Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Jan. 2015 - 1 Ws (RB) 2/15


Gericht
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 07. November 2014 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal hat mit Beschluss vom 07. November 2014 (509 StVK 622/14) den Antrag auf Feststellung, dass der Hinweis der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2014 "Besondere Hinweise: Drogenabhängig" rechtswidrig gewesen sei, als unzulässig verworfen.
- 2
Gegen den Ihm am 17. November 2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner bei dem Landgericht Stendal am 11. Dezember 2014 eingegangenen Rechtsbeschwerde vom selben Tag.
- 3
Die beteiligte Aufsichtsbehörde hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
1.
- 4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegt.
- 5
Sie ist auch statthaft gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Nachprüfung ist zur Fortbildung des Rechts zur Frage, ob dem streitgegenständlichen Vermerk der Antragsgegnerin über einen Gefangenen Maßnahmecharakter i. S. d. § 109 Abs. 2 StVollzG zukommt und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vermerk in die Gefangenenpersonalakte aufgenommen werden darf, geboten.
2.
- 6
Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge zumindest vorläufig Erfolg.
a)
- 7
Dem streitgegenständlichen Vermerk "Drogenabhängig" der Antragsgegnerin über den Antragsteller kommt der Charakter einer Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzugs i. S. d. § 109 Abs. 2 StVollzG zu. Er kann daher mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
- 8
Nach § 109 Abs. 1 StVollzG sind nur solche Maßnahmen anfechtbar, denen eine unmittelbare Rechtswirkung zukommt. Durch die vollzugliche Maßnahme müssen die Lebensverhältnisse des Gefangenen in irgendeiner Weise mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gestaltet werden. Anordnungen, die Maßnahmen nur vorbereiten, Entscheidungshilfen vermitteln und Zuständigkeiten bestimmen, besitzen ebenso wie Vermerke in den Personalakten, denen nur die Funktion eines Merkpostens zukommt, keinen Maßregelcharakter (vgl. KG, Beschluss vom 02.01.2001, 5 Ws 640/00 Vollz – zitiert nach Juris, Senat, Beschluss vom 30.12.2013, 1 Ws 345/13). Letzteres ist etwa der Fall bei dem Vermerk "Rückverlegung aufgrund des Verdachts der Vorbereitung neuer Straftaten" in der Personalakte eines Gefangenen, da sich dieser in der Wiedergabe eines Teils der Begründung des von dem Gefangenen nicht angefochtenen Entscheidung der Vollzugsbehörde über seine Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug (vgl. KG, Beschluss vom 14.01.1993, 5 Ws 372/92 Vollz, NStZ 1993, 304) erschöpft.
- 9
Zwar fehlt innerdienstlichen Vermerken in der Regel die die Lebensverhältnisse des Gefangenen in irgendeiner Weise zumindest auch rechtlich gestaltende Wirkung. Dies hat der Senat etwa für den Hinweis im anstaltsinternen Personalblatt "2 Bedienstete und Hand-/Fußfessel" angenommen (vgl. Beschluss vom 18.11.2011, 1 Ws 442/11), da dieser Vermerk lediglich einen Hinweis an den zur Entscheidung über die Art und Weise einer Ausführung eines Gefangenen zuständigen Bediensteten darstellt. Der Senat hat dort aber zugleich eine Differenzierung zu den in der Rechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen eines "OK"-Vermerkes (KG, Beschluss vom 04.02.1998, 5 Ws 586/97 Vollz – zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 30.12.2013, 1 Ws 345/13), des Vermerks "BtM-Konsument" (KG, Beschluss vom 23.11.1989, 5 Ws 447/89 Vollz, StV 1990, 361) oder des Vermerks "terroristischer Gewalttäter" (OLG Celle, Beschluss vom 26.08.1980, 3 Ws 275/80 StrVollz, bei Franke NStZ 1981, 248, 249) vorgenommen.
