Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Sept. 2015 - 1 Ws (RB) 91/15

published on 08/09/2015 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Sept. 2015 - 1 Ws (RB) 91/15
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 29. Juli 2015 aufgehoben, soweit das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt worden ist.

2. Die Sache wird an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Mit Antrag vom 16. Juni 2015 begehrt der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den von ihr im Wege der Aufrechnung eines Schadensersatzanspruches aus der Beschädigung von Anstaltskleidung von seinem Eigengeldkonto abgebuchten Betrag in Höhe von 20,75 € zurückzuerstatten.

2

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal hat mit Beschluss vom 29. Juli 2015 (509 StVK 261/15, 262/15) u. a. das Verfahren ausgesetzt und der Antragsgegnerin aufgegeben, ihren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz binnen eines Monats vor dem Zivilgericht geltend zu machen.

3

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer bei dem Landgericht Stendal am 06. August 2015 eingegangenen Beschwerde vom selben Tag. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 120 Abs. 1 StVollzG, § 304 StPO). Die Aussetzung eines Verfahrens gemäß §§ 109ff. StVollzG nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 262 Abs. 2 StPO ist anfechtbar, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 StPO nicht vorliegen und die Aussetzung daher nur verfahrensverzögernd wirkt (vgl. OLG Düsseldorf MDR 192, 989; OLG Rostock, Beschluss vom 12. November 2012 – I Ws 321/12 -; OLG Köln, Beschluss vom 13. Februar 1990 - 2 Ws 648/89, jeweils juris). Da die Aussetzung im Ermessen des Gerichts steht, ist auch dessen Ausübung auf Ermessensfehler hin überprüfbar.

5

Die Beschwerde hat in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.

6

Die Strafvollstreckungskammer hat grundsätzlich in eigener Zuständigkeit über den im Verfahren nach §§ 109ff. StVollzG geltend gemachten Einwand der Aufrechnung zu befinden. Dies schließt die Entscheidung über Grund und Höhe des von der Justizvollzugsanstalt zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzanspruchs ein. Dies folgt bereits aus der allgemeinen prozessualen Erwägung, dass die Strafvollstreckungskammer als erkennendes Gericht grundsätzlich alle für ihre Entscheidung bedeutsamen Vorfragen, zu denen auch die Aufrechnung als Einwendung gehört, selbst zu entscheiden hat. Der Umstand, dass gemäß § 93 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 StVollzG für die – klageweise - Geltendmachung von Schadensersatzforderung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, besagt nicht zwingend, dass die Überprüfung dieser - nicht beim Zivilgericht rechtshängigen - Ansprüche, sofern sie im Verfahren nach §§ 109ff. StVollzG einwendungsweise geltend gemacht werden, der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entzogen sein müssten (vgl. OLG München NStZ 1987, 45f.; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., Rn. 5 m. w. Nw.). Schließlich hat der Gesetzgeber die Aufrechnungsmöglichkeit bewusst nicht auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen beschränkt, sondern diese Frage der weiteren Rechtsprechung überlassen (vgl. Sonderausschuss BT-Drs. 7/3998, 35). Diese bejaht die uneingeschränkte Aufrechnungsmöglichkeit mit der Folge, dass der Gefangene gegen die Aufrechnung als Verwaltungsakt der Vollzugsbehörde den Anfechtungsantrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG stellen kann. Die Strafvollstreckungskammer kann dann über das Bestehen und die Fälligkeit des Aufwendungsersatzanspruches der Anstalt als Vorfrage entscheiden, § 120 Abs. 1 StVollzG, § 262 Abs. 1 StPO (vgl. OLG München, a. a. O., OLG Dresden NStZ 1999, 446f. M; OLG Stuttgart MDR 1986, 170; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 93 Rn. 6). Eine solche Lösung ist nicht systemwidrig, da etwa ebenso im Adhäsionsverfahren der Gesetzgeber dem Strafrichter die Aufgabe zuweist, mit Rechtskraftwirkung über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden (§ 406 Abs. 3 StPO). Auch wenn das Verfahren nach § 109ff. StVollzG weitgehend dem Verwaltungsgerichtsprozess nachgebildet ist, rechtfertigt dies allein kein anderes Ergebnis. Vielmehr ist in den Blick zu nehmen, dass der Gesetzgeber ein Auseinanderklaffen der Rechtswege als ungünstig und eine inzidente Entscheidung der Vollstreckungsgerichte über zivilrechtliche Vorfragen als geboten angesehen hat (vgl. Seebode, NStZ 1987, 48). Hierfür sprechen sowohl die Sachnähe der Strafvollstreckungskammer, da die tatsächlichen Grundlagen der zivilrechtlichen und der strafvollzugsrechtlichen Ansprüche durch die Verhältnisse des Strafvollzuges geprägt sind, als auch die Gründe der Prozessökonomie, der Verfahrensbeschleunigung und der Praktikabilität. Ansonsten hätte sich der Gefangene über das durch den Grundsatz der Amtsermittlung geprägte Verfahren nach § 109 StVollzG hinaus in einem kontradiktorischem Zivilverfahren gegen den von der Anstalt ursprünglich im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu verteidigen, der in diesen Fällen den Hausgeldanspruch des Gefangenen betragsmäßig nicht übersteigt und daher von eher geringerer Höhe sein dürfte. Denn bei betragsmäßig größeren Schadensersatzansprüchen wird die Anstalt einen Titel zur Vollstreckung in anderes, ggf. künftiges Vermögen benötigen und daher den Schadensersatzanspruch klageweise gemäß § 93 Abs. 3 StVollzG vor den Zivilgerichten geltend machen müssen.

