Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 11. Juli 2018 - 13 U 2556/17

bei uns veröffentlicht am11.07.2018
vorgehend
Landgericht München I, 29 O 19783/16, 23.06.2017
nachgehend
Oberlandesgericht München, 13 U 2556/17, 19.11.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.06.2017, Az. 29 O 19783/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Berufung hat nicht deutlich machen können, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) oder dass nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

1. Unstreitig ist die Beklagte Nur-Treuhandkommanditistin ohne eigene Anteile und nicht Gründungsgesellschafterin (vgl. schon Klageschrift S. 15). Aber auch in dieser Stellung ist sie verpflichtet, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden könnte. Der Treuhandkommanditist ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. Die Beitrittsinteressenten können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrags über Tatsachen, die für die Beurteilung des Treuguts wesentlich sind, unterrichtet zu werden. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des BGH seit langem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017, III ZR 489/16 = NJW-RR 2017, 750; zitiert nach beck-online). Vom Treuhandkommanditisten kann erwartet werden, dass er den maßgeblichen Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt vermittelt.

2. Indes liegen keine Prospektfehler vor bzw. handelt es sich nicht um regelwidrige Auffälligkeiten, über die die Beklagte hätte aufklären müssen.

Im Einzelnen:

a) Die Anlageziele wurden nicht unzutreffend oder unvollständig dargestellt, insbesondere nicht im Hinblick auf etwaige „Währungsgeschäfte“. Aus § 12 Nr.3 lit (i) des Gesellschaftsvertrages ergibt sich nicht die Befugnis, jenseits des Gesellschaftszwecks spekulative Währungsgeschäfte abzuschließen. Die Beklagte hatte substantiiert vorgetragen, dass solche Geschäfte nicht beabsichtigt gewesen seien und im Übrigen auch dem Gesellschaftszweck widersprochen hätten. Es seien allenfalls Währungsgeschäfte zum Zwecke der Absicherung der Währungsrisiken erlaubt gewesen. Diesem Sachvortrag der Beklagten ist die Klagepartei nicht entgegengetreten; substantiierter Sachvortrag des Klägers, um welche spekulativen Geschäfte es sich konkret gehandelt haben soll, fehlt. Die Ausführungen auf Seite 11 des Ersturteils sind nicht zu beanstanden.

b) Anders als der Kläger meint, liegt auch keine unzureichende Darstellung der Marktentwicklung vor. In Bezug auf das Referendum in Panama über den Ausbau des Kanals ist darauf hinzuweisen, dass dieses erst im Herbst 2006 stattfand, der Prospekt aber bereits von August 2006 datiert. Im Übrigen

- wurde der Ausbau des Kanals erst 2016 abgeschlossen;

- gab es zudem einen Chartervertrag bis 2012,

- kann das Schiff weiterhin im Kanal sowie weltweit eingesetzt werden.

Eine Prognose über das Jahr 2012 hinaus ist aus der Perspektive des Jahres 2006 schwierig. Deshalb war es auch nicht erforderlich, konkret darauf hinzuweisen, dass es in Zukunft theoretisch möglich sein würde, dass das Schiff von größeren Schiffen „verdrängt“ wird. Abgesehen davon bleiben die Ausführungen der Klagepartei zum angeblichen „cascading downEffekt“ allgemein gehalten; ausreichend konkreter Sachvortrag dazu, wie sich der behauptete Effekt konkret auf das Fonds-Schiff auswirkt und warum diese Auswirkungen bereits im Jahr 2006 für die Beklagte absehbar waren, fehlt. Im Übrigen wird im Prospekt auf die Gefahr des Überangebots hingewiesen (vgl. Seite des Prospekts 10: starkes Flottenwachstum, konjunkturelle Schwankungen, Gefahr des Überangebots an Containerschiffen dieser Klasse).

c) Es liegt keine unvollständige Darstellung der erzielbaren Erträge vor.

Es kann dahinstehen, ob die Zahl von 360 Einsatztagen für die Zeit nach Ablauf der Zeitcharter unrealistisch ist, denn im Prospekt wird auf S.10 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eventuell nicht sofort eine Anschlussbeschäftigung gefunden werden bzw. sich dies schwierig gestalten kann mit der Folge von erheblichen Einnahmeausfällen. Auf Seiten 24 und 25 des Prospekts wird im Übrigen auf die hohe Volatilität des Zeitchartermarktes hingewiesen.

d) Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten fehlerhaften Darstellung der zu erwartenden Betriebs- und Nebenkosten ist zu differenzieren.

Soweit er auf Seiten 32 ff. der Klageschrift (konkret auf den Fall bezogen ab Seite 36) rügt, die Betriebskosten seien um 33% zu gering kalkuliert, kann offen bleiben, ob die Begründung des Erstgerichts tragfähig ist. Selbst wenn die Betriebskostenkalkulation aus Sicht des Jahres 2006 fehlerhaft gewesen wäre (was allenfalls durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden könnte), so würde es sich dabei nicht um eine regelwidrige Auffälligkeit handeln. Legt man die Maßstäbe zugrunde, die der BGH in anderen Fällen angelegt hat (vgl. OLG München, Endurteil vom 06.07.2016 - 20 U 1937/16; NZB zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 29.06.2017, III ZR 425/16, betreffend Währungsrisiken bei der teilweisen Finanzierung des Beitritts zu einem Medienfonds mittels Inhaberschuldverschreibungen), ist eine Pflichtverletzung der Beklagten zu verneinen. Der Unterschied zwischen dem zitierten Fall und dem vorliegenden liegt darin, dass die Beklagte die - unterstellte - Fehlerhaftigkeit der Kalkulation der Schiffsbetriebskosten nicht hätte aus dem Prospekt selbst erkennen können. Es ist ihr als Nur-Treuhandkommanditistin aber auch nicht zuzumuten, die der Kalkulation zugrundeliegenden Zahlen von sich aus durch eigene Erkundigungen oder Gutachten zu überprüfen, zumindest dann nicht, wenn - wie hier - sich aus dem Prospekt keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der der Kalkulation zugrunde gelegten Zahlen ergeben.

e) Keinen Erfolg hat der Kläger auch mit seiner Rüge, die Weichkosten auf Seite 42 des Prospekts seien falsch angegeben. Es mag sein, dass man die 1,6% zu den 28,5% hinzu zählen muss, allerdings sind diese 1,6% in der Darstellung doch klar und deutlich genannt und nicht etwa in irgendeiner anderen Postion „versteckt“.

f) Auch über ein Haftungsrisiko analog §§ 30, 31 GmbHG musste die Beklagte nicht aufklären.

Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.02.1990 die Auffassung vertreten, dass in einer Auskehrung kapitalersetzender Leistungen einer GmbH & Co. KG an einen Kommanditisten, die dazu führt, dass mittelbar das Vermögen der Komplementär-GmbH unter den Nennwert des Stammkapitals sinkt, ein Verstoß gegen § 30 GmbH vorliegt und der Kommanditist dann grundsätzlich wie ein GmbH-Gesellschafter auf Rückerstattung haftet (BGH, Urteil vom 19.02.1990, II ZR 268/88 = NJW 1990, 1725; beckonline). Abgesehen davon, dass diese Auffassung zumindest für den Fall nicht unbestritten geblieben ist, dass es sich nicht um eine Einheitsgesellschaft handelt (bei der die KG Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementärin ist), weil dann nämlich der Kommanditist ohne Grund dem Gesellschafter der Komplementär-GmbH gleichgestellt wird (vgl. MüKoGmbHG/Ekkenga, 3. Aufl. 2018, § 30 Rn. 192; beck-online), ist hier Folgendes zu bedenken:

Die Komplementär GmbH leistete hier ausweislich des Gesellschaftsvertrages keine eigene Einlage und war am Gewinn und Verlust der KG nicht beteiligt. Deshalb können Ausschüttungen nicht unmittelbar zur Unterdeckung des Stammkapitals führen, so dass für diesen Fall auch eine (Innen-) Haftung des Kommanditisten ausscheidet. Eine mittelbare Gefahr der Unterdeckung des Stammkapitals kommt dann allenfalls in Betracht, wenn unter Verstoß gegen die kapitalerhaltende Vorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG Auszahlungen an den oder die Kommanditisten erfolgen. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Ausschüttungen an die Kommanditisten nicht aus erwirtschafteten Überschüssen leistet, wie es aber § 16 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, sondern aus zuvor aufgenommenen Fremdmitteln. Im Falle der direkten Inanspruchnahme der Komplementär-GmbH durch Gläubiger der GmbH & Co. KG hätte die Komplementär-GmbH zwar einen Freistellungsanspruch gegen die KG, dieser wäre aber wegen der vorgenannten Auszahlung an die Kommanditistin gegebenenfalls entwertet. Unabhängig davon, mit welchen konkreten Umständen eine solche Ausschüttung auch verbunden sein mag, in jedem Falle kann es sich hier nur um eine solche handeln, die gegen die Verbotsnorm des § 30 GmbHG verstößt. Adressaten dieser Verbotsnorm sind diejenigen, in deren Händen die Geschicke der Fondsgesellschaft liegen. Die Treuhänderin muss nicht über das abstrakte Risiko der Innenhaftung bei verbotswidrigem Handeln eines Beteiligten aufklären, weil dies eine Folge der gesetzlichen Regelung ist; um ein anlagespezifisches Risiko handelt es sich nicht. (vgl. Herrmann/Reiter, WM 2018, 545, 546 f.; OLG Köln, Urteil vom 5.3.2015, Az. 24 U 159/14 - beck-online). Im Übrigen hat der Kläger keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass mit der Verwirklichung des zuvor geschilderten Risikos zu rechnen ist. Aufzuklären ist aber grundsätzlich nur über Risiken, mit denen ernsthaft zu rechnen ist und die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013, Az. II ZR 143/12, 3656, beck-online).

f) Zu allgemein und nicht ausreichend konkret auf den hier zu entscheidenden Fall bezogen sind die Ausführungen des Klägers

- zur Kalkulation gleichbleibend hoher Ausschüttungen,

- die angeblich unzureichende Aufklärung über rechtliche Risiken.

g) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind (vgl. Seite 15 f. des Ersturteils).

II.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, stellt der Beklagten dem Kläger anheim, aus Kostengründen deren Rücknahme zu erwägen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz wie folgt festzusetzen:

Ziffer 1: 20.685,87 € (Schriftsatz vom 17.10.2017), Ziffer 2: Nicht streitwerterhöhend, § 4 ZPO, Ziffern 3, 5 und 6 dürfte kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert (mehr) zukommen, da die Fondsgesellschaft unstreitig bereits zum 31.08.2014 aufgelöst wurde und erloschen ist (vgl. Seite 3 des Ersturteils).

Ziffer 4: 20% der Nominalbeteiligung zzgl. Agio = 20% von 26.250,- € = 5.250,- €.

Insgesamt: 25.935,87 €.

Es wird erwogen, den Streitwert der 1. Instanz gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 GKG ebenso festzusetzen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 489/16
Verkündet am:
16. März 2017
A n k e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger über alle wesentlichen
Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die
ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für
die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung
sind (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJWRR
2007, 406; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129; vom
6. November 2008 - III ZR 231/07, NJW-RR 2009, 329; vom 12. Februar 2009
- III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613; vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, BeckRS
2009, 22724; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017; vom 15. Juli
2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR
404/12, WM 2014, 118).

b) Von einem Treuhandkommanditisten kann jedenfalls erwartet werden, dass er
den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer
Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild
über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen,
soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich
richtig und vollständig sind.
BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:160317UIIIZR489.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 35. Zivilkammer - vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger nehmen die Beklagte als Treuhandkommanditistin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Mit Beitrittserklärung vom 29. Juni 2006 beteiligten sich die Kläger in Hö- he von 25.000 € zuzüglich fünf Prozent Abwicklungsgebühr als mittelbare Kommanditisten an der S. GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG und boten zugleich der Beklagten, die als reine Treuhandkommanditistin nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft hielt, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Der Abschluss des Treuhandvertrags erfolgte - wie in der formularmäßigen Beitrittserklärung vorgesehen - durch die hierzu bevollmächtigten geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Die Kläger wählten die Beteiligungsart "IMMORENTE Plus", bei der fünf Prozent der Beteiligungssumme sowie die Abwicklungsgebühr sofort zu zahlen und anschließend 156 monatliche Raten zu jeweils 100 € zu leisten waren. Insgesamt erbrachten die Kläger Zahlungen in Höhe von 10.900 €.
3
Mit Beitrittserklärung vom 13. Juli 2006 beteiligten sich die Kläger mit weiteren 160.000 € zuzüglich fünf ProzentAbwicklungsgebühr und schlossen wiederum mit der Beklagten einen Treuhandvertrag ab. Die gewählte Beteiligungsart "Clevere KOMBI" sah vor, dass 50 Prozent der Beteiligungssumme sowie der Abwicklungsgebühr sofort zu zahlen waren. Die zweite Hälfte der Beteiligungssumme und der Abwicklungsgebühr sollte durch Ausschüttungen erbracht werden. Insgesamt leisteten die Kläger Zahlungen in Höhe von 84.000 €.
4
Die Beteiligungen der Kläger erfolgten auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom März 2006. Danach war die Fondsgesellschaft zum einen als Kommanditistin an der L. GmbH & Co. Beteiligungs KG beteiligt, die ihrerseits Kommanditanteile an einer ImmobilienObjektgesellschaft hielt. Zum anderen war bis Ende des Jahres 2006 eine weitere Beteiligung an einer Immobilieninvestition in Höhe von ca. 100.000.000 € geplant, wobei eine konkrete Investitionsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststand. Der Prospekt enthält unter anderem in ei- nem gesonderten Abschnitt "Risikohinweise", die auszugsweise wie folgt lauten (S. 11 f): 1. Allgemeine Hinweise Das vorliegende Beteiligungsangebot stellt … grundsätzlich ein langfris- tiges unternehmerisches Investment dar. … Aus einer solchen Beteiligung können Risiken resultieren, die sich nachteilig auf die Entwicklung der Vermögenswerte der Fondsgesellschaft sowie deren laufende Erträge auswirken können. Bei unerwartetem Zusammentreffen von Risikofaktoren kann es neben geringeren Ausschüttungen als prognostiziert auch zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals kommen. 3. Allgemeine Risiken hinsichtlich Vermietung und Wertentwicklung von Immobilien … Sollte bei künftigen Immobilienveräußerungen der erzielte Veräußerungserlös hinter dem Stand der gegebenenfalls noch vorhandenen Verbindlichkeiten zurückbleiben, könnte es im Extremfall zu einem Totalverlust der Kapitaleinlagen der Anleger kommen."
5
Seite 6 des Prospekts enthält folgende Aussage: "Dieser Renditefonds stellt durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge dar."
6
Auf Seite 19 des Prospekts werden Ausführungen zum "Innovativen Sicherungskonzept" gemacht: "Es ist mit diesem Angebot gelungen, die Interessen von Großanlegern und Immobilieneinsteigern aufeinander abzustimmen … Ein Immobilien- einsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben."
7
Der im Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag (S. 143) bestimmt in § 2 folgenden Gesellschaftszweck: "Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds, … Der Erwerb der Beteiligungen durch die Gesellschaft dient insbesondere dem Zweck der Altersvorsorge ihrer Gesellschafter."
8
Die Kläger haben Zahlung von 94.900 € Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus ihren mittelbaren Kommanditbeteiligungen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie von allen Verbindlichkeiten aus ihren Gesellschaftsbeteiligungen freizustellen. Außerdem haben sie entgangenen Gewinn, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie dieFeststellung verlangt, dass die Beklagte sich mit der angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befinde. Sie haben geltend gemacht, der Prospekt sei fehlerhaft. Der auf der Titelseite hervorgehobene Zweck der Altersvorsorge werde dadurch konterkariert, dass es sich faktisch um einen Teil-Blind-Pool mit Totalverlustrisiko handele.
9
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Der Prospekt enthalte zutreffende und klarstellende Risikohinweise. Der Fonds sei durchaus zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet. Die Beklagte hat darüber hinaus die Einrede der Verjährung erhoben.
10
Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme entgangenen Gewinns - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