- 10
Vorliegend ist mit dem Vermerk "Drogenabhängig", der die Zuordnung zu der Gruppe der Drogenkonsumenten oder Suchmittelabhängigen oder zumindest den Verdacht einer solchen zum Ausdruck bringt, eine Kategorisierung des Gefangenen durch die Antragsgegnerin vorgenommen worden. Solch einem Vermerk kommt indes eine Regelungswirkung und damit ein Maßnahmecharakter zu, denn die darin liegende – nachteilige – Heraushebung aus dem Gefangenenbestand, entfaltet von sich aus Wirkungen und berührt dessen Rechtsstellung. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs in Haftanstalten sind diese grundsätzlich bemüht, diesen weitestgehend einzudämmen. Regelmäßig wird der Verdacht der Drogenabhängigkeit daher nicht nur Grundlage einzelner konkreter Vollzugshandlungen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Gefangene, die der Gruppe der Drogenabhängigen oder der Drogenkonsumenten zugeordnet worden sind, mit gesteigerter Aufmerksamkeit durch das Vollzugspersonal beobachtet werden. Auch hier wird die innere Haltung, die ein Vollzugsbediensteter gegenüber einem solchen Gefangenen einnimmt, von mehr Vorsicht und Misstrauen geprägt sein als im Regelfall. Danach werden sich auch seine Reaktionen auf Vorkommnisse ausrichten. Weiterhin liegt die Annahme nicht fern, dass Hafträume solcher Gefangener häufiger und intensiver als die Zellen anderer Gefangener kontrolliert werden (vgl. nur KG, Beschluss vom 23.11.1989, 5 Ws 447/89 Vollz, StV 1990, 361). All dies ist von der Anordnung oder Aufhebung besonderer Verwaltungsmaßnahmen, gegen die sich der Gefangene konkret wenden könnte, unabhängig. Dieser Situation, in der sich der Antragsteller aufgrund der Zuordnung zu der Gruppe der Drogenabhängigen durch die Antragsgegnerin befindet, wird man nur gerecht, wenn man dem Vermerk eine bereits unmittelbare und benachteiligende und die Rechtsstellung des Gefangenen beeinträchtigende Wirkung zubilligt und es dem Gefangenen so ermöglicht, die Maßnahme in einem Verfahren nach § 109 StVollzG einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.
b)
- 11
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Antragsteller zu Recht als drogenabhängig vermerkt worden ist, ob also die Antragsgegnerin hinreichende Gründe für die Annahme des Verdachts besitzt. Dabei kann sich der Verdacht sowohl aus dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs als auch aus dem Verhalten vor seiner Inhaftierung ergeben, wenn diese die Befürchtung rechtfertigen, dass der Gefangene auch in der Justizvollzugsanstalt noch Betäubungsmittel konsumiert (vgl. nur KG, a. a. O.).
- 12
Die bisherigen Feststellungen der Kammer genügen indes nicht, um eine mögliche Suchtmittelabhängigkeit oder aber einen Drogenkonsum des Antragstellers abschließend zu beurteilen, so dass dem Senat eine Entscheidung in der Sache nicht möglich und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). Allein die allgemeinen Feststellungen der Kammer, der Antragsteller sei auch wegen unerlaubten Umganges mit Betäubungsmitteln vorbestraft und in der Haftanstalt mit dem mehrmaligen unerlaubten Besitzes von Medikamenten aufgefallen, rechtfertigen jedenfalls ohne die Mitteilung von Einzelheiten die Annahme einer Drogenabhängigkeit, die für das Vorliegen einer Suchtmittelerkrankung und nicht nur für den gelegentlichen Konsum von Betäubungsmitteln spricht, nicht. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der Feststellung der Kammer, der Antragsteller habe die anstaltsinterne Suchtberatung durchlaufen, die mit einem Bericht vom 24. März 2014 geendet habe, wonach bei dem Antragsteller keine Abhängigkeitserkrankung in Bezug auf Betäubungsmittel bestehe, obgleich dieser den gelegentlichen Missbrauch entsprechender Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz kenne. Allerdings unterlässt es Kammer auch hier, die Einzelheiten des Berichts mitzuteilen.
- 13
Soweit es sich bei dem Vermerk der Antragsgegnerin um eine Maßnahme handelt, die geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers dauerhaft nachteilig zu beeinträchtigen, wird die Kammer bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vermerks auch nicht nur die Erkenntnisse zu berücksichtigen haben, die zum Zeitpunkt der Abfassung des Vermerks vorlagen. Eine solche Beschränkung würde bereits den effektiven Rechtsschutz des Antragstellers gegen entsprechende Maßnahmen erheblich beeinträchtigen. Im Übrigen gebieten bereits die dargestellten nachteiligen Auswirkungen der Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe von Gefangenen, dass die Antragsgegnerin solche Vermerke überprüft, wenn entsprechende Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. Denn auch das Verhalten des Gefangenen während des Verzuges ist maßgeblich für die Annahme, es drohe ein weiterer Drogenkonsum (vgl. nur KG, a. a. O.).
III.

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(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.