Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Feb. 2018 - 15 U 2276/17 Rae

bei uns veröffentlicht am21.02.2018

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20.06.2017, Az. 81 O 629/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Landshut sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.657,73 € festgesetzt.

In Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung wird der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 25.657,73 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klagepartei verlangt von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft Schadensersatz auf Grund von Prospektfehlern bei einer Kapitalanlage.

Die FWS Finanz- und Wirtschaftsservice Verwaltungs GmbH (fortan: FWS) und die VSB Beteiligungstreuhand- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (fortan: VSB) gründeten gemeinsam zwei Fondsgesellschaften mit Sitz in L., nämlich die D. Select classic Fonds GbR (fortan: D.Select classic) und die D. Select flex Fonds GbR (fortan: D. Select flex). Zur Geschäftsführung und Vertretung der beiden Fondsgesellschaften waren zunächst ausschließlich die Gründungsgesellschafterinnen FWS und VSB befugt, deren Geschäftsführer jeweils Herr Josef G. war. Zum Anwerben von Kapitalanlegern für die Fondsgesellschaften veröffentlichte die FWS betreffend D. Select classic einen Verkaufsprospekt vom 18.08.2005, einen ersten Nachtrag vom 30.11.2005 und einen zweiten Nachtrag vom 14.02.2007 sowie betreffend D. Select flex einen Verkaufsprospekt vom 20.03.2006, einen ersten Nachtrag vom 20.06.2006 und einen zweiten Nachtrag vom 09.10.2006. Als Zweck der jeweiligen Fonds wurden im Emissionsprospekt angegeben der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die selbst oder über Tochtergesellschaften verbundene Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen im Geschäftsbereich des Factorings von Forderungen tätig sind.

Im Jahr 2007 plante Herr G. verschiedene Änderungen der Gesellschaftsverträge und - in deren Folge - der Prospektgestaltung. Das Emissionsvolumen sollte erhöht werden. Die Investitionstätigkeit der Fonds sollte erweitert werden: Zuvor wurde allein Lebensversicherungs-Factoring betrieben; dies sollte auf Effektenlombardkredit-Factoring über vorgeschaltete Beteiligungsgesellschaften erweitert werden. Die geschäftsführenden Gesellschafterinnen FWS und VSB sollten aus den Fondsgesellschaften ausscheiden und durch die bisher nicht beteiligte D. Select Verwaltungs GmbH ersetzt werden, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter Herr G. war.

Hierzu schlossen die FWS und die Beklagte, die damals als Kaufmann L. A. von D. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH firmierte, am 12.11.2007 eine Mandatsvereinbarung und eine Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte wurde darin insbesondere mit der Prüfung und Überarbeitung der Verträge sowie mit der Beratung und Mitwirkung bei der textlichen Gestaltung der neu zu fassenden Verkaufsprospekte der Fondsgesellschaften beauftragt. Ausgenommen war die Beratung in steuerrechtlichen Fragen. Die Beklagte erstellte in der Folgezeit die Verträge insbesondere zum Wechsel der Gesellschafter, der im März 2008 erfolgte, sowie den im Juni 2008 veröffentlichten dritten Nachtrag vom 13.05.2008 zum Verkaufsprospekt.

Im Oktober 2008 beabsichtigte die D. Select Verwaltungs GmbH, zwei geschlossene Investmentfonds aufzulegen, darunter die D. Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG (fortan: D. Select classic Fonds 2). Anleger sollten die Möglichkeit erhalten, sich über eine Treuhandkommanditistin gegen Bareinlage an der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Hierzu beauftragte die D. Select Verwaltungs GmbH, nunmehr vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Peter Z., am 30.10.2008 die Beklagte mit der Erstellung eines Verkaufsprospekts für das öffentliche Angebot einer Beteiligung an den beiden geplanten Fondsgesellschaften. Die schriftliche Mandatsvereinbarung vom 30.10.2008 spricht insoweit von „Rechtsdienstleistungen“ und nimmt steuerrechtliche Fragen vom Mandatsumfang aus. Ferner enthält sie unter Nr. 5 die Regelung, „dass dritte Personen, insbesondere Anleger der Fondsgesellschaften . nicht in den Schutzbereich dieser Vereinbarung einbezogen sind“. Die Beklagte erstellte die Verträge und den veröffentlichten Verkaufsprospekt für den D. Select classic Fonds 2.

Die D. Select Verwaltungs GmbH wurde von zahlreichen Anlegern der Fonds D. Select classic, D. Select flex und D. Select classic Fonds 2 aus Prospekthaftung in Anspruch genommen und rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. Gestützt hierauf verlangt die Klagepartei von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht, hilfsweise aus eigenem Recht.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klagepartei bringt vor, der übergegangene Anspruch der D. Select Verwaltungs GmbH sei nicht verjährt. Der Regressanspruch wegen jeder Anlegerklage verjähre separat. Der Grundsatz der Schadenseinheit sei nicht anwendbar, da durch die fehlerhafte Beratung der Beklagten kein unmittelbarer Schaden bei der Gesellschaft entstanden sei. Die individuellen Tatbestandsmerkmale und haftungsbegründenden Umstände (wie zum Beispiel Angaben zur Beratung und Kausalität) in der Person des jeweiligen Anlegers würden der D. Select Verwaltungs GmbH erst dann bekannt, wenn ihr gegenüber vom Anleger konkret dieser Sachverhalt mitgeteilt werde. Die Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Beklagte nach Eingang der ersten Anlegerklagen sei der D. Select Verwaltungs GmbH nicht zumutbar gewesen.

Die Klagepartei beteiligte sich an der D. Select classic Fonds GbR am 09.10.2009 in Höhe von 20.000,- €; diese Beteiligung wurde am 01.12.2009 um einen Betrag von 7.300,- herabgesetzt.

Auf Antrag der Klagepartei erließ das Amtsgericht Landshut den im landgerichtlichen Urteil näher bezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem die Beklagte als Drittschuldner angeführt ist.

Die Klageschrift ist am 10.03.2017 bei Gericht eingegangen.

Im ersten Rechtszug hat die Klagepartei Ansprüche gegen die Beklagte aus eigenem Recht und aus übergegangenem Recht nebeneinander geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Endurteil des Landgerichts Landshut vom 20.06.2017 wird Bezug genommen. Im Berufungsverfahren macht die Klagepartei vorrangig die übergegangenen Ansprüche und nachrangig die Ansprüche aus eigenem Recht geltend.

Die Klagepartei und Berufungsklagepartei beantragt,

I. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20.06.2017, Az. 81 O 629/17 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 12.865,29 nebst Zinsen aus € 12.792,44 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 27.05.2016 zu zahlen.

III.  Die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Antrag Ziffer II. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klagepartei aus der Beteiligung an der D. Select classic Fonds GbR (Nr. 598147).

IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annehme der Gegenleistung gem. vorstehendem Antrag III. in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klagepartei hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist unbegründet, weil die Klage weder mit dem hauptsächlich noch mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch Erfolg haben kann.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

2. Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klage auf übergegangene Ansprüche gestützt wird. Insoweit ist die zulässige Klage unbegründet.

2.1. Die Klage ist zulässig. Auf den Hinweis des Senats hat die Klagepartei im Termin vom 13.12.2017 klargestellt, dass sie vorrangig den gepfändeten Anspruch der D. Select Verwaltungs GmbH gegen die Beklagte (sog. Anwaltsregress) und nur hilfsweise eigene Ansprüche geltend mache (Anlegerklage). Damit liegt keine (unzulässige) alternative Klagehäufung mehr vor.

2.2. Der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz ist unbegründet.

Die Klagepartei macht einen übergegangenen Schadensersatzanspruch der D. Select Verwaltungs GmbH gegen die Beklagte geltend, der auf Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zwischen der FWS und der Beklagten beruhen soll. Einem solchen Anspruch steht in jedem Fall die Einrede der Verjährung entgegen.

Die geltend gemachten Ansprüche sind gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt, weil die Verjährung des übergegangenen Anspruchs mit Ablauf des 31.12.2015 endete und die Klage in diesem Verfahren erst danach erhoben wurde (s.o. unter I.), so dass keine Hemmung eintreten konnte.

2.2.1. Für die Verjährung der angeblichen Schadensersatzansprüche der D. Select Verwaltungs GmbH kommt es nicht auf die spezialgesetzlichen Vorschriften des Kapitalanlagerechts an, sondern auf die §§ 195, 199 BGB, da der behauptete Schadensersatzanspruch der D. Select Verwaltungs GmbH aus dem Anwaltsvertrag mit der Beklagten stammen soll (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 217/12, NJW 2014, 1800 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 18, vor § 194 Rn. 21). Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der - behauptete und bei dieser Betrachtung unterstellte - Schadenersatzanspruch der D. Select Verwaltungs GmbH gegen die Beklagte entstanden ist und die Verantwortlichen dieser Gesellschaft von den einen Anspruch begründenden Umständen und der Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Ein etwa späterer Zeitpunkt der Kenntnis der Klagepartei selbst von den behaupteten Prospektfehlern oder der Beratung durch die Beklagte spielt beim übergegangenen Anspruch keine Rolle.

2.2.1.a. Entstanden im Sinn von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Für Schadensersatzansprüche beginnt die Verjährung mit der Möglichkeit, Feststellungsklage zu erheben; nicht erforderlich ist, dass der Berechtigte den Schaden beziffern kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 3).

Bei Schadensersatzansprüchen wegen einer Pflichtverletzung aus § 280 BGB beginnt die Verjährung (vorbehaltlich Nr. 2 und Halbsatz 1) mit der Entstehung des Schadens. Das Setzen der Schadensursache und das Entstehen einer risikobehafteten Situation genügt nicht (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 15, 18; vgl. weiter BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn. 10; vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929: Ist der Mandant wegen eines Fehlers des vom Rechtsanwalt entworfenen Vertrages Schadensersatzansprüchen eines Dritten ausgesetzt, entsteht der Schaden erst mit der Geltendmachung dieses Anspruchs).

Der Schadensersatzanspruch entsteht grundsätzlich einheitlich (Grundsatz der Schadenseinheit) auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn. 20 f; Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZR 117/09, GI aktuell 2011, 39 Rn. 2 mwN). Der Grundsatz der Schadenseinheit besagt, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens und nur eine Verjährungsfrist. Im Bereich der Anwaltshaftung gilt dieser Grundsatz für alle Schäden, die aus einem bestimmten Beratungsfehler erwachsen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 91/15, NJW-RR 2017, 506 Rn. 11 mwN). Der Grundsatz der Schadenseinheit gilt nicht, wenn es um Schäden aus mehreren pflichtwidrigen Handlungen geht, vielmehr ist dann für jede Pflichtverletzung gesondert zu prüfen, welcher Schaden durch sie verursacht wurde.

2.2.1. b. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinn von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert Tatsachenkenntnis. Erforderlich ist Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 27 mwN). Zu dieser Tatsachenkenntnis gehören bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit.

Fallen dem Schuldner mehrere (Aufklärungs-)Pflichtverletzungen zur Last, beginnt die Verjährung für jede Pflichtverletzung mit der jeweils erforderlichen Tatsachenkenntnis (BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - IX ZR 91/15, NJW-RR 2017, 506 Rn. 11 ff; vom 6. Februar 2014 IX ZR 217/12, NJW 2014, 1800 Rn. 8 ff; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 28 mwN). Dies gilt auch dann, wenn jede Pflichtverletzung denselben Schaden (zB Erwerb einer Kapitalanlage) verursacht hat. Die Rechtsprechung zur Prospekthaftung ist insoweit auf die Anwaltshaftung übertragbar. Der Mandant muss von dem jeweiligen Pflichtverstoß Kenntnis haben, sonst hat er keine Veranlassung, die anwaltliche Leistung in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO).

2.2.2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass sämtliche in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzansprüche der D. Select Verwaltungs GmbH gegen die Beklagte mit Ablauf des 31.12.2015 verjährten und die Klage die Verjährung nicht mehr hemmen konnte.

2.2.2.a. Die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf des Jahres 2012, nachdem die D. Select Verwaltungs GmbH in diesem Jahr Kenntnis vom Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.11.2012 erhalten und dieses mit Schreiben vom 17.12.2012 der Beklagten unter Ankündigung von Schadensersatzansprüchen übersandt hatte. Dies belegt nicht nur die Kenntnis der Gesellschaft von den in jenem Verfahren konkret behaupteten Prospektfehlern, sondern auch, dass man die Beklagte für sie verantwortlich machte.

Das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.11.2012 (23 O 1513/12) gab der Schadenersatzklage des Anlegers Philipp Fgegen die D. Select Verwaltungs GmbH statt, die sich auf Mängel des Prospekts des D. Select flex mit Nachtrag vom 13.05.2008 beruft. Das Gericht stützte die Verurteilung auf eine unzureichende Darstellung der Weichkosten. Offen gelassen wurde (Urteilsumdruck, S 12), ob auch die übrigen Vorwürfe (S 5) zutreffen.

Die im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe stimmen mit denen überein, die im Urteil vom 02.11.2012 angeführt und zum Teil näher behandelt werden. Das zeigt, dass die Verantwortlichen der D. Select Verwaltungs GmbH spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Pflichtverletzungsvorwürfe kannten, die sie gegenüber der Beklagten erhoben haben beziehungsweise hätten erheben können, und dass sie auch Kenntnis vom Eintritt eines Schadens hatten (Verurteilung zum Schadensersatz gegenüber einem Anleger).

Im Einzelnen:

2.2.2.a.1. Fehlerhafte Darstellung der Geschäftstätigkeit

Die Klagepartei im vorliegenden Verfahren rügt, dass die Geschäftstätigkeit des Fonds fehlerhaft dargestellt werde. Es bestehe eine Differenz zwischen Prospekt (Ankauf gesicherter Wertpapierkredite) und Gesellschaftsvertrag.

Der Vorwurf, den die D. Select Verwaltungs GmbH infolge des Urteils des Landgerichts Landshut (23 O 1513/12) kannte, war identisch, nachdem der Ankauf von Lebensversicherungen ursprünglich im Prospekt stand. Im Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 führte das Gericht aus (S 5): „Es gebe auch einen Widerspruch zwischen dem angeblichen Gesellschaftszweck Ankauf von Lebensversicherungen laut Prospekt in der Urfassung und dem Zweck, der im dortigen Gesellschaftsvertrag genannt sei. Tatsächlich habe man das Geld ja auch wirklich anderweitig angelegt.“

2.2.2.a.2. Unvollständige und widersprüchliche Darstellungen zur Kündigung der Beteiligung

Die Klagepartei rügt, dass suggeriert werde, dass nach der Kündigung die komplette Einlage zurückgezahlt werde; widersprüchlich sei dies außerdem bezüglich der kompletten Einzahlung bei dem Fonds D. Select flex.

