Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Nov. 2017 - 20 U 2048/17

bei uns veröffentlicht am08.11.2017
vorgehend
Landgericht Landshut, 51 O 1948/14, 19.05.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2017 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

IV. Dieses Urteil und das in Ziffer I genannte Endurteil des Landgerichts Landshut, soweit die Berufung der Kläger zurückgewiesen wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.028,11 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche in Form der Kosten für eine Ersatzvornahme wegen Verletzung von Pflichten aus einer notariellen Vereinbarung geltend.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.11.2010 (Anlage K 1) erwarben die Kläger von der Beklagten ein Grundstück in B. zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus. Zur besseren Erschließung des Grundstücks wurde unter Ziffer XV des notariellen Kaufvertrages eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts an dem im Eigentum der Beklagten verbleibenden, dienenden Grundstück Fl. Nr. …85 bestellt. Die vom Geh- und Fahrtrecht betroffene Fläche sollte eine Breite von 5 m haben, mit Fahrzeugen bis zu einem Gewicht von 30 t befahrbar sein und vom Eigentümer des dienenden Grundstücks auf eigene Kosten gepflastert werden.

Die Kläger errichteten auf dem erworbenen Grundstück das geplante Einfamilienhaus und forderten die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2012 (Anlage B 1) auf, die Pflasterung der streitgegenständlichen Fläche bis 15.09.2012 vorzunehmen. Dem kam die Beklagte innerhalb dieser Frist nicht nach. Im Jahr 2013 nahmen die Kläger die Beklagte gerichtlich auf Erfüllung ihrer Pflichten aus dem notariellen Vertrag in Anspruch. Mit rechtskräftigem Endurteil des Landgerichts Landshut vom 27.09.2013, Az. 54 O 1223/13, wurde die Beklagte u.a. verurteilt, die in der notariellen Urkunde eingegangene Verpflichtung zur Pflasterung unverzüglich zu erfüllen. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte im Anschluss nach. Die Kläger haben vorgetragen, sie seien aufgrund der Weigerung der Beklagten gezwungen gewesen, nach vergeblicher Nachfristsetzung die Pflasterung zu ihrem Anwesen im Wege der Ersatzvornahme durch einen Fachmann ausführen zu lassen. Die von der Firma W. Bau hierfür am 11.04.2013 in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 9.944,70 € habe die Beklagte zu erstatten; diese habe später bei der Fertigstellung der Straße auch auf diesen Arbeiten aufbauen können. Zu ersetzen seien außerdem die von der bauausführenden Firma S. Bau abgerechneten Bausicherungsmaßnahmen von August 2012 in Höhe von 1.569,56 €, die im Zusammenhang mit der Aufstellung zweier Fertiggaragen auf dem klägerischen Grundstück erforderlich geworden seien.

Darüber hinaus seien den Klägern aufgrund der Weigerung der Beklagten, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 13.339,52 € entstanden (Anlagen K 6 und K 7), die die Beklagte zu ersetzen habe.

Die Kläger haben daher in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 24.853,78 € an die Kläger zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat vorgetragen, nur die Errichtung einer Brücke, nicht aber die Herstellung einer Straße geschuldet zu haben. Eine Pflasterung vor Errichtung des klägerischen Neubaus sei nicht geschuldet gewesen. Am 08.09.2012 und damit innerhalb der von den Klägern gesetzten Frist sei durch die Firma Wa. und den Ehemann der Beklagten auf die fragliche Geh- und Fahrfläche mineralischer Sand aufgebracht worden mit der Folge, dass die Fläche für Baustellenfahrzeuge mit 30 t befahrbar gewesen wäre. Eine Ersatzvornahme durch die Kläger sei daher weder notwendig noch zulässig gewesen und in der konkreten Ausführung auch unbrauchbar. Die von der Firma S. Bau abgerechnete Baumaßnahme habe sich darüber hinaus ausschließlich auf Bauarbeiten auf dem klägerischen Grundstück bezogen. Die begehrten Anwaltskosten seien nicht schlüssig vorgetragen und im Übrigen auch nicht erstattungsfähig.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 19.05.2017 hat das Landgericht nach Beweisaufnahme die Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von insgesamt 11.514,26 € zugesprochen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nur in Höhe von 479,10 € erstattungsfähig, hinsichtlich weiterer Rechtsverfolgungskosten sei die Klage im Übrigen abzuweisen.

Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Firma S. Bau aus §§ 280, 281 BGB bejaht. Die Beklagte sei aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 26.11.2010 verpflichtet gewesen, die mit dem Wegerecht belastete Fläche so zu pflastern, dass diese mit Fahrzeugen bis zu 30 t benutzt werden könne. Die geschuldete Pflasterung sei, wie bereits im Vorprozess rechtskräftig entschieden, unverzüglich auszuführen gewesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im August 2012 die Befahrbarkeit der Fläche mit schweren Baufahrzeugen bzw. mit einem Lkw zur Anlieferung der Garagen der Kläger nicht gegeben gewesen sei. Vielmehr seien die bei der Firma S. in Auftrag gegebenen Maßnahmen für die Befahrbarkeit und Sicherheit bei der Anlieferung unabdingbar gewesen. Auch wenn die Arbeiten der Firma S. bereits vor Ablauf der von den Klägern gesetzten Frist durchgeführt worden seien, lägen wegen der Anlieferung der Garagen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung rechtfertigten.

Den Klägern stehe außerdem ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 Abs. 1 BGB bezüglich der Kosten der Firma W. Bau in Höhe von 9.944,70 € zu. Die Beklagte habe die Pflasterung nicht innerhalb der unter Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist durchgeführt. Mit der Regelung im Kaufvertrag habe sich die Beklagte zumindest auch zu werkvertragsähnlichen Leistungen verpflichtet. Da das geschuldete Werk nicht rechtzeitig erstellt worden sei, stehe den Klägern ein Schadensersatzanspruch zu. Von der Angemessenheit der abgerechneten Leistungen sei nach den Ausführungen des Sachverständigen auszugehen.

Von den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht lediglich die nicht anrechenbare hälftige Geschäftsgebühr aus dem zugesprochenen Schadensersatzbetrag zugesprochen. Im Übrigen handele es sich bei den geltend gemachten Kosten weit überwiegend um Kosten im Zusammenhang mit dem Vorprozess vor dem LG Landshut (Az. 54 O 1223/13) und dem anschließenden Berufungsverfahren (Az. 20 U 4219/13), die über die dortigen Kostenentscheidungen hinaus nicht erstattungsfähig seien.

Ergänzend wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung.

Die Kläger beantragen mit ihrer Berufung:

I. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2017, Az. 51 O 1948/17, wird insoweit aufgehoben, als das Gericht die Klage abgewiesen hat.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 12.860,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, dass die Beklagte die rechtsanwaltlichen Kosten in voller Höhe verschuldet habe. Diese seien tatsächlich angefallen und könnten als Verzugsschaden verlangt werden, da die Kläger Forderungen geltend machten, mit deren Erfüllung sich die Beklagte in Verzug befunden habe.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 19.05.2017, Az. 51 O 1948/17, wird die Klage vollumfassend abgewiesen.

Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts:

Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte erst mit Urteil vom 27.09.2013 verpflichtet worden sei, eine Pflasterung der streitgegenständliche Fläche unverzüglich herzustellen. Vorher habe sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt geweigert, die Pflasterung vorzunehmen, sondern diese lediglich zurückgestellt. Die Kläger hätten die Pflasterungs- und Befestigungsarbeiten jedoch bereits vor Rechtskraft des Urteils selbständig veranlasst.

Das Landgericht habe zu Unrecht die Pflasterungsverpflichtung als werkvertragsähnliche Pflicht gewertet. Die Beklagte habe diese Pflicht als Nebenpflicht zu einem Kaufvertrag übernommen. Eine Selbstvornahme sehe das Kaufrecht aber nicht vor. Zudem habe die Beklagte unverschuldet mangels eines vertraglich fixierten Leistungstermins davon ausgehen dürfen, dass hinsichtlich der Pflasterung keine besondere Eilbedürftigkeit bestehe.

