Landgericht Landshut Endurteil, 20. Juni 2017 - 81 O 629/17

bei uns veröffentlicht am20.06.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.792,44 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt Schadenersatz wegen eines fehlerhaften Verkaufsprospekts für eine Kapitalanlage.

Die A) GmbH (nachfolgend: A)) gründete gemeinsam mit der B) mbH (nachfolgend: B)) am 12.04.2005 die C) classic F. GbR (nachfolgend: C) classic) mit Sitz in L. Geschäftsführer sowohl der A) als auch der B) war J.G.. Zur Geschäftsführung und Vertretung der C) classic waren zunächst ausschließlich die A) und die B) befugt. Nach den Angaben im Emissionsprospekt ist Zweck der C) classic der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die selbst oder über Tochtergesellschaften verbundene Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen im Geschäftsbereich des Factorings von Forderungen tätig sind.

Zum Anwerben von Kapitalanlegern für diese Fondsgesellschaft veröffentlichte die A) einen Verkaufsprospekt vom 18.08.2005 sowie einen ersten Nachtrag vom 30.11.2005 und einen zweiten Nachtrag vom 14.02.2007.

Im Jahr 2007 plante J.G. diverse Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Insbesondere sollte das Emissionsvolumen erhöht und die Investitionstätigkeit der Fonds vom bisher allein betriebenen Lebensversicherungsfactoring auf Effektenlombardkreditfactoring über vorgeschaltete Beteiligungsgesellschaften erweitert werden. Desweiteren sollten die beiden bisherigen geschäftsführenden Gesellschafterinnen - die A) und die B) - aus der Fondsgesellschaft ausscheiden und durch die bisher an der Fondsgesellschaft nicht beteiligte C) Verwaltungs GmbH, deren Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer J.G. zu diesem Zeitpunkt war, ersetzt werden. Diese beabsichtigten Änderungen der Gesellschaftsverträge sollten auch in der Prospektgestaltung umgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang schlossen die A) und die Beklagte, die damals unter dem Namen D. mbH firmierte, am 12.11.2007 eine Mandatsvereinbarung (Anlage K 3). Die Beklagte wurde insbesondere mit der Prüfung und Überarbeitung der Verträge sowie mit der Beratung und Mitwirkung bei der textlichen Gestaltung der neu zu fassenden Verkaufsprospekte der C) classic beauftragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Am selben Tag schlossen die A) und die Beklagte eine Vergütungsvereinbarung (Anlage K 16 b). Neben einem Pauschalhonorar wurde eine laufende Vergütung in Höhe von 0,28% der jeweiligen Einlage- und Agiozahlungen von Anlegern vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 16 b verwiesen.

Die Beklagte erstellte in der Folgezeit die Verträge insbesondere zum Wechsel der Gesellschafter (Austritt der A) und der B); Eintritt der C) Verwaltungs GmbH). Ferner erstellte sie den später veröffentlichten Nachtrag Nummer 3 zum Verkaufsprospekt der C) classic vom 13.05.2008.

Die Klagepartei hat am 09.10.2009 eine Beteiligung an der C) Classic in Höhe von 20.000,- zzgl Agio in Höhe von 1.000,- erworben. Diese Beteiligung wurde jedoch bereits am 01.12.2009 um einen Betrag von 7.300,- sowie das Agio um 365,- herabgesetzt, Der Kläger zahlte die Einlage in Höhe von 12.700,- € und das Agio in Höhe von 635,- ein.

Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von 1.778,- E.

Der Kläger nahm die C) Verwaltungs GmbH auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Anspruch. Mit rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 25.04.2016 (Anlage K4) wurde diese zur Zahlung von 12.792,44 nebst Zinsen verpflichtet.