Der Vorwurf im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut laut Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 lautete wie folgt (S 5): „Der Überblick über die Vermögensanlage sei falsch, denn es werde nicht ausreichend deutlich gemacht, dass bei einer Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres der Anleger nicht den einbezahlten Betrag erhalte, sondern nur Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben habe. Auch die Angabe über die genaue Berechnung der Kündigungsfristen seien unverständlich und widersprüchlich“. Auch dieser Vorwurf ist damit identisch.

2.2.2.a.3. Fehlender Hinweis auf das Risiko des Scheiterns des Fonds wegen kurzer Kündigungsfristen

Entsprechendes gilt auch für den nächsten Vorwurf. Im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Landshut vom 02.11.2012 (23 O 1513/12) heißt es: „Im Hinblick auf die relativ kurzen Fristen, in denen ein Anleger kündigen könne, habe es auch eines Hinweises bedurft, dass im Fall einer Vielzahl von denkbaren Kündigungen die Auszahlung der Guthaben von Haus aus gefährdet sei. Es sei ja geplant gewesen, das Geld länger anzulegen.“

2.2.2.a.4. Fehlerhafte Prognoseberechnung im Prospekt

Die Klagepartei rügt weiter, dass die Grundlage für die Prognoseberechnung auf Grund Blind-Pool-Charakters und der fehlenden homogenen Klasse von Anlageobjekten fehle und die Berechnung nicht plausibel sei.

Dieser Vorwurf ist zwar im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut im Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 nicht ausdrücklich angeführt. In den Entscheidungsgründen heißt es jedoch insoweit (S 9):

„Der Emissionsprospekt geht dabei in seinen Planzahlen (.Erläuterung der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge', S 37, Ziff 1) .Erträge aus Beteiligungen') davon aus, dass aus den Beteiligungen .Gewinnanteile in Größenordnungen von 7% ansteigend bis zu rund 15% erzielt werden können. Bedingt durch thesaurierte Gewinne können die Beteiligungen auch aufgestockt werden und führen damit zu steigenden Gewinnanteilen. Bei den angesetzten Gewinnanteilen handelt es sich um Planzahlen, die tatsächlich höher oder niedriger ausfallen können. Dadurch verändert sich auch der Gewinnanteil eines Gesellschafters entsprechend nach oben oder unten.' Nähere Angaben dazu, wie die Beteiligungsgesellschaft diesen Gewinn erzielen wird und warum der Gewinn in Folgejahren steigen soll, sind im Emissionsprospekt und auch in den Nachträgen nicht enthalten.“

Auf S 12 der Entscheidungsgründe heißt es dann weiter:

„Immerhin sollte ja mit einem Anteil von nur noch ca. 7% des eingesammelten Geldes, sonstige Nebenkosten außen vor gelassen, eine Rendite von 7 bis steigend 15% erzielt werden. Um dem Anleger ein zutreffendes Bild vom Risiko der Anlage zu vermitteln, hätte dies zusammengefasst, verständlich und wahrheitsgemäß dargestellt werden müssen.“

Deutlich wird die Skepsis des Landgerichts gegenüber der Prognose erkennbar, so dass für die D. Select Verwaltungs GmbH ebenfalls erkennbar war, dass in diesem Zusammenhang ein Prospektfehler vorliegen konnte, den die Beklagte nicht erkannt hatte.

Dass die prospektierten Renditeerwartungen unrealistisch waren, wurde im Jahr 2012 gegenüber der D. Select Verwaltungs GmbH auch in dem Verfahren 21 O 10145/12 des Landgerichts Landshut geltend gemacht, zu dem die Beklagte das Urteil vom 18.01.2013 vorgelegt hat. Dieses bezieht sich zwar auf den Prospekt des später aufgelegten D. Select classic Fonds 2. Die Gewinnprognosen beruhten jedoch bei allen drei Fonds unstreitig nicht auf bisherigen Geschäftsergebnissen.

2.2.2.a.5. Fehlerhafte Darstellung der Provisionen

Die Klagepartei im vorliegenden Verfahren rügt einerseits komplizierte Rechenschritte und andererseits das Verschweigen von Provisionen.

Der Vorwurf im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut lautete gemäß Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 (S 5 f): „Die Klägerin rügt außerdem, dass sich aus dem Prospekt die Weichkosten nicht ergeben würden. Auf S 9 sei davon die Rede, dass die Emissionskosten 5% betragen würden, außerdem sonstige Kosten 2,12%. Diese Zahlen seien mit den Angaben im Nachtrag und im Informationsprotokoll, aus denen sich höhere Zahlungen ergeben würden, nicht in Deckung zu bringen.“

In den Entscheidungsgründen heißt es (S 10): „Es ist an keiner einzigen Stelle dieses Zahlenmaterial in einer Art und Weise zusammengefasst, dass hier ohne Zusammensuchen von einzelnen Zahlen und Abgleich mit weiteren Zahlen im Prospekt sich ein Aufschluss ergeben würde. Die Angaben sind vielmehr mehrdeutig und verwirrend. Im Emissionsprospekt ist auf S 9 unter der Überschrift: .Gesamthöhe von Provisionen und vergleichbaren Vergütungen' eine Aufstellung enthalten, wonach für .Emissionskosten' 5% anfallen sollen, für weitere Provisionen 2,23%, jeweils auf einzelne Bereiche aufgeschlüsselt. Auch ausweislich des Nachtrags Nr. 3 -dort S 8 - sollen Fondsnebenkosten von 7,23% anfallen. Damit könnte für den unbefangenen und sorgfältigen Leser der Eindruck erweckt werden, im Umkehrschluss würden über 90% in das operative Geschäft fließen. Diese Zahl gibt die tatsächlichen .Weichkosten' und Provisionen jedoch nicht ansatzweise richtig wieder ….“

Damit entspricht der im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Vorwurf der damaligen Urteilsbegründung, so dass Kenntnis der D. Select Verwaltungs GmbH hiervon schon im Jahr 2012 vorlag.

2.2.2.a.6. Widersprüchliche und zu hohe Angabe der investierten Summe

Die Klagepartei rügt weiter, dass die Angaben im Prospekt zur tatsächlich investierten Summe widersprüchlich, zu hoch und nicht transparent seien, insbesondere im Hinblick auf die weitere Vermittlungsprovision von 8,5% an die I.Consult GmbH.

Der insoweit relevante Vorwurf im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut lautete gemäß Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 (S 6): „Es sei auch nicht richtig, wenn es heiße, 92,79% würden in die Investition fließen, wie auf S 26 des Emissionsprospekts behauptet werde.“

In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu (S 10): „Aus dem von der Beklagten damals erstellten und zu verantwortenden Prospektmaterial ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit und Klarheit, welcher Anteil aus den vom Anleger einbezahlten Geldern den Beteiligungsgesellschaften zur Investition, also zum Ankauf von Forderungen, tatsächlich zur Verfügung stehen .“.

Auch die bereits wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts Landshut zur fehlerhaften Darstellung der Provisionen (s.o. unter 2.2.2.a.5.) beschäftigen sich letztlich mit dem Thema der Minderung des verfügbaren Kapitals durch hohe verschleierte Provisionen, so dass von einer Identität des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Pflichtverletzungsvorwurfs mit den im Urteil vom 02.11.2012 behandelten auszugehen ist.

2.2.2.a.7. Verflechtungen

Auch dieser Vorwurf ist identisch: Die Klagepartei rügt vorliegend, dass die Person des Herrn G. konkret hätte erwähnt werden müssen.

Der Vorwurf im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut lautete gemäß Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 (S 6): „Des Weiteren rügt die Klagepartei, dass der Prospekt auch insoweit eklatant falsch sei, in dem es heiße, die Mitglieder der Geschäftsführung des Fonds seien nicht für Vertriebsunternehmen tätig (S 32 des Emissionsprospekts). Tatsächlich sei Josef G. ja auch Geschäftsführer der I. Consult gewesen.“

2.2.2.a.8. Fehlende Hinweise auf die unbeschränkte Haftung

Die Klagepartei rügt, dass im Prospekt nicht auf die unbeschränkte Haftung bei einer Beteiligung an einer BGB-Gesellschaft hingewiesen worden sei; insbesondere habe die Gefahr des Vertragsschlusses mit Dritten ohne Haftungsbegrenzung bestanden.

Der Vorwurf im Verfahren 23 O 1513/12 des Landgerichts Landshut laut Tatbestand des Urteils vom 02.11.2012 lautete (S 5): „Den Anlegern sei auch nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt, dass sie mit der Beteiligung an der BGB-Gesellschaft Haftungsrisiken eingehen“. Dies stellt - lediglich etwas verkürzt - denselben Vorwurf dar.

2.2.2.a.9. Zusammengefasst lässt sich daher festhalten:

Sämtliche in diesem Rechtsstreit von der Klagepartei gegen die Beklagte erhobenen Pflichtverletzungsvorwürfe sind identisch mit den Vorwürfen, die bereits im Verfahren 23 O 1513/12 durch einen Anleger gegenüber der D. Select Verwaltungs GmbH erhoben wurden.

Insoweit war daher für letztere erkennbar, dass in Bezug auf die im Verfahren 23 O 1513/12 erhobenen Vorwürfe jeweils entsprechende Pflichtverletzungen seitens der Beklagten im Raum standen, nachdem - so die Behauptung der Klagepartei - die Beklagte den Prospekt überprüfen sollte.

Dies wird durch das bereits erwähnte Begleitschreiben vom 17.12.2012 und die den D. Select classic Fonds 2 betreffende Streitverkündung der D. Select Verwaltungs GmbH belegt. Mit Schriftsatz vom 14.01.2013 hat die D. Select Verwaltungs GmbH der Beklagten im Verfahren 21 O 1014/12 des Landgerichts Landshut (Kläger F K.) wegen fehlerhafter Erstellung des Prospekts für den Fonds 2 den Streit verkündet.

Eine Differenzierung zwischen den Fonds D. Select flex und Debi Select classic bei der Frage der Kenntnis der Verantwortlichen der D. Select Verwaltungs GmbH ist nicht veranlasst. D. Select classic unterscheidet sich von D. Select flex nur dadurch, dass die Einlage als Einmalzahlung erfolgt. Die Prospekte unterscheiden sich ansonsten nicht. Unstreitig hatte im Jahr 2012 eine „Klagewelle“ wegen aller drei D. Select Fonds begonnen.

Die Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den einen Anspruch begründenden Umständen) lag damit auf Seiten der D. Select Verwaltungs GmbH spätestens im Jahr 2012 vor.

2.2.2.b. Der gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB relevante Schaden bei der D. Select Verwaltungs GmbH ist - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Schadenseinheit - ebenfalls spätestens im Jahr 2012 entstanden.

2.2.2.b.1. Der streitgegenständliche Schaden bei der D. Select Verwaltungs GmbH entstand nicht erst mit der Geltendmachung des klägerischen Schadensersatzanspruchs gegenüber dieser.

Der Schaden bei der D. Select Verwaltungs GmbH - infolge der behaupteten Beratungsfehler der Beklagten - entstand nicht mit jeder weiteren Anlegerklage und einer daraufhin erfolgten Verurteilung erst zu diesem Zeitpunkt neu. Es verstieße gegen den Grundsatz der Schadenseinheit (s.o. unter 2.2.1.a.), würde man die streitgegenständlichen Ansprüche der Klagepartei gegen die D. Select Verwaltungs GmbH isoliert betrachten. Legt man den der D. Select Verwaltungs GmbH auf Grund der behaupteten Fehlberatung durch die Beklagte entstandenen Schaden zu Grunde, so ist im Verhältnis zur Beklagten nicht ein punktueller Schadensbegriff anzuwenden, in dessen Rahmen man davon ausgehen müsste, dass mit jedem neu gegen die D. Select Verwaltungs GmbH geltend gemachten Schadensersatzanspruch eines Anlegers dieser Schaden erst entsteht.

Im Verhältnis zur Beklagten ist für die Feststellung eines Vermögensschadens unter Berücksichtigung der Differenzhypothese ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen, um feststellen zu können, ob und inwieweit der D. Select Verwaltungs GmbH ein Schaden entstanden ist, den sie gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Hierbei sind nicht nur Einzelpositionen zu berücksichtigen, sondern es ist eine Gegenüberstellung der gesamten hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage vorzunehmen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2016 - IX ZR 191/13, NJW-RR 2017, 52 Rn. 9 mwN). Denn die Belastung der angeblich geschädigten D. Select Verwaltungs GmbH mit der Schadensersatzforderung der Klagepartei ist lediglich ein isolierter Vermögensnachteil, eine Einzelposition im oben genannten Sinn, aber nicht „der Schaden“, den die D. Select Verwaltungs GmbH gegen die Beklagte geltend machen kann. Die Feststellung dieses Schadens erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensnachteile, aber auch aller Vorteile, die sich aus dem haftungsbegründenden Ereignis ergeben. Dieses Ereignis ist die (behauptete) Pflichtverletzung der Beklagten, die sich wiederum nicht allein auf die Klagepartei bezieht, sondern ein einheitlicher Lebensvorgang ist, aus dem sich vielfältige Vermögensauswirkungen ergeben. Die bloße Addition der Einzahlungen der Anleger abzüglich Ausschüttungen, Prozesskosten und Zinsen, woraus sich der Gesamtschaden der D. Select Verwaltungs GmbH nach der Vorstellung der Klagepartei ergeben soll, führt zwingend zu einem völlig anderen Ergebnis.

Zum Begriff der Schadenseinheit hat der Senat die Parteien auf diese Überlegungen und das Urteil des BGH vom 2. Februar 2017 (IX ZR 91/15, NJW-RR 2017, 506) hingewiesen.

Die Klagepartei bringt demgegenüber vor, diese Entscheidung sei nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da in jenem Fall das Verhalten des Rechtsanwalts unmittelbar zu einem Schaden geführt habe und daraus (nur) weitere vorhersehbare Folgeschäden entstanden seien. Vorliegend sei kein unmittelbarer Schaden durch die fehlerhafte Beratung der Beklagten entstanden. Die individuellen Tatbestandsmerkmale und haftungsbegründenden Umstände (wie zum Beispiel Angaben zur Beratung und Kausalität) in der Person des jeweiligen Anlegers würden der D. Select Verwaltungs GmbH erst dann bekannt, wenn ihr gegenüber vom Anleger konkret dieser Sachverhalt mitgeteilt werde. Dabei stützt sich die Klagepartei auf wörtlich zitierte Passagen aus dem Urteil des BGH vom 20. Juni 1996 (IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929 Rn. 10 f).

