Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. Juli 2015 - 1 Ws (RB) 110/14
Gericht
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 14. August 2014 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die notwendigen Auslagen des Antragstellers.
3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller befindet sich seit dem 19. Januar 2012 im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt ... . Mit Wirkung vom 20. September 2012 wies ihm die Antragsgegnerin eine Tätigkeit im dortigen Unternehmerbetrieb "B. " zu.
- 2
Der Antragsteller wurde vor Arbeitsantritt von einem Bediensteten u. a. darüber belehrt, dass Arbeitsgeräte und -einrichtungen nicht zu verändern oder zu manipulieren und Defekte bei den Bediensteten/ B. -Angestellten/ Vorarbeitern anzuzeigen sind sowie die Montage der Elektroartikel ausschließlich nach den vorliegenden Modellmustern zu erfolgen hat und die Mitnahme von Materialien, Kleinteilen etc. nicht gestattet ist.
- 3
Mit Schreiben vom 08. Oktober 2012 wandte sich der Antragsteller gemeinsam mit einem Mitgefangenen an die " B. GmbH u. Co. KG – Geschäftsführung" in T. und führte u. a. aus, das bei der Produktion im Unternehmensbetrieb in der Justizvollzugsanstalt ... "schwerwiegende technische Fertigungsmängel offenkundig" geworden seien, die eine "hochgradige Gefahr für den Endverbraucher" darstellen würden. Diesem Schreiben waren zwei schriftliche Produktionsaufträge der Fa. B. GmbH u. Co. KG an die Justizvollzugsanstalt ... im Original beigefügt. Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2012 wandte sich der Antragsteller und der Mitgefangene erneut an die " B. GmbH u. Co. KG – Geschäftsführung" und führte zu "weiterhin bestehenden Defizite in der Fertigung des Unternehmerbetriebes in der Justizvollzugsanstalt ... " aus. Diesem Schreiben war ein bei der Herstellung dort gefertigter Elektroschalter "zerstörtes Kontaktblättchen" beigefügt.
- 4
Nach Kenntnis der Schreiben überprüfte die Antragsgegnerin die behaupteten Mängel und stellte bei dem vom Antragsteller gegenüber dem Unternehmen benannten Packstück Produktmängel fest. Die Antragsgegnerin vermutete, dass der Antragssteller vorsätzlich Manipulationen an Einzelbauteilen vorgenommen, diese bewusst in die weitere Verarbeitungskette im Unternehmerbetrieb eingebracht und bis zur Verpackung und Auslieferung an das Unternehmen verfolgt hatte. Des Weiteren nahm sie eine Entwendung betrieblicher Unterlagen sowie von Material (Kleinkabel) durch den Antragsteller an.
- 5
Aufgrund dessen setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller ab dem 22. Oktober 2012 "auf Abruf", d. h. sie beschäftigte ihn nicht mehr in dem Unternehmerbetrieb, und leitete ein Verfahren zur Ablösung des Antragstellers von der Arbeit ein. Am 27. November 2012 hörte sie den Antragsteller an. Mit Bescheid vom 07. Dezember 2012, der dem Antragsteller am 13. Dezember 2012 zugestellt wurde, widerrief die Antragsgegnerin die Zuweisung des Antragstellers zur Arbeit im Unternehmerbetrieb "B. ". Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Widerrufsbescheids wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal mit seit dem 09. April 2014 rechtskräftigen Beschluss vom 18. Juni 2013 (508 StVK 1775/12) als unbegründet zurück.
- 6
Nachdem der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt hatte, ihn mit sofortiger Wirkung wieder auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz beim Unternehmerbetrieb "B. " einzusetzen, stellte er seinen Antrag mit Schreiben vom 28. Januar 2013 auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Beschäftigung bis zum Zugang des Widerrufs der Zuweisung am 13. Dezember 2012 um.
- 7
Mit Beschluss vom 14. August 2014 (508 StVK 1546/12) stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal fest, dass "der nicht erfolgte Arbeitsabruf des Antragstellers in der Zeit vom 22. Oktober 2012 bis zum Zugang des Widerrufs der Zuweisung am 13. Dezember 2012 aufgrund einer zwischenzeitlichen Überprüfung einer Ablösung rechtswidrig war."