Dessen ungeachtet sei das Verhalten der Kläger rechtswidrig gewesen. Ohne gerichtliche Entscheidung bzw. eines Titels und dessen anschließender Vollstreckung seien die Kläger nicht berechtigt gewesen, eigenmächtig auf fremden Grund und Boden Straßenbauarbeiten durchführen zu lassen. Insoweit liege verbotene Eigenmacht bzw. Selbstjustiz vor, die die deutsche Rechtsordnung nicht vorsehe. Selbst wenn man zugunsten der Kläger vom Bestehen einer Anspruchsgrundlage ausgehe, so bestehe der Anspruch nicht in der zugesprochenen Höhe. Insbesondere seien einzelne Rechnungspositionen aus der Schlussrechnung der Firma W. Bau vom 11.04.2013 nicht nachvollziehbar und nicht erstattungsfähig.

Die Parteien sind dem gegnerischen Vorbringen jeweils entgegen getreten und beantragen wechselseitig Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die Hinweise des Senats in der Ladungsverfügung vom 12.09.2017 (Bl. 268/271 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017 (Bl. 292/296 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger, mit der weitere Rechtsverfolgungskosten verlangt werden, ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat dagegen in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage insgesamt.

1. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme durch die Firmen S. Bau und W. Bau in Höhe von insgesamt 11.514,26 € besteht nicht.

a) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) scheidet hier bereits deshalb aus, weil es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden handelt, sondern um einen Schaden, der an die Stelle der Leistung tritt. Beides kann der Gläubiger nicht verlangen.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB. Ein solcher Schaden, der an die Stelle der Leistung tritt, kann nicht neben der Vertragserfüllung beansprucht werden. Die von den Klägern im Wege der Klage erfolgreich geltend gemachte Erfüllung in Form der Pflasterung der streitgegenständlichen Fläche durch die Beklagte (vgl. Anlage K 3, Urteil des Landgerichts vom 27.09.2013, Az. 54 O 1223/13) schließt einen Anspruch der Kläger auf Erstattung der im Rahmen der Selbstvornahme getätigten Kosten vielmehr aus (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII ZR 169/12, NJW 2013, 2959, juris Rn. 27 ff.).

Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Landgerichts, dass die von der Beklagten übernommene Pflasterungsverpflichtung als werkvertragliche oder werkvertragsähnliche Verpflichtung neben dem Kaufvertrag anzusehen ist. Vielmehr liegt eine Nebenpflicht zum Kaufvertrag bzw. eine im Rahmen der Grunddienstbarkeitsbestellung geregelte Nebenpflicht vor. Ein Recht zur Ersatzvornahme oder Einwirkung auf fremdes Eigentum ist in diesen Fällen jedoch nicht vorgesehen. Aufgrund ihres sofort fälligen Anspruchs auf Pflasterung der Fläche (§ 271 Abs. 1 BGB) hätten die Kläger vielmehr - wie später auch geschehen - erfolgreich im Klagewege gegen die Beklagte vorgehen können. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wäre dann gemäß § 887 ZPO auch eine Ersatzvornahme möglich gewesen, darüber hinaus hätte bei Dringlichkeit auch ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angedacht werden können. Das Vorgehen der Kläger erfolgte hingegen eigenmächtig unter Umgehung der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten und stellt eine eklatante Verletzung der Eigentumsrechte der Beklagten (Art. 14 GG) dar. Kosten hierfür sind nicht erstattungsfähig.

Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus § 254 BGB, der schon keine Anspruchsgrundlage darstellt. Zudem ändert diese Regelung nichts daran, dass den Klägern mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes ein geeigneter Weg zur Abwehr drohender Nachteile und zur raschen Durchsetzung ihrer Ansprüche offen gestanden hätte.

c) Ein Anspruch der Kläger aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB scheitert am ausdrücklich geäußerten entgegenstehenden Willen der Beklagten. Ein Fall des § 679 BGB, wonach der entgegenstehende Wille ausnahmsweise unbeachtlich sein kann, liegt hier nicht vor.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 684 i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Zu Gunsten des Geschäftsherrn gelten die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 684 Rn. 1). Danach ist ein Anspruch insbesondere dann ausgeschlossen, wenn vorrangige Regelungen überspielt würden, insbesondere das Verbot einer eigenmächtigen Mängelbeseitigung (vgl. Palandt/Sprau a.a.O. § 812 Rn. 52), wie dies hier der Fall ist. Nach anderer Ansicht wird die Lösung in einer entsprechenden Anwendung von § 814 BGB gesucht. Die Frage, ob überhaupt ein Bereicherungsanspruch besteht, ist nach dieser Meinung allein danach zu entscheiden, ob der Bereicherungsgläubiger sich infolge einer Fehlbeurteilung der Sachlage in den fremden Rechtskreis eingemischt hat. Wer irrtumsfrei oder gar gegen den erklärten Willen des Empfängers einem anderen etwas zuwendet, ist nicht schutzwürdig (OLG Koblenz vom 21.02.2008, Az. 5 U 1309/07, juris Rn. 38 ff.). Auch nach diesen Maßstäben kommt vorliegend ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht.

Zusammenfassend ist daher eine Anspruchsgrundlage, auf deren Grundlage die Kläger Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme verlangen könnten, nicht ersichtlich.

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Vorprozess vor dem Landgericht Landshut, Az. 54 O 1223/13, und dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem OLG München, Az. 20 U 4219/13, schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an. Hinsichtlich der reinen Prozesskosten für die Führung der Vorprozesse ist über die festgesetzten Kosten hinaus für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ohnehin kein Raum (vgl. BGH WM 87, 248, juris Rn. 30 f.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, Vor § 91 Rn. 11 a.E.). Aber auch im Übrigen fehlt es an einer Anspruchsgrundlage hinsichtlich der im Kostenausspruch nicht erfassten Rechtsanwaltskosten. Gegenstand des Vorprozesses war nämlich kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Erfüllungsanspruch. Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geltendmachung eines nicht auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs entstehen, kann der Gläubiger aber nur unter den Voraussetzungen des Verzuges, einer Pflichtverletzung, einer unerlaubten Handlung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O. § 249 Rn. 56). Hierzu wurde - insbesondere zu den Voraussetzungen des behaupteten Verzuges der Beklagten mit der Pflasterung der streitgegenständlichen Fläche (§ 286 Abs. 1 BGB) - trotz Hinweis des Senats vom 12.09.2017 nicht vorgetragen.

Die Erstattung vorgerichtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren scheidet aus, da - wie unter Ziff. 1 dargelegt - der zugrunde liegende Schadensersatzanspruch zu verneinen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 GKG, § 3 ZPO.

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In dieser Entscheidung ordnet der BGH die Mehrkosten im Rahmen eines Deckungskaufs des Käufers als Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 BGB ein, was bedeutet, dass zur Ersatzfähigkeit neben dem Schuldverhä

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Mai 2012 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel vom 18. März 2011 geändert, soweit bezüglich der Klage zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat die Beklagte 1/5 zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten eines Deckungskaufs.

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 2012 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma W. P.Güternah- und Fernverkehr, die eine Spe dition betrieb (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte vertreibt Heizöl, Kraft- und Schmierstoffe.

Am 31. Oktober 2007 kaufte die Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten 2.000.000 l Biodiesel EN 14214 zu einem Preis von 66 € pro 100 l zuzüglich gesetzlicher Energie- und Mehrwertsteuer. Die Lieferungen sollten in der Zeit vom 16. April 2008 bis zum 30. September 2008 erfolgen. In den Monaten April und Mai 2008 lieferte die Beklagte insgesamt 355.495 l Biodiesel an die Insolvenzschuldnerin. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 teilte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin mit, dass ihre Lieferantin in Insolvenz gefallen sei und die Lieferungen an sie eingestellt habe und dass es ihr nur noch möglich sei, Biodiesel im Spot-Geschäft zu Tagespreisen einzukaufen. Zu einer weiteren Belieferung der Insolvenzschuldnerin war die Beklagte nicht bereit.

