Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 22. Mai 2014 - 1 Ws 83/14

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2014:0522.1WS83.14.0A
bei uns veröffentlicht am22.05.2014

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 2014 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller befand sich in vorliegender Sache von Mai bis November 2013 in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft in der JVA Frankenthal (Pfalz). Nachdem die Stadt Frankenthal im Namen des Landes Rheinland-Pfalz am 16. Juli 2013 die Aufrechnung für erstattete Leistungen nach dem UnterhVG für die Tochter des Antragstellers erklärt hatte, führte die JVA einen Betrag von 77,00 Euro von seinem Eigengeldkonto an die Landeskasse ab. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme verwarf die Kammer als unbegründet, da nach ihrer Ansicht die Aufrechnung rechtmäßig war.

2

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auszahlung.

II.

3

Die Beschwerde ist zulässiger Rechtsbehelf gegen die nach §§ 119a, 126 StPO ergangene Entscheidung der Strafkammer, welche während der Untersuchungshaft für behördliche Entscheidungen oder Maßnahmen zuständig war. Auch besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der beanstandeten Maßnahme, da der Antragssteller weiterhin beschwert ist (Meyer-Goßner, StPO, § 119a, Rnr. 7 f.).

4

Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Strafkammer hatte die Voraussetzungen einer Aufrechnung zu Unrecht bejaht. Zwar sind aufgrund der Unterhaltsvorschussleistungen der Stadt Frankenthal an die Tochter des Antragstellers gemäß § 7 Abs.1 Satz 1 UnterhVG deren Ansprüche im Wege der Legalzession auf das Land Rheinland-Pfalz übergegangen. Dennoch verbleibt es bei deren Natur als zivilrechtlicher Anspruch, der grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist.

5

In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, trotz der zivilrechtlichen Natur des Anspruches sei die Verweisung auf verschiedene Rechtswege nicht praktikabel, da im Rahmen der Strafhaft der Rechtsweg nach §§ 109 ff StVollZG eröffnet sei und daher das zuständige Strafgericht bei der Prüfung einer Aufrechnung notwendigerweise auch die Vorfrage der Existenz der Forderung zu klären habe (so OLG Stuttgart Beschluss v. 21. August 1985 - 4 Ws 232/85; im Ergebnis auch OLG München, NStZ 1987, 45).

6

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

7

Sowohl bei einer Aufrechnung mit einer öffentlich-rechtlichen Gegenforderung im Zivilprozess als auch im umgekehrten Fall mit einer zivilrechtlichen Forderung im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsprozesse ist es allgemeine Praxis, das Verfahren gemäß § 148 ZPO beziehungsweise § 94 VwGO auszusetzen und eine Entscheidung des jeweiligen Fachgerichts abzuwarten (KG, Beschluss v. 9. Mai 2003 - 5 Ws 135/03 mit weiteren Nachweisen). Etwas anderes kann auch nicht für Ansprüche nach ZPO und StVollzG gelten, auch wenn beide Gebiete der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind. Hierfür spricht zudem die ausdrückliche Bestimmung des § 93 Abs. 1 StVollzG, die innerhalb der vollzugsrechtlichen Regelung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich dem ordentlichen Rechtsweg zuweist (KG, aaO). Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen stets auf Maßnahmen im Rahmen der Strafhaft; für Untersuchungshaft kann jedoch nichts Anderes gelten.

8

Ob für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen im Ausnahmefall etwas anderes zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben. Vorliegend fehlt es an beiden Voraussetzungen.

9

Der Senat verweist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Landgericht zurück. Die Kammer war nicht berechtigt, über die gegen den Gefangenen geltend gemachte - noch nicht rechtskräftig und vollstreckbar entschiedene - Forderung mitzuentscheiden. Sie muss das Verfahren nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 262 Abs. 2 StPO aussetzen und dem Anstaltsleiter eine Frist zur Geltendmachung des Anspruchs vor dem Zivilgericht setzen (KG, Leitsatz, aaO).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen


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Strafprozeßordnung - StPO | § 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde


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Strafprozeßordnung - StPO | § 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen


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Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 93 Ersatz von Aufwendungen


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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Sept. 2015 - 1 Ws (RB) 91/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 29. Juli 2015 aufgehoben, soweit das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt worden ist.

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(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.

(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht hat. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.

(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.