vorgehend
Landgericht Hannover, 18 O 231/05, 20.09.2005
Oberlandesgericht Celle, 11 U 255/05, 20.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 87/06 Verkündet am:
12. Juni 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 651c, 651f, 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1

a) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel
darstellen.

b) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters
auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1
BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen
und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.

c) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in
der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest
bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem
Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.

d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist
des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Vermutung
dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.

e) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschuldigt
, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die
für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.

f) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB mangels
Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach
Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen
, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist
hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht
hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Dafür trägt
der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast.
BGH, Urt. v. 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - OLG Celle
LG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2006 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter wegen eines im Urlaubsclub erlittenen Unfalls Minderung des Reisepreises, Ersatz von Heilbehandlungskosten , Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagte ihr auch zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis ersetzen muss.
2
Die Klägerin und ihre kleine Tochter verbrachten vom 19. bis 26. Mai 2004 einen bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub im R. Club A. . Im Reisekatalog der Beklagten hieß es unter "Entertainment", dass dort unter anderem "amüsante Abendshows im Clubtheater" stattfinden würden. Am Abend des 24. Mai besuchten Mutter und Kind eine im Clubtheater stattfindende Animationsveranstaltung, bei der die Animateurin im Rahmen eines Wettendass -Spiels einem Kind die Wette anbot: "Wetten, dass es Deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?" Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen. Dabei traf ein Schuh mit hohem, spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzende Klägerin am Hinterkopf. Die Klägerin verspürte Kopfschmerzen, Benommenheit, Übelkeit und Erbrechen. Gleich nach ihrer Rückkehr, am 27. Mai, suchte sie ihren Hausarzt auf, der eine Gehirnerschütterung diagnostizierte. Zwei Tage nach dieser Untersuchung klangen die Symptome ab, und nach einer weiteren Woche war die Klägerin völlig beschwerdefrei.
3
Ab Oktober 2004 erlitt die Klägerin Kopfschmerzattacken, und ab November zeigten sich bei ihr Sprachstörungen und Koordinationsstörungen, bei denen ihr Gegenstände aus der Hand fielen. Bei einer daraufhin von ihrem Hausarzt veranlassten Untersuchung im Krankenhaus diagnostizierten die dortigen Ärzte aufgrund eines Elektroenzephalogramms einen zu den Beschwerden der Klägerin passenden Herdbefund linkstemporal. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 meldete die Klägerin daraufhin bei der Beklagten Ansprüche an.
4
Gestützt auf das Attest der Krankenhausärzte macht die Klägerin geltend , sie habe bei dem Vorfall am 24. Mai ein Schädel-Hirn-Trauma (contusio cerebri) mit kleiner Einblutung erlitten, das ein symptomatisches fokales Anfalls- leiden ausgelöst habe. Sie trägt vor, es sei noch nicht abzusehen, ob ihr Leiden ausheilen oder aber sich zu einer bleibenden Epilepsie entwickeln werde.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin wegen Versäumung der einmonatigen Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen seien und für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht keine Anhaltspunkte vorlägen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Deliktshaftung der Beklagten bejaht und der Klage bis auf die Reisepreisminderung stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf gänzliche Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
8
Die Beklagte hafte für den Unfall aus Delikt wegen eines Verstoßes gegen ihre Verkehrssicherungspflicht. Die Pflicht des Reiseveranstalters zur Kontrolle des Leistungsträgers betreffe auch die Animation. Die Animation müsse so gestaltet werden, dass sie eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Reisenden ausschließe. Das allgemeine Lebensrisiko realisiere sich erst außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit des Reiseveranstalters. Hier sei die Aufforderung der Animateurin für die Zuschauerreaktion des Schuhewerfens ursächlich und auch nicht derart fernliegend gewesen, dass sich das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Die Verhinderung der Verletzung habe auch im Einwirkungsbereich der Animateurin gelegen. Sie hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften.
9
Eine vertragliche Haftung der Beklagten wegen eines Reisemangels sei zu verneinen, weil die Klägerin die einmonatige Frist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB zur Anmeldung ihrer Ansprüche versäumt habe. Diese Frist gelte hier unabhängig davon, ob die Beklagte gegen ihre diesbezügliche Hinweispflicht verstoßen habe. Denn ein etwaiger Verstoß wäre für die Fristversäumung der Klägerin nicht kausal geworden. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag dem Unfall zunächst keine weitere Bedeutung beigemessen und ihn vergessen habe , hätte sie auch in Kenntnis der Frist bis zu deren Ablauf keine Ansprüche geltend gemacht.
10
Die Verursachung des Gesundheitsschadens der Klägerin durch den Unfall und der Umfang dieses Schadens seien als unstreitig zu behandeln. Mit Rücksicht auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei das einfache Bestreiten der Beklagten nicht ausreichend.
11
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Teilen nicht stand. Die vom Berufungsgericht angenommene deliktische Haftung der Beklagten wird von seinen bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht getragen. Eine vertragliche Haftung, die in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Klägerin den Beweis für die Schadensursächlichkeit des Unfalls und für das Ausmaß ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung erbringen kann, die beide von der Beklagten wirksam bestritten sind.
12
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht bejaht (§ 823 Abs. 1 BGB).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Hotel bzw. den Club und seine Einrichtungen in erster Linie den Hotel- bzw. Clubbetreiber. Daneben hat auch der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie betrifft die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger und die Beschaffenheit der Vertragshotels bzw. Ferienclubs. Es sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger , umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Reiseveranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. nur Sen.Urt. v. 18.07.2006 - X ZR 142/05, RRa 2006, 206). Bietet der Reiseveranstalter auch die vom Leistungsträger vor Ort erbrachten Animationsleistungen als eigene Leistungen an, so erstreckt sich seine Verkehrssicherungspflicht auch auf diese (OLG Karlsruhe MDR 2004, 35).
14
b) Da hier die Beklagte aufgrund der Reisebeschreibung in ihrem Prospekt die Unterhaltungsveranstaltungen im Clubtheater als eigene Leistung schuldete, hat das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend diese Veranstaltungen der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten unterworfen (Sen.Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188). Ein Rechtsfehler liegt jedoch darin , dass das Berufungsgericht im Folgenden ausschließlich auf das Verschulden der Animateurin abgestellt hat, nämlich auf ihre Pflicht, das Schuhewerfen zu untersagen. Die Animateurin war nicht bei der Beklagten angestellt, sondern gehörte zum Personal des Clubs. Das Berufungsgericht hat also der Beklagten das Verhalten einer Clubangestellten zugerechnet. Das steht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach der Leistungsträger des Reiseveranstalters und dessen Erfüllungsgehilfen nicht Verrichtungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne des § 831 BGB sind, weil es an der dafür notwendigen sozialen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Reiseveranstalter fehlt (BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298 ff., und ständig).
15
c) Ein eigenes Auswahl- oder Kontrollverschulden der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten oder ihrer Verrichtungsgehilfen hinsichtlich der Animationsveranstaltungen hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Reiseveranstalter, der einen Clubbetreiber sorgfältig ausgewählt hat, ist nicht verpflichtet, sich von diesem die geplanten Animationsspiele zur Genehmigung vorlegen zu lassen. Vielmehr darf ihm der Reiseveranstalter zunächst einmal insoweit Vertrauen schenken und sich darauf verlassen, dass er keine mit vermeidbaren Gefahren behafteten Spiele durchführen wird. Aus demselben Grund muss sich der Reiseveranstalter auch nicht jedes neue Spiel bei der ersten Durchführung ansehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine stichprobenartige Überprüfung des Animationsprogramms. Der Reiseveranstalter braucht also gegen vom Clubbetreiber angebotene Animationsveranstaltungen nur dann einzuschreiten, wenn er im Rahmen der von ihm zu verlangenden Stichproben die Gefährlichkeit eines Programmpunktes erkannt hat oder erkennen musste und deshalb Anlass zum Einschreiten hatte. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.
16
Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist daher zu verneinen.
17
2. Eine vertragliche Haftung der Beklagten aus § 651f BGB kommt hingegen in Betracht.

18
a) Im Falle eines Reisemangels kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651f Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Danach ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
19
aa) Ihr Unfall stellte einen Reisemangel dar.
20
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (§ 651c Abs. 1 BGB). Ein Mangel liegt daher vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., vor § 651c Rdn. 2). Da der Reiseveranstalter dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters , d.h. infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (Palandt/Sprau, aaO; OLG Celle RRa 2004, 156; OLG Düsseldorf RRa 2003, 14). Im vorliegenden Fall kommt es nicht auf die darüber hinausgehende Rechtsprechung des Senats an, dass allein die Realisierung einer objektiv vorhandenen Gefahr einen Mangel herbeiführt, ohne dass an dieser Stelle schon geprüft werden müsste, ob die Gefahr für den Reiseveranstalter erkennbar war (in diesem Sinne Sen.Urt. NJW 2000, 1188 unter 1.3.).
21
Denn nach Feststellung des Berufungsgerichts lag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht, dass gegen alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 16.05.2007 - VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326; v. 16.02.2006 - II ZR 68/05, VersR 2006, 665). Dass dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Dies ergibt sich konkludent aus der Ansicht des Berufungsgerichts, die Animateurin hätte darauf hinweisen können und müssen, dass Schuhe nicht auf die Bühne geworfen werden dürften; diese Reaktion der Zuschauer sei nicht derartig fernliegend gewesen , dass sich damit bei einer hierauf beruhenden Verletzung nur das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht hätte. Damit hat das Berufungsgericht nicht bloß bejaht, dass die Animateurin das Schuhewerfen als naheliegende Reaktion vorhersehen konnte, sondern auch, dass sie auch mit der dadurch entstehenden Verletzungsgefahr für andere Zuschauer rechnen musste; denn die der Animateurin auferlegte Verbotspflicht konnte nur den Sinn haben, Verletzungen zu verhüten. Diese tatrichterliche Feststellung unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungsgesetze gewürdigt worden ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Urt. v. 13.07.2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768). Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Dass die Begründung des Berufungsgerichts sparsam ausgefallen ist, genügt hierfür nicht.
22
bb) Ist demnach von einem Reisemangel auszugehen, so hat die Beklagte den ihr nach § 651f Abs. 1 2. Halbs. BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht.
23
(1) Im Falle eines Reisemangels wird zu Lasten des Reiseveranstalters vermutet, dass er den Mangel zu vertreten hat (§ 276 BGB). Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen - zu denen sein Leistungsträger gehört - und keiner von den Erfüllungsgehilfen des Leistungsträgers verschuldet hat. Dabei muss der Reiseveranstalter für sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis erbringen (Sen.Urt. v. 09.11.2004 - X ZR 119/01, BGHZ 161, 79, 82, 84).
24
(2) Der Beklagten, die im Rahmen der hier zu prüfenden Haftung aus Vertrag demnach unter anderem den Beweis für ein fehlendes Verschulden der Animateurin als Erfüllungsgehilfin ihres Leistungsträgers führen müsste, ist dies nicht gelungen. Das Berufungsgericht hat ein fahrlässiges Fehlverhalten der Animateurin in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt. Indem es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit der Begründung bejaht hat, dass die Animateurin die Verletzungsgefahr vorausschauend hätte erkennen und durch den Hinweis, die Schuhe dürften nicht geworfen werden, hätte abwenden können, hat es gleichzeitig festgestellt, dass die Animateurin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB).
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b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von einem Ausschluss vertraglicher Schadensersatzansprüche infolge Fristversäumung ausgegangen. Der Reisende hat allerdings einen Anspruch nach § 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur noch durchsetzen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Letzteres war bei der Klägerin der Fall, weil die Beklagte sie pflichtwidrig nicht auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hatte.
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aa) Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und nach § 651a Abs. 3 BGB muss die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat (§ 6 Abs. 1 BGB-InfoV), unter anderem Angaben über die nach § 651g BGB einzuhaltenden Fristen enthalten. Der Text der der Klägerin übergebenen Reisebestätigung erwähnte die einmonatige Ausschlussfrist nicht.
27
§ 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV besagt zwar, dass der Reiseveranstalter seine Verpflichtungen nach Abs. 2 auch dadurch erfüllen kann, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Die Beklagte hat indessen auch nicht auf diese Art ihre Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt.
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(1) Es fehlte schon an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt. Dafür genügt nicht ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, wie er in der der Klägerin übermittelten Reisebestätigung enthalten war. Ein solcher Hinweis verfehlt den Gesetzeszweck, den Reisenden vor der einmonatigen Ausschlussfrist zu war- nen. Denn eine wirksame Warnung findet nicht statt, wenn die Ausschlussfrist als eine unter vielen Klauseln in den meist umfangreichen und klein gedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen ist. Eine Verweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV, welche die komplette Information über die Ausschlussfristen nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV ersetzt, muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und deren Fundstelle im Prospekt enthalten (Staudinger/J.Eckert, BGB, 2003, Anh. zu § 651a, § 6 BGBInfoV Rdn. 18).
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(2) Außerdem setzt ein Ersatz der Warnung durch Verweisung auf den Prospekt im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt zur Verfügung gestellt hat. Dass dies hier geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zumindest bei einer Buchung, die, wie hier, im Reisebüro erfolgt, muss der Katalog dem Reisenden ausgehändigt worden sein; es genügt nicht, dass der Katalog in der Buchungsstelle einsehbar war (Tempel, RRa 2002, 186). Für die Aushändigung ist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig (Staudinger/J. Eckert, aaO). Dass die Beklagte dem genügt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden; die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben.
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(3) Schließlich war die vorliegende Verweisung auch deshalb kein tauglicher Ersatz für die vorgeschriebene Angabe der Ausschlussfrist, weil sie zu klein und unauffällig gedruckt war, um eine Warnfunktion erfüllen zu können. Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH, Urt. v. 18.06.1986 - VIII ZR 137/85, NJW-RR 1987, 112; Palandt/ Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305 Rdn. 29). Das war hier wegen des schwer lesbaren Kleinstdrucks nicht der Fall.
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bb) Wegen des unterlassenen Hinweises auf die Ausschlussfrist kann die Klägerin trotz objektiver Fristversäumung ihre Schadensersatzansprüche noch geltend machen, weil sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
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(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers findet der Ausschluss der verspätet geltend gemachten Ansprüche des Reisenden seine Rechtfertigung darin , dass der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelmäßig Schwierigkeiten haben wird, wenn er die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen will. Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, dass er Regressansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32 sowie zum Entwurf des Rechtsausschusses des Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11). Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung: Der Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er alsbald die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand von Hoteleinrichtungen festhalten kann (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, BGHZ 159, 350, 354).
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Andererseits soll die den Reiseveranstalter privilegierende Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB zur Vermeidung von Härtefällen durch die Eröffnung eines Exkulpationsbeweises für den Reisenden entschärft werden. Dazu heißt es in der Begründung des ersten Gesetzesentwurfs: "Die Bestimmung des S. 3 ist mit den Erfordernissen eines angemessenen Kundenschutzes vereinbar. Dazu ist zu bemerken, dass die Geltendmachung der mängelbedingten Ansprüche durch die Anzeige nach S. 1 der Form und dem Inhalt nach denkbar erleichtert ist. Selbst wenn aber im Einzelfall die Frist versäumt wird, tritt der Ausschluss von Ansprüchen nur ein, wenn der Reisende die Fristversäumnis zu vertreten hat" (BT-Drucks. 8/786, S. 32). In der Begründung des zweiten Gesetzesentwurfs heißt es insoweit: "Die Ausschlussfrist tritt nur dann ein, wenn der Reisende die Unterlassung einer fristgerechten Anzeige zu vertreten hat (§ 276 BGB)" (BT-Drucks. 8/2343, S. 11).
34
Bei der demnach notwendigen Abwägung des Interesses des Reiseveranstalters an einer Begrenzung seiner Haftung gegen das Interesse des Reisenden am Ersatz der ihm entstandenen Schäden dürfen an den Entschuldigungsbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Ausschlussfrist stellt ein Privileg des Reiseveranstalters dar, das ihm eine im übrigen Zivilrecht weitgehend unbekannte Möglichkeit eröffnet, vor Ablauf der Verjährungsfrist leistungsfrei zu werden. Die vergleichbare Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG, die für den Ausschluss eine wesentlich längere Zeitspanne bestimmt (sechs Monate), soll im Hinblick darauf abgeschafft werden, dass das Interesse des Versicherers an baldiger Klarheit über die auf ihn zukommenden Ansprüche keine derartige Sonderregelung rechtfertige, die dem Versicherer die Möglichkeit gebe, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, BT-Drucks. 16/3945, S. 6). Auch vor diesem Hintergrund gebietet das Ausmaß der Privilegierung des Reiseveranstalters, den Entschuldigungsbeweis des Reisenden, soll er ein wirksames Gegengewicht bilden, nicht kleinlich zu handhaben.
35
(2) Soweit ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob der Reisende diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein vernünftiger Kunde bei der Fristwahrung seiner Ansprüche gegen den Reiseveranstalter walten lässt. Da Fahrlässigkeit die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraussetzt, kommt es dabei darauf an, ob der Reisende die Versäumung der Anmeldefrist voraussehen konnte. Ob im Einzelfall den Reisenden kein Verschulden trifft, unterliegt im Wesentlichen der revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbaren Würdigung des Tatrichters (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1992 - IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233). Da hier indessen das Berufungsgericht die Möglichkeit der Exkulpation nicht gesehen und daher nicht geprüft hat, ob die Klägerin entschuldigt ist, und da außerdem insoweit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist, kann der Senat diese Prüfung selbst vornehmen (Sen.Urt. v. 19.04.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766).
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(3) Ein Verschulden der Klägerin ist zu verneinen.
37
(a) Eine schuldhafte Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet von vornherein aus, wenn der Reisende die Frist nicht kannte und auch nicht kennen musste. Diesbezüglich besteht eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Reisenden (weitergehend Staudinger/J.Eckert, BGB (2003), § 651g Rdn. 5, 20 m.w.N.), wenn er - wie hier - vom Reiseveranstalter nicht auf die Frist hingewiesen worden ist. Diese Vermutung folgt aus der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV und § 651a Abs. 3 BGB klar niedergelegten Wertung des Gesetzgebers, dass die Reisenden in der Regel die Ausschlussfrist nicht kennen und deshalb zu ihrem Schutz der Belehrung darüber bedürfen. Mit diesem Motiv des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Gesetzes wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nicht belehrte Reisende den schwer zu führenden Beweis erbringen müssten, dass sie nicht auf andere Weise Kenntnis von der Ausschlussfrist erlangt haben. Aus demselben Grund kann auch die für das Versicherungsrecht aufgestellte Sorgfaltspflicht, dass der Versicherungsnehmer sich über den wesentlichen Inhalt der Vertragsbedingungen, darunter eine etwaige Ausschlussfrist, informieren muss (BGH NJW 1992, 2233), für § 651g Abs. 1 BGB nicht gelten. Ohne die Vermutung der unverschuldeten Unkenntnis des nicht belehrten Reisenden würde die gesetzliche Hinweispflicht des Reiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, § 651a Abs. 3 BGB weitgehend leerlaufen.
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(b) Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die Klägerin sei nicht entschuldigt , weil sie zur unverzüglichen Nachholung der Anspruchsanmeldung verpflichtet gewesen sei, sich aber nach der Krankenhausuntersuchung am 18. November 2004 noch bis zum 10. Januar 2005 Zeit gelassen habe. Dieser Einwand ist unbehelflich, weil die Beklagte verkannt hat, dass, wie die Pflicht zur fristgerechten Anmeldung, so auch die Pflicht zur unverzüglichen Nachholung bei unverschuldeter Fristversäumung (Sen.Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03 unter II 2 a) nur verletzt sein kann, wenn zuvor der Anspruchsgegner seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist erfüllt oder der Anspruchssteller diese auf andere Weise in Erfahrung gebracht hatte. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte den Hinweis indes unterlassen und war die Ausschlussfrist der Klägerin auch nicht anderweitig bekannt. Auf die Erklärung der Klägerin, dass und weshalb sie ihren Anspruch erst im Januar 2005 anmelden konnte, kommt es daher nicht an.
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(c) Im Übrigen wäre die Fristversäumung der Klägerin auch deshalb entschuldigt , weil sie das erst mehrere Monate nach dem Unfall symptomatisch gewordene fokale Anfallsleiden bis zum Ablauf der Frist nicht erkennen konnte.
40
(aa) Die Gefahr einer verspäteten Anspruchsanmeldung ist nur bei Kenntnis oder Erkennbarkeit des Schadensersatzanspruchs vorhersehbar. Unkenntnis des anspruchbegründenden Schadens ist daher ein Entschuldigungsgrund (BGHZ 159, 350, 358). Dies muss auch für gesundheitliche Spätschäden gelten, wenn dem Verletzten zwar die ursprüngliche Verletzung vor Fristablauf bekannt war, er aber die Folgeschäden persönlich nicht vorhersehen konnte.
Denn ein Reisender handelt weder sich selbst noch dem Reiseveranstalter gegenüber fahrlässig, wenn er im Glauben, die ihm bekannte Verletzung sei folgenlos ausgeheilt, den scheinbar harmlosen Unfall nicht aufbauschen will und deshalb auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zunächst verzichtet. Wollte man von dem Reisenden verlangen, auch wegen einer nach seinen persönlichen Erkenntnismöglichkeiten geringfügigen, folgenlos ausgeheilten Verletzung Schadensersatzansprüche anzumelden, würde man dem Reisenden nicht nur eine überzogene Sorgfalt gegenüber sich selbst aufbürden, sondern wäre auch dem Reiseveranstalter nicht gedient, der dann mit einer Vielzahl ansonsten unterbleibender im Ergebnis unnötiger Schadensersatz- und Feststellungsansprüche überzogen und zu einer Verwaltungskosten verursachenden Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts gezwungen würde. Hier fällt der vom Senat bereits in anderem Zusammenhang berücksichtigte Umstand ins Gewicht, dass die Überprüfung solcher Beanstandungen mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist und deshalb auf der Seite des Reiseveranstalters ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran besteht, diese Tätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (Sen.Urt. v. 17.10.2000 - X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, 349).
41
(bb) Die Klägerin konnte das später aufgetretene fokale Anfallsleiden nicht vorhersehen. Nach Feststellung des Berufungsgerichts war die Klägerin etwa 14 Tage nach dem Unfall völlig beschwerdefrei. Sie hatte deshalb keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Folgeschadens.
42
(cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche wegen Spätfolgen ist auf § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung besagt, dass die die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend ist mit Kenntnis von Umfang und Höhe des Schadens, sondern dass auch nachträg- lich auftretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden für Fachleute als möglich vorhersehbar waren, von der allgemeinen Schadenskenntnis erfasst werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.1999 - VI ZR 37/99, NJW 2000, 8961 Rdn. 8). Sie stellt das Interesse des Schädigers an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in den Vordergrund und beruht auf der Annahme, dass es in aller Regel dem Geschädigten zuzumuten ist, schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden Erstschädigung sich durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen eine Verjährung zu sichern (Urt. v. 27.11.1990 - VI ZR 2/90 Rdn. 14, 19).
43
Diese Rechtsprechung ist aus doppeltem Grund nicht auf § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB übertragbar. Zum einen wird dort, anders als bei dem Beginn der Verjährung, nicht auf die Kenntnis des Schadens (§ 852 BGB a.F.), sondern auf das Verschulden des Reisenden abgestellt. Bei Fahrlässigkeit kommt es also auf dessen persönliche Erkenntnismöglichkeiten an, nicht etwa, soweit es um die Vorhersehbarkeit gesundheitlicher Spätfolgen geht, auf die Wissensmöglichkeiten seiner behandelnden Ärzte oder gar außenstehender medizinischer Sachverständiger. Zum anderen wäre es nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich des dem Geschädigten nachteiligen Gedankens der Schadenseinheit noch weiter auszuweiten, indem man ihn von der immerhin dreijährigen Verjährungsfrist , in der sich mancher Folgeschaden schon zeigen mag, auf die nur einmonatige Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB überträgt, die dem Geschädigten wegen ihrer Kürze so gut wie keine Chance zur Entdeckung von Folgeschäden gibt.
44
3. Die Beklagte haftet also, wenngleich nicht aus Delikt, so doch aus Vertrag, sofern die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen sind. Dies ist entgegen der Ansicht des Be- rufungsgerichts streitig. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das einfache Bestreiten der Beklagten nicht gelten lassen.
45
a) Vorweg ist klarzustellen, dass das Berufungsgericht nicht etwa aufgrund der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung den Beweis für den von ihr dargelegten Gesundheitsschaden und die Kausalität des Vorfalls am 24. Mai 2004 als erbracht angesehen hat. Vielmehr hat es die ärztlichen Bescheinigungen nur herangezogen, um eine Pflicht der Beklagten zum substantiierten Bestreiten zu begründen und einfaches Bestreiten für unbeachtlich zu erklären.
46
b) Damit ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Eine Pflicht der Partei, auf Behauptungen des Prozessgegners substantiiert, d.h. mit näheren positiven Angaben, zu erwidern, soll ihr Bestreiten beachtlich sein, besteht nicht schlechthin. Sie kann aber dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 17.03.1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 196). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt haben. Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.05.2004 - V ZR 164/03, MDR 2004, 1349 Rdn. 13). So ist es hier, wo die Kausalität der Verletzung vom 24. Mai 2004 für das fokale Anfallsleiden der Klägerin sowie Art und Umfang dieses Leidens außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten liegen. Sie besitzt keinen medizinischen Sachverstand und ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht verpflichtet, zu ihrer Rechtsverteidigung einen medizinischen Privatgutachter hinzuziehen.
47
c) Der Klägerin ist im Rahmen der vertraglichen Haftung kein Mitverschulden anzulasten. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Revision, wenn der Animateurin angelastet würde, dass sie die Schuh-Wette für gefährlich hätte halten müssen, würde dies genauso für die Klägerin gelten. Da, wie oben dargelegt , die vorausschauende Prüfung des Reiseveranstalters, ob seine vertraglichen Leistungen Gefahren für die Reisenden mit sich bringen werden, zu seiner Verkehrssicherungspflicht gehört, die beim Reisevertrag eine Vertragspflicht darstellt, darf der Reisende, solange er nicht gewarnt wird, sich grundsätzlich auf die Ungefährlichkeit der Reiseleistungen verlassen, es sei denn, dass er die Gefahr ohne nähere Prüfung - die andererseits der Reiseveranstalter gerade schuldet - erkennen konnte. Das war bei dem vorliegenden Wetten-dass-Spiel, das auf den ersten Blick einen harmlosen Anschein hatte, nicht der Fall.
48
4. Da somit die Ursächlichkeit des Reiseunfalls für die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Art und Schwere streitig sind und das Berufungsgericht hierzu noch keine verfahrensfehlerfreien Feststellungen getroffen hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Nachholung der Beweisaufnahme, insbesondere zur Einholung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachtens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Melullis Scharen Ambrosius
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 20.09.2005 - 18 O 231/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2006 - 11 U 255/05 -

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Reiserecht: Kein verschuldetes Fristversäumnis des Reisenden

26.10.2007

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Reiserecht

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651a Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag


(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Eine Pausch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren


(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn1.er de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung


(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn1.der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651g Erhebliche Vertragsänderungen


(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen,

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 136/03 Verkündet am: 13. Juli 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2004 - X ZR 119/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2006 - X ZR 142/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2000 - X ZR 97/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 97/99 Verkündet am: 17. Oktober 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 651 g,
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 223/07 Verkündet am: 3. Juni 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 142/05 Verkündet am:
18. Juli 2006
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 651 f, 823 Abs. 1 Aa, Dc, Eh
Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf solche
Einrichtungen des Vertragshotels, die er im Reisekatalog nicht erwähnt hat, sofern
sie aus der Sicht des Reisenden als Bestandteil der Hotelanlage erscheinen. Dies gilt
auch, wenn der Hotelbetreiber für die Benutzung der Einrichtung ein gesondertes
Entgelt erhebt.
BGH, Urt. v. 18. Juli 2006 - X ZR 142/05 - OLG Köln
LG Köln
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:


