Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 1 U 151/12

bei uns veröffentlicht am18.07.2013

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (23 O 160/12) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufen bis 13.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Die Beklagten sind die Eigentümer des Grundstücks A. Straße 26 in B. (Eckgrundstück mit der E. Straße ). Die Klägerin verließ gegen 18.15 Uhr am 22.12.2010 ihren Arbeitsplatz (Gebäude der Sparkasse St. ). Sie stieg dann in das Fahrzeug der Zeugin E. und fuhr mit ihr mit. Am Grundstück A. Straße 26 stieg die Klägerin aus, um zu ihrer Wohnung A. Straße 28 zu gehen. Als sie um die Ecke der E. Straße ging, stürzte die Klägerin nach etwa 3 - 4 Metern und verletzte sich erheblich.

2

Die Parteien tragen insbesondere zu den am 22.12.2010 herrschenden Witterungsverhältnissen unterschiedlich vor. Nach dem Vortrag der Klägerin war an der Unfallstelle vorhandene Eisglätte die Ursache für den Sturz. Abstumpfende Mittel seien nicht gestreut gewesen. Die Gefahrenquelle sei für sie nicht erkennbar gewesen. Weder am Gebäude der Sparkassen, noch beim Aussteigen aus dem Fahrzeug der Zeugin E. habe sie Eisglätte festgestellt. Ein Glatteiszustand sei nicht augenfällig gewesen (Bl. 45).

3

Demgegenüber tragen die Beklagten vor, dass am behaupteten Unfalltag (den Unfallhergang selbst bestreiten sie mit Nichtwissen) wegen Aussichtlosigkeit von Streudiensten überhaupt keine Winterdienstpflicht bestanden habe. Es habe den ganzen Tag bei Temperaturen unter Null Grad geregnet. Der Niederschlag sei sofort gefroren. Sie hätten zwar keine abstumpfenden Mittel, wohl aber mehrfach Salz gestreut, weil es sich dabei um das einzig denkbare Mittel gehandelt habe (unter Hinweis auf § 7 Abs. 8 der Satzung der Stadt B. über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze [Bl. 84]). Letztlich sei die Witterung aber so beschaffen gewesen, dass auch dies keinen Erfolg gehabt habe, sodass eine Streupflicht entfallen sei. Die Glätte sei erkennbar, die Gesamtsituation geradezu augenfällig gewesen. Die Beklagten wenden weiter ein Mitverschulden ein. Die Klägerin habe den Witterungsverhältnissen nicht angemessenes Schuhwerk getragen.

4

Zum Unfallhergang hat das Landgericht die Klägerin persönlich angehört und die Zeugin E. vernommen (dazu: Protokoll vom 10.9.2012 [Bl. 55ff.]).

5

Die Klägerin wurde mit einer dislozierten Sprunggelenksfraktur rechts in das Krankenhaus St. eingeliefert, die dort operativ versorgt wurde. Die Klägerin verblieb bis 3.1.2011 in stationärer Behandlung. Am 4.2.2011 wurde ambulant eine Stellschraube entfernt. Die Klägerin war bis 4.4.2011 einschließlich arbeitsunfähig. In der Zeit bis zum 6.7.2011 bestand eine MdE von 30 %, bis 7.7.2012 eine MdE von 20 %. Mit einer verbleibenden MdE von 20 % ist zu rechnen. Es gibt Anzeichen für eine beginnende posttraumatische Arthrose im oberen rechten Sprunggelenk, weiter bestehen Bewegungsbeeinträchtigungen (dazu Rentengutachten vom 12.7.2011 [Bl. 5ff., zu verbleibenden Beschwerden insbesondere Bl. 8 a.E./8R]).

6

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,-- Euro, Fahrtkosten in Höhe von 210,-- Euro (für Fahrten des Ehemannes der Klägerin und ihrer Kinder von B. nach St., um die Klägerin zu besuchen; dazu Protokoll vom 29.10.2012 [Bl. 80f.]), eine Kostenpauschale von 25,-- Euro sowie Ersatz für zwei verfallene Comedykarten (54,25 Euro), weil sie infolge der Verletzung an der Veranstaltung nicht habe teilnehmen können. Weiter macht sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 8.289,25 Euro geltend (Berechnung wie Bl. 4) und begehrt die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden.

