Landgericht München I Endurteil, 29. Nov. 2017 - 8 HK O 6624/17

published on 29/11/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 29. Nov. 2017 - 8 HK O 6624/17
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 23. März 2017 zu TOP 3 mit folgendem Wortlaut:

"Die Fondsgeschäftsführung wird ermächtigt, die Immobilien und Grundstücke in ... nebst Parkplatzgrundstücken) und in ... sowie ... zum angebotenen Kaufpreis von insgesamt 20,5 Mio. EUR an eines oder mehrere Tochterunternehmen der ... zu verkaufen, sofern die Finanzierung des Erwerbs gesichert ist.“

gefasste Beschluss nichtig ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.03.17 über den Verkauf der Fondsimmobilien.

Die Beklagte ist eine Publikumskommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck, unbebaute Grundstücke zum Zwecke der Bebauung zu erwerben, Gebäude zu errichten oder bebaute Grundstücke anzukaufen, um diese Objekte zu vermieten und zu verpachten. Gemäß § 6 Ziffer 6 a) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten müssen Beschlüsse über Veräußerung oder Erwerb von Grundbesitz oder Veräußerung von wesentlichen Teilen des Gesellschaftsvermögens mit einer Mehrheit von 66 % aller abgegebenen Stimmen gefasst werden. Wegen des Wortlauts des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage A 3 Bezug genommen.

Die Klägerin ist als Direktkommanditistin mit einer Pflichteinlage von 79.793,78 € an der Beklagten beteiligt, Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten ist die ... mit einer Pflichteinlage von über 14 Mio €.

Nachdem mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 08.07.2015 mit 92,60 % der abgegebenen Stimmen beschlossen worden war, sämtliche Fondsimmobilien (es handelt sich dabei um die in Ziffer 1. des Tenors genauer bezeichnete Immobilie in ... sowie die beiden dort genauer bezeichneten Immobilien in ... mit dem Ziel der Liquidation der Beklagten zu vermarkten (Anlage B 2), beauftragte die Komplementärin der Beklagten die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... (im Folgenden ...) damit, die Beklagte bei der Veräußerung ihres Immobilienbestands zu unterstützen. Dabei sollte die Vermarktung der 3 Immobilien nicht einheitlich erfolgen, sondern in einer abgestimmten Portfoliostrategie 11 weitere, nicht im Eigentum der Beklagten stehende Immobilien umfassen.

In der Folgezeit führte die ... ein Bieterverfahren durch. Unter den Bietern war auch die ... selbst, die letztlich am 14.09.2016 das als Anlage B 6 vorgelegte Angebot abgab. Der angebotene Gesamtkaufpreis von über 129 Mio € beinhaltete für die 3 Immobilien der Beklagten insgesamt 20,5 Mio. Wegen der Einzelheiten dieses Angebots wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.03.2017 wurden die Gesellschafter der Beklagten zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung eingeladen, bei der u.a. die Beschlussfassung über die Veräußerung der Immobilien der Beklagten an die ... bzw. eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften zum Preis von 20,5 Mio € auf der Tagesordnung stand. Wegen des Wortlauts der Einladung und der ihr beigefügten Unterlagen wird auf die Anlage A 4 verwiesen.

Laut Ergebnisprotokoll über diese Gesellschafterversammlung vom 23.03.2017, das die Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2017 erhielt, wurde mit 3.971 Ja-Stimmen, die einer Mehrheit von 76,12 % entsprechen, beschlossen, die Fondsgeschäftsführung zu ermächtigen, die 3 Immobilien zum angebotenen Kaufpreis von insgesamt 20,5 Mio € an eines oder mehrere Tochterunternehmen der ... zu veräußern, sofern die Finanzierung des Erwerbs gesichert ist. 2.836 der 3.971 Ja-Stimmen stammten von der Gesellschafterin .... Wegen weiterer Einzelheiten dieses Ergebnisprotokolls wird auf die Anlage A 5 Bezug genommen.

Die Klägerin hält diesen Beschluss aus mehreren Gründen für nichtig. Sie ist der Ansicht, die ... habe nach § 47 IV 2 GmbHG analog nicht mitstimmen dürfen. Daher sei der Beschluss nicht mit der erforderlichen Stimmenmehrheit zustande gekommen.

Der Beschluss sei ferner nichtig, weil die Anforderungen des § 179 a AktG, der nach Ansicht der Klägerin bei Personengesellschaften analog gilt, nicht eingehalten seien. Die Beklagte habe nämlich die dort in Absatz 2 normierten Informationspflichten missachtet, u.a. weil sie den konkreten Vertragsentwurf nicht vorgelegt habe. Zu einem Datenraum, in den der Entwurf eingestellt worden sei, habe die Klägerin keinen Zugang gehabt.

Es fehle auch an der nach §§ 179 a, 130 I AktG erforderlichen notariellen Beurkundung.