1
Die Klägerin zu 1, die eigene Ansprüche und abgetretene Ansprüche ihres Ehemanns geltend macht, und ihre beiden minderjährigen Söhne begehren von der beklagten Reiseveranstalterin wegen des Unfalltodes des dritten Sohns des Ehepaares und Bruders der Kläger zu 2 und 3 Schadensersatz und Schmerzensgeld für ihre psychischen Beeinträchtigungen.
2
Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann, und die drei Kinder - die am 6. April 1990 geborenen Zwillinge P. und E. und den ein Jahr älteren T. - im Januar 2001 bei der Beklagten, die die Firma … Reisen betreibt, ei- ne Pauschalreise in ein auf der griechischen Halbinsel … gelegenes Hotel vom 26. Juli bis 9. August 2001 zum Preis von 6.927,-- DM.
3
Inmitten des Hotelkomplexes befand sich eine große Wasserrutsche, die in der Beschreibung des Hotels im Katalog der Beklagten nicht erwähnt war. Der Hotelier hatte sie erst nach der im Januar 2001 erfolgten Fertigstellung des Katalogs errichtet und zu Beginn der Saison in Betrieb genommen. Die Wasserrutsche war von einem niedrigen Gitterzaun umgeben. Der Zugang erfolgte über eine ansteigende Rampe, die auf eine 9 m hoch gelegene Plattform führte, wo ein Hotelangestellter das vom Hotelier erhobene Benutzungsentgelt von umgerechnet 9,-- € pro Tag kassierte bzw. kontrollierte und von wo vier unterschiedlich ausgestaltete und gewendelte lange Rutschen hinunter in ein etwa 9 x 10 m großes Auffangbecken führten, an dessen gegenüberliegender Wand eine Ausstiegstreppe lag. In der Wand unter den Enden der Rutschen befanden sich unter Wasser die Öffnungen von mehreren Absaugrohren mit einem Durchmesser von jeweils 12 cm, durch die das Wasser aus dem Becken wieder hinauf zum Einstieg der Rutschen gepumpt wurde. Diese Rohröffnungen waren nicht mit Abdeckgittern versehen. Der Hotelier hatte für die Anlage keine Baugenehmigung eingeholt und die Anlage nicht von der zuständigen Behörde abnehmen lassen. Auch die Beklagte hatte die Wasserrutsche keiner Sicherheitsprüfung unterzogen.
4
Am 1. August 2001 benutzten die Söhne der Klägerin mit Erlaubnis der Eltern diese Wasserrutsche. Der elfjährige P. geriet mit dem rechten Arm, der bis zur Schulter angesaugt wurde, in ein Ansaugrohr, konnte sich nicht befreien und ertrank. Die zur Beaufsichtigung des Beckens eingesetzte zweite Hotelangestellte war zu dieser Zeit entweder abwesend oder bemerkte den Vor- fall nicht. Wiederbelebungsversuche, an denen der Vater teilnahm, hatten keinen Erfolg.
5
Der Hotelier, sein für den Betrieb der Wasserrutsche verantwortlicher Sohn und die Aufsichtskraft wurden drei Jahre später durch ein griechisches Gericht wegen fahrlässiger Tötung, der Hotelier außerdem wegen Bauens ohne Baugenehmigung, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die für den Hotelier in eine Geldstrafe umgewandelt und für die beiden anderen Verurteilten zur Bewährung ausgesetzt wurde.
6
Die Klägerin zu 1, ihr Ehemann und die Kläger zu 2 und 3 leiden infolge des Todes von P. an posttraumatischen Belastungsstörungen mit Krankheitswert , die der ärztlichen Behandlung bedürfen.
7
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Erstattung materiellen Schadens in Höhe von 3.054,84 €, ein angemessenes Schmerzensgeld für jedes Familienmitglied in der Größenordnung von 20.000,-- € abzüglich der vom Haftpflichtversicherer der Beklagten bereits freiwillig geleisteten geringeren Beträge sowie schließlich die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden.
8
Landgericht und Berufungsgericht haben neben dem materiellen Schadensersatz ein Schmerzensgeld von jeweils 20.000,-- € zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision hat keinen Erfolg.
10
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
11
Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. Die Beklagte habe schuldhaft die sie als Reiseveranstalterin treffende Verkehrssicherungspflichten verletzt. Sie sei verpflichtet gewesen, die Wasserrutsche nach Inbetriebnahme auf etwaige Sicherheitsmängel zu überprüfen. Ein Reiseveranstalter müsse alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage vor Vertragsschluss und in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten auf Sicherheitsrisiken hin überprüfen, und zwar auch Einrichtungen des Leistungsträgers, die zwar nur gegen gesonderte Vergütung zu benutzen, aber für die jeweilige Urlaubsart durchaus typisch und so in den Betrieb des Leistungsträgers integriert seien, dass sie sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden als Teil seines Leistungsangebots darstellten. Das müsse für eine Freizeiteinrichtung wie die vorliegende, die integraler und wesentlicher Bestandteil des Hotelkomplexes sei, auch gelten, wenn sie im Katalog nicht gesondert erwähnt werde. Denn anderenfalls hätte es ein Reiseveranstalter in der Hand, sich seiner Überprüfungspflicht für möglicherweise riskante Einrichtungen des Leistungsträgers durch ein bloßes Nichterwähnen im Katalog zu entziehen. Falls dem Reiseveranstalter eine Feststellung von Risiken noch nicht möglich sei oder er eine Haftung nicht übernehmen wolle, bleibe es ihm unbenommen, seine Kunden unmissverständlich darüber zu informieren, dass die Einrichtung trotz des gegenteiligen Eindrucks nicht Teil seines Leistungsangebots sei.
12
Die Pflichtverletzung der Beklagten sei für den Unfalltod des Kindes kausal gewesen, das wegen der fehlenden Abdeckung des Absaugrohrs ums Leben gekommen sei. Diesen Mangel hätte ein geschulter Mitarbeiter, auf dessen Wissensstand es ankomme, feststellen können und müssen. Der prüfende Mitarbeiter habe sich jedenfalls über die Einhaltung der örtlichen Sicherheitsvorschriften und eine etwaige behördliche Abnahme zu unterrichten. Die Beklagte hätte nach dem Bekanntwerden des Risikos die Herstellung eines genehmigungsfähigen und für Benutzer der Anlage risikofreien Zustands veranlassen müssen. Notfalls hätte sie ihre Kunden über den Zustand der Anlage aufklären müssen, wobei eine Vermutung dafür spreche, dass das Kind bzw. seine Eltern dann von einer Benutzung der Anlage abgesehen hätten.
13
Weder das Kind noch die Eltern treffe ein Mitverschulden.
14
Die vom Landgericht zuerkannte Höhe des Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden.
15
II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand.
16
1. Zweckmäßiger Weise haben Landgericht und Berufungsgericht sich nur mit deliktischen Schadensersatzansprüchen befasst. Nach neuem Schadensersatzrecht wäre in erster Linie ein reisevertraglicher Ersatzanspruch wegen eines Reisemangels zu prüfen (§§ 651 f, 651 c Abs. 1 BGB), der mit der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zusammenfallen kann (OLG Düs- seldorf NJW-RR 2003, 59; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 425). Dieser vertragliche Anspruch ist nach § 253 Abs. 2 BGB im Falle einer Gesundheitsverletzung auch auf Schmerzensgeld gerichtet. Letztere Vorschrift ist aber erst am 1. August 2002 in Kraft getreten und nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB auf den vorliegenden Unfall, der sich am 1. August 2001 ereignete, noch nicht anzuwenden. Nach dem alten Schadensersatzrecht in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung gab es einen Schmerzensgeldanspruch nur im Falle einer unerlaubten Handlung (§ 847 BGB a.F.).
17
2. Die deliktischen Schadensersatzansprüche der Kläger, die deutschem Recht unterliegen, weil der Ersatzpflichtige und die Verletzten zur Zeit des schädigenden Ereignisses den Sitz der Hauptverwaltung bzw. ihren Wohnsitz in Deutschland hatten (Art. 40 Abs. 2 EGBGB), sind aus §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 i.V.m. 847 Abs. 1 BGB a.F. begründet.
18
a) Die Beklagte haftet zwar nicht für das deliktische Verschulden des Hoteleigentümers und seiner Mitarbeiter, weil diese Personen mangels der erforderlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit nicht ihre Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB waren (BGH, Urt. v. 25.02.1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 303). Sie ist für die der Klage zugrunde liegenden Schäden jedoch selbst deliktsrechtlich verantwortlich. Diese beruhen auf einer Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht.
19
(1) Die Beklagte war verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Wasserrutschenanlage zu überprüfen.
20
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Reiseveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen eine eigene Verkehrssicherungspflicht. Bei der Ausübung eines Gewerbes sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.
21
Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist von Bedeutung, welche rechtlichen Verpflichtungen ihm obliegen (BGHZ 103, 298, 304; v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188; v. 12.03.2002 - X ZR 226/99, NJW-RR 2002, 1056). Der Reiseveranstalter übernimmt gemäß seinem Angebot die Planung und Durchführung der Reise, haftet insoweit für deren Erfolg und trägt grundsätzlich die Gefahr des Nichtgelingens. Deshalb darf der Reisende darauf vertrauen , dass der Veranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt. Dazu gehört nicht nur die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, insbesondere der Vertragshotels, sondern der Reiseveranstalter muss diese auch überwachen. Somit ist er für die Sicherheit der Hotels selbst mitverantwortlich, mag auch die Verkehrssicherungspflicht in erster Linie den Betreiber treffen. Nimmt ein Reiseveranstalter ein Hotel unter Vertrag, so muss er sich zuvor vergewissern, dass es einen ausreichenden Sicherheitsstandard bietet. Ist das Vertragshotel einmal für in Ordnung befunden worden, so befreit dies den Veranstalter nicht von der Pflicht, es regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten daraufhin überprüfen zu lassen , ob der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist (BGHZ 103, 298, 305 f.).
22
bb) An diesen Grundsätzen gemessen war die Beklagte zu einer Sicherheitsprüfung der Wasserrutsche verpflichtet. Denn in der maßgeblichen Sicht der Reisenden (BGH NJW 2000, 1188) stellte sich die Wasserrutsche als Bestandteil der Hotelanlage dar. Dies ergibt sich aus den tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts, dass die Rutschenanlage im Innenbereich zwischen den beiden Gebäudereihen stand, die der Unterkunft der Gäste dienen, sich in der Nähe der anderen vom Hotel angebotenen Spielund Sportmöglichkeiten befand (Meerwasser-Swimmingpool, Kinderspielplatz, Tennisplatz) und ein integraler und wesentlicher Bestandteil des Hotelkomplexes war. Dem steht nicht entgegen, dass die Wasserrutsche mit einem niedrigen Metallzaun umgeben war. Die Eingitterung ließ den Aufgang zur Plattform der Rutsche frei und taugte schon deshalb nicht dazu, die Rutsche aus der Hotelanlage auszugliedern. Im Übrigen war das Gitter auch weder nach dem Vortrag der Kläger, es habe der Gefahrensicherung gedient, noch nach dem Vortrag der Beklagten, es habe die Entgeltzahlung sichern sollen, dazu bestimmt, eine die Rutsche von der Hotelanlage trennende Funktion zu erfüllen.
23
Der Pflicht der Beklagten, die Verkehrssicherheit der Wasserrutsche zu prüfen, steht nicht entgegen, dass die Wasserrutsche in dem - vor ihrer Errichtung fertiggestellten - Katalog der Beklagten nicht erwähnt war. Dieser Umstand führte zwar dazu, dass die Beklagte ihren Kunden keine funktionstüchtige Rutsche schuldete und somit ein etwaiger Wiederabbau oder eine Sperrung der Rutsche keinen Reisemangel bewirkt hätte, aufgrund dessen die Kunden reisevertragliche Gewährleistungsansprüche hätten erheben können. Umfang und Gegenstand der Leistungspflichten des Reiseveranstalters sind jedoch von der Reichweite seiner Verkehrssicherungspflicht zu unterscheiden. Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters ist nicht auf diejenigen Hoteleinrichtungen beschränkt, deren Vorhandensein er schuldet, sondern erstreckt sich grundsätzlich auf die ganze Hotelanlage mitsamt allen tatsächlich vorhandenen dazugehörigen Einrichtungen. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken der Verkehrssicherungspflicht, dass derjenige, der eine Gefahrenlage für Dritte schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, indem er in seinem Verantwortungsbereich die zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr trifft (BGH, Urt. v. 15.07.2003 - VI ZR 155/02, NJW-RR 2003, 1459). Der Reiseveranstalter hat seine Kunden in das Vertragshotel hineingeführt und ist somit dafür verantwortlich, dass sie sich, wie es das Recht jedes Hotelgastes ist, in der ganzen Anlage frei bewegen und alle ihnen zusagenden Einrichtungen benutzen. Deshalb ist der Reiseveranstalter für die Sicherheit sämtlicher den Reisenden zur Verfügung stehender Hoteleinrichtungen verantwortlich.
24
Keinesfalls muss der Reisende aus der Nichterwähnung einer Hoteleinrichtung im Katalog des Reiseveranstalters schließen, dass der Veranstalter diese aus seinem Leistungsangebot ausschließen und dafür keine Verantwortung übernehmen will. Denn für die Nichterwähnung kommen aus der Sicht des Reisenden verschiedene andere und näherliegende Gründe in Betracht, sei es, dass der Veranstalter eine Einrichtung für nicht der Erwähnung wert erachtet (z.B. ein Lesezimmer oder einen Ski-Abstellraum), sei es, dass die Einrichtung, wie im vorliegenden Fall, bei Redaktionsschluss für den Katalog noch nicht fertiggestellt war. Die Beschreibung des Hotels im Katalog erhebt in den Augen des Reisekunden keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er kommt nicht auf den Gedanken, dass der Veranstalter für Hoteleinrichtungen, die vorhanden, aber nicht in der Beschreibung erwähnt sind, seine Haftung ausschließen will.
25
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats, mit dem er eine Leistungs- und Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters hinsichtlich eines vom Leistungsträger angebotenen Ausritts mit der Begründung bejaht hat, dass zur Bestimmung der Leistungsverpflichtungen des Reiseveranstalters der Reiseprospekt heranzuziehen sei und der Reiseveranstalter nicht nur dafür Sorge tragen müsse, dass die in der Reisebeschreibung angebotenen Sportmöglichkeiten überhaupt vorhanden seien, sondern auch dafür, dass die zur Ausübung der angebotenen Sportarten erforderlichen Einrichtungen für den Reisenden geeignet seien (NJW 2000, 1188, jurisRdn. 9-12). Damit ist nur (positiv) der Kreis der Gefahrenquellen beschrieben, für den der Veranstalter schon aufgrund seiner eigenen Erklärungen einzustehen hat. Der Entscheidung lässt sich jedoch nicht umgekehrt (negativ) entnehmen , dass eine eigene Prüfungspflicht schon dann entfällt, wenn die Leistung oder Einrichtung im Katalog nicht aufgeführt ist. Sie enthält daher keinen Grundsatz des Inhalts, dass eine Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters nur hinsichtlich solcher Leistungen in Frage kommt, die in der Reisebeschreibung genannt sind. Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob bei solchen Zusatzangeboten, die den Reisenden aus dem Bereich der Hotelanlage herausführen, wie z.B. Ausflüge oder Ausritte, die Erwähnung im Katalog eine Voraussetzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters ist. Bei Einrichtungen, die ein Bestandteil der Hotelanlage sind, ist dies jedenfalls nicht der Fall.
26
Unerheblich für die Verkehrsicherungspflicht ist weiter, dass der Hotelbetreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlangte. Dies entsprang ersichtlich dem Bestreben der Hotelleitung, die Kosten der Anlage nicht unterschiedslos auch auf solche Gäste umzulegen, welche die Rutsche gar nicht nutzen wollten, sondern nur diejenigen Gäste heranzuziehen, welche die Anlage tatsächlich in Anspruch nahmen, ebenso wie für andere Sonderleistungen - die abendliche Benutzung der Tennisplätze bei Flutlicht und die Kinderbetreuung - laut Katalog eine Gebühr zu entrichten war. Dass ein Benutzungsgeld für kostenträchtige Einrichtungen erhoben wird, hat nichts mit der Frage zu tun, ob die betreffende Einrichtung zur Hotelanlage und damit zu den der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters unterliegenden Bereich gehört.
27
Die Beklagte war deshalb verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Wasserrutsche zu prüfen.
28
(2) Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt. Sie hat unstreitig keinerlei Überprüfung der Wasserrutsche vorgenommen, obwohl deren Errichtung und Inbetriebnahme ihrer örtlichen Reiseleiterin bekannt war und obwohl ihr eine zumutbare Prüfmaßnahme zu Gebote stand.
29
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bisher nur allgemein gehaltene Richtlinien zu Art und Umfang der vom Reiseveranstalter zu ergreifenden Prüfmaßnahmen entwickelt worden. Im Einzelfall hängen Art und Umfang der gebotenen Kontrolle, deren Unterlassung den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet, von den jeweiligen besonderen Umständen ab und unterliegen der tatrichterlichen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt anfechtbar ist (BGHZ 103, 298, 305 ff.; Urt. v. 19.01.1993 - XI ZR 76/92, NJW 1993, 1066).
30
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob dieser beschränkten revisionsrechtlichen Anfechtbarkeit die Feststellung des Berufungsgerichts standhält, einem geschulten Mitarbeiter der Beklagten hätte sich trotz fehlenden technischen Sachverstandes aufdrängen müssen, dass das Wasser im Becken der Rutsche im Wege eines Kreislaufssystems über Pumpen auch wieder abgesaugt wurde, dass es deswegen Absaugstellen geben musste und dass deren Überprüfung angezeigt war, und er hätte bei der sodann vorzunehmenden genauen Überprüfung das Fehlen der notwendigen Abdeckgitter vor den Absaugrohren festgestellt. Offenbleiben kann auch die sich in diesem Zusammen- hang stellende Frage, ob der prüfungsbeauftragte Mitarbeiter, so wie er z.B. die Treppen und Flure, die Aufzüge, Zimmer und Balkone selbst betreten und überprüfen musste (BGHZ 103, 298, 308), die Wasserrutsche persönlich hätte erproben müssen.
31
Denn jedenfalls ist die weiter vom Berufungsgericht vertretene Ansicht rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich zumindest beim Hotelbetreiber danach hätte erkundigen müssen, ob die Anlage von der zuständigen Behörde genehmigt und abgenommen worden war. Dazu war sie umso mehr verpflichtet, als es sich bei der Wasserrutsche, wie sich augenscheinlich aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt, um eine schon wegen ihrer Höhe und ihrer Kurven nicht ungefährliche technische Konstruktion handelte. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte sich im Falle einer bejahenden Antwort mit der örtlichen Baugenehmigung und -abnahme hätte zufriedengeben dürfen (vgl. die Bedenken in BGHZ 103, 298, 305). Da davon ausgegangen werde muss, dass Baugenehmigung und Bauabnahme aufgrund eines geordneten behördlichen Verfahrens und nicht ohne eine fachliche Prüfung der Rutschenanlage erteilt worden wären, war die Erkundigung danach jedenfalls ein geeigneter und erforderlicher erster Prüfungsschritt. Schon dessen Versäumung begründet den Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung.
32
b) Dass die Beklagte die gebotene Sicherheitsprüfung der Wasserrutsche versäumte, war auch kausal für den Tod des Kindes und damit für die psychischen Beeinträchtigungen der Eltern und Brüder, die durch diesen Tod herbeigeführt wurden. Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen, ist der Beweis des ersten Anscheins geboten, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht , der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (BGH, Urt. v. 14.12.1993 - VI ZR 271/92, NJW 1994, 945). So lag es hier, wo die Fragepflicht des Reiseveranstalters nach der Baugenehmigung und Bauabnahme für die Wasserrutsche verhindern sollte, dass Reisende durch deren Benutzung zu Schaden kamen. Der Beweis des ersten Anscheins kann nur durch feststehende Tatsachen entkräftet werden, welche die Möglichkeit eines anderen Geschehensverlaufs ernsthaft in Betracht kommen lassen (BGH aaO). Diesen Gegenbeweis hat die Beklagte nicht angetreten. Sie hat nicht einmal dargelegt, dass dann, wenn die Beklagte die fehlende Baugenehmigung und -abnahme entdeckt und gerügt hätte, der Hotelier das Baugenehmigungsverfahren nicht nachgeholt und dann die Bauaufsichtsbehörde nicht für die Anbringung von Schutzgittern vor den Absaugöffnungen gesorgt hätte.
33
c) Da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen die durch den Tod des Kindes psychisch vermittelten seelischen Beeinträchtigungen der Eltern und Brüder Krankheitswert haben, also pathologisch fassbar sind und deshalb eine eigene Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, und da sie für die Beklagte vorhersehbar waren , stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 11.05.1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163; v. 04.04.1989 - VI ZR 97/88, NJW 1989, 2317; v. 30.04.1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 344) den Klägern die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach zu.
34
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Eltern und/oder des Kindes an dem tödlichen Unfall verneint. Seine Ansicht, die Eltern des Kindes hätten ihre Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt, weil sie darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Wasserrutsche, die gerade für Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren attraktiv war, für diese Kinder keine lebensgefährlichen Gefahrenstellen aufweisen würde, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Hinsichtlich eines etwaigen Mitverschuldens des Kindes, das gegebenenfalls den Angehörigen zugerechnet werden müsste (BGHZ 56, 163, 169 f.), bestehen schon Bedenken, ob für den unbewiesenen Fall, dass das Kind seine Hand in das Rohr gesteckt haben sollte, überhaupt ein Mitverschulden angenommen werden dürfte. Auf diese Bedenken kommt es indes nicht an. Denn jedenfalls ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass ein etwaiges Mitverschulden des Kindes aufgrund des natürlichen kindlichen Spiel- und Entdeckungstriebes ganz hinter dem Verschulden des Reiseveranstalters zurücktreten würde, der keine Sicherheitsprüfung der gerade für Kinder gedachten Anlage vornahm, rechtlich nicht zu beanstanden.
35
e) Schließlich lässt auch die von Landgericht und Berufungsgericht vorgenommene Bemessung des Schmerzensgeldes, die Aufgabe des hierbei durch § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ist (BGH, Urt. v. 12.05.1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 341), keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist von der Revision auch nicht angegriffen worden.
Melullis Scharen Ambrosius
Kirchhoff Mühlens
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2005 - 8 O 264/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.09.2005 - 16 U 25/05 -

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn

1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,
2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und
3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.

(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.

(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 189/05 Verkündet am:
16. Mai 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht,
wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die
insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine
Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - LG Siegen
AG Siegen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die am 28. April 2001 geborene Klägerin nimmt den Beklagten als Vermieter der Wohnung ihrer Eltern auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die Eltern der Klägerin sind seit 1. November 2001 Mieter einer 6-Zimmer-Wohnung in einem Anwesen des Beklagten , das im Jahre 1966 errichtet worden ist. Seit 1986 handelt es sich bei den Wohnungen um Sozialwohnungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes , deren Bezug eine Personenzahl von 5 erfordert, damit von der Gemeinde ein entsprechender Berechtigungsschein ausgestellt wird. Die Familie der Klägerin lebt dort mit zwei Erwachsenen und drei Kleinkindern.
2
Am 22. März 2003 lief die Klägerin beim Spielen mit ihrer Schwester gegen eine in der Wohnung befindliche Kinderzimmertür. Die Tür bestand aus einem Holzrahmen mit einem Glasausschnitt, der im unteren Bereich in einer Höhe von 40 cm begann. Bei dem Glas handelte es sich nicht um Sicherheitsglas. Bei dem Unfall fiel die Klägerin mit Kopf und Schultern in die Scheibe. Dadurch gelangte ein winziges Teil aus der zerbrochenen und zersplitterten Scheibe in das linke Auge der Klägerin, wodurch die Klägerin die Sehkraft des linken Auges nahezu vollständig verlor.
3
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar treffe den Vermieter grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Mieter einer Wohnung. Dabei habe der Verkehrssicherungspflichtige aber nur solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die von den Verkehrsteilnehmern trotz gebotener Eigensorgfalt nicht ohne weiteres erkennbar seien oder auf die sie sich nicht ohne weiteres einstellen könnten. Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmten sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Danach dürfe der Mieter einer Wohnung sich nicht darauf verlassen, dass Glasausschnitte in Zimmertüren mit Sicherheitsglas ausgestattet seien. Dahingehende baurechtliche Vorschriften hätten weder bei Errichtung der Wohnungen im Jahr 1966 noch bei Einzug der Familie der Klägerin noch zum Zeitpunkt des Unfalles existiert. Besondere Umstände, die eine über die baurechtlichen Vorschriften hinausgehende Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen erforderten, seien nicht erkennbar. Der Beklagte habe zwar gewusst, dass die Wohnung von einer Familie mit drei Kleinkindern bewohnt werde, habe aber nicht ernstlich damit rechnen müssen, dass ein Mieter "durch eine solche Scheibe" gehe. Es werde nicht behauptet, dass solche Vorfälle bereits zuvor vorgekommen seien. Zur Abwehr von Gefahren für die Kinder sei in erster Linie der Aufsichtspflichtige zuständig. Wenn die Eltern der Klägerin auf die Ausstattung mit Sicherheitsglas Wert gelegt hätten, hätten sie nachfragen oder die Tür entsprechend überprüfen müssen. Auch für einen Laien wäre eine Ausstattung mit Sicherheitsglas an der Stempelung erkennbar gewesen. Mieter könnten nicht davon ausgehen, dass Zimmertüren einer im Jahre 1966 errichteten Wohnung mit Sicherheitsglas ausgestattet seien. Da der Gesetzgeber bis heute nicht die Ausstattung von Glastürausschnitten mit Sicherheitsglas verlange, handele es sich auch nicht um ein dringendes Sicherheitsbedürfnis, welches den Sicherungspflichtigen ausnahmsweise zu nachträglichen Maßnahmen verpflichtete.

II.

5
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Verstoß des Beklagten gegen die ihm als Vermieter obliegenden Verkehrssicherungspflichten verneint.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319 und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
7
2. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., jetzt § 276 Abs. 2 BGB n.F.) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen , die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier der Wohnungsvermieter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Mieter und deren Kinder - vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO).
8
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen , aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden , so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein "Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO).
9
3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht eine Haftung des Beklagten verneint.
10
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass baurechtliche Vorschriften, nach denen Zimmertüren mit Glasausschnitten in Wohnun- gen mit Sicherheitsglas ausgestattet werden müssen, weder zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen im Jahre 1966 existierten, noch zum Zeitpunkt des Einzugs der Familie der Klägerin im Jahre 2001, noch zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2003. Nach § 40 Abs. 2 Bauordnung NW ist lediglich geregelt, dass Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, dass sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können zwar Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden, wobei für Glasflächen , die bis zum Fußboden reichen, jedoch keine besonderen Eigenschaften des Glases vorgeschrieben sind, sondern lediglich eine entsprechende Markierung.
11
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der Tür, an der sich die Klägerin verletzt hat, nicht um eine bis zum Fußboden herabreichende Glastür, sondern um eine Zimmertür mit einem Glasausschnitt, der erst in einer Höhe von 40 cm begann. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass die Zimmertür insoweit nicht den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften entsprochen habe.
12
Insofern ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, der dem Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - (VersR 1994, 996, 997) zugrunde lag. Dort war der Geschädigte im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses beim Hinuntergehen auf der letzten Stufe einer aus Marmorstufen bestehenden Treppe gestürzt und mit dem Arm in eine aus gewöhnlichem Fensterglas bestehende Verglasung einer Treppenhausaußenwand gefallen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass in diesem Fall baurechtliche Vorschriften bestanden, die besondere Sicherheitsvorkehrungen geboten hätten. Nach § 36 Abs. 7 Bauordnung NW sind Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, zu sichern. Grund hierfür ist, dass bei einem Treppenhaus zum einen die Gefahr eines Hinabstürzens in die Tiefe und zum anderen eine größere Wahrscheinlichkeit besteht, dass dort jemand zu Fall kommt, wobei im damals entschiedenen Fall hiermit ernstlich zu rechnen war, weil auf der unteren Stufe der Treppe ein nur 1,25 m breites Podest bis zur Außenwand vorgelagert war und sich kurze Zeit zuvor ein Vorfall ereignet hatte, bei dem das Fensterglas der Außenwand zu Bruch gegangen war.
13
Im vorliegenden Fall lagen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine besonderen Umstände vor, welche eine über die baurechtlichen Vorschriften hinausgehende Verkehrssicherungspflicht des Vermieters hinsichtlich der Zimmertüren begründen konnten. Insbesondere waren keine ähnlichen Vorfälle seit Vermietung der Wohnungen im Jahr 1966 bekannt. Allein aus der Kenntnis der Beklagten, dass die Wohnung von einer Familie mit drei Kleinkindern bewohnt wird, kann sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes ergeben. Entsprach nach den baurechtlichen Vorschriften die Mietwohnung im Hinblick auf ihre Ausstattung mit verglasten Wohnungsinnentüren der Normalbeschaffenheit, so oblag es den obhutspflichtigen Eltern der Klägerin zu entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen eine solche Wohnung anmieten und für weitergehende (klein-)kindgerechte Schutzvorkehrungen sorgen wollten, wie sie auch in anderen Bereichen (z.B. Steckdosensicherungen , Schutzgitter, Kantenschutz etc.) üblich sind. Die Revision macht selbst nicht geltend, dass die Eltern der Klägerin bei der Anmietung einer im Jahre 1966 errichteten Wohnung damit rechnen konnten, dass die Innentürverglasungen aus Sicherheitsglas bestanden, zumal nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Ausstattung mit Sicherheitsglas auch für einen Laien erkennbar ist, weil sich an dem Glaseinsatz bei Sicherheitsglas ein entsprechender Stempel befindet. Mieteten die Eltern der Klägerin mit drei Kleinkindern eine Wohnung, die den geltenden baurechtlichen Sicherheitsvor- schriften im Hinblick auf die Wohnungsinnentüren entsprach, so konnte dies nicht dazu führen, dass sich die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters dahingehend erhöhten, nunmehr besondere (klein-)kindgerechte Sicherheitsvorkehrungen einbauen zu müssen. Es mag zwar wünschenswert sein, in künftigen baurechtlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern und älteren Menschen , bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, dass sie in Wohnungen zu Fall kommen, den Einbau von Sicherheitsglas vorzusehen. Solange dies jedoch noch nicht der Fall ist, treffen den Vermieter diesbezüglich im Regelfall keine erhöhten Verkehrssicherungspflichten.