7

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

8

Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben, lediglich die Comedykarten für nicht erstattungsfähig (Frustrierungsschaden) gehalten und die Fahrkosten lediglich in Höhe von 170,-- Euro zugesprochen. Das Landgericht hat im unstreitigen Teil des Tatbestandes hinsichtlich der Witterungsverhältnisse den Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt. Auf dieser Basis sei von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen. Für die Umstände, die ein Streuen zwecklos gemacht hätten, seien die Beklagten beweispflichtig. Zwar müsse der Pflichtige keine zwecklosen Maßnahmen ergreifen. Aber selbst nach dem im meteorologischen Gutachten beschriebenen Witterungsverhältnissen hätte es den Beklagten oblegen, den Fußweg intensiv zu streuen. Abstumpfende Mittel seien unstreitig überhaupt nicht eingesetzt worden. Dass Salz das einzig mögliche Mittel gewesen sei, werde von den Beklagten nicht unter Beweis gestellt, aber selbst wenn dem so wäre, sei davon auszugehen, dass dann nicht intensiv genug Salz gestreut worden sei. Ein Eigenverschulden der Klägerin könne nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe weder fest, dass für die Klägerin die Glätte erkennbar gewesen sei, noch, dass sie ungeeignetes Schuhwerk getragen habe. Ein Schmerzensgeld von 8.000,-- Euro sei unter Berücksichtigung der Unfallfolgen angemessen.

9

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie die vollständige Klageabweisung erreichen wollen. Die Berufung rügt, dass das Landgericht als unstreitig die Schilderung der Witterungsverhältnisse durch die Beklagten zugrunde gelegt habe. Da sich die Klägerin diese Darstellung nicht zu Eigen gemacht habe, hätte das Landgericht vielmehr in erster Linie von der Darstellung der Klägerin ausgehen müssen. Deren Schilderung der Witterungsverhältnisse begründe aber gerade keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Die Klägerin (und die Zeugin E.      ) hätten bekundet, dass Glätte auf den ersten Blick nicht erkennbar gewesen sei, insbesondere auch an der Unfallstelle selbst nicht. Lägen aber nur vereinzelte Glättestellen vor, bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Streupflicht gerade nicht. Aber selbst wenn man mit dem Landgericht den Vortrag der Beklagten zu den Witterungsverhältnissen zugrunde lege, gelange man nicht zu einer Pflichtverletzung, da eine Streupflicht dann nicht bestehe, wenn das Streuen des Gehweges wegen extremer Wetterbedingungen zwecklos sei, weil sich die Glätte sofort wieder neu bilde. Insoweit bedürfe es aber nicht – wie vom Landgericht angenommen – der Einholung eines Sachverständigengutachtens, es komme vielmehr auf die (subjektive) Sicht des Pflichtigen im Moment der konkreten Wetterlage an, solange diese nicht grob fahrlässig falsch erscheine oder jeder Tatsachengrundlage entbehre. Da es am 22.12.2010 den gesamten Tag über leichten bis mäßig gefrorenen Regen gegeben habe, habe keinerlei Streupflicht für die Beklagten bestanden, sie hätten vielmehr das Ende des Niederschlages abwarten können. Insoweit habe es das Landgericht auch unterlassen, die Beklagten anzuhören, obgleich dies im Hinblick auf die Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin habe es auch unterlassen, konkret zu dem von ihr genutzten Schuhwerk vorzutragen. Da die Klägerin nicht einmal vortrage, dass sie der Witterung angemessenes Schuhwerk getragen habe, müsse sie sich jedenfalls ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen. Die Beklagten hätten keinerlei Kenntnis über das Schuhwerk. Die vom Landgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes sei deutlich überhöht.

10

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nach dem Hinweis des Senats, dass die Klage den Sachvortrag der Klägerin zugrunde gelegt, als unschlüssig abzuweisen wäre, sich das Vorbringen der Beklagten hilfsweise zueigengemacht.

II.

11

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. Das Klagevorbringen der Klägerin ist bereits unschlüssig (1). Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Senatstermin das Vorbringen der Beklagten zu den Glätteverhältnissen am Unfalltag hilfsweise zueigengemacht hat, ist dieses Vorbringen gemäß §§ 530, 521 Abs. 2 S. 1, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen (2).

