Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Juni 2016 - 23 U 3265/15
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom
a) wie die aktuelle Kundenstruktur der Kunden der Beklagten gestaltet war und welche Perspektiven und Risiken sich aus Sicht der Beklagten hieraus für ihre Vermittlungstätigkeit für die Klägerin ergaben.
b) welche Verträge die Beklagte im Berichtszeitraum vermittelt hat, unter Angabe des Vertragsgegenstandes sowie Namen und Anschrift des Kunden sowie des Produktgebers (z. B. Versicherungsgesellschaft).
c) welche Kunden die Beklagte im Berichtszeitraum besucht hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift der betreffenden Kunden sowie des Grundes für den Besuch einschließlich einer Einschätzung der Beklagten, wie die besuchten Kunden im Hinblick auf mögliche zukünftige Abschlüsse einzuordnen sind.
d) ob und zu welchen Kunden der Beklagten in Bezug auf die von ihr vermittelten Kunden Informationen vorlagen, wonach Zweifel an deren Bonität bestanden.
e) ob die Beklagte im Berichtszeitraum offizielle oder inoffizielle Abreden hinsichtlich künftiger Abschlüsse getroffen hat.
f) ob die Beklagte im Berichtszeitraum gegenüber Kunden oder Wettbewerbern geschäftsbezogene Gefälligkeiten erbracht hat, die zu zukünftigen Abschlüssen führen könnten.
g) welche Werbemethoden die Beklagte im Berichtszeitraum angewandt hat und welchen Erfolg diese hatten.
h) ob es bei der Beklagten persönliche Umstände gab, die Auswirkungen auf deren Tätigkeit als Handelsvertreter für die Klägerin hatten, insbesondere Krankheiten und sonstige Gründe für Ausfallzeiten.
i) welche Meinungen und Wünsche deren Kunden ihr gegenüber in Bezug auf ihre Tätigkeiten und /oder die Klägerin geäußert haben.
j) ob und ggf. wie sich nach Einschätzung der Beklagten die Kundeninteressen maßgeblich verändert haben.
k) ob der Beklagten Aktivitäten von Wettbewerbern bekannt sind, die Einfluss auf deren Vermittlungstätigkeit hatten und /oder besonders erfolgreich waren.
l) ob die Beklagte Ideen oder Anregungen hatte, durch die ihre Vermittlungstätigkeit verbessert oder die vertriebenen Produkte für die Kunden hätten attraktiver werden können.
m) ob der Beklagten bei den im Berichtszeitraum erfolgten Kündigungen, Stornierungen oder anderweitigen Vertragsbeendigungen bezüglich der von der Beklagten für die Klägerin vermittelten Verträge jeweils der Grund für die Kündigung, Stornierung bzw. anderweitige Vertragsbeendigung bekannt ist, welche Gründe dies im jeweiligen Fall waren und welche Maßnahmen die Beklagte im Einzelfall unternommen hat, um die Kündigung, Stornierung bzw. anderweitige Vertragsbeendigung durch den Kunden zu verhindern.
n) welche Informationen die Beklagte hatte, dass von ihr für die Klägerin vermittelte Kunden, die im Berichtszeitraum einen oder mehrere der vermittelten Verträge gekündigt, storniert oder anderweitig beendet haben, zu Wettbewerbern der Klägerin wechseln wollten oder bereits gewechselt waren.
o) inwieweit die Beklagte bei von ihr für die Klägerin vermittelten Kunden, die im Berichtszeitraum einen oder mehrere der vermittelten Verträge gekündigt, storniert oder anderweitig beendet haben, in irgendeiner Weise an diesen Kündigungen, Stornierungen oder anderweitigen Vertragsbeendigungen mitgewirkt, diese verursacht oder darauf hingewirkt hatte.
