Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 12. Nov. 2012 - I Ws 321/12

published on 12.11.2012 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 12. Nov. 2012 - I Ws 321/12
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Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit das Verfahren in analoger Anwendung von § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt worden ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Die 1. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Rostock hat mit Beschluss vom 07.08.2012 vor einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Rechtsfrage gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

2

"Ist der Begriff des Vorteils im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 dahingehend auszulegen, dass hiervon auch die scheinbare Herbeiführung der bloßen Unzuständigkeit der Europäischen Kommission durch Angaben im Subventionsverfahren erfaßt ist, die der Umgehung der nach Nr. 2.1. i) des Multisektoralen Regionalbeihilfe-rahmens für große Investitionsvorhaben vom 7.4.1998 (ABl. 1998 C 107/05) vorgeschriebenen Anmeldung regionaler Investitionsbeihilfevorhaben mit Projekt-Gesamtkosten von mindestens 50 Mio. € dienen sollen?"

3

Gleichzeitig hat das Landgericht das bei ihm anhängige Verfahren (bis zur Entscheidung des EuGH) in entsprechender Anwendung von § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt.

4

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Rostock vollumfänglich mit ihrer Beschwerde vom 16.08.2012, die mit Verfügung vom 04.09.2012 näher begründet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel mit Zuschrift vom 04.10.2012 beigetreten, soweit es sich gegen die Aussetzung des Strafverfahrens richtet. Soweit sich die Beschwerde auch gegen den Voranfragebeschluss als solchen wendet, ist das Rechtsmittel von der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15.10.2012 zurückgenommen worden.

5

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.09.2012 nicht abgeholfen.

6

Der Voranfragebeschluss ist von der Wirtschaftsstrafkammer mit Schreiben vom 08.08.2012 der Kanzlei des EuGH zugeleitet worden, dem inzwischen auch vollständige Duplikatakten zur Verfügung stehen. Das Vorabentscheidungsverfahren ist dort unter Nr. C-384/12 registriert.

II.

7

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin das Verfahren in analoger Anwendung von § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt worden ist.

8

1. Zur Statthaftigkeit der Beschwerde

9

a) Der das strafrechtliche Zwischenverfahren aussetzende Teil des Beschlusses ist mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind (vgl. zur Statthaftigkeit der Beschwerde bei dieser Konstellation OLG Frankfurt NJW 1954, 1012; 1966, 992; OLG Köln wistra 1991, 74; OLG Düsseldorf MDR 1992, 989, Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 263 Rdz. 16; SK-Schlüchtern/Velten, StPO, 4. Aufl., § 262 Rdz. 27; widersprüchlich oder zumindest missverständlich insoweit LK-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl, § 262 Rdz. 67 einerseits und Rdz. 70 andererseits) und die Aussetzung deshalb allein verfahrensverzögernd wirkt (unter diesen Voraussetzungen ein Beschwerderecht auch im Zivilprozess bejahend Pfeiffer, NJW 1994, 1996 ff. m.w.N.), weil dann das in Strafsachen allgemein geltende Beschleunigungsgebot verletzt wird (vgl. nur Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; Meyer-Goßner a.a.O. Einl. Rdz. 160 m.w.N.). Nachdem das Beschleunigungsgebot nicht allein dem Interesse des Angeschuldigten, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer zügigen und nachdrücklichen Strafverfolgung dient (vgl. BGHSt 26, 228, 232; Landau in Hassemer-FS S. 1073; so auch besonders nachdrücklich wieder BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09 u. 1857/10 = StV 2012, 641 [642]), kann seine Verletzung auch von der Staatsanwaltschaft gerügt werden, die damit ebenfalls beschwerdeberechtigt ist.

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b) Die Regelung des § 305 Satz 1 StPO steht der Statthaftigkeit der Beschwerde vorliegend nicht entgegen, weil der angefochtene Beschluss im Zwischenverfahren und ohne Zusammenhang mit einer Eröffnungsentscheidung mit der Folge ergangen ist, dass er nicht vom "erkennenden Gericht" im Sinne der genannten Norm getroffen wurde (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1958, 290). Daran ändert auch nichts, dass die Wirtschaftsstrafkammer im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem derzeit geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts das für das Hauptverfahren zuständige Gericht sein würde.

11

Hinzu kommt, dass der verfahrensaussetzende Teil des angefochtenen Beschlusses gerade nicht einem späteren Urteil in dieser Sache im Sinne von § 305 Satz 1 StPO vorausgeht, sondern er angesichts des derzeitigen Verfahrenstadiums allein der Vorbereitung einer das Zwischenverfahren abschließenden Entscheidung dient, weil die Strafkammer die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage bereits dafür für entscheidungserheblich erachtet.

