Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
Geht das Eigentum an der versicherten Sache im Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.
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(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) De
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published on 27/03/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 25 U 3746/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 27.03.2015
12 O 28863/13 LG München I Die Urkundsbeamtin
In dem Rechtsstreit
…
- Klägerin und Berufungsklägerin -
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