7

Soweit die Strafvollstreckungskammer aus den dargelegten Erwägungen bei der Aufrechnung der Anstalt mit einem Schadensersatzanspruch zur Entscheidung über dessen Grund und Höhe als Vorfrage berufen ist, steht es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, das Verfahren in geeigneten Fällen gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 262 Abs. 2 StPO in entsprechender Anwendung auszusetzen. Dagegen ist eine solche Verfahrensaussetzung nicht zwingend, wie dies teilweise vertreten wird (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2003, 317ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 1 Ws 83/14, juris; AK-Feest/Köhne, StVollzG, 6. Aufl., § 93 Rn. 12).

8

Die Strafvollstreckungskammer hat zur Begründung der Verfahrensaussetzung ausgeführt: "Die Kammer ist nicht berechtigt, über die gegen den Gefangenen geltend gemachten Schadensersatzforderung, mit der der Anstaltsleiter aufgerechnet hat, mitzuentscheiden, obgleich für sie der Zivilrechtsweg eröffnet ist." und sich dabei auf die Entscheidung des Kammergerichts mit Beschluss vom 09. Mai 2003 – 5 Ws 135/03 Vollz. bezogen.

9

Die Kammer ist damit davon ausgegangen, dass ihr weder die Kompetenz zur Entscheidung über die gegen den Antragsteller geltend gemachte zivilrechtliche Forderung noch folglich ein Ermessen im Hinblick auf die Aussetzung des Verfahrens zusteht. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauch vor.

10

Der Senat verweist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Landgericht zurück. Die Strafvollstreckungskammer wird bei ihrer erneuten, nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung über die entsprechenden Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO die Höhe der von der Anstalt im Wege der Aufrechnung geltendgemachten Schadensersatzforderung von 20,75 €, die Schwierigkeit der Vorfrage, die maßgeblich von dem im angefochtenen Beschluss als übersichtlich bezeichneten Sachverhalt mitbestimmt wird, und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung zu berücksichtigen haben.

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 S. 1 StPO.


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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver
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(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

(1) Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

(5) Erwägt das Gericht, von einer Entscheidung über den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Antrag für nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung über den Antrag ab.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.