12

c) Schließlich stehen auch die Regelungen über das Vorabentscheidungsverfahren in Art. 267 AEUV der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Der EuGH hat bereits mehrfach judiziert, dass gegen die Entscheidung, mit der ein nationales Gericht den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersucht, "die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind" (EuGH, Rs 146/73, Rheinmühlen, Slg. 1974, 139 Rdn. 3; EuGH, Rs C-210/06, Cartesio, Slg. 2008, I-9641, Rdnr. 93). Der EuGH ist deshalb an die Vorlageentscheidung nur gebunden, soweit diese nicht "aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist" (EuGH, Rs. 65/81, Reina, Slg. 1982, 33 Rdnr. 7 = DVBl. 1982, 254; ebenso EuGH, Rs. 127/73, BRT, Slg. 1974, 51 Rdnr. 7/9 = EuR 1974, 345; vgl. auch Dauses, Vorabentscheidungsverfahren, S. 83 f.). Allerdings darf dieser Rechtsbehelf das Vorlageermessen des vorlegenden Gerichts nicht einschränken, weshalb allein das vorlegende Gericht zur Änderung oder Aufhebung seines Vorabentscheidungs-ersuchens berechtigt ist (EuGH, Rs. C-210/06, Cartesio, Slg. 2008, I-9641 Rdnr. 93 ff.).

13

Kann danach u.U. sogar die Vorlageentscheidung als solche nach innerstaatlichem Recht angefochten werden, was hier nach der Beschränkung der Beschwerde im Wege der Teilrücknahme durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr zu erörtern ist, muss dies nach dem Schluss a majore ad minus erst recht für die Entscheidung gelten, das innerstaatliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentschei-dungsersuchen auszusetzen.

14

Soweit demgegenüber in Ziffer 26 der Hinweise des EuGH zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte (ABl. C 160/1 vom 28.05.2011) und in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des EuGH in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 741/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. August 2012 geänderten Fassung (ABl. L 228 vom 23. August 2012, S. 1) davon ausgegangen wird, die Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens gehe mit einer Aussetzung des nationalen Verfahrens einher, was Art. 267 AEUV selbst nicht zu entnehmen ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um keine die nationalen Gerichte bindenden Verfahrensbestimmungen handelt. Der Senat versteht die dortigen Formulierungen denn auch nur als bloße Annahme bzw. als unverbindliche Anregung (vgl. dazu auch Ziff. 6 der Hinweise), wie das nationale Gericht üblicherweise verfahren sollte, wenn es - was ohnehin Grundvoraussetzung für die Vorlage nach Art. 267 Satz 2 AEUV ist - die Beantwortung der Vorlegungsfrage "zum Erlass seines Urteils" für erforderlich hält. Weder die noch bis zum 31.10.2012 geltende Verfahrensordnung des EuGH vom 19.06.1991 in der Fassung der letzten Änderung vom 24.05.2011 (ABl. L 162 vom 22.06.2011, S. 17) noch Art. 93 ff. der ab dem 01.11.2012 geltenden neuen Verfahrensordnung (ABl. L 295/1 vom 29.09.2012) enthalten demzufolge Bestimmungen, wonach das nationale Verfahren bis zur Entscheidung über die Vorlagefrage zwingend auszusetzen wäre. Das ist allein eine Frage der nationalen Verfahrensrechts.

15

d) Insbesondere dann, wenn die Vorlageentscheidung bereits weit im Vorfeld eines etwaigen Urteils ergeht, hier sogar bevor feststeht, ob es überhaupt zu einem mit einem Urteil abzuschließenden Hauptsacheverfahren kommen wird, und darüber hinaus - hier auch aus tatsächlichen Gründen - zweifelhaft erscheint, ob die Vorlegungsfrage für das nationale Verfahren entscheidungerheblich ist (vgl. dazu unter 2), muss es den Verfahrensbeteiligten, deren Rechte bzw. Interessen durch die mit der Aussetzungs-entscheidung verbundene Verzögerung berührt sind (vgl. oben a), möglich sein, ihre Bedenken, wenn nicht schon gegen den Voranfragebeschluss selbst, dann wenigstens gegen die sie unmittelbar tangierende Aussetzungsentscheidung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde geltend zu machen. Dies erst recht, wenn sie - wie hier - vom Gericht zu der beabsichtigten Vorlage und zur Aussetzung des Verfahrens entgegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 33a StPO nicht angehört worden sind (vgl. zur Anhörungspflicht Hüßtege in Beck'sches Richterhandbuch, 1999, Rdn. 13; Karpenstein in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Loseblattkommentar, 47. Ergänzungslieferung April 2012, Art. 267 AEUV Rdz. 23 m.w.N.).

