Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.11.2017, Az. 8 HK O 6624/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.03.2017 über den Verkauf von Immobilien.

Die Beklagte ist eine Publikumskommanditgesellschaft, deren Zweck nach § 2 des „Kommanditgesellschaftsvertrages“ (Anl. A 3) es war, zur Bildung eines Immobilienfondsvermögens direkt oder indirekt über Beteiligungen unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte zum Zwecke der Bebauung zu erwerben, Gebäude zu errichten oder bebaute Grundstücke anzukaufen, um diese Objekte oder Teile davon zu vermieten oder zu verpachten und alle damit zusammenhängenden Geschäfte zu tätigen. Mehrheitsgesellschafterin und nach § 4 Ziffer 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages geschäftsführende Kommanditistin der Beklagten ist die F. V. R. AG mit einer Pflichteinlage von über 14 Mio. €.

§ 5 des Kommanditgesellschaftsvertrages (Anl. A 3) lautet:

„1. (…) Die Komplementäre und die geschäftsführende Kommanditistin sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

2. (…) Für alle außergewöhnlichen Geschäftsvorgänge ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

a) Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz; “

§ 6 des Kommanditgesellschaftsvertrages lautet:

1. Angelegenheiten, die das Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern oder der Gesellschafter untereinander betreffen, sowie sonstige, nach diesem Vertrag beschlussbedürftige Angelegenheiten bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Gesellschaftsvertrag, der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung.

3. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

6. Folgende Maßnahmen bedürfen der Beschlussfassung durch 66% aller abgegebenen Stimmen, wobei zumindest ein persönlich haftender Gesellschafter oder die geschäftsführende Kommanditistin anwesend oder vertreten sein müssen:

a) Veräußerung und Erwerb von Grundbesitz oder Veräußerung von wesentlichen Teilen des Gesellschaftsvermögens; “

Die Klägerin ist als Direktkommanditistin mit einer Pflichteinlage von 79.793,78 € an der Beklagten beteiligt.

Das Immobilienvermögen der Beklagten besteht aus drei Grundstückskomplexen in Quickborn (P. 15/15a nebst Parkplatzgrundstücken) und Chemnitz (H.-L.-Str. 35 sowie B. 1-7/.T.straße 34a).

In der Gesellschafterversammlung vom 08.07.2015 fassten die Gesellschafter unter TOP 8 folgenden Beschluss:

„Der Vermarktung der Fondsimmobilien mit dem Ziel der Liquidation der Gesellschaft wird bei 4.181 Ja-Stimmen und 334 Nein-Stimmen mit 92,60% der abgegebenen Stimmen zugestimmt (67 Stimmenthaltungen und 0 nicht abgegebene Stimmen). (…)“ (Anl. B 2)

Im Rahmen der Umsetzung dieses Gesellschafterbeschlusses wurde ein Bieterverfahren durchgeführt, an dem sich auch die F. V. R. AG mit einem Angebot zum Kauf der drei Immobilienkomplexe der Beklagten zum Preis von insgesamt 20,5 Mio. € beteiligte (Anl. B 6).

Zum 31.12.2016 stellte ein Gutachter einen Marktwert der drei Grundstückskomplexe in Höhe von insgesamt 25,6 Mio. € fest.

Mit Schreiben vom 10.03.2017 lud die Komplementärin der Beklagten zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 23.03.2017 in München ein. Unter TOP 3 der Tagesordnung sollte eine „Beschlussfassung über die Veräußerung der Bürogebäude Chemnitz, H.-L.-Straße 35 sowie Chemnitz, T.straße 34a, B. 1 - 7 und Quickborn, P. 15, 15a nebst Parkplatzgrundstücken an die F. V. R. AG bzw. eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften zu einem Verkaufspreis von 20,5 Mio. €“ erfolgen (Anl. A 4).

Auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.03.2017 waren von insgesamt 7.093 Stimmen 5.242 vertreten. Von den vertretenen Stimmen entfielen 2.836 auf die F. V. R. AG.

Mit 3.971 Ja-Stimmen bei 1.246 Nein-Stimmen und 25 Enthaltungen fasste die Gesellschafterversammlung zu TOP 3 folgenden Beschluss:

„Die Fondsgeschäftsführung wird ermächtigt, die Immobilien und Grundstücke in Quickborn (P. 15/15a nebst Parkplatzgrundstücken) und in Chemnitz (H.-L.-Str. 35 sowie B. 1-7/T.straße 34a) zum angebotenen Kaufpreis von insgesamt 20,5 Mio. EUR an eines oder mehrere Tochterunternehmen der F.V.R.-AG zu verkaufen, sofern die Finanzierung des Erwerbs gesichert ist“ (Anl. A 5).

Die Klägerin behauptete, der Beschluss sei nichtig, da die F. V. R. AG entsprechend § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG nicht habe mitstimmen dürfen, die sich aus § 179a Abs. 2 AktG ergebenden Informationspflichten nicht erfüllt worden seien, der Beschluss nicht notariell beurkundet worden sei und im Übrigen ein Treuepflichtverstoß der F. V. R. AG vorliege. Diese habe sich nämlich die drei Grundstücke zu einem 5,1 Mio. € unter dem Verkehrswert liegenden Preis „erschleichen“ wollen.

Die Klägerin beantragte daher:

Es wird festgestellt, dass der in der Gellschafterversammlung der Beklagten am 23.03.2017 zu TOP 3 mit folgendem Wortlaut:

„Die Fondsgeschäftsführung wird ermächtigt, die Immobilien und Grundstücke in Quickborn (P.15/15a nebst Parkplatzgrundstücken) und in Chemnitz (H.-L.-Str. 35 sowie B. 1-7/T.straße 34a) zum angebotenen Kaufpreis von insgesamt 20,5 Mio. EUR an eines oder mehrere Tochterunternehmen der F. V. R.-AG zu verkaufen, sofern die Finanzierung des Erwerbs gesichert ist.“

gefasste Beschluss nichtig ist.

Die Beklagte beantragte

kostenpflichtige Klageabweisung.

Ein Stimmverbot zu Lasten der F.V. R. AG bestehe nicht, da § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG auf Gesellschafterbeschlüsse einer KG (auch analog) nicht anwendbar sei. Im Übrigen läge ein Grundlagengeschäft iSd. § 116 Abs. 2 HGB vor, bei dem alle Gesellschafter mitwirken dürften, ohne dass es auf Stimmverbote ankäme. § 179 a Abs. 2 AktG sei mangels vergleichbarer Lebenssachverhalte nicht auf Personengesellschaften übertragbar. Der Gesellschafterbeschluss bedürfe auch nicht der notariellen Beurkundung. Schließlich erstrebe die F. V. R. AG auch keinen ungerechtfertigten Sondervorteil für sich, da ein höherer Verkaufspreis als die 20,5 Mio. € nicht erzielbar sei. Dagegen spreche auch nicht die Schätzung des Wertes der drei Grundstückskomplexe zum 31.12.2016 auf 25,6 Mio. €, da eine Abweichung des Verkaufspreises vom gutachterlich festgestellten Marktwert um 20% nicht ungewöhnlich sei.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 29.11.2017, Az. 8 HK O 6624/17, festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 23.03.2017 zu TOP 3 mit folgendem Wortlaut:

„Die Fondsgeschäftsführung wird ermächtigt, die Immobilien und Grundstücke in Quickborn (P. 15/15a nebst Parkplatzgrundstücken) und in Chemnitz (H.-L.-Str. 35 sowie B. 1-7/T.straße 34a) zum angebotenen Kaufpreis von insgesamt 20,5 Mio. EUR an eines oder mehrere Tochterunternehmen der F. V. R.-AG zu verkaufen, sofern die Finanzierung des Erwerbs gesichert ist.“

gefasste Beschluss nichtig sei, da die F. V. R. AG entsprechend § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG nicht habe mitstimmen dürfen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Endurteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihr Klageabweisungsziel vollumfänglich weiter.

Sie beantragt,

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I (8 HK O 6624/17) vom 29.11.2017 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das Gericht hat am 18.07.2018 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet, da das Landgericht zu Recht ein Stimmverbot zu Lasten der F. V. R. AG angenommen hat.

I.

1. Das HGB enthält keine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Kommanditisten. Ob auf diese Fälle die Regelung des § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG analog anzuwenden ist, ist streitig. Während der BGH diese Frage in seinem Urteil vom 07.02.2012 (Az. II ZR 230/09, Rdnr. 18) ausdrücklich offenließ, bejaht die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamburg, Urteil vom 29.10.1999, Az. 11 U 45/99, Rdnr. 35, KG, Urteil vom 18.12.2008, Az. 23 U 95/08, Rdnrn 22 f.) in Übereinstimmung mit dem weit überwiegenden Teil der Lehre (Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage, Köln 2014, Rdnr. 35 zu § 119 HGB, Klimke in BeckOK HGB, 20. Edition, Stand 15.04.2018, Rdnr. 12 zu § 119 HGB, Schäfer in Staub, HGB, 5. Auflage, Berlin 2009, Rdnr. 64 zu § 119 HGB, Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 8 zu § 119 HGB, Freitag in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, München 2014, Rdnr. 21 zu § 119 HGB, aA Enzinger in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage, München 2016, Rdnr. 33 zu § 119 HGB) ein § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG entsprechendes Stimmverbot für Gesellschafter einer KG.

Der Senat teilt diese Auffassung. Denn § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist (ebenso wie § 34 BGB für den Verein oder Art. 49 BayGO) Ausfluss eines allgemeinen Grundsatzes, dass von einem selbst am Geschäft Beteiligten nicht zu erwarten ist, er werde bei der Stimmabgabe die eigenen Belange denen der Gesellschaft nachstellen, sodass diese verbandsfremden Sonderinteressen durch einen Stimmrechtsausschluss bei Insichgeschäften von der Einwirkung auf die Verbandsentscheidungen fernzuhalten sind (OLG Hamburg, aaO, Rdnr. 35). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 136 Abs. 1 AktG, der für den Aktionär kein dem § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG vergleichbares Stimmverbot vorsieht. Denn auch bei einer Publikumskommanditgesellschaft sind die Kompetenzen der Gesellschafterversammlung eher mit den Kompetenzen der Gesellschafterversammlung einer GmbH als mit denen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Die Gesellschafterversammlungen der KG und der GmbH können nämlich unmittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen, während dies der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 AktG nur auf Verlangen des Vorstands erlaubt ist (vgl. KG, aaO, Rdnr. 23). Die Regelung des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist daher sachnäher als die des § 136 Abs. 1 AktG und daher zur Füllung der regulatorischen Lücke im HGB entsprechend heranzuziehen (Schäfer in Staub, HGB, 5. Auflage, Berlin 2009, Rdnr. 64 zu § 119 HGB).

2. Die Annahme eines Stimmverbots scheitert im konkreten Fall auch nicht daran, dass der Kaufvertrag, zu dessen Abschluss die Geschäftsführung ermächtigt werden soll, nicht zwischen der KG und einer ihrer Gesellschafter, sondern zwischen der Gesellschaft und einer oder mehrerer Tochtergesellschaften einer ihrer Kommanditisten geschlossen werden soll. Denn auch in dieser Konstellation kommt es zu einem Ausschluss des Kommanditisten vom Stimmrecht entsprechend § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG, wenn der Gesellschafter mit dem Vertragspartner der Gesellschaft wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass das persönliche Interesse des Gesellschafters mit dem des Vertragspartners gleichzusetzen ist. Maßgebend hierfür ist das in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters verkörperte Interesse, das bei der Entscheidung über Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe ausschließt und deshalb für die Gesellschaft eine erhebliche Gefahr bedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. II ZR 230/09, Rdnr. 32). Dies ist - wie hier - bei Vertragsschlüssen der Gesellschaft mit Tochtergesellschaften eines Gesellschafters der Fall, da, auch wenn die genauen Beteiligungsverhältnisse nicht vorgetragen sind, bei einer „Tochtergesellschaft“ der Kommanditistin letztere schon begriffsnotwendig eine Mehrheitsbeteiligung an ihrer „Tochter“ hält und deshalb ein dementsprechend starkes eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts (S. 6 des Endurteils) hat auch die Berufung nichts erinnert.

