Oberlandesgericht München Endurteil, 13. März 2017 - 19 U 2997/16

bei uns veröffentlicht am13.03.2017

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts München II, Az. 11 O 3478/14 Fin in Ziffern 1, 2 und 4 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreites.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Tatsächliche Feststellungen:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung eines Zahlungsbetrages von insgesamt 30.000,00 €, welche am 24.2.2014 von seinem bei der Beklagten unterhaltenen Girokonto abgebucht wurde, sowie Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 € nebst Verzugszinsen seit 21.7.2014.

Am Samstag, den 22.2.2014, warf der Kläger einen Überweisungsauftrag über 30.000,00 € zugunsten des Kontos des Unternehmens MTGOX P. INC SP Z O.O bei der polnischen Bank Z. WBK S.A. in den dafür vorgesehenen Sammler der Beklagten bei der Filiale der Beklagten in F. ein. Noch am selben Tag wurden ihm wirtschaftliche Probleme der MTGOX bekannt. Er wies daraufhin seine Ehefrau, eine Mitarbeiterin der Beklagten an, den Überweisungsauftrag am folgenden Montag sperren zu lassen.

Am Montag, den 24.2.2014 um 8.57 Uhr setzte sich dann auf Bitten der Ehefrau die Zeugin G. - B., eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten, mit der für Widerrufsaufträge bei der Beklagten befaßten „Yellowline“ wegen einer Sperre des Überweisungsauftrages in Verbindung. Trotz einer daraufhin für einen Betrag von 20.000 € gesetzten Sperre führte die Beklagte den Überweisungsauftrag in voller Höhe durch. Eine Rückzahlung des überwiesenen Betrages, sei es durch die Bank Z., sei es durch das Unternehmen MTGOX erfolgte nicht.

Die Besonderen Bedingungen der Beklagten zu Überweisungen lauten auszugsweise:

" 4. Zugang des Überweisungsauftrages bei der Bank

(1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Online-Banking-Server).

(2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrages nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen.

(3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (…) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.“

5. Widerruf des Überweisungsauftrags

(1) Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nr.14 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf durch Erklärung gegenüber der Bank möglich.

(2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (…) kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (…) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.

Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt.

(3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.“

Ziffer 13.1 des „Preis- und Leistungsverzeichnisses “ der Beklagten lautet:

„Geschäftstag

Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen, mit Ausnahme von:

- Sonnabenden

- 24. und 31. Dezember

Die Geschäftstage können sich von den Öffnungszeiten der einzelnen Geschäftsstellen unterscheiden, die an der jeweiligen Geschäftsstelle ausgehängt sind.

Der Kunde kann seine Zahlungskarte jederzeit einsetzen.Die Festlegung der Geschäftstage betrifft nur die Verarbeitung des Zahlungsvorgangs durch die Bank.“

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, dem Konto des Klägers 20.000,00 € gutzuschreiben sowie an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Verzugszinsen zu zahlen. Im Übrigen wies das Landgericht die Klage ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger seinen Zahlungsauftrag in Höhe von 20.000,00 € wirksam widerrufen hätte bzw. der Kläger und die Beklagte zumindest die Stornierung in Höhe von 20.000,00 € vereinbart hätten.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das landgerichtliche Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Mit der Anschlussberufung vom 19.1.2017 begehrt der Kläger die vollständige Verurteilung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt,

Das angefochtene Urteil des Landgerichts München II vom 10.Juni 2016 zum Aktenzeichen 11 O 3478/14 Fin wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Das angefochtene Urteil des Landgerichts München II zum Aktenzeichen 11 O 3478/14 Fin wird abgeändert und der Klage wird insgesamt stattgegeben.

III. Die Beklagte trägt insgesamt die Kosten des Rechtstreit

IV. Die Revision wird hinsichtlich des gesamten Urteils zugelassen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Der Senat hat den Parteien mit der Terminsverfügung vom 7.2.2017 Hinweise erteilt. Eine Stellungnahme der Parteien ging darauf hin nicht ein.

Die Entscheidung erfolgt ohne Beweisaufnahme.

Gründe

I.