16

2. Zur Begründetheit der Beschwerde

17

Die Voraussetzungen des § 262 Abs. 2 StPO, unter denen die Strafkammer befugt ist, das Verfahrens auszusetzen, sind nicht gegeben.

18

Zwar ermöglicht § 262 StPO im Grundsatz und über seinen Wortlaut hinaus die Aussetzung eines Strafverfahrens auch dann, wenn die Strafbarkeit der angeklagten Handlung nicht von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses, sondern von der Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts abhängt, für die die Vorfragenkompetenz nach Art. 267 AEUV beim EuGH liegt. Das gilt indes nur dann, wenn

19

die Vorlage eine außerstrafrechtliche Vorfrage betrifft (a),

20

deren Beantwortung zweifelhaft (b) und

21

die für das betreffende Verfahren entscheidungserheblich ist (c),

22

was hier jeweils am Maßstab des § 262 Abs. 2 StPO und nicht an dem des § 267 AEUV zu prüfen ist.

23

Ferner muss der Vorlagebeschluss den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen genügen, um überhaupt eine Vorabentscheidung des EuGH zu ermöglichen (d).

a)

24

Bei der Auslegung des Begriffs "Vorteil" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 (nachfolgend: VO) handelt es sich vorliegend um keine außerstrafrechtliche Vorfrage.

25

Nimmt eine strafrechtliche Blankettvorschrift, wie hier § 264 Abs. 8 StGB, andere Vorschriften außerhalb des Strafrechts dergestalt in Bezug, dass erst Blankettvorschrift und die diese ausfüllende Ge- oder Verbotsnorm, bei der es sich auch um Gemeinschaftsrecht handeln kann (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. § 1 Rdz. 5b m.w.N.), die "Vollvorschrift" ergeben, handelt es sich auch bei der Auslegung der auf diese Weise in die Strafvorschrift integrierten Tatbestandsmerkmale der blankettausfüllenden Norm, um die Interpretation und Anwendung der betreffenden inländischen Strafvorschrift und damit um eine originär strafrichterliche Aufgabe, die schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 262 Abs. 1 StPO vom zuständigen Strafgericht eigenverantwortlich und grundsätzlich ohne Bindung an die Rechtsauffassung der Verwaltung oder anderer Fach- oder Instanzgerichte zu der blankettausfüllenden Regelung eigenverantwortlich vorzunehmen ist.

b)

26

Der Senat bezweifelt nicht, dass der Begriff des "Vorteils" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VO nur den in Geld messbaren Vermögenszuwachs meint, denn nur dieser kann, wenn er rechtswidrig erlangt wurde, gemäß Art. 4 Abs. 1 erster Spiegelstrich VO "durch Verpflichtung zur Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags" (Art. 4 Abs. 1 VO) "zurückverlangt" werden, ggfls. zuzüglich Zinsen (Art. 4 Abs. 2 VO). Ebenso wie in § 264 StGB geht es auch in der VO erklärtermaßen um "die Bekämpfung desBetrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften" (vgl. a.a.O. Absatz 4 der Präambel; Hervorh. durch den Senat), dort allerdings durch und mit den Mitteln der Verwaltung. "Betrug" wird sowohl im nationalen wie im europäischen Recht übereinstimmend als ein durch Täuschung ("Unregelmäßigkeiten") auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtetes Verhalten verstanden. Der Begriff des "Vorteils" in Art. 4 Abs. 3 VO stimmt deshalb nicht nur mit demjenigen in Abs. 1 der Norm überein, sondern auch mit dem des "Vorteilhaften" im Sinne von § 264 StGB. Zudem definiert Art. 1 Abs. 2 VO den "Tatbestand der Unregelmäßigkeit" selbst dahin, dass damit jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gemeint ist, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden zur Folge hat, z.B. durch ungerechtfertigte Ausgaben.

27

Für dieses mithilfe üblicher juristischer Auslegungsmethoden ohne Schwierigkeiten zu ermittelnde Ergebnis bedarf es keiner zeit-, kosten- und arbeitsaufwändigen Voranfrage an den EuGH, weshalb hier eine Verfahrensweise des EuGH nach Art. 104 § 3 Abs. 2 der geltenden bzw. Art. 94 lit. b, Art. 99 der ab dem 01.11.2012 geltenden Verfahrensordnung naheliegend erscheint.