12

(1) Die Beklagten wenden mit der Berufung im Grundsatz zutreffend ein, dass das Landgericht als unstreitig ihren Sachvortrag zu den Witterungsverhältnissen zugrunde gelegt hat. Davon kann aber – wie unter I. dargestellt – gerade keine Rede sein. Es kann mit der Berufung auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin den Sachvortrag der Beklagten – bis zur Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten im Senatstermin - (hilfsweise) zu Eigen gemacht hätte. Im Gegenteil: Als die Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 36) vorgetragen hatten, dass der Zustand einer geschlossenen Vereisung augenfällig gewesen sei, hat die Klägerin dies in der Replik (Bl. 45) ausdrücklich bestritten.

13

Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung und nicht das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte kann sich der Verletzte nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast. Der Anscheinsbeweis greift erst dann ein, wenn zuvor festgestellt wurde, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste (BGH Beschluss vom 26.2.2009 – III ZR 225/08 – [z.B. NJW 2009, 3302]; Urteil vom 12.6.2012 – VI ZR 138/11 – [z.B. MDR 2012, 1050]; jeweils zitiert nach juris). Das aber trägt die Klägerin nicht einmal vor. Sie behauptet, dass sie weder am Sparkassengebäude noch beim Aussteigen in der A. Straße Glatteisbildung bemerkt habe. Bei ihrer Anhörung durch das Landgericht hat sie sogar erklärt, dass am Straßenrand zwar Schneereste, auf dem Gehweg aber weder Schnee noch Glätte erkennbar gewesen sei (Bl. 57). Damit trägt sie nicht einmal vor, dass eine allgemeine Glätte vorlag, die eine Räum- und Streupflicht der Beklagten überhaupt erst begründen würde. Dann aber ist ihr Vortrag zu einer Pflichtverletzung durch die Beklagten bereits unschlüssig.

14

(2) Zwar würde es sich genau umgekehrt verhalten, wenn man vom Vortrag der Beklagten ausgehen würde. Diese räumen eine Witterungslage ein, die grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht begründen würde. Sie sind weiter der Ansicht, dass die Wettersituation so schlecht war, dass ein Streuen mit abstumpfenden Mitteln oder mit Salz zwecklos gewesen wäre. Wenn ein bei einem winterlichen Glatteisunfall Verletzter eine die Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge der Glätte nachgewiesen hat, der Streupflichtige aber behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten, beruft er sich auf eine Ausnahmesituation. Der Streupflichtige muss daher nachweisen, dass besondere Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben, so dass eine Streuung zwecklos gewesen wäre (BGH Beschluss vom 7.6.2005 – VI ZR 219/04 – [z.B. NJW-RR 2005, 1185]; hier: zitiert nach juris). Soweit die Berufung (BB S. 6) der Ansicht ist, die Feststellung, ob eine solche Ausnahmesituation bestehe, unterliege quasi einer subjektiven Bewertung durch den Streupflichtigen, vermag sich der Senat – auch unter Berücksichtigung der mündlichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten im Termin und der von der Berufung zitierten Entscheidungen (OLG Hamm Urteil vom 15.10.1981 – 27 U 73/81 – [z.B. VersR 1982, 1081]; OLG Celle Urteil vom 27.2.2004 – 9 U 220/03 – [NZV 2004, 643]; jeweils zitiert nach juris) – dem nicht anzuschließen. Das OLG Celle spricht wie der BGH (a.a.O.) ausdrücklich davon, dass den Pflichtigen die Beweislast für den Ausnahmefall trifft.

15

Nachdem sich der Klägervertreter das Vorbringen der Beklagten im Termin hilfsweise zueigengemacht hat, erging an die Beklagten der rechtliche Hinweis, dass sie für den von ihnen behaupteten Ausnahmefall beweispflichtig sind. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich noch im Termin zum Beweis für die Wettersituation am Unfalltag auf ein Sachverständigengutachten berufen (Bl. 172).