3. a. Die F. V. R. AG war auch nicht ausnahmsweise vom Stimmverbot ausgenommen. Eine solche Ausnahme wäre nach der Rechtsprechung des BGH nur bei Vorliegen eines sogenannten körperschaftlichen Sozialaktes, bei denen der Gesellschafter in erster Linie sein Mitgliedsrecht ausübt, gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2011, Az. II ZR 109/10, Rdnr. 15 f., Klimke in BeckOK HGB, 20. Edition, Stand 15.04.2018, Rdnr. 14 zu § 119 HGB: „organisationsrechtliche Entscheidungen“ und Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 8 zu § 119 HGB: Beschlüsse über die innere Ordnung der Gesellschaft“, Schäfer in Staub, HGB, 5. Auflage, Berlin 2009, Rdnr. 64 zu § 119 HGB: „Grundlagenbeschlüsse“). Der streitgegenständliche Beschluss vom 23.03.2017 ist jedoch kein solcher körperschaftlicher Sozialakt, da es lediglich um einen Kaufvertrag und damit um einen Vertrag geht, der mit dem Gesellschafter bzw. dessen Tochtergesellschaften genauso wie mit einem Dritten abgeschlossen werden kann (vgl. Drescher in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Auflage, München 2016, Rdnr. 159 zu § 47 GmbHG).

Die mit dem streitgegenständlichen Beschluss der Geschäftsführung erteilte Befugnis zum Verkauf des gesamten Immobilienvermögens der Gesellschaft ist auch keine faktische Satzungsänderung dahingehend, dass nunmehr Zweck der Gesellschaft nur noch die Liquidation sein soll, und damit kein körperschaftlicher Sozialakt, bei dessen Fassung Stimmverbote nicht bestehen würden. Denn die „Vermarktung der Fondsimmobilien zum Zwecke der Liquidation der Gesellschaft“ wurde bereits mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.07.2015 (Anl. B 3) beschlossen. Dies war der körperschaftliche Sozialakt, bei dem kein Stimmverbot bestand. Bei dem Beschluss vom 23.03.2017 geht es dagegen nur noch um die Frage, an wen und zu welchem Preis die Grundstücke verkauft werden sollen.

b. Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Hamburg vom 29.10.1999, auf die sich die Berufung zur Stützung ihrer Rechtsansicht bezieht, zu Grunde lag. Denn dort ging es um die Kündigung eines Unternehmenspachtvertrages, durch die - anders als im vorliegenden Fall - gleichzeitig der Gesellschaftszweck faktisch geändert wurde (OLG Hamburg, Urteil vom 29.10.1999, Az. 11 U 45/99, Rdnr. 37).

Auch die Entscheidung des BGH vom 09.01.1995 (Az. II ZR 24/94), auf die sich die Beklagte des Weiteren beruft, betraf die faktische Änderung des Gesellschaftszwecks durch den Abschluss eines Vertrages über den Verkauf des gesamten Unternehmens der Gesellschaft (BGH, aaO, Rdnr. 7).

Im streitgegenständlichen Fall würde der Gesellschaftszweck dagegen durch den Verkauf der drei Grundstückskomplexe nicht verändert werden. Der Wechsel von einer werbenden Tätigkeit der Gesellschaft zur Abwicklung erfolgte nämlich bereits ausdrücklich durch den vorangegangenen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.07.2015 (Anl. B 3). Der nunmehrige Verkauf aller drei Grundstückskomplexe änderte damit nicht mehr den Gesellschaftszweck, sondern diente vielmehr allein dem Vollzug des bereits vorher in Liquidation geänderten Gesellschaftszweckes.

4. Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht auch die Regelung des § 116 Abs. 2 HGB nicht gegen die Annahme eines Stimmverbots. § 116 Abs. 2 HGB dient nämlich nur der Abgrenzung der Befugnisse der Geschäftsführung der KG einerseits von den der Gesellschafterversammlung vorbehaltenen Geschäften andererseits. Dem folgt auch § 5 Ziffer 2 S. 2 der Satzung, der für alle „außergewöhnlichen Geschäftsvorgänge“ einen Gesellschafterbeschluss erfordert. § 116 Abs. 2 HGB enthält dagegen keine Aussage, wann ein Stimmverbot nicht greifen soll. Dies bestimmt sich nämlich allein nach den oben unter 3 dargelegten Grundsätzen zu den körperschaftlichen Sozialakten. Auf die von der Berufung ventilierte Frage, ob der Verkauf der drei Grundstückskomplexe ein außergewöhnliches Geschäft iSd. § 116 Abs. 2 HGB darstellt, kommt es daher nicht an.

5. a. Schließlich führt auch die in § 5 Ziffer 1 S. 3 der Satzung (Anl. A 3) enthaltene Befreiung der Komplementäre und der geschäftsführenden Kommanditisten nach § 181 BGB nicht dazu, dass der F. V. R. AG ein Stimmrecht zugestanden hätte. § 5 Ziffer 1 S. 3 der Satzung ist nämlich nicht dahingehend auszulegen, dass Gesellschafter bei Gesellschafterbeschlüssen auch im Falle von Geschäften mit sich selbst mitstimmen können und kein Stimmverbot greift.

Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung des § 5 Ziffer 1 S. 3 der Satzung. Dieser befindet sich nämlich in § 5, der mit „Geschäftsführung und Vertretung“ übertitelt ist, sodass sich die Befreiung nach § 181 BGB nur auf die Berechtigung der Geschäftsführung zur Vornahme von Insichgeschäften und die Wirksamkeit derartiger Geschäfte im Außenverhältnis bezieht. Eine Regelung zur Befreiung der Gesellschafter von Stimmverboten hätte aber in § 6 der Satzung, der „Gesellschafterbeschlüsse“ zum Gegenstand hat, erfolgen müssen. Dort findet sich aber keine Befreiung der Gesellschafter nach § 181 BGB.

b. Selbst wenn man aber der Meinung der Beklagten folgen würde, dass sich die Befreiung nach § 181 BGB auch auf Gesellschafter bezieht, so würde dies zu keiner Ausnahme vom Stimmverbot entsprechend § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG führen. Denn wie sich aus § 5 Ziffer 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 lit. a der Satzung ergibt, bezieht sich die in § 5 Ziffer 1 S. 3 der Satzung vorgesehene Befreiung nach § 181 BGB ohnehin nicht auf die hier streitgegenständliche „Veräußerung von Grundbesitz“.

II.

Da nach alledem die F. V. R. AG bei der Beschlussfassung zu TOP 3 der Tagesordnung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.03.2017 einem Stimmverbot unterlag, waren die von ihr abgegebenen 2.836 Ja-Stimmen bei der Auszählung nicht zu berücksichtigen. Unter Beachtung des Stimmverbots für die F. V. R. AG wurden damit 1.136 Ja-Stimmen (3.971 abzüglich 2.836 Ja-Stimmen) und 1.246 Nein-Stimmen abgegeben; die 25 Stimmenthaltungen gelten nach § 6 Ziffer 3 S. 2 der Satzung als nicht abgegebene Stimmen. Auf „Ja“ entfielen damit bei 2.382 insgesamt abgegebenen Stimmen 47,69% der Stimmen, auf „Nein“ 52,31%. Die nach § 6 Abs. 1 lit. a der Satzung für einen Beschluss betreffend die „Veräußerung (…) von Grundbesitz“ erforderliche Mehrheit von 66% aller abgegebenen Stimmen wurde damit nicht erreicht.

Nachdem der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.03.2017 betreffend TOP 3 der Tagesordnung demnach für nichtig zu erklären war, kommt es auf die weiteren von der Klägerin gerügten Beschlussmängel nicht mehr an.

III.

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr nur die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die von der Klägerseite gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung vorgebrachten Anfechtungsrügen.

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(3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft aufgelöst, so ist der Anmeldung der Auflösung der Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

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(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 230/09
Verkündet am:
7. Februar 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich
nicht von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen
gegen ihren nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten ausgeschlossen,
auch wenn dieser mit 94 % an ihrem Kapital beteiligt und zu 50 % stimmberechtigt ist.

b) Ein Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt wegen des Grundsatzes
, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmverbot, wenn Beschlussgegenstand ein
pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer aufgrund übereinstimmender
Verhaltensweisen in gleicher Weise angelastet wird; dies gilt auch dann, wenn beide das Unterlassen
von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben.

c) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von der Abstimmung über einen Beschlussgegenstand
, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu einer GmbH betrifft, nicht deshalb ausgeschlossen,
weil er Fremdgeschäftsführer oder Prokurist der GmbH ist.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Feststellungsanträge des Klägers zu TOP 4, 5, 10 und 11 entschieden hat (Klageanträge zu I.2., I.3., II.1. und II.2.). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind die ehemaligen Gesellschafter der H. , P. und Partner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die im November 2002 durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim Kläger endete. Sie streiten in diesem Verfahren - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - darum, ob die in der Gesellschafterversammlung vom 27. August 2002 zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse wirksam sind und die zu TOP 10, 11 und 12 gefassten Beschlüsse mit dem vom Kläger beantragten Inhalt zustande gekommen sind, insoweit jedoch nur noch um die Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge.
2
Die GbR wurde 1993 mit dem Gesellschaftszweck gegründet, in D. Immobilien zu erwerben und zu verwalten. An ihr beteiligt waren zuletzt der Kläger mit 48 %, die Beklagte zu 1 (im Folgenden auch: L KG), in die der frühere Gesellschafter P. zum 15. Dezember 1998 seine Beteiligung eingebracht hatte, mit 36 %, der Beklagte zu 2 mit 10 % und der Beklagte zu 3 mit 6 %. Gesellschafter der L KG sind P. als Kommanditist mit 94 % und die Komplementärin F. mit 6 %, wobei beide Gesellschafter nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 jeweils zu 50 % stimmberechtigt sind.
3
§ 3 des Gesellschaftsvertrages der GbR (im Folgenden: GV) bestimmt, dass jedes Beteiligungsprozent eine Stimme darstellt und alle Beschlüsse mit Ausnahme besonderer, hier nicht betroffener Beschlussgegenstände mit einfacher Mehrheit gefasst werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Nach § 7 GV war die Geschäftsführung in der GbR - zunächst befristet auf den 31. Dezember 1996 - dem (früheren) Gesellschafter P. und dem Beklagten zu 2 übertragen. Mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1993 wurde P. und dem Beklagten zu 2 von den Gesellschaftern der GbR eine zeitlich unbegrenzte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht erteilt.
4
Im Dezember 1993 erwarb die GbR von der Fa. Dipl.-Ing. W. G. und M. GmbH (im Folgenden: G und M GmbH) unter anderem rund 400 Eigentumswohnungen in D. , die vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin zu errichten und anschließend zu einem Mietzins von 16,50 DM/qm zu vermieten waren. Die GbR schloss mit der vom Beklagten zu 2 neu gegründeten Firma I. -V. mbH IVG (im Folgenden: IVG), die ge- genüber den Mietern als Vermieterin auftreten sollte, für sämtliche Objekte in D. Nießbrauchverträge. Als Nießbrauchentgelt wurden die im Vertrag mit der G und M GmbH festgelegten Mietpreise vereinbart. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der IVG war der Beklagte zu 2, Prokuristin war die Komplementärin der Beklagten zu 1 F. . In der Folgezeit übertrug der Beklagte zu 2 seinen Geschäftsanteil an der IVG auf seine Ehefrau.
5
Als die G und M GmbH die Wohnungen nicht mehr zu dem vereinbarten Mietpreis vermieten konnte, bat sie die GbR um Zustimmung, die Wohnungen zu einem niedrigeren monatlichen Mietzins vermieten zu dürfen. Eine von der GbR geforderte Kaufpreisreduzierung wies sie zurück und stellte nach Verweigerung der erbetenen Zustimmung ihre Vermietungsbemühungen ein. Als die IVG in der Folgezeit die Nießbrauchentgelte nicht mehr in der vereinbarten Höhe , sondern nur noch in Höhe der vereinnahmten Mieten nach Abzug ihrer Aufwendungen leistete, kam es in der GbR zu monatlichen Unterdeckungen, die seit Juni 1998 durch den Kläger und P. ausgeglichen wurden. Zwischen den Gesellschaftern der GbR entstanden Meinungsverschiedenheiten, wie die Vermietungssituation verbessert werden könnte. Am 24. Juli 2001 wurde über das Vermögen der G und M GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beauftragte in der zweiten Jahreshälfte 2001 einen Makler mit der Vermietung der gesellschaftseigenen Immobilien.
6
Am 27. August 2002 fasste die Gesellschafterversammlung der GbR in Anwesenheit aller Gesellschafter mit den Stimmen der Beklagten und gegen die des Klägers unter anderem die zu TOP 4 und 5 vorgeschlagenen Beschlüsse und lehnte die vom Kläger zu TOP 10, 11 und 12 zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge ab. Der Beschluss zu TOP 13, ein Rechtsgutachten zu Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2 einzuholen, weil er es als Geschäftsführer der GbR unterlassen habe, rechtzeitig Ansprüche gegen die G und M GmbH auf Zahlung der Differenz zwischen den erzielten und den garantierten Mieten und gegen die IVG auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem geschuldeten Nießbrauchentgelt geltend zu machen, und Mietinteressenten abgelehnt habe, wurde mit den Stimmen des Klägers gegen die Stimmen der Beklagten zu 1 und zu 3 gefasst.
7
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob bei der Beschlussfassung zu TOP 12 die Beklagte zu 1 wegen der persönlichen Betroffenheit ihres Mehrheitsgesellschafters P. und der Beklagte zu 2 als ehemaliger weiterer Geschäftsführer der GbR und bei der Beschlussfassung zu TOP 4, 5, 10 und 11 die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IVG und der Beklagte zu 2 wegen seiner Stellung als Geschäftsführer der IVG von der Abstimmung ausgeschlossen waren.
8
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - den Klageanträgen, festzustellen, dass die zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse nichtig sind, stattgegeben und hat die Anträge, festzustellen, dass die positiven Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10, 11 und 12 erledigt sind, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klageanträgen hinsichtlich der TOP 10, 11 und 12 stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 1 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat teilweise Erfolg.
10
I. Das Berufungsgericht (OLG München, NZG 2009, 1267) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Hinsichtlich TOP 12, der die Beauftragung eines Anwalts mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen der GbR gegen P. wegen seiner Geschäftsführung im Zusammenhang mit der unzureichenden Vermietung der Immobilien der GbR sowie der unterbliebenen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die G und M GmbH und die IVG zum Gegenstand gehabt habe, habe für die Beklagten zu 1 und 2 ein Stimmverbot bestanden. Der Beklagte zu 2 sei nach dem Grundgedanken des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen, da es um Billigung bzw. Missbilligung seiner Geschäftsführung und um die Frage gegangen sei, ob er wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten zur Rechenschaft zu ziehen sei. Dass TOP 12 Pflichtverletzungen des weiteren Geschäftsführers P. betroffen habe, sei bedeutungslos. Wenn es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen gehe, sei die gegen einen Mittäter erhobene Beschuldigung auch „eigene Sa- che“ desanderen Beteiligten. Die Beklagte zu 1 habe sich analog § 47 Abs. 4 GmbHG nicht an der Stimmabgabe beteiligen dürfen, weil P. als ihr Kommanditist und Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 94 % sowie einem Stimmrecht von 50 % das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1 maßgeblich habe bestimmen können. Sein beherrschender Einfluss folge schon daraus, dass gegen seine Stimmen eine Beschlussfassung nicht möglich gewesen sei.
12
Für die Beschlussfassungen zu TOP 4, 5, 10 und 11, die das Rechtsverhältnis der GbR zur IVG beträfen, habe für die Beklagten zu 1 und zu 2 ein Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG gegolten, weil der Beklagte zu 2 Geschäftsführer und die Komplementärin der Beklagten zu 1 Prokuristin der IVG gewesen seien. Dies sei der von dieser Bestimmung erfassten Konstellation der wirtschaftlichen Identität mit dem Geschäftspartner typischerweise vergleichbar. Für die IVG seien diese Beschlussfassungen von erheblichem Interesse gewesen, da mit den Beschlüssen zu TOP 4 und 5 habe bestä- tigt werden sollen, dass sie das vereinbarte Nießbrauchentgelt in der geschuldeten Höhe bezahlt habe und unter Aufrechterhaltung der geänderten schuldrechtlichen Vereinbarungen auch künftig nur verpflichtet sei, die ihr nach Abzug ihrer Aufwendungen verbleibenden Mieteinnahmen als Nießbrauchentgelt an die GbR weiterzuleiten. Bei den Beschlüssen zu TOP 10 und TOP 11 sei es um erhebliche Forderungen wegen rückständiger Nießbrauchentgelte und um den Fortbestand der Nießbrauchverträge gegangen. Als Geschäftsführer der IVG habe den Beklagten zu 2 die organschaftliche, durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 43 GmbHG sanktionierte Pflicht getroffen, die Interessen der IVG zu vertreten; auch sei er den Weisungen der Gesellschafterversammlung der IVG unterworfen gewesen. In dieser Konstellation habe er typischerweise keine auf einer unabhängigen Abwägung beruhende Entscheidung im Interesse der GbR treffen können. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2 ebenso wie bei eigener Beteiligung am Rechtsgeschäft der Versuchung erliegen könne, seine Interessen zum Schaden der Gesellschaft voranzustellen. Entsprechendes gelte für die Beklagte zu 1, vermittelt durch deren Komplementärin als Prokuristin der IVG. Diese sei ebenfalls verpflichtet gewesen, die Interessen der IVG wahrzunehmen, und aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses von der IVG weisungsabhängig gewesen.
13
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu TOP 12 ist die Revision zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht über die Klageanträge zu TOP 4, 5, 10 und 11 entschieden hat, hat sie Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).
14
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der vom Kläger beantragte Beschluss zu TOP 12 mit Stimmenmehrheit gefasst wurde und der auf Feststellung dieses Beschlussergebnisses gerichtete Klageantrag durch die Beendigung der GbR erledigt ist (Klageantrag zu II.3.). Der Beschluss zu TOP 12 ist mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil der Beklagte zu 2 einem Stimmverbot unterlag. Hingegen war die Beklagte zu 1 nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.
15
TOP 12 lautet: Die Rechtsanwälte (…) werden beauftragt, ein Rechtsgutachten über po- tenzielle Schadensersatzansprüche gegen Herrn D. P. zu erstellen und zwar aus folgenden Sachverhalten: 1. Die Geschäftsführung hat gegenüber der … G und M GmbH Ansprüche auf Kaufpreisminderung gestellt und darauf beharrt, obwohl die … G und M GmbH wie im Notarvertrag vorgesehen die Differenz zwischen den tatsächlichen und den garantierten Mieten ausgleichen wollte … Die Geschäftsführung hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich ordnungsgemäß über den tatsächlichen Inhalt der Ansprüche zu informieren. Darüber hinaus hat es die Geschäftsführung unterlassen, die … G und M GmbH per Klage auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, so dass die Ansprüche aus den Differenzmietzinsen gegenüber der …G und M GmbH aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden konnten. … 2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund unzureichender Vermietung und Ablehnung von Mietinteressenten. 3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Geltendmachung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Nießbrauchentgelt.
16
a) Gegenstand von TOP 12 ist die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung, ob der GbR Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter der Beklagten zu 1 P. wegen Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der GbR zustehen. Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot (BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 - II ZR 84/72, WM 1974, 834, 835; Urteil vom 4. November 1982 - II ZR 210/81, WM 1983, 60; ebenso bereits RGZ 136, 236, 245; 162, 370, 372 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 65; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 11 f.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rn. 8). Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2 BGB; § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG) zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den betroffenen Gesellschafter geltende Stimmverbot erfasst auch die Beschlussfassung über die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 9/90, ZIP 1990, 1194, 1195). Die dieser Ausdehnung des Stimmverbots zugrundeliegende Erwägung, dass der betroffene Gesellschafter andernfalls schon im Vorfeld die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Schadensersatzansprüche vereiteln könnte, gilt für Personengesellschaften in gleicher Weise wie für die GmbH.
17
b) Der Beschluss zu TOP 12 wurde entgegen der Meinung des Berufungsgerichts allerdings nicht deshalb mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst, weil die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der GbR von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren Gesellschafter P. ausgeschlossen war.
Die bloße Befangenheit eines von mehreren Gesellschaftern der Gesellschafterin führt nur dann zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn der betroffene Gesellschafter-Gesellschafter maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterin ausüben und ihr Abstimmungsverhalten in der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 168/07, ZIP 2009, 2194 Rn. 5 f.; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 jeweils zur GmbH). Dagegen genügt es regelmäßig nicht, dass der Gesellschafter lediglich eine Beschlussfassung der Gesellschafterin verhindern kann.
18
Nach diesen Maßstäben war die Beklagte zu 1 nicht bei der Abstimmung über TOP 12 ausgeschlossen, weil P. ihr Abstimmungsverhalten in der GbR nicht entscheidend beeinflussen konnte. P. hatte in der Beklagten zu 1 keine Leitungsmacht. Als Kommanditist war er von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Seine Beteiligung von 94 % am Kapital der Beklagten zu 1 verschaffte ihm als nicht geschäftsführender Kommanditist keine Möglichkeit, seine Vorstellungen über das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1 bei der Beschlussfassung in der GbR darüber, ob ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn in Auftrag gegeben werden sollte, durchzusetzen. In einer Kommanditgesellschaft, um die es sich bei der Beklagten zu 1 handelt, ist für Geschäftsführungsmaßnahmen ein Gesellschafterbeschluss nur unter den Voraussetzungen der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB erforderlich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung in der GbR über den Antrag des Klägers, ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen P. einzuholen, für die Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von § 116 Abs. 2 HGB handelte, das eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter bedurfte. Auch sonstige Umstände, die die Möglichkeit einer beständigen, umfassenden und gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme von P. auf das Abstim- mungsverhalten der Beklagten zu 1 in der GbR begründen könnten, sind nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Weiterer Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Ob die Beklagte zu 1 bei der Abstimmung über TOP 12 einem Stimmverbot unterlag, kann dahin stehen, weil sich dies nicht auf das Beschlussergebnis auswirken würde.
19
