Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juli 2017 - 15 U 4938/16
vorgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 04.11.2016, Az. 13 O 5061/15 Rae, abgeändert:
Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, über den durch das Landgericht zugesprochenen Betrag von 4.494,51 € zuzüglich Zinsen hinaus an die Klägerin weitere 2.448,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.
2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 84% und der Beklagte 16%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 86% und der Beklagte 14%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II, Az: 13 O 5061/15 Rae den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 22.510,52 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu bezahlen.
die Berufung zurückzuweisen.
II.
3) 11.156,01 € abzüglich unstreitig gezahlter 4.212,60 € und der erstinstanzlichen Verurteilung von 4.494,51 € ergeben 2.448,90 €.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 7. Februar 2007 im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.141,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist eine aus zwei Rechtsanwältinnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagte hat die Gesellschafterin W. in den Kanzleiräumen aufgesucht, um sich wegen einer Trennungsvereinbarung beraten zu lassen, die am nächsten Tag beurkundet werden sollte. Das Mandatsverhältnis wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet. Auf- grund des erteilten Auftrags entwarf die Anwältin einen Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag. Diesen holte die Beklagte am nächsten Tag ab, worauf der Vertrag zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann ohne weitere Abänderung notariell beurkundet wurde. In diesem Vertrag haben die Beklagte und ihr Ehemann unter anderem wechselseitig auf etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder sonstige Vermögensauseinandersetzung und auf Zahlung nachehelichen Unterhalts verzichtet. Als Gegenstandswert wurden 100.000 € in Ansatz gebracht. Mit Kostennote vom 17. November 2005 machte die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr gegenüber der Beklagten geltend und bezifferte ihren Honoraranspruch auf 4.420,99 € einschließlich Post- und Telekommunikationsgebühren und Mehrwertsteuer. Hierauf zahlte die Beklagte 1.279,71 €.
- 2
- Den Restbetrag macht die Klägerin gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat ihr auf die Geschäftsgebühr noch 785,32 € zugesprochen und die auf die Einigungsgebühr gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag im vorgenannten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 4
- Berufungsgericht Das hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG stehe der Klägerin nicht zu. Diese Gebühr setze die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch welchen der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Hieran fehle es. Die Klägerin habe mit der Fertigung des Entwurfs nur bei der Gestaltung eines Vertrages mitgewirkt. Diese Tätigkeit sei in Vorbemerkung 2.3 vor Nr. 2300 VV RVG ausdrücklich erwähnt. Eine Einigungsgebühr wäre nur angefallen , wenn es über den Vertragsentwurf im Nachhinein zwischen den Ehegatten Streit gegeben und die Klägerin an dessen Beilegung mitgewirkt hätte.
II.
- 5
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG nicht zu.
- 6
- 1. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
- 7
- Die a) Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts , BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, MDR 2007, 492, Beschl. v. 17. September 2008 - IV ZB 17/08 Rn. 7, z.V.b. ). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, aaO).
- 8
- b) Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 , MDR 2006, 1375; Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, aaO). Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht. Selbst ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusagt und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lässt, ist nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht. Die Einigungsgebühr gelangt daher nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag aus- schließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, aaO; Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, aaO).
- 9
- Vorliegend handelt es sich um wechselseitige Verzichtserklärungen der Vertragsparteien auf Zugewinnausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprüche , so dass der Ausnahmetatbestand des zweiten Halbsatzes des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG nicht eingreift. Bei einem gegenseitigen Verzicht auf Unterhalt liegt eine Einigung vor. Dies gilt selbst dann, wenn vorher nicht gegenseitige Unterhaltsansprüche geltend gemacht wurden, weil jedenfalls, was die zukünftigen Ansprüche angeht, eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Sinne der Nr. 1000 VV RVG beseitigt wird. (OLG Koblenz NJW 2006, 850 f; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2007, 843; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 1000 Rn. 182 f).
- 10
- Dass im vorliegenden Fall eine Ungewissheit bestanden hat, die durch die Tätigkeit der Klägerin beseitigt wurde, wird durch den unstreitigen Umstand belegt, dass die Beklagte sich an die Klägerin gewandt hat, weil sie befürchtete, von der Gegenseite "über den Tisch gezogen zu werden".
