vorgehend
Landgericht München II, 13 O 5061/15, 04.11.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 04.11.2016, Az. 13 O 5061/15 Rae, abgeändert:

Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, über den durch das Landgericht zugesprochenen Betrag von 4.494,51 € zuzüglich Zinsen hinaus an die Klägerin weitere 2.448,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 84% und der Beklagte 16%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 86% und der Beklagte 14%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Vergütungsansprüche - im Wesentlichen eine Geschäfts- und eine Einigungsgebühr - für anwaltliche Tätigkeit geltend.

Der Beklagte und sein Bruder C. H. waren an der H.Verwaltung GmbH & Co. KG mit einer Kommanditeinlage von je 100.000,00 € beteiligt. Im Eigentum dieser Gesellschaft steht ein Gebäudekomplex am U. 8 und am G.-Platz 4 in M.

An der M. H.Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG waren der Beklagte und sein Bruder mit Kommanditeinlagen von je 13.000,00 € und deren Mutter Margot H. mit einer Kommanditeinlage von 24.000,00 € beteiligt. Diese Gesellschaft verfügt ebenfalls über Grundbesitz in M., auf dem die Metzgerei L. H. GmbH ihren Betrieb führt. An dieser GmbH war der Beklagte mit einem Gesellschaftsanteil von 13.000 DM beteiligt.

Die Klägerin beriet den Beklagten in streitigem Umfang bei der „Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Betriebs und der im Miteigentum stehenden Immobilien sowie aller gemeinsamen Vermögenswerte der Brüder L. und C. H.“ (Vergütungsvereinbarung Anlage K 2), dabei trat sie unstreitig gegenüber dem Steuerberater der Metzgerei L. H. GmbH auf.

Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2014 (URNr. …82/2014 des Notars Dr. B. Anlage B 4) übertrug C. H.von seiner Kommanditbeteiligung an der H. Verwaltung GmbH & Co. KG einen Teilanteil von 88.000,00 € an den Beklagten, während letzterer seinen Kommanditanteil an der M. H. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG und seinen Geschäftsanteil an der Metzgerei L. H. GmbH an C. H. abtrat. C. H. erbrachte zusätzlich eine Ausgleichsleistung von 1.350.000,00 € an den Beklagten.

Am gleichen Tag übertrug C. H. mit notariellem Vertrag (URNr. …83/2014 des Notars Dr. B. Anlage B 3) den drei Kindern des Beklagten je einen Teilanteil von 4.000,00 € an seinem Kommanditanteil an der H. Verwaltung GmbH & Co. KG.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die H. Verwaltung GmbH & Co. KG Verbindlichkeiten von 1,45 Mio €.

Durch das Vertragswerk vom 23.12.2014 wurden die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Brüdern beendet.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens in erster Instanz verweist der Senat im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Landgericht München II der Klage nur zu einem Bruchteil stattgegeben hat. Es hat ausgeführt, der Klägerin stehe für ihre Tätigkeit nur eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 1,3 Mio € zu, aber keine Einigungsgebühr. Eine Mitwirkung der Klägerin am Vertragsschluss vom 23.12.2014 sei nicht nachgewiesen. Von dem sich zuzüglich der Unkostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG ergebenden Bruttobetrag von 8.707,11 € hat das Landgericht eine vom Beklagten erbrachte Zahlung von 4.212,60 € abgezogen.

Im Rahmen der Berufung verfolgt die Klägerin ihre ursprüngliche Forderung zum Teil weiter.

Sie macht geltend, der Gegenstandswert der Angelegenheit betrage zumindest 2,1 Mio €. Zudem stehe ihr eine Einigungsgebühr zu.

Dass die Hausbank das Objekt der H. Verwaltung GmbH & Co. KG mit 3 Mio € bewertet habe, zeige, dass der Wert zumindest zwischen 2 und 3 Mio € liege. Das Gutachten des Sachverständigen P. habe den Verkehrswert drücken sollen.

Es habe Streit über das „ob“ und „wie“ der Auseinandersetzung bestanden. Der Bruder C. habe anfangs keine Auseinandersetzung gewünscht, stattdessen habe der Beklagte sich mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente begnügen und auf Mitbestimmung in den Gesellschaften verzichten sollen. Der Beklagte habe dagegen entweder ohne finanziellen Verlust ausscheiden oder eine sonstige Lösung der Probleme gewollt.

Sie habe vorgeschlagen, dass C. H. 6% der Gesellschaftsanteile an die Kinder des Beklagten übertragen sollte, um den Anfall von Grunderwerbssteuer zu vermeiden.

Nach dem Maßstab des Urteils des BGH vom 20.11.2008 - IX ZR 186/07 sei eine Einigungsgebühr wegen der bestehenden Ungewissheit angefallen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II, Az: 13 O 5061/15 Rae den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 22.510,52 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Er bringt vor, der Ansatz einer Einigungsgebühr sei nicht gerechtfertigt.

