Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 28. Juni 2012 - 1 U 8/12

bei uns veröffentlicht am28.06.2012

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 20. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision ist zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 802,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt als hierzu ermächtigter Miteigentümer Schadensersatz für die bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung der vermieteten Wohnung entstandene Beschädigung des vom Spezialeinsatzkommando zum Betreten genutzten Fensters und die durch Glassplitter entstandene Verunreinigung des Teppichbodens. Hintergrund der Durchsuchung war der Verdacht, dass der Mieter der Wohnung mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel trieb. Eine in der Vergangenheit liegende Verstrickung des Mieters in Drogendelikte kannte der Kläger, der mit der Schwester des Verdächtigen in einer Beziehung lebt.

2

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2011, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, weitgehend stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung aus enteignendem Eingriff zuerkannt. Gegen diese, seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2011 zugestellte Entscheidung wendet sich das beklagte Land mit der am 18. Januar 2012 eingegangenen und am 23. Februar 2012 begründeten Berufung.

3

Das beklagte Land wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und sieht nach wie vor bei einem Schaden von 802,00 EUR die Opfergrenze nicht überschritten, zumal der Kläger die erlittenen Nachteile beim Mieter liquidieren könne. Drogenhandel gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Außerdem habe der Kläger von der Drogenvergangenheit des Mieters Kenntnis gehabt. Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei falsch. Es habe nach der teilweisen Klagerücknahme eine verhältnismäßige Teilung der Kosten stattfinden müssen.

4

Das beklagte Land beantragt,

5

das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und sieht den Polizeieinsatz durch nichts gerechtfertigt. Ihm sei unbekannt, inwieweit sich gegen seinen Mieter ausreichende Verdachtsmomente ergeben hatten. Die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts sei zumindest im Hinblick auf Betäubungsmittel rechtswidrig, denn im Beschluss fänden sich keine dahingehenden Gründe. Der gesamte Polizeieinsatz beruhe auf Mutmaßungen.

9

Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, den Schaden zu tragen, da er im Gegensatz zum beklagten Land nicht über die notwendigen Informationen und Rechtsgrundlagen verfüge, um Ansprüche gegen den Mieter durchzusetzen.

10

Dem Kläger dürfe es nicht zur Last fallen, wenn sich sein Mieter strafbar verhalte.

II.

11

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger vom beklagten Land keinen Schadensersatz und keine Entschädigung für die Durchsuchungsmaßnahme vom 17. November 2010 beanspruchen. Nur der Beschuldigte erhält ggf. eine Entschädigung, wenn die Durchsuchung erfolglos und der Tatverdacht nicht zu erhärten war. Der Kläger als Vermieter hat dagegen Beschädigungen entschädigungslos hinzunehmen.

12

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach ernsthaft nur ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff in Betracht kommt.

13

a) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes genügt es für den Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 34 Sätze 1 u. 3 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB allerdings nicht, auf die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 8. November 2010 zu verweisen. Diese enthob die Beamten keinesfalls von der Pflicht zum schonenden und das Eigentum Dritter nach Möglichkeit nicht in Mitleidenschaft ziehenden Vorgehen. Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu den seiner Durchsetzung dienenden Zwangsmaßnahmen, wie das gewaltsame Öffnen der Wohnung (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 105 Rdn. 13). Es ist aber gerichtsbekannt, dass Durchsuchungen gerade im Bereich der Drogenkriminalität plötzlich, überraschend und schnell einzuleiten sind, um dem Verdächtigen die Möglichkeit zu nehmen, die gesuchten Beweis- zumeist Betäubungsmittel doch noch zu entsorgen. Dies erfordert besondere Methoden, wie hier das Betreten der Wohnung durch das Fenster, das deshalb tatsächlich vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt und damit nicht amtspflichtwidrig war (vgl. Hegmann, in: BeckOK-StPO, Stand: 1. Febr. 2012, § 105 Rdn. 20 m.w.N.).