Die Insolvenzschuldnerin deckte sich zwischen dem 29. Mai 2008 und dem 30. September 2008 mit Diesellieferungen unterschiedlicher Lieferanten ein. Da sich die Biodieselpreise gegenüber dem am 31. Oktober 2007 vereinbarten Kaufpreis erhöht hatten, wendete die Insolvenzschuldnerin für diese Lieferungen 475.085,58 € mehr auf, als sie bei Belieferung durch die Beklagte aufgrund des Kaufvertrages hätte aufwenden müssen.

In einem Vorprozess wurde die Beklagte verurteilt, an die Insolvenzschuldnerin die noch ausstehenden 1.644.505 l Biodiesel EN 14214 Zug um Zug gegen Zahlung von 1.582.789,90 € zu liefern. Die Beklagte nahm daraufhin die Lieferungen wieder auf.

Die Insolvenzschuldnerin hat Zahlung von 475.085,58 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 472.996,82 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die weitergehende Klage sowie die auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. November 2009 und auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne von der Beklagten Ersatz des geltend gemachten Verzögerungsschadens nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB in Höhe von 472.996,82 € verlangen. Wenn sich der Gläubiger zu höheren Preisen eindecken müsse, weil der Schuldner zunächst nicht leiste, sei nicht zweifelhaft, dass der Gläubiger die Mehrkosten des Deckungsgeschäfts als Verzögerungsschaden geltend machen könne, denn diese Mehrkosten wären nicht entstanden, wenn der Schuldner rechtzeitig geleistet hätte. Ein Gläubiger sei nicht gehindert, neben der Erfüllung Ersatz eines Verzögerungsschadens zu verlangen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1998 (VIII ZR 362/96). Diese Rechtslage sei vor der Schuldrechtsmodernisierung nicht anders gewesen als nach ihrem Inkrafttreten. Ansprüche nach § 281 BGB oder solche nach § 326 BGB aF seien zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt Streitgegenstand gewesen. Der Kläger habe einen solchen Nichterfüllungsschaden nicht ersetzt verlangt.

Die Beklagte habe sich seit dem 4. Juni 2008 mit ihrer Leistungspflicht in Verzug befunden. Denn spätestens mit dem Schreiben von diesem Tag habe sie klargestellt, dass sie ihrer vertraglichen Leistungspflicht nicht nachkommen wolle. Hierin liege eine Erfüllungsverweigerung, so dass eine Mahnung zur Begründung des Verzugs gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen sei. Dem Verzugseintritt stehe auch nicht entgegen, dass die nach dem Vertrag geschuldeten Lieferungen ab dem 16. April bis zum 30. September 2008 von der Insolvenzschuldnerin sukzessive hätten abgerufen werden müssen. Da die Beklagte unmissverständlich und endgültig zum Ausdruck gebracht habe, dass sie zur Belieferung der Insolvenzschuldnerin zu den im Vertrag vorgesehenen Konditionen wegen der Insolvenz ihres Lieferanten nicht bereit sei, sei es entbehrlich gewesen, die Beklagte sukzessive neu aufzufordern, die jeweilige Teillieferung zu erbringen. Vielmehr habe die Insolvenzschuldnerin sich darauf beschränken dürfen, sukzessive Deckungskäufe bei anderen Lieferanten vorzunehmen.

Die Beklagte könne sich nicht auf eine Vorteilsausgleichung berufen. Zwar bestehe zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang. Allerdings müsse die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, das heißt sie dürfe den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht ungebührlich begünstigen. Hier sei im Ausgangspunkt nicht zu übersehen, dass die Insolvenzschuldnerin tatsächlich einen erheblichen Vorteil davon gehabt habe, dass sie die späteren Lieferungen der Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 zu deutlich günstigeren Konditionen erhalten habe, da die Preise aus dem ursprünglichen Vertrag der nunmehr geltenden Marktlage nicht mehr entsprochen hätten. Hätte die Beklagte ordnungsgemäß geliefert, hätte die Insolvenzschuldnerin in den Jahren 2009 und 2010 erheblich mehr Geld für die Diesellieferungen zahlen müssen.