- 8
Gegen die der Antragsgegnerin am 19. August 2014 zugestellte Entscheidung des Landgerichts wendet sich diese mit ihrer am 26. August 2014 beim Landgericht Stendal eingegangenen Rechtsbeschwerde vom selben Tage, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Zur Begründung führt sie aus, es sei möglich, einen Gefangenen, dem ein pflichtwidriges Verhalten im Arbeitsbetrieb vorgeworfen werde, während des Prüfungsverfahrens bis zur Eröffnung des Bescheids, mit der er endgültig von der Arbeit abgelöst wird, auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 3 Nr. 3 StVollzG vorübergehend nicht mehr zur Arbeit abzurufen.
II.
1.
- 9
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG). Sie gibt Anlass, zu der Frage, ob einem Gefangenen bereits vor dem Widerruf der rechtmäßigen Zuweisung eines Arbeitsplatzes vorläufig die zugewiesene Arbeit entzogen werden kann, indem er "auf Abruf gesetzt" wird, mithin während der Arbeitszeit nicht mehr zur Arbeit gerufen wird und auf seinem Haftraum verbleibt, Stellung zu nehmen.
2.
- 10
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat auf Antrag des Antragstellers unter Zugrundelegung seines berechtigten Feststellungsinteresses im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass eine Rechtsgrundlage für den hier in Rede stehenden vorläufigen Entzug der zugewiesenen Arbeit nicht vorhanden ist, weshalb dieser rechtswidrig war.
- 11
Die Entfernung eines Gefangenen von der ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeit kann dauerhaft nur unter den Voraussetzungen erfolgen, unter denen ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 41 Rn. 2 m. w. Nw.). Dies ist hier mit Widerruf der Zuweisung durch den dem Antragsteller am 13. Dezember 2012 zugegangenen Bescheid erfolgt.
- 12
Für die vorläufige Entfernung sieht das Gesetz die Möglichkeit des § 103 Abs. 1 Nr. 7 StVollzG vor, wonach der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der Bezüge eine zulässige Disziplinarmaßnahme ist. Deren Verhängung setzt allerdings einen schuldhaften Pflichtenverstoß des Gefangenen voraus, der unter Beachtung der in § 106 StVollzG niedergelegten verfahrensrechtlichen Mindesterfordernisse für die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme festgestellt worden ist, sowie die dahingehende Ausübung des Auswahlermessens gemäß § 102 Abs. 1 StVollzG durch den hierzu berufenen Anstaltsleiter voraus. All dies ist nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht geschehen und war auch nach den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht Ziel ihres Entschlusses, den Antragsteller vorerst nicht mehr zu Tätigkeiten in dem Beschäftigungsbetrieb einzusetzen und zugleich das Verfahren für eine verschuldete Ablösung aus dem Beschäftigungsprozess einzuleiten.
- 13
Damit kommen als Rechtsgrundlage für den vorläufige Entzug der zugewiesenen Arbeit allein die Norm des § 17 Abs. 3 StPO sowie die gegenüber einer speziellen Eingriffsgrundlage subsidiäre Generalklausel (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 4 Rn. 5) des § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG in Betracht. Die Voraussetzungen beider Regelungen liegen indes nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer hier nicht vor.
- 14
Nach § 17 Abs. 3 StVollzG kann die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit – und Freizeit – u. a. dann eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert (Nr. 3). Dies ist auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen indes nicht der Fall. Weder gefährdete das Verhalten des Antragstellers, der auf aus seiner Sicht bestehende Mängel bei der Produktion im Unternehmerbetrieb "B. " trotz entsprechender Belehrung nicht unmittelbar gegenüber dem Vorarbeiter vor Ort sondern in einem Schreiben gegenüber der Geschäftsführung der Fa. B. hinwies, mangels unmittelbarer Auswirkungen dieses Pflichtverstoßes Personen oder Sachen in der Anstalt oder die Sicherung des durch den Freiheitsentzug begründeten Gewahrsams, mithin die innere oder äußere Sicherheit der Anstalt noch stellte dies eine Gefahr für das geordnete Zusammenleben innerhalb der Anstalt dar. Weitergehende, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt beeinträchtigende Pflichtverletzungen des Antragstellers vor seiner "vorläufigen" Ablösung im Oktober 2012 sind im rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stendal vom 18. Juni 2013 (508 StVK 1775/12), der die Rechtmäßigkeit des Zuweisungswiderrufs bestätigte, dagegen nicht festgestellt worden.
