Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul
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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungsunternehmens während der nächsten zwölf Monate ergeben.

(2) Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst

1.
Verträge zur Risikominderung wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate,
2.
Forderungen gegenüber Vermittlern und
3.
alle sonstigen Kreditrisiken, die nicht vom Spread-Risiko gemäß § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abgedeckt werden.
Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt in angemessener Weise akzessorische und sonstige Sicherheiten zugunsten der Versicherungsunternehmen, einschließlich der mit diesen Sicherheiten verbundenen Risiken.

(3) Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtrisikoexponierung des Versicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei.

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(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestell
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published on 07/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 116/04 vom 7. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
published on 08/01/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 09.04.2014, Az. 32 O 651/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.080,10 € nebst
published on 01/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 80/15 Verkündet am: 1. Juni 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGVVG Art. 9 Ab
published on 23/03/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Aufnahme der Klägerin in den von der Beklagten als Beliehener verwalteten Sicherungsfonds für die Lebensversicherung (im Fol
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