Sein Bruder C., seine Mutter und er seien sich über die Durchführung der Auseinandersetzung einig gewesen.

Sein Bruder habe sich der Auseinandersetzung nicht widersetzt. Sie hätten, was bei einer Abfindung wohl erforderlich geworden wäre, keine der Gesellschaften verkaufen wollen. Deshalb seien sie übereingekommen, Gesellschaftsanteile zu tauschen und die Ausgleichzahlung durch einen Steuerberater und einen Sachverständigen für Immobilienbewertung errechnen zu lassen. Die Werte hätten der gemeinsame Steuerberater und die Sachverständigenbüros T. und P. ermittelt.

Es habe keinen Streit und keine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis gegeben.

Dass seine Erkrankung, innerbetriebliche Meinungsverschiedenheiten sowie Streitigkeiten der Ehefrauen ein Motiv für die Auseinandersetzung der drei Gesellschaften gebildet haben können, bestreitet der Beklagte nicht.

Der Vorschlag, seinen Kindern aus steuerlichen Gründen 12% des Kommanditkapitals seines Bruders zuzuwenden, stamme nicht von der Klägerin, sondern von seinem Steuerberater Effner.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21.02.2017 (Bl. 116/122 d. A.), vom 21.04.2017 (Bl. 139/143 d. A.) und vom 16.05.2017 (Bl. 148/152 d. A.) sowie des Beklagten vom 12.04.2017 (Bl. 135/138 d. A.) und vom 05.05.2017 (Bl. 144/147 d. A.).

Mit Verfügung vom 13.03.2017 (Bl. 125/127 d. A.) hat der Senat rechtliche Hinweise erteilt.

II.

Die Berufung der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus steht ihr weiteres Honorar in Höhe von 2.448,90 € zu. Das Landgericht ist nach Auffassung des Senats von einem etwas zu niedrigen Gegenstandswert ausgegangen, hat aber den Anfall einer Einigungsgebühr zutreffend verneint.

1) Der Klägerin hat Anspruch auf eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Wert von 1.875.000,00 € und mithin einschließlich Unkostenpauschale auf einen Betrag von 11.156,01 €.

a) Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass der Beklagte den Abschluss einer Stundenhonorarvereinbarung nicht hat nachweisen können. Die Annahme, dass der Beklagte und seine Ehefrau die Festlegung eines Stundensatzes von 150,00 € für Reisezeiten in Ziffer 3 der vom Beklagten unterschriebenen Vergütungsvereinbarung (Anlage K 2) fehlinterpretiert haben, liegt nahe.

Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist angefallen. Die Klägerin hat nicht nur intern mit dem Beklagten gesprochen, sondern auch den Steuerberater der Metzgerei L. H. GmbH zur Erlangung von Informationen angeschrieben.

b) Der Senat schätzt den Gegenstandswert der Angelegenheit auf 1.875.000,00 €.

Der Gegenstandswert soll das Interesse des Mandanten an der anwaltlichen Tätigkeit ausdrücken und muss nicht wissenschaftlich exakt ermittelt werden (vgl. § 3 ZPO, § 23 Abs. 3 RVG sowohl nach der Fassung von 2013 als auch der von heute, § 30 KostO und 36 Abs. 1 GNotKG, in denen jeweils auf freies beziehungsweise billiges Ermessen abgestellt wird), weshalb eine Erholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Grundstücks U. 8 und G.-Platz 4 in M. ausscheidet, zumal dessen Kosten im Honorarprozess in keinem vernünftigen Verhältnis zum streitigen Vergütungsanteil stehen (vgl. jetzt auch § 46 Abs. 4 GNotKG).

Maßgeblich für die Bestimmung der Geschäftsgebühr ist nach § 60 RVG die Rechtslage zum Zeitpunkt der Mandatserteilung im Januar 2013 und damit über § 23 Abs. 3 RVG a. F. zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen die damals noch geltenden Vorschriften der KostO, soweit das RVG auf sie verweist. Ausdrücklich keine Verweisung erfolgt auf § 18 Abs. 3 KostO, gemäß dem Verbindlichkeiten, die auf einer Vermögensmasse lasten, bei der Berechnung nicht abgezogen werden. Diese Regelung widerspräche zudem der ganz herrschenden und sachgerechten Auffassung, dass bei Gesellschaftsauseinandersetzungen auf den Wert des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters, um dessen Interessen es geht, abzustellen ist (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 36. Aufl., § 3 Rn 76; Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl., § 3 Rn 16 Stichwort „Gesellschaft“), worauf schon das Landgericht hingewiesen hat.

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Streitwertberechnung werden Leistung und Gegenleistung nicht addiert; es kommt also nur darauf an, was der Beklagte im Rahmen des Tausches der Gesellschaftsanteile erlangt hat. Würde man ansetzen, was er hergegeben hat, würde sich in der vorliegenden Konstellation wegen der Vermutung der Gleichwertigkeit der Leistungen nichts anderes ergeben; allerdings fehlen für die Bewertung des Anteils des Beklagten an der Metzgerei GmbH und der Besitz KG des Betriebsgrundstücks bis auf einige Angaben der Klägerin zu den Buchwerten im Jahr 2011 nähere Anhaltspunkte.

