Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 29. Sept. 2016 - 1 Ws (s) 318/16

published on 29/09/2016 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 29. Sept. 2016 - 1 Ws (s) 318/16
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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 08. September 2016 aufgehoben und

1. die Beiordnung von Rechtsanwalt M. Sch. aufgehoben sowie

2. der Angeklagten Rechtsanwalt K. als Verteidiger beigeordnet.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Der Vorsitzende der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg hat mit Beschluss vom 08. September 2016

2

1. den Antrag der Angeklagten, die Bestellung des Rechtsanwalts M. Sch. als Pflichtverteidiger aufzuheben und der Angeklagten stattdessen Rechtsanwalt K. als Verteidiger zu bestellen, abgelehnt und 2. den Antrag der Angeklagten Rechtsanwalt K. als weiteren Verteidiger zu bestellen, abgelehnt.

3

Gegen diesen Beschluss hat die Angeklagte mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 12. September 2016 Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses die Bestellung des Rechtsanwalts M. Sch. als Pflichtverteidiger zurückzunehmen und für diesen Rechtsanwalt S. K. beizuordnen.

4

Mit Beschluss vom 13. September 2016 hat der Vorsitzende der 4. großen Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die Beschwerde der Angeklagten ist gemäß §§ 304 Abs. 1, 305, 306 Abs. 1 StPO zulässig und begründet.

6

Eine Auswechselung des Verteidigers ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.12.2007, 3 Ws 1205/07, zitiert nach juris, Rdnr. 4; KG Berlin, Beschluss vom 20.11.1992, 4 Ws 228/92, NStZ 1993, 201, OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2010, 2 Ws 52/10, zitiert nach juris, Rdnr. 8).

7

Hiervon ist vorliegend auszugehen.

8

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat hierzu u.a. ausgeführt:

9

"Im konkreten Fall sind auch die Voraussetzungen für einen "kostenneutralen" Wechsel des Pflichtverteidigers gegeben:

10

Rechtsanwalt M. Sch. hat mit Schriftsatz vom 01.08.2016 um eine einvernehmliche Rücknahme der Beiordnung gebeten und erklärt, dass die Gründe, die zu diesem Ergebnis geführt haben, nicht offengelegt werden können (Bd. XXVII Bl. 119 f. d. A.), da gerade das bestehende Beiordnungsverhältnis ihn daran hindere.

11

Ferner hat er ausgeführt, dass die Angeklagte selbst Rechtsanwalt K. zunächst ein Wahlmandat erteilt habe. Dieser werde versichern, das Mandat im jetzigen Stand zu übernehmen, sich bis zum 24.08.2016 in den Prozessstoff einzuarbeiten und für einen nahtlosen Übergang ohne jegliche Verzögerung zu sorgen. Im Übrigen sollen durch den Wechsel Mehrkosten für die Staatskasse nicht entstehen (Bd. XXVII Bl. 120 d. A.).

12

Im anwaltlichen Schriftsatz vom 02.08.2016 (Bd. XXVII Bl. 121 f. d. A.) bestätigt Rechtsanwalt K. die Einvernehmlichkeit über den o. a. "Wechsel" und versichert, seine Einarbeitung in das Verfahren bis zur Fortsetzung des Verfahrens am 24.08.2016.

13

Durch die Entpflichtung von Rechtsanwalt M. Sch. und die Beiordnung von Rechtsanwalt K. entstehen der Staatskasse auch keine Mehrkosten. Rechtsanwalt K. hat – ebenfalls im Schriftsatz vom 02.08.2016 – erklärt, er werde auf diejenigen Kosten und Gebühren, die der Staatskasse bisher für die Pflichtverteidigung durch Rechtsanwalt Sch. angefallen seien, ausdrücklich verzichten (Bd. XXVII Bl. 122 d. A.). Zwar hat Rechtsanwalt K. mit seinem weiteren Schriftsatz vom 10.08.2016 diesen erklärten Gebührenverzicht zurückgenommen (Bd. XXVII Bl. 191 ff., 194 d. A.). Insoweit kann es aber dahingestellt bleiben, ob diese Rücknahme rechtlich zulässig und wirksam war, da Rechtsanwalt K. in seiner Beschwerdebegründung vom 12.09.2016 eine (erneute) Verzichtserklärung abgegeben hat (Bd. XXVII Bl. 173 ff., 185 f. d. A.).

14

Die Rechtsfrage, ob ein Anwalt – hier: Rechtsanwalt K. – auf seinen Gebührenanspruch in Höhe der bereits durch die Vertretung durch einen anderen Anwalt – hier: Rechtsanwalt Sch. – angefallenen Gebühren verzichten darf und deshalb durch den Verteidigerwechsel keine Mehrkosten entstehen, wird zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise – wie wohl auch von der Kammer – im Hinblick auf § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO für unzulässig erachtet (OLG Karlsruhe, a.a.O., m.w.N.; OLG Jena a.a.O.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem von § 49b BRAO verfolgten Zweck, einen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, in der vorliegenden Fallkonstellation ausreichend dadurch begegnet wird, dass ein Wechsel nur bei Einverständnis beider beteiligter Anwälte möglich ist (OLG Karlsruhe, a.a.O., im Ergebnis auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.07.2008 – Ws 262/08; OLG Bamberg a.a.O.). Im Übrigen betrifft diese Vorschrift ausschließlich den Fall einer vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren und erfasst den Verzicht gegenüber der Staatskasse nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3 Ws 1205/07, Rn. 8 f, OLG Bamberg, a.a.O.). Die Gebührenverzichtserklärung ist daher zulässig.

15

Aus den oben dargelegten Gründen ist die Beschwerde somit begründet. Dem Wunsch der Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist daher zu entsprechen. "

16

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat im Ergebnis an. Selbst wenn man eine Auswechselung der Verteidiger im Hinblick auf eine fehlende Kostenneutralität ablehnen wollte, wäre eine Auswechselung jedenfalls auch aus anderen Gründen im Hinblick auf einen bestehenden Interessenkonflikt geboten ist.

17

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat zu dieser Thematik ausgeführt:

18

"Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt ist ein Grund, von der Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehende Bestellung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.2015 – 4 StR 270/15; BGH, Beschluss vom 15.01.2003 – 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11.06.2014 – 2 StR 489/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Verteidigerbestellung 1). Ob die im angefochtenen Beschluss vom zuständigen Gerichtsvorsitzenden im Rahmen seines Beurteilungsspielraums vorgenommene Bewertung vertretbar erscheint, nämlich dass eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers aus wichtigem Grund nicht vorliege, weil die dazu erforderliche nachhaltige und endgültige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 143 Rn. 5 m.w.N.), nicht gegeben sei, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Wenngleich – aus den Gründen der Beschwerde aus hiesiger Sicht – vorliegend nicht nur eine abstrakte Gefahr einer Interessenkollision bestehen dürfte, braucht hier dennoch nicht geklärt zu werden, ob ein solcher Interessenkonflikt hier die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung geboten hätte." Insoweit bezieht sie sich auf die obigen Ausführungen.

19

Vorliegend spricht für einen Interessenkonflikt, dass Rechtsanwalt Sch. im Namen der A. Sp.z.o.u. gegenüber dem Insolvenzverwalter der A. GmbH in Insolvenz Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Gleichzeitig hat er die Verteidigung der damaligen Geschäftsführerin der A. GmbH, der Angeklagten St. , übernommen. In dem weiteren Verfahren macht der Insolvenzverwalter nunmehr aber wegen verspäteter Insolvenzanmeldung Ansprüche gegen die Angeklagte geltend.

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 467 StPO.


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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.