Der BGH beschäftigt sich dort jedoch mit der Frage, wann sich der den Verjährungsbeginn auslösende Schaden hinreichend konkretisiert (Abschluss des Pachtvertrags oder Geltendmachung von Ansprüchen durch den Pächter; auf letzteres stellt der BGH ab). In der vorliegenden Konstellation ist dagegen unstreitig, dass die D. Select Verwaltungs GmbH im Jahr 2012 von Anlegern verklagt und auch verurteilt wurde. Mit ihrer zutreffenden Aussage, sie selbst habe im Jahr 2012 die D. Select Verwaltungs GmbH noch nicht verklagt gehabt, ändert die Klagepartei an dieser Feststellung nichts, sondern geht von der Prämisse aus, der von einem anderen Anleger geltend gemachte Schaden sei nicht Teil desselben Gesamtschadens, den die fehlerhafte Beratung der Beklagten gegenüber der D. Select Verwaltungs GmbH ausgelöst haben soll. Diese Wertung lässt sich aber weder aus dem Urteil vom 20. Juni 1996 (aaO) noch aus dem von der Klagepartei ebenfalls zitierten Urteil des BGH vom 15. Oktober 1992 (IX ZR 43/92, NJW 1993, 648) entnehmen; beide Entscheidungen befassen sich mit der Frage überhaupt nicht.

Nach der Rechtsprechung des BGH läuft für alle adäquat verursachten, vorausseh- und zurechenbaren Nachteile aus ein und derselben Pflichtverletzung eines Beraters eine einheitliche Verjährungsfrist, die mit der Entstehung des ersten Teilschadens in Gang gesetzt wird (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488, 1489; Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZR 117/09, GI aktuell 2011, 39 Rn. 2; Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190; vom 2. Februar 2017 - IX ZR 91/15, NJW-RR 2017, 506 Rn. 11).

Der den Verjährungsbeginn auslösende Teilschaden muss weder auf der Inanspruchnahme durch dieselbe Person beruhen, noch kommt es darauf an, dass es sich nach der Entstehungsgrundlage um vergleichbare Kosten handelt. Weist ein neuer steuerlicher Berater den Mandanten auf eine fehlerhafte steuerliche Gestaltungsberatung des vormaligen Beraters hin und ergreift der Mandant Maßnahmen, die ihm zur Beseitigung der Folgen der fehlerhaften Beratung empfohlen worden sind, beginnt die Verjährung des durch die weitere Beratung entstandenen Kostenschadens spätestens mit der Bezahlung der Leistungen des neuen Beraters; mit einem späteren, auf Grund der fehlerhaften Gestaltungsberatung noch entstehenden Steuerschaden bildet der Kostenschaden eine Schadenseinheit (BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190).

Es gilt eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn. 20). Dies ist bei einer von einer Anlegerkanzlei gegen die Prospektverantwortlichen eines Fonds eingeleiteten Klageserie der Fall. Die Konstellation ist hierfür geradezu typisch. Der Anlegeranwalt ist darauf angewiesen, die relativ niedrigen Streitwerte in den Einzelfällen und den hohen Aufwand der rechtlichen Durchdringung des Sachverhalts dadurch zu kompensieren, dass er möglichst viele gleichgelagerte Klagen erhebt. Das ist jedem Fondsverantwortlichen bewusst.

Bei der D. Select Verwaltungs GmbH konnte man naturgemäß im Jahr 2012 nicht wissen, wie viele Anleger in den Folgejahren noch Schadenersatzansprüche in welcher Höhe geltend machen würden. Dies hing damals ab von der akquisitorischen Fähigkeit der Anwälte, weitere Mandate unter den Anlegern zu gewinnen, letzteres wiederum vom Ausgang der ersten Verfahren in der Rechtsmittelinstanz und der Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen. Darauf kommt es nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht an, entgegen der Auffassung der Klagepartei, die sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil des BGH vom 20. Juni 1996 stützt (IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929), das sich zu dieser Frage nicht äußert. Ob und in welchem Umfang sich der spätere Schaden noch verwirklicht, ist nicht maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn. 16: dort, ob das Finanzamt den Sachverhalt überhaupt aufgreifen würde).

2.2.2.b.2. Die Anwendung des Grundsatzes der Schadenseinheit auf den unter Anwendung der Differenzhypothese zu ermittelnden Schaden der D. Select Verwaltungs GmbH führt - insoweit in konsequenter Übereinstimmung mit dem oben dargestellten Schaden bei der D. Select Verwaltungs GmbH - nach Ansicht des Senats zwingend dazu, dass jedenfalls spätestens mit dem Urteil des Landgerichts Landshut im Verfahren 23 O 1513/12, in dem die D. Select Verwaltungs GmbH zum Schadensersatz gegenüber einem einzelnen Anleger verurteilt wurde, die Verjährung für den (gesamten) Schadensersatzanspruch der D. Select Verwaltungs GmbH gegenüber der Beklagten zu laufen begann. Denn der Grundsatz der Schadenseinheit besagt, dass der Schadensersatzanspruch einheitlich entsteht, auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag geltend gemacht werden kann (vgl. die oben angeführte Rechtsprechung des BGH; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 14).

Bezüglich weiterer zu befürchtender Schäden - neue Anlegerklagen gegen die D. Select Verwaltungs GmbH - hätte die Möglichkeit bestanden, eine Verurteilung der Beklagten im Wege der Feststellungsklage zu erreichen. Diese war der D. Select Verwaltungs GmbH entgegen der Auffassung der Klagepartei auch zumutbar. Der BGH (Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn. 21) nimmt dies sogar an, wenn bisher nur die Rechnung des Folgeberaters bezahlt worden war, der den Beratungsfehler aufgedeckt hatte, welcher zu einem Steuerschaden führen konnte aber nicht musste. Die Unsicherheit, ob überhaupt weitere Anleger gegen die D. Select Verwaltungs GmbH vorgegangen wären, hätte bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt werden müssen. Das Feststellungsinteresse hätte entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht verneint werden können, da ein Teilschaden bereits eingetreten war.

Die Verjährungsgefahr hätte die D. Select Verwaltungs GmbH zudem noch einfacher als durch eine Feststellungsklage bannen können. Eine Streitverkündung der D. Select Verwaltungs GmbH gegenüber der Beklagten im jeweils ersten Prozess, den ein Anleger wegen seiner Beteiligung angestrengt hatte - für die drei Fonds also maximal drei Streitverkündungen -hätte ausgereicht, um die Verjährung des beratungsbezogenen Schadenersatzanspruchs zu hemmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spielt es für die Reichweite der Streitverkündung grundsätzlich keine Rolle, ob in dem Verfahren, in dem die Streitverkündung erfolgt, nur ein Teil des Schadens eingeklagt ist, welcher der Streitverkündungsschrift zu Grunde liegt. Eine Eingrenzung auf den im Verfahren verfolgten Streitgegenstand, welcher sich durch die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimme, ist zu eng (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674). Die Möglichkeit war bei der D. Select Verwaltungs GmbH bekannt, wie das Vorgehen im Verfahren 21 O 1014/12 des Landgerichts Landshut betreffend den D. Select classic Fonds 2 zeigt. Dass in Bezug auf die beiden anderen Fonds keine Streitverkündung erfolgt ist, war also eine bewusste Entscheidung der Gesellschaft.

2.2.2.c. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, die nach alledem zum Jahresende 2012 zu laufen begann, lief mit dem 31.12.2015 ab. Durch die erst danach eingehende Klage wurde die Verjährung nicht gehemmt, sodass die geltend gemachten Ansprüche aus übergegangenem Recht verjährt sind.

Nach den obigen Ausführungen war der Schaden der D. Select Verwaltungs GmbH im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB spätestens im Jahr 2012 mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch einen Anleger und entsprechender Verurteilung entstanden (s.o. unter 2.2.1.a. und 2.2.2.b.). Auch steht fest, dass sämtliche in diesem Verfahren erhobenen Beratungsfehler der Beklagten in Bezug auf den streitgegenständlichen Prospekt der D. Select Verwaltungs GmbH bereits spätestens im Jahr 2012 im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bekannt waren bzw. bekannt sein mussten (s.o. unter 2.2.1.b. und 2.2.2.a.). Damit ist die Verjährungsfrist zum Jahresende 2012 angelaufen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Die Verjährung ist nicht rechtzeitig vor deren Ablauf am 31.12.2015 gehemmt worden. Die bloße Pfändung des behaupteten Anspruchs durch einen Dritten bewirkt keine Hemmung der Verjährung. Bei einer gepfändeten Forderung sind zwar sowohl der Pfändungsgläubiger als auch der Gläubiger zur Klage legitimiert (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 204 Rn. 9 mwN). Als Hemmungstatbestand nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt jedoch erst der Eingang der Klage beim Landgericht Landshut (s.o. unter I.) in Betracht. Eine frühere Hemmung des gepfändeten Anspruchs ist nicht ersichtlich.

2.3. (frei)

2.4. Für die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten besteht kein Interesse, da keine (Zug um Zug zu erfüllende) Verbindlichkeit der Beklagten besteht.

3. Die Berufung hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit die Klage hilfsweise auf eigene Ansprüche der Klagepartei gestützt wird. Auch insoweit ist die zulässige Klage unbegründet.

3.1. Nachdem die in erster Linie verfolgte Klage aus übergegangenem Recht keinen Erfolg hat, ist die Bedingung eingetreten, unter welche die Klagepartei die Prüfung der hilfsweise geltend gemachten eigenen Ansprüche gestellt hat (s.o. unter 2.1.).

3.2. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus eigenem Recht auf den mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Schadensersatz zu.

3.2.1. Die Klagepartei kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Leistung von Schadensersatz im Hinblick auf ihre Beteiligung an der D. Select classic bzw. flex Fonds GbR verlangen.

3.2.1.a. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn zu.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 26). Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Personengesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, aaO Rn. 27 mwN; Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, NJW-RR 2017, 750 Rn. 17).

Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet also grundsätzlich nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben gemäß § 311 Abs. 3 BGB der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares, eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 311 Rn. 60). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter auf Grund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 63).

Nach diesen Grundsätzen besteht gegen die Beklagte ein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn nicht. Die Beklagte ist nicht nach außen aufgetreten und hat keinen persönlichen Vertrauenstatbestand bei den Anlegern geschaffen.

3.2.1.b. Der Klagepartei steht kein eigener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, der sich aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zwischen der FWS und der Beklagten ergibt.

3.2.1.b.1. Ein Anwaltsvertrag hat auch ohne ausdrückliche Regelung Schutzwirkungen zu Gunsten eines Dritten, sofern sich dies aus einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrags ergibt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 Rn. 26 mwN). Hierzu müssen nach ständiger Rechtsprechung folgende Kriterien erfüllt sein: Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Rechtsanwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommen (Leistungsnähe). Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Beratungsvertrags haben. Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15, NJW 2016, 3432 Rn. 17 f; D. Fischer in Fischer ua, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 10 Rn. 8 ff; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 328 Rn. 13 ff).

3.2.1.b.2. Bei den Fonds D. Select classic und D. Select flex fehlt es für eine Schutzwirkung des zwischen der FWS und der Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrags gegenüber den Anlegern am Merkmal der Leistungsnähe. Die Beklagte hat persönlich kein Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen. Um einen Fall der sogenannten „Expertenhaftung“ (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 311 Rn. 60) handelt es sich nicht.

Beim echten Anwaltsvertrag darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Dies darf ihm auch nicht über eine Erweiterung der Haftung zugemutet werden (D. Fischer in Fischer ua, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 10 Rn. 67 mwN). Ein Rechtsberatervertrag kann dagegen Schutzwirkung für Dritte haben, wenn der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit für den Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Vertragspartner seine Sachkunde einsetzt, um - ungeachtet gegenläufiger Interessen des Mandanten und eines Dritten - mit der Beweiskraft seiner Expertise das Vertrauen des Dritten zu erlangen, den der Auftraggeber auf diese Weise zu seinem Vorteil - etwa als Kapitalanleger - gewinnen will. In diesem Fall hat der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch Interessen des Dritten zu wahren und deswegen eine auftragsgerechte Unparteilichkeit zu beachten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 -IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 = NJW 2012, 3165 Rn. 19; D. Fischer aaO). Die „Expertenhaftung“ trifft nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Erwartet wird Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, insbesondere bei Prüfaufträgen (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 12). Ihre Begutachtung muss den Zweck haben, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (BGH, Urteil vom 24. April 2014, aaO Rn. 14).

Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Eine Begutachtung der Kapitalanlage durch die Beklagte, die den Anlageinteressenten hätte vorgelegt werden sollen, war nicht vorgesehen. Die Interessenten sollten nicht mit einer Begutachtung der Beklagten als Anleger gewonnen werden, sondern mit dem Prospekt samt Nachträgen, wobei die Beklagte lediglich Vorarbeiten leistete. Nicht überzeugend ist die klägerische Auffassung, die Leistungsnähe liege vor, weil der Anleger mit dem Prospekt unmittelbar in Berührung kommen solle. Mit dieser Begründung könnte eine persönliche Haftung jedes Zuarbeiters zum Prospekt angenommen werden.

Nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH (zB Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, NJW-RR 2007, 1332 Rn. 28; D. Fischer in Fischer ua, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 10 Rn. 51 mwN) schließt es die Haftung aus, wenn der Anleger den im Prospekt genannten Prüfungsbericht nicht anfordert. Im vorliegenden Fall wird ein solcher im Prospekt nicht erwähnt, er scheint nicht einmal zu existieren.

Die Klagepartei bringt vor, widerstreitende Interessen zwischen Emittent und Anleger bestünden nicht. Beide benötigten einen Prospekt, der vollständig und zutreffend über das Anlageprodukt aufkläre. Diese Betrachtung ist zu pauschal. Der Anleger hat ein Interesse daran, möglichst viele Informationen über das Beteiligungsobjekt zu erhalten, während der Emittent regelmäßig nur die für den Vertrieb günstigen und rechtlich erforderlichen Informationen mitteilen will.

3.2.1. b.3. Die maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägte ergänzende Auslegung des Beratervertrags (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 Rn. 26) ergibt vorliegend nicht, dass der Anwaltsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung Schutzwirkungen zu Gunsten der Anleger haben sollte.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass im Anwaltsvertrag zum D. Select classic Fonds 2 - anders als bei den Fonds D. Select classic und flex - eine drittschützende Wirkung des Anwaltsvertrags ausdrücklich ausgeschlossen wurde (Nr. 5 der Mandatsvereinbarung vom 30.10.2008 der Beklagten mit der D. Select Verwaltungs GmbH). Dieser Umstand lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob die Beklagte und die FWS dem schon früher abgeschlossenen Anwaltsvertrag zu den Fonds D. Select classic und flex eine drittschützende Wirkung beimessen wollten. Die Beklagte hat die Aufnahme einer ausdrücklichen Ausschlussklausel in die spätere Mandatsvereinbarung damit erklärt, dass es ihr zwischenzeitlich sinnvoll erschienen sei, zu dieser Frage eine ausdrückliche Regelung in den schriftlichen Vertrag aufzunehmen.

Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Interessenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich gegenüber den Anlegern verpflichten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611 Rn. 12 f, zu einer ähnlichen Konstellation bezogen auf Abschlussprüfer). Erst recht gilt das für einen Prospekt, den die Beklagte - wie bei den streitgegenständlichen Fonds D. Select classic und flex - gar nicht erstellt hat und nicht verändert hat.

3.2.2. (frei)

3.3. (frei)

3.4. Für die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten besteht kein Interesse, da keine (Zug um Zug zu erfüllende) Verbindlichkeit der Beklagten besteht.

4. Nebenentscheidungen

4.1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4.2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

4.3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Klagepartei weicht der Senat bei der Frage des Beginns der Verjährung aus den bereits angeführten Gründen (s.o. unter 2.2.2.b.1.) nicht ab von der Rechtsprechung des BGH in den Urteilen vom 15. Oktober 1992 (IX ZR 43/92, NJW 1993, 648) und vom 20. Juni 1996 (IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929).

4.4. Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1, 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Der Berufungsstreitwert setzt sich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammen aus dem Wert des hauptsächlich geltend gemachten übergegangenen Anspruchs (fortan: „Anwaltsregressklage“) und dem Wert des hilfsweise geltend gemachten eigenen Anspruchs (fortan: „Anlegerklage“), die verschiedene Streitgegenstände darstellen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Einl. Rn. 69, 74) und nicht im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG (teil-)identisch sind.

4.4.1. Bei der Anwaltsregressklage sind sowohl die Zinsen als auch die Kosten des Vorprozesses als Bestandteile des Schadens zu sehen, sodass sie zur geltend gemachten Hauptforderung gehören und in den Streitwert mit einzurechnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom 19. Dezember 2016 - IX ZR 60/16, Rn. 3).

4.4.2. Bei der Anlegerklage sind die Kosten des Vorprozesses in den Streitwert einzurechnen, nicht aber die Zinsen.

Die Zinsen sind als von der Hauptforderung abhängiger entgangener Gewinn nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100) eine den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung. Kosten des Vorprozesses sind dagegen keine Nebenforderung. Nebenforderung im Sinn des § 43 GKG ist eine solche Forderung, die vom Hauptanspruch rechtlich abhängig ist (Hartmann, KostG, 47. Aufl., GKG § 43 Rn. 3 mwN). Hier besteht eine solche Abhängigkeit nicht. Die Klagepartei macht (im Rahmen der Prospekthaftung oder Drittschutzwirkung) geltend, sie hätte die Anlage nicht gezeichnet, wenn die Beklagte pflichtgemäß gearbeitet hätte; dann hätte sie auch etwaige Kosten für den Vorprozess erspart. Damit sind Prozesskosten eine Schadensposition, deren Ersatzfähigkeit nicht von der Frage abhängt, ob und in welcher Höhe die Klagepartei auch Schadensersatz in Höhe ihrer Zeichnungssumme von der Beklagten verlangen kann; es handelt sich um eine dazu gleichrangige, weitere Schadensposition (zum Gleichrang vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - IX ZR 60/16, Rn. 2).

4.4.3. Haupt- und Hilfsanspruch sind nicht wirtschaftlich identisch im Sinn von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11) liegt wirtschaftliche Identität vor, wenn - ohne die Bedingung - nicht allen Ansprüchen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach einem der Anträge notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge. Das ist hier nicht der Fall. Ein Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die Beklagte aus Prospekthaftung oder Drittschutz schließt einen Anspruch der beratenen Gesellschaft aus Anwaltshaftung nicht aus, und umgekehrt.

Der (behauptete) Übergang des Anwaltshaftungsanspruchs ändert daran nichts. Mit dem übergegangenen Anspruch macht der Anleger keinen eigenen Schaden geltend, sondern einen solchen der beratenen Gesellschaft. Aus Sicht des materiellen Rechts ist eine doppelte Inanspruchnahme der Beklagten nicht ausgeschlossen: Gegenüber dem Anleger entlastet es die Beklagte nicht, dass der Anleger einen Anspruch gegen die Fondsgesellschaft hat; es bestünde Gesamtschuld. Gegenüber der beratenen Gesellschaft würde es die Beklagte nicht entlasten, wenn sie dem Anleger unmittelbar haftet; denn erst die Leistung der Beklagten an den Anleger (Erfüllung) würde gemäß § 422 BGB den Anlegeranspruch gegen die (drittgeschützte) Fondsgesellschaft und damit möglicherweise deren Schaden in diesem Umfang entfallen lassen. Diese Überlegung stünde auch einer Doloagit-Einrede der Beklagten entgegen. Die Beklagte könnte zweimal zur Leistung verurteilt werden und sich (erst) nach Erfüllung des Anlegeranspruchs darauf berufen, dass für den Anwaltsregressanspruch der Schaden weggefallen sei.

4.4.4. Der Streitwert berechnet sich anhand der Forderungsaufstellung zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anl. K 5) wie folgt:

„4.4.4.a. Anwaltsregressklage

Hauptforderung iHv 11.557,00 €

+ Kosten des Vorprozesses iHv 1.235,44 €

+ Zinsen iHv 72,85 €

= Wert der Anwaltsregressklage: 12.865,29 €.

4.4.4.b. Anlegerklage

Hauptforderung iHv 11.557,00 €

 + Kosten des Vorprozesses iHv 1.235,44 €

= Wert der Anlegerklage: 12.792,44 €.

4.4.4.c. Gesamtstreitwert

Wert der Anwaltsregressklage

+ Wert der Anlegerklage = Streitwert: 25.657,73 €.

4.5. Die Abänderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert war gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 40, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.“

Der Streitwert setzt sich gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammen aus dem Wert der Anwaltsregressklage und dem Wert der Anlegerklage (s.o. unter 4.4.).

Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Streitwerte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend davon bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch (nur) zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Im ersten Rechtszug sind die beiden Ansprüche aber nicht in einem Eventualverhältnis geltend gemacht worden, sondern im Weg der (unzulässigen) alternativen Klagehäufung. Damit ist § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht einschlägig.

Die Zusammenrechnung ist hier auch wertungsmäßig zutreffend. Dadurch, dass das Landgericht die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung nicht erkannt und über beide Ansprüche entschieden hat, ist die Klage so behandelt worden, als hätte das Landgericht bei einer Eventualklagehäufung zunächst über den Hauptanspruch und dann über den Hilfsanspruch entschieden. Dann käme es aber ebenfalls zu einer Zusammenrechnung; in beiden Fällen hat das Landgericht alle Ansprüche sachlich geprüft.

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 422 Wirkung der Erfüllung


(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von

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Referenzen

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

7
1. Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit dem 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 85/10, WM 2012, 163 Rn. 14; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung , 2. Aufl., S. 150).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juni 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 660.173,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2004 verurteilt worden sind.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 17. November 2011 geändert: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 201.414,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 85 v.H. und die Beklagten zu 15 v.H. Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 72 v.H. und die Beklagten 28 v.H. nach einem Wert von 717.007,50 €. Nach einem Wert von 1.377.181,32 € tragen die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Höhe von 37 v.H. und die Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 15 v.H. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die mit der Vermietung von Nutzfahrzeugen befasste Klägerin verlangt von den Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, Schadensersatz wegen einer steuerlichen Gestaltungsberatung. Sie war Eigentümerin des Betriebsgrundstücks in S.    bei H.     . Fahrzeuge und Betriebsgrundstück vermietete sie an die K.                   GmbH (nachfolgend: K.      GmbH), welche die Fahrzeuge weitervermietete. Zwischen der Klägerin und der K.   GmbH bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die Beklagte zu 1 ist Rechtsnachfolgerin der O.   AG                   (nachfolgend: O.                      AG). Der Beklagte zu 2 war Vorstand und Aktionär der O.         AG. Nunmehr ist er einer der Partner der Beklagten zu 1.

2

Die Klägerin eröffnete in N.             eine Betriebstätte, um den dortigen niedrigen Gewerbesteuerhebesatz in Anspruch nehmen zu können. Ende des Jahres 2001 wurde die O.       AG damit beauftragt, die bestehende gewerbesteuerliche Gestaltung zu überprüfen. Sie riet dazu, die gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und der K.        GmbH aufzuheben. Damit sollte erreicht werden, den der Gewerbesteuer unterliegenden Ertrag der Klägerin in N.               und den der K.          GmbH in S.        zu versteuern. Hierzu wurde die K.    GmbH in die K.    GmbH & Co. KG umgewandelt. Einzige Kommanditistin der KG und einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH wurde die Klägerin. Für die Umwandlung der GmbH in eine KG entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 19.926,25 € netto.

3

Im Jahre 2003 wechselte die Klägerin ihren steuerlichen Berater. Der neue Berater wies darauf hin, dass die seitens der O.      AG empfohlene gesellschaftsrechtliche Gestaltung zur Erzielung der beabsichtigten Gewerbesteuerersparnis ungeeignet war, weil eine Mitunternehmerschaft begründet worden und dadurch ein gewerbesteuerlich ebenfalls in S.      zu erfassendes Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der KG entstanden war. Auf Anraten des neuen Beraters wurde die KG aufgelöst. Die Klägerin wurde deren Gesamtrechtsnachfolgerin. Für seine Beratungstätigkeit beanspruchte der neue Berater noch gegenüber der KG insgesamt 21.170 €. Die erste Rechnung datiert vom 4. Juli 2003 und wurde am 17. Juli 2003 bezahlt. Diese Kosten und diejenigen der vorangegangenen Umwandlung machte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 gegenüber der O.        AG und deren Haftpflichtversicherer geltend. Unter dem 22. Dezember 2004 wies der Versicherer die Ansprüche im Namen der O.       AG insgesamt zurück. Im Zeitraum vom 18. April 2005 bis zum 25. Januar 2006 fand eine steuerliche Außenprüfung der Klägerin statt, die sich auch auf ihre Rechtsvorgängerinnen erstreckte. Infolge der Außenprüfung kam es ab dem 19. Juni 2006 zur Neufestsetzung der Gewerbesteuer für die Erhebungszeiträume 2001 bis 2003, die den eigentlichen Steuerschaden begründete. Ferner wurden Nachzahlungszinsen erhoben.

4

Mit ihrer am 27. September 2006 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst nur die Beklagte zu 1 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2010 hat sie ihre Klage auf den Beklagten zu 2 erweitert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe der Umwandlungskosten von 19.926,25 €, der Kosten des neuen Beraters von 21.170 € und eines Steuerschadens nebst Nachzahlungszinsen von 1.134.671,57 €, insgesamt 1.175.767,82 €, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Steuerschaden um 515.054,00 € gekürzt. Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision wollen die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung dieser Klage erreichen. Beim Urteilsausspruch - eine zugleich wegen eines weiteren Beratungsfehlers erhobene Klage betreffend - ist dem Berufungsgericht ein vom Senat korrigierter Rechenfehler in Höhe eines Euros unterlaufen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten zum Ersatz des jetzt noch zur Beurteilung anstehenden Schadens verurteilt worden sind.

I.

6

Das Berufungsgericht meint, der Anspruch sei nicht verjährt. Das Landgericht habe mit Recht darauf hingewiesen, frühestmöglicher Verjährungsbeginn sei der Zugang des für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheids. Verjährung sei auch nicht hinsichtlich der Kosten für den neuen Berater eingetreten, weil diese nicht schon früher hätten eingeklagt werden können. Ob die Verursachung der Kosten sinnvoll gewesen sei oder nicht, habe sich erst mit Zugang der Steuerbescheide zeigen können.

II.

7

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Schadensersatzanspruch ist verjährt. Die Beklagten sind daher berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), was aufgrund der von ihnen erhobenen Verjährungseinrede zu berücksichtigen ist.

8

1. Der hier zu beurteilende Sachverhalt erstreckt sich zeitlich von der Erteilung des Beratungsmandats Ende 2001 bis zur Neufestsetzung von Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen ab Juni 2006. In diesen Zeitraum fällt das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214). Nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB ist auf die geänderten Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Beginn der Verjährung richtet sich demnach für den Zeitraum vor dem 15. Dezember 2004 nach dem Steuerberatungsgesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, mithin nach § 68 StBerG aF (Art. 229 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

9

2. Nach § 68 StBerG aF ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Umwandlungskosten in Höhe von 19.926,25 € sowie der Kosten des neuen Beraters von 21.170 € verjährt.

10

a) Die nach § 68 StBerG aF maßgebliche Schadensentstehung ist anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist; Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht. Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; vom 5. März 2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863 Rn. 8; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 108/12, WM 2013, 940 Rn. 9; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, DB 2014, 2402 Rn. 8).

11

b) Ein Steuerschaden ist noch nicht entstanden, solange es am Zugang des belastenden Steuerbescheids fehlt. Bis zu diesem Zeitpunkt hängt seine Entstehung noch von vielen ungewissen Umständen ab. Es kann unsicher sein, ob die Steuerbehörde einen steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt. Es liegt in der Regel bei ihr - vor allem bei einer Ermessenentscheidung (§ 5 AO) -, ob sie bestimmte Tatbestände aufgreift und welche Rechtsfolgen sie daraus zieht (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992, aaO S. 72; vom 3. Dezember 1992, aaO; vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 388 ff; vom 5. März 2009, aaO Rn. 9 f; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 9 f; vom 10. Juli 2014, aaO). Die bis zum Zeitpunkt des Zugangs des belastenden Steuerbescheids mit Blick auf den eigentlichen Steuerschaden regelmäßig nur vorliegende Vermögensgefährdung wird auch nicht durch eine Schlussbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung (§§ 193 ff AO) oder durch den erstellten Bericht des Prüfers zu einem den Lauf der Verjährung des § 68 StBerG aF in Gang setzenden Schaden (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992, aaO S. 73 f).

12

c) Eine steuerliche Fehlberatung kann neben dem steuerlichen Schaden weitere Schäden verursachen. Als solche Schäden kommen im Streitfall sowohl die Kosten für die Umsetzung der fehlerhaften Gestaltungsberatung durch die O.     AG (Umwandlung der K.      GmbH in eine GmbH & Co. KG) als auch die im Zusammenhang mit der späteren Auflösung dieser Gesellschaft entstandenen Beratungskosten in Betracht.