Der Kläger betrieb sodann die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid. Am 11.07.2016 erließ das Amtsgericht Landshut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlage K5). Drittschuldner ist die Beklagte. Gepfändet wurde der „Schadenersatzanspruch der C) Verwaltungs GmbH gegenüber D. GmbH wegen vertraglichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Prospekterstellung zu der C) classic F. GbR“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

Mit Beschluss vom 14.03.2017 wurde das Verfahren dem Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 13.04.2017 wurde mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Der Kläger führt aus, dass der Verkaufsprospekt nebst der drei Nachträge zahlreiche Fehler aufweise. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift verwiesen.

Nach Meinung der Klagepartei ist die Beklagte für jedwede Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts nebst der drei Nachträge verantwortlich, da sie sich mit der Mandatsvereinbarung vom 12.11.2007 (Anlage K 3) zur Überarbeitung genau dieser Unterlagen verpflichtet habe.

Der Kläger meint, dass er Schadenersatz von der Beklagten aus eigenem Recht sowie aus den gepfändeten Ansprüchen verlangen kann.

Dem Kläger stehe ein eigener Anspruch gegen die Beklagte aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses zwischen der A) und der Beklagten seien gegeben. Insbesondere läge die erforderliche Leistungsnähe und das Einbeziehungsinteresse vor. Auch sei der Kläger schutzbedürftig in diesem Sinne. Sein Anspruch aus Prospekthaftung gegen die C) Verwaltungs GmbH schließe den Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen die Beklagte nicht aus.

Darüberhinaus habe der Kläger wirksam Schadensersatzansprüche der C) Verwaltungs GmbH gegen die Beklagte gepfändet. Dieser stünden Schadenersatzansprüche unter mehreren Gesichtspunkten zu.

Zunächst sei die C) Verwaltungs GmbH wirksam in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses zwischen der Beklagten und der A) einbezogen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen seien erfüllt. Das Einbeziehungsinteresse ergebe sich bereits aus der Personenidentität des Geschäftsführers der A) und der C) Verwaltungs GmbH. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger auch, dass die A) „von Anfang an gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht habe, dass seitens der Beklagten Leistungen gegenüber der C) Verwaltungs GmbH unmittelbar zu erbringen waren sowie dass die A) selbstverständlich ein Interesse an einer Einbeziehung der C) Verwaltungs GmbH in die Mandatsvereinbarung hatte“. Die C) Verwaltungs GmbH sei auch schutzbedürftig, da sie mangels Vertrages mit den ausscheidenden Gesellschaftern (A) und B)) keinen anderweitigen Schadenersatzanspruch habe.

Der Kläger meint weiter, dass die C) Verwaltungs GmbH in den Vertrag der Beklagten mit der A) eingetreten sei bzw. dass es insofern zu einer Vertragsübernahme gekommen sei im Rahmen des Wechsels der Gesellschafter der C) classic. Die C) Verwaltungs GmbH habe daher eigene vertragliche Schadenersatzansprüche wegen des fehlerhaften Prospekts nebst Nachträgen gegen die Beklagte.

Außerdem habe die A) der C) Verwaltungs GmbH sämtliche Rechte aus den Verträgen abgetreten.

Im Ergebnis ist der Kläger daher der Auffassung, dass ihn die Beklagte so zu stellen habe, wie er ohne Beteiligung an der C) classic F. GbR stehen würde.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 12.865,29 € nebst Zinsen aus 12.792,44 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 27.05.2016 zu bezahlen.

II.

Die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Antrag Ziffer I. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Klagepartei aus der Beteiligung der Klagepartei an der C) C. F. GbR (Nr. -).

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehendem Antrag II in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, dass der Umfang der Auftragserteilung am 17.12.2007 durch mündliche Vereinbarung dahingehend beschränkt wurde, dass nur die Gesellschaftsverträge neu gefasst und die sich daraus ergebenden Änderungen in einem Nachtrag zu dem Verkaufsprospekt festgehalten werden sollten. Der bestehende Verkaufsprospekt nebst Nachträgen sollte weder „neu gefasst“ noch „bearbeitet“ werden.