- 11
- c) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet Mitwirkung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG, dass der Anwalt eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit vornimmt und diese sich mitursächlich auf den Vertragsabschluss auswirkt. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die auf den Abschluss der Einigung ausgerichtet ist (OVG Hamburg Rechtspfleger 2008, 46, 47; AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl. VV 1000 Rn. 121; HkRVG /Klees, 2. Aufl. Nr. 1000 VV Rn. 33; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 269; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. Nr. 1000 Rn. 59; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. Nr. 1000 Rn. 20). Der Entwurf einer Vereinbarung, der von den Parteien im Wesentlichen übernommen wird, kann bereits ausreichen (Fraunholz in Riedel/Sußbauer RVG, 9. Aufl. VV Teil 1 Rn. 9). Die schriftliche Niederlegung einer bereits bestehenden, vollständigen Willensübereinstimmung würde dagegen nicht genügen.
- 12
- d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird hier die Ausarbeitung des gegenseitigen Verzichtsvertrages nicht ausschließend durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgegolten. In der Vorbemerkung 2.3. zu Nr. 2300 VV RVG wird zwar als Tätigkeitsbeispiel angeführt, dass die Geschäftsgebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entstehen kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine abschließende Regelung. Die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG ist eine Zusatzgebühr, die zusätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr, wie vorliegend die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, anfallen kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 4; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 38). Wer als Anwalt an der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt, der unmittelbar zu einer Einigung der Vertragsparteien führt, verdient sowohl die Tätigkeitsgebühr der Nr. 2300 VV RVG als auch die auf einen Erfolg ausgerichtete Zusatzgebühr der Nr. 1000 VV RVG.
- 14
- Die auf die Herbeiführung der Einigung gerichtete Tätigkeit der Klägerin war mitursächlich für den Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags zwi- schen der Beklagten und deren Ehemann. Es ist nicht erforderlich, dass es sich hierbei um die ausschlaggebende Ursache handelt. Es genügt, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1983, 573, 576; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 297). Dies kann bei der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs, der einen Tag später von den vertragsschließenden Parteien unverändert übernommen wird, nicht zweifelhaft sein.
III.
- 15
- Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Tostedt, Entscheidung vom 07.02.2007 - 18 C 197/06 -
LG Stade, Entscheidung vom 26.09.2007 - 2 S 31/07 -
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen
- 1.
nach dem Inhalt des Geschäfts, - 2.
nach den Angaben der Beteiligten, - 3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder - 4.
anhand offenkundiger Tatsachen.
(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
- 1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen, - 2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder - 3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 03.07.2012 - 8 C 677/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.999,32 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 53 % und der Beklagte 47 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert der Berufungsinstanz wird auf 3.255,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
- 1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).
Entscheidungsgründe
II.
- 2
Die zulässige Berufung hat teilweise - im tenorierten Umfang - Erfolg. Der Klägerin steht richtigerweise ein Honoraranspruch (nur) in Höhe von insgesamt 1.999,32 Euro zu. Er errechnet sich auf der Grundlage eines nach §§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG, 25 Abs. 2 KostO zu bemessenden Gegenstandswertes in Höhe von 80.208,00 Euro wie folgt:
- 3
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,3
1.660,10 Euro
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Zwischensumme
1.680,10 Euro
19% USt. (Nr. 7008 VV RVG) aus 1.680,10 Euro
319,22 Euro
Gesamtbetrag
1.999,32 Euro
- 4
Zur Begründung ist im Einzelnen auszuführen:
- 5
1. Die Insolvenz über das Privatvermögen eines GbR-Gesellschafters unterbricht den Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft und Dritten nicht (Musielak/Stadler, 8. Aufl., § 240 ZPO, Rn. 2, dort Fn. 17 m. w. N.).