11
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts.

I.


12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Es möge durchaus sein, dass der Prospekt, insbesondere durch die plakative Bezeichnung der Anlage als "Altersvorsorgefonds" , der die Anlage zum sicheren Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge bewerbe, widersprüchlich und irreführend sei. Der bei fehlender oder fehlerhafter Aufklärung grundsätzlich anzunehmende Zurechnungszusammenhang zwischen Aufklärungsfehler und Zeichnungsentscheidung sei jedoch nicht gegeben. Aus den von den Klägern unterzeichneten Beratungsprotokollen und Beitrittserklärungen vom 29. Juni 2006 und 13. Juli 2006 ergebe sich, dass sie den Emissionsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage erhalten hätten. Da sie jedoch die mehrseitigen Risikohinweise - unter Missachtung ihrer Pflicht zur sorgfältigen Lektüre - nicht zur Kenntnis genommen und hinsichtlich der Beteiligung "Clevere KOMBI" auf einen weiteren Prospekt überhaupt keinen Wert mehr gelegt hätten, könnten sie sich nicht auf etwaige Prospektfehler berufen. Es seien auch keine unrichtigen Belehrungen und Erläuterungen seitens des bei den Beitrittsverhandlungen eingeschalteten Anlageberaters gemacht worden. Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Zeugenvernehmung des Anlageberaters sei der Senat davon überzeugt, dass die Beratung anhand des Emissionsprospekts stattgefunden habe. Die umfangreichen Risikohinweise des Prospekts seien mit den Klägern erörtert worden. Auch wenn die einzelnen Gesprächsinhalte auf Grund der vagen Angaben des Zeugen und der Parteien nicht mehr hätten geklärt werden können, sei es den Klägern nach alledem verwehrt, erfolgreich die Behauptung aufzustellen, dass sie der als sichere Altersvorsorge beworbenen Anlage aufgesessen seien.

II.