28

Im Übrigen zeigt bereits die Begründung der Vorlageentscheidung, dass die Strafkammer gerade keinen durchgreifenden Zweifel daran hat, wie der Vorteilsbegriff in Art. 4 Abs. 3 VO zu verstehen ist, nämlich dass damit ein "substantieller Vorteil" gemeint ist, der, wenn er "künstlich geschaffen" wurde, auch wieder entzogen werden kann (letzter Absatz des Vorlagebeschlusses). Nur weil die Strafkammer meint, der Senat habe seinen bisher in dieser Sache ergangenen Entscheidungen einen anderen Vorteilsbegriff zugrunde gelegt, indem er bereits die "herbeigeführte Unzuständigkeit der Europäischen Kommission" für sich genommen als Vorteil gewertet habe (S. 4 des Vorlagebeschlusses), was nicht zutrifft (vgl. nur Beschluss vom 24.05.2011 - I Ws 113/11 - S. 14, 2. Aufzählungspunkt; Haftbefehl des Senats vom 19.12.2011 - I Ws 384/11 - S. 3 Absätze 2 und 4), hat sie das Vorabentscheidungsverfahren initiiert (vgl. den 3. Absatz auf Seite 3 des Beschlussumdrucks).

29

Damit verkennt das anfragende Gericht indes den Zweck des Vorabentscheidungs-verfahrens nach Art. 267 AEUV. Dieses ist nicht dazu da, um (vermeintliche) Auslegungs- oder Rechtsanwendungsdifferenzen zwischen innerstaatlichen Instanz-gerichten verbindlich zu klären. Dies insbesondere dann nicht, wenn weder das vorlegende Gericht noch das betreffende Instanzgericht - wie hier - eine letztinstanzliche Entscheidungskompetenz in dem betreffenden Verfahren haben, sondern ein etwaiges Urteil des anfragenden Gerichts auf entsprechendes Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten noch der Überprüfung durch ein weiteres ihm übergeordnetes innerstaatliches Gericht unterliegt (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Das wäre hier mit dem Rechtsmittel der Revision der Fall, über die der Bundesgerichtshof letztinstanzlich zu entscheiden hätte. Nur wenn es auch nach dessen Auffassung im vorliegenden Verfahren für die Anwendung des § 264 StGB auf eine Auslegung des Begriffs "Vorteil" i.S.v. Art. 4 Abs. 3 VO ankäme und er sich selbst dazu nicht in der Lage sähe, was nach dem Vorgesagten eher fernliegend erscheint, müsste dieser zwingend das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV durchführen. Der nur fakultativ mögliche Vorlagebeschluss des Landgerichts erscheint auch von daher rechts- weil ermessensfehlerhaft (Ermessensfehlgebrauch), was auf die Aussetzungsentscheidung durchschlägt.

c)

30

Die vom Landgericht formulierte Vorlegungsfrage ist aus den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, denen sich der Senat anschließt, für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

31

aa) In der VO ist ausschließlich geregelt, dass und unter welchen Voraussetzungen verwaltungsrechtliche Maßnahmen und entsprechende Sanktionen der Gemeinschaft möglich sind, um die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu gestalten (a.a.O. Präambel Absätze 4 und 5; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 VO). "Sie (gemeint: die gemeinschaftlichen Maßnahmen und Sanktionen) haben einen eigenen Zweck, der die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unberührt läßt" (a.a.O. Präambel Absatz 9). Die Verordnung gilt deshalb "unbeschadet der Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten" (a.a.O. Absatz 12). Der Begriff des "Vorteils" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VO muss schon von daher keinesfalls zwingend mit dem innerstaatlichen Verständnis von "vorteilhaften" Angaben im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1, StGB übereinstimmen. Auch das streitet gegen eine Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage.

32

bb) Hinzu kommt, dass die Voranfrage - jedenfalls derzeit - auch deshalb nicht entscheidungsrelevant ist, weil durch die Strafkammer vorrangig zu klären sein wird, ob das Vorhaben notifizierungspflichtig war, was von der weiteren Frage abhängt, ob es sich förderrechtlich als ein einheitliches (großes) Investitionsvorhaben im Sinne der Regionalbeihilfebestimmungen darstellt, oder - wie in den Förderanträgen behauptet - um zwei getrennte "kleine" Investitionsvorhaben und wie sich dies auf die Höhe der Fördermittel insgesamt ausgewirkt hätte. Insoweit vertreten Staatsanwaltschaft, Senat und - jedenfalls vorläufig - die aktuell mit der Nachprüfung befasste EU-Kommission eine andere Auffassung als der Angeschuldigte, seine Verteidigung und wohl auch die Strafkammer (vgl. S. 2 erster Absatz des Vorlagebeschlusses). Es wird deshalb sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht zunächst weiterer Aufklärung bedürfen, die jedoch einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben muss. Die Zulässigkeit des Voranfragebeschlusses dürfte deshalb auch im Lichte von Ziffer 19 der Hinweise des EuGH zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen fraglich sein.

d)

33

Die Zulässigkeit des Voranfragebeschlusses erscheint schließlich auch aus formalen Gründen zweifelhaft, was ebenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Aussetzungsent-scheidung durchschlägt.