III.

14
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Siegen, Entscheidung vom 10.08.2004 - 13 C 372/04 -
LG Siegen, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 S 151/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 136/03 Verkündet am:
13. Juli 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: Ja
Nutzt ein Anlageberater und -vermittler das Kapital eines Anlegers, um Provisionen
zu "schinden" (churning), so kommt eine deliktische Haftung des Brokers für die Verluste
des Anlegers wegen Beteiligung an dem sittenwidrigen Verhalten des Anlageberaters
und -vermittlers in Betracht. Der Tatrichter kann den Mittäter- oder Gehilfenvorsatz
des Brokers auf Grund geeigneter Indizien wie etwa einer zwischen ihm und
dem Anlageberater und -vermittler bestehenden Rückvergütungsvereinbarung (kickback
) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles feststellen.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2003 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagte zu 2 (im Folgenden: die Beklagte), eine Brokerfirma mit Sitz in New York, auf Ersatz von Verlusten aus Options- und Termindirektgeschäften in Anspruch. Beide Kläger eröffneten im Oktober 1986 bei der Beklagten jeweils ein in US$ geführtes Konto für den Handel mit Wertpapieren, Optionen und Terminkontrakten. Dafür erteilten sie einem Mitarbeiter der M-GmbH, der früheren Beklagten zu 1, einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft, auf deren Veranlassung die Kontoeröffnung geschah, eine Vollmacht. Die Kläger erklärten sich jeweils damit einverstanden, daß die M-GmbH als Vergütung für ihre Akquisitions- und Kundenbetreuungsleistungen eine Rückvergütung ("kick-back") aus den der
Beklagten zustehenden Kommissionen erhielt; die Rückvergütung betrug 40%. Beide Kläger erbrachten jeweils Einzahlungen in erheblichem Umfang (201.728 DM und 82.000 DM). Die Beklagte handelte für sie eine Vielzahl an Futures- bzw. Optionskontrakten. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erhielten der Kläger zu 1 im Juli 1987 ein restliches Kontoguthaben von 2.068 DM, der Kläger zu 2 im Juni 1987 ein solches von 13.410,78 US$ ausbezahlt. Die Parteien haben u.a. darüber gestritten, ob die - inzwischen rechtskräftig zur Zahlung eines Teilbetrages verurteilte - M-GmbH und die Beklagte zusammengewirkt haben, um aus den Geldern auf den Konten der Kläger Provisionen zu "schinden" (sog. churning). Der Rechtsstreit war bereits Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1994 (XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225 = ZIP 1995, 18 = VersR 1995, 482), auf dessen tatbestandliche Ausführungen ergänzend verwiesen wird. Das Landgericht hat nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und sodann der Klage gegen die Beklagte stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach der Einholung von Sachverständigengutachten im wesentlichen zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Abweisung der gegen sie gerichteten Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten aus den §§ 826, 830 BGB, weil es den Vorwurf einer von der M-GmbH und der Beklagten gemeinsam betriebenen Provisionsschinderei (churning) als berechtigt ansieht. Diese Würdigung ergebe sich im wesentlichen aus dem Vorliegen der Kick-Back-Vereinbarung. Dadurch sei die Gefahr begründet worden, daß die MGmbH als Bevollmächtigte im eigenen Interesse möglichst häufig Positionen wechselte, um immer wieder neu an Provisionen zu verdienen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Ö. seien weitere Indizien für eine Provisionsschinderei zu erkennen. Die Anzahl der vorgenommenen Geschäfte sei ungerechtfertigt hoch gewesen. Dadurch habe das Verhältnis zwischen den monatlich dem Kläger zu 1 belasteten Provisionen und seinem durchschnittlichen Kontowert in fünf von sieben Monaten über 17 % gelegen, womit ein Grenzwert überschritten sei. Beim Kläger zu 2 habe dieses Verhältnis im ersten Monat bei 47 % und im zweiten Monat bei 13,24 % gelegen. Weiterhin hätten die Beklagten einen hohen Anteil an wirtschaftlich sinnlosen Geschäften für den Kläger zu 1 vorgenommen. Schließlich sei dem Anlageverhalten auch keine schlüssige Handelsstrategie zu entnehmen. Die Beklagte habe mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt. Sie habe die extreme Häufigkeit der Transaktionen leicht erkennen können. Sie sei mit dem Verhalten der M-GmbH, die die Aufträge aufgrund der ihr erteilten Vollmacht erteilt habe, einverstanden gewesen, was sie durch den Abschluß der Kick-Back-Vereinbarung, das Unterlassen einer Überprüfung der Seriosität der M-GmbH, eine unzureichende Kontrolle der Kontobewegungen sowie die durch Zeugen bewiesene, bei der deutschen Repräsentanz der Beklagten früher ein-
mal ausgesprochene Anweisung, so viele Kommissionen wie möglich zu verdienen , zum Ausdruck gebracht habe.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung stand. 1. Soweit das Berufungsgericht eine die Haftung aus § 826 BGB begründende Provisionsschinderei (churning) durch Mitarbeiter der M-GmbH, insbesondere durch Herrn F., bejaht, sind seine Ausführungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß ein churning der M-GmbH vorliege, hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt.
a) Unter churning im engeren, hier in Betracht kommenden Sinne mit der möglichen Folge einer Haftung aus § 826 BGB versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos , durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH, Urteile vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - VersR 1995, 482, 483 und vom 23. September 1999 - III ZR 214/98 - VersR 2000, 1375, 1377; Wach, Der Terminhandel in Recht und Praxis, 1986, Rn. 462, 481 m.w.N.; Bröker, Strafrechtliche Probleme bei Warentermin- und -optionsgeschäften, S. 38 ff.). Ein Anlageverwalter oder -berater wie die M-GmbH, der beim Kapitalanleger über eine hinreichende Vertrauensstellung verfügt, kann in diesem Sinne - vom Interesse des Anlegers her nicht gerechtfertigte - Provisionen durch Ausnutzung einer ihm erteilten Vollmacht ebenso "schinden" wie durch Empfehlungen und Ratschläge (vgl. Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar, § 32 WpHG, Rn. 8
m.w.N.; Bankrechts-Handbuch/Eisele, Bd. III, § 109, Rn. 46; Schlüter, Börsenhandelsrecht , 2. Aufl., D., Rn. 419). Davon geht das Berufungsgericht bei der Würdigung des Beweisergebnisses und der vorliegenden Indizien ersichtlich aus. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung vertretene Auffassung, das Berufungsurteil sei in Bezug auf die Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Voraussetzungen des § 826 BGB nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), ist deshalb unrichtig. Eine weitere Konkretisierung der Anspruchsmerkmale war nicht erforderlich.
b) Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Haftung wegen sittenwidriger Provisionsschinderei, nämlich die Einflußnahme auf das Kapitalvermögen des Anlegers, die entsprechende Motivation und Zielrichtung seitens des Schädigers und die Feststellung, daß diese Zielrichtung über die Einflußnahme auf das Kapitalvermögen tatsächlich Erfolg hatte, hinsichtlich der M-GmbH bejaht, greifen die in der schriftlichen Revisionsbegründung erhobenen Rügen nicht durch. aa) Für den Kläger zu 1 stellt das Berufungsgericht - insoweit von der Revision nicht angegriffen - das Handeln von 316 Terminkontrakten und den Kauf von 113 Optionen im Zeitraum von Oktober 1986 bis Mai 1987 fest, ferner, daß in fünf von diesen sieben Monaten jeweils Kommissionen zu Gunsten der Beklagten in Höhe von mehr als 17 % des jeweiligen durchschnittlichen Kontound Depotvermögens anfielen. Es geht dabei ohne Rechtsfehler davon aus, daß Mitarbeiter der M-GmbH auf sämtliche Geschäfte des Klägers zu 1 Einfluß nahmen. Den Vortrag der Beklagten, der Kläger zu 1 habe ab April 1987 alle Aufträge selbst erteilt und zuvor nur gelegentlich telefonisch Anordnungen erteilt , während die Anweisungen im übrigen von Herrn F. übermittelt worden seien , hat es rechtsfehlerfrei als nicht ausreichend substantiiert angesehen. Wel-
che Aufträge wann, wie und von wem erteilt wurden, war Gegenstand eigener Wahrnehmung sowohl der M-GmbH als auch der Beklagten. Im Hinblick auf die Darlegungen des Klägers, jedenfalls aber auf die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts vom 10. März 1997, die Beklagte habe insoweit nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, wäre daher ein konkreter Gegenvortrag zu erwarten gewesen; einen solchen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vermißt. bb) Nicht angegriffen sind auch die Feststellungen des Berufungsgerichts , wonach für den Kläger zu 2 im Zeitraum vom 22. Oktober bis 22. November 1986 Kommissionen in Höhe von 47 % und im Zeitraum vom 22. November bis 22. Dezember 1986 in Höhe von 13,24 % des durchschnittlichen Kontowerts anfielen und in diesem letzten Monat das Konto kaum noch ein Guthaben auswies, das ausreichte, um in größerem Umfang Handel treiben zu können. Auch hier sind die Feststellung, daß Mitarbeiter der M-GmbH auf sämtliche für den Kläger zu 2 vorgenommenen Geschäfte Einfluß nahmen, und die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der entgegenstehende Vortrag der Beklagten zu 2 nicht hinreichend substantiiert sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. cc) Das Berufungsgericht geht weiter ohne Rechtsfehler davon aus, die Einflußnahme von Mitarbeitern der M-GmbH, insbesondere von Herrn F., auf das Kapitalvermögen der Kläger sei entscheidend von dem Willen motiviert gewesen , Provisionen ohne Rücksicht auf die Gewinninteressen der Kläger zu verursachen, dieses Ziel sei vordringlich verfolgt worden. Da ein unmittelbarer Beweis insoweit nicht möglich ist und auch ein Anscheinsbeweis ausscheidet, stützt sich das Berufungsgericht für seine Feststellungen zutreffend auf die sich aus den Umständen des Falles und dem Ergebnis der Beweisaufnahme erge-
benden Indizien. Die Würdigung der konkret vorliegenden Indizien läßt keine revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen. (1) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte seine Beweiswürdigung nicht (auch) auf die Bekundungen des im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen C. stützen dürfen. Ungeachtet dessen, ob der Verfahrensfehler der unterlassenen Benachrichtigung vom Vernehmungstermin nach § 295 ZPO geheilt worden ist, läßt jedenfalls die Revisionsrüge nicht erkennen, inwieweit der Fehler für die Entscheidung des Berufungsgerichts ursächlich geworden sein könnte. Daß der Zeuge C. zu den konkreten Vorfällen des Streitfalls keine Aussage machen konnte, weil er nie bei der Beklagten beschäftigt war und seine Beschäftigung bei der D.W.R. GmbH, der damaligen Repräsentanz der Beklagten in Deutschland, bereits vor dem Jahre 1986 beendet hatte, ergibt sich aus seiner Aussage, die insoweit keiner weiteren Klärung durch eine zusätzliche Befragung bedurfte, und ist auch vom Berufungsgericht erkannt worden. Dieses hat deshalb die Indizwirkung der Aussage auch nur als schwach eingestuft. (2) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Ausführungen des von ihm zunächst bestellten Sachverständigen H. seiner Entscheidung zu Unrecht nicht zugrundegelegt und sich auf die Ausführungen des sodann bestellten Sachverständigen Ö. (und des Privatgutachters S.) gestützt. Das Berufungsgericht legt in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dar, aus welchen Gründen es die gutachterlichen Äuß erungen des Sachverständigen H. unberücksichtigt gelassen hat. Diese Ausführungen lassen weder einen Verstoß gegen § 412 ZPO noch sonst eine Überschreitung der dem Tatrichter bei der Beweiserhebung eingeräumten Befugnisse erkennen.
(3) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind die Schlußfolgerungen , die das Berufungsgericht im Hinblick auf die M-GmbH zieht. (3.1) Der Tatrichter ist bei einem auf Indizien gestützten Beweis grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimißt (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - VersR 1991, 566; BGH, Urteile vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92 - NJW 1994, 586, 588 m.w.N. und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94 - NJW 1997, 2757, 2759; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 546 Rn. 9; Zöller/Gummer, 24. Aufl., § 546 ZPO, Rn. 13). Er stellt die den Indizien zukommenden Wahrscheinlichkeitsgrade und somit die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen fest. Er unterliegt dabei - abgesehen von den allgemeinen Beweisverwertungsverboten - keinen rechtlichen Einschränkungen für die Berücksichtigung von Tatsachen, die eine häufigere Wahrscheinlichkeit für die eigentlich zu beweisende Haupttatsache aufweisen und damit eine Indizwirkung entfalten können (vgl. Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 284 ZPO, Rn. 19). Revisionsrechtlich ist seine Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO nur darauf zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - aaO; BGH, Urteile vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92 - aaO, und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94 - aaO; Musielak/Ball, aaO). Dabei hat er die für seine Überzeugungsbildung wesentlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - aaO). (3.2) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil.
Sachverständig beraten sieht es als ein wesentliches Indiz für eine beabsichtigte Provisionsschinderei den Umstand an, daß die Kommissionen beim Kläger zu 1 in fünf von sieben Monaten, beim Kläger zu 2 im ersten der beiden Monate mehr als 17 % des jeweiligen durchschnittlichen Kontowerts (commission -to-equity-ratio) ausmachten. Die vom Berufungsgericht unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Sachverständigen gezogene Folgerung, hier liege ein gewichtiges Indiz für ein churning vor, erscheint naheliegend, ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der in der schriftlichen Revisionsbegründung vertretenen Auffassung besteht keine Veranlassung, verbindlich feste Werte vorzugeben, bei deren Überschreitung eine Provisionsschinderei zu bejahen und bei deren Unterschreiten sie zu verneinen ist. Die Sittenwidrigkeit einer vom Provisionsinteresse motivierten schädigenden Einflußnahme auf das Anlageverhalten eines Kapitalanlegers ergibt sich allein aus der Motivation des Anlageberaters oder -verwalters, der die Gewinninteressen des Anlegers außer Acht läßt, nicht aus dem Überschreiten von Grenzwerten. Das Verhältnis zwischen Provisionen und durchschnittlichem Kontowert hat nur die Bedeutung eines Indizes, das der Tatrichter unter Berücksichtigung sonstiger Umstände des jeweiligen Falles zu werten hat. Auch Grenzwerte und weitere Bedingungen in Richtlinien wie die der amerikanischen National Futures Association für die Annahme von Provisionsschinderei haben nur diese indizielle Bedeutung, wenn sie auch hilfreich für die Beurteilung des Parteivortrags und der Ausführungen der eventuell hinzugezogenen Sachverständigen sein können. Rechtsfehlerfrei bezieht das Berufungsgericht neben der commission-toequity -ratio weitere Indizien in seine Überlegungen ein. Seine Annahme, für die Kläger sei ein hoher Anteil an wirtschaftlich sinnlosen, kurzfristigen Geschäften vorgenommen worden, auch sei keine Handelsstrategie erkennbar und daraus
ergäben sich zusätzliche Indizien, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere der Ausführungen der Sachverständigen, die weder einen Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze noch sonst revisionsrechtlich relevante Fehler erkennen läßt. Das gilt auch, soweit es der Aussage des Zeugen C. eine wenngleich schwache Indizwirkung für eine Motivation zur Provisionsschinderei beimißt. Daraus, daß die vorgenommenen Kapitalanlagegeschäfte zum Teil Gewinn abwarfen, zum Teil aber gewöhnliche Marktverluste entstanden, mußte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision kein Indiz gegen eine gezielte Provisionsschinderei herleiten. Daß Erfolg und Mißerfolg auch der hier vorgenommenen Kapitalanlagegeschäfte (auch) vom Marktgeschehen abhingen , bedarf keiner besonderen Betonung. Für oder gegen die indiziell zu beweisende Absicht der M-GmbH zum churning besagt dies nichts. Darauf, daß die Beklagte den Sachverhalt und das Beweisergebnis anders würdigt als das Berufungsgericht, kann die Revision nicht mit Erfolg gestützt werden. Die von der Revision zu den vorstehend erörterten Punkten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat insgesamt geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 564 ZPO). 2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung auch insoweit stand, als das Berufungsgericht annimmt, es stehe fest, daß der Beklagten eine Beteiligung an dem churning der M-GmbH vorzuwerfen sei. Dies beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts, welche die Revision ohne Erfolg bekämpft.
a) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB richten sich nach den für
das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die Teilnahme verlangt demgemäß neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. Objektiv muß eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muß ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 89, 102 f. m.w.N.). Ob sich das Verhalten der Beklagten letztlich, wie das Berufungsgericht meint, als Mittäterschaft oder im Hinblick darauf, daß - wie die Beklagte ausgeführt hat - ein churning nur von der M-GmbH habe begangen werden können, als Beihilfe darstellt, ist für die zivilrechtliche Haftung ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 89, 103).
b) In Fällen der vorliegenden Art wird sich nur ausnahmsweise eine ausdrückliche Verabredung der Beteiligten zur Vornahme der sittenwidrigen Handlungen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung feststellen lassen. Es ergibt sich dann die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu mißbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu untersuchen , ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben. Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist und ob das Berufungsgericht die Gesamtumstände des Falles insoweit in erforderlichem Umfang gewürdigt hat, kann das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfen (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 269, 274 f. und vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02 - VersR 2003, 1049, 1050 jew. m.w.N.). Sofern ein sittenwidriges Verhalten fest-
gestellt ist, unterliegt die tatrichterliche Würdigung, ein Dritter habe daran mitgewirkt , im Revisionsverfahren jedoch nur der Überprüfung dahin, ob die Voraussetzungen für eine Teilnahme verkannt und bei der Würdigung der Tatumstände die Regeln einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung, insbesondere Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind.
c) Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB haftungsrechtlich relevanten Teilnahmehandlung bejaht. aa) Die objektiven Merkmale liegen zweifellos vor. Nach den getroffenen Feststellungen flossen der M-GmbH die aufgrund des sittenwidrigen Vorgehens erzielten Provisionen in Ausführung der zwischen ihr und der Beklagten getroffenen Kick-Back-Vereinbarung zu. Der Gesamtvorgang war also durch die Mitwirkung der Beklagten mitgeprägt. bb) Auch das Vorliegen der subjektiven Merkmale für eine Teilnahmehandlung der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. (1) Es geht beanstandungsfrei davon aus, daß der Beklagten die mit der Kick-Back-Vereinbarung verbundene Gefahr, daß die M-GmbH unter Außerachtlassung des Anlegerinteresses im eigenen Provisionsinteresse möglichst häufig Positionen wechselte, bekannt war. Die Beklagte macht selbst nicht geltend , dieser Gefahr in irgendeiner Weise durch geeignete Schutzmaßnahmen entgegengewirkt zu haben. Dies konkretisiert das Berufungsgericht dahin, daß weder die Seriosität der M-GmbH überprüft noch die Kontenbewegungen kontrolliert worden seien. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts , für eine haftungsrechtlich relevante Mitwirkungshandlung sei
auch in subjektiver Hinsicht eine tragfähige Grundlage festgestellt, rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Brokerbank, die unter den vorliegend in Betracht zu ziehenden Umständen die naheliegende Gefahr der von einem Beratungsunternehmen praktizierten Kick-Back-Vereinbarung für den Anleger kennt und sie gleichwohl ohne jedwede Schutzmaßnahme praktiziert, nimmt die Verwirklichung der Gefahr in Kauf und leistet damit zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu dem sittenwidrigen Handeln des Beraters. Ob die Hilfeleistung der eigentliche oder einzige Beweggrund des Brokers ist, ob er andere Absichten und Ziele als der Berater verfolgt oder ob er dessen Handeln möglicherweise sogar innerlich ablehnt, ist für die Haftung unerheblich (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 277, 286). (2) Diese Wertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die KickBack -Vereinbarung offengelegt war und - worauf der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - aufgedeckte mehrstufige Provisionsabreden absolut üblich sein mögen. Die Gefahr, daß die vorliegend getroffene Vereinbarung dem Berater die vom Anleger nicht zu kontrollierende Möglichkeit eines churning bot, bestand, wie der Fall zeigt und auch naheliegt, gleichwohl. Das seitens der Beklagten vorgetragene Argument, es sei nicht festgestellt, daß der Beklagten konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der M-GmbH vorgelegen hätten, geht deshalb fehl. Die bestehende Vertragskonstruktion war bereits ein solcher Anhaltspunkt, den die Beklagte nicht ohne weiteres unbeachtet lassen durfte. Entsprechendes gilt für das Argument, die Beklagte habe nicht erkennen können, daß hier wirtschaftlich sinnlose Geschäfte für einen nicht professionellen Anleger getätigt worden seien. Es mag sein, daß im Eigenhandel oder daytrading seinerzeit ähnliche Geschäfte von deutschen Banken mit Gewinn be-
trieben wurden. Die für die Bejahung der Haftung maßgebliche Betrachtung stellt nicht auf eine stetige Beobachtung sämtlicher durchlaufender Geschäfte, sondern darauf ab, daß die für die Kläger betriebenen Geschäfte wegen der der Beklagten bekannten gefahrenträchtigen Vertragssituation nicht bedenkenlos ohne jedwede Vorsorge gegen einen Mißbrauch durchgeführt werden durften. (3) Die vorstehende Betrachtungsweise ist nicht nur für die vertragliche, sondern auch für die deliktische Haftung gerechtfertigt. Entgegen der in der Verhandlung vor dem Senat vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geäußerten Ansicht muß für die Haftung gemäß den §§ 826, 830 BGB nicht der gesamte vertragliche Hintergrund ausgeblendet werden. Zwar dürfen die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall nur eine deliktische Haftung prüfen. Für die Frage, ob diese Haftung zu bejahen ist, ob insbesondere nach Kenntnisstand und Willensrichtung der Beklagten von ihrer Teilnahme am haftungsrechtlich relevanten Handeln der M-GmbH ausgegangen werden kann, sind aber sämtliche Umstände, insbesondere auch die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen in Betracht zu ziehen. So sind auch die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu verstehen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, etwa einer Beratungspflicht, verurteilt, sondern weil die auf dem Hintergrund der vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilende Gesamtsituation die Bejahung einer Teilnahmehandlung als gerechtfertigt erscheinen läßt. (4) Bei dieser Sach- und Rechtslage können die Verfahrensrügen, die der erkennende Senat insgesamt geprüft hat, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen (§ 564 ZPO). Insoweit sei lediglich noch ausgeführt, daß dahinstehen kann, ob das Berufungsurteil die Beweiskraft der Aussage des Zeugen C. auf den Seiten 15 und 19 unterschiedlich stark bewertet. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung auch
dann stand, wenn man der Aussage des Zeugen C. auch bei der zusammenfassenden Würdigung auf Seite 19 des Urteils eine nicht sonderlich starke Indizwirkung zumißt. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsurteil , in dem die Schadenshöhe als in zweiter Instanz unstreitig bezeichnet wird, trotz unterlassenen Tatbestandsberichtigungsantrags insoweit noch angegriffen werden kann. Jedenfalls geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, daß den Klägern unter den Umständen des Streitfalls der Gesamtschaden zu ersetzen ist. Der Auffassung der Beklagten, Spekulationsverluste und Aufwendungen, die auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters entstanden wären, seien herauszurechnen, weil sie nicht vom Schutzzweck der verletzten Pflicht umfaßt seien und die Kläger hätten im einzelnen darzulegen, welcher Schaden dann noch verbleibe, kann nicht gefolgt werden. Es steht fest, daß die M-GmbH die mit den Klägern getroffenen Vereinbarungen von vornherein dazu benutzt hat, um Provisionen zu schinden. Jedes einzelne Geschäft war von dieser Motivation getragen. Die sittenwidrige Schädigung besteht demnach nicht allein in einer überhöhten Provisionsbelastung, sondern auch darin, daß die Geschäfte überhaupt ohne Berücksichtigung der Gewinninteressen der Anleger getätigt wurden. Der Schutzzweck des § 826 BGB erfaßt in einem solchen Fall alle entstandenen Verluste, sofern nicht der Schädiger darlegt und beweist, in welchem Umfang sich das Vermögen des Geschädigten völlig unabhängig von den getätigten Geschäften verringert hätte. Diese schadensrechtliche Betrachtung ist auch deshalb geboten, weil bei einem insgesamt von einer sittenwidrigen Motivation getragenen Geschäftsgebaren, wie es hier vorlag, eine Belastung des Geschädigten mit dem Beweis, wie sich seine Vermögenslage bei ordnungsgemäßem Verhalten des Schädigers oder anderweiter Anlage entwickelt hätte, als in der Regel unzumutbar erscheint (vgl. auch BGH, Urteil
vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88 - WM 1989, 1047, 1048 f.). Die Beklagte haftet demnach für den vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtschaden neben der M-GmbH als Gesamtschuldner (§ 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 840 Abs. 1 BGB).

III.

Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 119/01 Verkündet am:
9. November 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
BGB § 651 f Abs. 1, Art. 5 (2) Satz 1 der Richtlinie 90/314/EWG

a) Den Reiseveranstalter, der sich hinsichtlich eines Reisemangels auf die Entlastungsmöglichkeit
des § 651 f Abs.1 zweiter Halbsatz BGB beruft, trifft die
Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sämtliche ernstlich in Betracht kommenden
Verschuldenstatbestände auf seiner Seite, insbesondere die vom
Reisenden aufgezeigten, nicht vorlagen.

b) Die richtlinienkonforme Auslegung des § 651 f Abs. 1 BGB ergibt, daß für
den Entlastungsbeweis des Reiseveranstalters keine strengeren Voraussetzungen
gelten als für den Nachweis fehlenden Verschuldens nach § 276
BGB §§ 242 Cd, 254 Abs. 1 Da
Wer eine freiwillige Hilfeleistung erbittet, bei der der Helfer dann zu Schaden
kommt, handelt widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben, wenn er
allein aus dem Umstand, daß der Helfer seiner Bitte nachgekommen ist und
sich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des Mitverschuldens herleitet.
BGH, Urt. v. 9. November 2004 - X ZR 119/01 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2004 durch die Richter Scharen und Keukenschrijver
, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 3. Mai 2001 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben, soweit der Anspruch der Kläger auf materiellen Schadensersatz (16.000 DM nebst Zinsen) abgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Reitunfalls auf einer Urlaubsreise.
Die Beklagte, ein großes Reiseunternehmen, bot in mehreren Ländern Pauschalurlaubsreisen in jeweils "C. " genannte Ferienclubs an. Die Clubs waren selbständige juristische Personen nach dem Recht des jeweiligen Staates. In dem Reiseprospekt der Beklagten, in dem der "C. T. " beschrieben war, wurden den Reisenden Sportmöglichkeiten angeboten, die vor Ort gegen Entgelt gebucht werden konnten. Insbesondere wurde auf einen Reitstall auf dem Clubgelände, auf Reitkurse und Reitausflüge hingewiesen.
Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 (nachfolgend : Erblasser) buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie für die Zeit vom 21. Dezember 1994 bis zum 4. Januar 1995 eine Pauschalreise mit Flug und Aufenthalt im "C. T. ". Am 25. Dezember 1994 nahm der Erblasser, ein geübter Reiter, an einem Ausritt teil, den er beim Club gebucht und bezahlt hatte. In dem Reitstall standen nur Hengste. An dem Ausritt nahmen sechs Reiter teil. Als nach etwa einer halben Stunde das Pferd einer 13-jährigen Mitreiterin, der Hengst "Mistral", nervös wurde, erklärte der Erblasser sich bereit, dieses Pferd zu übernehmen. Weil der Hengst gleich nach dem Aufsitzen des Erblassers erneut unruhig wurde, stieg dieser aber gleich wieder ab und hielt "Mistral" am Zügel fest. In diesem Augenblick sprang das Pferd mit allen vier Beinen gleichzeitig in die Luft und traf den Erblasser am linken Knie. Dieser erlitt eine Tibiakopffraktur, die noch in Tunesien operativ versorgt wurde.
Nach seiner Rückkehr nach Deutschland litt der Erblasser unter starken Schmerzen und war arbeitsunfähig. Das operierte Knie mußte mehrfach punktiert und nachoperiert werden. Am 29. Juli 1995 verstarb der Erblasser infolge
einer thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura.
Mit ihrer Klage haben die Kläger materiellen Schadensersatz, hauptsächlich wegen entgangenen Berufseinkommens des Erblassers, und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt. Widerklagend hat die Beklagte den restlichen Reisepreis geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Kläger im Wege der Teilklage nur noch materiellen Schadensersatz in Höhe von 16.000 DM und ein Schmerzensgeld von 45.000 DM sowie die gänzliche Abweisung der Widerklage verlangt. Das Berufungsgericht hat mit seinem ersten Urteil vom 10. Juli 1997 die Berufung bis auf eine Änderung im Zinsausspruch zurückgewiesen mit der Begründung, der Reitausflug sei nicht Gegenstand des Pauschalreisevertrags gewesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Kläger hat der erkennende Senat mit Urteil vom 14. Dezember 1999 (X ZR 122/97, NJW 2000, 1188) dieses Berufungsurteil aufgehoben, die Widerklage abgewiesen und die Sache zur anderweiten Entscheidung über die Klage an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit dem jetzt angefochtenen zweiten Berufungsurteil die Berufung der Kläger erneut zurückgewiesen, und zwar nunmehr deshalb, weil die Beklagte den Nachweis fehlenden Verschuldens geführt habe. Hiergegen haben die Kläger wiederum Revision eingelegt, die der erkennende Senat hinsichtlich des Schmerzensgeldes nicht angenommen, hinsichtlich des materiellen Schadensersatzanspruchs aber angenommen hat (§ 554 b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Die Kläger verfolgen mit ihrer jetzigen angenommenen Revision ihre Teilklage auf Ersatz eines materiellen Schadens in Höhe von 16.000 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte tritt diesem Rechts-
mittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Revisionsannahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist unter Beachtung des ersten Revisionsurteils des Senats (aaO u. I 2 c, 3, 4) von Folgendem ausgegangen: Die Beklagte mußte aufgrund des mit dem Erblasser geschlossenen Pauschalreisevertrags die in der Reisebeschreibung angebotenen Reitmöglichkeiten in einer für die Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stellen. Das Pferd "Mistral" war aber für den Ausritt, auf dem der Unfall geschah, wegen seiner damaligen Nervosität nicht geeignet. Darin lag ein Reisemangel, für den die Beklagte als Reiseveranstalter Schadensersatz leisten muß, es sei denn, der Mangel beruhte auf einem Umstand, den sie als Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651 g Abs. 1 BGB; vgl. BGHZ 100, 185, 188 f.).
Aufgrund einer Beweisaufnahme über die Behauptung der Kläger, daß es mit dem Pferd "Mistral" schon vor dem Unfall des Erblassers zu zwei anderen Reitunfällen gekommen sei, sowie über die gegenteilige Behauptung der Beklagten, daß beide Unfälle sich mit anderen Pferden zugetragen hätten, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß sich mit "Mistral" vor dem Unfall des Erblassers keine Vorfälle ereignet hatten, die Anlaß gegeben hätten, an der Eignung und Zuverlässigkeit dieses Pferdes zu zweifeln und es
deshalb nicht für Reitausflüge einzusetzen. Die von den Zeugen bekundeten zwei Unfälle hätten sich mit anderen Pferden zugetragen und besagten daher nichts über die Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit von "Mistral". Überdies sei nur einer dieser zwei Unfälle vor dem Unfall des Erblassers geschehen.
Das Berufungsgericht meint, dieser eine und bis dahin - mangels anderweitigen Nachweises - einmalige Vorfall sei nicht geeignet gewesen, die Zuverlässigkeit sämtlicher anderer Pferde des Reitstalls in Frage zu stellen. Deshalb hätten weder der Reitlehrer noch der Reitstallbesitzer durch den Einsatz des Pferdes "Mistral" für Ausritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Auch am Unfalltage habe der Reitlehrer nicht schuldhaft gehandelt. Weder seine anfängliche Zuweisung des Pferdes an eine 13-jährige Reiterin, die mit diesem Hengst dann nicht zurechtgekommen sei, noch seine Bitte an den Erblasser, das nervös gewordene Tier zu übernehmen, seien fahrlässig gewesen. Außerdem sei der Erblasser das mit der Übernahme verbundene Risiko bewußt und freiwillig eingegangen. Die Ansicht der Kläger, es hätten nicht mehrere Hengste bei dem Ausritt eingesetzt werden dürfen, erscheine abwegig. Die Kläger hätten für ihre Behauptung, "Mistral" habe als das schwierigste Pferd im Reitstall gegolten, keinen weiteren Beweis angetreten. Die Beklagte habe sich deshalb nach § 651 f Abs. 1 BGB vom Verschulden für den Reisemangel entlastet.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Umfang der der Beklagten obliegenden Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden verkannt. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat sich die Beklagte nicht entlastet.
1. Nach § 651 f Abs. 1 BGB kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Daß der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat, wird also vermutet. Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muß er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, daß der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen und keiner von deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 651 f Rdn. 4; Staudinger/Jörn Eckert, BGB (2003), § 651 f Rdn. 13).

a) Zu vertreten hat der Reiseveranstalter nach der Legaldefinition des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt (§ 276 Abs. 2 BGB).

b) Nicht gefolgt werden kann der von der Revision herangezogenen, in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht, der Begriff des Nichtvertretenmüssens in § 651 f Abs. 1 BGB sei richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, daß nur das eigene Verschulden des Reisenden, das Verschulden eines nicht beteiligten Dritten oder höhere Gewalt den Reiseveranstalter entlasten könne (so MünchKomm./Tonner, BGB, 3. Aufl., § 651 f Rdn. 23 a u. ihm folgend OLG München NJW-RR 2002, 694 unter I 6 b).
Wäre diese Ansicht richtig, so wäre im vorliegenden Fall schon aufgrund des eigenen Vortrags der Beklagten davon auszugehen, daß sie den Reisemangel zu vertreten hat. Denn der von der Beklagten zur Entlastung geltend gemachte Umstand, daß die Nervosität des Pferdes spontan aufgetreten und unvorhersehbar gewesen sei, könnte die Beklagte dann nicht von ihrer Haftung
befreien, da dieser Umstand weder vom Erblasser oder einem Dritten verschuldet gewesen wäre noch höhere Gewalt dargestellt hätte, die ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis voraussetzt (BGHZ 100, 185, 188).
Eine derartige einschränkende Auslegung der Entlastungsmöglichkeit des Reiseveranstalters ist jedoch nicht geboten. Die Verschuldensvermutung mit Entlastungsmöglichkeit des § 651 f Abs. 1 BGB ist zwar vom deutschen Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. Nr. L 158 v. 23.06.1990, S. 59-64) eingeführt worden (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen v. 24.06.1994, BGBl. I 1994, S. 1322) und muß deshalb im Zweifel im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie ausgelegt werden (EuGH, Slg. 1984, 1891, 1909 = NJW 1984, 2021 Rdn. 26, 28 - von Colson und Kamann). Entgegen der Ansicht der Revision schränkt aber die Richtlinie die Entlastungsmöglichkeit nicht stärker ein, als es die deutsche Umsetzungsvorschrift, die das fehlende Verschulden genügen läßt, vorsieht (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie, BT-Drucks. 12/5354, S. 11).
Art. 5 (2) Satz 1 der Richtlinie besagt:
"Die Mitgliedstaaten treffen hinsichtlich der Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt, es sei
denn, daß die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung weder auf ein Verschulden des Veranstalters und/oder Vermittlers noch auf ein Verschulden eines anderen Dienstleistungsträgers zurückzuführen ist, weil - die festgestellten Versäumnisse bei der Erfüllung des Vertrages dem Verbraucher zuzurechnen sind; - diese unvorhersehbaren oder nicht abwendbaren Versäumnisse einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist; - diese Versäumnisse auf höhere Gewalt entsprechend der Definition in Art. 4 Abs. 6 lit. b) ii) oder auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Veranstalter und/oder der Vermittler bzw. der Leistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte."
Die Richtlinie geht also im ersten Teil der mit "es sei denn, daß" eingeleiteten Ausnahmeregelung davon aus, daß der Veranstalter sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten kann. Auch der zweite, mit "weil" eingeleitete Teil gibt nicht Anlaß zu der Annahme, daß die Fälle fehlenden Verschuldens enger zu fassen sind als im deutschen Recht. Der zweite Teil enthält zwar eine abschließende, also nicht bloß beispielhafte Aufzählung der Tatbestände , die ein fehlendes Verschulden des Veranstalters begründen können. Diese Aufzählung beschränkt sich aber nicht auf das eigene Verschulden des Verbrauchers, das Verschulden eines nicht beteiligten Dritten und höhere Gewalt , sondern nennt als weiteren und letzten Entlastungsgrund "ein Ereignis, das der Veranstalter und/oder der Vermittler bzw. der Leistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte". Dies entspricht
der Definition der fehlenden Fahrlässigkeit nach deutschem Recht. Nichts deutet darauf hin, daß im Vergleich zu der durch § 276 Abs. 2 BGB verlangten Einhaltung der "im Verkehr erforderlichen" Sorgfalt die Richtlinie mit ihrer Forderung nach Einhaltung "aller gebotenen" Sorgfalt strengere Anforderungen stellt, etwa im Sinne eines gesteigerten Sorgfaltsmaßstabes, der nur durch Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt erreicht wird. Die von § 276 Abs. 2 BGB abweichende Wortwahl des deutschen Textes der Richtlinie beruht ersichtlich auf der wörtlichen Übersetzung des englischen und französischen Textes, in dem es "with all due care" bzw. "avec toute la diligence nécessaire" heißt. Diese Rechtsbegriffe enthalten aber keine Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabs im Sinne einer gesteigerten Sorgfaltspflicht bzw. eines unabwendbaren Ereignisses.

c) Die Beklagte hat fehlende Fahrlässigkeit nicht dargelegt.
(1) Unbeschadet der im ersten Revisionsurteil erörterten Frage, ob möglicherweise jeglicher Einsatz des Hengstes "Mistral" für Reitausflüge mit Reisenden zu einem Reisemangel führte, weil das Pferd sich als für diesen Verwendungszweck ein für allemal ungeeignet erwiesen hatte, muß die jetzige revisionsrechtliche Überprüfung davon ausgehen, daß ein Reisemangel jedenfalls (auch) darin bestand, daß der Reitlehrer gerade auf dem zum Unfall führenden Ausritt dem Erblasser das nervös gewordene Pferd zuwies. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines zweiten Berufungsurteils aufgrund des insoweit übereinstimmenden Vortrags der Parteien festgestellt, daß der Reitlehrer den Erblasser fragte, ob dieser den nervös gewordenen und von seiner bisherigen Reiterin nicht mehr beherrschten Hengst "Mistral" übernehmen würde , und daß er dem hierzu bereiten Erblasser sodann das nervöse Pferd zu-
wies. Wie das nachfolgende Unfallgeschehen gezeigt hat, war der Hengst zumindest im Zeitpunkt dieser Zuweisung für den Erblasser - auch wenn der ein geübter Reiter war - zu schwierig und damit ungeeignet. Für den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis hat dies zur Folge, daß sie (auch) darlegen und beweisen muß, daß weder ihr selbst noch ihrem Leistungsträger noch dessen Erfüllungsgehilfen ein fahrlässiges Verhalten zur Last fällt, das für die Zuweisung des nervösen Hengstes an den Erblasser ursächlich war. Dies hat die Beklagte nicht getan.
(2) Der Schuldner, dem der Entlastungsbeweis obliegt, braucht nicht in jedem Fall speziell den Umstand zu beweisen, der die unverschuldete Schadensursache herbeigeführt hat (vgl. RGZ 74, 342, 344; BGH, Urt. v. 12.11.1952 - II ZR 67/52, NJW 1952, 59; Urt. v. 14.11.1989 - X ZR 116/89, NJW-RR 1990, 446 u. I 2 c). Auch rein abstrakte Möglichkeiten, für die es keinen Anhaltspunkt gibt, braucht er nicht zu widerlegen (vgl. BGHZ 116, 334, 337). Wenn aber mehrere Ursachen ernstlich in Betracht kommen, muß er für jede den Entlastungsbeweis erbringen (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1980 - VI ZR 112/79, NJW 1980, 2186 u. II 2 b bb). Es genügt also, wenn der Schuldner nachweist, daß er die als Ursachen in Betracht kommenden Umstände nicht zu vertreten hat (vgl. RGZ aaO; BGH, Urt. v. 12.11.1952 und v. 14.11.1989 aaO; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 282 BGB Rdn. 6; Staudinger/ Otto, BGB (2004), § 280 Rdn. F 13). Bleibt hingegen die ernstliche Möglichkeit des Vertretenmüssens bestehen, und sei es auch nur hinsichtlich einer der in Betracht kommenden Ursachen, so ist der Schuldner beweisfällig (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.1952 - IV ZR 158/51, NJW 1952, 1170; BGHZ 100, 185, 189; Staudinger/Otto aaO; Münch.Komm./Ernst, BGB, 4. Aufl., § 280 Rdn. 37 f.).
(3) So liegt es hier.
aa) Die Kläger haben verschiedene nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Möglichkeiten eines Verschuldens aufgezeigt, das - letztendlich oder unmittelbar - zur Zuteilung des nervösen Pferdes an den Erblasser geführt haben könnte. Die in Betracht kommenden Verschuldenstatbestände betreffen zum Teil weiter entfernt liegende Glieder einer Kausalkette, nämlich die Ursachen der Nervosität, die "Mistral" zur Zeit des Unfalls ungeeignet machte. Dies gilt für die Vorwürfe, der Reitlehrer hätte nicht mehrere Hengste zusammen einsetzen dürfen, er hätte den Hengst "Mistral" für den Ausritt nicht verwenden dürfen, weil dieser sich schon vorher als ungeeignet erwiesen hatte, und er hätte diesen Hengst nicht einem 13-jährigen Mädchen zuteilen dürfen, das ihm nicht gewachsen war. Die Kläger haben aber auch die zeitlich letzte Ursache beanstandet, nämlich die unvermittelte Zuweisung des Hengstes, nachdem er nervös geworden war, an den Erblasser, die fahrlässig gewesen sein könnte, falls der Zeuge H. das unruhige Pferd selbst hätte übernehmen oder doch durch kurzes eigenes Bereiten hätte zur Ordnung rufen müssen.
bb) Das Berufungsgericht hat den Schwerpunkt seiner Prüfung auf die generelle Ungeeignetheit des Pferdes "Mistral" für Reitausflüge gelegt und dabei verkannt, daß die Beklagte sich schon hinsichtlich der letztgenannten Ursache dafür, daß der Erblasser ein unruhiges und damit ungeeignetes Pferd bekam, nämlich hinsichtlich der vom Zeugen H. vorgenommenen Zuweisung , nicht entlastet hat. Sie hätte darlegen und erforderlichenfalls beweisen müssen, daß der Zeuge insoweit nicht fahrlässig handelte. Dazu hat sie aber nicht ausreichend vorgetragen. Die Beklagte hat nicht erklärt, daß und weshalb es der von einem Reitlehrer geschuldeten Sorgfalt entsprach, ein unruhiges
Pferd, das von der bisherigen Reiterin nicht mehr beherrscht werden konnte, ohne weiteres einem anderen Mitglied der Gruppe zuzuweisen. Sie hätte sich zu der naheliegenden Frage äußern müssen, ob die Schutzpflichten des Reitlehrers gegenüber den Teilnehmern des Ausritts es nicht erfordert hätten, daß er das unruhige und damit gefährliche Pferd entweder selbst übernahm oder doch wenigstens kurz selbst beritt und dadurch beruhigte und zur Ordnung rief, bevor er es dem Erblasser übergab. Die Beklagte hat auch nicht etwa vorgetragen , daß der Reitlehrer sich in einer Notlage befand, die ihn an solchen Vorsichtsmaßnahmen hinderte. Die letztere Lücke im Vortrag der Beklagten hat das Berufungsgericht auch erkannt. Es hat sie durch die Feststellung zu füllen gesucht, daß das Pferd des Reitlehrers erfahrungsgemäß eine gewisse Leitfunktion gehabt haben dürfte, was einen Pferdewechsel des Reitlehrers selbst nicht nahegelegt habe. Insoweit hat aber die Revision zu Recht die fehlende Darlegung des Berufungsgerichts gerügt, daß es über die besondere eigene Sachkunde verfügte, die erforderlich war, um über diese reitsportliche Frage ohne Sachverständigengutachten entscheiden zu dürfen (BGH, Urt. v. 02.03.1993 - VI ZR 104/92, VersR 1993, 749 unter II 1 a).
cc) Allein deshalb, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, daß der Reitlehrer das unruhige Pferd dem Erblasser zuweisen durfte, hat sie sich nicht entlastet. Die oben aufgezeigten anderen Glieder einer Ursachenkette, die möglicherweise vorangegangen sind und ebenfalls als Verschuldenstatbestände in Betracht kommen, brauchen daher beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht geprüft zu werden.
2. Das angefochtene Urteil ist auch nicht etwa in Anbetracht des Hinweises des Berufungsgerichts, daß der Erblasser das nervös gewordene Pferd in
Kenntnis seines Zustandes und freiwillig übernommen habe, im Ergebnis dennoch - ganz oder teilweise - richtig (§ 563 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, jetzt: § 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht mit seinem Hinweis ein Mitverschulden des Erblassers feststellen wollte, hätte es verkannt , daß die Berufung der Beklagten auf die dem Erblasser damals offenstehende Möglichkeit, die Übernahme des nervösen Pferdes zu verweigern, ein gegen Treu und Glauben verstoßendes und damit unzulässiges widersprüchliches Verhalten darstellt (§ 242 BGB). Die sich im Gelände befindliche Gruppe der Reiter war dadurch, daß das 13-jährige Mädchen den Hengst "Mistral" nicht weiterreiten konnte, in Schwierigkeiten geraten. Wenn der Reitlehrer in dieser Situation den Erblasser fragte, ob er "Mistral" übernehmen wolle, so handelte es sich um ein Hilfeersuchen und bei der Einverständniserklärung des Erblassers um einen Akt der Hilfeleistung gegenüber dem für die Gruppe verantwortlichen Reitlehrer. Da dieser ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten war, kam die Hilfsbereitschaft des Erblassers auch ihr zugute. Deshalb widerspricht es Treu und Glauben, wenn die Beklagte aus der Hilfsbereitschaft des Erblassers nunmehr einen Verschuldensvorwurf herleitet. Wer eine freiwillige Hilfeleistung erbittet, bei welcher der Helfer dann zu Schaden kommt, handelt widersprüchlich , wenn er anschließend allein aus dem Umstand, daß der Helfer seiner Bitte nachgekommen ist und sich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des Mitverschuldens herleitet.
III. Das angefochtene Urteil kann wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Die Sache ist zur tatrichterlichen Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Kläger - ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihnen durch den Unfall des Erblassers ein Schaden entstanden ist - an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
1. Ein Grundurteil (§ 304 ZPO) des erkennenden Senats erscheint nicht angebracht. Da die Beklagte ihr fehlendes Verschulden nicht dargelegt hat, müßte zwar nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der Klage dem Grunde nach stattgegeben werden. Das Berufungsgericht hat aber durch seine fehlerhafte Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast zu dem mangelhaften Vortrag der Beklagten beigetragen. Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, der Beklagten durch ein Grundurteil die Gelegenheit zur etwaigen Ergänzung ihres Vortrags zu nehmen.
2. Für den Fall, daß es aufgrund ergänzenden Vortrags der Beklagten in der neuen Berufungsverhandlung auf die Vorwürfe der Kläger ankommen sollte , der Betreiber des Reitstalls hätte nicht Reitausflüge mit mehreren Hengsten durchführen, der Reitlehrer hätte den Hengst "Mistral" überhaupt nicht für Ausritte einsetzen und er hätte ihn nicht einem 13-jährigen Mädchen zuteilen dürfen , weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß insoweit die Beklagte ihr und ihrer Erfüllungsgehilfen fehlendes Verschulden zum Teil ebenfalls nicht dargelegt und im übrigen nicht bewiesen hat.

a) Soweit es darum geht, ob "Mistral" sich schon vor dem Unfall als für Ausritte mit Touristen ungeeignet erwiesen hatte, hat die Beklagte zwar vorgetragen , daß dieses Pferd nicht problematisch, sondern, wie alle im Club gehaltenen Araberhengste, bestens für solche Ausritte geeignet gewesen sei und sich niemals irgendwie auffällig oder gar gefährlich verhalten habe, und für diese Behauptung auch durch Zeugenbenennung der Clubangestellten H. , F. und W. Beweis angetreten. Diesen Beweis hat die Beklagte
indessen bisher nicht erbracht.
Das Berufungsgericht hat diese Zeugen hierzu nicht vernommen, weil es, wie die Revision zu Recht rügt, die Darlegungs- und Beweislast rechtsfehlerhaft auf die Kläger verschoben hat. Dies zeigt sich an seinem Beweisbeschluß , der davon ausgeht, daß nur die von den Klägern behaupteten beiden konkreten Unfälle mit "Mistral" beweisbedürftig seien, sowie daran, daß es aufgrund der Zeugenaussagen, wonach an diesen beiden Unfällen in Wirklichkeit andere Pferde beteiligt waren und sich auch nur einer davon vor dem Unfall des Erblassers ereignete, zu dem Ergebnis gekommen ist, vor dem Unfall des Erblassers habe sich lediglich ein einziger und bis dahin - mangels anderweitigen Nachweises - einmaliger Reitunfall ereignet. Da das Berufungsgericht nicht verkannt haben kann, daß denkgesetzlich zwei Unfälle mit anderen Pferden nicht den Schluß rechtfertigen, es habe keine weiteren Unfälle und insbesondere keinen mit "Mistral" gegeben, läßt sich die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts nur durch eine Verlagerung der Beweislast auf die Kläger erklären. Diese Beweislastverschiebung wird auch in dem Satz der Urteilsgründe deutlich, die Kläger hätten für ihre Behauptung, "Mistral" sei das schwierigste Pferd des Clubs gewesen, keinen weiteren Beweis angetreten, obwohl die Beklagte immer wieder jegliche Kenntnis einer Unzuverlässigkeit des Pferdes verneint habe.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, "Mistral" sei immer zuverlässig gewesen, auch nicht etwa schon durch die Bekundungen erbracht, welche zwei der vom Berufungsgericht nur zu den beiden von den Klägern behaupteten Unfällen vernommenen Zeugen, über die ihnen gestellten Beweisfragen hinausgehend, zu der grundsätzlichen Eignung von
"Mistral" gemacht haben. Diese Äußerungen sind nicht aussa gekräftig genug. Die Zeugin L. , die geschrieben hat, daß sie "Mistral" vor und nach dem Unfall des Erblassers erlebt und keinen Hinweis auf seine Unzuverlässigkeit gefunden habe, war, worauf die Revision zutreffend hinweist, selbst nur Feriengast und konnte deshalb mangels ausreichend langer Beobachtungsdauer keine hinreichend überzeugungskräftige Aussage über die Zuverlässigkeit des Pferdes treffen. Der Zeuge H. , der "Mistral" als geeignet beurteilt hat, hat zum einen, worauf die Revision ebenfalls zu Recht hinweist, selbst die Einschränkung gemacht, der Hengst sei "für die meisten Reiter" angenehm und zuverlässig gewesen. Das läßt die Möglichkeit offen, daß er für nicht wenige Reiter ungeeignet war. Zum anderen hat das Berufungsgericht Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen H. erwogen und deshalb seiner Aussage keinen großen Beweiswert zugemessen.
Gegebenenfalls müßte das Berufungsgericht auch die Vernehmung der Zeugen nachholen, welche die Kläger gegenbeweislich für ihre Behauptung benannt haben, das Pferd "Mistral" sei als ein problematisches, aggressives Pferd bekannt gewesen, mit dem es schon häufiger zu Reitunfällen gekommen sei. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Kläger hätten hierfür keinen weiteren Beweis angetreten, hat es rechtsfehlerhaft den Beweisantrag der Kläger auf Vernehmung der Zeugen S. , We. , Hö. , B. und W. übergangen. Auch dies rügt die Revision zu Recht. Der Beweisantrag ist nicht etwa unbeachtlich, weil die Behauptung der Kläger nicht substantiiert genug wäre. Bei einem Reisemangel, der, wie hier, aus dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stammt, in den der Reisende in der Regel keinen Einblick hat, kann der Reisende regelmäßig kaum mehr tun, als zur Widerlegung des Entlastungsvortrags des Reiseveranstalters auf anderweit Gehörtes , etwa auf unter den Mitreisenden umlaufende Gerüchte zurückzugreifen, auch wenn diese wenig konkret sein mögen.

b) Hinsichtlich des Vorwurfs der Kläger, es hätten nicht nur Hengste für den Ausritt eingesetzt werden dürfen, weil deren Verhalten untereinander äußerst problematisch sei, hat das Berufungsgericht ebenfalls die Darlegungsund Beweislast der Beklagten verkannt. Diese hat nichts dazu vorgetragen, ob und weshalb der Einsatz mehrerer Hengste für einen Reitausflug für die Reisegäste nicht gefährlich war. Die gegenteilige Behauptung der Kläger war, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht wegen fehlenden Bezuges zum konkreten Fall unbeachtlich. Die Kläger haben die Existenz einer allgemeinen Regel des Reitsports - daß der Betreiber eines Reitstalls keine Gruppenausflüge mit mehreren oder nur mit Hengsten anbieten darf - behauptet, die gegebenenfalls im konkreten Fall verletzt wurde. Die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, die Behauptung einer solchen Regel sei abwegig und deshalb unbeachtlich, läßt wiederum die Darlegung der eigenen Sachkunde des Berufungsgerichts vermissen.

c) Für den Fall einer erneuten Beweisaufnahme gibt der Senat schließlich noch folgenden Hinweis: Falls es auf die Behauptung der Beklagten ankommen sollte, "Mistral" sei vorher nicht auffällig geworden, hat das Berufungsgericht die bisher unterbliebene Beweisaufnahme hierzu durch Vernehmung der drei von der Beklagten benannten Zeugen nachzuholen. Sollte es erneut eine schriftliche Beantwortung von Beweisfragen in Erwägung ziehen, wird es prüfen müssen, ob es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person der Zeugen für ausreichend erachten darf (§ 377 Abs. 3 ZPO). Bei Mitarbeitern einer Partei sowie bei Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit eines Zeugen wird die schriftliche Befragung in der Regel ausscheiden (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 377 Rdn. 8).
Scharen Keukenschrijver Ambrosius
Mühlens Asendorf

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 171/03 Verkündet am:
22. Juni 2004
Weschenfelder
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 651 g Abs. 1 Satz 1; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1

a) Der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden
nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen ist, muß seinen Anspruch in
der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden.

b) Die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt auch für den Sozialversicherungsträger
mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen
, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem.
BGB § 651 g Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (jetzt:
§ 651 g Abs. 1 Satz 3)

a) Der Anspruchsberechtigte ist im Sinne des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohne
sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert, solange er von
der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet keine Kenntnis
hat.