Anzusetzen ist der Wert der Beteiligung des C. H. an der H. Verwaltung GmbH & Co. KG einschließlich des an die Kinder des Beklagten übertragenen Anteils, da diese Übertragung mit dem Willen des Beklagten aus steuerlichen Erwägungen erfolgt ist. Abzuziehen ist davon die Hälfte der Verbindlichkeiten der KG, die der Senat im Rahmen seiner Schätzung auch für 2013 mit 1,45 Mio € ansetzt. Der Buchwert des Eigenkapitalanteils dieser Beteiligung ist niedrig, wie sich aus Anlage B 3, der Berechnung der Steuerberaterin A. G., ergibt (Abzugsposition von 72.074 € für Anteil des C. H., kein negativer Wert, sondern rechnerischer „Veräußerungspreis“), hat aber bei einer Grundstückgesellschaft für den Verkehrswert der Immobilie nur begrenzte Aussagekraft.

Als Ansatzpunkt für eine Bewertung kommt einmal das Gutachten des Sachverständigen U. P. vom 22.10.2014 (Anlage B 2) in Betracht, das den Verkehrswert des Gebäudekomplexes mit 2.008.000 € beziffert, während die von der Klägerin vorgelegte Schätzung der ...-Bank W. eG (Anlage K 7) einen „Verkaufswert“ von 3 Mio € ausweist. Interne Beleihungswerte der Bank oder Brandversicherungswerte liegen nicht vor. Die Klägerin bringt vor, das Gutachten komme aus steuerlichen Gründen zu einer bewusst niedrigen Bewertung. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Bruder des Beklagten insoweit eine Schenkung vornehmen wollte, doch könnten im Betriebsgrundstück der Metzgerei ebenfalls stille Reserven liegen.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Objekts ohne Berücksichtigung von Abschreibungen beliefen sich nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin im Jahresabschluss 2011 auf 2.938.535,24 €, nach deren Abzug betrug der Buchwert 2.139,057,32 €. Bei einer Immobilie, die sich wie im vorliegenden Fall schon lange in Familienbesitz und zugleich im bayerischen Oberland mit seinen beträchtlichen Preissteigerungen befindet, wird der Buchwert im Regelfall unter dem Verkehrswert liegen. Nach den vorgelegten Fotos handelt es sich um ein schönes Anwesen.

Der Senat schätzt den Wert des Grundstücks, der zugleich den Wert der H. Verwaltung GmbH & Co. KG vor Abzug der Verbindlichkeiten bestimmt, unter Berücksichtigung dieser Überlegungen auf ungefähr den Mittelwert der beiden oben dargestellten Bewertungen von Sachverständigem und Bank, das heißt auf 2,5 Mio €. Die Hälfte davon sind 1,25 Mio €; nach Abzug der Hälfte der Verbindlichkeiten (725.000,00 €) ergibt sich ein Wert der übertragenen Beteiligung von 525.000 €.

Hinzu kommt die vom Beklagten erlangte Zuzahlung von 1.350.000,00 €.

Die Summe beider Beträge ergibt 1.875.000,00 €.

c) Die Gebühr berechnet sich, da die Klägerin vor dem 01.08.2013 beauftragt worden ist (§ 60 RVG), nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Eine 1,3 Gebühr aus einem Wert von 1.875.000,00 € beträgt danach 9.354,80 € netto. Zuzüglich der Unkostenpauschale von 20,00 € ergibt sich ein Bruttobetrag von 11.156,01 €.

2) Das Landgericht hat den Anfall einer Einigungsgebühr zutreffend verneint.

Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Bruder C. H. war durch die beiderseitige Beteiligung an der Metzgerei und den Grundstücksgesellschaften gegeben. Diese Beziehung wurde durch das Vertragswerk vom 23.12.2014 aufgehoben.

a) Die Verträge haben jedoch keinen Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG beseitigt.

