Oberlandesgericht München Schlussurteil, 08. Jan. 2015 - 14 U 2110/14

08.01.2015
vorgehend
Landgericht Memmingen, 32 O 651/13, 09.04.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 09.04.2014, Az. 32 O 651/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.080,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu bezahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 42%, die Beklagte 58%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 6%, die Beklagte 94%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht die Rückerstattung restlicher Beitragszahlungen geltend, die er für eine von der Beklagten vertriebene Lebensversicherung geleistet hat. Er beruft sich auf ein ewiges Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. wegen unzureichender Belehrung.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Der vom Landgericht in Bezug genommene Versicherungsantrag vom 09.03.2006 (Anlage B 1) enthält oben in der Mitte Felder für die Eintragung des Vermittlers und seiner Partnernummer. Beide Felder sind handschriftlich ausgefüllt. Am unteren Rand des Formulars bestätigt der Vermittler noch durch seine Unterschrift, dass er das Original des die Identität des Antragstellers belegenden Ausweises eingesehen hat. Diese Angabe ist durch den handschriftlichen Eintrag der Ausweisnummer ergänzt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien unstreitig gestellt, dass der Wert des Risikoschutzes, den der Kläger bis zu seinem Widerspruch genossen hat, mit 3% der bezahlten Beiträge bzw. 390 € anzusetzen ist (Bl. 121 d. A.).

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.473,31 € zu verurteilen (nicht zurückbezahlte Beitragsleistungen: 6.470,10 €; entgangene anderweitige Rendite in Form einer Verzinsung in Höhe von 7%: 4.003,21 €). Daneben verlangte er die Bezahlung von Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 6.470,10 € nebst Zinsen und anteiligen Anwaltskosten stattgegeben und im Übrigen hinsichtlich der entgangenen Rendite in Höhe von 4.003,21 € die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führte es aus, dass die deutsche internationale Gerichtsbarkeit gegeben und deutsches Versicherungsvertragsrecht anzuwenden sei. Den danach maßgeblichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a. F. entspreche die von der Beklagten erteilte Belehrung über die bestehenden Rücktrittsrechte nicht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von EuGH und BGH habe der Kläger deshalb dem mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag auch noch 2011 widersprechen können mit der Folge, dass er die Rückerstattung aller auf diesen Vertrag bezahlten Prämien fordern könne, nicht nur den von der Beklagten zugestandenen und ausbezahlten Rückkaufswert.

Soweit die Klage abgewiesen wurde, ist das angefochtene Urteil rechtskräftig.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger das Urteil, soweit es angefochten wurde, verteidigt und Zurückweisung der Berufung beantragt.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht Memmingen international unzuständig gewesen sei. § 215 VVG sei nicht anwendbar, weil erst nach Vertragsabschluss in Kraft getreten und der im Versicherungsvertrag getroffenen Rechtswahl entgegenstehend. Das deutsche materielle Recht sei aufgrund der vertraglichen Rechtswahl ebenfalls nicht anwendbar. Die den Vertrag vermittelnde Maklerin sei keine Mittelsperson im Sinne des Art. 9 Abs. 4 EGVVG, so dass die dort vorgesehene freie Rechtswahl, von der die Parteien Gebrauch gemacht hätten, zu berücksichtigen sei. Nach dem danach anzuwendenden liechtensteinischen Recht sei der Vertrag wirksam zustande gekommen.

Bei der Auslegung des Begriffs der „Mittelsperson“ seien die europäischen Richtlinien zur Liberalisierung des Versicherungsmarktes zu berücksichtigen. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung verkenne die mit diesen Richtlinien umgesetzte Reichweite der Dienstleistungsfreiheit, die auch für Liechtenstein als Mitglied des EWR gelte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat seine vorläufige Rechtsansicht mit Verfügung vom 21.08.2014 (Bl. 100/104 d. A.) dargelegt.

II.

Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Der dem Landgericht unterbreitete Sachverhalt unterliegt der internationalen Zuständigkeit der deutschen Zivilgerichtsbarkeit. Auf ihn ist zwingend deutsches Versicherungsvertragsrecht anzuwenden mit der Folge, dass der Kläger unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch noch im Jahr 2011 zum Widerspruch gegen den Vertrag nach § 5a VVG a. F. berechtigt war und die Rückzahlung aller eingezahlten Prämien verlangen konnte. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung nur insoweit Erfolg, als sie nur die Differenz zwischen dem Gegenwert des bis zum Widerspruch geleisteten Versicherungsschutzes und den vom Kläger bezahlten Beiträgen schuldet. Der Wert des Versicherungsschutzes beläuft sich auf 390 €. Um diesen Betrag war daher der dem Kläger zuzusprechende Hauptsachebetrag zu kürzen.

1.1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 215 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 EGVVG.

1.1.1 Die lex fori, hier das deutsche Verfahrensrecht, ist für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgeblich. Dies gilt auch für die Beurteilung der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen. Die Frage des Zugangs zur deutschen Gerichtsbarkeit kann nur durch das deutsche Recht, nicht aber durch eine ausländische Rechtsordnung bestimmt werden (Zöller-Geimer, ZPO, 29. A., Rn. 1 ff und 25c zum IZPR, abgedruckt vor § 1 ZPO). Insoweit geht es um die Bestimmung der Voraussetzungen und Grenzen hoheitlichen Handelns deutscher Institutionen im Inland. Dies ist kein Regelungsgegenstand, der einer ausländischen Rechtsordnung zur Disposition steht.

1.1.2 Danach ist § 215 Abs. 1 VVG anzuwenden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Zuständigkeitsregelung, auch wenn diese ihren Sitz in einem Gesetz hat, das ansonsten materiellrechtliche Fragen regelt. Da sich nach deutschem Recht die internationale Zuständigkeit nach der örtlichen Zuständigkeit richtet, sofern keine eigene Regelung existiert, folgt aus der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen auch die internationale (Grundsatz der Doppelfunktionalität, Looschelders in MüKo, VVG, 2009, Rn. 68 zu § 215 VVG, Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 2014, Vorbem. zu § 1 ZPO, Rn.. 6).

Da Liechtenstein weder Mitglied der EU, noch dem Luganer Übereinkommen beigetreten ist, kommt eine vorrangige Anwendung der in der EuGVVO und im LugÜ enthaltenen Bestimmungen nicht in Betracht.

1.1.3 Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist § 215 VVG seit 01.01.2009 auch auf dieses seit 2006 schwebend bestehende Versicherungsverhältnis anwendbar. Das vom Kläger geltend gemachte Widerspruchsrecht ist kein vertragsfremder Umstand (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. A., Rn. 6 zu Art. 1 EGVVG).

1.1.4 Die in Ziffer 14 der AGB zum streitgegenständlichen Vertrag (Anlage B 1, letzte Seite) enthaltene Gerichtsstandsklausel verstößt gegen § 215 Abs. 3 VVG und ist daher unbeachtlich. Sie wird auch nicht durch Art 23 EuGVVO zugelassen, da gerade kein Gericht eines Mitgliedstaats bestimmt wurde.

1.2. Auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ist deutsches Recht anwendbar.

1.2.1. Auch für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist zunächst das deutsche IPR maßgeblich. Nur wenn dieses im Rahmen einer Gesamtverweisung auf eine ausländische Rechtsordnung verweisen würde, wäre diese zu berücksichtigen.

Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, Art. 8 EGVVG in der bis 16.12.2009 gültigen Fassung schreiben für den im Jahr 2006 abgeschlossenen Versicherungsvertrag zwischen den Parteien die Anwendung deutschen Rechts zwingend vor.

1.2.2. Den Parteien stand auch nicht die Möglichkeit einer Rechtswahl nach Art. 9 Abs. 4 EGVVG zur Verfügung. Diese ist nur dann eröffnet, wenn das Versicherungsunternehmen in Deutschland überhaupt nicht in Erscheinung tritt. Letzteres ist aber bereits dann der Fall, wenn Maklern Vermittlungsprovisionen versprochen und die für eine Vertragsanbahnung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Hier hat die Beklagte dem eingeschalteten Makler ausweislich des Versicherungsantrags zudem die Identitätsprüfung des Antragstellers übertragen (Anlage B 1 unten) und ihm auch eine eigene Partnernummer zugewiesen.