14
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
15
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz.
16
1. Die Beklagte hat die ihr als Treuhandkommanditistin obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie hätte die Kläger als Anlageinteressenten darüber informieren müssen, dass die angebotene Kapitalanlage entgegen den - zudem durch die Firma der Fondsgesellschaft untermauerten - Prospektangaben weder als spezieller Altersvorsorgefonds noch als ideale Form der Altersvorsorge konzipiert war und gegenüber sonstigen (geschlossenen) Immobilienfonds keine zusätzlichen Sicherungsinstrumente aufwies.
17
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 26 f mwN). Beteiligt sich der Anleger - wie hier - mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Publikums-KG, schließt regelmäßig nur der Treuhandkommanditist den Gesellschafts- beziehungsweise Aufnahmevertrag. Der Anleger selbst begründet durch Vertragsschluss mit dem Treuhandkommanditisten ein Treuhandverhältnis, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben können.
18
b) aa) Zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört es, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen,was dieses Ziel gefährden könnte. Der Treuhandkommanditist ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. Die Beitrittsinteressenten können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrags über Tatsachen, die für die Beurteilung des Treuguts wesentlich sind, unterrichtet zu werden (BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 – II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 144 f). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle wesentlichen Punkte , insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406 Rn. 9; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, NJW-RR 2009, 329 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, BeckRS 2009, 22724 Rn. 6; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, WM 2010, 1017 Rn. 7; vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 9 und vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 26. No- vember 2015 - III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464 Rn. 16; BGH, Urteile vom 24. Mai 1982 aaO S. 144 und vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711 Rn. 13).
19
bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 12. Dezember 2013 aaO Rn. 12 und vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9; jeweils mwN). Vollzieht sich der Beitritt des Treugebers - wie im vorliegenden Fall - in der Weise, dass er mit dem Treuhandkommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und diesen bereits in der Beitrittserklärung bevollmächtigt, alle zur Durchführung des rechtswirksamen Erwerbs der mittelbaren Kommanditbeteiligung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, trifft den Treuhänder im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandverhältnisses - unabhängig von der Einschaltung Dritter für den Vertrieb der Anlage - eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (Senatsurteil vom 13. Juli 2007 aaO).
20
cc) Einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht war die Beklagte auch nicht deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt der Kläger setzte sowohl das Zustandekommen eines Treuhandvertrags mit der Beklagten als auch die Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin voraus. Ohne die rechtsge- schäftliche Einbindung der Beklagten war somit ein Beitritt nicht möglich (Senatsurteile vom 29. Mai 2008; vom 12. Februar 2009; vom 23. Juli 2009 und vom 22. April 2010; jeweils aaO).
21
c) Zu Recht hat das Landgericht die Fehlerhaftigkeit des bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekts bejaht, weil dieser zum einen widersprüchlich ist und zum anderen einem durchschnittlichen Anleger den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass es sich bei der angebotenen Beteiligung um eine speziell für den Zweck der Altersvorsorge konzipierte Kapitalanlage handele.
22
aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko für eine ergänzende Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet (Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 22). Insbesondere dann, wenn bereits eine Absicherung für das Alter besteht (z.B. gesetzliche Rente, Immobilien) und bei der Kapitalanlage die Altersvorsorge nicht im Vordergrund steht, weil in erster Linie Steuern gespart werden sollen, kann auch ein geschlossener Immobilienfonds zur ergänzenden Altersvorsorge tauglich sein (Senatsurteil vom 24. April 2014 aaO Rn. 28). Wird jedoch eine sichere Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (Senatsurteile vom 6. Dezember 2012 aaO und vom 24. April 2014 aaO Rn. 27). Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall eine typische unternehmerische Beteiligung (mit Totalverlustrisiko) angeboten wurde, stellt es eine gezielte Desinformation des künftigen Anlegers dar, einen solchen (gewöhnlichen) Immobilienfonds, bei dem nicht nur keine besonderen Sicherungsmechanismen vorgesehen sind, sondern zusätzliche Risiken in Form einer Blind-Pool-Investition bestehen, als speziellen Altersvorsorge- fonds und ideale Form der Altersvorsorge (Prospekt, S. 6) zu bezeichnen. Der irreführende Eindruck wird durch § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags noch verstärkt, indem als vorrangiger Gesellschaftszweck die Altersvorsorge der Gesellschafter genannt wird. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Fonds durchaus zur ergänzenden Altersvorsorge geeignet sei. Der Umstand einer bloß ergänzenden Altersvorsorge wird lediglich im Vorwort zu dem Prospekt erwähnt, während im Prospekt selbst die "ideale Form der Altersvorsorge" und das "innovative Sicherungskonzept" zum Zwecke der Altersvorsorge betont werden, ohne dass zwischen einer Eignung der Anlage zur Altersvorsorge oder lediglich zur ergänzenden Altersvorsorge differenziert wird.
23
bb) Die für sich genommen zutreffenden Risikohinweise in dem Prospekt , es liege eine unternehmerische Investition mit Totalverlustrisiko vor, vermögen nichts daran zu ändern, dass dem verständigen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, es handele sich um ein speziell zum Zwecke der Altersvorsorge entwickeltes Produkt, und das Fondskonzept trage dem im Vordergrund stehenden Interesse des Anlegers am Erhalt des investierten Kapitals durch eine entsprechende Gestaltung umfassend Rechnung.
24
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsurteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11561 Rn. 12; vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, NJW-RR 2015, 732 Rn. 18 und vom 16. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 19; jeweils mwN). Eine Gesamtschau des Prospekts, wie sie dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegt, ergibt, dass die warnende Wirkung der Risikohinweise durch die plakative Bezeichnung als "Altersvorsorgefonds", wofür eine innere Rechtfertigung nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, und die mehrfachen Hinweise auf die besondere Eignung des Fonds zur Altersversorgung gezielt entwertet werden. Dem verständigen Anleger erschließt sich nicht, dass bei der angebotenen Beteiligung der Kapitalerhalt und die sichere Altersvorsorge nicht im Vordergrund stehen. Dementsprechend sind andere Senate des Oberlandesgerichts München in vom erkennenden Senat bestätigten, zu demselben Fonds ergangenen Entscheidungen davon ausgegangen, dass der Emissionsprospekt widersprüchlich und bewusst irreführend ist (OLG München, Urteile vom 8. April 2015 - 15 U 2919/14 und vom 24. Juni 2015 - 15 U 375/15; die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten hat der Senat mit Beschlüssen vom 1. September 2016 - III ZR 464/15 und III ZR 463/15 zurückgewiesen).
25
d) Der irreführende Prospektinhalt ist gegenüber den Klägern durch den als Anlageberater eingeschalteten Zeugen L. nicht richtig gestellt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - XI ZR 264/08, BeckRS 2009, 26985 Rn. 5). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge die Prospektangaben nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat er die Risikoberatung allein anhand des Emissionsprospekts durchgeführt, indem er die im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Klägern "erörtert" hat. Wie bereits ausgeführt , wurden diese - bei isolierter Betrachtung - nicht zu beanstandenden Risikohinweise indes durch den übrigen Prospektinhalt ("ideale Form der Altersversorgung" ) stark relativiert und die Risiken der Anlage gezielt verschleiert. Insoweit ist die gebotene Richtigstellung unterblieben. Der Umstand, dass diesbezüglich die einzelnen Gesprächsinhalte nicht mehr näher aufgeklärt werden konnten, wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, die für die rechtzeitige Berichtigung etwaiger Prospektfehler beweispflichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 aaO).
26
e) Die Beklagte hat die ihr obliegenden Aufklärungspflichten verletzt. Die Unrichtigkeit des Prospekts war für die Beklagte, die die Anlageinteressenten insbesondere über regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären hatte, bereits bei einer bloßen Plausibilitätsprüfung, wozu sie jedenfalls verpflichtet war, ohne weiteres erkennbar. Von einem Treuhandkommanditisten kann erwartet werden , dass er den bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (s. Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 und vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873 Rn. 4 zum Maßstab bei der Plausibilitätsüberprüfung eines Anlageprospekts durch einen Anlagevermittler). Auch wenn die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, hätten die im vorliegenden Fall gegebenen Ungereimtheiten und inneren Widersprüche des Emissionsprospekts der Beklagten auffallen müssen. Die Beklagte kannte als Treuhandkommanditistin den Prospektinhalt und die Fondsstruktur. Ihr war somit bekannt, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte , bei der das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals bestand. Zugleich durfte sie die Augen nicht davor verschließen , dass der Fonds in dem Prospekt als ideale Form der Altersvorsorge dargestellt und als spezieller Altersvorsorgefonds angeboten wird. Bei der gebotenen Gesamtschau der Prospektangaben waren diese Ungereimtheiten evident. Davon hätte die Beklagte die Treugeber in Kenntnis setzen müssen.
27
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob sich aus der Gesellschafterstellung eines Treuhandkommanditisten, der keine eigenen Anteile an der Fondsgesellschaft hält, ein weiterreichender Pflichtenkatalog ergibt (s.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 29; dort wurde diese Frage ebenfalls offen gelassen).
28
f) Dass die Beklagte ihre Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich entlasten könnte. Unter Berücksichtigung des Sachvortrags in den Vorinstanzen und des Vorbringens der Parteien im Revisionsrechtszug ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten, so dass der Senat eine insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen kann.
29
g) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch § 15 Abs. 2 und 3 des Treuhandvertrags ausgeschlossen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 sollen der Treuhandkommanditistin keine weitergehenden Prüfungspflichten obliegen. § 15 Abs. 3 Satz 1 enthält die Erklärung, dass die Treuhandkommanditistin an der Konzeption und Erstellung des Emissionsprospekts nicht mitgewirkt und dessen Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft hat. In § 15 Abs. 3 Satz 2 erkennt der Treugeber an, dass die Treuhandkommanditistin zu einer solchen Überprüfung nicht verpflichtet sei.
30
Die Klausel unterliegt als formularmäßige Haftungsfreizeichnung der AGB-rechtlichen Kontrolle. Da es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Regelung handelt, ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 41). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Treuhandkommanditist seine Aufklärungsverpflichtung nicht durch eine im Treuhandvertrag enthaltene "Verwahrungserklärung" ausschließen. Derartige Klauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Eine Haftungsfreizeichnung mittels "Verwah- rungserklärung" widerspricht diametral der Aufgabe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, Urteile vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 42 mwN; s. auch Senatsurteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, NJW-RR 2007, 406 Rn. 9; anders, aber unzutreffend OLG München, WM 2002, 689, 692).
31
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es jedenfalls am Zurechnungszusammenhang zwischen einem der Beklagten anzulastenden Aufklärungsfehler und der Zeichnungsentscheidung fehle, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Insbesondere ist verkannt worden, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die Kläger den Emissionsprospekt rechtzeitig erhalten und gelesen haben. Demgegenüber hat das Landgericht die Kausalität des Aufklärungsmangels für die Anlageentscheidung der Kläger zutreffend bejaht.
32
a) Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Es ist grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtverletzers , die Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften (z.B. Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 22 ff; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13). Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt - wie hier - entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern/-beratern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird. Es kommt dann - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist oder ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat (Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07, BeckRS 2009, 22376 Rn. 7). Da sich im Streitfall die Aufklärungspflicht für die Beklagte als Treuhandkommanditistin aus der Fehlerhaftigkeit des bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekts ergibt, ist nicht von entscheidender Bedeutung , ob die Kläger den Prospekt insbesondere hinsichtlich der Risikohinweise überhaupt zur Kenntnis genommen haben. Vielmehr ist unter solchen Umständen die Frage zu stellen, wie sich die Kläger verhalten hätten, wenn sie die notwendige Aufklärung erhalten hätten. Auch hierbei kommt ihnen eine Kausalitätsvermutung zugute (Senatsurteil aaO Rn. 8). Dafür, dass die Kausalitätsvermutung entkräftet sein könnte, ist nichts ersichtlich. Denn die Kläger haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Sicherstellung ihrer Altersversorgung sowie die Finanzierung etwaiger Pflegefälle angestrebt und wollten deshalb eine sichere Anlage. Danach liegt es sogar ausgesprochen nahe, dass sie bei richtiger Aufklärung über den irreführenden Prospektinhalt von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätten.
33
b) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass die Kläger den Emissionsprospekt nicht gelesen haben, den Schluss zieht, dass sie auf die im Prospekt dargestellten Risiken keinen Wert gelegt hätten, ist dies rechtsfehlerhaft. Mit dieser Begründung kann die Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über den widersprüchlichen und irreführenden Prospektinhalt nicht verneint werden. Denn der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch - zumal wie hier auf der Grundlage des Emissionsprospekts - unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die notwendig allgemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen versehenen Prospektangaben treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 19 sowie - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 7). Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies nur auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 aaO). Darüber hinaus übersieht das Berufungsgericht, dass sich die Kausalitätsfrage - wie unter a) ausgeführt - dahin stellt, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn die Kläger in der gebotenen Weise aufgeklärt worden wären (Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 Rn. 18 und vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07, juris Rn. 7). Auf die bloße Lektüre des Prospekts durfte schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese nicht zu einer zutreffenden Unterrichtung der Kläger über den wahren Charakter der Anlage geführt hätte. Sie wären vielmehr in ihrer irrigen Vorstellung, einen speziellen Altersvorsorgefonds zu erwerben, bestärkt worden.
34
3. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Rüge der Revision zutrifft, die in den Beitrittserklärungen und Beratungsprotokollen enthaltenen Bestätigungsvermerke über den Erhalt des Emissionsprospekts seien gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b) BGB unwirksam.
35
4. Die Ansprüche der Kläger sind auch nicht kenntnisabhängig nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Nach der Senatsrechtsprechung genügt allein der Umstand , dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Prospekt nicht durchgelesen hat, noch nicht, um ein grob fahrlässiges Verschulden desGläubigers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen. Die Kläger haben - wie unter 3 b) dargelegt - auf den Rat und die Angaben "ihres" Beraters vertraut und deshalb davon abgesehen, den Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten. Darin ist im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Die unterbliebene Lektüre des Prospekts war nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 19 sowie - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 10). Entgegen der Auffassung der Beklagten musste sich den Klägern auf Grund des Umstands, dass der Geschäftsbericht 2008, der den Gesellschaftern am 15. Dezember 2009 zur Verfügung gestellt wurde, auf die Erforderlichkeit von Ausschüttungsreduzierungen hinwies, eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Begründung des Treuhandverhältnisses nicht aufdrängen, zumal in dem Geschäftsbericht die Eignung der Anlage zur Altersvorsorge nicht in Frage gestellt wurde.
36
5. Die Kläger können verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlageentscheidung nicht getroffen (z.B. BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 f). Sie haben deshalb Anspruch auf Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrags nebst Agio Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligungen sowie auf Feststellung der Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.