Ist unstreitig, dass ein Rechtsverhältnis besteht und keiner Partei ein Recht zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses zusteht, einigen sich die Parteien aber auf eine Beendigung oder Modifizierung dieses Rechtsverhältnisses, so wird keine Einigungsgebühr ausgelöst, weil es an einem Streit fehlt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl., VV 1000 Rn 107, der als Beispiel ausdrücklich anführt: „Die Gesellschafter einer GbR sind sich einig, dass im Moment keiner der Parteien ein Recht zur Auflösung der Gesellschaft zusteht. Wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses und aus wirtschaftlichen Gründen einigen sich die Gesellschafter auf das Ausscheiden eines Gesellschafters“). Diese Auffassung entspricht auch der veröffentlichten Rechtsprechung (OLG Hamm Beschluss vom 09.06.2011 - 15 Wx 519/10 = FamRZ 2011, 1975 Rz 11 bei Juris; anders als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 05.07.2017 Bl. 158/160 d. A. auf Seite 2 vorbringt, behandelt diese Passage des Beschlusses nicht die vormundschaftliche Genehmigung, sondern ergänzende Vereinbarungen danach; LG Dessau-Roßlau Urteil vom 16.11.2012 - 1 S 127/12 Rz 14 bei Juris bezogen auf den Fall der Aufhebung eines Vertragsverhältnisses als obiter dictum unter Hinweis auf die Kommentarliteratur; OLG Düsseldorf Urteil vom 18.04.2000 - 24 U 191/99 = JurBüro 2001, 87 Rz 6 ff bei Juris zu § 23 BRAGO).

Dass der Beklagte oder sein Bruder einen Anspruch auf Änderung der Beteiligungsverhältnisse an den drei Gesellschaften behauptet hätten, ist nicht ersichtlich.

Eine Ungewissheit im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG hat der BGH in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 20.11.2008 - IX ZR186/07 angenommen, weil die Mandantin sich in einer Ehefolgensache mit der Begründung an die Rechtsanwältin gewandt habe, sie befürchte, von der Gegenseite „über den Tisch gezogen zu werden.“ Damit wird der Begriff der „Ungewissheit“ möglicherweise anders definiert als von der Literatur, die sie als gegeben ansieht, wenn die Parteien sich unsicher sind, wie die Rechtslage eigentlich ist (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl., VV 1000 Rn 108; Schneider/Wolf Anwaltkommentar 8. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn 71); denkbar ist aber auch, dass der BGH aus der Befürchtung der Mandantin auf deren Unsicherheit über die Rechtslage schließt. Die Unsicherheit muss jedenfalls, wie sich schon aus dem Wortlaut des Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ergibt, zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestehen (“Vertrages … durch den … die Ungewissheit … beseitigt wird“).

Die Klägerin bringt im Schriftsatz vom 05.07.2017 (Bl. 158/160 Seite 3) vor, der vom BGH entschiedenen Konstellation sei gleichzusetzen, dass sich der Beklagte mit der Bitte um Beratung an sie gewandt habe, um keinen Fehler zu machen, wobei sie sich auf die Aussage der Ehefrau in erster Instanz beruft, die Verträge sollten nochmal durchgeschaut und für die Eheleute verständlich gemacht werden. Darin liegt aber allenfalls das Verlangen, die sich aus den Gesellschaftsverträgen ergebende Rechtslage vor einem Vertragsschluss mit dem Bruder von einer Spezialistin „nochmal“ erläutert zu bekommen; es heißt nicht, dass noch am 23.12.2014 beim Beklagten irgendwelche Ungewissheit über die Auslegung der Gesellschaftsverträge mit seinem Bruder bestanden hat. Jedenfalls fehlt hierzu jeder Vortrag der Klägerin.

Die auf Seite 3 der Berufungsbegründung als Beleg für eine Ungewissheit genannten Punkte (weitere Mitarbeit des erkrankten Beklagten in der Metzgerei, persönliche Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern und ihren Ehefrauen sowie eine aus Sicht des Beklagten ungünstige Nachfolgeklausel) sind bloße Motive der Trennung der Brüder.

b) Den Tatbestand des Mitwirkens bei Vertragsverhandlungen, Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG, hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

Die beiden erst im Berufungsverfahren auf Hinweis des Gerichts vorgelegten Anteilsübertragungsverträge vom 23.12.2014 (Anlagen B 3 und B 4) sind vom Notariat B. entworfen und der Klägerin nicht zur Prüfung vorgelegt worden. An ihrem Aushandeln mit der Gegenseite war sie nicht beteiligt. Sie hat nicht dazu geraten, das Vertragswerk zu unterzeichnen; sie kannte es nicht einmal (vgl. die von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 22. Aufl., VV 1000 Rn 249 ff angeführten Kriterien).

Die von der Klägerin als Anlagen K 16 und K 17 und mit Schriftsatz vom 21.04.2017 nochmals vorgelegten Aktennotizen enden mit einem Telefonat vom 18.08.2014. Abgesehen davon, dass derartige interne Aufzeichnungen, wenn sie vom Mandanten nicht gegengezeichnet bzw. ihm nicht zeitnah übersandt worden sind, allenfalls äußerst begrenzten Beweiswert haben, und dem zeitlichen Abstand zum Vertragsschluss, beschreiben sie, wie der Beklagte sie über den Stand der Verhandlungen mit seinem Bruder informiert. Die wiedergegebenen Hinweise der Klägerin finden im späteren Vertragswerk keinen konkreten Niederschlag.

