Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - VI ZR 219/04

bei uns veröffentlicht am07.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 219/04
vom
7. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muß der Verletzte in solchen Fällen alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muß deshalb bei einem Streit darüber, ob die zeitlichen Grenzen der Streupflicht beachtet sind, den Sachverhalt dartun, der ergibt, daß zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69 - VersR 1970, 1130; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 245; BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - VersR 1966, 90, 92). Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Kläger - wie hier - eine die Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen hat, aber der Beklagte behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten. In diesen Fällen beruft sich der Beklagte auf eine Ausnahmesituation. Er muß daher beweisen, daß die besonderen Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben, so daß eine Streuung zwecklos gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - aaO). In diesem Fall betrifft die Frage, ob der Streupflichtige auf die Glätte rechtzeitig reagiert hat, noch machte, so daß auch dafür der Beklagte nach den Grundsätzen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beweispflichtig ist (vgl. auch OLG Celle NZV 2004, 643, 644 und NZV 2001, 78). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.996,98 € Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - VI ZR 219/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - VI ZR 219/04

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - VI ZR 219/04 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - VI ZR 219/04 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - VI ZR 219/04.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 225/08

bei uns veröffentlicht am 26.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 225/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin HarsdorfGebhardt sowie

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 138/11 Verkündet am: 12. Juni 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Juli 2013 - 1 U 151/12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (23 O 160/12) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorlä

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)