Der Senat teilt hier die Auffassung von Armbrüster (in Prölss/Martin, VVG, 28. A., Rn. 21 zu Art. 9 EGVVG), weil auch er die Regelungen in Art. 7 bis 9 EGVVG dahingehend interpretiert, dass dem im Inland angeworbenen Versicherungsnehmer der vom deutschen Versicherungsvertragsrecht gewährte Mindestschutz erhalten bleiben soll.

Dies ist im Übrigen der gemeinsame Grundgedanke der Regelungen in Art. 37 Nr. 4 EGBGB a. F. (der den in Art. 27 EGBGB a. F. verankerten Grundsatz der freien Rechtswahl bei Versicherungen wie der streitgegenständlichen ausschließt) und in Art. 7 der Rom I VO.

Auf S. 24 der Bundestagsdrucksache 11/6341 wird der mit der Wahl des Begriffs der „Mittelsperson“ in § 105 VAG verfolgte Zweck näher erläutert und klargestellt, dass nach wie vor „insbesondere“ der Versicherungsmakler von der Vorschrift erfasst sein solle. Nur die sogenannte „Korrespondenzversicherung“ solle weiterhin von der Aufsicht befreit sein. Passend dazu ist auf S. 38 derselben Drucksache zu Art. 9 EGVVG unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zu § 105 VAG ausgeführt, dass dessen Absatz 4 nur die Korrespondenzversicherungen betreffe. Dass für diese schon vor Einführung der Art. 7 ff EGGVG die Freiheit der Rechtswahl bestand, machte die Regelung in Art. 9 Abs. 4 EGGVG auch nicht überflüssig. Ohne diese Norm hätte die Rechtswahlfreiheit bei Korrespondenzversicherungen nicht fortbestanden. Ihre Einführung ist daher auch kein Indiz für eine weitergehende Liberalisierung.

Es besteht demnach kein Zweifel, dass der Gesetzgeber Fallkonstellationen, wie sie hier vorliegen, der zwingenden Anwendung deutschen Rechts unterwerfen wollte.

1.2.3. Die Europäischen Richtlinien über Lebensversicherungen stehen dem nicht entgegen.

Maßgeblich für den hier betroffenen Bereich der Lebensversicherungsverträge ist die am 20.12.2002 in Kraft getretene RL 2002/83/EG, die die von der Beklagten zitierte RL 92/96/EWG aufgehoben und ersetzt hat (Art. 72 der RL 2002/83/EG und Erwägungsgrund Nr. 1).

Diese Richtlinie enthält in Art. 32 Bestimmungen über das anwendbare Versicherungsvertragsrecht. Danach ist grundsätzlich das Recht jenes Landes anwendbar, in dem das versicherte Risiko belegen ist (Art. 32, Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie). Diese Vorgabe ist in Art. 8 EGVVG umgesetzt. In Erwägungsgrund Nr. 44 wird ausdrücklich ausgeführt, dass „die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen“ dazu dient, den Versicherungsnehmer abzusichern, so dass eine Harmonisierung des materiellen Rechts keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes auf diesem Gebiet ist.

Soweit Art. 32 Absatz 2 der Richtlinie noch ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Belegenheitsstaates und dem Heimatstaat des Versicherten vorsieht, ist dies in Art. 9 Abs. 5 EGVVG umgesetzt.

Weitere Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet Art. 32 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie nur unter dem Vorbehalt, dass das Recht des Risikobelegenheitsstaates dies zulässt. Diesen Rahmen füllt Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 EGVVG in richtlinienkonformer Weise aus, indem er zum einen aus Sicht des Versicherten sachnahe andere Rechtsordnungen zur Auswahl stellt und zum anderen im eng begrenzten Bereich der Korrespondenzversicherungen die Wahl einer beliebigen Rechtsordnung ermöglicht.