c) Denn der Beschluss zu TOP 12 wurde jedenfalls deshalb mehrheitlich gefasst, weil der Beklagte zu 2 entgegen der Auffassung der Revision als ehemaliger weiterer Geschäftsführer der GbR von der Abstimmung ausgeschlossen war. Zwar war der Beklagte zu 2 selbst von der Beschlussfassung zu TOP 12 nicht unmittelbar betroffen, weil der beantragte Beschluss lediglich eine mögliche Verfehlung seines (ehemaligen) Mitgeschäftsführers zum Inhalt hatte. Ein Gesellschafter ist aber auch dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn Beschlussgegenstand eine Verfehlung des (Gesellschafter-) Geschäftsführers ist, die der Gesellschafter gemeinsam mit diesem begangen haben soll (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 30; Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 11). Hierfür genügt es, dass beiden Geschäftsführern aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen ein pflichtwidriges Unterlassen angelastet wird. Dies ist hier der Fall. Als jeweils allein handlungsbefugte und allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer traf P. und den Beklagten zu 2 in gleicher Weise die Verpflichtung, schadensabwendende oder -mindernde Geschäftsführungsmaßnahmen zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht erforderlich, dass sie das Unterlassen solcher Maßnahmen miteinander abgestimmt haben (vgl. Zöllner in Baumbach-Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 93). Maßgeblich ist, dass der Beklagte zu 2 die Vorwürfe gegen P. nicht unbefangen beurteilen konnte, weil sie ihn selbst als weiteren Geschäftsführer gleichermaßen trafen, und er deshalb Richter in eigener Sache wäre. Ebenso ist ohne Belang, dass über die Beauftragung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen der Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens hinsichtlich beider Geschäftsführer getrennt und nicht in einem Akt abgestimmt wurde (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34).
20
Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 166/07, ZIP 2009, 2193 Rn. 11) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Senat hat dort lediglich für den Fall, dass dem abstimmenden Gesellschafter eine ganz andersartige als die zu beurteilende Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers angelastet wird, nämlich ein Kompetenzverstoß des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und ein Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters andererseits, mangels einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung ein Stimmverbot verneint.
21
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 nichtig sind (Klageanträge zu I.2. und I.3.), weil sie nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren der Beklagte zu 2 als Fremdgeschäftsführer der begünstigten IVG und die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IVG nicht von der Abstimmung zu TOP 4 und 5 ausgeschlossen.
22
TOP 4 lautet: Des Weiteren stellen die Gesellschafter fest bzw. bestätigen die Gesellschafter hiermit folgende Sachverhalte bzw. Änderungen: Es wird hiermit festgestellt bzw. bestätigt bzw. wiederholt, dass
a) für die Zeit der befristeten Alleingeschäftsführung der Gesellschafter D. P. und W. Sch. bis zum 31.12.1996 … das mit der … IVG vereinbarte Nießbrauchentgelt in voller Höhe an die GbR geleistet worden ist …,
b) alle seit 01.01.1997 zur gemeinsamen Geschäftsführung berufenen Gesellschafter Zwangsmaßnahmen zur Erlangung künftiger Ausgleichszahlungen gegen die …G und M GmbH i.K. bislang unterlassen haben,
c) der Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus den Nießbrauchverträgen gegenüber der … IVG auf Zahlung des jeweiligen Nießbrauchentgeltes ab dem Zeitpunkt, ab dem die … G und M GmbH i.K. die Ausgleichszahlungen gekürzt bzw. eingestellt hat, in der Weise schuldrechtlich geändert wurde, dass die … IVG, monatlich nur mehr die Beträge aus den Mietzinseinnahmen als Nießbrauchentgelt an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes … auszukehren hat, die ihr nach jeweiligem Abzug aller von ihr zu leistenden Aufwendungen verbleiben (diese langjährige Übung wird hiermit ausdrücklich bestätigt), keine Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes an die … IVG wegen rückständiger Nießbrauchentgelte bestehen, …
23
TOP 5 lautet: Die Gesellschafter bestätigen hiermit, auch für die Zukunft an der getroffenen Änderung der schuldrechtlichen Vereinbarungen festzuhalten, dass die … IVG monatlich nur die Überschussbeträge als Nießbrauchentgelt … an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auszukehren hat, die ihr nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen verbleiben. Des Weiteren bestätigen die Gesellschafter hiermit, an den Nießbrauchverträgen in der geänderten Form auch künftig festzuhalten, und weisen hiermit das Verlangen des Mitgesellschafters M. H. auf außerordentliche Kündigung der Nießbrauchverträge ausdrücklich zurück. Klarstellend wird von den Gesellschaftern festgestellt, dass … das Vermietungsrecht bei der nießbrauchberechtigten … IVG verbleibt … .
24
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 4 und 5 bejaht. Die Rüge der Revision, den Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5 komme kein bindender Regelungsgehalt zu, es handle sich um bloße Meinungsäußerungen, so dass der Klage insoweit schon das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehle und sich auch materiell-rechtlich Fragen einer Interessenkollision nicht stellten, bleibt ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1392; Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757, 758; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118 zur GmbH). Der Gesellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227).
25
Im Übrigen handelt es sich bei den zu TOP 4 und 5 beschlossenen Feststellungen und Bestätigungen entgegen der Meinung der Revision nicht um eine unverbindliche Meinungsäußerung der Gesellschafter. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 förmlich gefasst worden sind und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118). Vielmehr sollten mit diesen Beschlussfassungen die betreffenden , innerhalb der GbR streitigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit dem beschlossenen Inhalt verbindlich unter den Gesellschaftern festgelegt werden. Der Regelungscharakter innerhalb der Gesellschaft genügt jedenfalls , um ein Interesse des Gesellschafters an der Feststellung der Unwirksamkeit solcher Beschlüsse zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118).
26
b) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts galt weder für den Beklagten zu 2 noch für die Beklagte zu 1, vermittelt über ihre Komplementärin, ein Stimmverbot wegen der Stellung als Fremdgeschäftsführer bzw. als Prokuristin der IVG.
27
aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, scheidet ein Stimmverbot der Beklagten zu 1 wegen einer Befangenheit ihrer Komplementärin F. allerdings nicht schon deshalb aus, weil diese nur im Umfang von 6 % am Kapital der Beklagten zu 1 beteiligt ist. Eine Befangenheit der Komplementärin F. als Prokuristin der IVG schlüge ohne weiteres auf die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der GbR durch. Denn als Komplementärin der Beklagten zu 1, der die Geschäftsführung in der Beklagten zu 1 übertragen war, konnte F. das Abstimmungsverhalten der KG in der GbR bestimmen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung über die TOP 4 und 5 in der GbR für die an ihr beteiligte Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB handelte und deshalb nach § 116 Abs. 2 HGB für diese Maßnahme ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen wäre.
28
bb) Jedoch liegen weder für den Beklagten zu 2 als Fremdgeschäftsführer der IVG noch für die Komplementärin der Beklagten zu 1 als deren Prokuristin die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor.
29
(1) Die Top 4 und 5 betreffen neben den Rechtsbeziehungen der GbR zur G und M GmbH insbesondere diejenigen zur IVG. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG ist in der GmbH das Stimmrecht eines Gesellschafters für Rechtsgeschäfte der GmbH mit diesem Gesellschafter ausgeschlossen. Dabei reicht es aus, dass die Beschlussfassung das Rechtsgeschäft betrifft (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 91; OLG Hamm, NZG 2003, 545, 546).
30
(2) Ob diese Fallgestaltung auch in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die das Gesetz eine solche Regelung nicht enthält, in Analogie zu § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG oder unter Berücksichtigung der Wertung des § 181 BGB zu einem Stimmverbot des am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafters führt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend: MünchKommBGB /Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 70 m.w.N.; Schäfer in GroßKomm.HGB , 5. Aufl., § 119 Rn. 64; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 709 Rn. 29; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 12; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rn. 8; Zöllner, Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht, 1963, 193 f.; ablehnend: MünchKommHGB /Enzinger, 3. Aufl., § 119 Rn. 33 m.w.N.). Die Frage muss hier nicht entschieden werden.
31
(3) Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind weder die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin F. als Prokuristin der drittbegünstigten IVG noch der Beklagte zu 2 wegen seiner Position als deren alleiniger Fremdgeschäftsführer einem am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafter im Sinn von § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG gleichzustellen.
32
Allerdings wird bei der GmbH § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG auch dann angewendet, wenn ein Gesellschafter mit dem Vertragspartner der Gesellschaft zwar nicht rechtlich identisch, aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass man sein persönliches Interesse mit dem des Vertragspartners gleichsetzen kann (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 109 f.). Maßgebend hierfür ist das in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters verkörperte Interesse, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe - wie in den unmittelbar in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geregelten Fällen - in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 110). Dabei kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und unternehmerische Einheit des Gesellschafters mit dem Vertragspartner der GmbH an, wobei primär nicht die Frage der Leitungsmacht und damit der Entschlussfreiheit innerhalb dieses Unternehmens maßgeblich ist, sondern der Interessenwiderstreit des abstimmenden Gesellschafters im Hinblick auf ein ihn wirtschaftlich selbst betreffendes Geschäft (BGH, Urteil vom 29. März 1973 - II ZR 139/70, NJW 1973, 1039, 1040 f.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 47 Rn. 163 f.). Weder der Beklagte zu 2 noch die Komplementärin der Beklagten zu 1 erfüllen diese Voraussetzung , weil sie nicht Gesellschafter der IVG sind.
33
Auch wenn darüber hinausgehend im Schrifttum für die GmbH teilweise die Erstreckung des Stimmverbots auf Organmitglieder des Vertragspartners befürwortet wird (Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 84 a; MünchKommGmbHG/Drescher, § 47 Rn. 200; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 100; Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 281), ist dies jedenfalls für den Fremdgeschäftsführer (so auch MünchKommGmbHG /Drescher, § 47 Rn. 200) und die Prokuristin zu verneinen. Fehlt eine eigene Beteiligung an der betroffenen Drittgesellschaft, so kann weder für den Fremdgeschäftsführer noch für die bloße Prokuristin typischerweise die Gefahr angenommen werden, sie würden die Interessen der Gesellschaft, an der sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, bei der Abstimmung hintanstellen. Zwar kann sich aus diesen Funktionen ein Interessenkonflikt bei der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft mit der Drittgesellschaft ergeben. Dies ist jedoch nicht, wie es für die Rechtfertigung eines Stimmverbots erforderlich ist, typischerweise der Fall. Deshalb muss es bei einer solchen Konstellation auch im Interesse der Rechtssicherheit genügen, das Abstimmungsverhalten im Rahmen einer inhaltlichen Beschlusskontrolle am Maßstab der mitgliedschaftlichen Treuepflicht zu messen.
34
(4) Ebenso wenig ergibt sich für den Beklagten zu 2 aus dem Umstand, dass seine Ehefrau Alleingesellschafterin der IVG war, ein Stimmverbot. Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 - II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gesellschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder gegebenenfalls dadurch vermittelten eigenen (privaten ) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der Gesellschaft geben. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zu 2 Alleingesellschafterin und der Beklagte zu 2 alleiniger Geschäftsführer der IVG waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Fremdgeschäftsführer der IVG könnte ein Stimmverbot für den Beklagten zu 2 wegen der Alleingesellschafterstellung seiner Ehefrau nur in Betracht kommen, wenn tatsächlich lediglich ein Treuhandverhältnis vorläge oder der Beklagte zu 2 mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der IVG nur die Umgehung eines Stimmverbots in der GbR bezweckt hätte. Hierfür bestehen unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb lediglich im Einzelfall zu überprüfen, ob die Stimmabgabe des Beklagten zu 2 als Ehegatte der Alleingesellschafterin der IVG und als deren alleiniger Geschäftsführer treupflichtwidrig war.
35
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich den Anträgen, festzustellen , dass die ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 und 11 erledigt sind, entsprochen (Klageanträge zu II.1. und II.2.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 und 11 seien begründet gewesen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Die Beklagten zu 1 und zu 2 waren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
36
TOP 10 lautet: Die Nießbraucheinräumung für die Objekte der GbR zu Gunsten der … IVG … werden fristlos gekündigt.
37
TOP 11 lautet: Die rückständigen Nießbrauchentgelte aus den oben angeführten Nießbrauchverträgen gegenüber der … IVG … werden geltend gemacht und mit dieser Geltendmachung wird ein Anwalt beauftragt.
38
Zwar betreffen die Beschlussgegenstände zu TOP 10 und 11 das Rechtsverhältnis der GbR zur IVG. Gleichwohl unterlagen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 aus den oben (vgl. II.2.b) dargelegten Gründen trotz der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin bzw. der Stellung als Fremdgeschäftsführer der IVG bei der Abstimmung keinem Stimmverbot.
39
III. Soweit die Revision Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann insoweit nicht selbst abschließend entscheiden, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist.
40
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht (auch) materiell unwirksam seien, weil es keinen sachlichen Grund gegeben habe, die IVG durch einen weitgehenden Verzicht der GbR auf die ihr zustehenden Nießbrauchentgelte zu entlasten, und die Beschlussfassungen deshalb nicht im Interesse der GbR gelegen und gegen die berechtigten Interessen des Klägers verstoßen hätten. Er hat ferner vorgetragen, dass die Beklagten aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, den Beschlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuzustimmen, und ihr Ermessen bei der Abstimmung auf Null reduziert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt folge- richtig, hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen.
41
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
42
1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5, wie vom Kläger behauptet, für die GbR ausschließlich mit Nachteilen verbunden waren und gegen die berechtigten Interessen des Klägers als persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter verstießen. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, ob die von den Beklagten behauptete nachträgliche Vereinbarung mit der IVG zustande gekommen ist.
43
2. Hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 4a und 4b wird das Berufungsgericht außerdem in Erwägung zu ziehen haben, dass der Beklagte zu 2 auch unter dem Gesichtspunkt, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen sein könnte. In diesem Fall wären die betreffenden Beschlüsse nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen.
44
3. Bezüglich der Feststellungsanträge zu TOP 10 und 11 weist der Senat darauf hin, dass ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei und aus gesellschafterlicher Treuepflicht nur dann verpflichtet ist, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Geschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489; vgl. ferner Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 4/85, ZIP 1985, 1134 f.). Eine Verpflichtung der Beklagten, den Beschlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuzustimmen, kommt nur dann in Betracht, wenn die GbR zur fristlosen Kündigung der Nießbrauchverträge mit der IVG berechtigt war und die IVG der GbR rückständige Nießbrauchentgelte schuldete.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.06.2008 - 27 O 17401/02 -
OLG München, Entscheidung vom 27.08.2009 - 23 U 4138/08 -

