Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 30. Dez. 2013 - 1 Ws 345/13


Gericht
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 26. April 2013 aufgehoben.
2. Der Antrag des Antragstellers vom 26. Oktober 2011, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den OK-Vermerk aus seiner Gefangenenpersonalakte zu entfernen, wird als unbegründet verworfen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 600 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal hat mit Beschluss vom 26. April 2013 (508 StVK 1270/11) auf den Antrag des Antragstellers vom „01. November 2011“, richtig: 26. Oktober 2011, die Antragsgegnerin verpflichtet, den OK-Vermerk aus der Gefangenenpersonalakte des Antragstellers zu entfernen.
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Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer bei dem Landgericht Stendal am 22. Mai 2013 eingegangenen Rechtsbeschwerde vom selben Tag. Die beteiligte Aufsichtsbehörde ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.
II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegt.
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Sie ist auch statthaft gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Nachprüfung ist zur Fortbildung des Rechts zur Frage, ob dem streitgegenständlichen Vermerk in der Gefangenenpersonalakte Maßnahmecharakter i. S. d. § 109 Abs. 2 StVollzG zukommt und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vermerk in die Gefangenenpersonalakte aufgenommen werden darf, geboten.
- 5
2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.
- 6
a) Dem streitgegenständlichen „OK-Vermerk“ in der Gefangenenpersonalakte des Antragstellers kommt der Charakter einer Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs i. S. d. § 109 Abs. 2 StVollzG zu. Er kann daher mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
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Nach § 109 Abs. 1 StVollzG sind nur solche Maßnahmen anfechtbar, denen eine unmittelbare Rechtswirkung zukommt. Durch die vollzugliche Maßnahme müssen die Lebensverhältnisse des Gefangenen in irgendeiner Weise mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gestaltet werden. Anordnungen, die Maßnahmen nur vorbereiten, Entscheidungshilfen vermitteln und Zuständigkeiten bestimmen, besitzen ebenso wie Vermerke in den Personalakten, denen nur die Funktion eines Merkpostens zukommt, keinen Maßregelcharakter (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. Januar 2001, 5 Ws 640/00 Vollz, bei Juris). Letzteres ist etwa der Fall bei dem Vermerk „Rückverlegung aufgrund des Verdachts der Vorbereitung neuer Straftaten“ in der Personalakte eines Gefangenen, da sich dieser in der Wiedergabe eines Teils der Begründung des von dem Gefangenen nicht angefochtenen Entscheidung der Vollzugsbehörde über seine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug (vgl. KG Berlin, NStZ 1993, 304) erschöpft.
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Zwar fehlt innerdienstlichen Vermerken in der Regel die die Lebensverhältnisse des Gefangenen in irgendeiner Weise zumindest auch rechtlich gestaltende Wirkung. Dies hat der Senat etwa für den Hinweis im anstaltsinternen Personalblatt „2 Bedienstete und Hand-/Fußfessel“ angenommen (vgl. Beschluss vom 18. November 2011 - 1 Ws 442/11), da dieser Vermerk lediglich einen Hinweis an den zur Entscheidung über die Art und Weise einer Ausführung eines Gefangenen zuständigen Bediensteten darstellt. Der Senat hat dort aber zugleich eine Differenzierung zu den in der Rechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen eines „OK“-Vermerkes (KG Berlin, Beschluss vom 04. Februar 1998 - 5 Ws 586/97 Vollz), des Vermerks „BtM-Konsument“ (KG Berlin, Beschluss vom 23. November 1989 - 5 Ws 447/89 Vollz) oder des Vermerks „terroristischer Gewalttäter“ (OLG Celle, Beschluss vom 26. August 1980 - 3 Ws 275/80 StrVollz) vorgenommen.
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Vorliegend ist mit dem sogenannten „OK-Vermerk“, der die Zuordnung zur organisierten Kriminalität (weitergehend: „Einbindung in die organisierte Kriminalität“, „Zugehörigkeit zur organisierten Kriminalität“) oder zumindest den Verdacht einer solchen zum Ausdruck bringt, eine Kategorisierung des Gefangenen durch die Antragsgegnerin vorgenommen worden. Solch einem Vermerk kommt indes eine Regelungswirkung und damit ein Maßnahmecharakter zu, denn die darin liegende - nachteilige - Heraushebung aus dem Gefangenenbestand, wobei das Kammergericht im Beschluss vom 02. Januar 2001, 5 Ws 640/00 Vollz, von einer „Brandmarkung“ spricht, entfaltet von sich aus Wirkungen und berührt dessen Rechtsstellung. Die von der Polizei und Staatsanwaltschaft in deren Zuständigkeitsbereich aufgrund ihrer dienstlichen Erkenntnisse getroffene Wertung, die sich die Justizvollzugsanstalt zu eigen gemacht hat, erschöpft sich nicht in der Vorbereitung von Maßnahmen, die dann erst ihrerseits anfechtbar wären. Der Vermerk macht vielmehr für jeden Vollzugsbediensteten, der die Gefangenenpersonalakte oder eine auf dieser Grundlage gefertigte und ebenso diesen Vermerk tragende Sicherheitsverfügung u. a. zur Hand nimmt, deutlich, dass der Gefangene zumindest im Verdacht steht, dass er der organisierten Kriminalität zuzurechnen ist. Die innere Haltung, die ein Vollzugsbediensteter gegenüber einem solchen Gefangenen einnimmt, wird von mehr Vorsicht und Misstrauen geprägt sein als im Regelfall. Danach werden sich auch seine Reaktionen auf außergewöhnliche Vorkommnisse ausrichten. All dies ist von der Anordnung oder Aufhebung besonderer Verwaltungsmaßnahmen, gegen die sich der Gefangene konkret wenden könnte, unabhängig. Wie das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 04. Februar 1998 zutreffend ausführt, kommt hinzu, dass der Gefangene die verwaltungsinternen Anordnungen, die der von ihm ausgehenden, aus der Zuordnung zur organisierten Kriminalität resultierenden Gefahr entgegenwirken sollen, wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht in vollem Umfang kennen kann, so dass er sich gegen sie nicht mit der Behauptung wenden kann, es handele sich um belastende Maßnahmen.