III.


37
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so dass der Senat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückweisen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.10.2014 - 35 O 8038/14 -
OLG München, Entscheidung vom 23.12.2015 - 13 U 4123/14 -

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 20 U 1937/16

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 06.07.2016

29 O 20033/15 LG München I

…, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

1) …

- Kläger und Berufungskläger -

2) …

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 20. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2016 folgendes

Endurteil

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.03.2016, Az. 29 O 20033/15, aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 26.374,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.739,08 € seit 07.08.2014 und aus 5.635,00 € seit 11.12.2015 zu zahlen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 26.374,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.739,08 € seit 01.08.2014 und aus 5.635,00 € seit 11.12.2015 zu zahlen.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesen durch die Zeichnung ihrer Kommanditbeteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

V.

Die Verurteilung zu den Ziffern II. bis IV. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Kläger auf Auszahlung ihrer Auseinandersetzungsguthaben im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005.

VI.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer IV. genannten Beteiligung des Klägers zu 1) seit dem 07.08.2014 und der in Ziffer IV. genannten Beteiligung der Klägerin zu 2) seit dem 01.08.2014 in Annahmeverzug befindet.

VII.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VIII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IX.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Kläger verlangen Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV. Sie haben sich mit Beitrittserklärung vom 10.11.2005 über die damals als TBG Treuberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils 40.000 € zuzüglich 3% Agio beteiligt. Sie haben die Einlage in Höhe von jeweils 20.000 € auf das Konto der Fondsgesellschaft einbezahlt und über den restlichen Betrag entsprechend dem vorgesehenen Konzept eine Inhaberschuldverschreibung begeben. 2012 haben sie die Inhaberschuldverschreibungen gegen Zahlung von jeweils 739,08 € abgelöst. Auf die Beitrittserklärung (Anlage K 1), die Inhaberschuldverschreibung nebst Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Fremdfinanzierung (Anlage K 2) und den Emissionsprospekt vom 11.03.2005 (Anlage K 5) wird Bezug genommen.

Die Beklagte ist am 02.11.2005 als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen worden. Sie war bis 01.08.2011 Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.

Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Der Prospekt weise zahlreiche Fehler auf, der Vermittler habe nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Insbesondere sei das mit Währungsschwankungen und den Inhaberschuldverschreibungen verbundene Risiko nicht hinreichend erläutert.

Die Beklagte meint, dass sie keine Aufklärungspflicht treffe; sie sei nicht Gründungskommanditistin gewesen und habe keinen eigenen Anteil gehabt. Der Prospekt sei weder fehlerhaft noch unvollständig. Das gelte insbesondere auch für die Darstellung zu Währungs- und Fremdfinanzierungsrisiko und zur Inhaberschuldverschreibung.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Landgerichts vom 31.3.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Emissionsprospekt vom 11.3.2005 sei nicht fehlerhaft oder unvollständig. Die Beklagte hafte aus Rechtsgründen nicht für Aufklärungs- und Beratungsfehler des Vermittlers. Sie sei nicht Gründungskommanditistin und einer solchen auch nicht gleichzustellen. Aus dem Treuhandvertrag mit der Klagepartei treffe sie zwar die Pflicht, über regelwidrige Umstände aufzuklären, solche seien aber nicht vorgetragen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügen und ihre Klageanträge weiterverfolgen. Zur Begründung wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz, welches sie durch das Landgericht für fehlerhaft beurteilt halten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 3.5.2016 (Bl. 129/152 d. A.) und vom 4.7.2016 (Bl. 192/193 d. A.) Bezug genommen.

Sie beantragen daher,

1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Kläger jeweils 26.374,08 € nebst Zinsen auf 20.739,08 seit 7.8.2014 bzw. 1.8.2014 und auf 5.635,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesen durch die Zeichnung ihrer Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden,

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der in Ziffer 2 bezeichneten Beteiligung des Klägers seit dem 07.08.2014 und mit der Annahme der in Ziffer 2) bezeichneten Beteiligung der Klägerin seit dem 01.08.2005 in Annahmeverzug befindet.

4. Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 2) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Kläger auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005.

hilfsweise,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt insbesondere aus, die gerügten Prospektfehler lägen nicht vor. Sie treffe keine Aufklärungspflicht. Sie sei nicht Gründungskommanditistin gewesen, habe keine eigenen Anteile gehalten und lediglich als Verwaltungstreuhand für die 2.270 Treugeberkommanditisten tätig gewesen. Sie habe den Vertrieb nicht beauftragt, etwaige Beratungsfehler könnten ihr nicht zugerechnet werden. Maßgeblich für die Ausgestaltung ihrer Pflichten sei der Treuhandvertrag, insbesondere §§ 2 und 13. Danach komme eine Haftung für Aufklärungsmängel nicht in Betracht. Die Klausel sei als bloße Leistungsbeschreibung einer Inhaltskontrolle entzogen. Das Treuhandverhältnis habe mit Wirkung zum 01.08.2011 sein Ende gefunden; der neue Treuhänder sei im Wege der Sonderrechtsnachfolge und der Vertragsübernahme in die Rechte und Pflichten der Beklagten eingetreten. Die Beklagte berufe sich auf Verjährung. Auf die Schriftsätze der Beklagten vom 10.6.2016 (Bl. 157/180 d. A.) und vom 29.6.2016 (Bl. 189/191 d. A.) wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV entstanden ist.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Es kommt weder darauf an, ob sie Gründungskommanditistin war, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat. Unerheblich ist auch, dass sie weder den Vermittler noch die mit dem Vertrieb betraute Gesellschaft selbst beauftragt hat.

a) Ungeachtet einer etwaigen Stellung als Gründungskommanditistin trifft die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015, III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464, Rz. 16 a.E. m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich ihre Aufklärungspflicht als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten. Eine solche Einschränkung lässt sich den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten nicht entnehmen. Danach trifft einen Treuhandkommanditisten, der die Interessen der Anleger als seiner Treugeber wahrzunehmen hat, die Pflicht, die Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die ihm bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auch auf regelwidrige Auffälligkeiten (vgl. BGH NJW 2002, 1711; NJW-RR 2008, 1129/1130 Tz. 8; NJW-RR 2009, 613 m.w.N), beschränkt sich aber nicht darauf.

b) Für eine Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 S. 1 BGB reicht es aus, dass der spätere Verhandlungspartner die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt, sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient. Der Verhandlungsgehilfe muss keine Abschlussvollmacht haben. Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. Das Verschulden von Untervermittlern ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste. Wenn ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler unabhängig von seiner etwaigen Selbstständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten; sie kann der Verantwortung für die Vertragsverhandlungen eines selbstständigen Vermittlers nicht entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.2013 Az. II ZR 9/12 NJW-RR 2013,1255/1257; Urteil vom 14.5.2012 Az. II ZR 69/12 NJW-RR 2012,1316/1317; Urteil vom 11.7.2012 Az. IV ZR 151/11 zitiert nach Juris,Rz. 48; Urteil vom 9.7.1998 Az. III ZR 158/97 NJW 1998, 2898 juris Rz. 15; Urteil vom 24.5.1982 Az. II ZR 124/81 NJW 1982,2493 juris Rz. 8f.).

c) Hier war von vornherein vorgesehen, dass der Vertrieb der Beteiligung durch die von der Fondsgesellschaft (vertreten durch die Komplementärin) zu beauftragende E. P. Vertriebs GmbH erfolgen sollte (vgl. S. 97 des Prospekts) und eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte als Treuhandkommanditistin möglich sein sollte (S. 96 des Prospekts). Der Beklagten musste deshalb bekannt sein, dass die künftigen Anleger, die sich über sie als Treuhänderin beteiligen würden, durch die E. P. Vertriebs GmbH bzw. die von dieser beauftragten Untervermittler für den Beitritt und damit für den Abschluss des Treuhandvertrages gewonnen werden würden. Überdies war die Komplementärin der Fondsgesellschaft zugleich damit betraut, das vom Anleger in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten in deren Namen anzunehmen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat folglich sowohl die Vertriebsgesellschaft beauftragt (als gesetzliche Vertreterin der Fondsgesellschaft) als auch den Treuhandvertrag mit dem Anleger abgeschlossen (in Vertretung für die Beklagte). Die Einschaltung der E. P. Vertriebs GmbH als Vermittlerin erfolgte somit auch für den Abschluss des Treuhandvertrages mit Wissen und Wollen der Beklagten.

2. Die Kläger wurden unstreitig auf der Grundlage des Prospekts beraten, so dass mangels abweichenden Vortrags davon auszugehen ist, dass sich fehlerhafte Prospektangaben in das Beratungsgespräch fortsetzen (BGH, Urteil vom 3.11.2015, II ZR 270/14, juris Tz. 13 m. w. N.).

3. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens zeichnet. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Beschluss vom 24.02.2015, II ZR 104/13 juris Tz. 8 f. m. w. N.).

4. Der Prospekt informiert den Anleger nicht ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen.

a) Das Finanzierungskonzept wird insbesondere auf den Seiten 45, 56 und 95 des Prospekts (Stand 11. März 2005, Anlage K 5) dahingehend erläutert, dass jeder Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung unterzeichnet, die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die E. P. A. GmbH verkauft, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft überweist. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ist auf Seiten 119 ff. des Prospekts abgedruckt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Anlegers, den Nennbetrag zzgl. Zinsen am 31.12.2012 zu bezahlen, wobei der Anleger die Gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen im Namen und für Rechnung des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft zustehenden Entnahmeansprüchen, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquidationserlösen zu erbringen.

b) Nicht ausreichend hingewiesen wird auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dieses Risiko besteht ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012 (S. 7/8 der Anlage K 4), wenn die dafür vorgesehenen Distributionsgarantiezahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen („wenn Schuldner der Distributionszahlungen ausfallen“) oder der Wechselkurs des USD sinkt. Auf Seite 56 des Prospekts wird vielmehr ausgeführt, die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung. Es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Es bestehe grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Dadurch wird die Aussage auf Seite 46 des Prospekts, Währungsschwankungen könnten sich negativ auf die Erlöse der Gesellschaft auswirken und die Fondgesellschaft und damit letztlich die Anleger trügen ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko, relativiert.

c) Auf dem Blatt „Besondere Informationen nach § 312 c Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 1 der BGB-InfoV zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligungen der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV“ wird unter II . 2. u. a. darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschafte.

Dieser Hinweis ist - isoliert betrachtet - an sich eindeutig. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist jedoch nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil, vom 05.03.2013, II ZR 252/11, juris Tz. 14, m. w. N.). Dieser Hinweis unter II. 2 widerspricht den Ausführungen auf Seite 56 des Prospekts, die Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung, es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich.

d) Nicht explizit hingewiesen wird im Übrigen auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen aufgrund des Wechselkursrisikos nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dies ergibt sich weder aus den Ausführungen auf Seite 45 unter der Überschrift „Fremdfinanzierungsrisiko“, noch aus den Ausführungen auf Seite 46 unter der Überschrift „Währungs- und Wechselkursrisiko“. Gemessen an den oben zitierten Prospekthaftungsgrundsätzen ist der Prospekt bezüglich des die Fremdfinanzierung betreffenden Risikos, einschließlich des Währungsrisikos zumindest widersprüchlich.