14

Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug erstmals eine Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung thematisiert, muss der Senat dem unter mehreren Gesichtspunkten nicht nachgehen. Der Durchsuchungsbeschluss entfaltete für die Polizeikräfte bei der Durchsuchung und er entfaltet für den Senat bei seiner Entscheidung Tatbestandswirkung, d.h. er ist zu beachten und zugrunde zu legen (BGH NJW 1979, 597; 1991, 700, 701; 1998, 3055 f.; Musielak/Wittschier, ZPO, 9. Aufl., § 13 GVG Rdn. 10) und damit auch keiner inhaltlichen Überprüfung zugänglich. Etwas anderes gälte, wenn der Kläger einen Amtshaftungsanspruch darauf stützen würde, der Ermittlungsrichter habe seine Amtspflichten verletzt. Dafür ist der Berufungserwiderung aber nichts zu entnehmen. Es würde sich zudem um eine Klageänderung handeln, die nicht mit Tatsachen zu begründen ist, die ohnehin der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen wären (§ 533 ZPO). Für die Entscheidung über eine Amtspflichtverletzung der Polizei kommt es auf die Rechtmäßigkeit des richterlichen Handelns nicht an. Außerdem hat der Kläger keine Anschlussberufung eingelegt, was er für die Klageänderung hätte tun müssen (PG/Oberheim, ZPO, 3. Aufl., § 533 Rdn. 9 m.w.N.).

15

b) Aus dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214) lässt sich der Anspruch des Klägers ebenso wenig herleiten. Seine Vorschriften gelten für den Bereich der Gefahrenabwehr, darin eingeschlossen die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Vollzugshilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA). Bei der Strafverfolgung finden über § 4 Abs. 2 SOG LSA nur die Entschädigungsregeln des § 35 Abs. 5 SOG LSA Anwendung, soweit die Strafprozessordnung keine abschließende Regelung enthält. Das betrifft aber nur Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher.

16

c) Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist von vornherein nicht einschlägig (vgl. §§ 1, 2, 8, 9 StrEG; BGH NJW 1990, 397).

17

2. Das Landgericht gründet seine zusprechende Entscheidung auf die gewohnheitsrechtlichen Grundsätze zum enteignenden Eingriff, ohne zu problematisieren, dass die Ermittlung der sich hieraus ergebenden Entschädigung nicht den §§ 249 ff. BGB, sondern der Enteignungsentschädigung folgt. Im Ergebnis bedarf dies an dieser Stelle keiner weitergehenden Erörterung, weil dem Kläger auch ein solcher Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land (vgl. zur Passivlegitimation BGH NJW 1984, 1169) nicht zusteht.

18

a) Der Kammer ist zuzugeben, aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Entschädigungsregelung für durch rechtmäßige Durchsuchungen erlittene Nachteile Dritter lässt sich nichts gegen den geltend gemachten Anspruch herleiten (insoweit möglicherweise missverständlich OLG Naumburg NJOZ 2007, 4505, 4506). Gerade wenn es zur Beeinträchtigung des Eigentums kommt, liegt ein Fall der Aufopferung nahe (BGH NJW 2011, 3154, 3158).

19

Waren die Durchsuchung der Wohnung und deren Betreten durch das Fenster rechtmäßig, sah sich der Kläger unmittelbar einem sogenannten enteignenden Eingriff ausgesetzt. Die eingetretenen Schäden sind Folgen derartiger Strafverfolgungsmaßnahmen, wobei erfahrungsgemäß zumeist die Eingangstüren in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. zum Merkmal der Unmittelbarkeit BGH NJW 1987, 2573, 2574; Gaier, in: MünchKomm.-BGB, 5. Aufl., v. § 906 Rdn. 70). Hieraus ergeben sich Entschädigungsansprüche, wenn die rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei dem Betroffenen zu Nachteilen führte, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber über die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren und damit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinaus gehen (BGH, Urteil vom 30. September 1970, III ZR 148/67 – zitiert in juris Rdn. 14, 16f.; NJW 1987, 2573; 1992, 3229, 3232). Entscheidendes Merkmal für die Abgrenzung zwischen hinzunehmenden Belastungen, denen in einem Rechtsstaat im allgemeinen Strafverfolgungsinteresse alle Bürger in gleicher Weise unterworfen sind, und nicht mehr zumutbaren Eingriffen in eigene Rechtspositionen des Dritten bildet die sog. Sonderopferlage.