Die Beklagte wendet ein, dass ein Anspruch des Klägers gegen sie aus Prospekthaftung nicht bestehe, weil sie nicht als Garant in Erscheinung getreten sei und etwaige Ansprüche im Übrigen auch verjährt seien.

Sie meint, dass weder der Kläger selbst noch die C) Verwaltungs GmbH in den Schutzbereich ihres Vertrages mit der A) einbezogen wurden. Ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheitere nicht zuletzt an der fehlenden Schutzbedürftigkeit der C) Verwaltungs GmbH, die etwaige Schäden gegenüber der A) geltend machen könne, weil zwischen diesen ein Vertragsverhältnis bestehe.

Die Beklagte meint ferner, dass mangels Bestimmtheit bereits keine wirksame Pfändung vorliegt.

Im Übrigen habe sie keine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis verletzt. Sofern der Prospekt nebst Nachträgen fehlerhaft ist, sei dies auf eigenes Fehlverhalten der Auftraggeberin bzw. die dahinterstehenden Personen zurückzuführen. Die Beklagte habe jedenfalls die ihr zur Verfügung gestellten Informationen korrekt weiter verarbeitet. Etwaige der C) Verwaltungs GmbH entstandene Schäden seinen ferner nicht kausal von ihr verursacht bzw. hilfsweise durch überwiegendes Mitverschulden der C) Verwaltungs GmbH ausgeschlossen, weil die eingeworbenen Gelder der Kapitalanleger anders verwandt wurden als durch den Prospekt und die Gesellschaftsverträge vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Im Übrigen wird Verjährung eingewandt.

Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Landshut ist jedenfalls infolge rügeloser Einlassung örtlich zuständig, § 39 ZPO.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG, da der Streitwert 5.000 € übersteigt.

II.

Der Kläger hat keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus eigenem Recht.

1. Kein Anspruch aus Prospekthaftung.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat auf der Grundlage der Vertrauenshaftung Initiatoren und Garanten für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in Verkaufsprospekten für Kapitalanlagen haften lassen.

Als Garant kommt dabei ein Rechtsanwalt grundsätzlich in Betracht, aber nur dann, wenn er durch nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung aufgrund seiner besonderen beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung oder Fachkunde einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schafft.

Da die Beklagte unstreitig im Prospekt weder namentlich genannt ist noch sonst die Mitwirkung der Beklagten an der Prospektgestaltung für den Anleger irgendwie ersichtlich ist, scheidet ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes aus (BGH-Urteil vom 23.04.2012, Az.: II ZR 211/09, Rn. 23 bei juris).

Im Übrigen macht die Beklagte zutreffend geltend, dass die Höchstverjährungsfrist von 3 Jahren ab Zeichnung bereits abgelaufen ist.

2. Es besteht kein Anspruch des Klägers aus Einbeziehung in den Vertrag zwischen der A) und der Beklagten.

Die Rechtsprechung hat als besondere Art der Drittberechtigung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet. Rechtsgrundlage ist eine ergänzende Vertragsauslegung, die auf dem hypothetischen Parteiwillen basiert (vgl. Palandt/Kühneberg, BGB, 75. Auflage zu § 328 RandNr. 13 ff. m.w.N.).

Voraussetzung für die Haftung des Schuldners nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist insbesondere eine sog. Leistungsnähe. D. h., der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst (BGH, NJW 08, 2245). Es muss sich daher um ein Leistungsverhalten handeln, das inhaltlich (auch) drittbezogen ist.

Im vorliegenden Fall trat die Beklagte unstreitig nach außen hin gegenüber den Anlegern nicht in Erscheinung. Die Beklagte hat bei der Erstellung des Nachtrags Nr. 3 allein im Verhältnis zur Prospektverantwortlichen A) mitgewirkt und in deren Auftrag gehandelt. Nach außen hin kamen die Anleger ausschließlich mit den Leistungen der A) in Berührung.