(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Ein Vertrag, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig. Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über

1.
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung zu wählen sind;
2.
die Verwendung des Bilanzgewinns;
3.
das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft;
4.
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
5.
die Bestellung des Abschlußprüfers;
6.
Satzungsänderungen;
7.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
8.
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
9.
die Auflösung der Gesellschaft.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Ein Vertrag, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig. Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.

(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 230/09
Verkündet am:
7. Februar 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Kommanditgesellschaft als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich
nicht von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen
gegen ihren nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten ausgeschlossen,
auch wenn dieser mit 94 % an ihrem Kapital beteiligt und zu 50 % stimmberechtigt ist.

b) Ein Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt wegen des Grundsatzes
, dass niemand Richter in eigener Sache sein kann, einem Stimmverbot, wenn Beschlussgegenstand ein
pflichtwidriges Unterlassen eines Mitgeschäftsführers ist, das beiden als Geschäftsführer aufgrund übereinstimmender
Verhaltensweisen in gleicher Weise angelastet wird; dies gilt auch dann, wenn beide das Unterlassen
von Maßnahmen nicht miteinander abgestimmt haben.

c) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von der Abstimmung über einen Beschlussgegenstand
, der die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu einer GmbH betrifft, nicht deshalb ausgeschlossen,
weil er Fremdgeschäftsführer oder Prokurist der GmbH ist.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Feststellungsanträge des Klägers zu TOP 4, 5, 10 und 11 entschieden hat (Klageanträge zu I.2., I.3., II.1. und II.2.). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind die ehemaligen Gesellschafter der H. , P. und Partner Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die im November 2002 durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim Kläger endete. Sie streiten in diesem Verfahren - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - darum, ob die in der Gesellschafterversammlung vom 27. August 2002 zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse wirksam sind und die zu TOP 10, 11 und 12 gefassten Beschlüsse mit dem vom Kläger beantragten Inhalt zustande gekommen sind, insoweit jedoch nur noch um die Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge.
2
Die GbR wurde 1993 mit dem Gesellschaftszweck gegründet, in D. Immobilien zu erwerben und zu verwalten. An ihr beteiligt waren zuletzt der Kläger mit 48 %, die Beklagte zu 1 (im Folgenden auch: L KG), in die der frühere Gesellschafter P. zum 15. Dezember 1998 seine Beteiligung eingebracht hatte, mit 36 %, der Beklagte zu 2 mit 10 % und der Beklagte zu 3 mit 6 %. Gesellschafter der L KG sind P. als Kommanditist mit 94 % und die Komplementärin F. mit 6 %, wobei beide Gesellschafter nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 jeweils zu 50 % stimmberechtigt sind.
3
§ 3 des Gesellschaftsvertrages der GbR (im Folgenden: GV) bestimmt, dass jedes Beteiligungsprozent eine Stimme darstellt und alle Beschlüsse mit Ausnahme besonderer, hier nicht betroffener Beschlussgegenstände mit einfacher Mehrheit gefasst werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Nach § 7 GV war die Geschäftsführung in der GbR - zunächst befristet auf den 31. Dezember 1996 - dem (früheren) Gesellschafter P. und dem Beklagten zu 2 übertragen. Mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1993 wurde P. und dem Beklagten zu 2 von den Gesellschaftern der GbR eine zeitlich unbegrenzte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht erteilt.
4
Im Dezember 1993 erwarb die GbR von der Fa. Dipl.-Ing. W. G. und M. GmbH (im Folgenden: G und M GmbH) unter anderem rund 400 Eigentumswohnungen in D. , die vereinbarungsgemäß von der Verkäuferin zu errichten und anschließend zu einem Mietzins von 16,50 DM/qm zu vermieten waren. Die GbR schloss mit der vom Beklagten zu 2 neu gegründeten Firma I. -V. mbH IVG (im Folgenden: IVG), die ge- genüber den Mietern als Vermieterin auftreten sollte, für sämtliche Objekte in D. Nießbrauchverträge. Als Nießbrauchentgelt wurden die im Vertrag mit der G und M GmbH festgelegten Mietpreise vereinbart. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der IVG war der Beklagte zu 2, Prokuristin war die Komplementärin der Beklagten zu 1 F. . In der Folgezeit übertrug der Beklagte zu 2 seinen Geschäftsanteil an der IVG auf seine Ehefrau.
5
Als die G und M GmbH die Wohnungen nicht mehr zu dem vereinbarten Mietpreis vermieten konnte, bat sie die GbR um Zustimmung, die Wohnungen zu einem niedrigeren monatlichen Mietzins vermieten zu dürfen. Eine von der GbR geforderte Kaufpreisreduzierung wies sie zurück und stellte nach Verweigerung der erbetenen Zustimmung ihre Vermietungsbemühungen ein. Als die IVG in der Folgezeit die Nießbrauchentgelte nicht mehr in der vereinbarten Höhe , sondern nur noch in Höhe der vereinnahmten Mieten nach Abzug ihrer Aufwendungen leistete, kam es in der GbR zu monatlichen Unterdeckungen, die seit Juni 1998 durch den Kläger und P. ausgeglichen wurden. Zwischen den Gesellschaftern der GbR entstanden Meinungsverschiedenheiten, wie die Vermietungssituation verbessert werden könnte. Am 24. Juli 2001 wurde über das Vermögen der G und M GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beauftragte in der zweiten Jahreshälfte 2001 einen Makler mit der Vermietung der gesellschaftseigenen Immobilien.
6
Am 27. August 2002 fasste die Gesellschafterversammlung der GbR in Anwesenheit aller Gesellschafter mit den Stimmen der Beklagten und gegen die des Klägers unter anderem die zu TOP 4 und 5 vorgeschlagenen Beschlüsse und lehnte die vom Kläger zu TOP 10, 11 und 12 zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge ab. Der Beschluss zu TOP 13, ein Rechtsgutachten zu Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2 einzuholen, weil er es als Geschäftsführer der GbR unterlassen habe, rechtzeitig Ansprüche gegen die G und M GmbH auf Zahlung der Differenz zwischen den erzielten und den garantierten Mieten und gegen die IVG auf Zahlung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem geschuldeten Nießbrauchentgelt geltend zu machen, und Mietinteressenten abgelehnt habe, wurde mit den Stimmen des Klägers gegen die Stimmen der Beklagten zu 1 und zu 3 gefasst.
7
Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob bei der Beschlussfassung zu TOP 12 die Beklagte zu 1 wegen der persönlichen Betroffenheit ihres Mehrheitsgesellschafters P. und der Beklagte zu 2 als ehemaliger weiterer Geschäftsführer der GbR und bei der Beschlussfassung zu TOP 4, 5, 10 und 11 die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IVG und der Beklagte zu 2 wegen seiner Stellung als Geschäftsführer der IVG von der Abstimmung ausgeschlossen waren.
8
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - den Klageanträgen, festzustellen, dass die zu TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse nichtig sind, stattgegeben und hat die Anträge, festzustellen, dass die positiven Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10, 11 und 12 erledigt sind, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch den auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klageanträgen hinsichtlich der TOP 10, 11 und 12 stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte zu 1 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat teilweise Erfolg.
10
I. Das Berufungsgericht (OLG München, NZG 2009, 1267) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Hinsichtlich TOP 12, der die Beauftragung eines Anwalts mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen der GbR gegen P. wegen seiner Geschäftsführung im Zusammenhang mit der unzureichenden Vermietung der Immobilien der GbR sowie der unterbliebenen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die G und M GmbH und die IVG zum Gegenstand gehabt habe, habe für die Beklagten zu 1 und 2 ein Stimmverbot bestanden. Der Beklagte zu 2 sei nach dem Grundgedanken des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen, da es um Billigung bzw. Missbilligung seiner Geschäftsführung und um die Frage gegangen sei, ob er wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten zur Rechenschaft zu ziehen sei. Dass TOP 12 Pflichtverletzungen des weiteren Geschäftsführers P. betroffen habe, sei bedeutungslos. Wenn es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen gehe, sei die gegen einen Mittäter erhobene Beschuldigung auch „eigene Sa- che“ desanderen Beteiligten. Die Beklagte zu 1 habe sich analog § 47 Abs. 4 GmbHG nicht an der Stimmabgabe beteiligen dürfen, weil P. als ihr Kommanditist und Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 94 % sowie einem Stimmrecht von 50 % das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1 maßgeblich habe bestimmen können. Sein beherrschender Einfluss folge schon daraus, dass gegen seine Stimmen eine Beschlussfassung nicht möglich gewesen sei.
12
Für die Beschlussfassungen zu TOP 4, 5, 10 und 11, die das Rechtsverhältnis der GbR zur IVG beträfen, habe für die Beklagten zu 1 und zu 2 ein Stimmverbot analog § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG gegolten, weil der Beklagte zu 2 Geschäftsführer und die Komplementärin der Beklagten zu 1 Prokuristin der IVG gewesen seien. Dies sei der von dieser Bestimmung erfassten Konstellation der wirtschaftlichen Identität mit dem Geschäftspartner typischerweise vergleichbar. Für die IVG seien diese Beschlussfassungen von erheblichem Interesse gewesen, da mit den Beschlüssen zu TOP 4 und 5 habe bestä- tigt werden sollen, dass sie das vereinbarte Nießbrauchentgelt in der geschuldeten Höhe bezahlt habe und unter Aufrechterhaltung der geänderten schuldrechtlichen Vereinbarungen auch künftig nur verpflichtet sei, die ihr nach Abzug ihrer Aufwendungen verbleibenden Mieteinnahmen als Nießbrauchentgelt an die GbR weiterzuleiten. Bei den Beschlüssen zu TOP 10 und TOP 11 sei es um erhebliche Forderungen wegen rückständiger Nießbrauchentgelte und um den Fortbestand der Nießbrauchverträge gegangen. Als Geschäftsführer der IVG habe den Beklagten zu 2 die organschaftliche, durch die Schadensersatzpflicht gemäß § 43 GmbHG sanktionierte Pflicht getroffen, die Interessen der IVG zu vertreten; auch sei er den Weisungen der Gesellschafterversammlung der IVG unterworfen gewesen. In dieser Konstellation habe er typischerweise keine auf einer unabhängigen Abwägung beruhende Entscheidung im Interesse der GbR treffen können. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2 ebenso wie bei eigener Beteiligung am Rechtsgeschäft der Versuchung erliegen könne, seine Interessen zum Schaden der Gesellschaft voranzustellen. Entsprechendes gelte für die Beklagte zu 1, vermittelt durch deren Komplementärin als Prokuristin der IVG. Diese sei ebenfalls verpflichtet gewesen, die Interessen der IVG wahrzunehmen, und aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses von der IVG weisungsabhängig gewesen.
13
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu TOP 12 ist die Revision zurückzuweisen. Soweit das Berufungsgericht über die Klageanträge zu TOP 4, 5, 10 und 11 entschieden hat, hat sie Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).
14
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der vom Kläger beantragte Beschluss zu TOP 12 mit Stimmenmehrheit gefasst wurde und der auf Feststellung dieses Beschlussergebnisses gerichtete Klageantrag durch die Beendigung der GbR erledigt ist (Klageantrag zu II.3.). Der Beschluss zu TOP 12 ist mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil der Beklagte zu 2 einem Stimmverbot unterlag. Hingegen war die Beklagte zu 1 nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.