Auf die zulässige Berufung der Beklagten hin ist das Urteil des Landgerichts München II vom 10.6.2016 in Ziffern 1, 2 und 4 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrages und Rückbuchung auf sein Konto sowie auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hat aus denselben Gründen keinen Erfolg.

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrages in Höhe von 30.000,00 € und Rückbuchung auf sein Konto gemäß § 675 u Satz 2 Alt. 2 BGB zu, da es sich bei der von der Beklagten durchgeführten Überweisung um einen autorisierten Zahlungsvorgang handelte.

1.1. Nach § 675 u Satz 2 BGB hat ein Zahlungsdienstleister einem Zahler den Zahlbetrag, der aufgrund eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges dem Zahlungskonto des Zahlers belastet wurde, unverzüglich zu erstatten und das Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. a) Ein autorisierter Zahlungsvorgang liegt dann vor, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang zugestimmt hat (§ 675j Abs. 1 BGB). Die Zustimmung ist widerruflich, so dass bei wirksamem Widerruf die Autorisierung der Zahlung entfällt. Ein Widerruf der Zustimmung ist gemäß § 675j Absatz 2 BGB nur solange möglich, wie auch der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p BGB). Eine trotz wirksamen Widerrufs des Zahlungsauftrages durchführte Zahlung ist daher nicht autorisiert.

b) Zahlungsaufträge sind allerdings, nachdem sie dem Zahlungsdienstleister zugegangen sind, grundsätzlich nicht mehr widerruflich (§ 675 p Abs. 1 BGB). Ein Widerruf ist nur dann wirksam, wenn er entweder dem Zahlungsdienstleister vor Zugang des Zahlungsauftrages zugeht (§ 675p Abs. 1 BGB) oder wenn Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass ein Widerruf auch noch nach Zugang des Zahlungsauftrages möglich ist (§ 675 p Abs. 4 BGB).

c) Für das Vorliegen des Zugangs ist zwischen der Art und Weise des Zugangs sowie dem Zeitpunkt des Zugangs zu differenzieren.

aa) Zur Art und Weise enthalten die für Zahlungsaufträge geltenden §§ 675 n ff BGB keine Regelung, so dass insoweit auf die Regelung im allgemeinen Teil des BGB, hier § 130 BGB, zurückzugreifen ist. Danach muss eine Willenserklärung unter Abwesenden - wie sie hier vorliegt - in den Machtbereich des Empfängers gelangen. Konkret ist dies hier wiederum durch Vereinbarung der Parteien in Ziffer 4 (1) der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen geregelt (vgl. oben). Danach erfolgt der Zugang durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen der Bank.

bb) Soweit nach § 130 BGB der Empfänger der Willenserklärung zudem die Möglichkeit haben muss, vom Inhalt der in seinen Machtbereich gelangten Willenserklärung Kenntnis zu nehmen (Zeitpunkt des Zugangs), ist ebenfalls auf die gesetzliche Regelung § 675n I BGB sowie die vereinbarten Besonderen Bedingungen zu Überweisungen abzustellen. Danach bestimmt sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme nach dem Geschäftstag und nicht nach dem Wochentag. Es handelt sich dabei um eine abschließende gesetzliche Regelung der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Zahlungsdienstleister als Erklärungsempfänger. Entscheidend ist allein, ob der Tag des tatsächlichen Zugangs ein Geschäftstag dieses Zahlungsdienstleisters ist. Die Geschäftstage legt der Zahlungsdienstleister fest. Er ist verpflichtet gemäß Art. 248 § 4 Nr.2 EGBGB darüber zu informieren (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 675n RdNr.3). Ihrer Informationspflicht ist die Beklagte mit Ziffer 13.1. ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses (vgl. oben) nachgekommen.

cc) Erfolgt der tatsächliche Eingang des Zahlungsauftrages nicht an einem Geschäftstag, gilt der Zahlungsauftrag erst am nächsten Geschäftstag als zugegangen (§ 675n Abs. 1 Satz 2 BGB, Ziffer 4 Abs. 2 der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen der deutschen Postbank).