Die Klägerin bringt allerdings vor, dass sie dem Beklagten einen den Vergleich in einem Einzelpunkt fördernden Rat erteilt hat, nämlich an dessen Kinder einen Teil des Kommanditanteils seines Bruders an der H. Verwaltung GmbH & Co. KG übertragen zu lassen. Eine entsprechende Konstruktion findet sich im Vertragswerk vom 23.12.2014. Der Beklagte bestreitet jedoch substantiiert, dass dieser Vorschlag von der Klägerin stammte und hat dafür den Steuerberater E. als Zeugen benannt. Die Beweislast für ihre Mitwirkung liegt bei der Klägerin, die in ihrer Klageschrift vom 09.10.2015 auf Seite 4 noch selbst angegeben hat, der Beklagte habe ihr dieses Modell als Vorschlag des Steuerberaters berichtet. Auch die klägerische Aktennotiz vom 29.04.2014 (Anlage K 16) spricht vom Wortlaut (“Angedacht ist …“) eher für die Version des Beklagten.

3) 11.156,01 € abzüglich unstreitig gezahlter 4.212,60 € und der erstinstanzlichen Verurteilung von 4.494,51 € ergeben 2.448,90 €.

4) Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 05.07.2017 (Bl. 158/160 d. A.) enthält Rechtsausführungen zur Definition von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, die der Senat bei seinen Überlegungen berücksichtigt hat. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bietet er nicht.

5) Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juli 2017 - 15 U 4938/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juli 2017 - 15 U 4938/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juli 2017 - 15 U 4938/16 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juli 2017 - 15 U 4938/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juli 2017 - 15 U 4938/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2008 - IX ZR 186/07

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 186/07 Verkündet am: 20. November 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 1000 Di

Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 16. Nov. 2012 - 1 S 127/12

bei uns veröffentlicht am 16.11.2012

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 03.07.2012 - 8 C 677/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.999,32 Euro nebst Zinsen hieraus

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 186/07
Verkündet am:
20. November 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 1000
Die Ausarbeitung des Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen
wird, kann - sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit
beseitigt wird - eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags
im Sinne der Nr. 1000 RVG VV bedeuten.
BGH, Urteil vom 20. November 2008 - IX ZR 186/07 - LG Stade
AG Tostedt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. September 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 7. Februar 2007 im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen dahin geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 3.141,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist eine aus zwei Rechtsanwältinnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagte hat die Gesellschafterin W. in den Kanzleiräumen aufgesucht, um sich wegen einer Trennungsvereinbarung beraten zu lassen, die am nächsten Tag beurkundet werden sollte. Das Mandatsverhältnis wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet. Auf- grund des erteilten Auftrags entwarf die Anwältin einen Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag. Diesen holte die Beklagte am nächsten Tag ab, worauf der Vertrag zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann ohne weitere Abänderung notariell beurkundet wurde. In diesem Vertrag haben die Beklagte und ihr Ehemann unter anderem wechselseitig auf etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder sonstige Vermögensauseinandersetzung und auf Zahlung nachehelichen Unterhalts verzichtet. Als Gegenstandswert wurden 100.000 € in Ansatz gebracht. Mit Kostennote vom 17. November 2005 machte die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr gegenüber der Beklagten geltend und bezifferte ihren Honoraranspruch auf 4.420,99 € einschließlich Post- und Telekommunikationsgebühren und Mehrwertsteuer. Hierauf zahlte die Beklagte 1.279,71 €.
2
Den Restbetrag macht die Klägerin gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat ihr auf die Geschäftsgebühr noch 785,32 € zugesprochen und die auf die Einigungsgebühr gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag im vorgenannten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.