Die grundsätzlichen Erwägungen der Beklagten zu den Prinzipien der Dienstleistungsfreiheit führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Schaffung des europäischen Binnenmarktes erfolgt von Anfang an schrittweise und mit Einschränkungen. Erwägungsgrund Nr. 5 der Richtlinie spricht daher auch nur von einem „bedeutenden Abschnitt bei der Verschmelzung der einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Binnenmarkt“, der noch durch „weitere Gemeinschaftsabschnitte ergänzt werden“ müsse.

Soweit auf diesem Weg unterschiedliche Gesetzeslagen in den Mitgliedstaaten hinderlich sind, haben die europäischen Institutionen nicht den Weg eines freien Wettbewerbs bei der Rechtswahl, sondern den der (teilweisen) Harmonisierung der Rechtsordnungen beschritten, so auch hier, wo Kapitel 4 der RL 2002/83/EG einerseits Regelungen zum anwendbaren nationalen Recht enthält und andererseits z. B. in Art. 35 eine teilweise Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen vorschreibt.

Zur Dienstleistungsfreiheit gehört damit gerade nicht das Recht, mit dem eigenen Angebot von Diensten auch die eigene Rechtsordnung exportieren zu dürfen. Vielmehr besteht diese Freiheit darin, die eigenen Dienstleistungen in jedem Mitgliedstaat zu den gleichen rechtlichen Bedingungen anbieten zu dürfen wie ein dort ansässiges Versicherungsunternehmen.

Schließlich ist noch festzuhalten, dass das eigentliche Ziel der Richtlinie nicht die materielle Ausgestaltung des internationalen Versicherungsvertragsrechts war, sondern die Harmonisierung der Zulassungsvorschriften und Aufsichtssysteme als Grundlage für die gegenseitige Anerkennung der in diesem Bereich getroffenen nationalen Zulassungsentscheidungen, die damit einheitlich innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültig sind (Erwägungsgrund Nr. 7 der RL 2002/83/EG).

1.2.4. Die Anwendung deutschen Versicherungsvertragsrechts steht auch im Einklang mit der Europäische Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12.12.2006 (RL 2006/123/EG).

In Erwägungsgrund Ziffer 18 und Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie sind Finanzdienstleistungen, darunter Versicherungen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Art. 3 Abs. 2 stellt klar, dass die Richtlinie nicht die Regeln des internationalen Privatrechts betrifft, insbesondere nicht die Regeln des vertraglichen und außervertraglichen Schuldrechts., In Art. 3 Abs. 1 ist zudem der Vorrang der bereichsspezifischen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, hier der oben genannten Richtlinie vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen, ausdrücklich angeordnet. Eine Kollision der nationalen Regelungen in Art. 7 bis 9 EGVVG mit gemeinschaftsrechtlichen Normen ist somit nicht gegeben.

1.3. Dem Kläger stand ein unbefristetes Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. zu, von dem er Gebrauch machte, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen.

1.3.1 Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der streitgegenständliche Vertrag nach dem Antragsmodell zustandegekommen ist. Sie hat auch den ihr nach § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a. F. obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass dem Kläger alle relevanten Unterlagen zugegangen sind.

1.3.2 Weder die Belehrung im Rahmen der Antragstellung (Anlage K 1, S. 3), noch die Regelung in Ziffer 2 der AGB entsprechen den Anforderungen des § 5a VVG a. F.. So soll allein der Zugang der Police die Frist in Lauf setzen. Die Belehrung ist drucktechnisch nicht deutlich hervorgehoben. Es ist auch unklar, in welchem Verhältnis die „beiden Rücktrittsrechte“ zueinander stehen. Beim allgemeinen Rücktrittsrecht wird Schriftform gefordert, während § 5a VVG a. F. in der seit dem 01.08.2001 gültigen Fassung Textform genügen lässt. Beim besonderen Rücktrittsrecht finden sich keine Angaben zur Form der Rechtsausübung.