- 6
2. Richtig hat das Amtsgericht angenommen, dass der Gegenstandswert der Tätigkeit der Klägerin nach §§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG, 25 Abs. 2 KostO nach dem Wert der Bezüge des dienstverpflichteten Beklagten während der Vertragslaufzeit zu bemessen ist. Zwar ist es (abstrakt) zutreffend, dass nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG die für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Indes setzt dies eine außergerichtliche prozessbezogene Tätigkeit voraus (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 23 RVG, Rnrn. 7, 10). Ohne dass dies die Berufung konkret angreifen würde, war die Klägerin nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen vom Beklagten mit der Begleitung von dessen Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines neuen Dienstvertrages für eine befristete Facharztstelle und der Prüfung eines Vertragsentwurfs beauftragt worden, wobei die Klägerin u. a. auch für den Beklagten ein Schreiben an dessen Verhandlungspartner entwarf und die Vertragsgestaltung betreffende Fragen des Beklagten prüfte und beantwortete. Diese Tätigkeit ist nicht prozessbezogen im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG (so bspw. auch: Hartmann, a. a. O., § 23 RVG, Rn. 10 zum Stichwort „Vertragsentwurf“). Für die Begleitung von Vertragsverhandlungen, die auf den Abschluss eines neuen, befristeten Dienstvertrages gerichtet sind, und die Beratung bei der Durchführung der Vertragsverhandlungen und der Ausarbeitung respektive Prüfung eines Vertragsentwurfs greift nicht die prozessbezogene Tätigkeiten erfassende Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, sondern der Tatbestand des § 23 Abs. 3 S. 1 RVG. Dieser verweist u. a. auf § 25 KostO und damit auch auf den hier einschlägigen § 25 Abs. 2 KostO. Es kann (auch) aus Sicht des Berufungsgerichts keine Rede davon sein, dass die vorgenannte Tätigkeit erfahrungsgemäß und im allgemeinen auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte und die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit einem solchen (bevorstehenden oder bereits stattfindenden) gerichtlichen Verfahren gestanden hätte (vgl. zu dieser Voraussetzung der Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG:Hartmann, a. a. O., § 23 RVG, Rn. 7). Das unterscheidet den vorliegenden Fall grundlegend von dem Sachverhalt, über den das OLG Düsseldorf in der vom Beklagten zitierten Entscheidung zu befinden hatte (Beschluss vom 26.11.2009 - 24 U 57/09). Der dortige außergerichtlich ausgetragene Streit um die (umstrittene) Verständigung auf niedrigere Zinssätze eines Darlehensvertrages mag, wie das OLG Düsseldorf unter den juris-Rnrn. 5 f. ausgeführt hat, die Anwendungsvoraussetzung des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, dass nämlich (Zitat OLG Düsseldorf)
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„ohne eine außergerichtliche Regelung die gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich wäre und dass zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und derjenigen in einem etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahren ein innerer Zusammenhang bestehen würde“,
- 8
erfüllt haben. Anders ist es hier. Auch ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit der vergleichsweisen Annahme eines Änderungsvertragsangebotes nach (in ihrer Wirksamkeit bestrittener) Kündigung eines Bestandsarbeitsverhältnisses (vgl. die zitierte Entscheidung des LAG Baden-Württemberg) oder dem Fall einer Änderungsschutzklage (vgl. die von der Berufung zitierte Entscheidung des LAG Köln) zu vergleichen. Dass man in diesen Fällen nicht zum Tatbestand des § 23 Abs. 3 RVG gelangt war, folgt schon daraus, dass es um Gegenstandswerte für Tätigkeiten ingerichtlichen Verfahren ging.
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Nach dem Akteninhalt nicht nachzuvollziehen ist die Wertung der Berufung, es sei um die Änderung von Bedingungen eines bestehenden Arbeitsvertrages / Dienstverhältnisses gegangen. Nach den nicht konkret angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ging es um die Beratung und Begleitung im Vorfeld des Abschlusses eines neuen, in Aussicht genommenen befristeten Dienstvertrages bzgl. der Besetzung der Facharztstelle. Dass dabei das Interesse des Beklagten u. a. auch dahin gegangen sein mag, für den Fall des ersatzlosen Auslaufens des in Aussicht genommenen neuen, befristeten Dienstvertrages klare arbeits- bzw. dienstvertragliche Regelungen bzgl. des „alten“, bestehenden Dienstverhältnisses herbeizuführen, macht die Gegenstandswertbestimmung durch das Ausgangsgericht bzw. durch die Klägerin nicht unrichtig.
- 10
Soweit der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 gerügt hat, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Zeitraum von 11 Vertragsmonaten zugrunde gelegt, richtigerweise sei aus den Erwägungen des Schriftsatzes vom 11.04.2012 (dort Seite 5) von acht Monaten Vertragslaufzeit auszugehen, fehlt es bezüglich dieses selbständigen Gesichtspunktes in der Berufungsbegründung an einem konkreten Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.
