Oberlandesgericht München Endurteil, 18. März 2015 - 20 U 3360/14


Gericht
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 375.000.- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2011 zu bezahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von Euro 500.- ab dem 01.07.2009, fällig jeweils zum 01. eines jeden Monats, zu bezahlen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 55.447,61 nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von Euro 26.985,73 seit dem 08.01.2011, aus dem Betrag von Euro 13.977,14 seit 16.11.2011, aus dem Betrag von Euro 12.879,74 seit 27.08.2011 und aus dem Betrag von Euro 1.605 seit dem 18.12.2013 zu bezahlen.
4) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25% alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 08.06.2009 in der Therme E. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 30% sowie 30% der Kosten des Streithelfers der Beklagten. Die Beklagte trägt 70% der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie 70% der Kosten des Streithelfers des Klägers. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre in erster Instanz angefallenen Kosten selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 29% sowie 29% der Kosten des Streithelfers der Beklagten. Die Beklagte trägt 71% der Kosten des Berufungsverfahrens sowie 71% der Kosten des Streithelfers des Klägers. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre im Berufungsverfahren angefallenen Kosten selbst.
IV.
Das Urteil des Landgerichts Landshut
Das Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar soweit die Berufungen zurückgewiesen wurden. Im Übrigen kann jede Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf Euro 788.631,63 festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 732.930,15 festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Berufung der Beklagten Euro 552.430,15 und auf die Anschlussberufung des Klägers Euro 180.500.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfall vom 08.06.2009 in der von der Beklagten betriebenen Thermenanlage geltend.
Am 08.06.2009 gegen 17.00 Uhr besuchte der damals 16jährige Kläger mit seiner Mutter und Freunden das Badefreigelände der Beklagten.
Dort war ein luftunterstütztes Hüpfkissen installiert, das die Beklagte im April 2009 vom Streithelfer D. erworben und am 18.05.2009 hatte aufbauen lassen.
Zum Unfallzeitpunkt befand sich an einem Rand des allseitig frei zugänglichen Hüpfkissens ein Hinweis, dass die Benutzung auf eigene Gefahr erfolge, Schuhe vor der Benutzung auszuziehen seien und das Kissen heiß werden könne. Eine Aufsicht führende Person war zum Unfallzeitpunkt nicht zugegen.
Der Kläger trug vor, er sei bei dem Versuch, auf diesem Hüpfkissen einen Salto rückwärts zu springen, ausgerutscht und zu Sturz gekommen. Er sei auf den Nackenbereich aufgeschlagen und habe dadurch eine Bogenfraktur des Halswirbels C 6 mit der Folge einer Querschnittlähmung vom 6. Halswirbel abwärts erlitten. Folge sei die Lähmung aller Extremitäten verbunden mit einer Mastdarm- und Blasenlähmung und Schluckbeschwerden. Eine wesentliche Verbesserung seines Zustandes sei nicht mehr zu erwarten.
Die Beklagte habe mit der Installation des Hüpfkissens eine Gefahrenquelle für ihre Besucher geschaffen, die sie nicht hinreichend abgesichert habe. Insoweit habe die Beklagte ihre vertraglichen und ihre deliktischen Verkehrssicherungspflichten schuldhaft gegenüber ihren Besuchern verletzt. In der Bedienungsanleitung des Hüpfkissens vom 04.12.2008 fände sich nämlich ein ausdrücklicher Hinweis, dass vermittels Hinweisen an die Benutzer klargestellt werden müsse, dass salti mortali unbedingt verboten seien. Einen solchen Hinweis habe die Beklagte nicht aufgestellt. Andernfalls hätte der Kläger dies beherzigt und wäre nicht gesprungen. Der Unfall mit seinen Folgen wäre dann nicht passiert.
Ihn treffe kein Mitverschulden, weil sich die Gefahr bei Sprüngen auf dem Hüpfkissen nicht aufdrängen würde. Im Gegenteil werde durch das Luftpolster eine weiche Landung suggeriert. Außerdem müsse ihm die Unüberlegtheit und Unbefangenheit der Jugend zugute kommen, die regelmäßig keine großen Überlegungen zu möglichen Gefahren anstelle.
Mit der Klage hatte der Kläger ein über den Betrag von 500.000 Euro hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen, die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 1500 Euro ab dem 01.07.2009, die Zahlung eines Betrages von 78.131,63 Euro nebst Zinsen für materielle Schäden und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Die Beklagte hat den gesamten Sachvortrag des Klägers bestritten.
Sie ließ vortragen, der Kläger sei bei der Benutzung des Hüpfkissens lediglich ausgerutscht. Ursächlich für die Verletzung der Wirbelsäule sei ein höchst unglücklicher Sturz, für den sie nicht einzustehen habe. Ausrutschen und Stürzen sei aufgrund des unsicheren Untergrundes, der gerade den Reiz eines Luftkissens ausmache, vorherzusehen. Dem Kläger sei klar gewesen, dass bestimmte Stürze zu schweren Brüchen führen oder tödlich enden können.