20

b) Zum Teil wird den durch Durchsuchungen erlittenen Nachteilen die Sonderopferfähigkeit abgesprochen, weil es sich um typische Folgen der Strafverfolgung handelt (Schroeder JuS 2004, 858, 862 m.w.N.). Das Landgericht hat seine gegenteilige Auffassung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig (3 U 80/08) wie folgt begründet:

21

Die Beschädigung des Fensters ergäbe sich aus der Eigenart der Durchsuchung und führe beim Kläger zu einem Sonderopfer, weil sie vom Einzelnen nicht entschädigungslos hinzunehmen und auch nicht dem Vermieterrisiko zuzuordnen sei. Der Schaden entspringe nicht der Benutzung der Mietsache, sondern der Eigenart des Polizeieinsatzes.

22

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand.

23

c) Es kann offen bleiben, ob die Schäden des Klägers schon deshalb nicht die Sonderopferschwelle überschreiten, weil ihm die kriminelle Vergangenheit des Bruders seiner Freundin bekannt war, als er diesem die Wohnung (weiter) überließ (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. April 2011, 4 U 314/10 - zitiert in juris). Die Schäden sind gerade Folge der entgeltlichen Überlassung des vermieteten Eigentums als Wohnung an eine der Strafverfolgung ausgesetzte Person und damit kein dem Kläger abverlangtes Sonderopfer.

24

Die Auffassung des Landgerichts entspricht derjenigen des OLG Celle im Urteil vom 8. Mai 2007 (16 U 276/06 - BeckRS 2007, 09345). Von einem Sonderopfer kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Beeinträchtigung auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes beruht (Papier, in: MünchKomm.-BGB, 5. Aufl., § 839 Rdn. 57). Wer sein Eigentum dagegen freiwillig der Gefahr preisgibt, hat die damit verbundenen nachteiligen Folgen selbst zu tragen (Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, § 839 Rdn. 477 m.w.N.). Der Kläger und sein Miteigentum wurden nicht zufällig oder wahllos Opfer der Durchsuchung. Hintergrund war der richterlich bestätigte Verdacht auf Betäubungsmittelstraftaten des Mieters, deren Begehung gerade auch die überlassene Wohnung zu begünstigen, wenn nicht gar zu dienen schien. Es gab also gute Gründe, das Eigentum des Klägers anders zu behandeln.

25

Mit der Vermietung hat der Kläger durch die Überlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch die Kontrolle und Einflussmöglichkeit über die Verwendung der Wohnung freiwillig im Wesentlichen aufgegeben und es dem Mieter überlassen, was er dort einbringt und tut. Von da an wurde die Wohnung in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen auch und vor allem durch das Nutzungsverhalten des Mieters geprägt. Die damit regelmäßig verbundene Gefahr von Missbräuchen oder auf den Mieter zurückgehender Beschädigungen ist Bestandteil des Mietzinses. Realisiert sie sich in Form von Durchsuchungen der Polizei, ist das kein Sonderopfer.

26

Es ließe sich auch von einer situationsbedingten Belastung des Eigentums sprechen, die in ihrer Schadensanfälligkeit die Rechte des Eigentümers beschränkt und die Hinnahme der hier nicht erheblichen Beschädigungen zumutbar erscheinen lässt (vgl. BGH NJW 1992, 3229, 3233).

III.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10; 711 Sätze 1 u. 2; 709 Satz 2 ZPO.

28

Die Revision lässt der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

29

Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1; 40; 43 Abs. 1; 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 28. Juni 2012 - 1 U 8/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 28. Juni 2012 - 1 U 8/12

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 28. Juni 2012 - 1 U 8/12 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 8 Entscheidung des Strafgerichts


(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligte

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 1 Entschädigung für Urteilsfolgen


(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfäl

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 9 Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft


(1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht. An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zustän

Referenzen

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht. An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, nachdem sie die öffentliche Klage zurückgenommen hat,
2.
der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht das Verfahren in einer Strafsache eingestellt hat, für die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist.
Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldigten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen. In der Mitteilung ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die Frist und das zuständige Gericht zu belehren. Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(3) War die Erhebung der öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so ist über die Entschädigungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.