Im Übrigen liege ein Treuepflichtverstoß der Gesellschaftermehrheit gegenüber der Minderheit vor, denn die über die Gebote der Wettbewerber informierte Mehrheitsgesellschafterin ... habe sich unter Verstoß gegen § 243 II AktG analog rechtsgrundlos einen Sondervorteil verschafft, weil sie die Grundstücke, die nach dem Ergebnis eines eingeholten Marktwertgutachtens unstreitig zum 31.12.2016 einen Marktwert von 25,6 Mio € hatten, für 20,5 Mio € und damit 5,1 Mio unter dem Verkehrswert erwerben wollte.

Die Klägerin behauptet, bei einem isolierten Verkauf nur der 3 Immobilien der Beklagten wäre ein solch erheblicher Wertabschlag nicht entstanden und es hätte ein höherer Preis erzielt werden können.

Die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 23. März 2017 zu TOP 3 mit folgendem Wortlaut:

„Die Fondsgeschäftsführung wird ermächtigt, die Immobilien und Grundstücke in ... nebst Parkplatzgrundstücken) und in ... sowie ...) zum angebotenen Kaufpreis von insgesamt 20,5 Mio. EUR an eines oder mehrere Tochterunternehmen der ... zu verkaufen, sofern die Finanzierung des Erwerbs gesichert ist.“

gefasste Beschluss nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, § 47 IV 2 GmbHG sei nicht analog anwendbar. Jedenfalls aber liege schon deshalb kein Stimmverbot vor, weil der Beschluss im Wesentlichen das gesamte Vermögen der Beklagten betroffen habe. Es habe sich deshalb um ein Grundlagengeschäft gehandelt, bei dem nach § 116 II HGB alle Gesellschafter abstimmen mussten. Das Mitverwaltungsrecht eines Gesellschafters habe Vorrang vor Stimmverboten.

Auch § 179 a AktG sei nicht analog anwendbar, jedenfalls aber nicht verletzt. Die Gesellschafter seien auf der Gesellschafterversammlung am 23.03.2017 ausreichend informiert worden und hätten durch die Beschlussfassung auf weitere Informationen verzichtet. Die Klägerin sei durch weitere Fonds-Beteiligungen sowie die Tätigkeit des Geschäftsführers ihrer Komplementärin zumindest weitestgehend über die Gesamttransaktion informiert gewesen. Eine Information über die Gebote und die Identität der Bieter hinsichtlich der einzelnen Immobilien der an der Gesamttransaktion beteiligten weiteren Fonds sei rechtlich nicht möglich gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2017 (Bl. 75/82 d.A.) Bezug genommen.

Ein unzulässiger Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte liege schon deshalb nicht vor, weil wegen der Regelung in § 6 Ziffer 6.a des Gesellschaftsvertrags bei Erreichung des festgelegten Stimmenanteils eine antizipierte Zustimmung gegeben sei.

Die ... habe keinen rechtsgrundlosen Sondervorteil erlangt, denn der tatsächliche Wert der Grundstücke hänge auch von zusätzlichen Marktgegebenheiten ab. Bei dem Verkehrswertgutachten über die streitgegenständlichen Fondsimmobilien handele es sich nicht um eine absolut gültige Wertermittlung. Die Rechtsprechung sehe eine Abweichung des avisierten Kaufpreises von bis zu 30 % vom gutachterlich ermittelten Verkehrswert als tolerabel an. Ein höherer Marktpreis sei im konkreten Fall nicht zu erzielen gewesen. Außerdem habe ein objektives und neutrales Bieterverfahren stattgefunden. Selbst wenn die ... über die Gebote der Wettbewerber informiert gewesen sein sollte, habe sie dennoch das für die Gesellschaft wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Die letzte Angebotsrunde sei ohnehin verdeckt gelaufen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 27.09.2017 (Bl. 71/74 d.A.) und die gerichtlichen Beschlüsse und Verfügungen Bezug genommen.

Gründe

A.

Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Der streitgegenständliche Beschluss ist nichtig.

I.

Nachdem die Klägerin ordnungsgemäß gegen die Gesellschaft und innerhalb der Frist von § 6 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrags Klage erhoben hat, war die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses festzustellen.

Beschlüsse bei Personengesellschaften sind grundsätzlich nichtig, wenn sie gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen. Dies ist hier der Fall, denn die Gesellschafterin ... hätte bei diesem Beschluss gemäß § 47 IV 2 Alt 1 GmbHG nicht mitstimmen dürfen und ohne die Stimmen der... ist die gemäß § 6 Ziffer 6 a) des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mehrheit von 66 % aller abgegebenen Stimmen nicht erreicht.

Im Einzelnen:

1. § 47 IV 2 GmbHG ist nach richtiger Ansicht, der die Kammer folgt, auf den vorliegenden Fall analog anwendbar (vgl. z.B. Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, § 119 HGB, Rn. 8). Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung liegen vor. Es besteht insbesondere eine Regelungslücke, da das Recht der Kommanditgesellschaft für die Frage des Ausschlusses vom Stimmrecht keine eigene gesetzliche Regelung hat und die Interessenlage bei Interessenkonflikten ist vergleichbar.