Ein Schild mit Hinweis auf ein Saltoverbot hätte an der Situation nichts geändert, da der Kläger nicht vorgetragen habe, das vorhandene Schild zur Kenntnis genommen zu haben. Ein Schild anderen Inhalts hätte er genauso wenig gelesen, weshalb der unterbliebene Hinweis für den Unfall nicht kausal geworden sei. Außerdem habe die Beklagte die vom Kläger im Rechtsstreit vorgelegte Bedienungsanleitung am 08.06.2009 nicht gekannt. Diese sei ihr erst am 14.08.2009 zugeleitet worden. Zum Unfallzeitpunkt habe sie sich noch darauf verlassen dürfen, dass eine TÜV-Abnahme für das Gerät vorlag und der Betrieb deshalb unbedenklich sei.
Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte zu Schadensersatz wegen der materiellen Schäden in Höhe von Euro 73.930,15 verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 375.000.- und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von Euro 500.-/Monat zugesprochen sowie die beantragte Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ausgesprochen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Unfall - wie vom Kläger geschildert - mit den dargelegten Unfallfolgen ereignet. Hierfür hafte die Beklagte, weil sie schuldhaft ihre aus dem Benutzervertrag mit dem Kläger geschuldete Pflicht, ihn durch Einhaltung der erforderlichen Verkehrssicherungspflichten im Rahmen der Vertragsdurchführung vor Schaden zu bewahren, verletzt habe (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 BGB).
Unstreitig habe die Beklagte nicht vor Saltosprüngen auf dem Hüpfkissen gewarnt. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Hätte sich die Beklagte zureichend über das von ihr betriebene Hüpfkissen informiert, hätte sie an Hand der Bedienungsanleitung unschwer die Gefahrenlage, die Erforderlichkeit von Warnhinweisen und ihre Überwachungsverpflichtung erkennen können.
Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Der unterlassene Warnhinweis sei für den Unfall kausal geworden und der eingeklagte Schaden hierdurch adäquat kausal in tenorierter Höhe verursacht worden.
Ein Mitverschulden des Klägers läge nicht vor. Er habe die Gefahr in Folge seiner Jugend und dem Umstand, dass er grundsätzlich sportlich und in Lage gewesen sei, Salto zu springen, nicht richtig einschätzen können.
Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Dagegen wenden sich die Beklagte mit der Berufung und der Kläger mit einer Anschlussberufung.
Die Beklagte stellt den Unfallhergang und seine Folgen unstreitig und greift auch die abgeurteilten materiellen Schadenspositionen nicht mehr an. Im Übrigen rügt sie jedoch die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts, die Beklagte treffe eine für die Verletzungen des Klägers mitursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung; der Kläger habe hieran kein Mitverschulden.
Das Hüpfkissen sei tatsächlich ein ungefährliches Spielgerät - nicht vergleichbar mit einem Trampolin -, das keiner besonderen Warnhinweise bedurft hätte. Das Hüpfkissen habe eine Zertifizierung des TÜV gehabt; die Bedienungsanleitung des Herstellers sei ihr erst am 14.08.2009 zugänglich gemacht worden. Die individuelle Nutzung durch den Kläger für einen Salto sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen.
Auch ein entsprechendes Warnschild hätte den Unfall nicht verhindert, da der Kläger ein solches nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht befolgt hätte.
Schließlich beruhe der Unfall ausschließlich auf eigenem Verschulden des Klägers, der seine Sprungkraft und sein sportliches Vermögen falsch eingeschätzt habe. Der Kläger sei - eigenem Vortrag zu Folge - grundsätzlich in der Lage gewesen, einen solchen Salto zu springen. Ihm seien daher der Schwierigkeitsgrad dieses Sprungs und die erforderlichen äußeren Voraussetzungen bekannt gewesen. Daher seien ihm auch Sturz- und Verletzungsgefahr bekannt gewesen. Wenn er dennoch einen solchen Sprung auf unsicherem Untergrund wage, tue er dies auf eigene Gefahr. Dies könne man der Beklagten nicht anlasten.
Am 02.01.2014 habe sie Euro 20.000.- an den Kläger bezahlt.
Die Beklagte beantragt daher,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landshut
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er beantragt im Rahmen seiner Anschlussberufung:
I.
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landshut
II.
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landshut
Der Kläger schließt sich grundsätzlich dem angefochtenen Urteil an und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen, welches im Wesentlichen neu und verspätet sei. Selbstverständlich hätte er das Warnschild beachtet, wenn es vor gefährlichen Sprüngen gewarnt hätte. Der Hinweis, dass die Benutzung auf eigene Gefahr erfolge, sei völlig verfehlt. Er sei davon ausgegangen, dass Sprünge gefahrlos seien, da sie auf dem Kissen abgefedert würden. Das Luftkissen suggeriere nachgerade eine gefahrlose Landung.
Im Rahmen seiner Anschlussberufung rügt der Beklagte lediglich, dass bei der Feststellung der Höhe des Schmerzensgeldes und der Rente verschiedene Aspekte nicht berücksichtigt worden sein. Insbesondere die enorme Leistungsfähigkeit der Beklagten und das Ausmaß der erlittenen Verletzungen rechtfertigten das begehrte höhere Schmerzensgeld, zumal das Verhalten der Beklagten grob fahrlässig und ihr Prozessverhalten nur auf Verzögerung bedacht gewesen sei mit dem Zweck, den Kläger zu zermürben und zu belasten.
Dem tritt die Beklagte entgegen und beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Streithelfer schließen sich den Anträgen der von ihnen jeweils unterstützten Partei an.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015 wurde der Kläger persönlich angehört.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die vom Senat erteilten Hinweise und die Sitzungsniederschrift vom 18.03.2015 Bezug genommen.
II.
A)
B)
III.

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.