1.2. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich vorliegend, dass der Kläger seinen Zahlungsauftrag vom 22.2.2014 nicht wirksam widerrufen hat (§ 675 p Abs. 1 BGB), da der Widerruf erst nach Zugang seines Zahlungsauftrages bei der Beklagten erfolgte.

a) Der Kläger warf den Überweisungsauftrag am 22.2.2014, einem Samstag, in den dafür vorgesehenen Sammler bei der Filiale der Beklagten in Fürstenfeldbruck ein (so LGU Seite 4) und damit in eine für Zahlungsaufträge vorgesehene Empfangsvorrichtung der Beklagten. Mit dem Einwurf war entsprechend Ziffer 4 (1) der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen der Beklagten der tatsächliche Zugang bei der Beklagten erfolgt. Darauf, wann die Überweisungsaufträge, welche nach Leerung des Sammlers nach München transportiert und dann dort weiterbearbeitet wurden (LGU Seite 4), in München bei der Beklagten ankamen, kommt es daher nicht an.

Mit dem Einwurf hat der Kläger zunächst in den Zahlungsvorgang eingewilligt, § 675 j Absatz 1 Satz 2 BGB.

b) Da ein Samstag keinen Geschäftstag der Beklagten darstellt, wie Ziffer 13.1. des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten zu entnehmen ist, galt der Überweisungsauftrag gemäß § 675 n I Satz 2 BGB in Verbindung mit Ziffer 4 Abs. 2 der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen der D. Postbank am nächsten Geschäftstag und damit am Montag, den 24.2.2014 Uhr als zugegangen. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, der Zugang sei bereits am 22.2.2014 erfolgt, ist dies unzutreffend.

c) Der Zugang des Zahlungsauftrages des Klägers erfolgte dabei konkret am Montag, 24.2.2014, um 0.00 Uhr (und nicht erst am 24.2.2014 nach 8.57 Uhr, so LGU Seite15), da der Geschäftstag dem Kalendertag entspricht und sich damit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr erstreckt. Hingegen kommt es, anders als das Landgericht ausführt (LGU Seite 15/16), nicht auf die Öffnungs- oder Arbeitszeiten bei der ausführenden Stelle an. Irrelevant ist daher, wann an einem Montag bei der zentralen Sammelstelle der Beklagten in München die sachliche Bearbeitung von Überweisungsaufträgen durch das Einscannen der auf ein Förderband gelegten Überweisungsträger stattfindet (so jedoch LGU, Seite 16) bzw. welche Öffnungszeiten die Filiale Fürstenfeldbruck hat.

Dies ergibt sich zum einen bereits aus Ziffer 13.1. des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten. Eine zeitliche Einschränkung auf bestimmte Öffnungszeiten wird darin bei der Festlegung der Geschäftstage durch die Beklagte nicht vorgenommen. Vielmehr unterscheidet die Beklagte zwischen Geschäftstagen und Öffnungszeiten der einzelnen Filialen und stellt klar, dass die Festlegung der Geschäftstage sich auf die Verarbeitung der Zahlungsvorgänge durch die Bank bezieht. Bereits daraus ist zu schließen, dass der Geschäftstag der Beklagten sich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr erstreckt.

Bestätigt wird dies durch die gesetzlichen Definition in § 675 n Abs. 1 Satz 4 BGB. Aus dieser ergibt sich unter Bezugnahme auf den Unterhalt des Geschäftsbetriebes für die Ausführung von Zahlungsvorgängen, dass mit Geschäftstag der gesamte kalendarische Tag ohne Einschränkung auf bestimmte Stunden bezeichnet wird. Eine Differenzierung in Bezug auf Öffnungszeiten wird dabei gerade nicht vorgenommen.

Entscheidend für den Zugang beim Zahlungsdienstleister ist daher allein der tatsächliche Zugang in der dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtung, soweit dieser an einem Geschäftstag erfolgt, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs nach der Geschäftsorganisation mit der Bearbeitung begonnen werden kann.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 675 n Abs. 1 Satz 3 BGB. Soweit danach auf die üblichen Schließungszeiten abzustellen ist, gilt dies speziell für den sog. „cutoff“ und die Ausführungsfristen in § 675 s BGB.