Im Ergebnis würde eine Anrechnung dieser Vorteile auf den Verzögerungsschaden aber zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten als Schädigerin führen. Bei Kaufverträgen der vorliegenden Art übernähmen beide Seiten bewusst das Risiko, dass sich die Marktpreise zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung änderten. Werde die Erfüllung vom Schuldner schuldhaft verzögert, dürfe ihm dies nicht zum Vorteil gereichen. Er könnte sonst aus spekulativen Gründen die Lieferung in der Hoffnung verzögern, sich später günstig eindecken zu können. Der bei der späteren Lieferung erhöhte Marktpreis dürfe daher der Beklagten nicht in dem Sinne zu Gute kommen, dass sie den längst eingetretenen Verzögerungsschaden auf Seiten der Insolvenzschuldnerin nachträglich nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs mindern dürfe.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB auf Erstattung der durch die Deckungskäufe entstandenen Mehrkosten zu. Denn bei diesen Kosten handelt es sich nicht um einen Verzögerungsschaden, sondern um einen nur nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kläger aber nicht (mehr) zu, denn er hat die Beklagte im Vorprozess mit Erfolg auf Erfüllung des Kaufvertrages in Anspruch genommen, und diese hat daraufhin die Lieferungen wieder aufgenommen.

1. Die Frage, ob der Käufer neben der Erfüllung die Mehrkosten eines eigenen Deckungsgeschäfts als Verzögerungsschaden beanspruchen kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. November 1988 (VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215 unter B I) nicht, dass der Käufer die Kosten eines eigenen Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verzögerungsschaden geltend machen könnte.

Zwar hat der Senat in dieser - unter der Geltung des alten Schuldrechts ergangenen - Entscheidung angenommen, dass die Kosten eines Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verspätungsschaden geltend gemacht werden können. Dabei ging es aber um einen Deckungskauf, den nicht der Käufer, sondern der infolge des Lieferverzugs des Erstverkäufers seinerseits in Lieferverzug geratene Abnehmer des Käufers vorgenommen hatte. Dieser Käufer wurde von seinem Abnehmer mit den insoweit entstandenen Mehrkosten belastet und konnte diese Kosten folglich als Verzögerungsschaden vom Verkäufer ersetzt verlangen. Hier geht es hingegen um die Frage, ob der Käufer neben der Erfüllung Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs als Verzögerungsschaden verlangen kann.

Auch aus der weiteren Entscheidung des Senats vom 27. Mai 1998 (VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901 ff.) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass Vertragserfüllung und Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs nebeneinander verlangt werden könnten. Denn diese Entscheidung betrifft nur die - vom Senat bejahte - Frage, ob der Käufer die Mehrkosten eines Deckungskaufs im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung auch dann verlangen kann, wenn er den Deckungskauf schon vor Ablauf einer dem Verkäufer erfolglos gesetzten Nachfrist getätigt hat.

Für den umgekehrten Fall, dass der Verkäufer Ersatz des Mindererlöses eines Deckungsverkaufs begehrt, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs allerdings - ebenfalls unter der Geltung des alten Schuldrechts - entschieden, dass ein solcher Schaden nicht zusätzlich zur Erfüllung des Kaufvertrages, also zur Zahlung des Kaufpreises, sondern nur anstatt der Erfüllung gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 20. Mai 1994 - V ZR 64/93, BGHZ 126, 131, 134).

2. Im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob der Käufer die Kosten des eigenen Deckungskaufs als Verzögerungsschaden geltend machen kann.

a) Einige Autoren ordnen die Kosten eines Deckungskaufs als Verzögerungsschaden ein, wenn der Käufer das Deckungsgeschäft vor dem Erlöschen des Erfüllungsanspruchs tätigt. Gegenstand des Schadensersatzes statt der Leistung sei allein derjenige Schaden, der durch das endgültige Ausbleiben der Leistung verursacht werde, etwa wenn der Käufer nach dem erklärten Rücktritt oder nach dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung einen Deckungskauf vornehme (Lorenz in Festschrift Leenen, 2012, S. 147, 153; Faust in Festschrift Huber, 2006, S. 239, 254; Klöhn, JZ 2010, 46, 47).