5. Auf die Frage, ob der Prospekt auf die Rechtsfolgen der §§ 793 ff. BGB hätte hinweisen müssen, kommt es nicht mehr entscheidend an. Dasselbe gilt für die Darstellung des Risikos des Totalverlustes.

6. Die Haftung der Beklagten für diesen Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, denn der darin enthaltene Haftungsausschluss ist nach § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 b BGB nichtig.

a) Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2015, II ZR 341/14, juris Tz. 24 m. w. N.).

§ 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages, wonach unter der Überschrift „Haftung der Treuhänderin“ geregelt wird, die Treuhänderin habe das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondstruktur nicht beteiligt, die Anlageberatung oder Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft sei nicht vertragliche Pflicht der Treuhänderin, sind - ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden - dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.

Derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (§ 309 Nr. 7 b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 193/11, juris Tz. 35 m. w. N.). Jedenfalls soweit - wie hier - der Prospektfehler darin besteht, dass der Prospekt in sich widersprüchlich ist, und die Treuhänderin nicht ausschließlich Anlageinteressen verfolgt, sondern für ihre Tätigkeit nach § 14 des Treuhandvertrages (Seite 116 des Prospekts) eine Vergütung erhält, trifft die Treuhänderin eine Aufklärungspflicht.

§ 14 des Treuhandvertrages stellt keine gesellschaftsvertragliche Regelung dar, so dass die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 193/11, juris Tz. 34).

b) Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, die Klausel sei AGB-rechtlich unbedenklich, weil bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegten, einer Inhaltskontrolle entzogen seien. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar (§ 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) und keine „bloße Leistungsbeschreibung“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen bleibt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 12.03.2014, IV ZR 295/13, juris Tz. 27).

7. Der Umstand, dass die Beklagte zum 01.08.2011 als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausgeschieden ist, hat keinen Einfluss auf ihre Haftung für die fehlerhaften Prospektangaben. Ihr Ausscheiden aus diesen Funktionen setzt nicht den Lauf der Verjährung in Gang. Verjährung ist auch nicht nach der Regelung in § 13 des Treuhandvertrages (Haftung der Treuhänderin) eingetreten. Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertrages, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit gesetzlich keine frühere Verjährung eintritt, in drei Jahren ab Anspruchsentstehung verjährt, ist nach § 309 Nr. 7, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn sie stellt eine unzulässige Haftungsbegrenzung dar (vgl. BGH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07, juris Tz. 35).

8. Die Kläger haben nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der eingezahlten Beträge in Höhe von jeweils 20.000 € sowie des für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung aufgewandten Betrages in Höhe von jeweils 739,08 €. Sie haben ferner Anspruch auf Erstattung der steuerlichen Verzugszinsen in Höhe von jeweils 5.635,00 €, die im Hinblick auf die geänderte steuerliche Behandlung der streitgegenständlichen Beteiligung mit Bescheiden vom 15.5.2015 (Anlagenkonvolut K 15) festgesetzt und von den Klägern bezahlt worden sind.

Die Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass die Kläger diese Zahlungen erbracht hat. Das pauschale Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte ist unsubstantiiert, desgleichen der nicht näher ausgeführte Hinweis auf steuerliche Verlustzuweisungen. Im Übrigen sind steuerliche Vorteile grundsätzlich nicht anzurechnen; für eine Ausnahme hiervon fehlt konkreter Sachvortrag.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 31.7.2014 bzw. 6.8.2014 die Ansprüche der Kläger zurückgewiesen und die Annahme der Gegenleistung abgelehnt. Die Zustellung der Klage ist am 11.12.2015 erfolgt.

Die Kläger haben zudem Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte sie von Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung freizustellen hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 GKG, § 3 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfragen nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Soweit andere Oberlandesgerichte - etwa das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 16.7.2015, Az. 27 U 31/15) - Schadensersatzansprüche von Anlegern verneint haben, die denselben Fonds betroffen haben, haben sich diese weder mit den Prospektmängeln noch mit den Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis befasst, auf die der Senat die Haftung der Beklagten wegen Verletzung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht stützt.

Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2014 (Az. IV ZR 295/13) ab, sondern kommt in Anwendung der dort entwickelten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine bloße Leistungsbeschreibung vorliegt.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. August 2014 verkündete  Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 494/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils  durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
II ZR 143/12
Verkündet am:
23. Juli 2013
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; HGB § 234 Abs. 1

a) In einem Anlageprospekt ist auf bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform hinzuweisen
, wenn mit der Verwirklichung der daraus folgenden Bedenken ernsthaft zu rechnen ist
und diese Risiken jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen.

b) Eine Kündigung einer Gesellschaft, die nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als
wirksam gilt, ist aus diesem Gesichtspunkt nur dann wirksam, wenn sich der Kündigende
- zumindest auch - auf den Mangel des Gesellschaftsvertrages stützt.
BGH, Versäumnisurteil vom 23. Juli 2013 - II ZR 143/12 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher
und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als der Hilfsantrag abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger beteiligte sich gemäß Beitrittserklärung vom 10. Januar 2003 als stiller Gesellschafter an der beklagten GmbH & Co. KG. Als Einlage zahlte er 10.000 €. Den Beitrittsantrag hatte für die Beklagte, vertreten durch ihre Komplementärin, einer von deren zwei Geschäftsführern angenommen. Dieser Geschäftsführer war nicht einzelvertretungsberechtigt. Nach dem Gesell- schaftsvertrag ist das Auseinandersetzungsguthaben der stillen Gesellschafter nach ihrem Ausscheiden mit 5 % zu verzinsen und in vier Raten innerhalb von zwei Jahren auszuzahlen.
2
Mit Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die Höhe seiner Gewinnanteile mitzuteilen, verschiedene Bilanzen und Steuererklärungen vorzulegen und weitere Auskünfte zu erteilen. Als die Beklagte nicht antwortete, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund zum 31. Dezember 2006.
3
Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 10.000 € und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 775,64 €, im zweiten Rechtszug hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, eine Auseinandersetzungsbilanz zum 31. Dezember 2006 aufzustellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