b) Nach Wegfall des Hindernisses muß der Anspruchsberechtigte die Geltendmachung
seines Anspruchs unverzüglich nachholen.
BGH, Urt. v. 22. Juni 2004 - X ZR 171/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Krankenkasse nimmt aus übergegangenem Recht ihres Versicherten die beklagte Reiseveranstalterin wegen eines Reisemangels auf Schadensersatz und auf Feststellung in Anspruch, daß die Beklagte ihr auch allen zukünftig noch entstehenden Schaden ersetzen muß.
Die Eltern des bei der Klägerin versicherten Kindes buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Fuerteventura für die Zeit vom 22. April bis 7. Mai 2001. Am 25. April 2001 fiel das damals 14 Monate alte Kind vor der Eingangstür zum hoteleigenen Restaurant in eine Pfütze. Nach dem Vortrag der Klägerin enthielt diese ein ätzendes Reinigungsmittel und erlitt das Kind Hautverätzungen dritten Grades an beiden Beinen. Es mußte auf Fuerteventura ambulant und nach der Rückkehr nach Deutschland stationär behandelt werden, wodurch Heilbehandlungskosten in Höhe von 87,58 DM und weiteren 9.671,69 DM entstanden, welche die Klägerin getragen hat.
Laut einer Gesprächsnotiz der örtlichen Reiseleiterin vom 28. April 2001 hatten die Eltern der Reiseleiterin den Unfall erstmals am 26. April angezeigt. Ob sie auch schon am Unfalltage selbst mit der Reiseleiterin gesprochen hatten , ist streitig.
Am 28. Mai 2001 füllte der Vater einen von der Klägerin übersandten Fragebogen aus. Darin erklärte er, daß die Krankenhausbehandlung des Kindes auf einen während des Urlaubs an der Eingangstür zum Hotelrestaurant geschehenen Unfall zurückzuführen sei. Auf die Fragen, ob ein anderer an dem Unfall schuld sei und ob er persönlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe, antwortete er bejahend, teilte mit, die Rechtslage müsse noch mit dem Anwalt geklärt werden, und verwies auf eine Anlage, welche die Klägerin im vorliegenden Prozeß trotz Aufforderung der Beklagten nicht vorgelegt hat. Der ausgefüllte Fragebogen nebst Anlage ging am 29. Mai 2001 bei der Klägerin ein. Diese meldete mit Schreiben vom 13. Juni 2001 bei der Beklagten einen Schadensersatzanspruch an.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden , daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin durch Versäumung der Ausschlußfrist verlorengegangen ist.
I. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Die in der Gesprächsnotiz der Reiseleiterin festgehaltene Mängelanzeige der Eltern am 26. April 2001 habe die Ausschlußfrist nicht gewahrt, weil sich dieser Anzeige kein eindeutiges Verlangen nach Gewährleistung entnehmen lasse. Die Behauptung der Klägerin, die Eltern hätten schon am 25. April 2001 klargestellt, daß sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollten, sei widersprüchlich und unsubstantiiert. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Sozialversicherungsträger, auf den der Schadensersatzanspruch bereits im Augenblick seiner Entstehung übergehe, sich überhaupt auf eine fristgerechte Anspruchsanmeldung durch den Reisenden berufen könne.
Die Klägerin selbst habe die Ausschlußfrist versäumt. Der verbreiteten Auffassung, daß die Frist bei Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erst mit dessen Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Vorgang und der Person des Reiseveranstalters zu laufen beginne, sei nicht zu folgen. Der Lauf der Ausschlußfrist beginne vielmehr - anders als der Lauf der Verjährungsfrist - unabhängig von irgendwelchen Kenntnissen. Der Sozialversicherungsträger , der häufig erst nach Fristablauf Kenntnis von dem Schaden erlange, werde ausreichend durch die auch auf Sozialversicherungsträger anwendbare Bestimmung des § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. geschützt, wonach der Reisende seine Ansprüche auch nach Fristablauf noch geltend machen könne, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei.
Die Klägerin habe indessen die Frist nicht schuldlos versäumt. Nachdem sie durch den ausgefüllten Fragebogen von dem Unfall Kenntnis erhalten habe, sei ihr bis zum Fristende noch mehr als eine Woche Zeit zur Anmeldung ihrer Schadensersatzansprüche verblieben. Da sie die Anlage zum Fragebogen, auf die der Vater des Kindes unter anderem hinsichtlich der genauen Unfallschilderung und der Frage, ob einen anderen die Schuld treffe, verwiesen habe, trotz Aufforderung der Beklagten nicht zu den Akten gereicht habe, könne nicht festgestellt werden, daß sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin die in § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte einmonatige Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen eines Reisemangels versäumt hat.

a) Die Klägerin hätte ihren Anspruch innerhalb der Ausschlußfrist anmelden müssen.
(1) Soweit der Gewährleistungsanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB auf den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet ist und daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon im Zeitpunkt des Unfalls auf die Krankenkasse (den Sozialversicherungsträger) übergeht (BGHZ 48, 181, 188 ff.; 155, 342 ff.), ist es der Sozialversicherungsträger, dem die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs obliegt (so auch OLG Celle RRa 2002, 159; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 70; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 12 Rdn. 361; Palandt/ Sprau, BGB, 63. Aufl., § 651 g Rdn. 2; Tonner, RRa 2003, 74; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 116 SGB X Rdn. 9). Entgegen der Ansicht der Revision ist der Text des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach "der Reisende" die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen hat, dahin auszulegen, daß der jeweilige Anspruchsinhaber die Frist wahren muß. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ausschlußfrist. Der Ausschluß der verspätet geltend gemachten Ansprüche findet seine Rechtfertigung darin, daß der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelmäßig Schwierigkeiten haben wird, wenn er die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen will. Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, daß er Regreßansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder
jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32, sowie z. Entwurf d. Rechtsausschusses d. Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11; BGHZ 90, 363, 367; 97, 255, 262; 145, 343, 349). Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung: Der Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er schnell die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand von Hoteleinrichtungen festhalten kann (Tonner, aaO; Staudinger/Eckert (2003), BGB, § 651 g Rdn. 13). Sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Gewährleistungsansprüche erlangt der Reiseveranstalter aber nur durch eine Anmeldung seitens des Anspruchsinhabers. Wenn ein Dritter, dem der Anspruch nicht zusteht, diesen geltend macht, besteht für den Reiseveranstalter bei vernünftiger Betrachtung kein hinreichender Anlaß, sich um die Aufklärung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu bemühen. Denn die Anmeldung des Dritten läßt die Möglichkeit offen, daß der Anspruchsinhaber selbst gar keinen Anspruch erheben wird, sei es, daß er einen solchen für nicht gegeben oder nicht beweisbar hält, sei es, daß er wegen Geringfügigkeit oder aus anderen Gründen darauf verzichten will. Der Reiseveranstalter hat aber ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349).
(2) Nicht entschieden zu werden braucht im vorliegenden Fall die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die rechtzeitige Anmeldung des übergegangenen Anspruchs durch den Sozialversicherungsträger entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig einen Schadensersatzanspruch
geltend gemacht hat. Denn eine etwaige Anspruchsanmeldung von Seiten des Kindes war jedenfalls vom Inhalt her ungeeignet, um die Anmeldung des Sozialversicherungsträgers überflüssig zu machen.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung des Berufungsgerichts , der Gesprächsnotiz der örtlichen Reiseleitung vom 28. April 2001 lasse sich nur eine Mängelanzeige, aber keine Anspruchsanmeldung entnehmen, frei von Rechtsfehlern zustandegekommen ist. Bedenken hiergegen bestehen unter dem Gesichtspunkt, daß es dem Vater bei seiner Mitteilung, daß das Kind Verätzungen dritten Grades erlitten habe, in erster Linie um die Anmeldung eines schwerwiegenden Gesundheitsschadens und allenfalls zweitrangig um die Beseitigung der Gefahrenquelle für die Zukunft gegangen sein dürfte. Darüber braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden.
bb) Die etwaige Anspruchsanmeldung von Seiten des Kindes konnte den Sozialversicherungsträger nicht von seiner Anmeldeobliegenheit befreien, weil sie keine eigenen Ansprüche des Kindes betraf. Wenn der Reisende nur den ihm nicht mehr zustehenden, weil auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Teilanspruch anmeldet, ist wegen des schon oben hervorgehobenen Gesichtspunkts, daß die Ausschlußfrist dem Reiseveranstalter sichere Kenntnis bevorstehender Forderungen verschaffen soll, die Anmeldung eines Dritten dies aber nicht zu leisten vermag, die Anmeldung des Sozialversicherungsträgers unverzichtbar. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob in den Fällen, in denen der Reisende die bei ihm verbliebenen Teilansprüche - z.B. auf Schmerzensgeld, Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden, Ersatz von Verdienstausfall oder Sachschäden - in ernstzunehmender Weise rechtzei-
tig geltend gemacht hat, eine rechtzeitige Anspruchsanmeldung auch des Sozialversicherungsträgers entbehrlich ist, weil der Reiseveranstalter aufgrund einer solchen Anmeldung des Anspruchsinhabers immerhin weiß, daß wegen des Schadensereignisses überhaupt Forderungen auf ihn zukommen, und deshalb möglicherweise schon hinreichenden Anlaß zur schnellen Sachaufklärung hat, auch ohne daß der Sozialversicherungsträger sich äußert. Hier betraf die etwaige Anmeldung keine eigenen Ansprüche des Kindes oder der Eltern, sondern nur den bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten. Einen Schmerzensgeldanspruch auf reisevertraglicher Grundlage gab es nach der damaligen Rechtslage nicht; ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Reiseveranstalter kam nicht in Frage.

b) Die Klägerin, die somit die einmonatige Ausschlußfrist durch Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs wahren mußte, hat diese Frist versäumt. Die Frist beginnt nach dem Wortlaut des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen. Hier endete die Reise am 7. Mai 2001. Die Klägerin meldete den Schadensersatz indessen erst mit Schreiben vom 13. Juni 2001 bei der Beklagten an.
Daß die Frist mit dem Reiseende beginnt, gilt auch für Sozialversicherungsträger. Mit dem Berufungsgericht abzulehnen ist die in Rechtsprechung und Literatur vertretene andere Ansicht, daß im Falle eines Anspruchsübergangs auf den Sozialversicherungsträger die Ausschlußfrist erst ab dessen Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen läuft (so aber LG Frankfurt a.M. NJW 1990, 520 u. RRa 2003, 74; OLG Celle aaO; Tonner,
aaO; Führich, aaO Rdn. 363; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung aaO; a.A. LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 137).
Das Landgericht Frankfurt a.M. (NJW 1990, 520) hat sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt, daß nach einem bereits zur Zeit des schädigenden Ereignisses erfolgten Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger für den Beginn der Verjährung nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers abgestellt werden kann (BGHZ 48, 181 ff.). Diese Entscheidung betraf jedoch, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, einen Fall der Verjährung nach § 852 BGB, wo die Verjährungsfrist mit Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt (BGHZ 48, 181, 183, 192). Sie gibt daher für den Beginn der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB, die ohne Rücksicht auf irgendwelche Kenntnisse mit dem Reiseende anläuft, nichts her.
Auch das von der Revision betonte Schutzbedürfnis des Sozialversicherungsträgers , der in der Regel erst bei der Abrechnung seiner Leistungen und damit häufig erst nach Fristablauf von dem Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter erfahren wird, gebietet keine Verschiebung des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem Interesse des Sozialversicherungsträgers genügend Rechnung getragen durch die Bestimmung, daß der Reisende auch nach Fristablauf noch Ansprüche geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist (§ 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung - a.F.; jetzt: § 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB). So liegt es bei Unkenntnis des Sozialversicherers
von seinem Anspruch (so auch Tonner, aaO, vgl. BGH, Urt. . 02.11.1994 - IV ZR 324/93, VersR 1995, 82 unter 2 a cc für eine Ausschlußfrist des Versicherungsrechts ; offengelassen von LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 137). Die Möglichkeit, den Anspruch noch nach Fristablauf geltend zu machen, soll verhindern , daß durch die zugunsten des Reiseveranstalters eingeführte kurze Ausschlußfrist für den Anspruchsinhaber unzumutbare Härten entstehen. Dazu würde auch der Fall gehören, daß der Anspruchsinhaber, der ohne Fahrlässigkeit erst nach Fristablauf von dem Anspruch erfährt, oder so kurz vorher, daß er die Frist nicht mehr einhalten kann, seinen Anspruch verliert. Deshalb ist die - unverschuldete - Unkenntnis des Anspruchs ein Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung.
2. Die Klägerin hat indessen nicht alle Voraussetzungen für die Geltendmachung ihres Anspruchs trotz Fristversäumung dargelegt. Es war ihr zwar anfangs mangels Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schädigers unverschuldet nicht möglich, den Schadensersatzanspruch anzumelden. Offenbleiben kann, ob sie, wie das Berufungsgericht meint, nach dem für den 29. Mai 2001 anzunehmenden Wegfall dieses Hindernisses bis zum Fristablauf am 7. Juni 2001 noch genügend Zeit für die Anspruchsanmeldung hatte und infolgedessen die Frist letzten Endes doch schuldhaft versäumte. Denn jedenfalls hat sie nicht dargelegt, daß sie die Geltendmachung des Anspruchs nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachholte.

a) Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlußfrist versäumt hat, muß seinen Anspruch unverzüglich nach Beendigung der Verhinderung
geltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (Staudinger /Eckert, aaO Rdn. 23; Palandt/Sprau, aaO Rdn. 3; Führich, aaO Rdn. 372; Soergel/H.-W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 13; so wohl auch LG Frankfurt a.M. NJW 1987, 132). Dies folgt schon aus dem Sinn der Ausschlußfrist (Staudinger/Eckert, aaO), die dem Reiseveranstalter eine zeitnahe Sachverhaltsaufklärung ermöglichen will. Aus diesem Gesetzeszweck ergibt sich, daß ein Anspruchsinhaber, dem mangels Verschuldens an der Fristversäumung die Möglichkeit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruchs eröffnet wird, diese Chance so schnell wie möglich nutzen muß, um die Fristüberschreitung gering zu halten. Er darf also mit der Geltendmachung nicht länger als nötig zuwarten. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes wird ihm die Geltendmachung der Ansprüche über die Frist hinaus ermöglicht, weil und auch solange er ohne Verschulden an ihrer Einhaltung gehindert war. Es liegt hier nicht anders als im Versicherungsrecht, wo für Ausschlußfristen der Grundsatz gilt, daß der Versicherungsnehmer keine Rechtsnachteile erleidet, wenn er die Frist schuldlos versäumt hat, wo aber nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes die Frist nicht erneut zu laufen beginnt, sondern der Versicherungsnehmer die unterlassene Handlung nunmehr unverzüglich nachholen muß (vgl. BGHZ 130, 171, 175 für die Ausschlußfrist des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AUB 61).
b) Die unverzügliche Nachholung der Anspruchsanmeldung ist somit eine notwendige Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Auch hierfür trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen.
"Unverzüglich" bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, nach denen insbesondere die dem Rechtsinhaber zuzugestehende angemessene Überlegungsfrist zu bemessen ist (BAGE 32, 237, 247). Die Klägerin hat die besonderen Umstände ihres Falles nicht ausreichend dargelegt. Mangels näherer Angaben ist davon auszugehen, daß sie bereits am 29. Mai 2001, als der vom Vater des Kindes ausgefüllte Fragebogen nebst Anlage bei ihr einging , alle zur Geltendmachung des Anspruchs nötigen Informationen erlangte, die in der von der Klägerin nicht vorgelegten Anlage enthalten gewesen sein können. Dann aber nahm sich die Klägerin für ihre Überlegungen 15 Tage lang Zeit. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, daß der Klägerin , nachdem sie den Fragebogen erhalten hatte, zur Bearbeitung der Schadensmeldung bis zum Ende der Ausschlußfrist lediglich sechs Werktage (30. Mai bis 7. Juni 2001) zur Verfügung gestanden hätten und daß die Inanspruchnahme eines so kurzen Zeitraums niemals als schuldhaftes Zögern bewertet werden dürfe, geht fehl. Denn für die Frage der unverzüglichen Nachholung kam es nicht auf die Zeit bis zum Ablauf der Ausschlußfrist an, sondern auf die zwischen der Kenntniserlangung der Klägerin am 29. Mai und ihrer Anspruchsanmeldung vom 13. Juni 2001 verstrichene Zeit, die 15 Tage betrug. Eine abstrakte Regel des Inhalts, daß die angemessene Überlegungsfrist in jedem Falle mindestens 15 Tage beträgt, läßt sich nicht aufstellen. Ob angesichts der konkreten Umstände die Anspruchsanmeldung der Klägerin gleichwohl noch innerhalb der ihr zuzugestehenden angemessenen Überlegungsfrist und damit unverzüglich erfolgte, hätte das Berufungsgericht nur beurteilen können, wenn die Klägerin die Anlage vorgelegt hätte. Auf die demnach feh-
lenden näheren Angaben zur unverzüglichen Nachholung der Anspruchsanmeldung brauchte das Berufungsgericht die Klägerin auch nicht hinzuweisen, da schon die Beklagte sie wiederholt aufgefordert hatte, die Anlage vorzulegen.
Melullis Scharen Ambrosius
Mühlens Meier-Beck

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 15/04 Verkündet am:
19. April 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung
eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen
, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn
der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die
Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der
Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG).
BGH, Urt. v. 19. April 2005 - X ZR 15/04 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Pflege-, Säuberungs- und Wartungsdienst für Trabrennbahnen betreibt, nimmt den beklagten Verein, der Inhaber der Trabrennbahn … und ist, sieben Personen, die zur Zeit der streitigen Vorfälle Vorstandsmitglieder des Vereins waren, wegen der vorzeitigen Beendigung eines Wartungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin und der beklagte Verein (Beklagter zu 1) schlossen am 8. August 1988 einen bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Wartungsvertrag, nach dem die Klägerin sämtliche laufenden Pflege-, Säuberungs- und Wartungsarbeiten auf dem Gelände der Trabrennbahn … eine für - später erhöhte - Vergütung von 100.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat sowie Sonderhonorare für die Bereitstellung und den Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen durchführen sollte. Bei Abschluß dieses Vertrages war der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Vorstandsmitglied des beklagten Vereins. Am 30. Juni 1993 wurde ein neuer Vereinsvorstand gewählt, dem die Beklagten zu 2-8 angehörten; der Geschäftsführer der Klägerin schied aus dem Vorstand aus. Am 9. August 1993 schlossen aufgrund von Verhandlungen der Beklagten zu 2 und 3 mit dem Geschäftsführer der Klägerin diese und der Beklagte zu 1 einen Aufhebungsvertrag, durch den der Vertrag vom 1. August 1988 vorzeitig, nämlich zum 2. Januar 1994, beendet wurde. Infolgedessen mußte die Klägerin ihren Betrieb, der von dem Wartungsvertrag mit dem Beklagten zu 1 abhängig war, auflösen. Durch Anwaltsschreiben vom 17. Februar 1994 focht sie den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Der Anfechtung liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde, der dem Abschluß des Aufhebungsvertrages vorausgegangen war: Der Beklagte zu 1 ließ einen der Klägerin ausgehändigten Scheck sperren und bezahlte die Monatsabrechnungen für Juni und Juli 1993 nicht. Der Beklagte zu 2 kündigte an, die Klägerin werde überhaupt kein Geld mehr bekommen, wenn sie der Vertragsaufhebung nicht zustimme. Der Beklagte zu 3 drohte unstreitig mit einem Zeitungsbericht über die Rechnungen der Klägerin und nach deren Behauptung auch über den ganzen Pflege- und Wartungsvertrag im "Traber-Journal". Dann könne der Geschäftsführer der Klägerin sich auf der Rennbahn nicht mehr sehen lassen. Außerdem werde der Beklagte zu 1 die vom Geschäftsführer der Klägerin gemieteten Stallungen kündigen, ihm Rennbahnverbot erteilen, ihn aus dem Verein ausschließen und ihm ein Berufsverbot erteilen lassen sowie gegen
jedes Schadensersatzbegehren mit angeblichen Gegenforderungen aufrechnen und einen eventuellen Rechtsstreit so lange in die Länge ziehen, bis die Klägerin in den Konkurs getrieben sei. Die Klägerin behauptet außerdem, die Beklagten zu 2 und 3 hätten angekündigt, bei Ablehnung des Aufhebungsvertrages könne sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr auf die Straße trauen, da für ihn dann ernsthafte Gefahren für Leib und Leben bestehen würden.
Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers Ersatz des ihr und ihm durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schadens (Gesellschaftsgewinn und Geschäftsführergehalt bis 1999) in Höhe von 2.600.000,-- DM nebst Zinsen. Sie trägt vor, die Beklagten hätten sie durch ihre rechtswidrigen Drohungen in eine wirtschaftliche Zwangslage versetzt, die ihr keinen anderen Weg offengelassen habe, als zunächst den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und zu erfüllen, der unter anderem die Vereinbarung enthielt, daß der Beklagte zu 1 die Zahlungsrückstände zur Hälfte alsbald, zur anderen Hälfte aber erst bezahlen werde, wenn die Klägerin ihre beim Beklagten zu 1 genutzten Räume und Flächen geräumt habe, was bis zum 16. Januar 1994 geschehen sollte. Nur mit Hilfe dieser Zahlungen habe sie ihren Betrieb geordnet abwickeln können. Erst nach Wegfall der Zwangslage am 16. Januar 1994 sei sie wieder in der Lage gewesen, ohne weitere Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen gegen den Aufhebungsvertrag vom 9. August 1993 vorzugehen.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Verein sei sanierungsbedürftig gewesen und habe insbesondere die Kosten für Pflege und Wartung erheblich reduzieren müssen. Zahlreiche Mitglieder hätten dem Geschäftsführer der Klägerin Mißwirtschaft, persönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen. Der Vorstand habe den Pflege- und Wartungsvertrag mit der Klägerin fristlos kündigen und gerichtlich überprüfen lassen wollen. Aus diesem
Grund hätten die Beklagten zu 2 und 3 versucht, eine gütliche Einigung in Gestalt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung herbeizuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Schadensersatzanträge weiter.
Die Beklagten zu 5, 7 und 8 haben sich in der Revisionsverhandlung nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche mit der Begründung verneint , die Klägerin habe keine widerrechtliche Drohung bewiesen. Es sei nicht zu verkennen, daß auf die Klägerin Druck ausgeübt worden sei, jedoch seien die Drohungen nicht rechtswidrig gewesen beziehungsweise nicht durch die Klägerin nachgewiesen. Wenn Vertreter des Beklagten zu 1 damit gedroht hätten , den Wartungsvertrag zu veröffentlichen, sei dies nicht rechtswidrig gewesen. Die Drohungen mit Stallkündigung, Rennbahnverbot und Vereinsausschluß seien für den Fall, daß der Wartungsvertrag rechtlich angreifbar gewesen sei, ebenfalls nicht rechtswidrig gewesen. Falls der Wartungsvertrag aber rechtlich einwandfrei gewesen sei, hätte die Klägerin gegen die angekündigten Maßnahmen gerichtlich vorgehen können und den Ausgang des Prozesses nicht zu fürchten brauchen. Bei der Gesamtschau dieser Drohungen sei von Bedeutung, daß der Beklagte zu 1 zum Ende der Vorstandstätigkeit des Ge-
schäftsführers der Klägerin Schulden in zweistelliger Millionenhöhe gehabt habe , daß der Vorstand 1992 nicht entlastet worden sei, daß der Geschäftsführer der Klägerin und der Vorstandsvorsitzende, die den Wartungsvertrag von 1988 geschlossen hätten, beide ab Mitte 1993 dem Vorstand des Beklagten zu 1 nicht mehr angehört hätten und daß schließlich dem nicht unglaubhaften Vorbringen der Beklagten zufolge in der Jahresmitgliederversammlung vom 1. Juli 1993 Vereinsmitglieder dem Geschäftsführer der Klägerin Mißwirtschaft, persönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen hätten. Möge die gegebene Situation auch auf Verdächtigungen und Vermutungen beruhen, so sei es doch den Vertretern des Beklagten zu 1 nicht verwehrt gewesen, auf den Geschäftsführer der Klägerin Druck auszuüben. Dieser Druck habe seine Wurzeln im Tun des Geschäftsführers der Klägerin und in dem Vertrag vom 1. August 1988 gehabt, dessen gerichtliche Überprüfung möglicherweise nicht zwingend den Fortbestand gewährleistet hätte. In dem vorgesehenen Kündigungsschreiben des Beklagten zu 1 sei dieser von Mehrfachfakturierung, vertragswidriger Erhöhung der Pauschalvergütung und weiteren Abrechnungsunstimmigkeiten ausgegangen und habe wegen überzahlter Pauschalen 1.434.809,80 DM zurückverlangen wollen. Auch die Drohungen, ohne Aufhebungsvertrag werde die Klägerin überhaupt kein Geld mehr erhalten und der Beklagte zu 1 gegen ihre Forderungen mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 3 Mio. DM aufrechnen, seien zwar unschön, aber nicht widerrechtlich gewesen. Die Klägerin hätte ihr zustehende Forderungen im Gerichtsweg realisieren können; sollten die Gegenforderungen des Beklagten zu 1 ins Blaue hinein und ohne Erfolgsaussicht erhoben worden sein, habe die Klägerin das Gerichtsverfahren nicht fürchten müssen. Daß der Geschäftsführer der Klägerin mit Gefahr für Leib und Leben bedroht sei, habe die Klägerin nicht nachweisen können. Die Zeugin B. , die dies bekundet habe, sei nicht glaubwürdig. Der Klägerin stehe demnach kein Schadensersatzanspruch wegen Erpressung oder Nötigung oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Als Anspruchsgrundlagen kommen für den eigenen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns gegen den Beklagten zu 1 eine Verletzung des Wartungsvertrages und Delikt (§ 823 Abs. 1 wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; § 823 Abs. 2 i.V.m. § 253 StGB; § 826 BGB), gegen die übrigen Beklagten nur Delikt in Betracht. Der Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) ist ein Schutzgesetz nicht nur zugunsten der genötigten natürlichen Person, sondern auch zugunsten der von ihr vertretenen juristischen Person. Für den abgetretenen Anspruch des Geschäftsführers auf Ersatz für sein entgangenes Gehalt kommt ein deliktischer Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Frage (§ 826 BGB). Die Beklagten wußten, daß der Geschäftsführer der Klägerin deren Alleingesellschafter war und daß deren Gewinn - teils in der Gestalt des Geschäftsführergehalts, teils als Reingewinn - letztlich ihm zugute kam. Den Beklagten war also bewußt, daß sie bei wirtschaftlicher Betrachtung den hinter der Klägerin stehenden Geschäftsführer schädigten; ihr etwaiger Schädigungsvorsatz bezog sich daher auch auf den Geschäftsführer.
Diese Anspruchsgrundlagen scheiden indessen aus, wenn der Aufhebungsvertrag wirksam geblieben ist. Denn dann war die vorzeitige Beendigung des Wartungsvertrages mitsamt dem daraus resultierenden Gewinn Folge des Aufhebungsvertrages und somit nicht rechtswidrig. Deshalb hat sich das Berufungsgericht zu Recht auf die Prüfung beschränkt, ob der Klägerin ein Grund zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Gestalt einer widerrechtlichen Drohung zu Gebote stand (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB).
2. Aus dem Erfordernis einer von den Beklagten stammenden Drohung ergibt sich, daß die Klage gegen die Beklagten zu 5-8 - das Verfahren gegen den verstorbenen Beklagten zu 4 ist ausgesetzt - unabhängig von der Frage, ob überhaupt Drohungen stattgefunden haben und ob diese rechtswidrig waren, unbegründet ist. Denn die von der Klägerin als Drohungen gewerteten Ankündigungen sind nach ihrem Vortrag nur von den Beklagten zu 2 und 3 ausgesprochen worden. Der beklagte Verein muß sich das Verhalten dieser seiner Vorstandsmitglieder und vertraglichen Erfüllungsgehilfen zwar zurechnen lassen (§§ 31, 278 BGB). Ein Rechtsgrund, weshalb sich auch die Vorstandsmitglieder persönlich das Verschulden eines anderen Vorstandsmitglieds zurechnen lassen müßten, besteht jedoch nicht. Auch eine strafrechtliche Teilnahme der Beklagten zu 5-8 an der behaupteten Erpressung kommt nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt hat, daß sie die Äuße rungen der Beklagten zu 2 und 3 angeregt, gebilligt oder auch nur davon gewußt hätten. Auf die Verteidigung der Beklagten zu 4-8, die Klage gegen sie sei mangels Vortrags eines Anspruchsgrundes offensichtlich rechtsmißbräuchlich, weil erkennbar nur zu dem Zweck erhoben, sie als Zeugen auszuschließen, hat die Klägerin lediglich erwidert, die Beklagten zu 4-8 seien im Zeitpunkt der Nötigungshandlung Vorstandsmitglieder des Beklagten zu 1 gewesen. Da die Beklagten zu 2 und 3 im Auftrag des gesamten Vorstandes gehandelt hätten, sei ihr Handeln den Beklagten zu 4-8 voll zuzurechnen (GA 54 I). Hierin liegt kein substantiierter Vortrag des Inhalts, die Beklagten zu 2 und 3 hätten nicht nur mit ihrem Vorschlag eines Aufhebungsvertrages, sondern auch hinsichtlich der von ihnen ausgesprochenen Drohungen im Auftrag der übrigen Vorstandsmitglieder gehandelt. Dafür reicht auch nicht die unter Beweis gestellte weitere Behauptung der Klägerin aus, die Beklagten zu 2 und 3 hätten die Frage des Geschäftsführers, ob auch die anderen Vorstandmitglieder von den Drohungen für Leib und Leben wüßten und sie billigten, bejaht. Da somit die Klägerin eine Beteiligung der Beklagten zu 5-8 an den behaupteten Drohungen nicht schlüssig dargelegt hat,
war die Klage gegen sie schon aus diesem Grunde abzuweisen. Die von dem Beklagten zu 6 im Revisionsverfahren geltend gemachte Einrede der kurzen deliktischen Verjährung brauchte daher nicht geprüft zu werden.
3. Für die Klageansprüche gegen die Beklagten zu 1-3 kommt es hingegen darauf an, ob die Beklagten zu 2 und 3 den Geschäftsführer der Klägerin widerrechtlich bedroht haben. Dies war nicht der Fall. Auch auf die Verjährungseinrede der Beklagten zu 2 und 3 kommt es daher nicht an.
4. Die behaupteten Drohungen für Leib und Leben, die widerrechtlich gewesen wären, hat das Berufungsgericht als nicht bewiesen angesehen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision will, revisionsrechtlich unzulässig , lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts setzen, ohne daß sie Rechtsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aufzeigt.
5. Die Drohung der Beklagten zu 2 und 3, der Beklagte zu 1 werde keine Zahlungen mehr leisten und in einem etwa von der Klägerin angestrengten Zahlungsprozeß mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, verbunden mit der Warnung, daß die Klägerin durch die lange Prozeßdauer insolvent werden könne , hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht widerrechtlich beurteilt. Die Beklagten zu 2 und 3 durften die Verteidigungsstrategie, die der Beklagte zu 1 im etwaigen Zahlungsprozeß der Klägerin eingeschlagen hätte, schon im vorgerichtlichen Stadium der Auseinandersetzung ankündigen.