Die in § 675 n Abs. 1 Satz 3 BGB enthaltenen Regelungen zum Fristbeginn betreffen lediglich die Aufträge, die nach Ablauf der täglichen Annahmefrist eingehen. Diese gelten bei entsprechender Regelung des Zahlungsdienstleisters zwar erst am nächsten Geschäftstag als zugegangen, dies allerdings nur für die Berechnung der Ausführungsfrist des § 675 s Abs. 1 BGB675 n Abs. 1 Satz 3 BGB), sog. „cutoff„Regelung. Dies hat zur Folge, dass der Überweisungsauftrag, der das Kreditinstitut im Verlaufe eines Geschäftstags - und sei es erst spät abendserreicht, bereits mit Eingang zugegangen gilt und daher nicht mehr widerrufen werden kann (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 4. Auflage, § 49 RdNr. 15a). Dies sieht offensichtlich Sprau in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 675n RdNr. 5 ebenso, da er zu § 675 n Abs. 1 Satz BGB und § 675 n Abs. 2 BGB ausführt, dass die Ausnahmen für den Fristbeginn im Sinne von § 675 s Abs. 1 BGB nur für den Zahlungsauftrag, nicht jedoch für den Widerruf gelten.

Auch Casper in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 675n Rz. 14 geht zumindest dann, wenn eine Ziffer 13.1 des streitgegenständlichen Preis- und Leistungsverzeichnisses entsprechende Regelung vorliegt, davon aus, dass der Geschäftstag dem kalendarischen Tag entspricht. Er sieht mit dieser Regelung für hinreichende Rechtssicherheit gesorgt und führt aus, dass seine nachfolgenden Ausführungen / Überlegungen zur Bestimmung des Tatbestandes, vor allem für eine mögliche Inhaltskontrolle und den seltenen Fall, dass sich die vorvertragliche Information auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, Bedeutung haben. Erst in diesen nachfolgenden Ausführungen und damit für den Fall, dass keine Regelung wie vorliegend getroffen wurde, geht es um die Bestimmung des Geschäftstages anhand des Unterhaltens eines tatsächlichen Geschäftsbetriebes (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 675n Rz. 15 ff).

Auch die mit der Zahlungsdienstrichtlinie (nachfolgend ZDRL) verfolgten Ziele (Beschleunigung, Vereinheitlichung, Automatisierung) sprechen dafür, den Geschäftstag einheitlich anhand des Kalendertags festzulegen. Nur dann kann einfach und sicher festgestellt werden, wann die Ausführungsfristen für Zahlungsaufträge beginnen und wie lange deren Widerruf möglich ist.

Ein Ziel der ZDRL neben dem Hauptziel, innerhalb des Europäischen Binnenmarktes Zahlungsvorgänge mit derselben Schnelligkeit und Rechtssicherheit wie im Inland ausführen zu können, liegt in der Beschleunigung der Zahlungsvorgänge. Der beleglose Zahlungsverkehr muss am Ende des auf den Zugangszeitpunkt folgenden Geschäftstages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen sein (Casper in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Vorbem. zu §§ 675c - 676c, Rz. 5). Dies setzt die schnelle und eindeutige Feststellung des Zugangszeitpunktes voraus.

Dasselbe gilt für den Widerruf. Der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen liegt erheblich früher als nach der früheren Rechtslage. Dies wird nach dem Referentenentwurf damit begründet, dass Zahlungsaufträge wegen der stärkeren Automatisierung des Zahlungsverkehrs und den gegenüber der bisherigen Rechtslage extrem verkürzten Ausführungsfristen (vgl. § 675s BGB) ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen Eingriff angehalten werden können (Schimansky/ Bunte / Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage, § 49 RdNr. 23). Auch dies erfordert die Möglichkeit, schnell und sicher den Zugangszeitpunkt bestimmen zu können.