16

Damit ergibt sich prozessual folgende Situation: Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft seiner Beurteilung den Sachvortrag der Beklagten zugrunde gelegt, was es nicht durfte, weil sich die Klägerin diesen Vortrag in erster Instanz nicht einmal hilfsweise zueigengemacht hat. Das Landgericht hätte daher relationstechnisch vom Vortrag der Klägerin ausgehen müssen. Das Vorgehen des Landgerichts wurde von der Berufung ausdrücklich als Rechtsverletzung i.S.v. § 513 Abs. 1 ZPO gerügt. Mit der Ladungsverfügung vom 23.2.2013 (Bl. 151) wurde der Klägerin eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung bis zum 5.4.2013 gesetzt. Innerhalb dieser Frist ging nur der Schriftsatz vom 25.2.2013 ein (Bl. 152), der sich mit keinem Wort mit der Problematik auseinander setzt, von welchem Sachvortrag relationstechnisch zur Beurteilung des Unfallgeschehens überhaupt auszugehen ist.

17

Der § 530 ZPO verweist ausdrücklich auf § 521 Abs. 2 ZPO, in dem geregelt ist, dass der Vorsitzende der/dem Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung setzen kann. Die Berufungserwiderungsfrist gehört daher zu den in § 530 ZPO genannten Fristen (dazu auch Zöller/Heßler ZPO, 29. Aufl., § 530, Rn. 6). Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht, ist dies an § 296 Abs. 1 ZPO zu messen. Bis zur Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Senatstermin war die Klage – wie ausgeführt – als unschlüssig abzuweisen. Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung das Problem des zugrunde zulegenden Sachvortrages ausdrücklich angesprochen. Es bestand daher für den Senat weder Veranlassung die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie sich den Sachvortrag der Beklagten (nicht einmal hilfsweise) zueigengemacht hat, noch musste der Senat die Beklagten darauf hinweisen, dass sie für den von ihnen behaupteten Ausnahmefall von der Räum- und Streupflicht beweispflichtig sind. Dazu bestand erst in dem Augenblick Anlass, als sich der Klägervertreter im Termin das Vorbringen der Beklagten hilfsweise zueigengemacht hat. Da sich der Prozessbevollmächtigte jetzt unmittelbar zum Beweis des behaupteten Ausnahmefalls auf ein Sachverständigengutachten berufen hat, wäre diesem Beweisantritt nunmehr nachzugehen gewesen.

18

Ob man im Hinblick auf § 296 Abs. 1 ZPO vom absoluten oder vom relativen Verzögerungsbegriff ausgeht (dazu: Zöller/Greger a.a.O., § 296, Rn. 20/21), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil nach beiden Ansichten eine Verspätung vorliegt. Nach dem absoluten Verzögerungsbegriff ohnehin, weil nach Erhebung des Beweises ein weiterer Termin hätte stattfinden müssen, während der Rechtsstreit bis zur Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entscheidungsreif war. Aber auch wenn man unterstellt, was passiert wäre, wenn die Klägerin die Erklärung bereits in der Berufungserwiderung abgegeben hätte, wäre der Rechtsstreit im Termin vom 20.6.2013 zu erledigen gewesen: Mit der Übersendung der Berufungserwiderung an die Beklagten hätte der Hinweis auf die Beweislast für den Ausnahmefall (verbunden mit einer Fristsetzung nach § 530 ZPO [der auch für die Replik auf die Berufungserwiderung gilt - Zöller/Heßler a.a.O. -]) ergehen können. Die Beklagten hätten innerhalb dieser Frist den Beweisantritt erklären können (dass sie dies getan hätten, belegt die sofortige Reaktion des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin). Der Beweis hätte auch noch bis zum 20.6.2013 erhoben werden können. Aller Voraussicht nach wäre nämlich die Einholung einer schriftlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes zu den Witterungsverhältnissen am Unfalltag, verbunden mit der mündlichen Anhörung der Parteien (warum das Landgericht von der angeordneten Anhörung auch der Beklagten Abstand genommen hat, ist nicht recht nachvollziehbar, was von der Berufung weiter zutreffend als verfahrensfehlerhaft gerügt wird) ausreichend gewesen. Beides hätte vor dem Termin vom 20.6.2013 noch veranlasst werden können, selbst wenn man ausgehend vom 5.4.2013 (tatsächlich lag die Berufungserwiderung bereits seit dem 26.2.2013 vor) berücksichtigt, das den Beklagten noch die Frist zur Replik gesetzt werden musste. D.h.: Auch wenn man vom relativen Verzögerungsbegriff ausgehen würde, hätte der Rechtsstreit im Termin vom 20.6.2013 erledigt werden können. Eine „Überbeschleunigung“ war nicht zu erwarten.

