Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - VI ZR 306/15

published on 15.09.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - VI ZR 306/15
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Previous court decisions
Landgericht Landshut, 24 O 3146/10, 01.08.2014
Oberlandesgericht München, 20 U 3360/14, 18.03.2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
15. September 2015
VI ZR306/15
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen
Dr. Oehler und Dr. Roloff

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 18. März 2015 zu bewilligen , wird abgelehnt.

Gründe:

1
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind nicht gegeben. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 01.08.2014 - 24 O 3146/10 -
OLG München, Entscheidung vom 18.03.2015 - 20 U 3360/14 -
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1 Referenzen - Gesetze

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.