13

aa) Seit dem Grundsatzurteil vom 2. Juli 1992 (aaO S. 73) findet sich in Entscheidungen des Senats wiederholt die Formulierung, die Schadensentstehung sei frühestens mit dem Zugang des nachteiligen Steuerbescheids "für alle Schadensfälle" infolge eines Fehlers des Steuerberaters in einer Steuersache anzunehmen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führe, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergehe oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs-(Grundlagen-)bescheid versagt werde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 Rn. 12 mit den entsprechenden Nachweisen). Das bedeutet jedoch nicht, der Zugang des Steuerbescheids bestimme den Beginn der Verjährung für sämtliche, durch eine unrichtige Steuerauskunft verursachte Schäden. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, die Anknüpfung der Verjährung an einen Steuerbescheid für andere Vermögensschäden als den eigentlichen Steuerschaden komme nicht stets in Betracht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 16; vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 8).

14

bb) Für eine Anknüpfung der Verjährung erst an den Zugang des Steuerbescheids bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn sich die Vermögenslage des Mandanten bei objektiver Betrachtung schon zuvor verschlechtert hat. Der Senat hat etwa entschieden, dass die Verjährungsfrist nach § 68 StBerG aF nicht vor dem Zugang des belastenden Steuerbescheids zu laufen beginnt, wenn der Schaden nicht in der späteren Besteuerung, sondern in einer vorgelagerten und für den Mandanten nachteiligen Vertragsgestaltung besteht, die ihren Grund in einer unrichtigen Auskunft des Steuerberaters hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 14 ff; vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 8). Wie in den Fällen vermeidbarer Steuerlasten verdichtet sich dort das steuerliche Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Mandanten, dessen Einschätzung sein rechtsgeschäftliches Handeln bestimmt, erst mit der Bekanntgabe des ihm ungünstigen Steuerbescheids zu einem Schaden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 16; vom 10. Januar 2008, aaO Rn. 8). So kann verhindert werden, dass der Mandant praktisch rechtlos gestellt wird, wenn es für diesen vor der Besteuerung keinen Anlass gibt, eine steuerliche Pflichtverletzung und einen daraus entstandenen Schaden auch nur in Erwägung zu ziehen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 19).

15

Hingegen besteht kein sachlicher Grund, den Beginn der Verjährung trotz bereits verschlechterter Vermögenslage auf die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids hinauszuschieben, wenn der Mandant von einer steuerlichen Pflichtverletzung schon durch seinen neuen Steuerberater Kenntnis erlangt und Kosten auslösende Maßnahmen ergreift, die ihm zur Beseitigung der Folgen der vorausgegangenen Pflichtverletzung angeraten worden sind.

16

cc) So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist nicht erst durch die spätere Neufestsetzung der Gewerbesteuer auf den Beratungsfehler aufmerksam geworden, sondern durch ihren neuen Steuerberater. Sie hat daraufhin Kosten aufgewendet, um die ihr zunächst angeratene Gestaltung rückgängig zu machen. Dadurch hat sich ihr Feststellungs- und Beurteilungsrisiko hinsichtlich dieser Kosten zu einem Schaden verdichtet. Ob die Steuerbehörde den bis zur Rückgängigmachung der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung vorliegenden Steuersachverhalt aufgreifen würde, ist hierfür unerheblich. Die vom Berufungsgericht in Zweifel gezogene Sinnhaftigkeit der Rückgängigmachung war aufgrund der pflichtwidrigen Gestaltungsberatung gegeben. Die Klägerin war nicht gehalten, die dadurch verursachte und mit Blick auf das Risiko einer späteren Besteuerung bestehende Vermögensgefährdung für weitere Erhebungszeiträume fortbestehen zu lassen.

17

d) Für die hier in Rede stehenden Schäden wurde die Verjährungsfrist des § 68 StBerG aF daher spätestens am 17. Juli 2003 in Lauf gesetzt, als die erste Rechnung für die zur Rückgängigmachung der fehlerhaft angeratenen Gestaltung erforderliche Beratung an den neuen Steuerberater bezahlt worden war. Abgelaufen war diese Frist demnach am 17. Juli 2006 (§ 68 StBerG aF, Art. 229 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 3 EGBGB, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB). Ein die Verjährung hindernder Neubeginn oder eine solche Hemmung sind nicht ersichtlich. Die Klageerhebung am 27. September 2006 ist nicht mehr rechtzeitig erfolgt.

18

e) Eine Sekundärhaftung der Beklagten kann nicht angenommen werden. Dass und gegebenenfalls wann auf Seiten der O.      AG begründeter Anlass bestanden haben könnte, auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und die dafür maßgebliche Verjährungsregelung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 391; vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34; vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 13), ist nicht festgestellt. Vielmehr ist die Festsetzung der Gewerbesteuer zunächst antragsgemäß erfolgt. Zudem war die Klägerin durch ihre Instanzanwälte jedenfalls noch vor dem 10. Januar 2005 und damit lange vor Ablauf der Primärverjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 59).

19

3. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit erfasst die eingetretene Verjährung auch den erst später entstandenen Steuerschaden.

20

a) Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00; WM 2002, 1078, 1080; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 108/12, WM 2013, 940 Rn. 17). Für einen Steuerschaden gelten keine Besonderheiten (aA Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl., Rn. 902). Er muss nicht durch Zugang eines belastenden Steuerbescheids entstanden, sondern nur bei verständiger Würdigung voraussehbar sein.

21

b) Dies war hier der Fall. Nachdem die Klägerin von ihrem neuen Steuerberater auf die Unzulänglichkeit der gewählten gewerbesteuerlichen Gestaltung hingewiesen worden war, musste sie bei verständiger Würdigung mit Steuernachteilen rechnen, sei es durch eine Änderung der bisherigen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheide. Es war ihr deshalb möglich und zumutbar, neben einer Klage auf Ersatz der bisher entstandenen Kostenschäden eine solche auf Feststellung der Ersatzpflicht für den künftigen Steuerschaden zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, DB 2014, 2402 Rn. 11 ff).

22

Die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Schadenseinheit stellt nicht in Frage, dass der Kostenschaden bei der K.      GmbH & Co. KG angefallen ist, der eigentliche Steuerschaden und die Nachzahlungszinsen jedoch erst nach Gesamtrechtsnachfolge bei der Klägerin. Der Gesamtrechtsnachfolger erwirbt den Schadensersatzanspruch mit gegebenenfalls bereits laufender Verjährung (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 199 Rn. 56; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 36 f; Bamberger/Roth/Henrich, 3. Aufl., § 199 Rn. 39). Eine neue Verjährung wird nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass später weitere, bei verständiger Würdigung voraussehbare (Teil-)Schäden unmittelbar bei ihm anfallen.

III.

23

Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Kayser                       Gehrlein                          Vill

               Lohmann                        Fischer

2
1. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verjährungsfrage ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, handelte es sich um einen bloßen Subsumtionsirrtum, der nicht die Zulassung der Revision rechtfertigte. Im Übrigen ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verjährungsfrage zu Recht vom Grundsatz der Schadenseinheit ausgegangen. Der aus dem behaupteten Beratungsfehler den Schuldnern erwachsene Schaden ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer oder voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1615 Rn. 31). Dies ist vorliegend mit der Geltendmachung der Ansprüche im vorgerichtlichen Bereich, wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, bereits im Jahre 1999 geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1344).
11
a) Der Grundsatz der Schadenseinheit, auf welchen das Berufungsgericht sich bezogen hat, besagt nur, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens und nur eine Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 14. März 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f; vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 232; vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 153). Im Bereich der Anwaltshaftung gilt dieser Grundsatz für alle Schäden, die aus einem bestimmten Beratungsfehler erwachsen. Liegt die Pflichtverletzung des Anwalts in der Erhebung einer aussichtslosen Klage, läuft für den Anspruch auf Ersatz des hieraus folgenden Kostenschadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 10).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

11
a) Der Grundsatz der Schadenseinheit, auf welchen das Berufungsgericht sich bezogen hat, besagt nur, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens und nur eine Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 14. März 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f; vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 232; vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 153). Im Bereich der Anwaltshaftung gilt dieser Grundsatz für alle Schäden, die aus einem bestimmten Beratungsfehler erwachsen. Liegt die Pflichtverletzung des Anwalts in der Erhebung einer aussichtslosen Klage, läuft für den Anspruch auf Ersatz des hieraus folgenden Kostenschadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 10).
7
1. Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit dem 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 85/10, WM 2012, 163 Rn. 14; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung , 2. Aufl., S. 150).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

9
1. Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 42; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 20; vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13, WM 2015, 790 Rn. 7; vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, z.V.b. Rn. 12). Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich , der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f; vom 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 24; vom 5. Februar 2015, aaO). Dieser erfordert hierbei nicht lediglich eine Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, aaO; vom 5. Februar 2015, aaO; vom 10. Dezember 2015, aaO).
11
a) Der Grundsatz der Schadenseinheit, auf welchen das Berufungsgericht sich bezogen hat, besagt nur, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens und nur eine Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 14. März 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f; vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 232; vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 153). Im Bereich der Anwaltshaftung gilt dieser Grundsatz für alle Schäden, die aus einem bestimmten Beratungsfehler erwachsen. Liegt die Pflichtverletzung des Anwalts in der Erhebung einer aussichtslosen Klage, läuft für den Anspruch auf Ersatz des hieraus folgenden Kostenschadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 10).
2
1. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verjährungsfrage ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, handelte es sich um einen bloßen Subsumtionsirrtum, der nicht die Zulassung der Revision rechtfertigte. Im Übrigen ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verjährungsfrage zu Recht vom Grundsatz der Schadenseinheit ausgegangen. Der aus dem behaupteten Beratungsfehler den Schuldnern erwachsene Schaden ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer oder voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1615 Rn. 31). Dies ist vorliegend mit der Geltendmachung der Ansprüche im vorgerichtlichen Bereich, wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, bereits im Jahre 1999 geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1344).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juni 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 660.173,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2004 verurteilt worden sind.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 17. November 2011 geändert: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 201.414,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 85 v.H. und die Beklagten zu 15 v.H. Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 72 v.H. und die Beklagten 28 v.H. nach einem Wert von 717.007,50 €. Nach einem Wert von 1.377.181,32 € tragen die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Höhe von 37 v.H. und die Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 15 v.H. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die mit der Vermietung von Nutzfahrzeugen befasste Klägerin verlangt von den Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, Schadensersatz wegen einer steuerlichen Gestaltungsberatung. Sie war Eigentümerin des Betriebsgrundstücks in S.    bei H.     . Fahrzeuge und Betriebsgrundstück vermietete sie an die K.                   GmbH (nachfolgend: K.      GmbH), welche die Fahrzeuge weitervermietete. Zwischen der Klägerin und der K.   GmbH bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die Beklagte zu 1 ist Rechtsnachfolgerin der O.   AG                   (nachfolgend: O.                      AG). Der Beklagte zu 2 war Vorstand und Aktionär der O.         AG. Nunmehr ist er einer der Partner der Beklagten zu 1.

2

Die Klägerin eröffnete in N.             eine Betriebstätte, um den dortigen niedrigen Gewerbesteuerhebesatz in Anspruch nehmen zu können. Ende des Jahres 2001 wurde die O.       AG damit beauftragt, die bestehende gewerbesteuerliche Gestaltung zu überprüfen. Sie riet dazu, die gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und der K.        GmbH aufzuheben. Damit sollte erreicht werden, den der Gewerbesteuer unterliegenden Ertrag der Klägerin in N.               und den der K.          GmbH in S.        zu versteuern. Hierzu wurde die K.    GmbH in die K.    GmbH & Co. KG umgewandelt. Einzige Kommanditistin der KG und einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH wurde die Klägerin. Für die Umwandlung der GmbH in eine KG entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 19.926,25 € netto.

3

Im Jahre 2003 wechselte die Klägerin ihren steuerlichen Berater. Der neue Berater wies darauf hin, dass die seitens der O.      AG empfohlene gesellschaftsrechtliche Gestaltung zur Erzielung der beabsichtigten Gewerbesteuerersparnis ungeeignet war, weil eine Mitunternehmerschaft begründet worden und dadurch ein gewerbesteuerlich ebenfalls in S.      zu erfassendes Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der KG entstanden war. Auf Anraten des neuen Beraters wurde die KG aufgelöst. Die Klägerin wurde deren Gesamtrechtsnachfolgerin. Für seine Beratungstätigkeit beanspruchte der neue Berater noch gegenüber der KG insgesamt 21.170 €. Die erste Rechnung datiert vom 4. Juli 2003 und wurde am 17. Juli 2003 bezahlt. Diese Kosten und diejenigen der vorangegangenen Umwandlung machte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 gegenüber der O.        AG und deren Haftpflichtversicherer geltend. Unter dem 22. Dezember 2004 wies der Versicherer die Ansprüche im Namen der O.       AG insgesamt zurück. Im Zeitraum vom 18. April 2005 bis zum 25. Januar 2006 fand eine steuerliche Außenprüfung der Klägerin statt, die sich auch auf ihre Rechtsvorgängerinnen erstreckte. Infolge der Außenprüfung kam es ab dem 19. Juni 2006 zur Neufestsetzung der Gewerbesteuer für die Erhebungszeiträume 2001 bis 2003, die den eigentlichen Steuerschaden begründete. Ferner wurden Nachzahlungszinsen erhoben.

4

Mit ihrer am 27. September 2006 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst nur die Beklagte zu 1 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2010 hat sie ihre Klage auf den Beklagten zu 2 erweitert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe der Umwandlungskosten von 19.926,25 €, der Kosten des neuen Beraters von 21.170 € und eines Steuerschadens nebst Nachzahlungszinsen von 1.134.671,57 €, insgesamt 1.175.767,82 €, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Steuerschaden um 515.054,00 € gekürzt. Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision wollen die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung dieser Klage erreichen. Beim Urteilsausspruch - eine zugleich wegen eines weiteren Beratungsfehlers erhobene Klage betreffend - ist dem Berufungsgericht ein vom Senat korrigierter Rechenfehler in Höhe eines Euros unterlaufen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten zum Ersatz des jetzt noch zur Beurteilung anstehenden Schadens verurteilt worden sind.

I.

6

Das Berufungsgericht meint, der Anspruch sei nicht verjährt. Das Landgericht habe mit Recht darauf hingewiesen, frühestmöglicher Verjährungsbeginn sei der Zugang des für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheids. Verjährung sei auch nicht hinsichtlich der Kosten für den neuen Berater eingetreten, weil diese nicht schon früher hätten eingeklagt werden können. Ob die Verursachung der Kosten sinnvoll gewesen sei oder nicht, habe sich erst mit Zugang der Steuerbescheide zeigen können.

II.

