Oberlandesgericht München Endurteil, 27. März 2015 - 25 U 3746/14

published on 27/03/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 27. März 2015 - 25 U 3746/14
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Landgericht München I, 12 O 28863/13, 21/08/2014

Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 25 U 3746/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 27.03.2015

12 O 28863/13 LG München I Die Urkundsbeamtin

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 25. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 folgendes

Endurteil:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.08.2014, Az.: 12 O 28863/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 344.587,16 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht in Prozessstandschaft für einen Zwangsverwalter Ansprüche aus einer Feuerversicherung geltend; der Gebäudeeigentümer hatte sein unter Zwangsverwaltung stehendes Gebäude selbst vorsätzlich in Brand gesetzt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I (Seite 2 bis 4 = Bl. 56-58 d. A.) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 26.09.2014 (Bl. 65 bis 67 d. A.) wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Zwangsverwalter stünde der Anspruch auf die Versicherungssumme nicht zu. Die Beklagte sei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BFIMO, § 81 Abs. 1 VVG leistungsfrei.

Der Zwangsverwalter sei nicht allein Versicherter der streitgegenständlichen Feuerversicherung. Er habe gemäß § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Der Zwangsverwalter habe die Interessen der Gläubiger und die Interessen des Eigentümers zu wahren. Der Zwangsverwalter trete nicht an die Stelle des Eigentümers, sondern neben den Eigentümer.

Der Eintritt des Zwangsverwalters würde nicht bewirken, dass der Zwangsverwalter den Eigentümer als Versicherten des bestehenden Substanzversicherungsvertrages ausschließt. Die Substanz verbleibe zu jedem Zeitpunkt im Eigentum des von der Zwangsverwaltung betroffenen Schuldners. Dieser bleibe versicherte Person. Der Zwangsverwalter handle nur im eigenen Namen für fremde Rechnung. Entsprechend § 47 Abs. 1 VVG sei das Verhalten des Eigentümers, der den Brand selbst vorsätzlich gelegt habe, zu berücksichtigen.

Außerdem sei im vorliegenden Fall dem Zwangsverwalter bekannt gewesen, dass die Beklagte keinen Wechsel des Versicherungsnehmers wollte.

Eine Substanzversicherung begünstige durch die mit ihr bezweckte Erhaltung des Sachwertes den Eigentümer.

Auch dem Sinn und Zweck nach komme es bei einer Substanzversicherung für die Bestimmung des Umfangs der Leistungspflicht der Versicherung auf das Verhalten des Eigentümers an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Endurteils vom 21.08.2014 (Bl. 58-61 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Ausschlussklausel § 9 Abs. 2 der BFIMO sei nicht anzuwenden. Eine Interessenabwägung würde es gebieten, die Klausel in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden. Ein Zwangsverwalter könnte dann nämlich die Gläubiger nicht davor schützen, dass der Eigentümer der unter Zwangsverwaltung stehenden Immobilie Schäden zufügt.

Die Beklagte habe den Zwangsverwalter nicht ausreichend aufgeklärt bzw. beraten.

Der Zwangsverwalter sei als Vertreter der Interessen der das Verfahren betreibenden Gläubiger anzusehen. Es sei ein eigenes unmittelbares Anliegen, die Substanz der versicherten Immobilie zu sichern. Es sei auch zu fragen, weshalb die Gläubiger es akzeptieren sollten, dass der Zwangsverwalter zulasten der Einkünfte aus der Zwangsverwaltung eine Versicherung aufrechterhält, die maßgeblich von der Sicherung von wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers geprägt ist.

Der Zwangsverwalter könne den Eigentümer auch nicht vertreten. Aus der Korrespondenz ergebe sich, dass der Zwangsverwalter in den Vertrag eingetreten sei. Auch sei das Ergebnis unbillig, wenn in Fällen wie dem vorliegenden kein Versicherungsschutz besteht.

Der Zwangsverwalter wäre von der Mitwirkung des Eigentümers abhängig.

Das Ziel der Zwangsverwaltung würde unterminiert werden, wenn man den Eintritt eines Zwangsverwalters in eine Versicherung als Versicherung für fremde Rechnung qualifizieren würde.