19

Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

21

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

22

Soweit greifbare künftige Folgen des schädigenden Ereignisses nicht offensichtlich sind, bewertet der Senat den Wert des Feststellungsantrages regelmäßig mit 2.000,-- Euro, sodass sich unter Berücksichtigung des bezifferten Klageantrages (die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur bei der Kostenentscheidung, nicht aber beim Streitwert anzusetzen) ein Streitwert in der Gebührenstufe bis 13.000,-- Euro ergibt.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 1 U 151/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 1 U 151/12

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 1 U 151/12 zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung


(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schr

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 1 U 151/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 1 U 151/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - VI ZR 219/04

bei uns veröffentlicht am 07.06.2005

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 219/04 vom 7. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in de

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 225/08

bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 225/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin HarsdorfGebhardt sowie

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 225/08
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin HarsdorfGebhardt
sowie die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2008 - 1 U 24/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 23.000 €

Gründe:


1
Voraussetzungen Die für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung oder behaupteter Verletzungen der Grundrechte der Klägerin (Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG).
2
1. Die im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Mai 2005 (NZV 2005, 638) behauptete Divergenz besteht nicht. Die in der Beschwerde insoweit angesprochenen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anscheinsbeweis stehen im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
3
Eine zulassungsrelevante Divergenz ist dann gegeben, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleich geordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGHZ 152, 182, 186 m.w.N.).
4
Das Berufungsgericht ist - unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 21. Januar 1982 (III ZR 80/81, VersR 1982, 299; siehe auch OLG Karlsruhe VersR 1976, 346; OLG Hamm OLGR 1995, 268, 269; Thüringisches OLG ZfS 2001, 11, 12; OLG Zweibrücken OLGR 2001, 99; OLG Brandenburg LKV 2005, 40) - davon ausgegangen, dass eine Streu- und Räumpflicht eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraussetzt. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte, insoweit könne sich die Klägerin nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen, und für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast.
5
Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach der Geschädigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst (Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 7; siehe auch BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - NJW 1985, 484, 485; Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 - NJW-RR 2005, 1185). Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht - ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften - nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann mithin aber erst und nur Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist indessen der Anspruchsteller beweispflichtig (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 - aaO; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 - aaO).
6
Soweit das OLG Frankfurt in seiner in der Beschwerde angesprochenen Entscheidung ausgeführt hat, dass bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebrastreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemeinde spreche, betrifft dies nicht die im Mittelpunkt des Berufungsurteils stehende Frage, ob das hier streitgegenständliche Unfallereignis zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut werden musste (= zeitliche Grenzen der Streupflicht), sondern die nachfolgende Frage, ob dann, wenn ein Verletzter innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, ein Anscheinsbeweis für eine Streupflichtverletzung und deren Unfallursächlichkeit besteht.
7
2. Soweit die Zulassung einer Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f), legt die Beschwerdeführerin entsprechende Zulassungsgründe nicht hinreichend dar. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 O 324/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.08.2008 - 1 U 24/08 -
Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 219/04
vom
7. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muß der Verletzte in solchen Fällen alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muß deshalb bei einem Streit darüber, ob die zeitlichen Grenzen der Streupflicht beachtet sind, den Sachverhalt dartun, der ergibt, daß zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69 - VersR 1970, 1130; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 245; BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - VersR 1966, 90, 92). Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Kläger - wie hier - eine die Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen hat, aber der Beklagte behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten. In diesen Fällen beruft sich der Beklagte auf eine Ausnahmesituation. Er muß daher beweisen, daß die besonderen Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben, so daß eine Streuung zwecklos gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - aaO). In diesem Fall betrifft die Frage, ob der Streupflichtige auf die Glätte rechtzeitig reagiert hat, noch machte, so daß auch dafür der Beklagte nach den Grundsätzen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beweispflichtig ist (vgl. auch OLG Celle NZV 2004, 643, 644 und NZV 2001, 78). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.996,98 € Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.