7

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Schadensersatzanspruch ist verjährt. Die Beklagten sind daher berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), was aufgrund der von ihnen erhobenen Verjährungseinrede zu berücksichtigen ist.

8

1. Der hier zu beurteilende Sachverhalt erstreckt sich zeitlich von der Erteilung des Beratungsmandats Ende 2001 bis zur Neufestsetzung von Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen ab Juni 2006. In diesen Zeitraum fällt das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214). Nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB ist auf die geänderten Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Beginn der Verjährung richtet sich demnach für den Zeitraum vor dem 15. Dezember 2004 nach dem Steuerberatungsgesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, mithin nach § 68 StBerG aF (Art. 229 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

9

2. Nach § 68 StBerG aF ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Umwandlungskosten in Höhe von 19.926,25 € sowie der Kosten des neuen Beraters von 21.170 € verjährt.

10

a) Die nach § 68 StBerG aF maßgebliche Schadensentstehung ist anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist; Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht. Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; vom 5. März 2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863 Rn. 8; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 108/12, WM 2013, 940 Rn. 9; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, DB 2014, 2402 Rn. 8).

11

b) Ein Steuerschaden ist noch nicht entstanden, solange es am Zugang des belastenden Steuerbescheids fehlt. Bis zu diesem Zeitpunkt hängt seine Entstehung noch von vielen ungewissen Umständen ab. Es kann unsicher sein, ob die Steuerbehörde einen steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt. Es liegt in der Regel bei ihr - vor allem bei einer Ermessenentscheidung (§ 5 AO) -, ob sie bestimmte Tatbestände aufgreift und welche Rechtsfolgen sie daraus zieht (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992, aaO S. 72; vom 3. Dezember 1992, aaO; vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 388 ff; vom 5. März 2009, aaO Rn. 9 f; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 9 f; vom 10. Juli 2014, aaO). Die bis zum Zeitpunkt des Zugangs des belastenden Steuerbescheids mit Blick auf den eigentlichen Steuerschaden regelmäßig nur vorliegende Vermögensgefährdung wird auch nicht durch eine Schlussbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung (§§ 193 ff AO) oder durch den erstellten Bericht des Prüfers zu einem den Lauf der Verjährung des § 68 StBerG aF in Gang setzenden Schaden (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992, aaO S. 73 f).

12

c) Eine steuerliche Fehlberatung kann neben dem steuerlichen Schaden weitere Schäden verursachen. Als solche Schäden kommen im Streitfall sowohl die Kosten für die Umsetzung der fehlerhaften Gestaltungsberatung durch die O.     AG (Umwandlung der K.      GmbH in eine GmbH & Co. KG) als auch die im Zusammenhang mit der späteren Auflösung dieser Gesellschaft entstandenen Beratungskosten in Betracht.

13

aa) Seit dem Grundsatzurteil vom 2. Juli 1992 (aaO S. 73) findet sich in Entscheidungen des Senats wiederholt die Formulierung, die Schadensentstehung sei frühestens mit dem Zugang des nachteiligen Steuerbescheids "für alle Schadensfälle" infolge eines Fehlers des Steuerberaters in einer Steuersache anzunehmen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führe, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergehe oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs-(Grundlagen-)bescheid versagt werde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 Rn. 12 mit den entsprechenden Nachweisen). Das bedeutet jedoch nicht, der Zugang des Steuerbescheids bestimme den Beginn der Verjährung für sämtliche, durch eine unrichtige Steuerauskunft verursachte Schäden. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, die Anknüpfung der Verjährung an einen Steuerbescheid für andere Vermögensschäden als den eigentlichen Steuerschaden komme nicht stets in Betracht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 16; vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 8).

14

bb) Für eine Anknüpfung der Verjährung erst an den Zugang des Steuerbescheids bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn sich die Vermögenslage des Mandanten bei objektiver Betrachtung schon zuvor verschlechtert hat. Der Senat hat etwa entschieden, dass die Verjährungsfrist nach § 68 StBerG aF nicht vor dem Zugang des belastenden Steuerbescheids zu laufen beginnt, wenn der Schaden nicht in der späteren Besteuerung, sondern in einer vorgelagerten und für den Mandanten nachteiligen Vertragsgestaltung besteht, die ihren Grund in einer unrichtigen Auskunft des Steuerberaters hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 14 ff; vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 8). Wie in den Fällen vermeidbarer Steuerlasten verdichtet sich dort das steuerliche Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Mandanten, dessen Einschätzung sein rechtsgeschäftliches Handeln bestimmt, erst mit der Bekanntgabe des ihm ungünstigen Steuerbescheids zu einem Schaden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 16; vom 10. Januar 2008, aaO Rn. 8). So kann verhindert werden, dass der Mandant praktisch rechtlos gestellt wird, wenn es für diesen vor der Besteuerung keinen Anlass gibt, eine steuerliche Pflichtverletzung und einen daraus entstandenen Schaden auch nur in Erwägung zu ziehen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 19).

15

Hingegen besteht kein sachlicher Grund, den Beginn der Verjährung trotz bereits verschlechterter Vermögenslage auf die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids hinauszuschieben, wenn der Mandant von einer steuerlichen Pflichtverletzung schon durch seinen neuen Steuerberater Kenntnis erlangt und Kosten auslösende Maßnahmen ergreift, die ihm zur Beseitigung der Folgen der vorausgegangenen Pflichtverletzung angeraten worden sind.

16

cc) So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist nicht erst durch die spätere Neufestsetzung der Gewerbesteuer auf den Beratungsfehler aufmerksam geworden, sondern durch ihren neuen Steuerberater. Sie hat daraufhin Kosten aufgewendet, um die ihr zunächst angeratene Gestaltung rückgängig zu machen. Dadurch hat sich ihr Feststellungs- und Beurteilungsrisiko hinsichtlich dieser Kosten zu einem Schaden verdichtet. Ob die Steuerbehörde den bis zur Rückgängigmachung der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung vorliegenden Steuersachverhalt aufgreifen würde, ist hierfür unerheblich. Die vom Berufungsgericht in Zweifel gezogene Sinnhaftigkeit der Rückgängigmachung war aufgrund der pflichtwidrigen Gestaltungsberatung gegeben. Die Klägerin war nicht gehalten, die dadurch verursachte und mit Blick auf das Risiko einer späteren Besteuerung bestehende Vermögensgefährdung für weitere Erhebungszeiträume fortbestehen zu lassen.

17

d) Für die hier in Rede stehenden Schäden wurde die Verjährungsfrist des § 68 StBerG aF daher spätestens am 17. Juli 2003 in Lauf gesetzt, als die erste Rechnung für die zur Rückgängigmachung der fehlerhaft angeratenen Gestaltung erforderliche Beratung an den neuen Steuerberater bezahlt worden war. Abgelaufen war diese Frist demnach am 17. Juli 2006 (§ 68 StBerG aF, Art. 229 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 3 EGBGB, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB). Ein die Verjährung hindernder Neubeginn oder eine solche Hemmung sind nicht ersichtlich. Die Klageerhebung am 27. September 2006 ist nicht mehr rechtzeitig erfolgt.

18

e) Eine Sekundärhaftung der Beklagten kann nicht angenommen werden. Dass und gegebenenfalls wann auf Seiten der O.      AG begründeter Anlass bestanden haben könnte, auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und die dafür maßgebliche Verjährungsregelung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 391; vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34; vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 13), ist nicht festgestellt. Vielmehr ist die Festsetzung der Gewerbesteuer zunächst antragsgemäß erfolgt. Zudem war die Klägerin durch ihre Instanzanwälte jedenfalls noch vor dem 10. Januar 2005 und damit lange vor Ablauf der Primärverjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 59).

19

3. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit erfasst die eingetretene Verjährung auch den erst später entstandenen Steuerschaden.

20

a) Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00; WM 2002, 1078, 1080; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 108/12, WM 2013, 940 Rn. 17). Für einen Steuerschaden gelten keine Besonderheiten (aA Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl., Rn. 902). Er muss nicht durch Zugang eines belastenden Steuerbescheids entstanden, sondern nur bei verständiger Würdigung voraussehbar sein.

21

b) Dies war hier der Fall. Nachdem die Klägerin von ihrem neuen Steuerberater auf die Unzulänglichkeit der gewählten gewerbesteuerlichen Gestaltung hingewiesen worden war, musste sie bei verständiger Würdigung mit Steuernachteilen rechnen, sei es durch eine Änderung der bisherigen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheide. Es war ihr deshalb möglich und zumutbar, neben einer Klage auf Ersatz der bisher entstandenen Kostenschäden eine solche auf Feststellung der Ersatzpflicht für den künftigen Steuerschaden zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, DB 2014, 2402 Rn. 11 ff).

22

Die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Schadenseinheit stellt nicht in Frage, dass der Kostenschaden bei der K.      GmbH & Co. KG angefallen ist, der eigentliche Steuerschaden und die Nachzahlungszinsen jedoch erst nach Gesamtrechtsnachfolge bei der Klägerin. Der Gesamtrechtsnachfolger erwirbt den Schadensersatzanspruch mit gegebenenfalls bereits laufender Verjährung (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 199 Rn. 56; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 36 f; Bamberger/Roth/Henrich, 3. Aufl., § 199 Rn. 39). Eine neue Verjährung wird nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass später weitere, bei verständiger Würdigung voraussehbare (Teil-)Schäden unmittelbar bei ihm anfallen.

III.

23

Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Kayser                       Gehrlein                          Vill

               Lohmann                        Fischer

11
a) Der Grundsatz der Schadenseinheit, auf welchen das Berufungsgericht sich bezogen hat, besagt nur, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens und nur eine Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 14. März 1968 - VII ZR 77/65, BGHZ 50, 21, 23 f; vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 232; vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 153). Im Bereich der Anwaltshaftung gilt dieser Grundsatz für alle Schäden, die aus einem bestimmten Beratungsfehler erwachsen. Liegt die Pflichtverletzung des Anwalts in der Erhebung einer aussichtslosen Klage, läuft für den Anspruch auf Ersatz des hieraus folgenden Kostenschadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer und voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, WM 2011, 796 Rn. 10).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juni 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 660.173,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2004 verurteilt worden sind.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 17. November 2011 geändert: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 201.414,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 85 v.H. und die Beklagten zu 15 v.H. Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 72 v.H. und die Beklagten 28 v.H. nach einem Wert von 717.007,50 €. Nach einem Wert von 1.377.181,32 € tragen die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in Höhe von 37 v.H. und die Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 15 v.H. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die mit der Vermietung von Nutzfahrzeugen befasste Klägerin verlangt von den Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, Schadensersatz wegen einer steuerlichen Gestaltungsberatung. Sie war Eigentümerin des Betriebsgrundstücks in S.    bei H.     . Fahrzeuge und Betriebsgrundstück vermietete sie an die K.                   GmbH (nachfolgend: K.      GmbH), welche die Fahrzeuge weitervermietete. Zwischen der Klägerin und der K.   GmbH bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die Beklagte zu 1 ist Rechtsnachfolgerin der O.   AG                   (nachfolgend: O.                      AG). Der Beklagte zu 2 war Vorstand und Aktionär der O.         AG. Nunmehr ist er einer der Partner der Beklagten zu 1.

2

Die Klägerin eröffnete in N.             eine Betriebstätte, um den dortigen niedrigen Gewerbesteuerhebesatz in Anspruch nehmen zu können. Ende des Jahres 2001 wurde die O.       AG damit beauftragt, die bestehende gewerbesteuerliche Gestaltung zu überprüfen. Sie riet dazu, die gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und der K.        GmbH aufzuheben. Damit sollte erreicht werden, den der Gewerbesteuer unterliegenden Ertrag der Klägerin in N.               und den der K.          GmbH in S.        zu versteuern. Hierzu wurde die K.    GmbH in die K.    GmbH & Co. KG umgewandelt. Einzige Kommanditistin der KG und einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH wurde die Klägerin. Für die Umwandlung der GmbH in eine KG entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 19.926,25 € netto.

3

Im Jahre 2003 wechselte die Klägerin ihren steuerlichen Berater. Der neue Berater wies darauf hin, dass die seitens der O.      AG empfohlene gesellschaftsrechtliche Gestaltung zur Erzielung der beabsichtigten Gewerbesteuerersparnis ungeeignet war, weil eine Mitunternehmerschaft begründet worden und dadurch ein gewerbesteuerlich ebenfalls in S.      zu erfassendes Sonderbetriebsvermögen der Klägerin bei der KG entstanden war. Auf Anraten des neuen Beraters wurde die KG aufgelöst. Die Klägerin wurde deren Gesamtrechtsnachfolgerin. Für seine Beratungstätigkeit beanspruchte der neue Berater noch gegenüber der KG insgesamt 21.170 €. Die erste Rechnung datiert vom 4. Juli 2003 und wurde am 17. Juli 2003 bezahlt. Diese Kosten und diejenigen der vorangegangenen Umwandlung machte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 gegenüber der O.        AG und deren Haftpflichtversicherer geltend. Unter dem 22. Dezember 2004 wies der Versicherer die Ansprüche im Namen der O.       AG insgesamt zurück. Im Zeitraum vom 18. April 2005 bis zum 25. Januar 2006 fand eine steuerliche Außenprüfung der Klägerin statt, die sich auch auf ihre Rechtsvorgängerinnen erstreckte. Infolge der Außenprüfung kam es ab dem 19. Juni 2006 zur Neufestsetzung der Gewerbesteuer für die Erhebungszeiträume 2001 bis 2003, die den eigentlichen Steuerschaden begründete. Ferner wurden Nachzahlungszinsen erhoben.

4

Mit ihrer am 27. September 2006 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst nur die Beklagte zu 1 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2010 hat sie ihre Klage auf den Beklagten zu 2 erweitert. Das Landgericht hat der Klage in Höhe der Umwandlungskosten von 19.926,25 €, der Kosten des neuen Beraters von 21.170 € und eines Steuerschadens nebst Nachzahlungszinsen von 1.134.671,57 €, insgesamt 1.175.767,82 €, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Steuerschaden um 515.054,00 € gekürzt. Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision wollen die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung dieser Klage erreichen. Beim Urteilsausspruch - eine zugleich wegen eines weiteren Beratungsfehlers erhobene Klage betreffend - ist dem Berufungsgericht ein vom Senat korrigierter Rechenfehler in Höhe eines Euros unterlaufen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten zum Ersatz des jetzt noch zur Beurteilung anstehenden Schadens verurteilt worden sind.

I.

6

Das Berufungsgericht meint, der Anspruch sei nicht verjährt. Das Landgericht habe mit Recht darauf hingewiesen, frühestmöglicher Verjährungsbeginn sei der Zugang des für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheids. Verjährung sei auch nicht hinsichtlich der Kosten für den neuen Berater eingetreten, weil diese nicht schon früher hätten eingeklagt werden können. Ob die Verursachung der Kosten sinnvoll gewesen sei oder nicht, habe sich erst mit Zugang der Steuerbescheide zeigen können.