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Der OK-Vermerk kann damit zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden.
- 11
b) Ein sogenannter „OK-Vermerk“ darf dann in die Gefangenenpersonalakte aufgenommen werden, wenn ausreichende Gründe für den Verdacht vorliegen, der Betroffene sei der organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus der entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind indes in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft, zu den Urteilsgründen und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur organisierten Kriminalität von Belang sein können. Bleibt danach ein konkreter Verdacht, so ist die Eintragung gerechtfertigt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 04. Februar 1998 - 5 Ws 586/97 Vollz).
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Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Überprüfung des von der Antragsgegnerin angenommenen Verdachts der Zuordnung des Antragstellers zur organisierten Kriminalität die Maßstäbe für die Annahme eines solchen überhöht. Des Weiteren hat sie verkannt, dass allein in einem vollzugskonformen Verhalten eines von einem „OK-Vermerk“ betroffenen Gefangenen oder dem Vorhandenseins von nicht der organisierten Kriminalität zuzuordnenden sozialen Kontakten keine grundsätzlich den auf einer entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft beruhenden Verdacht der Zuordnung zur organisierten Kriminalität entkräftende Umstände zu sehen sind. Auch soweit die Strafvollstreckungskammer der Auffassung ist, aus dem der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteil müsste sich nach ihren Kriterien der Schluss auf die Zugehörigkeit des Antragstellers zur organisierten Kriminalität ziehen lassen, ist dies unzutreffend.
- 13
Vielmehr ist auf die entsprechende, auf ihren dienstlichen Erkenntnissen beruhende Mitteilung der Staatsanwaltschaft das Verhalten des Gefangenen in der Haft, die Urteilsgründe und alle anderen Umstände, die für eine Zuordnung zur organisierten Kriminalität von Bedeutung sein können, daraufhin zu überprüfen, ob diese den Verdacht abschwächen oder gar beseitigen.
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Dies ist hier nicht der Fall. Den Urteilsgründen ist zwar nicht - wie von der Strafvollstreckungskammer vorausgesetzt - zu entnehmen, dass der Antragsgegner bei der Beschaffung des Falschgeldes mit einem oder mehreren Mittäter zusammengewirkt und dabei von ihr weiter ausgeführte Kriterien erfüllt hat. Aus den im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Urteilsgründen, die dem Senat zuletzt im Verfahren über die Reststrafenaussetzung - 1 Ws 753/13 - zum wiederholten Male vorlagen, ergibt sich aber, dass der Antragsteller selbst bereits im Jahr 2008 gegenüber potentiellen Abnehmern äußerte, vielfältige und gute Kontakte zu haben, sodass er auch Falschgeld in sehr guter Qualität in großen Mengen beschaffen könne. Dies setzte er in der Folgezeit tatsächlich um, da er in der Lage war, zum Teil binnen weniger Tage große Mengen Falschgeld von sehr guter Qualität in ... zu beschaffen. Außerdem vermochte er eine Bekannte mit einem falschen ... Ausweispapier auszustatten, wobei er diese für seine Finanztransaktionen einsetzte und zudem mit einer ihre falsche Identität stützenden Legende versah. Diese gerichtlichen Feststellungen schwächen weder die zuletzt mit Schreiben vom 19. September 2011 bekräftigte Mitteilung der Staatsanwaltschaft ab noch widerlegen sie diese. Vielmehr enthalten sie mehrere Indizien, die den Verdacht der Zuordnung des Antragstellers zur organisierten Kriminalität bekräftigten. Auch in dem aus dem angefochtenen Beschluss hervorgehenden Verhalten des Antragstellers in der Haft sind keine weiteren Umstände zu erkennen, die den Verdacht, er sei der organisierten Kriminalität zuzuordnen, entscheidend entkräften könnten. Der Antragsteller hat auch während der Haft seine Zuordnung zu Kreisen der organisierten Kriminalität von sich gewiesen. Weiteres ist nicht festgestellt. Damit liegen Umstände, die allein den bestehenden Verdacht der Zuordnung zur organisierten Kriminalität abschwächen oder entkräften könnten, wie etwa eine tätige Abkehr von nunmehr eingestandenen Beziehungen zur organisierten Kriminalität oder etwa die Offenbarung der weiteren Umstände der Tat, die einen OK-Bezug ausschließen würden, - hier etwa durch die Preisgabe der - nicht der OK zuzuordnenden - Bezugsquellen für das Falschgeld, gerade nicht vor. Andere hier zu berücksichtigende Umstände sind von der Strafvollstreckungskammer ebenso nicht festgestellt worden. Auch hat sie die Sachverhaltsermittlung der Antragsgegnerin letztlich für erschöpfend angesehen, da sie ansonsten die Sache an diese zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer hätte zurückgeben müssen, was indes nicht der Fall gewesen ist.
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Danach ist gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 26. April 2013 aufzuheben und, da die Sache spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), der Antrag des Antragstellers vom 26. Oktober 2011 auf Löschung des OK-Vermerkes in seiner Gefangenenpersonalakte als unbegründet zu verwerfen.
III.
- 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; § 120 Abs. 1 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.
IV.

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(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.