15
TOP 12 lautet: Die Rechtsanwälte (…) werden beauftragt, ein Rechtsgutachten über po- tenzielle Schadensersatzansprüche gegen Herrn D. P. zu erstellen und zwar aus folgenden Sachverhalten: 1. Die Geschäftsführung hat gegenüber der … G und M GmbH Ansprüche auf Kaufpreisminderung gestellt und darauf beharrt, obwohl die … G und M GmbH wie im Notarvertrag vorgesehen die Differenz zwischen den tatsächlichen und den garantierten Mieten ausgleichen wollte … Die Geschäftsführung hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich ordnungsgemäß über den tatsächlichen Inhalt der Ansprüche zu informieren. Darüber hinaus hat es die Geschäftsführung unterlassen, die … G und M GmbH per Klage auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, so dass die Ansprüche aus den Differenzmietzinsen gegenüber der …G und M GmbH aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden konnten. … 2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund unzureichender Vermietung und Ablehnung von Mietinteressenten. 3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Geltendmachung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Nießbrauchentgelt.
16
a) Gegenstand von TOP 12 ist die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung, ob der GbR Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter der Beklagten zu 1 P. wegen Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der GbR zustehen. Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliegt der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot (BGH, Urteil vom 9. Mai 1974 - II ZR 84/72, WM 1974, 834, 835; Urteil vom 4. November 1982 - II ZR 210/81, WM 1983, 60; ebenso bereits RGZ 136, 236, 245; 162, 370, 372 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 65; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 11 f.; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rn. 8). Dem liegt der allgemein geltende Grundsatz (vgl. § 712 Abs. 1, §§ 715, 737 Satz 2 BGB; § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 Fall 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG, § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG) zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf. Das für die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den betroffenen Gesellschafter geltende Stimmverbot erfasst auch die Beschlussfassung über die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung, ob Schadensersatzansprüche gegen den betroffenen Gesellschafter bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 9/90, ZIP 1990, 1194, 1195). Die dieser Ausdehnung des Stimmverbots zugrundeliegende Erwägung, dass der betroffene Gesellschafter andernfalls schon im Vorfeld die Geltendmachung gegen ihn gerichteter Schadensersatzansprüche vereiteln könnte, gilt für Personengesellschaften in gleicher Weise wie für die GmbH.
17
b) Der Beschluss zu TOP 12 wurde entgegen der Meinung des Berufungsgerichts allerdings nicht deshalb mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst, weil die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der GbR von der Beschlussfassung über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren Gesellschafter P. ausgeschlossen war.
Die bloße Befangenheit eines von mehreren Gesellschaftern der Gesellschafterin führt nur dann zu einem Stimmverbot der Gesellschafterin, wenn der betroffene Gesellschafter-Gesellschafter maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterin ausüben und ihr Abstimmungsverhalten in der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 168/07, ZIP 2009, 2194 Rn. 5 f.; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 jeweils zur GmbH). Dagegen genügt es regelmäßig nicht, dass der Gesellschafter lediglich eine Beschlussfassung der Gesellschafterin verhindern kann.
18
Nach diesen Maßstäben war die Beklagte zu 1 nicht bei der Abstimmung über TOP 12 ausgeschlossen, weil P. ihr Abstimmungsverhalten in der GbR nicht entscheidend beeinflussen konnte. P. hatte in der Beklagten zu 1 keine Leitungsmacht. Als Kommanditist war er von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Seine Beteiligung von 94 % am Kapital der Beklagten zu 1 verschaffte ihm als nicht geschäftsführender Kommanditist keine Möglichkeit, seine Vorstellungen über das Abstimmungsverhalten der Beklagten zu 1 bei der Beschlussfassung in der GbR darüber, ob ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn in Auftrag gegeben werden sollte, durchzusetzen. In einer Kommanditgesellschaft, um die es sich bei der Beklagten zu 1 handelt, ist für Geschäftsführungsmaßnahmen ein Gesellschafterbeschluss nur unter den Voraussetzungen der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB erforderlich. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung in der GbR über den Antrag des Klägers, ein Rechtsgutachten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen P. einzuholen, für die Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von § 116 Abs. 2 HGB handelte, das eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter bedurfte. Auch sonstige Umstände, die die Möglichkeit einer beständigen, umfassenden und gesellschaftsrechtlich vermittelten Einflussnahme von P. auf das Abstim- mungsverhalten der Beklagten zu 1 in der GbR begründen könnten, sind nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Weiterer Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Ob die Beklagte zu 1 bei der Abstimmung über TOP 12 einem Stimmverbot unterlag, kann dahin stehen, weil sich dies nicht auf das Beschlussergebnis auswirken würde.
19
c) Denn der Beschluss zu TOP 12 wurde jedenfalls deshalb mehrheitlich gefasst, weil der Beklagte zu 2 entgegen der Auffassung der Revision als ehemaliger weiterer Geschäftsführer der GbR von der Abstimmung ausgeschlossen war. Zwar war der Beklagte zu 2 selbst von der Beschlussfassung zu TOP 12 nicht unmittelbar betroffen, weil der beantragte Beschluss lediglich eine mögliche Verfehlung seines (ehemaligen) Mitgeschäftsführers zum Inhalt hatte. Ein Gesellschafter ist aber auch dann von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn Beschlussgegenstand eine Verfehlung des (Gesellschafter-) Geschäftsführers ist, die der Gesellschafter gemeinsam mit diesem begangen haben soll (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 30; Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 11). Hierfür genügt es, dass beiden Geschäftsführern aufgrund übereinstimmender Verhaltensweisen ein pflichtwidriges Unterlassen angelastet wird. Dies ist hier der Fall. Als jeweils allein handlungsbefugte und allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer traf P. und den Beklagten zu 2 in gleicher Weise die Verpflichtung, schadensabwendende oder -mindernde Geschäftsführungsmaßnahmen zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht erforderlich, dass sie das Unterlassen solcher Maßnahmen miteinander abgestimmt haben (vgl. Zöllner in Baumbach-Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 93). Maßgeblich ist, dass der Beklagte zu 2 die Vorwürfe gegen P. nicht unbefangen beurteilen konnte, weil sie ihn selbst als weiteren Geschäftsführer gleichermaßen trafen, und er deshalb Richter in eigener Sache wäre. Ebenso ist ohne Belang, dass über die Beauftragung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen der Pflichtwidrigkeit dieses Verhaltens hinsichtlich beider Geschäftsführer getrennt und nicht in einem Akt abgestimmt wurde (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34).
20
Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 166/07, ZIP 2009, 2193 Rn. 11) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Senat hat dort lediglich für den Fall, dass dem abstimmenden Gesellschafter eine ganz andersartige als die zu beurteilende Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers angelastet wird, nämlich ein Kompetenzverstoß des Gesellschafter-Geschäftsführers einerseits und ein Aufsichtsversäumnis des anderen Gesellschafters andererseits, mangels einer gemeinsam begangenen Pflichtverletzung ein Stimmverbot verneint.
21
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 nichtig sind (Klageanträge zu I.2. und I.3.), weil sie nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren der Beklagte zu 2 als Fremdgeschäftsführer der begünstigten IVG und die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin der IVG nicht von der Abstimmung zu TOP 4 und 5 ausgeschlossen.
22
TOP 4 lautet: Des Weiteren stellen die Gesellschafter fest bzw. bestätigen die Gesellschafter hiermit folgende Sachverhalte bzw. Änderungen: Es wird hiermit festgestellt bzw. bestätigt bzw. wiederholt, dass
a) für die Zeit der befristeten Alleingeschäftsführung der Gesellschafter D. P. und W. Sch. bis zum 31.12.1996 … das mit der … IVG vereinbarte Nießbrauchentgelt in voller Höhe an die GbR geleistet worden ist …,
b) alle seit 01.01.1997 zur gemeinsamen Geschäftsführung berufenen Gesellschafter Zwangsmaßnahmen zur Erlangung künftiger Ausgleichszahlungen gegen die …G und M GmbH i.K. bislang unterlassen haben,
c) der Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus den Nießbrauchverträgen gegenüber der … IVG auf Zahlung des jeweiligen Nießbrauchentgeltes ab dem Zeitpunkt, ab dem die … G und M GmbH i.K. die Ausgleichszahlungen gekürzt bzw. eingestellt hat, in der Weise schuldrechtlich geändert wurde, dass die … IVG, monatlich nur mehr die Beträge aus den Mietzinseinnahmen als Nießbrauchentgelt an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes … auszukehren hat, die ihr nach jeweiligem Abzug aller von ihr zu leistenden Aufwendungen verbleiben (diese langjährige Übung wird hiermit ausdrücklich bestätigt), keine Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes an die … IVG wegen rückständiger Nießbrauchentgelte bestehen, …
23
TOP 5 lautet: Die Gesellschafter bestätigen hiermit, auch für die Zukunft an der getroffenen Änderung der schuldrechtlichen Vereinbarungen festzuhalten, dass die … IVG monatlich nur die Überschussbeträge als Nießbrauchentgelt … an die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auszukehren hat, die ihr nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen verbleiben. Des Weiteren bestätigen die Gesellschafter hiermit, an den Nießbrauchverträgen in der geänderten Form auch künftig festzuhalten, und weisen hiermit das Verlangen des Mitgesellschafters M. H. auf außerordentliche Kündigung der Nießbrauchverträge ausdrücklich zurück. Klarstellend wird von den Gesellschaftern festgestellt, dass … das Vermietungsrecht bei der nießbrauchberechtigten … IVG verbleibt … .
24
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 4 und 5 bejaht. Die Rüge der Revision, den Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5 komme kein bindender Regelungsgehalt zu, es handle sich um bloße Meinungsäußerungen, so dass der Klage insoweit schon das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehle und sich auch materiell-rechtlich Fragen einer Interessenkollision nicht stellten, bleibt ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1392; Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757, 758; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118 zur GmbH). Der Gesellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227).
25
Im Übrigen handelt es sich bei den zu TOP 4 und 5 beschlossenen Feststellungen und Bestätigungen entgegen der Meinung der Revision nicht um eine unverbindliche Meinungsäußerung der Gesellschafter. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 förmlich gefasst worden sind und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118). Vielmehr sollten mit diesen Beschlussfassungen die betreffenden , innerhalb der GbR streitigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mit dem beschlossenen Inhalt verbindlich unter den Gesellschaftern festgelegt werden. Der Regelungscharakter innerhalb der Gesellschaft genügt jedenfalls , um ein Interesse des Gesellschafters an der Feststellung der Unwirksamkeit solcher Beschlüsse zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118).