2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 95%, die Beklagte 5%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Landshut
1. wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom
1.1. wie die aktuelle Kundenstruktur der Kunden der Beklagten gestaltet ist und welche Perspektiven und Risiken sich aus Sicht der Beklagten hieraus für ihre Vermittlungstätigkeit für die Klägerin ergeben;
1.2. welche Verträge die Beklagte im Berichtszeitraum vermittelt hat, unter Angabe des Vertragsgegenstandes sowie Namen und Anschrift des Kunden sowie des Produktgebers (z. B. Versicherungsgesellschaft);
1.3. welche Kunden die Beklagte im Berichtszeitraum besucht hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift der betreffenden Kunden sowie des Grundes für den Besuch einschließlich einer Einschätzung der Beklagten, wie die besuchten Kunden im Hinblick auf mögliche zukünftige Abschlüsse einzuordnen sind;
1.4. ob und zu welchen Kunden der Beklagten in Bezug auf die von ihr vermittelten Kunden Informationen vorliegen, wonach Zweifel an deren Bonität bestehen;
1.5. ob die Beklagte im Berichtszeitraum offizielle oder inoffizielle Abreden hinsichtlich künftiger Abschlüsse getroffen hat;
1.6. ob die Beklagte gegenüber Kunden oder Wettbewerbern geschäftsbezogene Gefälligkeiten erbracht hat, die zu zukünftigen Abschlüssen führen könnten;
1.7. welche Werbemethoden die Beklagte im Berichtszeitraum angewandt hat und welchen Erfolg diese hatten;
1.8. ob die Beklagte Abreden mit Wettbewerbern getroffen hat;
1.9. ob die Beklagte Kenntnis davon hat, dass ein(e) Mitarbeiter(in) der Beklagten Abreden mit Wettbewerbern getroffen hat;
1.10. ob die Beklagte beabsichtigt, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen und /oder ob sie eine solche Konkurrenztätigkeit vorbereitet;
1.11. ob die Beklagte Kenntnis davon hat, dass ein(e) Mitarbeiter(in) beabsichtigt, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen und /oder eine solche Konkurrenztätigkeit vorbereitet;
1.12. ob es bei der Beklagten persönliche Umstände gibt, die Auswirkungen auf deren Tätigkeit als Handelsvertreter für die Klägerin haben, insbesondere Krankheiten und sonstige Gründe für Ausfallzeiten;
1.13. welche Meinungen und Wünsche deren Kunden ihr gegenüber in Bezug auf ihre Tätigkeiten und /oder die Klägerin geäußert haben;
1.14. ob und ggf. wie sich nach Einschätzung der Beklagten die Kundeninteressen maßgeblich verändert haben;
1.15. ob der Beklagten Aktivitäten von Wettbewerbern bekannt sind, die Einfluss auf deren Vermittlungstätigkeit hatten bzw. haben und /oder besonders erfolgreich sind /waren;
1.16. ob die Beklagte Ideen oder Anregungen hat, durch die ihre Vermittlungstätigkeit verbessert oder die vertriebenen Produkte für die Kunden attraktiver werden könnten;
1.17. ob der Beklagten bei den im Berichtszeitraum erfolgten Kündigungen, Stornierungen oder anderweitigen Vertragsbeendigungen bezüglich der von der Beklagten für die Klägerin vermittelten Verträge jeweils der Grund für die Kündigung, Stornierung bzw. anderweitige Vertragsbeendigung bekannt ist, welche Gründe dies im jeweiligen Fall waren und welche Maßnahmen die Beklagte im Einzelfall unternommen hat, um die Kündigung, Stornierung bzw. anderweitige Vertragsbeendigung durch den Kunden zu verhindern;
1.18. welche Informationen die Beklagte hat, dass von ihr für die Klägerin vermittelte Kunden, die im Berichtszeitraum einen oder mehrere der vermittelten Verträge gekündigt, storniert oder anderweitig beendet haben, zu Wettbewerbern der Klägerin wechseln wollen oder bereits gewechselt sind;
1.19. inwieweit die Beklagte bei von ihr für die Klägerin vermittelten Kunden, die im Berichtszeitraum einen oder mehrere der vermittelten Verträge gekündigt, storniert oder anderweitig beendet haben, in irgendeiner Weise an diesen Kündigungen, Stornierungen oder anderweitigen Vertragsbeendigungen mitgewirkt, diese verursacht oder darauf hingewirkt hat;
1.20. ob und inwieweit die Beklagte in Bezug auf Bestandskunden (d. h. Kunden, die die Beklagte im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin vermittelt hat) sowie Neukunden Abreden mit einem Wettbewerber der Klägerin getroffen hat, insbesondere ob die Beklagte mit einem Wettbewerber vereinbart hat, vermittelte Versicherungen oder sonstige Finanzprodukte über diesen einzureichen bzw. einreichen zu lassen sowie um welche Wettbewerber es sich dabei handelt.
2. wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit bezüglich der erstinstanzlichen Klageanträge zu II, zu V und zu VII in der Hauptsache erledigt hat.
3. trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.
5.1. welchen Inhalt die zwischen der Beklagten und der c. F. AG getroffenen vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen Absprachen haben;
5.2. welche Verträge jeweils untergliedert in die Bereiche Versicherungs-, Bauspar- und Finanzprodukte die Beklagte für die c. F. AG vermittelt und /oder bei der c. F. AG selbst oder über einen Dritten eingereicht hat, und zwar unter Angabe
5.2.1. der Produktsparten Sach-/Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Unfall, Leben, Kranken, Bausparen und Finanzierung,
5.2.2. des Tarifs,
5.2.3. des Datums der Antragstellung und des Vertragsschlusses,
5.2.4. des Netto- und des Bruttobeitrags,
5.2.5. der Zahlungsweise der vom Endkunden zu leistenden Zahlungen,
5.2.6. der Bewertungssumme,
5.2.7. des Produktanbieters,
5.2.8. der für diesen Vertrag jeweils von der c. F. AG gutgeschriebenen Provisionseinheiten;
5.3. in welchem Umfang und gegenüber wem die Beklagte die gegenüber Endverbrauchern erbrachten Leistungen der c. F. AG beworben hat und zwar unter Angabe des Kommunikationsmediums, der Art und dem Inhalt der Ansprache und des angesprochenen Verkehrskreises;
6. wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser durch die folgenden, in der Zeit bis zum
6.1. Handlung gemäß Klageantrag zu VI b und /oder
6.2. Handlung gemäß Klageantrag zu VI c und /oder
6.3. folgende Handlungen gemäß erledigten Klageanträgen zu V a, zu V b und /oder zu V c;
6.3.1. gegenüber Kunden der c. F. AG im Rahmen der Tätigkeit der Beklagten als Versicherungsvermittlerin als Beraterin der c. F. AG aufzutreten und /oder sich durch die c. F. AG oder einen sonstigen Dritten als solche bezeichnen zu lassen;
6.3.2. Kunden der c. F. AG im Namen der c. F. AG zu betreuen;
6.3.3. Verträge aus den Bereichen Versicherungs -, Bauspar - und /oder Finanzprodukte für die c. F. AG zu vermitteln.
Gründe
Konkrete Verträge oder Versicherungsnehmer, die die Beklagte selbst oder über Dritte abgeworben und der c. F. AG vermittelt hätte, benennt die Klägerin nicht. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin darauf, Indizien für eine Konkurrenztätigkeit der Beklagten vorzutragen. Diese vermögen jedoch nicht zu überzeugen:
Soweit die Klägerin darauf verweist, die Vermittlungserfolge der Beklagten seien stark zurückgegangen, lässt sich dies anhand der von der Klägerin vorgetragenen Zahlen schon nicht nachvollziehen. Aus den in der Klageschrift S. 5 (Bl. 5 d. A.) dargelegten Provisionseinheiten ergeben sich generell im ganzen Jahr 2013 starke Schwankungen. Allerdings sind die angeführten Einheiten im November und Dezember 2013 gerade nicht auffallend niedrig. Die Einheiten im November 2013 sind vielmehr die dritthöchsten des ganzen Jahres 2013, während beispielsweise im Februar 2013 keine Provisionseinheiten erzielt wurden. Bezüglich Dezember 2013 (und erst recht Januar und Februar 2014) ist zudem zu berücksichtigen, dass der Vertrag zwischen den Parteien schon am 23.12.2013 endete, die Beklagte ab diesem Zeitpunkt also für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden durfte.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, - 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.
(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.