Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.

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(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) De
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published on 27/03/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 25 U 3746/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27.03.2015 12 O 28863/13 LG München I Die Urkundsbeamtin In dem Rechtsstreit … - Klägerin und Berufungsklägerin -
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