26
b) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts galt weder für den Beklagten zu 2 noch für die Beklagte zu 1, vermittelt über ihre Komplementärin, ein Stimmverbot wegen der Stellung als Fremdgeschäftsführer bzw. als Prokuristin der IVG.
27
aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, scheidet ein Stimmverbot der Beklagten zu 1 wegen einer Befangenheit ihrer Komplementärin F. allerdings nicht schon deshalb aus, weil diese nur im Umfang von 6 % am Kapital der Beklagten zu 1 beteiligt ist. Eine Befangenheit der Komplementärin F. als Prokuristin der IVG schlüge ohne weiteres auf die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der GbR durch. Denn als Komplementärin der Beklagten zu 1, der die Geschäftsführung in der Beklagten zu 1 übertragen war, konnte F. das Abstimmungsverhalten der KG in der GbR bestimmen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei der Abstimmung über die TOP 4 und 5 in der GbR für die an ihr beteiligte Beklagte zu 1 um ein außergewöhnliches Geschäft im Sinn von der §§ 164, 116 Abs. 2 HGB handelte und deshalb nach § 116 Abs. 2 HGB für diese Maßnahme ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen wäre.
28
bb) Jedoch liegen weder für den Beklagten zu 2 als Fremdgeschäftsführer der IVG noch für die Komplementärin der Beklagten zu 1 als deren Prokuristin die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor.
29
(1) Die Top 4 und 5 betreffen neben den Rechtsbeziehungen der GbR zur G und M GmbH insbesondere diejenigen zur IVG. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG ist in der GmbH das Stimmrecht eines Gesellschafters für Rechtsgeschäfte der GmbH mit diesem Gesellschafter ausgeschlossen. Dabei reicht es aus, dass die Beschlussfassung das Rechtsgeschäft betrifft (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 91; OLG Hamm, NZG 2003, 545, 546).
30
(2) Ob diese Fallgestaltung auch in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die das Gesetz eine solche Regelung nicht enthält, in Analogie zu § 34 BGB, § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG oder unter Berücksichtigung der Wertung des § 181 BGB zu einem Stimmverbot des am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafters führt, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend: MünchKommBGB /Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 70 m.w.N.; Schäfer in GroßKomm.HGB , 5. Aufl., § 119 Rn. 64; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 709 Rn. 29; Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 12; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119 Rn. 8; Zöllner, Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht, 1963, 193 f.; ablehnend: MünchKommHGB /Enzinger, 3. Aufl., § 119 Rn. 33 m.w.N.). Die Frage muss hier nicht entschieden werden.
31
(3) Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind weder die Beklagte zu 1 wegen der Stellung ihrer Komplementärin F. als Prokuristin der drittbegünstigten IVG noch der Beklagte zu 2 wegen seiner Position als deren alleiniger Fremdgeschäftsführer einem am Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschafter im Sinn von § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG gleichzustellen.
32
Allerdings wird bei der GmbH § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG auch dann angewendet, wenn ein Gesellschafter mit dem Vertragspartner der Gesellschaft zwar nicht rechtlich identisch, aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass man sein persönliches Interesse mit dem des Vertragspartners gleichsetzen kann (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 109 f.). Maßgebend hierfür ist das in der anderweitigen Beteiligung des Gesellschafters verkörperte Interesse, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit diesem Unternehmen eine unbefangene Stimmabgabe - wie in den unmittelbar in § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geregelten Fällen - in der Regel ausschließt und deshalb für die GmbH eine erhebliche Gefahr bedeutet (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 81/76, BGHZ 68, 107, 110). Dabei kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und unternehmerische Einheit des Gesellschafters mit dem Vertragspartner der GmbH an, wobei primär nicht die Frage der Leitungsmacht und damit der Entschlussfreiheit innerhalb dieses Unternehmens maßgeblich ist, sondern der Interessenwiderstreit des abstimmenden Gesellschafters im Hinblick auf ein ihn wirtschaftlich selbst betreffendes Geschäft (BGH, Urteil vom 29. März 1973 - II ZR 139/70, NJW 1973, 1039, 1040 f.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 47 Rn. 163 f.). Weder der Beklagte zu 2 noch die Komplementärin der Beklagten zu 1 erfüllen diese Voraussetzung , weil sie nicht Gesellschafter der IVG sind.
33
Auch wenn darüber hinausgehend im Schrifttum für die GmbH teilweise die Erstreckung des Stimmverbots auf Organmitglieder des Vertragspartners befürwortet wird (Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47 Rn. 84 a; MünchKommGmbHG/Drescher, § 47 Rn. 200; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rn. 100; Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 281), ist dies jedenfalls für den Fremdgeschäftsführer (so auch MünchKommGmbHG /Drescher, § 47 Rn. 200) und die Prokuristin zu verneinen. Fehlt eine eigene Beteiligung an der betroffenen Drittgesellschaft, so kann weder für den Fremdgeschäftsführer noch für die bloße Prokuristin typischerweise die Gefahr angenommen werden, sie würden die Interessen der Gesellschaft, an der sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, bei der Abstimmung hintanstellen. Zwar kann sich aus diesen Funktionen ein Interessenkonflikt bei der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft mit der Drittgesellschaft ergeben. Dies ist jedoch nicht, wie es für die Rechtfertigung eines Stimmverbots erforderlich ist, typischerweise der Fall. Deshalb muss es bei einer solchen Konstellation auch im Interesse der Rechtssicherheit genügen, das Abstimmungsverhalten im Rahmen einer inhaltlichen Beschlusskontrolle am Maßstab der mitgliedschaftlichen Treuepflicht zu messen.
34
(4) Ebenso wenig ergibt sich für den Beklagten zu 2 aus dem Umstand, dass seine Ehefrau Alleingesellschafterin der IVG war, ein Stimmverbot. Ein Stimmverbot, dem ein Gesellschafter unterliegt, erstreckt sich nicht ohne weiteres auf seinen Ehegatten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1981 - II ZR 168/79, BGHZ 80, 69, 71; Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285, 291 f.). Ebenso kann ein Stimmverbot für einen Gesellschafter nicht allein aus dem Näheverhältnis zu seinem Ehegatten hergeleitet werden, da nicht typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass Ehegatten den Interessen des jeweils anderen oder gegebenenfalls dadurch vermittelten eigenen (privaten ) Interessen stets den Vorzug vor den Interessen der Gesellschaft geben. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zu 2 Alleingesellschafterin und der Beklagte zu 2 alleiniger Geschäftsführer der IVG waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Fremdgeschäftsführer der IVG könnte ein Stimmverbot für den Beklagten zu 2 wegen der Alleingesellschafterstellung seiner Ehefrau nur in Betracht kommen, wenn tatsächlich lediglich ein Treuhandverhältnis vorläge oder der Beklagte zu 2 mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der IVG nur die Umgehung eines Stimmverbots in der GbR bezweckt hätte. Hierfür bestehen unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. Es ist deshalb lediglich im Einzelfall zu überprüfen, ob die Stimmabgabe des Beklagten zu 2 als Ehegatte der Alleingesellschafterin der IVG und als deren alleiniger Geschäftsführer treupflichtwidrig war.
35
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schließlich den Anträgen, festzustellen , dass die ursprünglichen Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 und 11 erledigt sind, entsprochen (Klageanträge zu II.1. und II.2.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschlussfeststellungsanträge zu TOP 10 und 11 seien begründet gewesen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Die Beklagten zu 1 und zu 2 waren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
36
TOP 10 lautet: Die Nießbraucheinräumung für die Objekte der GbR zu Gunsten der … IVG … werden fristlos gekündigt.
37
TOP 11 lautet: Die rückständigen Nießbrauchentgelte aus den oben angeführten Nießbrauchverträgen gegenüber der … IVG … werden geltend gemacht und mit dieser Geltendmachung wird ein Anwalt beauftragt.
38
Zwar betreffen die Beschlussgegenstände zu TOP 10 und 11 das Rechtsverhältnis der GbR zur IVG. Gleichwohl unterlagen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 aus den oben (vgl. II.2.b) dargelegten Gründen trotz der Stellung ihrer Komplementärin als Prokuristin bzw. der Stellung als Fremdgeschäftsführer der IVG bei der Abstimmung keinem Stimmverbot.
39
III. Soweit die Revision Erfolg hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann insoweit nicht selbst abschließend entscheiden, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist.
40
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 wegen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht (auch) materiell unwirksam seien, weil es keinen sachlichen Grund gegeben habe, die IVG durch einen weitgehenden Verzicht der GbR auf die ihr zustehenden Nießbrauchentgelte zu entlasten, und die Beschlussfassungen deshalb nicht im Interesse der GbR gelegen und gegen die berechtigten Interessen des Klägers verstoßen hätten. Er hat ferner vorgetragen, dass die Beklagten aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet gewesen wären, den Beschlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuzustimmen, und ihr Ermessen bei der Abstimmung auf Null reduziert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt folge- richtig, hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen.
41
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
42
1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5, wie vom Kläger behauptet, für die GbR ausschließlich mit Nachteilen verbunden waren und gegen die berechtigten Interessen des Klägers als persönlich unbeschränkt haftender Gesellschafter verstießen. In diesem Zusammenhang kann von Bedeutung sein, ob die von den Beklagten behauptete nachträgliche Vereinbarung mit der IVG zustande gekommen ist.
43
2. Hinsichtlich der Beschlussfassungen zu TOP 4a und 4b wird das Berufungsgericht außerdem in Erwägung zu ziehen haben, dass der Beklagte zu 2 auch unter dem Gesichtspunkt, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen sein könnte. In diesem Fall wären die betreffenden Beschlüsse nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen.
44
3. Bezüglich der Feststellungsanträge zu TOP 10 und 11 weist der Senat darauf hin, dass ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei und aus gesellschafterlicher Treuepflicht nur dann verpflichtet ist, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Geschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489; vgl. ferner Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 4/85, ZIP 1985, 1134 f.). Eine Verpflichtung der Beklagten, den Beschlussanträgen zu TOP 10 und 11 zuzustimmen, kommt nur dann in Betracht, wenn die GbR zur fristlosen Kündigung der Nießbrauchverträge mit der IVG berechtigt war und die IVG der GbR rückständige Nießbrauchentgelte schuldete.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.06.2008 - 27 O 17401/02 -
OLG München, Entscheidung vom 27.08.2009 - 23 U 4138/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 109/10
Verkündet am:
31. Mai 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende
Gesellschafter stimmberechtigt.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den
Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher
und Born