Die Einordnung als Verzögerungsschaden führt allerdings nach dieser Auffassung nicht dazu, dass der Käufer die Mehrkosten des Deckungsgeschäfts ohne weiteres neben dem Erfüllungsanspruch geltend machen kann.

aa) Nach Ansicht von Faust ist ein Deckungsgeschäft, das der Gläubiger vornimmt, solange er noch Erfüllung verlangen kann, im Rahmen des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe in den §§ 280 bis 283 BGB ein "elaboriertes Regelwerk" geschaffen, das die Interessen von Gläubiger und Schuldner zum Ausgleich bringen solle, und dabei entschieden, dass eine Liquidierung des Vertrags, aufgrund derer der Gläubiger sich anderweitig eindecken könne und müsse, erst mit der Erklärung des Rücktritts, dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung oder dem Eintritt von Unmöglichkeit stattfinde. Diese Wertung dürfe nicht dadurch überspielt werden, dass dem Gläubiger ermöglicht werde, sich schon zuvor einzudecken und dann die Folgen dieses Geschäfts auf den Schuldner zu verlagern (Faust, aaO S. 255). Daher sei grundsätzlich anzunehmen, dass der Verursachungsbeitrag des Gläubigers durch die vorzeitige Vornahme des Deckungsgeschäfts den Verursachungsbeitrag des Schuldners, der in der Verzögerung der Leistung liege, so stark überwiege, dass der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB gemäß § 254 BGB vollständig ausgeschlossen sei (Faust, aaO S. 256; ähnlich Klöhn, aaO S. 47).

bb) Lorenz sieht den Kern der Problematik in der Kausalitätsfrage. Der Schaden beruhe nicht unmittelbar auf der Verzögerung der noch möglichen Leistung, sondern es trete durch die Vornahme des Deckungsgeschäfts eine Handlung des Geschädigten selbst dazwischen. Erst diese verursache den Verzögerungsschaden. Damit liege ein sogenannter schadensrechtlicher Herausforderungsfall, also ein Fall psychisch vermittelter Kausalität vor. Kausalität sei demnach nur dann zu bejahen, wenn der Geschädigte sich gerechtfertigt veranlasst fühlen dürfe, ein endgültiges Deckungsgeschäft vorzunehmen (Lorenz, aaO S. 160 ff.). Dies sei dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Vornahme des Deckungsgeschäfts die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung vorlägen und eine vom Käufer gesetzte Nachfrist bereits abgelaufen sei. Denn ab diesem Zeitpunkt müsse der Käufer zur Befriedigung seines Erfüllungsinteresses nicht mehr auf den Verkäufer zurückgreifen (Lorenz, aaO S. 168).

b) Nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht können die Mehrkosten eines Deckungsgeschäfts grundsätzlich nur einen Schaden statt der Leistung darstellen und daher nur unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB geltend gemacht werden (Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 437 Rn. 13; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 118; Staudinger/Otto, BGB, Neubearb. 2009, § 280 E 39 und E 5; Staudinger/Löwisch/Feldmann, aaO, § 286 Rn. 176; NK-BGB/Dauner-Lieb, 2. Aufl., § 280 Rn. 65; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 286 Rn. 41; Schmidt-Kessel in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 7. Aufl., § 280 Rn. 32; BeckOK-BGB/Unberath, Stand März 2011, § 286 Rn. 69; Grigoleit/Riehm, AcP 203 (2003), 727, 737; Kaiser in Festschrift Westermann, 2008, S. 351, 352; Ady, ZGS 2003, 13, 15; Tiedtke/Schmitt, BB 2005, 615, 617; Haberzettl, NJW 2007, 1328, 1329; Ostendorf, NJW 2010, 2833, 2838).