II.

7

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Schadensersatzanspruch ist verjährt. Die Beklagten sind daher berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), was aufgrund der von ihnen erhobenen Verjährungseinrede zu berücksichtigen ist.

8

1. Der hier zu beurteilende Sachverhalt erstreckt sich zeitlich von der Erteilung des Beratungsmandats Ende 2001 bis zur Neufestsetzung von Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen ab Juni 2006. In diesen Zeitraum fällt das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214). Nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB ist auf die geänderten Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Beginn der Verjährung richtet sich demnach für den Zeitraum vor dem 15. Dezember 2004 nach dem Steuerberatungsgesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, mithin nach § 68 StBerG aF (Art. 229 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

9

2. Nach § 68 StBerG aF ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Umwandlungskosten in Höhe von 19.926,25 € sowie der Kosten des neuen Beraters von 21.170 € verjährt.

10

a) Die nach § 68 StBerG aF maßgebliche Schadensentstehung ist anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist; Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht. Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; vom 5. März 2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863 Rn. 8; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 108/12, WM 2013, 940 Rn. 9; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, DB 2014, 2402 Rn. 8).

11

b) Ein Steuerschaden ist noch nicht entstanden, solange es am Zugang des belastenden Steuerbescheids fehlt. Bis zu diesem Zeitpunkt hängt seine Entstehung noch von vielen ungewissen Umständen ab. Es kann unsicher sein, ob die Steuerbehörde einen steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt. Es liegt in der Regel bei ihr - vor allem bei einer Ermessenentscheidung (§ 5 AO) -, ob sie bestimmte Tatbestände aufgreift und welche Rechtsfolgen sie daraus zieht (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992, aaO S. 72; vom 3. Dezember 1992, aaO; vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 388 ff; vom 5. März 2009, aaO Rn. 9 f; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 9 f; vom 10. Juli 2014, aaO). Die bis zum Zeitpunkt des Zugangs des belastenden Steuerbescheids mit Blick auf den eigentlichen Steuerschaden regelmäßig nur vorliegende Vermögensgefährdung wird auch nicht durch eine Schlussbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung (§§ 193 ff AO) oder durch den erstellten Bericht des Prüfers zu einem den Lauf der Verjährung des § 68 StBerG aF in Gang setzenden Schaden (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992, aaO S. 73 f).

12

c) Eine steuerliche Fehlberatung kann neben dem steuerlichen Schaden weitere Schäden verursachen. Als solche Schäden kommen im Streitfall sowohl die Kosten für die Umsetzung der fehlerhaften Gestaltungsberatung durch die O.     AG (Umwandlung der K.      GmbH in eine GmbH & Co. KG) als auch die im Zusammenhang mit der späteren Auflösung dieser Gesellschaft entstandenen Beratungskosten in Betracht.

13

aa) Seit dem Grundsatzurteil vom 2. Juli 1992 (aaO S. 73) findet sich in Entscheidungen des Senats wiederholt die Formulierung, die Schadensentstehung sei frühestens mit dem Zugang des nachteiligen Steuerbescheids "für alle Schadensfälle" infolge eines Fehlers des Steuerberaters in einer Steuersache anzunehmen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führe, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergehe oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs-(Grundlagen-)bescheid versagt werde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 Rn. 12 mit den entsprechenden Nachweisen). Das bedeutet jedoch nicht, der Zugang des Steuerbescheids bestimme den Beginn der Verjährung für sämtliche, durch eine unrichtige Steuerauskunft verursachte Schäden. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, die Anknüpfung der Verjährung an einen Steuerbescheid für andere Vermögensschäden als den eigentlichen Steuerschaden komme nicht stets in Betracht (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 16; vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 8).

14

bb) Für eine Anknüpfung der Verjährung erst an den Zugang des Steuerbescheids bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn sich die Vermögenslage des Mandanten bei objektiver Betrachtung schon zuvor verschlechtert hat. Der Senat hat etwa entschieden, dass die Verjährungsfrist nach § 68 StBerG aF nicht vor dem Zugang des belastenden Steuerbescheids zu laufen beginnt, wenn der Schaden nicht in der späteren Besteuerung, sondern in einer vorgelagerten und für den Mandanten nachteiligen Vertragsgestaltung besteht, die ihren Grund in einer unrichtigen Auskunft des Steuerberaters hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 14 ff; vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 8). Wie in den Fällen vermeidbarer Steuerlasten verdichtet sich dort das steuerliche Feststellungs- und Beurteilungsrisiko des Mandanten, dessen Einschätzung sein rechtsgeschäftliches Handeln bestimmt, erst mit der Bekanntgabe des ihm ungünstigen Steuerbescheids zu einem Schaden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 16; vom 10. Januar 2008, aaO Rn. 8). So kann verhindert werden, dass der Mandant praktisch rechtlos gestellt wird, wenn es für diesen vor der Besteuerung keinen Anlass gibt, eine steuerliche Pflichtverletzung und einen daraus entstandenen Schaden auch nur in Erwägung zu ziehen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 19).

15

Hingegen besteht kein sachlicher Grund, den Beginn der Verjährung trotz bereits verschlechterter Vermögenslage auf die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids hinauszuschieben, wenn der Mandant von einer steuerlichen Pflichtverletzung schon durch seinen neuen Steuerberater Kenntnis erlangt und Kosten auslösende Maßnahmen ergreift, die ihm zur Beseitigung der Folgen der vorausgegangenen Pflichtverletzung angeraten worden sind.

16

cc) So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist nicht erst durch die spätere Neufestsetzung der Gewerbesteuer auf den Beratungsfehler aufmerksam geworden, sondern durch ihren neuen Steuerberater. Sie hat daraufhin Kosten aufgewendet, um die ihr zunächst angeratene Gestaltung rückgängig zu machen. Dadurch hat sich ihr Feststellungs- und Beurteilungsrisiko hinsichtlich dieser Kosten zu einem Schaden verdichtet. Ob die Steuerbehörde den bis zur Rückgängigmachung der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung vorliegenden Steuersachverhalt aufgreifen würde, ist hierfür unerheblich. Die vom Berufungsgericht in Zweifel gezogene Sinnhaftigkeit der Rückgängigmachung war aufgrund der pflichtwidrigen Gestaltungsberatung gegeben. Die Klägerin war nicht gehalten, die dadurch verursachte und mit Blick auf das Risiko einer späteren Besteuerung bestehende Vermögensgefährdung für weitere Erhebungszeiträume fortbestehen zu lassen.

17

d) Für die hier in Rede stehenden Schäden wurde die Verjährungsfrist des § 68 StBerG aF daher spätestens am 17. Juli 2003 in Lauf gesetzt, als die erste Rechnung für die zur Rückgängigmachung der fehlerhaft angeratenen Gestaltung erforderliche Beratung an den neuen Steuerberater bezahlt worden war. Abgelaufen war diese Frist demnach am 17. Juli 2006 (§ 68 StBerG aF, Art. 229 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 3 EGBGB, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB). Ein die Verjährung hindernder Neubeginn oder eine solche Hemmung sind nicht ersichtlich. Die Klageerhebung am 27. September 2006 ist nicht mehr rechtzeitig erfolgt.

18

e) Eine Sekundärhaftung der Beklagten kann nicht angenommen werden. Dass und gegebenenfalls wann auf Seiten der O.      AG begründeter Anlass bestanden haben könnte, auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und die dafür maßgebliche Verjährungsregelung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 391; vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34; vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 13), ist nicht festgestellt. Vielmehr ist die Festsetzung der Gewerbesteuer zunächst antragsgemäß erfolgt. Zudem war die Klägerin durch ihre Instanzanwälte jedenfalls noch vor dem 10. Januar 2005 und damit lange vor Ablauf der Primärverjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 59).

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3. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit erfasst die eingetretene Verjährung auch den erst später entstandenen Steuerschaden.

20

a) Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00; WM 2002, 1078, 1080; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 108/12, WM 2013, 940 Rn. 17). Für einen Steuerschaden gelten keine Besonderheiten (aA Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl., Rn. 902). Er muss nicht durch Zugang eines belastenden Steuerbescheids entstanden, sondern nur bei verständiger Würdigung voraussehbar sein.

21

b) Dies war hier der Fall. Nachdem die Klägerin von ihrem neuen Steuerberater auf die Unzulänglichkeit der gewählten gewerbesteuerlichen Gestaltung hingewiesen worden war, musste sie bei verständiger Würdigung mit Steuernachteilen rechnen, sei es durch eine Änderung der bisherigen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheide. Es war ihr deshalb möglich und zumutbar, neben einer Klage auf Ersatz der bisher entstandenen Kostenschäden eine solche auf Feststellung der Ersatzpflicht für den künftigen Steuerschaden zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, DB 2014, 2402 Rn. 11 ff).

22

Die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Schadenseinheit stellt nicht in Frage, dass der Kostenschaden bei der K.      GmbH & Co. KG angefallen ist, der eigentliche Steuerschaden und die Nachzahlungszinsen jedoch erst nach Gesamtrechtsnachfolge bei der Klägerin. Der Gesamtrechtsnachfolger erwirbt den Schadensersatzanspruch mit gegebenenfalls bereits laufender Verjährung (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 199 Rn. 56; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 36 f; Bamberger/Roth/Henrich, 3. Aufl., § 199 Rn. 39). Eine neue Verjährung wird nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass später weitere, bei verständiger Würdigung voraussehbare (Teil-)Schäden unmittelbar bei ihm anfallen.

III.

23

Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Kayser                       Gehrlein                          Vill

               Lohmann                        Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 204/09
Verkündet am:
8. Dezember 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu der Reichweite der Verjährungsunterbrechung aufgrund einer Streitverkündung
in einem Bauprozess.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten entschieden hat.
Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger erstellte als Bauträger im Jahre 1994 ein als Wohnungseigentumsanlage konzipiertes Mehrfamilienhaus. Gegen ihn wurden von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Beweissicherungsverfahren sowie eine Schadensersatzklage wegen Baumängeln geführt. Mehrere Erwerber der Eigentumswohnungen erreichten mit gegen den Kläger betriebenen Vollstreckungsgegenklagen teilweise Befreiung von dem in vollstreckbaren Urkunden titulierten Kaufpreis. Der beklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in diesen Verfahren.
2
In dem Schadensersatzprozess verkündete der jetzige Beklagte namens des Klägers mit Streitverkündungsschrift vom 6. Mai 1997 dem am Bauvorhaben beteiligten Generalunternehmen sowie dem planenden Architekten den Streit. Dieses Verfahren endete mit einer Verurteilung des Klägers zum Schadensersatz. In dem anschließenden Regressverfahren, das der Kläger, wiederum vertreten durch den Beklagten, gegen das Bauunternehmen und den Architekten mit Klageschrift vom 12. Februar 2003 anstrengte, erwirkte er einen Zahlungstitel über 100.437,47 € gegen beide Beklagte sowie eine weitergehende Verurteilung des Architekten über 17.158,96 €. In Höhe eines Betrages von 18.589,72 € wurde die Klage abgewiesen. Hierbei handelte es sich ganz überwiegend um Kosten der übrigen Vorprozesse sowie Beträge in Höhe der auf die Vollstreckungsgegenklagen nicht mehr vollstreckbaren Forderungen gegen die Wohnungseigentümer. Die Klageabweisung wurde damit begründet, dass mangels Streitverkündung in jenen Verfahren Verjährung hinsichtlich der aus diesen Vorprozessen abgeleiteten Schadensersatzforderungen eingetreten sei. Der Kläger legte hiergegen keine Berufung ein, wobei streitig ist, aus welchen Gründen dies unterblieb.
3
Nunmehr verlangt der Kläger von dem Beklagten als seinem damaligen anwaltlichen Vertreter Schadensersatz hinsichtlich des abgewiesenen Klagebetrages sowie weiterer 2.032,25 €, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Er macht geltend, der Beklagte habe entweder pflichtwidrig die Forderungen verjähren lassen oder es versäumt, die damals noch unverjährten Forderungen mit der Berufung weiterzuverfolgen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht ihr in Höhe von 18.589,72 € entsprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Der Beklagte habe es versäumt, die Rechte des Klägers durch weitere Streitverkündungen an den Architekten in dem Beweissicherungsverfahren der Eigentümergemeinschaft sowie in den von einzelnen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft betriebenen Vollstreckungsgegenklagen , mit denen diese sich gegen die Vollstreckung bezüglich eines Kaufpreisrestes erfolgreich zur Wehr setzten, zu sichern. Durch die Streitverkündung in dem von der Eigentümergemeinschaft geführten Schadensersatzprozess sei die Verjährungsfrist hinsichtlich der vom Kläger verfolgten Ansprüche, die noch Gegenstand seiner Klage seien, nicht unterbrochen worden. Der Umfang der Unterbrechung werde durch den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens bestimmt. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist habe damit aufgrund der erklärten Streitverkündung nur für Forderungen eintreten können, die den Streitgegenstand des damaligen Verfahrens beträfen. Dies seien nur die Gewährleistungsansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen den Kläger aufgrund der Baumängel gewesen. Mangelfolgeschäden, auf den der Regressanspruch nunmehr gestützt werde, seien hingegen nicht Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen. Es reiche für die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich der Mangelfolgeschäden nicht aus, dass in dem Vorprozess Ansprüche verfolgt worden seien, die auf den gleichen Mängeln beruhten, weil der Streitgegenstand durch die erhobenen Ansprüche bestimmt werde, nicht aber durch einzelne Anspruchsvoraussetzungen.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung nicht durch den Streitgegenstand im Vorprozess begrenzt.
7
1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört, zur wirksamen Verfolgung der Interessen seines Mandanten eine wirksame Streitverkündung auszusprechen. Der Rechtsanwalt, der mit einem Prozessmandat betraut ist, hat die mit dem Rechtsstreit unmittelbar zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange seiner Partei mit zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihr insoweit nicht durch ein Versäumnis während des Prozesses Nachteile entstehen. Das gilt besonders für die Wahrung von Regressansprüchen gegen Dritte. Im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung kann daher der Rechtsanwalt im Zivilprozess verpflichtet sein, einem Dritten den Streit zu verkünden (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576 Rn. 20; Vill, in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 732; Bamberger/Roth/D. Fischer, BGB, 3. Aufl., § 675 Rn. 20).
8
2. Für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, die Rechte des Klägers gegenüber dessen Architekten im Hinblick auf die durch das Beweissicherungsverfahren verursachten Kosten und die aufgrund der erfolgreichen Vollstreckungsgegenklagen entgangenen Kaufpreisrestanteile ordnungsgemäß zu sichern, fehlt es bislang an den erforderlichen Feststellungen.
9
a) Die Wirkung der durch den Schriftsatz vom 6. Mai 1997 erklärten Streitverkündung richtet sich nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF (Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Danach unterbricht die Streitverkündung die Verjährung, wenn der Anspruch vom Ausgang des Prozesses, in dem der Streit verkündet wird, abhängt. Nach § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung dieses Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Der Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung beschränkt sich hierbei nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils. Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Streitverkündungsempfänger durch die Streitverkündungsschrift und den mit ihr angekündigten Anspruch im Hinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Diese Wirkung tritt hingegen nicht ein, wenn der im Folgeprozess verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Vorprozesses abhängig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1961 - III ZR 181/60, BGHZ 36, 212, 215; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080; vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 38; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 74 Rn. 8). Daher spielt es für die Reichweite der Wirkung der Streitverkündung grundsätzlich keine Rolle, ob in dem Verfahren , in dem die Streitverkündung erfolgt, nur ein Teil des Schadens, welcher der Streitverkündungsschrift zugrunde liegt, eingeklagt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, aaO S. 1080 f). Die vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehene Eingrenzung auf den im Verfahren verfolgten Streitgegenstand , welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 10 mwN), erweist sich mithin als zu eng.
10
Die gebotene personelle Identität des Rechtssubjekts hinsichtlich der im Ausgangsprozess angesprochenen Schadensersatzansprüche ist vorliegend gewahrt. Es handelte sich jeweils um Ansprüche, die entweder der Gesamtheit der Wohnungseigentümer oder einzelnen von ihnen zustanden. Maßgeblich ist der Rechtszustand zum Zeitpunkt der Streitverkündung im Mai 1997. Damals war die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anerkannt ; sie galt weder als rechts- noch als parteifähig (BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 40/88, NJW 1989, 2534, 2535; vom 2. Juli 1998 - IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 294; BVerwG NJW-RR 1995, 73, 74).
11
b) Die Unterbrechungswirkung wird gegenständlich durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung und den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1961, aaO S. 214; vom 21. Februar 2002, aaO S. 1081; ferner zu § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 22 ff; vom 11. Februar 2009, aaO Rn. 31).
12
aa) Nach der Vorschrift des § 72 Abs. 1 ZPO ist eineStreitverkündung dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt. Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor bewahren, die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse hätte gewinnen müssen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522; vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 16; vom 16. September 2010 - IX ZR 203/08, NJW 2010, 3576 Rn. 20).
13
Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, weil der vom Kläger verfolgte Ersatzanspruch gegen seinen Architekten Planungsfehler voraussetzte, die zu den gegen den Kläger gerichteten Gewährleistungsansprüchen der Eigentümergemeinschaft sowie der Erwerber der Eigentumswohnungen geführt haben.
14
bb) Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Pro- zessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, 293; vom 21. Februar 2002, aaO; vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 28; Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 73 Rn. 2). Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764, 1765; vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 28). Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren (BGH, Urteil vom 21. Februar 2002, aaO S. 1081; Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZR 166/07, Rn. 4, nv).
15
cc) Mit dem Inhalt der Streitverkündungsschrift vom 6. Mai 1997 hat sich das Berufungsgericht bislang nicht befasst. Hierin hat der Beklagte namens des Klägers ausgeführt, dass er, falls entgegen seiner Ansicht Gewährleistungsansprüche beständen, den Architekten in Anspruch nehmen werde, weil dieser als Planer für etwaige Fehler aufzukommen habe. Aus dem Rubrum der Streitverkündungsschrift , die mit der Verteidigungsanzeige verbunden war, konnte der Streitverkündete das maßgebliche Bauvorhaben ersehen. Aus der beigefügten Klageschrift ergab sich unmittelbar die Bezugnahme auf das vorausgegangene Beweissicherungsverfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie jedenfalls auf die von den Eheleuten D. gegen den jetzigen Kläger geführte Vollstreckungsgegenklage. Diese Schadenspositionen, die das Berufungsgericht selbst als Mangelfolgeschäden qualifiziert hat, waren mithin von der Streitverkündungsschrift unmittelbar erfasst. Es liegt nicht fern, dass dies auch für die übrigen Schadenspositionen, für die das Berufungsgericht eine Unterbrechungswirkung gleichfalls verneinte, zu gelten hat. Die Beurteilung des Inhalts der Streitverkündungsschrift und des Prozessstoffs des Vorprozesses, aus dem sich das Ausmaß der Unterbrechungswirkung ergibt, ist im Einzelnen Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZR 166/07, Rn. 4, nv). Diese Würdigung ist - vom Standpunkt des Berufungsgerichts folgerichtig - bisher unterblieben.