Es sei interessengerecht, eine Leistungsverpflichtung der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte hätte nämlich wegen der Anordnung der Zwangsverwaltung den Vertrag nach den Versicherungsbedingungen kündigen können. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung im Fall der Anordnung der Zwangsverwaltung könne nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn durch die Zwangsverwaltung eine besondere Risikoerhöhung oder sonstige Härte zulasten des Versicherers in Betracht kommen könne. In Fällen wie dem vorliegenden läge nämlich eine solche Gefahrerhöhung dadurch vor, dass der Eigentümer dem versicherten Objekt selbst vorsätzlich Schaden zufügen könnte.

Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 29.12.2014 (Bl. 76-95 d. A.) und den Schriftsatz der Klagepartei vom 09.03.2015 (Bl. 109-113 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin stellt folgenden Antrag:

In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts München I, Az.: 12 O 28863/13, verkündet am 21.08.2014, wird die Beklagte verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt Armin B. H., …, 344.587,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Die Sachversicherung decke die Substanz. Wenn ein Eigentümer sein Eigentum vorsätzlich zerstört oder schädigt, sei es gerade von der Interessenlage her betrachtet nicht einsichtig, warum der Versicherer letztlich jedenfalls eine auch dem Gebäudeeigentümer zukommende Entschädigung leisten soll.

Der Zwangsverwalter müsse nicht in die Versicherungsverträge eintreten. Er sei aus den Verträgen, die er abgeschlossen habe oder in die er eingetreten sei, nur mit den seiner Zwangsverwaltung unterliegenden Mitteln verpflichtet. Der Versicherungsvertrag sei nicht auf den Zwangsverwalter umgeschrieben worden. Der Zwangsverwalter habe auch keinen eigenen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Als Versicherungsnehmer sei in der Korrespondenz Wilhelm R. aufgeführt. Die Beklagte müsse auch nicht gegenüber dem Zwangsverwalter erkennbar machen, dass sie nur nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages und der zugrunde liegenden Bedingungen zur Leistung verpflichtet sein kann. Eine Aufklärungspflichtverletzung läge nicht vor.

Im Einzelnen wird insoweit auf die Berufungserwiderung vom 20.02.2015 (Bl. 103-108 d. A.) Bezug genommen.

II.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Der Eigentümer der Immobilie, Wilhelm R., war zu dem Zeitpunkt, als er sein Gebäude vorsätzlich in Brand setzte, Versicherungsnehmer des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags, so dass sich die Beklagte mit Erfolg auf die Ausschlussklausel des § 9 Abs. 2 der vereinbarten Bedingungen für die Firmenimmobilienversicherung (Anlage K 3) in Verbindung mit § 81 VVG berufen kann.

1. Der Eintritt des Zwangsverwalters in das bestehende Versicherungsverhältnis berührt die Stellung des Eigentümers als Versicherungsnehmers nicht.

a) Wilhelm R. hatte bei der Beklagten eine Immobilienversicherung (einschließlich Feuerversicherung) für das Anwesen H.Straße 4-6 in M. mit Versicherungsbeginn 01.12.2008 abgeschlossen (vgl. Anlage K 1 - 3); damit war er Versicherungsnehmer; es lag eine Versicherung im eigenen Interesse vor.

b) Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung als solche tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis ein. Auch nach dem vom Zwangsverwalter erklärten Eintritt in den Versicherungsvertrag blieb Wilhelm Reinke Versicherungsnehmer.

Denn der Eintritt des Zwangsverwalters in den Versicherungsvertrag berührt die Stellung des Schuldners als Versicherungsnehmer nicht (vgl. hierzu und zum Folgenden: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 28. Aufl. nach § 16 Rdz. 11, Römer/Langheid, 4. Aufl., § 16 Rdz. 10, Münchner Kommentar Langheid/Wandt (Hrsg) VVG RdNr. 11 zu § 99 VVG sowie OLG Hamm Urteil vom 12.11.2014 I-20 U 261/12 ). Der Eintritt bewirkt nur, dass der Zwangsverwalter neben dem Versicherungsnehmer für den Beitrag haftet und die Prämien zu den Ausgaben der Verwaltung gehören und dass aktivlegitimiert für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, die sich auf der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände beziehen, der Eigentümer als Versicherungsnehmer, der allerdings insoweit Leistung an den Zwangsverwalter verlangen muss, und der Zwangsverwalter sind; er läßt jedoch die Stellung des Eigentümers als Versicherungsnehmer unberührt.