- 15
Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 StVollzG vor. Danach dürfen dem Gefangenen, soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Gefahr der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind. Dabei kann dahinstehen, ob hier – im Gegensatz zu § 17 Abs. 3 StVollzG - unter dem Begriff der Sicherheit über die innere und äußere Sicherheit der Anstalt hinaus auch die Sicherheit der Allgemeinheit umfasst ist (dafür: Arloth, a. a. O., § 4 Rn. 7; SBJL-Böhm/Jehle, StVollzG, 5. Aufl., § 4 Rn. 21; dagegen: AK-Bling/Feest, StVollzG, 6. Aufl., § 4 Rn. 12f.; Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 4 Rn. 18). Denn jedenfalls ist die Beschränkung nur zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zum Erreichen der aufgeführten Zwecke unerlässlich ist. Der Eingriff in die Freiheit des Gefangenen muss damit das einzig noch mögliche Mittel, also ultima ratio sein (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., § 4 Rn. 20 m. w. Nw.), um eine schwerwiegende Gefahr abzuwenden.
- 16
Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ist die Annahme nicht gerechtfertigt, allein das Verbleiben des Antragstellers während der Arbeitszeit in seinem Haftraum und damit räumlich getrennt von dem Unternehmerbetrieb "B. ", sei das einzig noch mögliche Mittel gewesen, schwerwiegende Gefahren abzuwenden. Selbst wenn der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Verdacht, der Antragsteller habe an im Unternehmerbetrieb "B. " hergestellten Produkte bewusst manipuliert, zugrunde gelegt werden würde, ist zu berücksichtigen, dass dies dann allein zu dem Zweck geschehen wäre, um zugleich unter Benennung der betroffenen Packstücke die Produkte der Geschäftsleitung der Fa. B. anzeigen zu können und diese aus dem weiteren Vertrieb herausnehmen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auch nach der absehbaren Aufdeckung seines Pflichtenverstoßes Manipulationen an Produkten vornehmen würde, um sie nunmehr nicht mehr zu offenbaren und verborgen für die Qualitätskontrollen im Unternehmerbetrieb und in der Fa. B. in den Vertrieb zum Endverbraucher gelangen zu lassen, sind nicht gegeben. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin angenommene Entwendung von betrieblichen Unterlagen und Kleinmaterial. Vielmehr standen der vom Landgericht Stendal mit Beschluss vom 18. Juni 2013 festgestellte Pflichtverstoß sowie die von der Antragsgegnerin angenommenen weiteren Pflichtverstöße immer im Zusammenhang mit der Fertigung der "Mängelanzeigen" durch den Antragsteller und eines Mitgefangenen unmittelbar gegenüber der Fa. "B. ". Weshalb die Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Unternehmerbetrieb "B. " nach dem Bekanntwerden der "Mängelanzeigen" gegenüber der Fa. B. unter entsprechend verschärfter Beaufsichtigung nicht mehr möglich gewesen sein soll, ist nicht festgestellt. Auch der Ausschluss der Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Unternehmerbetrieb ohne die Möglichkeit von sicherheitsrelevanten Pflichtverstößen als milderes Mittel als das "Aufabrufsetzen" ist von der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nicht dargetan worden. Damit erweist sich der vollständige "vorläufige" Entzug der Arbeit für den hier in Rede stehenden Zeitraum von siebeneinhalb Wochen zur Durchführung des Verfahrens für eine verschuldete Ablösung aus dem Beschäftigungsprozess jedenfalls nicht als unerlässlich.
III.
- 17
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus §§ 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, 467, 473 Abs. 2 StPO.
- 18
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.
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Annotations
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
- 1.
Verweis, - 2.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten, - 3.
die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen, - 4.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten, - 5.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen, - 6.
(weggefallen) - 7.
der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, - 8.
die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei Monaten, - 9.
Arrest bis zu vier Wochen.
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.
(2) Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung des Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.
(3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefaßt.
(1) Verstößt ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten, die ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen anordnen.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, den Gefangenen zu verwarnen.
(3) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.
(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
- 1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist, - 2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate, - 3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder - 4.
wenn der Gefangene zustimmt.
(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.
(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
- 1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist, - 2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate, - 3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder - 4.
wenn der Gefangene zustimmt.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.