III.


16
Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
17
Das Berufungsgericht hat im wiedereröffneten Verfahren die bislang fehlende Würdigung hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen nachzuholen. Soweit erneut eine teilweise Verjährung der in Rede stehenden Schadensersatzpositionen in Betracht zu ziehen sein sollte, muss das Berufungsgericht als Regressgericht selbst entscheiden, welchen Ausgang der Vorprozess bei ordnungsgemäßem Vorgehen des Anwalts hätte nehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 261; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 16; vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08, WM 2009, 2138 Rn. 20; Zugehör/G. Fischer, aaO Rn. 1190). Es kommt mithin nicht darauf an, welchen Zinssatz das Gericht des Vorprozesses, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zugesprochen hätte.
18
Soweit eine Verjährung der Ansprüche infolge ordnungsgemäßer Streitverkündungsschrift ausscheidet, hat das Berufungsgericht anhand des streitigen Vorbringens zu prüfen, ob die weitere geltend gemachtePflichtverletzung zutrifft, der Beklagte habe nicht ordnungsgemäß auf die Einlegung der Berufung hingewirkt.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp

Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 31.10.2008 - 1 O 132/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 10 U 1446/08 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

17
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255 Rn. 26 f mwN). Beteiligt sich der Anleger - wie hier - mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Publikums-KG, schließt regelmäßig nur der Treuhandkommanditist den Gesellschafts- beziehungsweise Aufnahmevertrag. Der Anleger selbst begründet durch Vertragsschluss mit dem Treuhandkommanditisten ein Treuhandverhältnis, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben können.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

23
a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.
26
a) Soweit der zwischen Steuerberater und Mandant geschlossene Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen über eine mögliche Einbeziehung Dritter enthält, bedarf es der maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrages, um eine Schutzwirkung zugunsten eines nicht am Vertragsschluss Beteiligten feststellen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 14; D. Fischer, aaO § 10 Rn. 16). Lässt sich aus dem Willen der Vertragspartner eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich der Vertragsleistung des Beraters ableiten, kann der einbezogene Dritte im Fall der Schädigung einen eigenen Ersatzanspruch als sekundären vertraglichen Anspruch gegen den Berater geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4; vom 14. Juni 2012, aaO). Um die Haftung des Beraters nicht unbegrenzt auszudehnen, ist jedoch erforderlich, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Steuerberaters als Schutzpflichtiger bestimmungsgemäß in Berührung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 6). Zu dieser Voraussetzung der Leistungsnähe muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 19 ff; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, WM 2014, 935 Rn. 11). Des Weiteren muss, um das Haftungsrisiko berechenbar halten zu können, die Einbeziehung Dritter dem schutzpflichtigen Steuerberater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 25). Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 6; vom 7. März 2013, aaO Rn. 25; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung , 5. Aufl. Rn. 437).
17
a) Ein Anwaltsvertrag hat auch ohne ausdrückliche Regelung Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten, sofern sich dies aus einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrags ergibt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 Rn. 26 mwN). Hierzu müssen nach ständiger Rechtsprechung fol- gende Kriterien erfüllt sein: Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Rechtsanwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Beratungsvertrags haben. Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (jüngst etwa BGH, aaO mwN).
12
In diesem Sinne können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - wie die Beklagte - gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfaufträgen - von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 198; Senat, Urteile vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).
28
Eine b) Haftung der Beklagten zu 2 kommt gegenüber dem Kläger gleichwohl nicht in Betracht, weil seine Anlageentscheidung nicht auf dem erstatteten Prospektprüfungsgutachten beruht. Der Kläger gehört nicht zu den Anlegern, die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um Informationen für ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er sein Vertrauen auf den Inhalt des Prospektprüfungsgutachtens gestützt hätte. Für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es im Bereich der Expertenhaftung aber entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f). Hierfür genügt die allgemeine Erwägung des Anlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen.
26
a) Soweit der zwischen Steuerberater und Mandant geschlossene Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen über eine mögliche Einbeziehung Dritter enthält, bedarf es der maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrages, um eine Schutzwirkung zugunsten eines nicht am Vertragsschluss Beteiligten feststellen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 14; D. Fischer, aaO § 10 Rn. 16). Lässt sich aus dem Willen der Vertragspartner eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich der Vertragsleistung des Beraters ableiten, kann der einbezogene Dritte im Fall der Schädigung einen eigenen Ersatzanspruch als sekundären vertraglichen Anspruch gegen den Berater geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4; vom 14. Juni 2012, aaO). Um die Haftung des Beraters nicht unbegrenzt auszudehnen, ist jedoch erforderlich, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Steuerberaters als Schutzpflichtiger bestimmungsgemäß in Berührung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 6). Zu dieser Voraussetzung der Leistungsnähe muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 19 ff; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, WM 2014, 935 Rn. 11). Des Weiteren muss, um das Haftungsrisiko berechenbar halten zu können, die Einbeziehung Dritter dem schutzpflichtigen Steuerberater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 25). Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 6; vom 7. März 2013, aaO Rn. 25; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung , 5. Aufl. Rn. 437).
12
Nach a) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in den Schutzbereich des Abschlussprüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer ein Dritter einbezogen sein (Senat BGHZ 138, 257). Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln. Allerdings kann, wie der Senat betont hat (aaO S. 262), regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (vgl. allerdings in Abgrenzung dazu das Urteil des X. Zivilsenats BGHZ 159, 1, 9 für den Fall eines Gutachterauftrags zur Wertermittlung eines als Kapitalanlage einer Vielzahl von Anlegern gedachten Grundstücks).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

2
Bei dem betreffenden Zinsbetrag von insgesamt 33.497,05 € handelt es sich jedoch nicht um Nebenforderungen, die gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wären. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen und/oder Nutzungen mit umfasst (BGH, Beschl. v. 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp ZPO § 4 Nr. 30; vgl. auch OLG Schleswig, SchlHA 1951, 46 f; ebenso Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 4 Rn. 32).
3
2. Nach diesen Maßstäben kann der hier verfolgte Zinsanspruch nicht als Nebenforderung eingestuft werden. Der Kläger macht einen Schaden geltend, der sich aus dem Verlust der in der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1983 verbrieften Forderung über 200.000 DM/102.258,38 € nebst 15 v.H. Zinsen seit dem 1. Oktober 1982 zusammensetzt. Bei dieser Sachlage stehen die Hauptforderung und die Zinsforderung selbständig ohne Abhängigkeitsverhältnis nebeneinander. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das ist anzunehmen, wenn - wie hier - ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen mitumfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom 30. Januar 2013 - IX ZR 204/09, Rn. 1).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 143/12
vom
27. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten
Summe (Zinsen) - hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet -
geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten
Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der
mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist
(im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10,
NJW 2012, 2446 und 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155).
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12 - OLG Dresden
LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2012 - 5 U 1232/11 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.804,88 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der I. und GmbH & Co. KG gegen die Beklagte geltend. Seine Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat in seinem gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gefassten Beschluss die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung, der Wert der Beschwer entspreche der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss (bis 22.000 €).

II.


2
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erfor- derliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
3
1. Mit dem Klageantrag zu 1 hat der Kläger die Rückzahlung des angelegten Kapitals zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von zusammen 16.105,69 € begehrt, wovon 2.300,81 € in Abzug zu bringen sind, die er als Ausschüttung erhalten hat; es verbleiben danach 13.804,88 €.
4
Diesem Betrag hat der Kläger "entgangenen Gewinn" von 6.146,20 € hinzugerechnet. Dies entspricht dem Zinsertrag, den er in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2008 erzielt hätte, wenn er die Beteiligungssumme in den Erwerb eines Bundesschatzbriefs Typ B investiert hätte. Er errechnet so für den Klageantrag zu 1 insgesamt einen Betrag von 19.951,08 €.
5
Dem kann nicht gefolgt werden.
6
Die Beschwer des Klägers beträgt hinsichtlich des Klageantrags zu 1 lediglich 13.804,88 €. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - im Streitfall als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses mit 6.146,20 € berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tag - III ZR 257/12).
7
Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert dies nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt. Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen - wie auch vorliegend - für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO unter Hinweis auf RGZ 158, 350, 351). Die Forderung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verloren gegangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2012 - I-6 U 253/10, juris Rn. 6 mwN).
8
Die mangelnde Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachten entgangenem Gewinn entspricht im Übrigen dem Gedanken, dass die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht durch die Schwierigkeit der Wertermittlung derartiger Nebenforderungen aufgehalten werden soll, und dem daraus folgenden Postulat einer praktischen, einfachen und klaren Wertermittlung (RG aaO mwN; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 42/59, LM ZPO § 4 Nr. 14).
9
2. Zu dem danach für den Klageantrag zu 1 maßgeblichen Wert von 13.804,88 € sind bei der Berechnung der Beschwer des Klägers 2000 € (§ 3 ZPO) für den Klageantrag zu 3 hinzuzurechnen, wie dies auch die Beschwerde geltend macht. Es ergibt sich danach eine Beschwer von insgesamt 15.804,88 €.
10
Der mit dem Klageantrag zu 4 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295, 1296 Rn. 16).
11
Auch der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 1.561,28 € ist bei der Ermittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um vorgerichtlich entstandene Anwaltskos- ten und damit ebenfalls um eine Nebenforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5 mwN).
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 15.07.2011 - 9 O 1426/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 10.04.2012 - 5 U 1232/11 -

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

3
2. Nach diesen Maßstäben kann der hier verfolgte Zinsanspruch nicht als Nebenforderung eingestuft werden. Der Kläger macht einen Schaden geltend, der sich aus dem Verlust der in der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1983 verbrieften Forderung über 200.000 DM/102.258,38 € nebst 15 v.H. Zinsen seit dem 1. Oktober 1982 zusammensetzt. Bei dieser Sachlage stehen die Hauptforderung und die Zinsforderung selbständig ohne Abhängigkeitsverhältnis nebeneinander. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das ist anzunehmen, wenn - wie hier - ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen mitumfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom 30. Januar 2013 - IX ZR 204/09, Rn. 1).

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.