a) Die Widerrechtlichkeit einer Drohung kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Inadäquanz von Zweck und Mittel (Zweck/Mittel-Relation) ergeben. In Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten , daß die Androhung von Rechten und Rechtsbehelfen, welche die Rechts-
ordnung für die Wahrnehmung der Interessen des Drohenden zur Verfügung stellt, z.B. die Drohung mit Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, Klageerhebung , Zwangsvollstreckung, Arrest, Konkursantrag oder berechtigter Selbsthilfe , erlaubte Mittel betrifft (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.05.1972 - VII ZR 191/72, WM 1972, 946; Flume, BGB AT, Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., § 28 Nr. 2 b, S. 535 f.; MünchKomm./Kramer, BGB, 4. Aufl., § 123 Rdn. 47; Staudinger/ Singer-v. Finckenstein, BGB (2004), § 123 Rdn. 68). Ferner ist die Verfolgung von Rechten selbst dann ein erlaubter Zweck, wenn das verfolgte Recht nicht wirklich besteht. Für die Rechtmäßigkeit des Zwecks kommt es nicht darauf an, ob der Drohende einen Anspruch auf die erstrebte Handlung des Bedrohten hat. Es genügt bereits der gute Glaube bzw. ein berechtigtes Interesse an dem erstrebten Erfolg (BGH, Urt. v. 16.01.1997 - IX ZR 250/95, NJW 1997, 1980; BAG NJW 1999, 2059; Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 69). Schließlich ist auch die Zweck-Mittel-Relation nicht zu beanstanden, wenn der Drohende ein vermeintliches Recht mit den Mitteln verfolgt, die die Rechtsordnung zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs vorsieht. Wer sich bei zweifelhafter Rechtslage seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung veranlassen will (vgl. BGH, BGHZ 2, 287, 296 f.; BGHZ 25, 217, 219 f.; Urt. v. 20.06.1962 - VIII ZR 249/61, JZ 1963, 318; Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301; BAG, Urt. v. 20.11.1969 - 2 AZR 51/69, NJW 1970, 775).
Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, lediglich für den Fall einer von der Klägerin erhobenen Zahlungsklage eine bestimmte Verteidigungsstrategie angekündigt wird. Eine solche Offenlegung beabsichtigter Verteidigungsmittel schon im Vorfeld des Prozesses ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, weder mutwillig erfolgt noch zu einer über das
Bestreiten geltend gemachten Ansprüche hinausgehenden Belastung des anderen Teils führt. Ein Schuldner, der in vertretbarer Weise vom Nichtbestehen seiner Verpflichtung ausgeht, darf deshalb, wie es die Beklagten zu 1-3 getan haben, damit drohen, daß er nicht freiwillig leisten werde, sondern sein Gläubiger ihn verklagen müsse und daß er im Prozeß Gegenrechte geltend machen werde.

b) Die Drohung der Beklagten zu 1-3 hätte deshalb allenfalls dann widerrechtlich sein können, wenn ihr Standpunkt, daß der Beklagte zu 1 den Wartungsvertrag von 1988 ohnehin fristlos kündigen könne und daß ihm aufrechenbare Gegenansprüche zustünden, nicht vertretbar gewesen wäre. Daran fehlt es hier.
aa) Die Darlegungslast dafür, daß der Rechtsstandpunkt des Beklagten zu 1 vertretbar war, trifft die Beklagten zu 1-3. Im Prinzip ist zwar der Anfechtende für die Tatsachen, die die Widerrechtlichkeit der Drohung begründen, darlegungs - und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, § 123 Rdn. 19, 30). Demnach müßte hier die Klägerin die Unvertretbarkeit des Rechtsstandpunkts der Beklagten darlegen. Wenn aber, wie hier, mit der Nichterfüllung eines Anspruchs gedroht wird, der klar aus dem Vertrag hervorgeht, so daß er nur durch Gegenrechte des Schuldners, insbesondere Einwendungen und Einreden, zu Fall gebracht werden kann, dann läuft die Beweislast des Anfechtenden auf einen Negativbeweis des Inhalts hinaus, daß der Anfechtungsgegner nicht in vertretbarer Weise davon ausgehen durfte, daß ihm Einreden oder Einwendungen zustünden. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozeßgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt. v. 08.10.1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747). Nur diese vom Gegner vorgetragenen
Umstände braucht der Beweispflichtige dann zu widerlegen. Im vorliegenden Fall war es also zunächst Sache der Beklagten, darzulegen, daß ihr Standpunkt , sie hätten den Wartungsvertrag ohnehin fristlos kündigen und mit Gegenansprüchen aufrechnen dürfen, objektiv vertretbar war.
bb) Die Beklagten zu 2 und 3 sind ihrer Darlegungslast nachgekommen. Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage kann der Senat selbst entscheiden , weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 122, 309, 316).
Die Beklagten haben zwar ihren Verdacht, daß der Wartungsvertrag von Anfang an auf Übervorteilung des Vereins angelegt war und durch Kollusion des Geschäftsführers der Klägerin mit dem damaligen Vereinspräsidenten zustande kam, nicht näher begründet. Der Umstand, daß der Geschäftsführer der Klägerin bei Abschluß des Vertrages zugleich dem Vorstand des Beklagten zu 1 angehörte, genügt dafür nicht. Wohl aber haben sie zu der späteren Erhöhung der Vergütung folgenden Sachverhalt substantiiert vorgetragen, der zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt: Die im Wartungsvertrag von 1988 vorgesehene Lohnpauschale von 100.000,-- DM monatlich sei am 19. August 1991 durch einen Nachtrag mit einer Gleitklausel versehen worden, wonach, wenn das arithmetische Mittel der Lohnsummen (Gesamtlohnsumme geteilt durch Anzahl der Arbeitnehmer) um mehr als 1 % steige, die Klägerin berechtigt sein sollte, eine dementsprechende Erhöhung des Pauschalentgelts zu verlangen. Nach dem Sinn dieses Nachtrags habe eine finanzielle Mehrbelastung der Klägerin durch Lohnzahlungen vom Verein ausgeglichen werden sollen. Am nächsten Tag habe die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1991 eine Erhöhung der Lohnpauschale auf 150.000,-- DM monatlich geltend gemacht. Dem habe ein rechnerischer "Trick" zugrunde gelegen. Die Klägerin habe ihren Mitarbeiterbestand von 25 Personen im Jahre 1989 auf etwa 15 Personen im Jahre 1991
abgebaut und dadurch ihren Lohnaufwand von ursprünglich 100.000,-- DM auf ca. 90.000,-- DM monatlich gesenkt. Teile man jedoch die Lohnsumme durch die Anzahl der Mitarbeiter, so ergebe sich eine Erhöhung von 50 %. Die damals vom Beklagten zu 1 beigezogene Rechtsanwaltskanzlei sowie der neue Vorstand hätten in dieser ungerechtfertigten Erhöhung der Lohnpauschale einen Betrug gesehen. Die Anwaltskanzlei habe dem Vorstand geraten, die Überzahlungen in Höhe von insgesamt 1.434.809,80 DM bis zum 31. Mai 1993 von der Klägerin zurückzufordern. Die Rechtsanwälte seien auch überzeugt gewesen, daß eine fristlose Kündigung des Vertrages Erfolg haben werde, und hätten dazu geraten. - Von diesem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nur die anwaltliche Überzeugung und den anwaltlichen Rechtsrat bestritten, nicht aber den zugrundeliegenden Sachverhalt als solchen. Dieser Sachverhalt genügt aber, um die Ansicht der Beklagten, der Wartungsvertrag sei fristlos kündbar und die erhöhten Zahlungen könnten zurückgefordert werden, als jedenfalls vertretbar erscheinen zu lassen. Ob sie richtig war - was von dem durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Zweck der Gleitklausel abhängen dürfte -, kann dahingestellt bleiben.
6. Auch die Bedrohung des Geschäftsführers der Klägerin mit Stallkündigung , Vereinsausschluß und Rennbahnverbot hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als nicht widerrechtlich beurteilt.

a) Bei der Stallkündigung, dem Vereinsausschluß und dem Rennbahnverbot handelt es sich gleichfalls um im Zivilrecht grundsätzlich vorgesehene Maßnahmen und damit um erlaubte Mittel (Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 68), deren Einsatz nur unter besonderen Umständen rechtswidrig ist, insbesondere dann, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist. So ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigungsdrohung eines
Arbeitgebers nur dann rechtswidrig, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (vgl. nur NJW 2004, 2401; str., a.A. z.B. Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 74; Karakatsanes, Die Widerrechtlichkeit in § 123 BGB, S. 160 f.). Die für die Rechtswidrigkeit der Drohung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin mußte deshalb vortragen, daß der Beklagte zu 1 keine Gründe annehmen durfte, die eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse mit dem Geschäftsführer der Klägerin unzumutbar machten und deshalb seinen Ausschluß rechtfertigten. Da es sich dabei wiederum um einen Negativbeweis handelt, genügte eine entsprechende pauschale Behauptung. Demgegenüber mußten die Beklagten zu 1-3 substantiiert darlegen und erforderlichenfalls beweisen, daß sie in vertretbarer Weise einen Ausschlußgrund annehmen durften. Dies haben sie jedenfalls hinsichtlich der ihrer Ansicht nach vertragswidrigen Erhöhung der Pauschalvergütung getan. Hierzu kann auf die Ausführungen zur fehlenden Widerrechtlichkeit der Drohung, den Wartungsvertrag nicht länger zu erfüllen, verwiesen werden (s.o. II 4 b bb). Somit ist auch für die Drohung mit Stallkündigung, Vereinsausschluß und Rennbahnverbot die Widerrechtlichkeit zu verneinen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision weicht das Berufungsurteil in der Frage der Rechtswidrigkeit dieser Drohungen auch nicht von dem Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1998 ab (KZR 19/97, WuW/E DE-R 222-223), mit dem das der Räumungsklage des Beklagten zu 1 gegen den Kläger stattgebende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde, weil ein Verein, der als einziger in einem bestimmten Großraum ansässiger Veranstalter Trabrennen veranstaltet und über ein Rennbahngelände mit Einrichtungen verfügt, die ein tägliches Training von Rennpferden ermöglichen, verpflichtet sein kann, einem Berufstrainer wie anderen Trabertrainern Boxen zu vermieten. Der Kartellsenat hat sich nur damit befaßt, ob der Beklagte zu 1 als marktstarkes Unternehmen Normadressat des § 26
Abs. 2 GWB ist. Hingegen hat er sich nicht dazu geäußert, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zu 1, auch wenn er Normadressat ist, den Geschäftsführer der Klägerin wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gleichwohl ausschließen durfte.
7. Auch die behauptete Ankündigung des Beklagten zu 3, das Vertragswerk mit der Klägerin und ihre Rechnungen im "Traber-Journal" veröffentlichen zu lassen, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht rechtswidrig beurteilt.

a) Ohne abschließende Prüfung kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der Beklagte zu 3 der Klägerin mit der Veröffentlichung ein künftiges Übel in Aussicht stellte und es sich bei seiner Ankündigung um eine Drohung handelte.
aa) Als Übel kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Geschäftsführers (Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) bzw. des Gewerbebetriebs der Klägerin in Frage (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. nur Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1282). Dies ist der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, die zu kritischen Wertungen Anlaß geben können (BGH, aaO). Eine kritische Bewertung des Unternehmens mag zu befürchten sein, wenn ein Vertrag des Unternehmens veröffentlicht wird, der, wie hier die Beklagten vortragen, einen wucherischen bzw. betrügerischen Charakter hat, oder auch, wenn der Öffentlichkeit ersichtlich überhöhte Rechnungen des Unternehmens unterbreitet werden. Die Rufschädigung könnte dann auch in den Gewerbebetrieb eingreifen.

bb) Der für den Beklagten zu 1 auftretende Beklagte zu 3 erfüllte auch die weitere Voraussetzung für eine Drohung, daß nämlich der Drohende auf den Eintritt des künftigen Übels einwirken zu können behauptet und es für den Fall ankündigt, daß der Bedrohte nicht die gewünschte Willenserklärung abgibt (BGHZ 2, 287, 295). Daß der Beklagte zu 3 einen Einfluß des Beklagten zu 1 auf die Presseveröffentlichung behauptete, ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 3 erklärte, daß der Beklagte zu 1 den Vertrag und die Rechnungen auf fünf Seiten im "Traber-Journal" abdrucken "lassen" wolle, sondern auch aus der demgegenüber abgeschwächten eigenen Darstellung der Beklagten, wonach der Beklagte zu 3 den Geschäftsführer der Klägerin lediglich darauf hinwies, daß im Falle einer gerichtlichen Überprüfung seine Einnahmen aus dem Vertrag und seine Rechnungen publik werden würden und hierüber im "Traber-Journal" berichtet werde. Auch einen solchen Hinweis mußte der Geschäftsführer der Klägerin dahin verstehen, daß der Beklagte zu 1 das "Traber-Journal" auf den Prozeß aufmerksam machen und dieser Zeitung detaillierte Sachverhaltsinformationen liefern werde.

b) Die Drohung mit einem Bericht im "Traber-Journal" war jedoch nicht widerrechtlich.
aa) Das Mittel der Drohung war, für sich betrachtet, nicht rechtswidrig. Eine Information der Presse durch den Beklagten zu 1 wäre durch dessen Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
(1) Die Veranlassung einer Presseveröffentlichung unterliegt dem Schutzbereich der Meinungsäußerungs-, nicht der Pressefreiheit. Die Meinungsäußerungsfreiheit schützt Äußerungen in ihrer Verbr eitungs- und Wirkungsdimension. Vom Schutz umfaßt ist das Recht des Äußernde n, das
Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Beschl. v. 17.12.2002, NJW 2003, 1109). Deshalb muß auch die Frage, ob der mit der Information der Presse Drohende sich eines rechtmäßigen oder eines rechtswidrigen Mittels bedient, im Lichte dieses Grundrechts beurteilt werden.
(2) Die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 ist allerdings gegen das allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihres Geschäftsführers und das Recht der Klägerin an ihrem Gewerbebetrieb abzuwägen. Der angedrohte Artikel hätte, wie bereits dargelegt, wegen seines nach der Ankündigung zu erwartenden Inhalts das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. den Gewerbebetrieb der Klägerin (zur parallelen Schutzrichtung dieser beiden Rechtsgüter vgl. Staudinger/Hager, BGB (1999), § 823 Rdn. C 28), zu dem ihr guter wirtschaftlicher Ruf gehört, sowie auch das Persönlichkeitsrecht des sie beherrschenden Geschäftsführers beeinträchtigt. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und im Recht der persönlichen Ehre ihre Schranken (Art. 5 Abs. 2 GG). Das bedeutet aber nicht, daß die Veranlassung von Presseberichten, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen verletzen, in jedem Fall unzulässig ist. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte und in der Bedeutung der Grundrechte gesehen und so interpretiert werden , daß der besondere Wertgehalt dieser Rechte auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und allgemeinem Gesetz ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts aufzufassen ; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer die Grundrechte begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (sogenannte Wechselwirkung; BVerfG seit BVerfGE 7, 198, 207 f.). Notwendig ist eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beein-
trächtigten Kommunikationsgrundrecht und den Interessen, die mit den allgemeinen Gesetzen verfolgt werden (BVerfGE 35, 202, 224 f.). Dieselben Grundsätze gelten für eine Kollision des Rechts der persönlichen Ehre (Art. 2 Abs. 1 GG) mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Gebot der Interessenabwägung greift gleich doppelt ein, wenn die Meinungsäußerungsfreiheit mit dem zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem zivilrechtlichen Recht am Gewerbebetrieb konkurriert. Denn letztere Rechte sind sogenannte offene oder Rahmentatbestände , bei denen der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muß, ob der Eingriff durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht (BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124; BGHZ 138, 311, 319; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 17).
(3) Hier ergibt diese Abwägung, bei der der überragende Rang der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (BVerfGE 71, 206, 219 f.), daß die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 schwerer wiegt.
(a) Soweit der Beklagte zu 3 (nur) die Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rechnungen ankündigte, folgt dies schon aus dem Grundsatz, daß wahre Äußerungen, auch wenn sie für den Betroffe nen nachteilig sind, jedenfalls dann hinzunehmen sind, wenn sie, wie hier, nicht die Intim-, Privat-, oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Eine vertragliche Nebenpflicht des Beklagten zu 1, die Vertragsdokumente oder vertragliche Streitigkeiten vertraulich zu behandeln , ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht etwa allgemein unzulässig, mit einem privaten Rechtsstreit an die Öffentlichkeit zu gehen, wenn interne Einigungsversuche scheitern. Eine Medienkampagne im Vorfeld oder am Rande einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist in den Grenzen des Ehrenschutzes erlaubt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03,
NJW 2005, 279). Wahre Tatsachen, auch wenn sie einen privaten Rechtsstreit betreffen, darf die Presse also veröffentlichen. Man darf sie daher auch der Presse mitteilen. Ein Informant der Presse kann grundsätzlich nicht mit negativen Sanktionen bedroht werden, wenn die Presse selbst von Haftung frei ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Auch die bloße Drohung, die Presse zu informieren, ist dann, für sich betrachtet, erlaubt.
Die Veröffentlichung wahrer Tatsachen ist allerdings nur zulässig, sofern dabei nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das ist aber nicht der Fall, soweit es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 64). Hier kann zumindest der lokalen Öffentlichkeit - deren Informationsbedürfnis genügt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO) - ein legitimes Interesse am Streit der Parteien nicht abgesprochen werden. Denn der Ausgang dieses Streits berührte einen größeren Kreis dritter Personen. Wenn ein Sportverein wie der Beklagte zu 1 eine Auseinandersetzung von erheblicher finanzieller Tragweite führt, die sich auf Art und Umfang seiner künftigen Vereinstätigkeit oder gar auf seinen Fortbestand auswirken kann und die zudem den Vorwurf einer - möglicherweise strafbaren - Kollusion zwischen dem Vereinspräsidenten und einem Vorstandsmitglied enthält, so sind daran zum einen alle Vereinsmitglieder, darüber hinaus aber auch diejenigen Bevölkerungskreise interessiert, die als Besucher der Sportveranstaltungen des Vereins oder auch nur als Konsumenten der Medienberichte über dessen Veranstaltungen am Vereinsleben Anteil nehmen. Die Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rechnungen wäre daher grundsätzlich zulässig gewesen.
(b) Dasselbe gilt für einen etwaigen kritischen Kommentar der Zeitung zum Inhalt der veröffentlichten Unterlagen. Die Klägerin mußte die Drohung des
Beklagten zu 3 dahin verstehen, daß der Beklagte zu 1 nicht nur den kommentarlosen Abdruck der Urkunden, sondern auch einen negativ wertenden Begleitartikel im "Traber-Journal" anstoßen wolle. Wenn es sich, wie hier, um einen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, BVerfGE 93, 266, 294; Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, aaO).
(c) Bei der Abwägung ist weiter zugunsten des Beklagten zu 1 zu berücksichtigen , daß die angedrohte Berichterstattung nicht den privaten Lebenskreis des Geschäftsführers der Klägerin, sondern ihre und ihres Geschäftsführers wirtschaftliche Betätigung betroffen hätte. Die Persönlichkeit wird im geschäftlichen Bereich geringer geschützt als im privaten. Ein Gewerbetreibender hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, daß sein Geschäftsgebaren auch in der Presse erörtert wird. Er muß kritische Berichte ertragen, solange diese der Wahrheit entsprechen (BGHZ 36, 77, 80 ff.; BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 269/85, NJW 1987, 2746; BGHZ 138, 311, 320). Eine etwa damit verbundene Beeinträchtigung der Privatsphäre muß in Kauf genommen werden, solange der Angriff nicht gegen die Privatperson, sondern gegen die Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortungsträger des Unternehmens gerichtet ist (BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO). Eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur überwiegend kritisch beurteilten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), daß der Veranstalter eines steuerrechtlichen Seminars nicht auf die negativen Punkte in der veröffentlichten Jahresabschlußbilanz eines Unternehmens hinweisen dürfe, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung maßgeblich auf die eigenerwerbswirtschaftlichen Zwecke des Verletzers abgestellt hat, die im vorliegenden Fall fehlen.
(d) Die Meinungsäußerungsfreiheit findet allerdings ihre Grenze an der sogenannten Schmähkritik, die nur dazu dient, den Betroffenen zu diffamieren und an den Pranger zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Grundsätzlich ist indes davon auszugehen, daß ein Presseorgan, dem Informationen über einen die Öffentlichkeit interessierenden Privatrechtsstreit zugetragen werden, zunächst unter Beachtung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten recherchiert, insbesondere dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, und sodann möglicherweise kritisch, dabei aber sachbezogen und nicht etwa diffamierend berichtet. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, daß der Beklagte zu 3 damit drohte, das "Traber-Journal" werde seinen Kommentar diffamierend gestalten und die Klägerin und ihren Geschäftsführer - unter Verletzung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten - an den Pranger stellen. Eine derartige Drohung kann insbesondere nicht der angeblichen Äußerung des Beklagten zu 3 entnommen werden, der Geschäftsführer der Klägerin könne sich nach der Berichterstattung im "Traber-Journal" auf der Rennbahn nicht mehr sehen lassen. Da der Beklagte zu 3 den Vertrag und die Rechnungen der Klägerin für anstößig hielt, wäre eine derartige Äußeru ng vielmehr als Ausdruck seiner Überzeugung zu verstehen, daß allein die - nicht diffamierend gestaltete - Aufdeckung der objektiven Fakten den Lesern ein so negatives Bild des Klägers vermitteln werde, daß sich seine Rennbahnbekannten von ihm abwenden würden.
Nach alledem war die angedrohte Veranlassung einer Berichterstattung im "Traber-Journal" kein rechtswidriges Mittel.
bb) Ebensowenig war der Zweck der Drohung rechtswidrig. Wie bereits dargelegt, ist der Zweck der Drohung nicht schon dann rechtswidrig, wenn dem Drohenden kein Anspruch auf den erstrebten Erfolg zusteht, sondern genügt es für die Rechtmäßigkeit des erstrebten Erfolgs, daß der Drohende in vertretbarer
Weise an die Berechtigung seines Standpunktes glaubt (s.o. II 4 a). Dies war hier der Fall, weil der Beklagte zu 3 in vertretbarer Weise annehmen durfte, daß der Beklagte zu 1 den Wartungsvertrag, wenn dieser nicht ohnehin nichtig sei, jedenfalls vorzeitig kündigen und gegenüber den Restforderungen der Klägerin mit Schadensersatzansprüchen wegen Überzahlung aufrechnen könne.
cc) Schließlich war auch die Mittel-Zweck-Relation nicht rechtswidrig. Eine Drohung ist auch dann widerrechtlich, wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht rechtswidrig sind, ihre Verbindung aber - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt, d.h. wenn die Drohung kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolgs ist (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301). So lag es hier indessen nicht. Die Drohung, die Presse zu informieren, ähnelt der Drohung mit einer Strafanzeige. Diese ist nach überwiegender Meinung adäquat , wenn der Verletzte den Täter zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens veranlassen will (BGHZ 25, 217, 220 f.; BGH, Urt. v. 06.02.1963 - VIII ZR 158/62, WM 1963, 511; Urt. v. 16.03.1973 - V ZR 38/71, WM 1973, 574; BAG, NJW 1999, 2059 m.w.N.; Staudinger/Singer-v. Finckenstein , BGB (2004), § 123 Rdn. 71). Sowenig demjenigen, der sich durch eine Straftat geschädigt glaubt, die Strafanzeige verwehrt werden kann, sowenig ist - wie bereits dargelegt - das vermeintliche Opfer zivilrechtlichen Unrechts gehindert , die Presse zu informieren, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. In beiden Fällen erscheint es aber andererseits nicht anstößig , wenn der Geschädigte dem Straftäter bzw. dem zivilrechtlichen Schädiger erklärt, daß er im Falle der Erfüllung seiner zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche auf die Strafanzeige bzw. die Information der Presse verzichten werde. Denn die sich darin ausdrückende Betrachtung des Geschädigten, daß durch die Anspruchserfüllung eine Wiedergutmachung des Unrechts erfolgt, die es
unnötig macht, den Täter strafrechtlich zu verfolgen oder ihn durch einen Pressebericht dem negativen Urteil der Öffentlichkeit auszuliefern, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Entwicklung und Beendigung des Konflikts ist vielmehr sozialadäquat.
Somit war auch die Drohung des Beklagten zu 3 mit einer Berichterstattung im "Traber-Journal" nicht rechtswidrig.
Da nach alledem die Klägerin den Aufhebungsvertrag mangels widerrechtlicher Drohung nicht mit Erfolg anfechten konnte, kann sie aus der Erfüllung dieses Vertrages auch keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Kirchhoff

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Beförderung von Personen,
2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3.
die Vermietung
a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 171/03 Verkündet am:
22. Juni 2004
Weschenfelder
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 651 g Abs. 1 Satz 1; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1

a) Der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden
nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen ist, muß seinen Anspruch in
der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden.

b) Die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt auch für den Sozialversicherungsträger
mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen
, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem.
BGB § 651 g Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (jetzt:
§ 651 g Abs. 1 Satz 3)

a) Der Anspruchsberechtigte ist im Sinne des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohne
sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert, solange er von
der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet keine Kenntnis
hat.