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. April 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte, eine GmbH, schloss am 8. Juli 1999 mit der L. mbH, die 90% ihrer Geschäftsanteile hält, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab. Die restlichen Geschäftsanteile hält die Schuldnerin. Der Vertrag sollte ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund, im Übrigen erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden können und sich, wenn er nicht gekündigt wird, bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr verlängern. Ein Ausgleich für die Schuldnerin war nicht vorgesehen. Mit einem notariell beurkundeten Be- schluss stimmten die Gesellschafter der Beklagten am 2. August 1999 dem Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag zu, der daraufhin ins Handelsregister eingetragen wurde.
2
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 3. Januar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er beantragte in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. November 2007, die Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu beschließen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der herrschenden Gesellschaft abgelehnt.
3
Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. November 2007 für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss gefasst worden ist, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag außerordentlich, hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember 2008 zu kündigen. Das Landgericht hat den Beschluss für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Beschlussfassung über die Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags handele es sich um eine Entscheidung mit körperschaftlichem Charakter, bei der der herr- schende Gesellschafter ein Stimmrecht habe. Es werde eine Organisationsentscheidung über eine wesentliche Strukturänderung getroffen.
6
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
7
1. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter anstelle der Schuldnerin zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der Beklagten und zur Erhebung der Anfechtungsklage berechtigt. Der Insolvenzverwalter hat als Teil seines Verwaltungsrechts das Recht zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung, jedenfalls soweit der Beschlussgegenstand die Vermögenssphäre betrifft (vgl. OLG München, ZIP 2010, 1756; Bergmann, Festschrift Kirchhof, 2003, S. 15, 20 ff.). Nach § 80 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten. Der GmbH-Geschäftsanteil gehört zur Masse (§ 35 Abs. 1 InsO).
8
Vom Beschlussgegenstand, der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, ist mit dem Weisungsrecht (§ 37 Abs. 1 GmbHG) und dem Gewinnbezugsrecht (§ 29 Abs. 1 GmbHG) die Vermögenssphäre der Schuldnerin betroffen.
9
2. Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss, mit dem die Gesellschafterversammlung der Beklagten eine außerordentliche Kündigung des Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrags abgelehnt hat, und die damit verbundene positive Beschlussfeststellungsklage, dass die außerordentliche Kündigung beschlossen wurde, sind schon deshalb unbegründet, weil ein Kündigungsgrund fehlt. Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der gefasste Beschluss gesetzes- oder satzungswidrig ist; der an seiner Stelle festzustellende Beschluss muss seinerseits gesetzes- und satzungskonform sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 200 f.; Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 31).
10
Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags besteht nicht. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragsteil, hier der beherrschten GmbH, die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. Einen solchen Grund hat der Kläger nicht dargelegt. Dass die Schuldnerin ihren Geschäftsanteil nach dem Wegfall des Unternehmensvertrags besser verwerten kann, betrifft nur ihre persönlichen Verhältnisse und nicht das Verhältnis zwischen beherrschter und herrschender Gesellschaft.
11
3. Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss, mit dem die Gesellschafterversammlung der Beklagten die ordentliche Kündigung des Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrags mit den Stimmen der L. mbH abgelehnt hat, ist ebenfalls unbegründet. Damit entfällt auch die Grundlage für die beantragte Feststellung, dass die Kündigung beschlossen wurde.
12
Die Gesellschafterversammlung hat die ordentliche Kündigung des Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrags nicht mit Mehrheit beschlossen. Die Stimmen der L. mbH waren mitzuzählen. Sie unterlag keinem Stimmverbot (§ 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG) und war auch nicht aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet, für die Kündigung zu stimmen.
13
a) Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt.
14
aa) Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber ihm betrifft, kein Stimmrecht. Dazu gehören auch einseitige oder rechtsge- schäftsähnliche Handlungen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 9/90, ZIP 1990, 1194) und damit eine ihm gegenüber zu erklärende Kündigung eines Vertragsverhältnisses.
15
Von dem Stimmverbot ausgenommen sind aber sogenannte körperschaftliche Sozialakte, bei denen der Gesellschafter sein Mitgliedsrecht ausübt, wie Organbestellungsakte einschließlich der Beschlussfassung über die dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen (BGH, Urteil vom 29. September 1955 - II ZR 225/54, BGHZ 18, 205, 210; Urteil vom 9. Dezember 1968 - II ZR 57/67, BGHZ 51, 209, 215 f.; Urteil vom 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268, 270), über die Genehmigung von Anteilsübertragungen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 166 f.; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 119), über die freiwillige Einziehung (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1976 - II ZR 115/75, WM 1977, 192 f.), über die Nachfolge eines ausscheidenden Gesellschafters (BGH, Urteil vom 24. Januar 1974 - II ZR 65/72, WM 1974, 372, 374 f.) oder über die Einforderung der Stammeinlagen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 9/90, ZIP 1990, 1194 f.). Bei solchen, die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen ist dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht schon zu versagen, wenn der Beschlussinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt, es sei denn, er würde, weil es gerade um die Billigung oder Missbilligung seines Verhaltens als Gesellschafter oder Geschäftsführer geht, dadurch zum Richter in eigener Sache.
16
Es entspricht dem Regelungszweck des § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG, für sogenannte körperschaftliche Sozialakte eine Ausnahme vom Stimmverbot zu machen. Mit dem Stimmverbot für die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die gegenüber dem Gesellschafter vorgenommen werden sollen, soll vermieden werden, dass die Willensbildung der Gesellschaft durch den überwiegenden Einfluss der individuellen, verbandsfremden Sonderinteressen des Gesellschafters beeinträchtigt wird. Bei Beschlussfassungen über Rechtsgeschäfte zur Regelung innergesellschaftlicher Angelegenheiten stehen regelmäßig die Mitverwaltungsrechte im Vordergrund und das Eigeninteresse des Gesellschafters tritt in den Hintergrund. Aus diesem Grund dürfen die Mitwirkungsrechte in den Angelegenheiten, die typischerweise von den Gesellschaftern selbst zu regeln sind, nicht verkürzt werden.
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bb) Der Beschluss über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrags gegenüber dem herrschenden Gesellschafter betrifft nicht nur das Verhältnis der beherrschten Gesellschaft zu ihrem herrschenden Gesellschafter, sondern auch die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft und verändert ihre Organisationsstruktur, so dass dem herrschenden Gesellschafter seine Mitwirkung nicht versagt werden kann.
18
In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Aufhebung oder die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags eine Geschäftsführungsmaßnahme ist, die grundsätzlich dem Geschäftsführer obliegt (so BayObLG, NJW-RR 2003, 907; OLG Frankfurt, ZIP 1993, 1790; OLG Karlsruhe, ZIP 1994, 1022; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., Anh. § 13 Rn. 97, 100; MünchKommGmbHG/Liebscher, Anh. § 13 Rn. 919; Michalski/Zeidler, GmbHG, 2. Aufl., Syst. Darst. 4 Rn. 219 und 234; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., Anh. § 52 Rn. 118; Dilger, WM 1993, 935, 937; Bungert, NJW 1995, 1118, 1120; Kallmeyer, GmbHR 1995, 578; Krieger/Janott, DStR 1995, 1473, 1477; E. Vetter, ZIP 1995, 345, 351; Timm/Geuting, GmbHR 1996, 229 ff.; Ulrich, GmbHR 2004, 1000, 1004; Paschos/Goslar, Der Konzern 2006, 479, 484). Die Gesellschafter müssten - gegebenenfalls mit Ausnahme eines Sonderbeschlusses der Minderheitsgesellschafter wegen des Wegfalls des Ausgleichsan- spruchs - allenfalls eine Entscheidung treffen, weil es sich um ein ungewöhnliches Geschäft handelt. Folgerichtig bestünde nach dieser Auffassung ein Stimmverbot für den von dem Rechtsgeschäft betroffenen herrschenden Gesellschafter. Teilweise wird zwar eine Geschäftsführungsmaßnahme verneint, aber gleichwohl ein Stimmverbot des herrschenden Gesellschafters angenommen (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 19. Aufl., SchlAnhKonzernR Rn. 69). Andere sehen in der Aufhebung oder der ordentlichen Kündigung eines Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrags einen körperschaftlichen Rechtsakt (OLG Oldenburg, NZG 2000, 1138; Lutter in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 85; Ulmer/Casper, GmbHG, Anh. § 77 Rn. 199; Scholz/Emmerich, GmbHG, 10. Aufl., Anh. § 13 Rn. 197; MünchHdbGesRIII/ Decher, 3. Aufl., § 70 Rn. 42; Ehlke, ZIP 1995, 355 ff.; Schlögell, GmbHR 1995, 401, 403; Schwartz, DNotZ 1996, 68, 77; Priester, ZGR 1996, 189, 205; Halm, NZG 2001, 728, 736). Der Senat musste die Frage bisher nicht entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 332 f.; Urteil vom 11. November 1991 - II ZR 287/90, BGHZ 116, 37, 44; Urteil vom 5. November 2001 - II ZR 119/00, ZIP 2002, 35).
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Der Beschluss über die ordentliche Kündigung ist ein innergesellschaftlicher Organisationsakt der beherrschten Gesellschaft. Mit der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist ein Eingriff in die Organisationsstruktur der Gesellschaft verbunden. Ebenso wie der Abschluss eines Unternehmensvertrags keinen rein schuldrechtlichen Charakter hat, sondern als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft ändert (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 331), haben auch die Aufhebung und die Kündigung nicht nur schuldrechtliche Wirkungen. Das Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern steht nach der Kündigung wieder der Gesellschafterversamm- lung statt dem herrschenden Unternehmen zu und die Ausrichtung des Gesellschaftszwecks am Konzerninteresse entfällt. Die Gesellschafter erlangen wieder das Gewinnbezugsrecht, die abhängige Gesellschaft verliert andererseits ihren Verlustausgleichsanspruch und ein Minderheitsgesellschafter einen ihm gegebenenfalls eingeräumten Ausgleichsanspruch. Dass die Gesellschaft mit der Kündigung zum satzungsgemäßen Normalzustand zurückkehrt, lässt diese innergesellschaftlichen Auswirkungen nicht entfallen und lässt den Eingriff nicht schwächer als den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erscheinen.
20
Die Kündigung ist nicht deshalb als eine grundsätzlich den Geschäftsführern zugewiesene Geschäftsführungsmaßnahme anzusehen, weil bei der Aktiengesellschaft die ordentliche Kündigung dem Vorstand zugewiesen ist und nur ein Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre verlangt wird (§ 297 Abs. 2 Satz 1 AktG). Damit, dass die herrschende Gesellschaft den Vorstand zur Kündigung nicht anweisen kann (§ 299 AktG) und die Kündigung der weisungsfreien Entscheidung des Vorstands unterliegt, wird der Normalzustand der Weisungsfreiheit des Vorstands wiederhergestellt (§ 76 Abs. 1 AktG). Bei der GmbH handelt die Geschäftsführung aber grundsätzlich nicht weisungsfrei (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Die Einordnung der Kündigung als Geschäftsführungsmaßnahme parallel zum Aktienrecht würde zu einem dem GmbH-Recht fremden weisungsfreien Bereich der Geschäftsführung führen oder die Kündigung bei einem Stimmverbot des herrschenden Gesellschafters allein den Weisungen der Minderheitsgesellschafter unterwerfen, die nur durch die gesellschafterliche Treuepflicht eingeschränkt wären. Auch bei der Aktiengesellschaft, bei der ein Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre erforderlich ist, haben diese kein Recht, den Vorstand zur Kündigung anzuweisen. Gegen eine treuwidrige Versagung der Mitwirkung durch den herrschenden Gesellschafter bei einem Kündigungsbeschluss der abhängigen Gesellschaft schützt die aus der Treuepflicht abgeleitete Stimmpflicht.
21
Bei der Entscheidung über eine Kündigung des Unternehmensvertrags stehen verbandsfremde Sonderinteressen des herrschenden Gesellschafters auch nicht typischerweise im Vordergrund. Der Verlust des unmittelbaren Weisungsrechts gegenüber der Geschäftsführung beeinträchtigt nur die Art und Weise der Ausübung der Herrschaftsmacht, ändert an der Beherrschung selbst aber nichts. Statt durch direkte Weisungen kann der herrschende Gesellschafter seinen Einfluss über seine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung weiterhin ausüben, in Weisungen der Gesellschafterversammlung an die Geschäftsführung umsetzen und über die Bestellung der Geschäftsführer mittelbar zur Geltung bringen. Der Wegfall der Abführung des vollständigen Gewinns nach einer Kündigung beeinträchtigt auch nicht notwendigerweise ein Sonderinteresse des herrschenden Gesellschafters. Ihm entspricht der Wegfall der Pflicht zum Verlustausgleich und - soweit vereinbart - zu einer Ausgleichszahlung.
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b) Die Mehrheitsgesellschafterin war auch nicht aus der gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet, dem Beschlussantrag des Klägers zuzustimmen. Das Sonderinteresse des Klägers an einer besseren Verwertung des Anteils der Schuldnerin allein führt nicht zu einer Zustimmungspflicht. Die Entwertung ihres Geschäftsanteils hat die Schuldnerin mit ihrer Zustimmung zum Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrag ohne Ausgleich selbst herbeigeführt, sofern er - angesichts der Behauptung der Beklagten, die Schuldnerin habe den Anteil nur als Strohfrau zur Vermeidung einer Ein-Personen-Gründung übernommen - überhaupt einen anfänglichen Wert hatte.
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.10.2008 - 2 HKO 2438/07 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.04.2009 - 12 U 1719/08 -

(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.