Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 30. Mai 2013 - 1 U 129/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. September 2012 verkündete Grundurteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges entspricht der Gebührenstufe bis 7.000,00 EUR.
Gründe
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Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage, während sich das Rechtsmittel der Klägerin als unbegründet erweist. Das angefochtene Grundurteil beruht auf einer unrichtigen Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB (§ 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), die zu Lasten der Beklagten geht. Tatsächlich hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch.
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Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Verletzung der Klägerin auf den Betrieb des Reisebusses zurückzuführen ist (§ 7 Abs. 1 StVG) oder der Beklagte zu 1. aus dem Beförderungsvertrag (§§ 631 Abs. 1, 328 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) haften könnte. Immer trifft die Klägerin ein fast allein ursächliches Mitverschulden, das die konkrete Betriebsgefahr des Busses und ein (tatsächlich nicht ersichtliches) Verschulden des Beklagten zu 1. vollständig in den Hintergrund treten und die Klägerin allein haften lässt (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB).
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Es spricht viel dafür, dass das Landgericht § 7 Abs. 1 StVG zutreffend auf den von der Klägerin behaupteten Unfall angewendet hat. Der Beklagte zu 1. haftet auch bei der Verletzung seiner Businsassen aus § 7 StVG (§ 8a Satz 1 StVG; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl. § 8a StVG Rdn. 3, 7). Zur Beförderung und damit zum Betrieb des Reisebusses gehören auch das Ein- und Aussteigen (OLG Karlsruhe NZV 2011, 141, 145 m.w.N.). Diese Vorgänge stehen in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang durch den Reisebus, wenn man sie nicht sogar als notwendigen Bestandteil desselben begreifen muss. Entscheiden muss der Senat dies nicht.
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Die Klägerin trifft ein überwiegendes, die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden. Sie stellt mit ihrem Rechtsmittel zu Unrecht die Frage, woher das Landgericht ihr Mitverschulden nehme. Der Unfallhergang, wie ihn die Klägerin schildert, spricht nach der Lebenserfahrung dem ersten Anschein nach für ihren eigenen unfallursächlichen Sorgfaltsverstoß. Augenscheinlich hat die Klägerin nicht das getan, was jedem anderen zur Vermeidung eines Schadens am eigenen Körper hätte einleuchten müssen. Der Anscheinsbeweis kann gerade auch in Bezug auf das Mitverschulden anzuwenden sein (OLG Frankfurt NZV 2013, 77; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 254 Rdn. 72; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 Rdn. 30c).
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Die Klägerin benutzte den Zugang zum Bus und die Treppe, wie sie das während der Busreise sicher viele Male schadlos getan hatte und wie es alle anderen Personen auch taten, ohne zu Schaden gekommen zu sein. Gemäß § 2 BOKraft musste der Bus den besonderen Anforderungen genügen, wie sie sich aus dem Vertrauen in die sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben. Dem wurde ausweislich der Lichtbilder auch der hintere Zugangsbereich gerecht. Er unterschied sich durch nichts von anderen gewöhnlich vorzufindenden Buszugängen, wie sie auch dem Senat aus eigener Anschauung bekannt sind. Die Beklagten haben zudem unbestritten vorgetragen, dass der Bus der normalen und bewährten Serienproduktion des Herstellers entstammt. Wenn sich die Klägerin am 30. November 2010 dennoch stieß und verletzte, kann sie nur unaufmerksam oder unvorsichtig gewesen sein oder sie muss ihre körperliche Leistungsfähigkeit überschätzt oder die konkrete Situation unter- oder falsch eingeschätzt haben. Denn ansonsten hätte sie entweder den vorderen Eingang genommen, sich von ihrem Ehemann helfen lassen, größere Kraft aufgewendet, ihr Bein höher gehoben oder den Beklagten zu 1. um eine Einstiegshilfe gebeten. Die ernsthafte Möglichkeit, dass es sich anders zugetragen haben könnte (vgl. zur Entkräftung des Anscheinsbeweises - Palandt/Grüneberg, vor § 249 Rdn. 130), trägt die Klägerin nicht vor. Wenn man sich in bekannter Umgebung stößt, geht dies in der Regel auf eigenes Verschulden zurück.
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Hat ein Verschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz und ihr Umfang von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit die Verletzung vorwiegend vom Beklagten zu 1. oder der Betriebsgefahr des Busses oder der Klägerin verursacht wurde. Natürlich haben sich auch busspezifische Gefahren verwirklicht. Es war eng, unübersichtlich und ging hohe Stufen hinauf. Diese Gefahren waren der Klägerin aber bekannt und sie war im eigenen Interesse dazu angehalten, sie zu berücksichtigen und es trotz ihres Vorhandenseins nicht zum Schaden kommen zu lassen, was ihr zweifelsohne möglich war. Gerade das Stoßen an einer hohen Einstiegsstufe gehört zu den vorhersehbaren Gefahren, denen die Klägerin gut dadurch hätte begegnen können, dass sie den gefahrloseren vorderen Eingang wählte, sich helfen ließ oder größere Aufmerksamkeit oder Kraft aufwendete. Dagegen konnte der Beklagte zu 1. nichts weiter tun, als der Klägerin ggf. hilfreich zur Seite zu stehen. Dies musste er, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht von vornherein tun. Er hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage sein würde, den Bus zu betreten, ohne Schaden zu nehmen. Das Einsteigen in einen Bus ist eine Verrichtung, die jeder erwachsene und nicht behinderte oder kranke Mensch ohne weiteres allein und ohne Hilfe bewältigen kann und für gewöhnlich in eigener Verantwortung bewältigt. Niemand erwartet ohne besonderen Anlass eine Einstiegshilfe, um das ohnehin nicht gänzlich auszuschließende Risiko, sich zu stoßen, abgenommen zu erhalten. Deshalb haftet der Fahrgast, der beim Einsteigen in einen Bus stürzt, allein (OLG Karlsruhe NZV 2011, 141, 145 f.; OLG Frankfurt NZV 2013, 77 f.; Filthaut NZV 2013, 68, 71 m.w.N.)
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Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich auf die Behauptung verwiesen hat, die Treppenstufe sei extrem scharfkantig gewesen, trägt dieses Vorbringen keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten. Der Senat kann offen lassen, ob der von der Klägerin benannte Zeuge U. überhaupt als taugliches Mittel in Betracht zu ziehen ist, um die von ihm eingeschätzte „extreme Schärfe“ der Treppenstufenkante zu beweisen. Der Senat sieht insoweit kein kausal gewordenes gefahrerhöhendes Moment. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. med. J. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 17. April 2012 hat sich die Klägerin keine Schnitt-, sondern eine Rissquetschwunde zugezogen. Ursächlich wurde stumpfe Gewalt einer harten Oberfläche (vgl. Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 31. Mai 2012). Ein besonderer schadensverursachender oder -vertiefender Einfluss scharfer Stufenkanten lässt sich danach nicht feststellen. Zumindest kann nach der erlittenen Verletzung eine scharfe Treppenstufe das Mitverschulden der Klägerin nicht in einem Ausmaß in den Hintergrund treten lassen, dass damit die Haftungsverteilung zu beeinflussen wäre. Ganz überwiegende Ursache bleibt die Unaufmerksamkeit der Klägerin.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27. Mai 2013 gibt dem Senat nach alledem keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 525 Satz 1, 296a, 156 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung machen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 43 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
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die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro oder die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.