Danach hat die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG a. F. nicht zu laufen begonnen. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist wegen Verstoßes gegen europäisches Recht auf Lebensversicherungen nicht anzuwenden mit der Folge, dass zugunsten des Klägers ein unbefristetes Widerrufsrecht bestand (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, Leitsätze 2 und 3, Rn. 17 ff, zitiert nach Juris).

1.3.3 Dieses Recht hat der Kläger auch nicht verwirkt. Die im Widerspruchsschreiben ebenfalls ausgesprochene Kündigung erfolgte nur hilfsweise (Anlage K 2) und kann schon deshalb nicht als nachträgliche Bestätigung des Vertrags, die einen Vertrauenstatbestand hätte schaffen können, angesehen werden.

Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte ebenfalls nicht geltend machen, weil sie zuvor keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt hat. Daher stellt der erst nach fünf Jahren erklärte Widerspruch auch keine unzulässige, weil widersprüchliche Rechtsausübung dar (BGH, a. a. O., Rn. 39/40).

1.3.4 Nachdem kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, fehlt es für die beiderseitigen Leistungen an einem Rechtsgrund. Diese sind daher beiderseits zurückzugewähren (BGH, a. a. O., Rn. 41, 45). Hinsichtlich des gewährten Versicherungschutzes hat die Beklagte nach § 818 Abs. 2 BGB Anspruch auf Wertersatz, den die Parteien übereinstimmend mit 390 € beziffern.

Der Kläger hat umgekehrt Anspruch auf Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge, nicht nur auf den bereits ausgekehrten Rückkaufswert.

Beide Ansprüche sind, da auf Geld gerichtet, zu saldieren (Palandt-Sprau, BGB, 2014, Rn. 48 zu § 818 BGB). Dies hat zur Folge, dass der noch nicht ausgekehrte Restbetrag der vom Kläger bezahlten Beiträge in Höhe von 6.470,10 € um 390 € zu reduzieren ist. Dies ergibt eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 6.080,10 €, der gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist.

2. Soweit der Kläger noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht, war die Berufung ebenfalls erfolgreich und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zwar in ihrer Erwiderung auf den mit anwaltlicher Hilfe formulierten Widerspruch dieses Recht des Klägers in Abrede gestellt. Diese Stellungnahme war aber nicht ursächlich für die Einschaltung des Klägervertreters. Vielmehr hat dieser, ohne dass die Beklagte zuvor den Wünschen des Klägers bis dahin nicht entsprochen hätte, erstmals die Rechte aus § 5a VVG a. F. geltend gemacht. Es fehlt daher am Kausalzusammenhang zwischen der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters und der unzutreffenden Rechtsauslegung durch die Beklagte.

Zudem führt nicht jede letztlich erfolglos geltend gemachte Rechtsposition ohne weiteres zu Schadenersatzansprüchen bezüglich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Eine vertretbare, plausible rechtliche Beurteilung löst insoweit keine Ersatzansprüche aus (Palandt-Grüneberg, BGB, 2014, Rn. 29 zu § 280 BGB). Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht war nicht unvertretbar. Sie entsprach bis zur Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (VersR 2014, 225) und dem Urteil des BGH vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte, darunter auch der des erkennenden Senats. Sie war daher im Februar 2012, als die Beklagte den Vertrag nach Rücktrittsgrundsätzen abrechnete, gut vertretbar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage, ob auch ein Makler Mittelsperson im Sinne des Art. 9 Abs. 4 EGVVG sein kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betrifft nach glaubhafter Auskunft der Beklagten eine Vielzahl von Versicherungsverhältnissen.

Höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage sind, soweit der Senat dies überblicken kann, bislang nicht ergangen.

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(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungsunternehmens während der nächsten zwölf Monate ergeben.

(2) Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst

1.
Verträge zur Risikominderung wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate,
2.
Forderungen gegenüber Vermittlern und
3.
alle sonstigen Kreditrisiken, die nicht vom Spread-Risiko gemäß § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abgedeckt werden.
Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt in angemessener Weise akzessorische und sonstige Sicherheiten zugunsten der Versicherungsunternehmen, einschließlich der mit diesen Sicherheiten verbundenen Risiken.

(3) Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtrisikoexponierung des Versicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei.

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b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.