- 11
3. Beizutreten ist der Berufung jedoch darin, dass eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG nicht entstanden ist, sondern sich der Honoraranspruch auf eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (plus Auslagenpauschale und USt.) beschränkt. Die Berufungserwiderung verkennt, dass auch der Tatbestand des Absatzes 2 in Nr. 1000 VV an den Vertrag im Sinne des Absatzes 1 anknüpft. Das zeigt der Wortlaut im zweiten Halbsatz des Absatzes 2 („es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrages im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.“). Das bedeutet: Auch in Absatz 2 geht es um die Mitwirkung bei solchen Verhandlungen, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sind, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. So richtig die Ausführungen des Amtsgerichtes zum anzulegenden weiten Verständnis vom Begriff der Mitwirkung im Sinne des Absatzes 2 der Nr. 1000 VV auch sind, so sehr übersehen das Ausgangsgericht und die Klägerseite, dass Nr. 1000 Abs. 2 VV nicht völlig abgekoppelt von den Anforderungen des Absatzes 1 ist. Der Kern des Absatzes 2 liegt darin, dass hier nicht nur bei der Mitwirkung beim Abschluss des Einigungsvertrages die Einigungsgebühr entsteht, sondern schon durch die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen. Das ist, anders als die Berufungserwiderung zu meinen scheint, auch nicht etwa eine Neuerung, die das RVG mit sich gebracht hätte. Schon zur Zeit der Geltung der BRAGO sah § 23 Abs. 1 S. 2 BRAGO vor, dass die damals enger als „Vergleichsgebühr“ bezeichnete Gebühr „auch dann“ entsteht, wenn der Rechtsanwalt „nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt“ hat. Dass auch mit dem Inkrafttreten des RVG nicht vollends auf das Erfordernis eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis verzichtet werden sollte, zeigen die Motive zu Nr. 1000 VV RVG. Dort heißt es u. a. (vgl. dazu auch: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 20. Aufl., Nr. 1000 VV, Rn. 1):
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„Die in Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung umgestalteten Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr sollen die bisher häufigen Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Vergleich i. S. von § 779 BGB vorliegt, vermeiden. Die neue Fassung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung „Vergleichsgebühr“ in „Einigungsgebühr“ wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über das Rechtsverhältnis beseitigt wird.“
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Geht es dagegen wie hier nicht um die Beseitigung von Streit oder einer Ungewissheit im Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis (i. w. Sinne), sondern um die (möglicherweise und wohl auch hier kontroverse) Aushandlung eines neuen, noch nicht bestehenden Vertragsverhältnisses, scheidet eine Einigungsgebühr aus (h.M.; vgl. nur: Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/ Curkovic/Mathias/Uher, 4. Aufl., Nr. 1000 VV, Rnrn. 61 f.; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Nr. 1000 VV, Rn. 5; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 20. Aufl., Nr. 1000 VV, Rnrn. 12, 98, 99). Beispielhaft zitiert sei Bischof (a. a. O.), der meint:
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„Für das Aushandeln eines Vertrages steht dem Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr nur zu, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition berühmt hat [was hier nicht der Fall ist]. Das bloße Aushandeln von Verträgen, mit denen ein Rechtsverhältnis eingegangen oder aufgehoben werden soll, stellt für sich genommen noch keine Einigung dar.“
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Dementsprechend kommt auch Hartmann (Kostengesetze, 42. Aufl., Nr. 1000 VV, Rn. 5) zu der Auffassung, dass ein „erstmaliges Vertragsaushandeln“ nicht genüge, um eine Einigungsgebühr entstehen zu lassen, und es in Abs. 2 der Nr. 1000 VV darum gehe, dass der Anwalt „bei den Verhandlungen zwecks einer Streitbeendigung“ mitgewirkt hat (Rn. 60 zu Nr. 1000 VV). Dass - wie vorliegend - originäre Vertragsverhandlungen und die Mitwirkung hierbei keine „Vergleichsgebühr“ oder - jetzt - „Einigungsgebühr“ auslösen, entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 167/07, juris-Rn. 16, für § 23 BRAGO), des BAG (AGS 1998, 161) und verschiedener Obergerichte (vgl. nur: OLG Düsseldorf, AGS 2003, 496).
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Zu dem Auslegungsverständnis des Berufungsgerichts von Nr. 1000 VV RVG war der Klägerin keine weitere Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen. Schon in erster Instanz war zwischen den Parteien der Gesichtspunkt erörtert worden, ob Nr. 1000 VV RVG ausschließlich eine Mitwirkung an Vertragsverhandlungen voraussetzt, oder aber die Verhandlungen darüber hinaus auf den Abschluss eines solchen (hier fehlenden) Vertrages gerichtet sein müssen, durch dessen Abschluss ein Streit oder eine Ungewissheit beseitigt wird. Dieser rechtliche Aspekt war also weder neu, noch war er von einer Partei übersehen worden. Auch hatte das Amtsgericht hier nicht einen Gesichtspunkt anders beurteilt als beide Parteien.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.