4
Über die Revision des Klägers ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
5
Die Revision hat hinsichtlich des Hauptantrags keinen Erfolg. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist das Berufungsurteil dagegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
6
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Er sei nicht fehlerhaft über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Zwar sei ein Anleger auf eine naheliegende Möglichkeit, dass die Anlage gegen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verstoßen könnte, hinzuweisen. Hier sei aber entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde wegen eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts fernliegend. Die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Form der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens stelle eine übliche gesellschaftliche Abwicklung des Ausscheidens eines Gesellschafters dar. Insbesondere sei der Fall nicht vergleichbar mit den sogenannten Pensions-Sparplänen und der "SecuRente“.
8
Auch aus § 812 BGB sei die Klage nicht begründet. Dabei könne offenbleiben , ob der zweite Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten dem Abschluss des stillen Gesellschaftsvertrages zugestimmt habe. Denn jedenfalls sei die Gesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft entstanden. Die Gesellschaft sei durch Zahlung der Einlage und Leistung einer Ausschüttung in Vollzug gesetzt worden.
9
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Es fehle ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dass die Beklagte auf das Schreiben vom 24. Oktober 2006 nicht reagiert habe, reiche dafür nicht aus.
10
II. Diese Ausführungen halten hinsichtlich des Hauptantrags revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
11
1. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung über das Anlagemodell nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.
12
Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass ein Anleger über bankrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Anlageform grundsätzlich aufgeklärt werden muss. Denn er hat ein berechtigtes Interesse zu wissen, ob das Anlagemodell rechtlich abgesichert ist oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und damit verbundenen Prozessrisiken zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, ZIP 2012, 135 Rn. 15). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass dieser Grundsatz nicht unbegrenzt gilt. Nicht über jedes Risiko muss aufgeklärt werden, sondern nur über solche Risiken, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen.
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Eine solche Aufklärungspflicht hat der Senat in den Entscheidungen zum "Pensions-Sparplan" und zur "SecuRente" angenommen (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060, 2064). Dort war durch eine Änderung des § 1 KWG zweifelhaft geworden, ob ein teilweises Stehenlassen des Auseinan- dersetzungsguthabens eines stillen Gesellschafters über eine Laufzeit von 10 bis 40 Jahren mit dem Ziel, dass dem Gesellschafter in dieser Zeit eine monatliche Rente zu zahlen war, dazu führte, dass der Vertrag als Bankgeschäft anzusehen war. Dazu fehlte der dortigen Beklagten die erforderliche bankaufsichtsrechtliche Genehmigung nach § 32 KWG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums ein Bankgeschäft, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaberoder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft). Das damals zuständige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte angenommen, diese Definition treffe auf ein Anlagemodell zu, bei dem das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer monatlichen Rente auszuzahlen ist. Das Amt hatte von der damaligen Beklagten verlangt, das Guthaben in einer Summe auszuzahlen (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763).
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Das ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Grundsätzlich ist die Hereinnahme von Gesellschafter-Einlagen, auch solcher der stillen Gesellschafter , kein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1984 - III ZR 15/83, BGHZ 90, 310, 313 f.; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 1 Rn. 40; Sosnitza, NZG 2000, S. 87 f.; s. auch BGH, Urteil vom 23. März 2010 - VI ZR 57/09, ZIP 2010, 1122 Rn. 17). Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die am laufenden Verlust des kapitalnehmenden Unternehmens teilnehmen, erfüllen als nur bedingt rückzahlbare Ansprüche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, BRDrucks. 963/96, S. 62 f.; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 6. Aufl., Rn. 19.84; Singhof in Singhof/Seiler/Schlitt, Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen , 2004, Rn. 336; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 230 Rn. 88; Bornemann, ZHR 166 [2002], 211, 225 ff. mwN). Bei der Gesellschafter-Einlage steht die Bildung einer Zweckgemeinschaft im Vordergrund. Dementsprechend nimmt der stille Gesellschafter regelmäßig - und so auch hier - nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust teil. Wird die Gesellschaft aufgelöst, hat er keinen Anspruch auf eine Rente zum Zweck der Altersversorgung. Das Auseinandersetzungsguthaben ist vielmehr unter Berücksichtigung der Verlustanteile zu berechnen. Dass es nach der hier vorliegenden gesellschaftsvertraglichen Regelung in vier Raten über zwei Jahre auszuzahlen ist, hat lediglich den Zweck, die Liquidität des Handelsunternehmens zu erhalten. Derartige Regelungen sind im Gesellschaftsrecht üblich. Dass sie eine bankrechtliche Erlaubnis voraussetzen, vertritt soweit ersichtlich weder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch die Rechtsprechung - abgesehen vom Landgericht im vorliegenden Fall. Im Gegenteil hat der Senat ausgesprochen, dass kein Bankgeschäft vorliegt, wenn das Auseinandersetzungsguthaben wegen eines Liquiditätsengpasses nur verzögert ausgezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, ZIP 2006, 1201 Rn. 16). Gleiches gilt, wenn zur Vermeidung eines Liquiditätsengpasses von vornherein eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird.
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2. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht nicht.
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Dabei konnte das Berufungsgericht offenlassen, ob der zweite Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten dem Vertragsschluss zugestimmt hat, was bei einem nicht einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer an sich erforderlich ist. Denn die Gesellschaft ist jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf typische oder atypische stille Gesellschaften anwendbar (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755; Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060, 2062). Damit gilt die Gesellschaft als wirksam zustande gekommen, wenn sie trotz Wirksamkeitsmängeln beim Vertragsschluss in Vollzug gesetzt worden ist und kein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Grundsätze nicht anwendbar sind, wie etwa bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1986 - II ZR 75/85, BGHZ 97, 243, 250; Urteil vom 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 764). Für den Vollzug der Gesellschaft genügt bereits die Zahlung der Einlage (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255).
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Danach ist die Gesellschaft hier als wirksam zu behandeln. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind bei einem Vertretungsmangel anwendbar. Die Gesellschaft ist auch in Vollzug gesetzt worden. Denn der Kläger hat seine Einlage geleistet. Im Übrigen hat er - wenn auch geringe - Ausschüttungen erhalten.
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III. Der Hilfsantrag, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, kann dagegen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden.
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Ein derartiger Anspruch setzt voraus, dass der Kläger die Gesellschaft wirksam gekündigt hat.
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1. Das Berufungsgericht hat allerdings ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die vom Kläger ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund nicht schon deshalb gerechtfertigt ist, weil die Beklagte auf die einmalige Aufforderung durch die Anwälte des Klägers die gewünschten Auskünfte nicht erteilt und die angeforderten Unterlagen nicht herausgegeben hat. Dagegen bringt die Revision auch nichts vor.
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2. Die Kündigung des Klägers kann aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft begründet sein.
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Wenn der nicht alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer P. das Beteiligungsangebot des Klägers ohne Zustimmung des zweiten Geschäftsführers H. angenommen hat - wie der Kläger behauptet hat und was daher im Revisionsverfahren als wahr zu unterstellen ist -, ist der stille Gesellschaftsvertrag nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft - wie bereits dargelegt - als wirksam zu behandeln. Jeder Vertragsteil hat dann das Recht, den Vertrag unter Berufung auf den Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung nach § 234 Abs. 1 HGB, § 723 BGB zu beenden mit der Folge, dass der stille Gesellschafter gegebenenfalls einen nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln zu berechnenden Abfindungsanspruch hat (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255; Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.) und dazu auch die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz verlangen kann. Dabei muss die fristlose Kündigung - zumindest auch - auf den Vertragsmangel gestützt werden. Der Gesellschafter muss den Fehler "geltend machen" (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, ZIP 2000, 1430, 1432; H. P. Westermann, ZIP 2002, 240, 243; ebenso für die BGB-Gesellschaft MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 345).
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Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das kann der Senat nicht nachholen, weil es dabei um eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des Verhaltens des Klägers geht. Es ist zu prüfen, ob der Kläger den Willen zum Ausdruck gebracht hat, das Gesellschaftsverhältnis (auch) wegen des Vertretungsmangels zu beenden.
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3. Der Rechtsstreit ist danach insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - sollte sich die außerordentliche Kündigung als unwirksam erweisen - geprüft werden muss, ob die außerordentliche Kündigung in eine (wirksame) ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann, nachdem der vom Berufungsgericht als frühester Zeitpunkt für eine ordentliche Kündigung - der 31. Dezember 2012 - mittlerweile abgelaufen ist.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 5 O 140/08 -
KG, Entscheidung vom 26.03.2012 - 2 U 16/09 -

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.