Mit Schreiben des Zwangsverwalters vom 01.02.2010 (Anlage K 10) erklärte dieser für den Fall. dass (bestimmte) Gebäudeversicherungen bestünden, den Eintritt in diese. Dieser Willenserklärung kann schon entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Wille des Zwangsverwalters entnommen werden, einen eigenständigen Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer begründen zu wollen, vielmehr wird zum Ausdruck gebracht, dass der Zwangsverwalter in den bestehenden Versicherungsvertrag - im Rahmen der angeordneten Zwangsverwaltung - nur eintreten will. Dieser Erklärungsinhalt ergibt sich nach dem Empfängerhorizont der Beklagten aus dem Wortlaut sowie dem Umständen der Zwangsverwaltung. Dies ergibt sich auch aus der Reaktion der Beklagten. Denn sie übersandte mit Schreiben vom 17.03.2010 (Anlage B 2), adressiert an Wilhelm R., vertreten durch Rechtsanwalt Armin H. als Zwangsverwalter, einen Nachtrag zur Immobilienversicherung (Anlage B 1). Als Versicherungsnehmer ist dort Wilhelm Reinke, vertreten durch Rechtsanwalt Armin H., bezeichnet. Dieses Schreiben ist gemäß § 133, !57 BGB als Bestätigung und Annahme des Eintritts des Zwangsverwalters in das Versicherungsverhältnis neben dem Versicherungsnehmer R. auszulegen. Dass die Beklagte in diesem Schreiben ein Vertretungsverhältnis angibt, bringt hinreichend zum Ausdruck, dass einerseits der Eigentümer Versicherungsnehmer blieb und andererseits der Eintritt des Zwangsverwalters von der Beklagten angenommen wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Zwangsverwalter nicht Vertreter des Eigentümers ist. Dass in der Anrede des Anschreibens der Name des Zwangsverwalters genannt ist und es in dem Anschreiben heißt „Bitte legen Sie dieses Dokument zu Ihrem Versicherungsschein“ ändert hieran nichts, zumal auch das Anschreiben adressiert ist an Wilhelm R., vertreten durch RA Armin H. als ZV. Denn entscheidend kommt es auf den Inhalt des Nachtrags zum Versicherungsschein an, der gerade nicht den Zwangsverwalter sondern den ursprünglichen Versicherungsnehmer R. aufführt als Versicherungsnehmer.

Damit steht fest, dass der Eigentümer R. weiterhin Versicherungsnehmer geblieben ist.

c) Im Übrigen hätte auch bei Abschluss eines eigenen Vertrages durch den Zwangsverwalter die Berufung keinen Erfolg. Hätte der Zwangsverwalter einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen und das fragliche Anwesen versichert, läge insoweit jedenfalls auch eine Versicherung im Interesse des Eigentümers R. vor, da jedenfalls auch dessen Sachinteresse am Gebäude abgedeckt würde. Dementsprechend wäre auch in diesem Fall gemäß § 47 Abs. 1 VVG für die Frage des Leistungsausschlusses auf das Verhalten des Eigentümers Reinke abzustellen.

d) Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung der Zwangsverwalter die Interessen der Gläubiger gegen schädigende Handlungen des Eigentümers nicht absichern könne, ist darauf zu verweisen, dass das VVG a. F. in der den Gläubigerschutz bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Eigentümer regelnden Vorschrift des § 102 Abs. 1 VVG a. F. diese Konstellation geregelt hatte; diese Vorschrift ist allerdings im neuen VVG 2008 ersatzlos entfallen (vgl. hierzu auch Römer/Langheid, a. a. O., Vorb. Zu §§ 142 - 149 VVG). Jedoch enthält Art 5 EGVVG eine Übergangsregelung für den Fall, dass die Grundpfandrechte bis 31.12.2008 beim Versicherer angemeldet worden sind. Eine solche Anmeldung ist seitens der Klagepartei nicht vorgetragen.

e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Umstand, dass eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung durch den Eigentümer auch bei einer Zwangsverwaltung zur Leistungsfreiheit des Feuerversicherers führt, auch interessengerecht.