Verlange der Käufer die Erstattung der Kosten eines Deckungskaufs, mache er keinen Begleitschaden wegen Verzögerung der Leistung geltend, sondern einen Schaden wegen Ausbleibens der geschuldeten Leistung (Kaiser, aaO; Staudinger/Löwisch/Feldmann, aaO; Schmidt-Kessel, aaO). Ein Deckungskauf sei eine endgültige Ersetzung der ursprünglich erwarteten Leistung durch eine gleichwertige andere; der Schaden ersetze funktional die Leistung, so dass ein Schaden statt der Leistung vorliege (Staudinger/Otto, aaO E 39; NK-BGB/Dauner-Lieb, aaO). Beschaffe sich der Gläubiger die geschuldete Leistung am Markt, stelle er genau den Zustand her (und zwar in Natur), der bei einer Naturalleistung des Schuldners bestünde (Grigoleit/Riehm, aaO S. 736).

Teilweise wird darauf abgestellt, dass zur Abgrenzung zwischen dem Schadensersatz statt der Leistung und dem Schadensersatz "neben der Leistung" zu fragen sei, ob eine Nacherfüllung den eingetretenen Schaden beseitigt hätte (Staudinger/Otto, aaO E 24 f.; Tiedtke/Schmitt, aaO; Ostendorf, aaO S. 2836 f.; Erman/Grunewald, aaO; Ady, aaO; ähnlich Grigoleit/Riehm, aaO S. 735). Der wesentliche Unterschied zwischen dem einfachen Schadensersatz und dem Schadensersatz statt der Leistung liege darin, dass letzterer grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung verlangt werden könne. Für die Abgrenzung zwischen beiden Schadensarten sei daher maßgeblich, ob der betreffende Schaden durch die Nacherfüllung beseitigt würde (Tiedtke/Schmitt, aaO). Sei dies der Fall, liege ein Schadensersatz statt der Leistung vor, da dem Verkäufer die Gelegenheit gegeben werden müsse, den Vertrag doch noch zu erfüllen (Tiedtke/Schmitt, aaO; Ostendorf, aaO; Erman/ Grunewald, aaO).

2. Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers sind nicht als Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB ersatzfähig. Denn bei derartigen Kosten handelt es sich nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen Schaden, der an die Stelle der Leistung tritt und den der Gläubiger deshalb nur unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen kann.

Wie die Revision zutreffend ausführt, wäre der Kläger, falls ihm neben der im Vorprozess erfolgreich geltend gemachten Vertragserfüllung ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des eigenen Deckungskaufs zugebilligt würde, zum Nachteil der Beklagten so gestellt, als hätte er die bestellte Dieselmenge zu dem vertraglich vereinbarten Preis doppelt zu beanspruchen. Hieran wird besonders deutlich, dass die Kosten des eigenen Deckungskaufs des Käufers, der an die Stelle der vom Verkäufer geschuldeten Leistung tritt, nicht neben dieser Leistung als Verzögerungsschaden geltend gemacht werden können.

3. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufs auch nicht auf § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB stützen. Zwar lagen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung zunächst vor, weil die Beklagte die Vertragserfüllung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts endgültig verweigert hatte und es deshalb keiner Fristsetzung mehr bedurfte. Grundsätzlich hat der Gläubiger auch die Wahl, ob er Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Vertragserfüllung besteht; auch lässt das Erfüllungsverlangen des Gläubigers grundsätzlich dessen Befugnis unberührt, wieder zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/04, NJW 2006, 1198 Rn. 19). Der Gläubiger kann aber - selbstverständlich - nicht beides verlangen. Deshalb erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung, wenn er statt der Leistung Schadensersatz verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB). Umgekehrt schließt auch die Erfüllung, auf die der Kläger die Beklagte erfolgreich in Anspruch genommen hat, einen Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten eines zuvor getätigten eigenen Deckungsgeschäftes aus.

III.

Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben und ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit hinsichtlich der Klage zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit hinsichtlich der Klage zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur Abweisung der Klage.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.