Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 225/08

bei uns veröffentlicht am26.02.2009
vorgehend
Landgericht Koblenz, 1 O 324/07, 06.12.2007
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 24/08, 27.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 225/08
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin HarsdorfGebhardt
sowie die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2008 - 1 U 24/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 23.000 €

Gründe:


1
Voraussetzungen Die für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) unter dem Gesichtspunkt abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung oder behaupteter Verletzungen der Grundrechte der Klägerin (Art. 103 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG).
2
1. Die im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. Mai 2005 (NZV 2005, 638) behauptete Divergenz besteht nicht. Die in der Beschwerde insoweit angesprochenen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anscheinsbeweis stehen im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
3
Eine zulassungsrelevante Divergenz ist dann gegeben, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleich geordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGHZ 152, 182, 186 m.w.N.).
4
Das Berufungsgericht ist - unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 21. Januar 1982 (III ZR 80/81, VersR 1982, 299; siehe auch OLG Karlsruhe VersR 1976, 346; OLG Hamm OLGR 1995, 268, 269; Thüringisches OLG ZfS 2001, 11, 12; OLG Zweibrücken OLGR 2001, 99; OLG Brandenburg LKV 2005, 40) - davon ausgegangen, dass eine Streu- und Räumpflicht eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraussetzt. Für das Vorliegen einer allgemeinen Glätte, insoweit könne sich die Klägerin nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen, und für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast.
5
Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach der Geschädigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst (Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 7; siehe auch BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - NJW 1985, 484, 485; Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 - NJW-RR 2005, 1185). Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht - ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefasste Unfallverhütungsvorschriften - nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann mithin aber erst und nur Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist indessen der Anspruchsteller beweispflichtig (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91 - aaO; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - VI ZR 219/04 - aaO).
6
Soweit das OLG Frankfurt in seiner in der Beschwerde angesprochenen Entscheidung ausgeführt hat, dass bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebrastreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemeinde spreche, betrifft dies nicht die im Mittelpunkt des Berufungsurteils stehende Frage, ob das hier streitgegenständliche Unfallereignis zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut werden musste (= zeitliche Grenzen der Streupflicht), sondern die nachfolgende Frage, ob dann, wenn ein Verletzter innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, ein Anscheinsbeweis für eine Streupflichtverletzung und deren Unfallursächlichkeit besteht.
7
2. Soweit die Zulassung einer Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f), legt die Beschwerdeführerin entsprechende Zulassungsgründe nicht hinreichend dar. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Schlick Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2007 - 1 O 324/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.08.2008 - 1 U 24/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 225/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 225/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 225/08 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 225/08 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 225/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2005 - VI ZR 219/04

bei uns veröffentlicht am 07.06.2005

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 219/04 vom 7. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in de
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2009 - III ZR 225/08.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2013 - III ZR 326/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 326/12 Verkündet am: 20. Juni 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (Fe)

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2012 - VIII ZR 74/12

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 74/12 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 138/11 Verkündet am: 12. Juni 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2017 - VI ZR 254/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 254/16 Verkündet am: 14. Februar 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 219/04
vom
7. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Beweislast nicht verkannt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muß der Verletzte in solchen Fällen alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er muß deshalb bei einem Streit darüber, ob die zeitlichen Grenzen der Streupflicht beachtet sind, den Sachverhalt dartun, der ergibt, daß zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand (vgl. Senatsurteile vom 29. September 1970 - VI ZR 51/69 - VersR 1970, 1130; vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 245; BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - VersR 1966, 90, 92). Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Kläger - wie hier - eine die Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen hat, aber der Beklagte behauptet, es hätten Umstände vorgelegen, die ein Streuen zwecklos machten. In diesen Fällen beruft sich der Beklagte auf eine Ausnahmesituation. Er muß daher beweisen, daß die besonderen Umstände vorlagen und bis kurz vor dem Unfall angedauert haben, so daß eine Streuung zwecklos gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - aaO; BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 - aaO). In diesem Fall betrifft die Frage, ob der Streupflichtige auf die Glätte rechtzeitig reagiert hat, noch machte, so daß auch dafür der Beklagte nach den Grundsätzen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung beweispflichtig ist (vgl. auch OLG Celle NZV 2004, 643, 644 und NZV 2001, 78). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.996,98 € Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.