Die Feuerversicherung ist eine Substanzversicherung. Würde man die Beklagte in der Pflicht sehen, trotz der Eigenbrandstiftung Versicherungsschutz zu gewähren, so käme das zunächst unmittelbar dem Eigentümer zugute, da die Zwangsverwaltung auf die aus der Sachsubstanz gezogenen Nutzungen beschränkt ist, während das Eigentum an der Sache als solches von der Zwangsverwaltung nicht erfasst ist. Die Feuerversicherung deckt jedoch das Wiederherstellungsinteresse ab und damit zunächst das Interesse des Eigentümers an der Substanz. Auf Kosten der Beklagten wäre sein Gebäude wieder aufzubauen. Nur mittelbar in Hinblick auf die Möglichkeit, Nutzungen ziehen zu können, könnte die Leistung der Versicherung auch den Gläubigern zugute kommen. Es ist Sinn und Zweck der Substanzversicherung denjenigen abzusichern, dem die Substanz der versicherten Sache zusteht. Eine Leistungsverpflichtung wie sie die Klägerin behauptet, käme also vorrangig dem Eigentümer zugute, der den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Ein solches Ergebnis ist unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherers und der Versichertengemeinschaft unvertretbar und unbillig.

Der Zwangsverwalter vertritt das Interesse der Gläubiger und des Eigentümers. Der Eintritt in den Versicherungsvertrag deckt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch Interessen der Gläubiger ab, da zum einen der Bestand des Versicherungsvertrags durch die Beitragszahlung gesichert wird und andererseits der Zwangsverwalter anspruchsberechtigt wird in der Vielzahl der möglichen abgedeckten Schadensfälle, für die der absolute Ausnahmefall einer vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Eigentümer nicht gegeben ist.

2. Dass eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung durch den Eigentümer Reinke vorliegt, greift die Klägerin nicht an. Der Immobilieneigentümer Wilhelm R. setzte am 16.10.2010 sein bei der Beklagten versichertes Gebäude H.Straße 4-6 in M. vorsätzlich in Brand. Da er - wie ausgeführt - weiterhin Versicherungsnehmer war, hat sich die Beklagte auf den Leistungsausschluss gemäß § 9 Abs. 2 der vereinbarten Bedingungen für die Firmenimmobilienversicherung (Anlage K 3) in Verbindung mit § 81 VVG zu Recht berufen.

3. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu. Die Beklagte hat keine Aufklärungspflicht verletzt.

a) Das Schreiben vom 01.02.2010 (Anlage K 10) enthält eine Eintrittserklärung des Zwangsverwalters für den Fall, dass bestimmte Gebäudeversicherungen bestehen. Die Erklärung ist eindeutig formuliert. Bei einem Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag handelt es sich um einen üblichen Vorgang im Rahmen einer Zwangsverwaltung. Angesichts dessen und der Eindeutigkeit der Erklärung war ein Aufklärungsbedarf weder gegeben noch für die Beklagte erkennbar, zumal der Zwangsverwalter Rechtsanwalt ist. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass dem Zwangsverwalter die versicherungsrechtlichen Folgen seiner Handlungen bewusst sind.

b) Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass eine Nachfrage oder Aufklärung des Versicherers erforderlich sein könnten, waren nicht gegeben oder ersichtlich. Insbesondere war eine - offensichtliche - Deckungslücke nicht vorhanden. Der Leistungsausschluss für vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer stellt jedenfalls keinen aufklärungspflichtigen Vertragsumstand dar, da es sich um eine völlig übliche Klausel handelt, die im Übrigen der Gesetzeslage entspricht.

Selbst wenn der Zwangsverwalter einen eigenen Vertrag abgeschlossen hätte, wären die Gläubiger nicht gegen vorsätzliche Schädigungshandlungen des Eigentümers geschützt. Auf die Ausführungen unter 1 c) wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 GKG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, da keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, noch durch die Entscheidung Rechtsfragen angesprochen werden, die der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen. Der Entscheidung wurde die nahezu einhellige Meinung in der Rechtsliteratur zugrunde gelegt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 27/03/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 25 U 3746/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27.03.2015 12 O 28863/13 LG München I Die Urkundsbeamtin In dem Rechtsstreit … - Klägerin und Berufungsklägerin -
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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vol
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.

(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versicherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen, wenn die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Folgeprämie gekündigt wird.

(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzuzeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.