b) Nach Wegfall des Hindernisses muß der Anspruchsberechtigte die Geltendmachung
seines Anspruchs unverzüglich nachholen.
BGH, Urt. v. 22. Juni 2004 - X ZR 171/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Krankenkasse nimmt aus übergegangenem Recht ihres Versicherten die beklagte Reiseveranstalterin wegen eines Reisemangels auf Schadensersatz und auf Feststellung in Anspruch, daß die Beklagte ihr auch allen zukünftig noch entstehenden Schaden ersetzen muß.
Die Eltern des bei der Klägerin versicherten Kindes buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Fuerteventura für die Zeit vom 22. April bis 7. Mai 2001. Am 25. April 2001 fiel das damals 14 Monate alte Kind vor der Eingangstür zum hoteleigenen Restaurant in eine Pfütze. Nach dem Vortrag der Klägerin enthielt diese ein ätzendes Reinigungsmittel und erlitt das Kind Hautverätzungen dritten Grades an beiden Beinen. Es mußte auf Fuerteventura ambulant und nach der Rückkehr nach Deutschland stationär behandelt werden, wodurch Heilbehandlungskosten in Höhe von 87,58 DM und weiteren 9.671,69 DM entstanden, welche die Klägerin getragen hat.
Laut einer Gesprächsnotiz der örtlichen Reiseleiterin vom 28. April 2001 hatten die Eltern der Reiseleiterin den Unfall erstmals am 26. April angezeigt. Ob sie auch schon am Unfalltage selbst mit der Reiseleiterin gesprochen hatten , ist streitig.
Am 28. Mai 2001 füllte der Vater einen von der Klägerin übersandten Fragebogen aus. Darin erklärte er, daß die Krankenhausbehandlung des Kindes auf einen während des Urlaubs an der Eingangstür zum Hotelrestaurant geschehenen Unfall zurückzuführen sei. Auf die Fragen, ob ein anderer an dem Unfall schuld sei und ob er persönlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe, antwortete er bejahend, teilte mit, die Rechtslage müsse noch mit dem Anwalt geklärt werden, und verwies auf eine Anlage, welche die Klägerin im vorliegenden Prozeß trotz Aufforderung der Beklagten nicht vorgelegt hat. Der ausgefüllte Fragebogen nebst Anlage ging am 29. Mai 2001 bei der Klägerin ein. Diese meldete mit Schreiben vom 13. Juni 2001 bei der Beklagten einen Schadensersatzanspruch an.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden , daß ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin durch Versäumung der Ausschlußfrist verlorengegangen ist.
I. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Die in der Gesprächsnotiz der Reiseleiterin festgehaltene Mängelanzeige der Eltern am 26. April 2001 habe die Ausschlußfrist nicht gewahrt, weil sich dieser Anzeige kein eindeutiges Verlangen nach Gewährleistung entnehmen lasse. Die Behauptung der Klägerin, die Eltern hätten schon am 25. April 2001 klargestellt, daß sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollten, sei widersprüchlich und unsubstantiiert. Es könne deshalb dahinstehen, ob der Sozialversicherungsträger, auf den der Schadensersatzanspruch bereits im Augenblick seiner Entstehung übergehe, sich überhaupt auf eine fristgerechte Anspruchsanmeldung durch den Reisenden berufen könne.
Die Klägerin selbst habe die Ausschlußfrist versäumt. Der verbreiteten Auffassung, daß die Frist bei Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger erst mit dessen Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Vorgang und der Person des Reiseveranstalters zu laufen beginne, sei nicht zu folgen. Der Lauf der Ausschlußfrist beginne vielmehr - anders als der Lauf der Verjährungsfrist - unabhängig von irgendwelchen Kenntnissen. Der Sozialversicherungsträger , der häufig erst nach Fristablauf Kenntnis von dem Schaden erlange, werde ausreichend durch die auch auf Sozialversicherungsträger anwendbare Bestimmung des § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. geschützt, wonach der Reisende seine Ansprüche auch nach Fristablauf noch geltend machen könne, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei.
Die Klägerin habe indessen die Frist nicht schuldlos versäumt. Nachdem sie durch den ausgefüllten Fragebogen von dem Unfall Kenntnis erhalten habe, sei ihr bis zum Fristende noch mehr als eine Woche Zeit zur Anmeldung ihrer Schadensersatzansprüche verblieben. Da sie die Anlage zum Fragebogen, auf die der Vater des Kindes unter anderem hinsichtlich der genauen Unfallschilderung und der Frage, ob einen anderen die Schuld treffe, verwiesen habe, trotz Aufforderung der Beklagten nicht zu den Akten gereicht habe, könne nicht festgestellt werden, daß sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin die in § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte einmonatige Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen eines Reisemangels versäumt hat.

a) Die Klägerin hätte ihren Anspruch innerhalb der Ausschlußfrist anmelden müssen.
(1) Soweit der Gewährleistungsanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB auf den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet ist und daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon im Zeitpunkt des Unfalls auf die Krankenkasse (den Sozialversicherungsträger) übergeht (BGHZ 48, 181, 188 ff.; 155, 342 ff.), ist es der Sozialversicherungsträger, dem die rechtzeitige Anmeldung des Anspruchs obliegt (so auch OLG Celle RRa 2002, 159; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 70; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., § 12 Rdn. 361; Palandt/ Sprau, BGB, 63. Aufl., § 651 g Rdn. 2; Tonner, RRa 2003, 74; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 116 SGB X Rdn. 9). Entgegen der Ansicht der Revision ist der Text des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach "der Reisende" die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen hat, dahin auszulegen, daß der jeweilige Anspruchsinhaber die Frist wahren muß. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ausschlußfrist. Der Ausschluß der verspätet geltend gemachten Ansprüche findet seine Rechtfertigung darin, daß der Reiseveranstalter nach Ablauf eines Monats regelmäßig Schwierigkeiten haben wird, wenn er die Berechtigung der Mängelrüge überprüfen will. Weitere Nachteile können dem Reiseveranstalter dadurch entstehen, daß er Regreßansprüche gegen Leistungsträger nicht mehr durchsetzen kann oder
jedenfalls bei der Durchsetzung in Beweisnot gerät (Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung - Entwurf I -, BT-Drucks. 8/786, S. 32, sowie z. Entwurf d. Rechtsausschusses d. Bundestags - Entwurf II -, BT-Drucks. 8/2343, S. 11; BGHZ 90, 363, 367; 97, 255, 262; 145, 343, 349). Dahinter steht der Gedanke der schnellen Beweissicherung: Der Reiseveranstalter soll kurzfristig erfahren, welche Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er schnell die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere die Erinnerung der Beteiligten und den Zustand von Hoteleinrichtungen festhalten kann (Tonner, aaO; Staudinger/Eckert (2003), BGB, § 651 g Rdn. 13). Sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Gewährleistungsansprüche erlangt der Reiseveranstalter aber nur durch eine Anmeldung seitens des Anspruchsinhabers. Wenn ein Dritter, dem der Anspruch nicht zusteht, diesen geltend macht, besteht für den Reiseveranstalter bei vernünftiger Betrachtung kein hinreichender Anlaß, sich um die Aufklärung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu bemühen. Denn die Anmeldung des Dritten läßt die Möglichkeit offen, daß der Anspruchsinhaber selbst gar keinen Anspruch erheben wird, sei es, daß er einen solchen für nicht gegeben oder nicht beweisbar hält, sei es, daß er wegen Geringfügigkeit oder aus anderen Gründen darauf verzichten will. Der Reiseveranstalter hat aber ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349).
(2) Nicht entschieden zu werden braucht im vorliegenden Fall die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die rechtzeitige Anmeldung des übergegangenen Anspruchs durch den Sozialversicherungsträger entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig einen Schadensersatzanspruch
geltend gemacht hat. Denn eine etwaige Anspruchsanmeldung von Seiten des Kindes war jedenfalls vom Inhalt her ungeeignet, um die Anmeldung des Sozialversicherungsträgers überflüssig zu machen.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung des Berufungsgerichts , der Gesprächsnotiz der örtlichen Reiseleitung vom 28. April 2001 lasse sich nur eine Mängelanzeige, aber keine Anspruchsanmeldung entnehmen, frei von Rechtsfehlern zustandegekommen ist. Bedenken hiergegen bestehen unter dem Gesichtspunkt, daß es dem Vater bei seiner Mitteilung, daß das Kind Verätzungen dritten Grades erlitten habe, in erster Linie um die Anmeldung eines schwerwiegenden Gesundheitsschadens und allenfalls zweitrangig um die Beseitigung der Gefahrenquelle für die Zukunft gegangen sein dürfte. Darüber braucht indessen nicht abschließend entschieden zu werden.
bb) Die etwaige Anspruchsanmeldung von Seiten des Kindes konnte den Sozialversicherungsträger nicht von seiner Anmeldeobliegenheit befreien, weil sie keine eigenen Ansprüche des Kindes betraf. Wenn der Reisende nur den ihm nicht mehr zustehenden, weil auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Teilanspruch anmeldet, ist wegen des schon oben hervorgehobenen Gesichtspunkts, daß die Ausschlußfrist dem Reiseveranstalter sichere Kenntnis bevorstehender Forderungen verschaffen soll, die Anmeldung eines Dritten dies aber nicht zu leisten vermag, die Anmeldung des Sozialversicherungsträgers unverzichtbar. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob in den Fällen, in denen der Reisende die bei ihm verbliebenen Teilansprüche - z.B. auf Schmerzensgeld, Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden, Ersatz von Verdienstausfall oder Sachschäden - in ernstzunehmender Weise rechtzei-
tig geltend gemacht hat, eine rechtzeitige Anspruchsanmeldung auch des Sozialversicherungsträgers entbehrlich ist, weil der Reiseveranstalter aufgrund einer solchen Anmeldung des Anspruchsinhabers immerhin weiß, daß wegen des Schadensereignisses überhaupt Forderungen auf ihn zukommen, und deshalb möglicherweise schon hinreichenden Anlaß zur schnellen Sachaufklärung hat, auch ohne daß der Sozialversicherungsträger sich äußert. Hier betraf die etwaige Anmeldung keine eigenen Ansprüche des Kindes oder der Eltern, sondern nur den bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten. Einen Schmerzensgeldanspruch auf reisevertraglicher Grundlage gab es nach der damaligen Rechtslage nicht; ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Reiseveranstalter kam nicht in Frage.

b) Die Klägerin, die somit die einmonatige Ausschlußfrist durch Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs wahren mußte, hat diese Frist versäumt. Die Frist beginnt nach dem Wortlaut des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen. Hier endete die Reise am 7. Mai 2001. Die Klägerin meldete den Schadensersatz indessen erst mit Schreiben vom 13. Juni 2001 bei der Beklagten an.
Daß die Frist mit dem Reiseende beginnt, gilt auch für Sozialversicherungsträger. Mit dem Berufungsgericht abzulehnen ist die in Rechtsprechung und Literatur vertretene andere Ansicht, daß im Falle eines Anspruchsübergangs auf den Sozialversicherungsträger die Ausschlußfrist erst ab dessen Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen läuft (so aber LG Frankfurt a.M. NJW 1990, 520 u. RRa 2003, 74; OLG Celle aaO; Tonner,
aaO; Führich, aaO Rdn. 363; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung aaO; a.A. LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 137).
Das Landgericht Frankfurt a.M. (NJW 1990, 520) hat sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt, daß nach einem bereits zur Zeit des schädigenden Ereignisses erfolgten Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger für den Beginn der Verjährung nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers abgestellt werden kann (BGHZ 48, 181 ff.). Diese Entscheidung betraf jedoch, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, einen Fall der Verjährung nach § 852 BGB, wo die Verjährungsfrist mit Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt (BGHZ 48, 181, 183, 192). Sie gibt daher für den Beginn der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB, die ohne Rücksicht auf irgendwelche Kenntnisse mit dem Reiseende anläuft, nichts her.
Auch das von der Revision betonte Schutzbedürfnis des Sozialversicherungsträgers , der in der Regel erst bei der Abrechnung seiner Leistungen und damit häufig erst nach Fristablauf von dem Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter erfahren wird, gebietet keine Verschiebung des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem Interesse des Sozialversicherungsträgers genügend Rechnung getragen durch die Bestimmung, daß der Reisende auch nach Fristablauf noch Ansprüche geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist (§ 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung - a.F.; jetzt: § 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB). So liegt es bei Unkenntnis des Sozialversicherers
von seinem Anspruch (so auch Tonner, aaO, vgl. BGH, Urt. . 02.11.1994 - IV ZR 324/93, VersR 1995, 82 unter 2 a cc für eine Ausschlußfrist des Versicherungsrechts ; offengelassen von LG Frankfurt a.M. RRa 1999, 137). Die Möglichkeit, den Anspruch noch nach Fristablauf geltend zu machen, soll verhindern , daß durch die zugunsten des Reiseveranstalters eingeführte kurze Ausschlußfrist für den Anspruchsinhaber unzumutbare Härten entstehen. Dazu würde auch der Fall gehören, daß der Anspruchsinhaber, der ohne Fahrlässigkeit erst nach Fristablauf von dem Anspruch erfährt, oder so kurz vorher, daß er die Frist nicht mehr einhalten kann, seinen Anspruch verliert. Deshalb ist die - unverschuldete - Unkenntnis des Anspruchs ein Entschuldigungsgrund für die Fristversäumung.
2. Die Klägerin hat indessen nicht alle Voraussetzungen für die Geltendmachung ihres Anspruchs trotz Fristversäumung dargelegt. Es war ihr zwar anfangs mangels Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schädigers unverschuldet nicht möglich, den Schadensersatzanspruch anzumelden. Offenbleiben kann, ob sie, wie das Berufungsgericht meint, nach dem für den 29. Mai 2001 anzunehmenden Wegfall dieses Hindernisses bis zum Fristablauf am 7. Juni 2001 noch genügend Zeit für die Anspruchsanmeldung hatte und infolgedessen die Frist letzten Endes doch schuldhaft versäumte. Denn jedenfalls hat sie nicht dargelegt, daß sie die Geltendmachung des Anspruchs nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachholte.

a) Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlußfrist versäumt hat, muß seinen Anspruch unverzüglich nach Beendigung der Verhinderung
geltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (Staudinger /Eckert, aaO Rdn. 23; Palandt/Sprau, aaO Rdn. 3; Führich, aaO Rdn. 372; Soergel/H.-W. Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 13; so wohl auch LG Frankfurt a.M. NJW 1987, 132). Dies folgt schon aus dem Sinn der Ausschlußfrist (Staudinger/Eckert, aaO), die dem Reiseveranstalter eine zeitnahe Sachverhaltsaufklärung ermöglichen will. Aus diesem Gesetzeszweck ergibt sich, daß ein Anspruchsinhaber, dem mangels Verschuldens an der Fristversäumung die Möglichkeit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruchs eröffnet wird, diese Chance so schnell wie möglich nutzen muß, um die Fristüberschreitung gering zu halten. Er darf also mit der Geltendmachung nicht länger als nötig zuwarten. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes wird ihm die Geltendmachung der Ansprüche über die Frist hinaus ermöglicht, weil und auch solange er ohne Verschulden an ihrer Einhaltung gehindert war. Es liegt hier nicht anders als im Versicherungsrecht, wo für Ausschlußfristen der Grundsatz gilt, daß der Versicherungsnehmer keine Rechtsnachteile erleidet, wenn er die Frist schuldlos versäumt hat, wo aber nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes die Frist nicht erneut zu laufen beginnt, sondern der Versicherungsnehmer die unterlassene Handlung nunmehr unverzüglich nachholen muß (vgl. BGHZ 130, 171, 175 für die Ausschlußfrist des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AUB 61).
b) Die unverzügliche Nachholung der Anspruchsanmeldung ist somit eine notwendige Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Auch hierfür trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen.
"Unverzüglich" bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen, nach denen insbesondere die dem Rechtsinhaber zuzugestehende angemessene Überlegungsfrist zu bemessen ist (BAGE 32, 237, 247). Die Klägerin hat die besonderen Umstände ihres Falles nicht ausreichend dargelegt. Mangels näherer Angaben ist davon auszugehen, daß sie bereits am 29. Mai 2001, als der vom Vater des Kindes ausgefüllte Fragebogen nebst Anlage bei ihr einging , alle zur Geltendmachung des Anspruchs nötigen Informationen erlangte, die in der von der Klägerin nicht vorgelegten Anlage enthalten gewesen sein können. Dann aber nahm sich die Klägerin für ihre Überlegungen 15 Tage lang Zeit. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, daß der Klägerin , nachdem sie den Fragebogen erhalten hatte, zur Bearbeitung der Schadensmeldung bis zum Ende der Ausschlußfrist lediglich sechs Werktage (30. Mai bis 7. Juni 2001) zur Verfügung gestanden hätten und daß die Inanspruchnahme eines so kurzen Zeitraums niemals als schuldhaftes Zögern bewertet werden dürfe, geht fehl. Denn für die Frage der unverzüglichen Nachholung kam es nicht auf die Zeit bis zum Ablauf der Ausschlußfrist an, sondern auf die zwischen der Kenntniserlangung der Klägerin am 29. Mai und ihrer Anspruchsanmeldung vom 13. Juni 2001 verstrichene Zeit, die 15 Tage betrug. Eine abstrakte Regel des Inhalts, daß die angemessene Überlegungsfrist in jedem Falle mindestens 15 Tage beträgt, läßt sich nicht aufstellen. Ob angesichts der konkreten Umstände die Anspruchsanmeldung der Klägerin gleichwohl noch innerhalb der ihr zuzugestehenden angemessenen Überlegungsfrist und damit unverzüglich erfolgte, hätte das Berufungsgericht nur beurteilen können, wenn die Klägerin die Anlage vorgelegt hätte. Auf die demnach feh-
lenden näheren Angaben zur unverzüglichen Nachholung der Anspruchsanmeldung brauchte das Berufungsgericht die Klägerin auch nicht hinzuweisen, da schon die Beklagte sie wiederholt aufgefordert hatte, die Anlage vorzulegen.
Melullis Scharen Ambrosius
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 97/99 Verkündet am:
17. Oktober 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 651 g, 174 S. 1
Die Anmeldung von Ersatzansprüchen nach dem Reisevertragsrecht der
§§ 651 a ff BGB durch einen Vertreter des geschädigten Reisenden ist unwirksam
, wenn der Anmeldung nicht die Originalvollmachtsurkunde beigelegt ist
und der Reiseveranstalter aus diesem Grund die Anmeldung der Ansprüche
unverzüglich zurückweist. Die Vorlage einer beglaubigten Kopie der Vollmachtsurkunde
genügt in diesem Zusammenhang nicht.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das am 29. April 1999 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Kosten für eine Ersatzunterkunft in der Türkei in Anspruch.
Über ein Reisebüro buchte der Kläger bei der Beklagten für sich und sechs weitere Personen eine sogenannte "F.-Reise" in die Türkei. Die Reiseleistungen umfaßten unter anderem die Unterbringung in einem VierSterne -Hotel mit Halbpension an der Südägäis, sowie den Hin- und Rückflug.
Nachdem der Kläger und seine Mitreisenden zum vorgesehenen Termin in dem gebuchten Hotel T. in K. eingetroffen waren, stellte sich
heraus, daß dort aufgrund einer Überbuchung Zimmer nicht zur Verfügung standen. Daraufhin wurden der Kläger und seine Mitreisenden mit ihrem Einverständnis gegen Zusage der Kostenübernahme für eine Nacht in einem anderen Hotel am gleichen Ort untergebracht. Den am folgenden Tag vom örtlichen Reiseleiter verlangten Umzug in das ursprünglich vorgesehene Hotel lehnte der Kläger ab, da dieses Hotel nach seinen Informationen weiterhin überbucht war. Ob diese Information zutraf, ist zwischen den Parteien umstritten.
Der Kläger blieb in der Folge mit seinen Mitreisenden in dem Ersatzhotel ; hierfür wendete er nach seiner Darstellung insgesamt 3.400,-- DM auf, für die er von der Beklagten Ersatz verlangt.
Nach seiner Rückkehr am 20. August 1997 machte der Kläger durch Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 17. September 1997 verschiedene Mängel der Reise geltend und forderte die Beklagte auf, Minderungs- und Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Dem Schreiben lag eine beglaubigte Kopie einer Vollmacht des Klägers für die Rechtsanwälte bei. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die Beklagte die Ansprüche unter Hinweis auf das Fehlen einer Originalvollmacht zurück. Diese ging der Beklagten mit einem weiteren Schreiben der Rechtsanwälte des Klägers vom 23. September 1997 in der Folge zu.
Nachdem die Beklagte an der Ablehnung der von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche festhielt, hat dieser die vorliegende Klage erhoben. In diesem Verfahren hat sich die Beklagte damit verteidigt, daß die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 BGB versäumt sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.400,-- DM weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob die von dem Kläger und seinen Mitreisenden gebuchten Zimmer zur Verfügung standen und weiter, ob, falls das nicht der Fall war, der Kläger wegen der für die Ersatzunterkünfte aufgewendeten Kosten insgesamt, also auch soweit es seine Mitreisenden betrifft, Ersatzansprüche geltend machen kann. Unbegründet sei die Klage bereits deshalb, weil derartige Ansprüche an der Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB scheiterten. Innerhalb dieser Frist liege eine wirksame Anmeldung der Ansprüche nicht vor. Von ihrer Anmeldung bereits während des Urlaubs gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder dem vermittelnden Reisebüro könne nach der eigenen unzulänglichen und mit der Berufung nicht ausdrücklich aufrechterhaltenen Sachdarstellung des Klägers nicht ausgegangen werden.
Das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17. September 1997 habe die Frist des § 651 g Abs. 1 BGB nicht wahren können, da ihm eine Originalvollmacht nicht beigelegen habe und die Forderung deswegen durch die Beklagte zurückgewiesen worden sei. Das führe nach dem Rechtsgedanken des
§ 174 BGB zur Unwirksamkeit dieser Anmeldung. Der damit bestehende Mangel sei durch das weitere Schreiben vom 23. September 1997, mit dem die Originalvollmacht überreicht worden sei, nicht mehr rechtzeitig geheilt worden; dieses Schreiben sei der Beklagten schon nach seinem Absendedatum erst nach Ablauf der Monatsfrist zugegangen.
Die Regelung des § 174 BGB sei auf die vorliegenden Erklärungen entsprechend anzuwenden. Zwar stelle die Anmeldung von Ersatzansprüchen im Reisevertragsrecht keine Willenserklärung dar, da sie nicht auf die Herbeiführung einer insbesondere vom Willen abhängigen Rechtsfolge gerichtet sei. Die Wahrung der Gewährleistungsansprüche trete vielmehr unabhängig vom Willen des Anmelden kraft Gesetzes ein. Das schließe die Annahme einer Willenserklärung im eigentlichen Sinne aus; vielmehr liege nur eine dieser vergleichbare geschäftsähnliche Handlung vor. Bei dieser bestehe jedoch eine der Willenserklärung vergleichbare Interessenlage, die zur entsprechenden Anwendung des § 174 BGB führen müsse. Die Regelung in § 651 g Abs. 1 BGB diene dem Schutz des Reiseveranstalters, der möglichst schnell nach Beendigung der Reise darüber Klarheit haben solle, ob aus Reisemängeln Gewährleistungsansprüche abgeleitet und geltend gemacht werden und er sich unter Umständen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung einstellen müsse. Zur Wahrung seiner eigenen Interessen solle er möglichst frühzeitig in die Lage versetzt werden, den Sachverhalt vor Ort durch Rückfragen bei der Reiseleitung bzw. den Leistungsträgern zu klären und etwaige Beweise für Regreßansprüche gegen die Leistungsträger zu sichern. Da die dazu erforderlichen Ermittlungen , Rückfragen, Sicherungsmaßnahmen und Anmeldungen von Regreß mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden sein könnten, insbesondere wenn die Reise wie hier ferne Länder betroffen habe, bestehe ein
schützenswertes und erhebliches Interesse des Reiseveranstalters daran, diese Tätigkeit nicht unnötig in Gang zu setzen. Das begründe ein ebenso schützenswertes Interesse daran, innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB abschließend Klarheit darüber zu gewinnen, ob derartige Ansprüche geltend gemacht würden oder nicht. Trete insoweit ein Vertreter auf, bedürfe es einer endgültigen Kenntnis von dessen Befugnis zur Geltendmachung der angemeldeten Ansprüche. Dem trage der Rechtsgedanke des § 174 BGB dadurch Rechnung, daß er dem Erklärungsempfänger die Zurückweisung der Willenserklärung ermögliche, wenn dieser die Originalvollmacht nicht beigefügt sei. Angesichts der im wesentlichen übereinstimmenden Interessenlage müsse das gleiche auch für die hier vorliegende geschäftsähnliche Handlung gelten.
Der mit der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist verbundenen Rechtsfolge könne der Kläger auch nicht mit dem Hinweis auf ein mangelndes Verschulden begegnen. Seine anwaltlichen Vertreter hätten erkennen können und müssen, daß die Frage, ob es der Vorlage der Originalvollmacht bedurfte, zumindest in Rechtsprechung und Lehre umstritten war, und sich deshalb für den für den Kläger sichersten Weg entscheiden müssen. Daß sie dies nicht getan hätten, gereiche ihnen zum Verschulden; dieses Verschulden müsse sich der Kläger nach § 278 BGB zurechnen lassen.
II. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. a) Eine - mündliche - Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder dem vermittelnden Reisebüro schon vor dem Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Klägers vom 17. September 1997 hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht hinreichend dargelegt ange-
sehen. Unbeschadet der Frage, ob der Kläger sein entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen überhaupt in der Berufungsinstanz aufrechterhalten hat, genügte dies auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen nicht. Voraussetzung einer wirksamen Anmeldung der Ansprüche im Sinne des § 651 g BGB ist, daß der Reisende eindeutig und vorbehaltlos mitteilt, daß er nach Rückkehr von der Reise Ansprüche aus bestimmten Mängeln gegen den Reiseveranstalter einklagen werde (BGHZ 102, 80, 84, 86; vgl. auch Tonner, Der Reisevertrag, 3. Aufl., § 651 g Rdn. 9). Behauptet hatte der Kläger lediglich, telefonisch beim Reisebüro die mangelhafte Reise geltend gemacht zu haben. Dem ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, daß er bei dieser Gelegenheit bereits Ansprüche angemeldet hat; sein Vorbringen kann ohne weiteres auch dahin verstanden werden, daß er lediglich eine - den gesetzlichen Anforderungen der Geltendmachung von Ansprüchen nicht genügende - Rüge von Mängeln mit dem Ziel erhoben hat, deren Beseitigung oder eine andere Abhilfe zu erreichen (vgl. § 651 c Abs. 2, 651 d Abs. 2 BGB).

b) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß der Anmeldung von Ersatzansprüchen im Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Klägers vom 17. September 1997 nach dessen Zurückweisung durch die Beklagte die Wirksamkeit fehlt, weil ihm das Original der vom dem Kläger erteilten Vollmacht nicht beigelegen und die Beklagte unverzüglich diesen Mangel gerügt und das Verlangen der Vertreter des Klägers aus diesem Grunde zurückgewiesen hat (§ 174 Satz 1 BGB).
aa) Allerdings ist, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Vorschrift des § 174 BGB auf die hier vorliegende Aufforderung zur Leistung von Ersatz nicht unmittelbar anzuwenden. Nach Wortlaut und systematischer Stel-
lung betrifft sie allein rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, zu denen das hier in Rede stehende Verlangen nicht gehört.
Die Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Ä ußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt einen Willen, der auf die Begründung , inhaltliche Ä nderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt (vgl. statt aller Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Einführung vor § 116 BOB Rdn. 1; s. a. Medicus, Allgem. Teil des BGB, 7. Aufl., Rdn. 195, 175 jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Anmeldung schon deshalb nicht, da sie, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht darauf gerichtet ist, beim Empfänger deshalb Rechtsfolgen auszulösen, weil diese vom Erklärenden gewollt sind. Die Anmeldung der Ansprüche nach § 651 g Abs. 1 BGB zielt nicht in dem Sinne final auf einen Rechtserfolg, daß die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des Reisenden als Ergebnis der Willenserklärung des Erklärenden eintritt. Er behält diese Rechte vielmehr auch dann, wenn er die Rechtsfolgen seiner Erklärung nicht in Betracht zieht, sondern sein Wille lediglich darauf gerichtet ist, dem Reiseveranstalter anzuzeigen , daß er wegen der Mängel der Reise gegen ihn vorzugehen gedenkt. Der Erhalt dieser Ansprüche ist daher lediglich das Ergebnis der Erklärungen des Reisenden; nicht aber notwendig das gewollte finale Ergebnis seines Handelns. Das schließt ihre Einordnung als Willenserklärung im Sinne des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches aus (so auch Isermann, MDR 1995, 224, 225 mit eingehender Darstellung des Meinungsstandes).
bb) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend entschieden hat, stellt die Anmeldung der Ansprüche jedoch eine geschäftsähnliche Handlung dar, auf die § 174 BGB entsprechend anzuwenden ist.
Geschäftsähnliche Handlungen, die nach ihrer rechtlichen Struktur im wesentlichen den gleichen Regeln wie Willenserklärungen unterliegen, sind in erster Linie Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewußtsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (vgl. Larenz, Allgem. Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 26 S. 512; s. a. Medicus, aaO, Rdn. 197). Eine solche Natur hat auch die Anmeldung der Ansprüche im Sinne des § 651 g BGB. Mit dieser erhält sich der Reisende bei rechtzeitiger Abgabe der entsprechenden Erklärung seine Gewährleistungsansprüche ; unterbleibt die Erklärung innerhalb der Frist, wird er mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen. Daraus, daß die Gewährleistungsansprüche nicht erst durch die Geltendmachung der Mängel, sondern bereits mit deren Vorliegen entstehen (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 54; Führich, Reiserecht , 3. Aufl., § 12 Rdn. 370) folgt nicht, daß die Anmeldung keinerlei Rechtsfolge auslöst und sie schon deshalb als geschäftsähnliche Handlung ausscheidet (so aber OLG Karlsruhe, aaO). Zu entnehmen ist dem vielmehr nur, daß die Anmeldung der Ansprüche selbst keine unmittelbar rechtsbegründende Wirkung entfaltet; Zweck und Wirkung beschränken sich darauf, dem Reisenden die anderweitig begründeten Gewährleistungsrechte zu erhalten (vgl. LG Kleve NJW-RR 1995, 316, 317). Insoweit ähnelt sie der handelsrechtlichen Mängelrüge nach § 377 HGB, durch die ebenfalls keine neuen Rechte geschaffen werden, sich der Käufer aber die Rechte wegen der mangelhaften
Lieferung wahren kann. Damit geht sie über die bloße Mitteilung von Tatsachen , der ein Teil des Schrifttums den geschäftsähnlichen Charakter abspricht (vgl. Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g Rdn. 7; Führich, aaO, § 12 Rdn. 370), hinaus. Ä hnlich wie die Mängelrüge beschränkt sie sich nicht auf die Mitteilung des Vorhandenseins von Mängeln, sondern bildet auch aus der Sicht des Erklärenden eine Voraussetzung für die Durchsetzung auf diesen Mängeln beruhender weitergebender Ansprüche und ist als solche notwendig, um die dem Betroffenen vom Gesetz zugebilligten Ansprüche zu erhalten. Diese rechtserhaltende Wirkung der fristgerechten Anmeldung ist eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge, die charakteristisch für das Vorliegen einer geschäftsähnlichen Handlung ist.
cc) Ob der Reiseveranstalter die in einem Schreiben eines Vertreters des Reisenden enthaltene Anmeldung von Ansprüchen nach § 651 g Abs. 1 BGB entsprechend § 174 Satz 1 BGB zurückweisen darf, wenn dem Schreiben eine Originalvollmacht nicht beigefügt wurde, ist allerdings umstritten. Teilweise wird in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Vorschrift für die Anmeldung von Ansprüchen gemäß § 651 g BGB nicht gilt (OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 54; LG Hamburg NJW-RR 1997, 502; Schramm in MünchKomm. zum BGB, 3. Aufl., § 174 BGB Rdn. 2 a; Tonner in MünchKomm. zum BGB, aaO, § 651 g BGB Rdn. 6; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 174 Rdn. 7; Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651 g BGB Rdn. 7; Führich, Reiserecht , 3. Aufl., § 12 Rdn. 370; Seyderhelm, Reiserecht, § 651 g BGB Rdn. 30; Isermann, MDR 1995, 224; Tempel, RRa 1998, 19, 29; Teichmann, JZ 1993, 990, 991). Nach der Gegenmeinung ist § 174 Satz 1 BGB direkt oder doch zumindest analog auf die Anmeldung von Ansprüchen wegen Reisemängeln nach
§ 651 g Abs. 1 BGB anzuwenden (LG Kleve RRa 1999, 162, 163; dasselbe NJW-RR 1995, 316, 317; LG Düsseldorf NJW-RR 1992, 443; Palandt/ Heinrichs, aa0, § 174 BGB Rdn. 1; Palandt/Sprau, aaO, § 651 g BGB Rdn. 2; Staudinger/Schilken, BGB, 13. Bearb., § 174 BGB Rdn. 2; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht , 2. Aufl., § 651 g BGB Anm. 8).
Der zuletzt genannten Ansicht ist zu folgen. Bei der Frage, in welchem Umfang die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften auf geschäftsähnliche Handlungen anzuwenden sind, ist jeweils den spezifischen Eigenarten und der Interessenlage bei der in Frage stehenden Handlung Rechnung zu tragen (vgl. Palandt/Heinrichs, aa0, vor § 104 BGB Rdn. 7; Medicus, aa0, Rdn. 198). Geschäftsähnliche Handlungen in Form von Willensäußerungen, zu denen auch die Anmeldung von Ansprüchen nach § 651 g Abs. 1 BGB gehört, stehen den Willenserklärungen insofern nahe, als auch sie gewöhnlich im Bewußtsein der eintretenden Rechtsfolgen und oft sogar in der Absicht, sie hervorzurufen, vorgenommen werden. Wegen dieser Ä hnlichkeit gelten die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen für sie grundsätzlich zumindest in entsprechender Anwendung (vgl. dazu BGHZ 7, 352, 357; BGH, Urt. v. 25.11.1982 - III ZR 92/81, NJW 1983, 1542; BGHZ 106, 163, 166). Für die Anmeldung von Ansprüchen nach § 651 g Abs. 1 BGB gilt insoweit nichts anderes.
Die rechtzeitige Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen bezweckt, dem Reiseveranstalter Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit seiner Leistung und bei der Durchsetzung von Regreßansprüchen gegen Leistungsträger soweit wie möglich zu ersparen. Insoweit schränkt sie die an sich im Interesse des Verbrauchers geschaffenen und damit dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen der §§ 651 a ff. BGB zugunsten des Reise-
veranstalters ein. Dieser soll so früh wie möglich von Beanstandungen der Reisenden in Kenntnis gesetzt werden, damit er die Berechtigung der gerügten Mängel überprüfen und Regreßansprüche absichern kann (BGHZ 102, 80, 86). Damit trägt das Gesetz auch dem Gedanken Rechnung, daß - worauf beide Parteien zu Recht hingewiesen haben - die Veranstaltung von Reisen für den Veranstalter ein Massengeschäft bildet, bei dessen Abwicklung sich auch deshalb , weil die eigentliche Leistung in der Regel von Dritten erbracht wird, schnell Veränderungen ergeben können, die eine nachträgliche Aufklärung des Sachverhalts durch den Veranstalter erschweren können. Ob und in welchem Umfang Beanstandungen eines Reisenden berechtigt sind, wird sich häufig nur innerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne überprüfen lassen. Andererseits ist, auch und gerade weil es sich hier um ein Massengeschäft handelt, die Überprüfung solcher Beanstandungen des einzelnen Reisenden, mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, der einen beträchtlichen sich auf die Preise auswirkenden Kostenfaktor darstellen kann. Deshalb besteht auf der Seite des Reiseveranstalters ein anzuerkennendes und schützenswertes Interesse daran, diese Tätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen. Auch das gebietet es, daß zu einem möglichst frühen Zeitpunkt endgültig feststeht, ob und in welchem Umfang wirksam Ansprüche gegen den Veranstalter geltend gemacht werden. Auch mit Blick auf diese Interessenlage ist die Geltendmachung von Ansprüchen in § 651 g BGB grundsätzlich an eine kurze Frist gebunden , nach deren Ablauf sie nur noch dann in Betracht kommt, wenn der Reisende ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung seiner Ansprüche gehindert war. Die hinter dieser Regelung stehende Zielsetzung schließt es aus, den Veranstalter über einen längeren Zeitraum darüber im Ungewissen zu lassen, ob eine wirksame Anmeldung von Ansprüchen vorliegt oder nicht. Das verlangt nicht nur eine kurzfristige abschließende Klärung über
die Anmeldung der Ansprüche als solche; zu diesem Zeitpunkt muß vielmehr auch endgültig und gesichert feststehen, ob die Anmeldung dieser Ansprüche mit Wirkung für und gegen den Reisenden stattgefunden hat. Das setzt eine abschließende Klärung der Vollmachtslage voraus, deren Sicherung die Regelung in § 174 BGB dient.
Ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift wird dem mit dieser Vorschrift bezweckten Schutz des Erklärungsgegners auch im Zusammenhang der §§ 651 a ff. BGB nur genügt, wenn die Vollmachtsurkunde in Urschrift vorgelegt wird. Einer beglaubigten Abschrift ist allenfalls zu entnehmen , daß die Vollmacht einmal erteilt war, hingegen nicht, daß sie bei Geltendmachung der Ansprüche noch bestanden hat und nicht etwa durch Zurückforderung der Vollmachtsurkunde entzogen wurde. Diese Ungewißheit entfällt nur, wenn die Urschrift der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.1981 - VIII ZR 313/79, NJW 1981, 1210; s. a. Soergel/Leptien, aaO, § 174 BGB Rdn. 2; Schramm in MünchKomm. zum BGB, aaO, § 174 BGB Rdn. 3). Das gilt in besonderem Maße zunächst dann, wenn die Ansprüche von einem Mitreisenden oder einem Familienmitglied angemeldet werden. Hier kann der Reiseveranstalter ohne Vorlage der Originalvollmacht nicht mit der gebotenen Sicherheit bestimmen, ob diese tatsächlich erteilt wurde und ob die Vertretungsbefugnis etwa infolge einer Rückforderung der Urkunde erloschen ist. Eine unbillige Belastung des Ersatzansprüche anmeldenden Reisenden oder seines Vertreters liegt darin nicht; die Übersendung der Originalvollmacht stellt keine größere Belastung dar als die einer beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde. Für die einem anwaltlichen Vertreter erteilte Vollmacht gilt insoweit nichts anderes. Im Hinblick auf § 174 BGB unterscheidet das Gesetz nicht danach, wem die Vollmacht jeweils erteilt wurde.

Mit Blick auf den Zweck der Ausschlußregelung, dem Veranstalter frühzeitig abschließende Klarheit über die geltend gemachten Ansprüche zu verschaffen , kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß es im Rahmen des § 651 g Abs. 1 BGB ausreichen müsse, wenn der Reiseveranstalter mit hoher Gewißheit davon ausgehen könne, daß der den Anspruch geltend machende Rechtsanwalt von dem Reisenden tatsächlich bevollmächtigt sei, während im originären Anwendungsbereich des § 174 BGB eine absolute Sicherheit erforderlich sei. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz keine Grundlage.
Der Anwendung des § 174 BGB im Geltungsbereich des § 651 g BGB kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß damit ein vollständiger Verlust des materiellen Rechts verbunden sein könne, während die Vorschrift in ihrem unmittelbaren Geltungsbereich nur von der Unwirksamkeit einer Erklärung ausgehe und deren Wiederholung nicht ausschließe. Auch dann ist ein vollständiger Rechtsverlust nicht ausgeschlossen, wenn die Erklärung der Wahrung einer Ausschlußfrist dient und vor deren Ablauf eine Wiederholung nicht möglich ist. Zudem ist die Anwendbarkeit des § 174 BGB für den vergleichbaren Fall der Mängelrüge nach den §§ 377 ff. BGB anerkannt. Auch insoweit handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung, und die Unwirksamkeit einer Mängelrüge hat regelmäßig einen Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge, wenn sie - was wegen der Kürze der Frist nur in Ausnahmefällen möglich sein wird - nicht mehr wirksam nachgeholt werden kann. Ebensowenig steht schließlich der verbraucherschützende Charakter der Regelungen des Reisevertragsrechtes der Anwendung des § 174 BGB entgegen. Dieser ist mit der Regelung des § 651 g BGB im Interesse des Reiseveran-
stalters zu dessen Gunsten durchbrochen worden; in diesem Bereich läßt sich daher aus dem Grundgedanken des Gesetzes zugunsten eines den Verbraucher begünstigenden Verständnisses der Regelung ein durchschlagender Gesichtspunkt nicht herleiten.

c) Soweit das Berufungsgericht ein mangelndes Verschulden (§ 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB) für nicht hinreichend dargelegt hält, wird dies von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler treten insoweit auch nicht hervor.

d) Das Berufungsgericht ist demgemäß zu Recht davon ausgegangen, daß die Anmeldung der Ansprüche wegen der behaupteten Mängel der Reise im Schreiben vom 17. September 1997 nach der Zurückweisung dieses Schreibens durch die Beklagte entsprechend § 174 Satz 1 BGB unwirksam ist. Die Beklagte hat dieses Schreiben am gleichen Tage und damit unverzüglich im Sinne des Gesetzes zurückgewiesen. Die erneute Anmeldung dieser Ansprüche im Schreiben vom 23. September 1997, dem eine Originalvollmacht beilag, ist nicht mehr rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt, da die Reise am 20. August 1997 abgeschlossen war, war die Frist vor diesem Tage abgelaufen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 164/03 Verkündet am:
14. Mai 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Rücknahme einer gegen den Restitutionsbescheid erhobenen Klage ist für den
Beginn der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG geregelten Ausschlußfrist ungeachtet einer
etwa rückwirkend eingetretenen Bestandskraft des Bescheides der Zeitpunkt maßgebend
, zu dem die Klage wirksam zurückgenommen wurde.
BGH, Urt. v. 14. Mai 2004 - V ZR 164/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. März 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin war bis zum 2. Juni 2000 Verwalterin des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks, das durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Oktober 1998 an die Beklagte restituiert wurde. Die gegen den Restitutionsbescheid zunächst erhobenen Klagen wurden am 18. August 1999 und 8. Dezember 1999 zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 6. April 2000 bat die Beklagte die Klägerin um "Erstellung der Abrechnung nach dem Vermögensgesetz § 7 Abs. 7." In der schließlich am 1. Dezember 2000 übersandten Abrechnung ermittelte die Klägerin zu ihren Gunsten später auf insgesamt 163.254,69 DM berichtigte Erstattungsansprüche sowie für die Beklagte erwirtschaftete Überschüsse in Höhe von 104.917,97 DM. Sie forderte die Beklagte vergeblich zum Ausgleich des Differenzbetrages in Höhe von 58.151,76 DM auf.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Be klagte auf Zahlung von 163.254,69 DM (= 83.470,80 €) in Anspruch. Nach den Behauptungen der Klägerin ergibt sich dieser Betrag aus nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Restkosten in Höhe von 2.017,34 DM im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen und durch Aufwendungen in Höhe von 161.237,35 DM zur Erfüllung von Rechtspflichten der Verkehrssicherung. Nachdem die Beklagte in erster Instanz erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Aufrechnung mit ihrem Gegenanspruch in Höhe von 104.917,97 DM erklärt hatte, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Kammergericht hat - unter Berücksichtigung der Aufrechnung - die Verurteilung auf 59.319,38 DM (= 28.795,38 €) reduziert. Gegen dieses Urteil richten sich die von dem Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien. Während die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des von der Aufrechnung betroffenen Teils der Klageforderung erstrebt, verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel vollständiger Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Ansp ruch auf Kostenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu. Nach dieser Vorschrift seien zwar nicht die gewöhnlichen Erhaltungskosten auszugleichen, wohl aber die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen. Eine Erstattungspflicht bestehe auch dann, wenn die Instandsetzung wegen unterlassener gewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen des Verfügungsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers erforderlich geworden sei. Hiernach seien sämtliche Kosten erstattungsfähig, die die Klägerin der Erfüllung von Rechtspflichten zugeordnet habe. Soweit die Beklagte Vortrag der Klägerin zum Zustand des Objekts, zur Auftragserteilung, zur Notwendigkeit und Ausführung der Arbeiten sowie zur Ortsüblichkeit, Angemessenheit und Bezahlung der Kosten "rundum" bestreite, könne sie damit kein Gehör finden. Ihr seien sämtliche Unterlagen übergeben worden und sie habe überdies bei den Mietern Rückfrage nehmen können. Anderes möge gelten , wenn - was nicht geschehen sei - die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit unnötiger Angaben oder fehlerhafter Abrechnungen vorgebracht hätte. Nicht begründet sei die Klage allerdings in Höhe der 2.017,34 DM, die die Klägerin als Ersatz für ihre nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckten Aufwendungen verlange; insoweit seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht dargetan. Außerdem sei der Anspruch der Klägerin wegen der erfolgreichen Hilfsaufrechnung um 104.917,97 DM zu kürzen. Der Beklagten stehe in dieser Höhe ein Gegenanspruch aus § 7 Abs. 7 VermG zu. Die Ausschlußfrist nach § 7 Abs. 8 VermG sei auf Grund des Schreibens vom 6. April 2000 gewahrt. Die infolge der Kla-
gerücknahme rückwirkend eingetretene Bestandskraft des Restitutionsbescheides sei nicht maßgebend; denn vor Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe die Beklagte den Gegenanspruch nicht geltend machen können.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

II.


Die Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg.
1. Allerdings ist das Berufungsurteil im rechtlichen Ansatz nicht zu beanstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 150, 237, 244; BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, WM 2001, 1346, 1347 f) ist in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin als Verfügungsberechtigter auch dann gegeben, wenn sie Maßnahmen zur Pflege und Obhut des Mietobjekts sowie zum Schutz des Eigentums der Mieter traf, zu denen sie auf Grund ihrer Gebrauchsüberlassungspflicht als Vermieterin gehalten war. Ausgenommen von der Erstattung sind lediglich die gewöhnlichen Erhaltungskosten, die der Verfügungsberechtigte aus den von ihm gezogenen und ihm - bis zum 30. Juni 1994 - verbleibenden Nutzungen bestreiten muß. Zu Recht hat das Berufungsgericht zudem die Auffassung vertreten, daß die Notwendigkeit einer grundlegenden Erneuerung, vielfach verbunden mit Aufwendungen in beträchtlichen Größenordnungen, im allgemeinen gegen eine reine Erhaltungsmaß-
nahme spricht. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erneuerung wegen jahrelanger Abnutzung und dem Unterlassen gewöhnlicher Erhaltungsaufwendungen erforderlich geworden ist. Bei der Prüfung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ist - was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkennt - allein entscheidend, ob sich eine bauliche Maßnahme bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme als gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme darstellt (BGHZ 150, 237, 246 f).
2. Die Revision der Beklagten rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten des Klagevortrags überspannt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Klägerin verfahrensfehlerhaft als unstreitig zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. April 2001, I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613).

a) Nach den geschilderten Grundsätzen ist das Bestehen eines Erstattungsanspruchs davon abhängig, ob bei der betreffenden Maßnahme die Erhaltung oder aber die Instandsetzung oder Modernisierung im Vordergrund steht. Wie die Einordnung erfolgt, ist zwar zunächst dem Tatrichter vorbehalten (BGHZ 150, 237, 245; BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, aaO, 1347), von dem Revisionsgericht aber insbesondere auf die Berücksichtigung aller wesentlichen Tatsachen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513 für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen ). Insoweit erlangt der vorherige Zustand des Objekts namentlich bei Prüfung der Erforderlichkeit einer grundlegenden Erneuerung maßgebende Bedeutung. Zudem setzt ein Erstattungsanspruch voraus, daß auch die konkrete Maßnahme, deren Kosten geltend gemacht werden, etwa zur Gewährleistung der vom Vermieter geschuldeten ungestörten Gebrauchsüberlassung
notwendig war (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, aaO, 1348). Kostenerstattung kann überdies - was keiner weiteren Erläuterung bedarf - nur dann verlangt werden, wenn die betreffende bauliche Maßnahme von dem Verfügungsberechtigten auch tatsächlich in Auftrag gegeben, durchgeführt und bezahlt worden ist. Schließlich sind Ortsüblichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten für die Höhe des Erstattungsanspruchs erheblich (vgl. BGH, Urt. v.12. Juni 1997, III ZR 105/96, VIZ 1998, 87, 90, insoweit in BGHZ 136, 57, 66 nicht abgedruckt).

b) Soweit das Berufungsgericht von einem Erstattungsanspr uch ausgeht , bejaht es all diese Voraussetzungen verfahrensfehlerhaft allein auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Klägerin.
aa) Unklar ist bereits, auf welcher Grundlage das Beruf ungsgericht das Bestreiten der Beklagten unbeachtet lassen will. Ein ausdrücklicher Hinweis ist insoweit nicht erfolgt, die Entscheidungsgründe legen allerdings nahe, daß das Berufungsgericht von einem unzulässigen pauschalen Bestreiten (vgl. dazu MünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 19; Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 138 Rdn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rdn. 10a) ausgegangen ist.
(1) Ein pauschales, nämlich nicht auf bestimmtes Vorbringen der Gegenseite bezogenes, Bestreiten (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 138 Rdn. 10a) fällt der Beklagten indessen nicht zur Last (anders als im Fall BGH, Urt. v.12. Juni 1997, III ZR 105/96, VIZ 1998, 87, 90, insoweit in BGHZ 136, 57, 66 nicht abgedruckt ). Die Beklagte hat vielmehr konkret zu den einzelnen Positionen der Abrechnung der Klägerin Stellung genommen und diese jeweils bestritten. Mit-
hin hätte sich das Berufungsgericht im einzelnen mit dem Vorbringen der Beklagten befassen müssen, das sich insbesondere aus deren Schriftsatz vom 9. April 2002 ergibt.
(2) Auch soweit sich die Beklagte dabei weitgehend - jedoch nicht ausschließlich - auf einfaches Bestreiten ohne weitere Darlegung der Umstände beschränkt hat, führt dies nicht zur Unbeachtlichkeit ihres gesamten Vorbringens. Zwar folgt aus § 138 Abs. 2 und 3 ZPO, daß eine Partei verpflichtet sein kann, auf die Behauptungen des Prozeßgegners "substantiiert", also mit näheren positiven Angaben, zu erwidern. Eine Verpflichtung zu substantiiertem Bestreiten besteht jedoch nicht schlechthin, sondern - ungeachtet weiterer Voraussetzungen - in jedem Fall nur dann, wenn die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGHZ 100, 190, 196; vgl. auch BGHZ 86, 23, 29; 109, 139, 149; 140, 156, 158). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt haben (vgl. BGHZ 12, 49, 50). Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, so kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt werden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (BGH, Urt. v. 11. Juni 1985, VI ZR 265/83, NJW-RR 1986, 60). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Die hier streitigen Umstände, insbesondere der frühere Zustand des Gebäudes sowie die Erforderlichkeit und die Kosten der Instandsetzungsarbeiten , gegebenenfalls auch deren Durchführung, liegen außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten. Das Grundstück wurde in dem maßgeblichen Zeitraum von der Klägerin verwaltet; sie allein gab die baulichen Maßnahmen , für die sie nun Kostenerstattung verlangt, in Auftrag und bezahlte die Arbeiten. Schon dies genügt, um eine Verpflichtung der Beklagten zu substan-
tiiertem Bestreiten insoweit auszuschließen. Eine Informationspflicht, wie sie das Berufungsgericht nach dem Hinweis auf eine Befragung der Mieter annehmen will, trifft die Beklagte dann nicht. Selbst im vergleichbaren Fall des § 138 Abs. 4 ZPO nimmt die Rechtsprechung eine Erkundigungspflicht der Partei nur dann an, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur der eigenen, sondern auch einer anderen Firma - handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1998, VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54). Diese Voraussetzung ist jedoch im Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht erfüllt.
bb) Soweit die Beklagte im übrigen das Vorbringen de r Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, ist auch dies nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Das Bestreiten mit Nichtwissen bezieht sich auf den Vortrag von Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Beklagten noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Da, wie bereits ausgeführt, keine Vorgänge aus dem Geschäfts - oder Verantwortungsbereich der Beklagten betroffen sind, obliegt es ihr auch nicht, sich über die maßgebenden Umstände zu erkundigen und zu informieren.
3. Im Umfang seiner Anfechtung durch die Beklagte kann das Berufungsurteil hiernach keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Zur Nachholung der Feststellungen, die unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Zwar erlaubt diese Vorschrift keine willkürliche Schätzung, vielmehr muß die Über-
zeugungsbildung des Tatrichters auf gesicherten Grundlagen beruhen (BGH, Urt. v. 6. August 1997, VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71, 73), der Aufwand für die erforderlichen Feststellungen kann aber ggf. durch die Beweiserleichterung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO verringert werden.

III.


Demgegenüber bleibt die Revision der Klägerin ohne E rfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagten ein Gegenanspruch auf Herausgabe von Nutzungsentgelten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zusteht. Dieser Anspruch, der hinsichtlich seines Entstehens und seiner Höhe außer Streit steht, ist nicht wegen Versäumung der Ausschlußfrist gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen.
1. Die Jahresfrist wäre allerdings verstrichen, wenn der Restitutionsbescheid mit der Rücknahme der letzten gegen ihn erhobenen Klage am 8. Dezember 1999 rückwirkend und bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist (am 30. November 1998) bestandskräftig geworden wäre. Das Schreiben der Beklagten vom 6. April 2000, mit dem sie erstmals ihren Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen geltend machte, hätte dann die bereits abgelaufene Frist nicht mehr wahren können. Die Möglichkeit einer Aufrechnung bliebe auch nicht auf Grund des § 390 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 215 BGB) erhalten. Diese Bestimmung findet auf gesetzliche Vorschriften keine Anwendung, die - wie § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG - das Erlöschen eines Anspruchs wegen Versäumung einer Ausschlußfrist regeln (vgl. GemSOGB, Beschl. v. 12. Oktober 1973, GmS-OGB 1/73, DB 1974, 586). Wird hingegen
für den Fristbeginn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Klagerücknahme herangezogen, so hat die Beklagte ihren Anspruch am 6. April 2000 rechtzeitig geltend gemacht.
2. Letzteres ist entgegen der Ansicht der Revision der Kl ägerin zu bejahen. Ungeachtet der Frage einer etwaigen Rückwirkung ist jedenfalls für den Beginn der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG geregelten Ausschlußfrist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem eine gegen den Restitutionsbescheid erhobene Klage wirksam zurückgenommen wurde.
Für die Auffassung der Revision der Klägerin spricht all erdings, daß nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG die Jahresfrist mit dem Eintritt der Bestandskraft, also der Unanfechtbarkeit (BVerwG, DÖV 1982, 940, 941) des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums, beginnt und auch in Verwaltungsstreitverfahren die Rücknahme einer Anfechtungsklage gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO mit dem rückwirkenden Entfallen der Wirkungen der Rechtshängigkeit verbunden wird (BGHZ 90, 17, 22; KG, VIZ 2002, 414, 415; VGH Kassel, NJW 1987, 601, 602; anders Senat, Urt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346, 347 für § 34 Abs. 1 VermG im Fall der Rücknahme eines Widerspruchs). Selbst wenn der Restitutionsbescheid hiernach mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden wäre, bliebe dies für den Beginn der Ausschlußfrist ohne Bedeutung. Ein anderes Verständnis läßt sich mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbaren; ihr Anwendungsbereich ist mithin im Wege teleologischer Reduktion einzuschränken. Die in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG bestimmte Frist zielt darauf, durch den Ausschluß der beiderseitigen "Nebenansprüche" aus § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 7 VermG nach Ablauf der Jahresfrist Rechtsfrieden im Verhältnis zwischen Ver-
fügungsberechtigten und Berechtigten zu schaffen (Meyer-Seitz, in Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 7 VermG Rdn. 75b). Dafür bedient sich das Gesetz der gesetzlichen Fiktion einer Verwirkung (Wasmuth, RVI, § 7 VermG Rdn. 22). Ein Anspruch kann aber erst dann verwirkt werden, wenn für den Gläubiger objektiv die Möglichkeit besteht, sein Recht geltend zu machen (vgl. BGHZ 1, 4, 8). Vor diesem Zeitpunkt kann mithin die Zeitspanne nicht beginnen, die eine Voraussetzung ("Zeitmoment") für die Annahme der illoyal verspäteten Geltendmachung ist, der mit der Verwirkung des betreffenden Rechts entgegengetreten werden soll (vgl. BGHZ 25, 47, 52; auch Begr. zu Art. 1 VermBerG, BT-Drucks. 13/10246, S. 12, wonach die Gläubiger die Möglichkeit haben sollen, sich "innerhalb eines angemessenen Zeitraums Klarheit über den Umfang ihrer Einnahmen zu verschaffen"). Der hier zu prüfende Anspruch auf Herausgabe des Nutzungsentgelts entsteht zwar ebenfalls mit Bestandskraft des Restitutionsbescheides (§ 7 Abs. 7 Satz 3 VermG), also ggf. rückwirkend nach Klagerücknahme. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß die Beklagte im Zeitraum vor Rücknahme der Klage ihre Forderung tatsächlich noch nicht geltend machen konnte, weil sie sich zu dieser Zeit die fehlende Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten lassen mußte. Mithin könnte der Berechtigte bei Berücksichtigung einer rückwirkenden Bestandskraft - wie auch der vorliegende Fall zeigt - in eine Lage geraten, in der es ihm praktisch unmöglich ist, seinen Herausgabeanspruch vor Ablauf der Ausschlußfrist geltend zu machen. Dies wäre stets der Fall, wenn mit der Klagerücknahme solange abgewartet wird, bis ein Jahr nach Ablauf der Klagefrist verstrichen ist. In allen anderen Fällen wäre zumindest die vom Gesetz für die Geltendmachung zugebilligte Jahresfrist - unter Umständen deutlich - verkürzt. Dem könnte sich der Berechtigte allenfalls dadurch entziehen, daß er - wie von der Revision der Klägerin befürwortet - einen etwaigen Herausgabeanspruch vorsorglich geltend macht. Aus den
vorsorglich geltend macht. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, daß es eines solchen Vorgehens zur Vermeidung einer Verwirkung nicht bedarf.
3. Obwohl hiernach das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg bleibt, erstreckt sich die Aufhebung des Berufungsurteils auch auf die Entscheidung des Berufungsgerichts über die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. Eine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung kann nämlich nur bei Bejahung der - noch nicht abschließend geprüften - Klageforderung ergehen (BGH, Urt. v. 21. Juni 1999, II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch