, sodass der Senat eine Handhabe zu deren Herabsetzung im Streitfall nicht hat.

28

Der Abzug der Reservierungsgebühr in Höhe von 500,00 EUR ergibt die Klageforderung.

29

Soweit der Beklagte die Reservierungsgebühr für sittenwidrig gehalten hat, greift dieser Einwand nicht durch, weil die Reservierungsgebühr mit der Maklercourtage verrechnet wurde. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.

30

Eine Herabsetzung gemäß § 655 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 655 S. 1 BGB kann der für die Vermittlung eines Dienstvertrags vereinbarte Maklerlohn, der sich im Einzelfall als unverhältnismäßig hoch erweist, auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Eine analoge Anwendung auf andere Verträge ist ausgeschlossen (Palandt-Sprau, aaO, § 655, Rn 1; BGH NJW 2010, 3222).

5.

31

Der Beklagte war nicht berechtigt, den Vertrag gemäß §§ 355, 312 BGB zu widerrufen. Die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts liegen nicht vor, weil insoweit jedenfalls der Ausschlusstatbestand des § 312 Abs. 3 S. 1 (vorhergehende Bestellung) eingreift, worauf das Landgericht zu Recht hinweist.

6.

32

Der Beklagte hat den Vertrag nicht wirksam angefochten, selbst wenn in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 09. September 2011 (Bl. 20, 21 d.A.) eine Anfechtungserklärung gesehen werden könnte. Die Anfechtungserklärung ist nicht unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB erfolgt, weil dem Beklagten jedenfalls nach Übersendung der Rechnung am 11. Juli 2011 alle anfechtungsrelevanten Tatsachen bekannt waren.

II.

33

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO; die Streitwertentscheidung auf §§ 3 ZPO, 39, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

35

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 erste Alternative ZPO). Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).


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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Juni 2012 - 10 U 7/12 zitiert 22 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


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(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.