Sofern die Beklagte Teile des Prospekts bzw. des Nachtrags erstellte, kamen die Anleger nur mittelbar damit in Berührung. Dies reicht jedoch nicht aus, um die erforderliche Leistungsnähe zu bejahen. Vorliegend handelt es sich gerade auch nicht um den in der Rechtsprechung anerkannten Fall, dass Experten wegen -eines fehlerhaften Gutachtens gegenüber Dritten haften, weil sie aufgrund der von ihnen erwarteten beruflichen Sachkunde besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und enttäuscht haben (vgl. z. B. Urteil des BGH vom 08.06.2004, Az. X ZR 283/02). Die Beklagte hat in diesem Fall gerade keinerlei besondere Fachkunde gegenüber den Anlegern zum Ausdruck gebracht. Die genannte Rechtsprechung ist daher vorliegend nicht einschlägig.

3. Im Übrigen scheitert ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch daran, dass der Kläger nicht schutzbedürftig ist. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage zu § 328 RandNr. 17 a; BGH NJW 2004, 3630, 3632). Ein zusätzlicher Drittschutz ist ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch tatsächlich durchsetzbar oder werthaltig ist.

Im vorliegenden Fall hat der Klägerin einen Anspruch wegen Fehlerhaftigkeit der Prospekte gegen die C) Verwaltungs GmbH. Dieser Anspruch ist sogar bereits tituliert. Ein Anspruch gegen die Beklagte wegen Fehlerhaftigkeit der Prospekte bzw. der Nachträge wäre inhaltsgleich (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 27.11.2008, Az: 23 U 2113/03).

III.

Dem Kläger stehen auch keine Schadenersatzansprüche aus gepfändeten Ansprüchen der C) Verwaltungs GmbH zu.

1. Die C) Verwaltungs GmbH ist nicht Vertragspartnerin der Beklagten.

Unstreitig wurde das Mandatsverhältnis zwischen der A) und der Beklagten mit Vertrag vom 12.11.2007 begründet. Die C) Verwaltungs GmbH ist in der Folgezeit weder ausdrücklich noch konkludent in diesen Vertrag eingetreten. Grundsätzlich erfordert ein derartiger Wechsel der Vertragspartei einen dreiseitigen Vertrag.

Der Umstand, dass die Vergütung zwischen der Beklagten und der A) derart vereinbart wurde, dass Teile der Vergütung in Form von der Beteiligung an Anlagegeldern erst zu einer Zeit fällig werden, zu der absprachegemäß die A) nicht mehr Gesellschafterin der Fondsgesellschaft war, bedingt keinen Wechsel des Vertragspartners. Es ist auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die eingetretene C) Verwaltungs GmbH zur Zahlung der Vergütung an die Beklagte verpflichtet wurde.

Auch der Wechsel der Gesellschafter der C) classic bewirkte keinen Wechsel der Vertragsparteien.

Wann und wie die C) Verwaltungs GmbH in den Vertrag mit der Beklagten eingetreten sein und inwiefern die Beklagte dem zugestimmt haben soll, ist vielmehr nicht ersichtlich.

2. Die C) Verwaltungs GmbH hat keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten* Dritter aus dem Mandatsverhältnis der Beklagten mit der A).

a) Eine vertragliche Vereinbarung des Drittschutzes zwischen der Beklagten und der A) ist weder ausreichend substantiiert dargetan noch ersichtlich.

b) Die Schutzwirkung zugunsten Dritter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt liegt hier nicht vor.

Vorliegend fehlt es an dem notwendigen Einbeziehungsinteresse.

Denkbar sind zwei Fallgruppen. Zum einen besteht Drittschutz, wenn der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist und ihm Schutz und Fürsorge schuldet. Das ist der Fall, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichen Einschlag besteht, wie etwa in familienrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder mietvertraglichen Rechtsverhältnissen. (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rand-Nr. 17 a). Eine derartige Rechtsbeziehung mit personenrechtlichen Einschlag zwischen der A) und der C) Verwaltungs GmbH liegt unstreitig nicht vor.