Soweit daher in der Literatur (wie Schmalenbach in Beck'scher Online-Kommentar BGB, 41. Edition, § 675n Rz. 6; Herresthal in Langenbuchner/ Bliesener/ Spindler Bankrechtskommentar, 1. Auflage 2013, § 675 n Rz. 10ff) auf die Unterhaltung des Geschäftsbetriebes bei der maßgeblichen kontoführenden Stelle des jeweils an der konkreten Ausführung beteiligten Zahlungsdienstleisters und damit auf die Öffnungszeiten abgestellt wird, ist dem aus den oben dargestellten Gründen nicht zu folgen.

d) Der Überweisungsauftrag des Klägers war damit mit Zugang ab 24.2.2014, 0.00 Uhr wirksam und um 8.57 Uhr, als nach den Feststellungen des Landgerichts der Widerruf des Klägers über die Zeugin G. - B. der Beklagten, dort der für Widerrufe zuständigen Yellowline, zuging (vgl. LGU Seite 5), nicht mehr widerruflich (§ 675 p Abs. 1 BGB).

1.3. Ein Vertrag gemäß § 675 p Abs. 4 BGB, die Überweisung nicht auszuführen, kam jedenfalls nicht wirksam zustande.

Die vom Erstgericht angenommene Vereinbarung gemäß § 675 p Abs. 4 Satz 1 BGB zwischen dem Kläger und der Beklagten, die Überweisung in Höhe von 20.000,00 € nicht auszuführen (LGU Seite 16), scheitert jedenfalls an Ziffer 5 Abs. 3 Satz 2 der Besonderen Bedingungen der Beklagten zu Überweisungen. Danach soll die Vereinbarung über einen Widerruf eines Überweisungsauftrages nur dann wirksam werden, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen (vgl. LGU Seite 3).

Beides war nicht der Fall. Keine der beiden aufschiebenden Bedingungen, welche in dieser Regelung enthalten sind, ist eingetreten.

Das Erstgericht, welches Ziffer 5 Abs. 3 Satz 2 der Besonderen Bedingungen für Überweisungen wegen Umgehung der zwingenden Regelungen des § 675u Satz 2 BGB nach § 675e Abs. 1 BGB i. V. m. § 134 BGB für nichtig erachtet (vgl. LGU Seite 18), verkennt bei seinen Ausführungen, dass durch diese Regelung keine Einschränkung des in § 675 p BGB normierten Widerrufsrechts des Verbraucher erfolgt, mithin weder Zugangserfordernisse statuiert werden noch eine Haftungsfreizeichnung der Beklagten für nicht autorisierte Zahlungen erfolgt.

Der Verbraucher ist dadurch in seinem gesetzlichen Widerrufsrecht nicht beeinträchtigt. Diese Regelung enthält lediglich eine aufschiebende Bedingung, nämlich Ausführungsverhinderung bzw. Rückerlangung des Überweisungsbetrages, für den Fall, dass die Bank mit dem Verbraucher eine Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfristen vereinbart, mithin eine Vereinbarung zugunsten des Verbrauchers trifft. Im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1GG) steht es den Vertragsparteien frei, einen Vertrag mit dem Inhalt abzuschließen, dass der ursprünglich erteilte Zahlungsauftrag storniert wird. Diese Vereinbarung kann aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit wie hier aufschiebend bedingt abgeschlossen werden. Eine unbillige Benachteiligung des Verbrauchers ist darin nicht zu sehen. Vielmehr verbleibt beim Verbraucher lediglich das Risiko, das er durch Erteilung des nicht widerruflichen Überweisungsauftrages bereits trug.

2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da sich die Beklagte wegen der geforderten Stornierung der Belastungsbuchung nicht in Verzug befand (vgl. dazu oben).

II.

Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Stornierung der Belastungsbuchung vom 24.2.2014 zu (vgl. oben Ziffer I 1). Die Abweisung der Klage in Höhe von 10.000,00 €, gegen die sich die Anschlussberufung richtet, erfolgte damit zu Recht.

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. 2. Bezug genommen. Unabhängig von der Höhe stehen diese dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG in Verbindung mit §§ 3, 4 ZPO.

V.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Entscheidung folgt der gesetzlichen Regelung und der herrschenden Literaturmeinung, divergierende obergerichtliche oder höchstgerichtliche Entscheidungen sind hierzu nicht ergangen.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 13. März 2017 - 19 U 2997/16 zitiert 19 §§.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

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(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.

(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.

(2) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister, vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.

(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.

(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

(2) Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.

(3) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,

1.
ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und
2.
kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat der Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.

(2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2

1.
sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden;
2.
darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden.

(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.