34

Der Voranfragebeschluss dürfte weder den Anforderungen von Art. 104 § 1 Abs. 1 der zum Zeitpunkt seiner Anbringung geltenden noch denen des Art. 94 der ab dem 01.11.2012 gültigen Verfahrensordnung des EuGH entsprechen (vgl. auch Ziff. 22 der Hinweise des EuGH zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen). Dies schon deshalb nicht, weil weder die Strafvorschrift des § 264 StGB mitgeteilt wird, noch erkennbar wird, warum es bei der Anwendung dieser Strafvorschrift und der dazu ergangenen Rechtsprechung, die ebenfalls nicht mitgeteilt wird (z.B. dass § 264 StGB kein Erfolgs-, sondern ein abstraktes Gefährdungsdelikt, ein reines Falscherklärungsdelikt ist, weshalb es auch auf eine etwaige Kenntnis der Bewilligungsbehörde vom wahren Sachverhalt nicht ankommt), auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 VO ankommen sollte. Die Annahme des Landgerichts, bei dieser Verordnung handele es sich um das "Gesetz" im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB, von dem im vorliegenden Fall die Subventionsgewährung abhängig gewesen sei (so Beschlussumdruck S. 3 letzter Absatz), ist schon im Ansatz unzutreffend, denn in der Verordnung wird nicht die Gewährung von Subventionen geregelt, sondern allein die möglichen Reaktionen der Verwaltung auf zu Unrecht bewilligte Fördermittel. Die Subventionsvergabe an den Angeschuldigten und das dabei einzuhaltende Verfahren einschließlich der Bedingungen, unter denen eine Notifizierung und Genehmigung durch die Kommission erforderlich war, richtete sich vielmehr nach dem seinerzeit anwendbaren Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (MSR 1998) bzw., wenn man von einer rechtsverbindlichen Gewährung der Fördermittel erst im Jahre 2004 ausgeht, wie es weiterhin der - vorläufigen - Auffassung der EU-Kommission entspricht (vgl. deren Zwischenmitteilung an die Bundesrepublik Deutschland vom 12.09.2012, Bd. 21, Bl. 34 ff. d. A.), nach dem MSR 2002, und nach Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999.

35

Darauf, ob Art. 4 Abs. 3 VO das "Gesetz" im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB ist, von dem die Rückforderung, die Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils abhängig ist, kommt es vorliegend nicht an, weil die Anklage dem Angeschuldigten allein falsche bzw. unvollständige Angaben bei der Beantragung der Fördermittel, nicht jedoch bei einer späteren Überprüfung ihrer Belassung oder im Rahmen eines Rückforderungsverfahrens zur Last legt. Was eine "Unregelmäßigkeit" bei der Fördermittelbeantragung darstellt, ist hingegen in Art. 1 Abs. 2 VO definiert, nämlich jede Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die zu einem Verstoß gegen eine (= jede!) Gemeinschaftsbestimmung und als Folge dessen zu einem Schaden, z.B. durch ungerechtfertigte Ausgaben, führt. Dass auch die künstliche Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils darunter fallen, was lediglich eine andere Umschreibung des dem Angeschuldigten zur Last gelegten Gestaltungsmissbrauchs ist, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 VO.

III.

36

Die Strafkammer sollte eingedenk der vorstehenden Ausführungen erwägen, den Voranfragebeschluss zurückzunehmen und dem Verfahren unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. nochmals oben unter II. 1 a), der bereits deutlich tangiert ist, zügig durch eine das Zwischenverfahren abschließende Entscheidung Fortgang geben.

IV.

37

Nachdem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft weder zugunsten noch zuungunsten des Angeschuldigten eingelegt worden ist, sondern allein in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabe, die angefochtene Gerichtsentscheidung ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Angeschuldigten verbunden ist, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, fallen die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last (vgl. BGHSt 18, 268; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 159; 2000, 223).

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü
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published on 08.09.2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 29. Juli 2015 aufgehoben, soweit das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt worden ist.
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Annotations

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.