2. Die Voraussetzungen von § 47 IV 2 Alt. 1 GmbHG liegen vor. Danach hat ein Gesellschafter kein Stimmrecht, wenn der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selber betrifft. Dies gilt auch, wenn durch den Beschluss lediglich zur Vornahme dieses Rechtsgeschäfts ermächtigt wird (Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47 GmbHG, Rn. 91) und – wegen der dann gleichermaßen vorhandenen Interessenkollision – wenn das Rechtsgeschäft nicht mit dem Gesellschafter direkt, sondern mit einer oder mehrerer seiner Tochtergesellschaften abgeschlossen werden soll. Da durch den streitgegenständlichen Beschluss die Geschäftsführung der Beklagten zum Abschluss eines Kaufvertrags mit einer oder mehrerer Tochtergesellschaften der Gesellschafterin ... ermächtigt wurde, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 IV 2 Alt. 1 GmbHG hier vor.

3. Die Anwendung der von § 47 VI 2 Alt. 1 GmbHG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es nach der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift und im Hinblick auf § 116 II HGB bei Beschlüssen über die innere Ordnung der Gesellschaft kein Stimmverbot wegen Interessenkollision geben darf. Auch nach Ansicht der Kammer darf einem Gesellschafter bei die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen die Mitwirkung nicht aus dem Grunde versagt werden, dass der Beschlussinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt. Bei Fragen des Gesellschaftsverhältnisses an sich und seiner Gestaltung muss das Recht eines Gesellschafters zur Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft Vorrang haben.

Der streitgegenständliche Beschluss betrifft jedoch gerade nicht die innere Ordnung der beklagten Gesellschaft, sondern ein ganz konkretes Rechtsgeschäft, das zwischen der Gesellschaft einerseits und einem ihrer Gesellschafter andererseits abgeschlossen werden soll. Dieses Rechtsgeschäft könnte – anders als bei Geschäften, die die innere Ordnung der Gesellschaft betreffen – auch mit jedem beliebigen außenstehenden Dritten, der keinerlei Bezug zur Gesellschaft hat, abgeschlossen werden. Der Beschlussgegenstand beruht daher nicht auf einer gesellschaftsrechtlichen, sondern auf einer rein individualrechtlichen Beziehung der Gesellschafterin ... zur Beklagten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschluss im Wesentlichen die Veräußerung des gesamten Vermögens der Beklagten betrifft. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.01.1995 (NJW 1995, 596) ausgeführt, wenn eine Gesellschaft ihr gesamtes Unternehmen veräußere, dann bedeute das in aller Regel die Einstellung des eigenen Geschäftsbetriebs. Damit verliere die Gesellschaft ihre Eigenschaft als werbendes Unternehmen und dies führe, wenn es nicht sogar zu einer Auflösung der Gesellschaft zwinge, zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks. Deshalb bedürfe es hier eines Beschlusses aller Gesellschafter. Ob sich diese Entscheidung, bei der es um die Frage ging, ob der Abschluss des Veräußerungsvertrags von der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters gedeckt war, unmittelbar auf die Problematik Stimmrechtsausschluss wegen Interessenkollision auswirkt, kann hier dahingestellt bleiben, da diese BGH-Entscheidung hier nach den vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls jedenfalls aus anderen Gründen nicht von Relevanz ist. Der hier streitgegenständliche Beschluss betrifft schon deshalb weder die inneren Angelegenheiten der beklagten Gesellschaft noch ein Grundlagengeschäft, weil der die innere Ordnung der Gesellschaft betreffende Beschluss bereits vorab am 08.07.2015 gefasst worden ist. Am 08.07.2015 haben die Gesellschafter nämlich, ohne einen der Gesellschafter vom Stimmrecht auszuschließen und mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Stimmenmehrheit, beschlossen, dass die gesamten Fondsimmobilien zum Zweck der Liquidation der Beklagten veräußert werden sollen. Der streitgegenständliche Beschluss ist daher lediglich die konkrete Umsetzung des bereits im Juli 2015 gefassten Grundlagenbeschlusses. Der angefochtene Beschluss betrifft lediglich die Frage, an wen und zu welchen Konditionen die Grundstücke verkauft werden sollen. Insoweit ist die Gesellschafterin ... nicht kraft ihres Mitverwaltungsrechts in inneren Angelegenheiten der Gesellschaft zur Mitwirkung an der Willensbildung berufen, sondern sie steht der Gesellschaft wie jeder andere Dritte gegenüber mit der Folge, dass § 47 VI 2 Alt. 1 GmbHG zur Anwendung kommt.

II.

Da die Nichtigkeit des Beschlusses schon aus dem oben Ausgeführten folgt, kann dahinstehen, ob gegen sonstige gesetzliche Vorschriften wie beispielsweise § 179 a AktG verstoßen wurde.

III.

Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist auch die Frage, ob wegen Verschaffung eines Sondervorteils ein Treuepflichtverstoß der Gesellschaftermehrheit gegenüber der Minderheit vorliegt. Diese Frage wäre nur dann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt Stimmrechtsschranke zu klären gewesen, wenn man ein Stimmrecht der ... bejahen würde.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.