4
Berufungsgericht Das hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG stehe der Klägerin nicht zu. Diese Gebühr setze die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch welchen der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde. Hieran fehle es. Die Klägerin habe mit der Fertigung des Entwurfs nur bei der Gestaltung eines Vertrages mitgewirkt. Diese Tätigkeit sei in Vorbemerkung 2.3 vor Nr. 2300 VV RVG ausdrücklich erwähnt. Eine Einigungsgebühr wäre nur angefallen , wenn es über den Vertragsentwurf im Nachhinein zwischen den Ehegatten Streit gegeben und die Klägerin an dessen Beilegung mitgewirkt hätte.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Klägerin stehe die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG nicht zu.
6
1. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
7
Die a) Einigungsgebühr soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hat, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts , BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, MDR 2007, 492, Beschl. v. 17. September 2008 - IV ZB 17/08 Rn. 7, z.V.b. ). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, aaO).
8
b) Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 , MDR 2006, 1375; Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, aaO). Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht. Selbst ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusagt und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lässt, ist nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht. Die Einigungsgebühr gelangt daher nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag aus- schließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, aaO; Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, aaO).
9
Vorliegend handelt es sich um wechselseitige Verzichtserklärungen der Vertragsparteien auf Zugewinnausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprüche , so dass der Ausnahmetatbestand des zweiten Halbsatzes des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG nicht eingreift. Bei einem gegenseitigen Verzicht auf Unterhalt liegt eine Einigung vor. Dies gilt selbst dann, wenn vorher nicht gegenseitige Unterhaltsansprüche geltend gemacht wurden, weil jedenfalls, was die zukünftigen Ansprüche angeht, eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Sinne der Nr. 1000 VV RVG beseitigt wird. (OLG Koblenz NJW 2006, 850 f; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2007, 843; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 1000 Rn. 182 f).
10
Dass im vorliegenden Fall eine Ungewissheit bestanden hat, die durch die Tätigkeit der Klägerin beseitigt wurde, wird durch den unstreitigen Umstand belegt, dass die Beklagte sich an die Klägerin gewandt hat, weil sie befürchtete, von der Gegenseite "über den Tisch gezogen zu werden".
11
c) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet Mitwirkung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG, dass der Anwalt eine auf das Zustandekommen der Einigung gerichtete Tätigkeit vornimmt und diese sich mitursächlich auf den Vertragsabschluss auswirkt. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die auf den Abschluss der Einigung ausgerichtet ist (OVG Hamburg Rechtspfleger 2008, 46, 47; AnwK-RVG/N. Schneider, 4. Aufl. VV 1000 Rn. 121; HkRVG /Klees, 2. Aufl. Nr. 1000 VV Rn. 33; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 269; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. Nr. 1000 Rn. 59; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. Nr. 1000 Rn. 20). Der Entwurf einer Vereinbarung, der von den Parteien im Wesentlichen übernommen wird, kann bereits ausreichen (Fraunholz in Riedel/Sußbauer RVG, 9. Aufl. VV Teil 1 Rn. 9). Die schriftliche Niederlegung einer bereits bestehenden, vollständigen Willensübereinstimmung würde dagegen nicht genügen.
12
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird hier die Ausarbeitung des gegenseitigen Verzichtsvertrages nicht ausschließend durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgegolten. In der Vorbemerkung 2.3. zu Nr. 2300 VV RVG wird zwar als Tätigkeitsbeispiel angeführt, dass die Geschäftsgebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entstehen kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine abschließende Regelung. Die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG ist eine Zusatzgebühr, die zusätzlich zu einer Tätigkeitsgebühr, wie vorliegend die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, anfallen kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 4; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 38). Wer als Anwalt an der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt, der unmittelbar zu einer Einigung der Vertragsparteien führt, verdient sowohl die Tätigkeitsgebühr der Nr. 2300 VV RVG als auch die auf einen Erfolg ausgerichtete Zusatzgebühr der Nr. 1000 VV RVG.
13
2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen der geltend gemachten Einigungsgebühr aus Nr. 1000 VV RVG erfüllt.
14
Die auf die Herbeiführung der Einigung gerichtete Tätigkeit der Klägerin war mitursächlich für den Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags zwi- schen der Beklagten und deren Ehemann. Es ist nicht erforderlich, dass es sich hierbei um die ausschlaggebende Ursache handelt. Es genügt, dass der Anwalt nur in irgendeiner nicht völlig unbedeutenden Weise kausal tätig geworden ist (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1983, 573, 576; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO Rn. 297). Dies kann bei der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs, der einen Tag später von den vertragsschließenden Parteien unverändert übernommen wird, nicht zweifelhaft sein.

III.


15
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Tostedt, Entscheidung vom 07.02.2007 - 18 C 197/06 -
LG Stade, Entscheidung vom 26.09.2007 - 2 S 31/07 -

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 03.07.2012 - 8 C 677/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.999,32 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 53 % und der Beklagte 47 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert der Berufungsinstanz wird auf 3.255,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

Entscheidungsgründe

II.

2

Die zulässige Berufung hat teilweise - im tenorierten Umfang - Erfolg. Der Klägerin steht richtigerweise ein Honoraranspruch (nur) in Höhe von insgesamt 1.999,32 Euro zu. Er errechnet sich auf der Grundlage eines nach §§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG, 25 Abs. 2 KostO zu bemessenden Gegenstandswertes in Höhe von 80.208,00 Euro wie folgt:

3

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,3

1.660,10 Euro

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG    

20,00 Euro

Zwischensumme

  1.680,10 Euro

19% USt. (Nr. 7008 VV RVG) aus 1.680,10 Euro

319,22 Euro

Gesamtbetrag

1.999,32 Euro

4

Zur Begründung ist im Einzelnen auszuführen:

5

1. Die Insolvenz über das Privatvermögen eines GbR-Gesellschafters unterbricht den Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft und Dritten nicht (Musielak/Stadler, 8. Aufl., § 240 ZPO, Rn. 2, dort Fn. 17 m. w. N.).

6

2. Richtig hat das Amtsgericht angenommen, dass der Gegenstandswert der Tätigkeit der Klägerin nach §§ 23 Abs. 3 S. 1 RVG, 25 Abs. 2 KostO nach dem Wert der Bezüge des dienstverpflichteten Beklagten während der Vertragslaufzeit zu bemessen ist. Zwar ist es (abstrakt) zutreffend, dass nach § 23 Abs. 1 S. 3 RVG die für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Indes setzt dies eine außergerichtliche prozessbezogene Tätigkeit voraus (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 23 RVG, Rnrn. 7, 10). Ohne dass dies die Berufung konkret angreifen würde, war die Klägerin nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen vom Beklagten mit der Begleitung von dessen Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines neuen Dienstvertrages für eine befristete Facharztstelle und der Prüfung eines Vertragsentwurfs beauftragt worden, wobei die Klägerin u. a. auch für den Beklagten ein Schreiben an dessen Verhandlungspartner entwarf und die Vertragsgestaltung betreffende Fragen des Beklagten prüfte und beantwortete. Diese Tätigkeit ist nicht prozessbezogen im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG (so bspw. auch: Hartmann, a. a. O., § 23 RVG, Rn. 10 zum Stichwort „Vertragsentwurf“). Für die Begleitung von Vertragsverhandlungen, die auf den Abschluss eines neuen, befristeten Dienstvertrages gerichtet sind, und die Beratung bei der Durchführung der Vertragsverhandlungen und der Ausarbeitung respektive Prüfung eines Vertragsentwurfs greift nicht die prozessbezogene Tätigkeiten erfassende Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, sondern der Tatbestand des § 23 Abs. 3 S. 1 RVG. Dieser verweist u. a. auf § 25 KostO und damit auch auf den hier einschlägigen § 25 Abs. 2 KostO. Es kann (auch) aus Sicht des Berufungsgerichts keine Rede davon sein, dass die vorgenannte Tätigkeit erfahrungsgemäß und im allgemeinen auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte und die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit einem solchen (bevorstehenden oder bereits stattfindenden) gerichtlichen Verfahren gestanden hätte (vgl. zu dieser Voraussetzung der Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG:Hartmann, a. a. O., § 23 RVG, Rn. 7). Das unterscheidet den vorliegenden Fall grundlegend von dem Sachverhalt, über den das OLG Düsseldorf in der vom Beklagten zitierten Entscheidung zu befinden hatte (Beschluss vom 26.11.2009 - 24 U 57/09). Der dortige außergerichtlich ausgetragene Streit um die (umstrittene) Verständigung auf niedrigere Zinssätze eines Darlehensvertrages mag, wie das OLG Düsseldorf unter den juris-Rnrn. 5 f. ausgeführt hat, die Anwendungsvoraussetzung des § 23 Abs. 1 S. 3 RVG, dass nämlich (Zitat OLG Düsseldorf)

7

„ohne eine außergerichtliche Regelung die gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich wäre und dass zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts und derjenigen in einem etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahren ein innerer Zusammenhang bestehen würde“,

8

erfüllt haben. Anders ist es hier. Auch ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit der vergleichsweisen Annahme eines Änderungsvertragsangebotes nach (in ihrer Wirksamkeit bestrittener) Kündigung eines Bestandsarbeitsverhältnisses (vgl. die zitierte Entscheidung des LAG Baden-Württemberg) oder dem Fall einer Änderungsschutzklage (vgl. die von der Berufung zitierte Entscheidung des LAG Köln) zu vergleichen. Dass man in diesen Fällen nicht zum Tatbestand des § 23 Abs. 3 RVG gelangt war, folgt schon daraus, dass es um Gegenstandswerte für Tätigkeiten ingerichtlichen Verfahren ging.

9

Nach dem Akteninhalt nicht nachzuvollziehen ist die Wertung der Berufung, es sei um die Änderung von Bedingungen eines bestehenden Arbeitsvertrages / Dienstverhältnisses gegangen. Nach den nicht konkret angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ging es um die Beratung und Begleitung im Vorfeld des Abschlusses eines neuen, in Aussicht genommenen befristeten Dienstvertrages bzgl. der Besetzung der Facharztstelle. Dass dabei das Interesse des Beklagten u. a. auch dahin gegangen sein mag, für den Fall des ersatzlosen Auslaufens des in Aussicht genommenen neuen, befristeten Dienstvertrages klare arbeits- bzw. dienstvertragliche Regelungen bzgl. des „alten“, bestehenden Dienstverhältnisses herbeizuführen, macht die Gegenstandswertbestimmung durch das Ausgangsgericht bzw. durch die Klägerin nicht unrichtig.

10

Soweit der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 gerügt hat, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Zeitraum von 11 Vertragsmonaten zugrunde gelegt, richtigerweise sei aus den Erwägungen des Schriftsatzes vom 11.04.2012 (dort Seite 5) von acht Monaten Vertragslaufzeit auszugehen, fehlt es bezüglich dieses selbständigen Gesichtspunktes in der Berufungsbegründung an einem konkreten Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

11

3. Beizutreten ist der Berufung jedoch darin, dass eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG nicht entstanden ist, sondern sich der Honoraranspruch auf eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (plus Auslagenpauschale und USt.) beschränkt. Die Berufungserwiderung verkennt, dass auch der Tatbestand des Absatzes 2 in Nr. 1000 VV an den Vertrag im Sinne des Absatzes 1 anknüpft. Das zeigt der Wortlaut im zweiten Halbsatz des Absatzes 2 („es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrages im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.“). Das bedeutet: Auch in Absatz 2 geht es um die Mitwirkung bei solchen Verhandlungen, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sind, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. So richtig die Ausführungen des Amtsgerichtes zum anzulegenden weiten Verständnis vom Begriff der Mitwirkung im Sinne des Absatzes 2 der Nr. 1000 VV auch sind, so sehr übersehen das Ausgangsgericht und die Klägerseite, dass Nr. 1000 Abs. 2 VV nicht völlig abgekoppelt von den Anforderungen des Absatzes 1 ist. Der Kern des Absatzes 2 liegt darin, dass hier nicht nur bei der Mitwirkung beim Abschluss des Einigungsvertrages die Einigungsgebühr entsteht, sondern schon durch die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen. Das ist, anders als die Berufungserwiderung zu meinen scheint, auch nicht etwa eine Neuerung, die das RVG mit sich gebracht hätte. Schon zur Zeit der Geltung der BRAGO sah § 23 Abs. 1 S. 2 BRAGO vor, dass die damals enger als „Vergleichsgebühr“ bezeichnete Gebühr „auch dann“ entsteht, wenn der Rechtsanwalt „nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt“ hat. Dass auch mit dem Inkrafttreten des RVG nicht vollends auf das Erfordernis eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis verzichtet werden sollte, zeigen die Motive zu Nr. 1000 VV RVG. Dort heißt es u. a. (vgl. dazu auch: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 20. Aufl., Nr. 1000 VV, Rn. 1):

12

„Die in Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung umgestalteten Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr sollen die bisher häufigen Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Vergleich i. S. von § 779 BGB vorliegt, vermeiden. Die neue Fassung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung „Vergleichsgebühr“ in „Einigungsgebühr“ wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über das Rechtsverhältnis beseitigt wird.“

13

Geht es dagegen wie hier nicht um die Beseitigung von Streit oder einer Ungewissheit im Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis (i. w. Sinne), sondern um die (möglicherweise und wohl auch hier kontroverse) Aushandlung eines neuen, noch nicht bestehenden Vertragsverhältnisses, scheidet eine Einigungsgebühr aus (h.M.; vgl. nur: Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/ Curkovic/Mathias/Uher, 4. Aufl., Nr. 1000 VV, Rnrn. 61 f.; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Nr. 1000 VV, Rn. 5; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 20. Aufl., Nr. 1000 VV, Rnrn. 12, 98, 99). Beispielhaft zitiert sei Bischof (a. a. O.), der meint:

14

„Für das Aushandeln eines Vertrages steht dem Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr nur zu, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition berühmt hat [was hier nicht der Fall ist]. Das bloße Aushandeln von Verträgen, mit denen ein Rechtsverhältnis eingegangen oder aufgehoben werden soll, stellt für sich genommen noch keine Einigung dar.“

15

Dementsprechend kommt auch Hartmann (Kostengesetze, 42. Aufl., Nr. 1000 VV, Rn. 5) zu der Auffassung, dass ein „erstmaliges Vertragsaushandeln“ nicht genüge, um eine Einigungsgebühr entstehen zu lassen, und es in Abs. 2 der Nr. 1000 VV darum gehe, dass der Anwalt „bei den Verhandlungen zwecks einer Streitbeendigung“ mitgewirkt hat (Rn. 60 zu Nr. 1000 VV). Dass - wie vorliegend - originäre Vertragsverhandlungen und die Mitwirkung hierbei keine „Vergleichsgebühr“ oder - jetzt - „Einigungsgebühr“ auslösen, entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.04.2009 - IX ZR 167/07, juris-Rn. 16, für § 23 BRAGO), des BAG (AGS 1998, 161) und verschiedener Obergerichte (vgl. nur: OLG Düsseldorf, AGS 2003, 496).

16

Zu dem Auslegungsverständnis des Berufungsgerichts von Nr. 1000 VV RVG war der Klägerin keine weitere Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen. Schon in erster Instanz war zwischen den Parteien der Gesichtspunkt erörtert worden, ob Nr. 1000 VV RVG ausschließlich eine Mitwirkung an Vertragsverhandlungen voraussetzt, oder aber die Verhandlungen darüber hinaus auf den Abschluss eines solchen (hier fehlenden) Vertrages gerichtet sein müssen, durch dessen Abschluss ein Streit oder eine Ungewissheit beseitigt wird. Dieser rechtliche Aspekt war also weder neu, noch war er von einer Partei übersehen worden. Auch hatte das Amtsgericht hier nicht einen Gesichtspunkt anders beurteilt als beide Parteien.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.

18

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegt.


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.