Drittschutz besteht aber auch dann, wenn der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Vertragsschutz in Anerkennung dieses Interesses auf den Dritten ausgedehnt werden soll (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., RandNr. 17 a mit weiteren Nachweisen). Dies ist z.B. bei Obhutspflichten über fremde Sachen und bei Beauftragung von Sachverständigen oder sonstigen Fachleuten der Fall.

In diesem Punkt ist die Klage bereits nicht schlüssig.

Der Kläger behauptet, dass zwischen der A) und der C) Verwaltungs GmbH keinerlei vertragliche Verbindung besteht. Dies unterstellt ist jedoch kein Interesse der A) an der Ausdehnung des Schutzbereichs ihres Vertrages mit den Beklagten ersichtlich. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um den von der Klageseite zitierten Fall, dass alte Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung in den Schutzbereich einbezogen werden sollen. Vorliegend war es vielmehr so, dass die A) vollständig aus der Fondsgesellschaft ausschied und die C) Verwaltungs GmbH eintrat. Die dazu notwendigen Verträge wurden unstreitig von der Beklagten ausgearbeitet. Typischer Auftrag und Zielrichtung des Rechtsanwalts, der Verträge für seinen Mandanten ausarbeitet, ist es die Interessen der eigenen Mandantschaft zu schützen und zu wahren. Die Interessen etwaiger Vertragspartner bzw. anderer Personen, die die entworfenen Verträge ggf. unterschreiben, ist nicht Sinn und Zweck der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Gegenteil in diesem Zusammenhang kann es sogar ohne weiteres zu gegenläufigen Interessen der verschiedenen Vertragsparteien kommen. Daraus ergibt sich, dass der Rechtsanwalt, der Verträge, die mehrere Personen unterschreiben werden, entwirft, bei dem Entwurf üblicherweise allein den Schutz und die Interessen seiner Mandantschaft im Blick hat und haben muss. Mangels irgendeiner personenrechtlichen oder verträglichen Verpflichtung der FSW gegenüber der C) Verwaltungs GmbH ergibt daher die Auslegung keinerlei Ausdehnung des Schutzes der Mandatsvereinbarung auf die C) Verwaltungs GmbH. Vielmehr ist es die Aufgabe eines jeden bei der Unterzeichnung von Verträgen seine eigenen Interessen zu selbst wahren und ggf. eigene Fachleute/Rechtsanwälte mit der Vorbereitung oder Überprüfung von Verträgen zu beauftragen.

Dass im vorliegenden Fall die Geschäftsführer der A) und der C) Verwaltungs GmbH dieselbe natürliche Person (J.G.) waren, ändert hieran nichts. J.G. hat für völlig selbständige juristische Personen gehandelt und muss sich an dieser rechtlichen Gestaltung festhalten lassen. Der Rechtsanwalt, der von einer Gesellschaft beauftragt wird, muss nicht automatisch Interessen anderer Gesellschaften beachten, die denselben Geschäftsführer haben. Es wäre Aufgabe des J.G. gewesen ggf. Vorkehrungen für die Wahrung der Interessen der von ihm - auch - vertretenen C) Verwaltungs GmbH zu treffen.

Es kann somit dahinstehen, ob es zwischen der A) und der C) eine vertragliche Verbindung gibt, was die Beklagte behauptet.

Mangels pfändbaren Schadenersatzanspruchs kann ferner dahinstehen, ob die Pfändung ausreichend bestimmt und damit wirksam ist.

3. Die C) Verwaltungs GmbH hat auch keine Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht.

Etwaige abgetretene Schadenersatzansprüche der A) sind nicht ersichtlich.

Zwar bestehen zwischen der A) und der Beklagten Mandatsvereinbarungen, so dass eine Haftung dem Grunde nach für den Fall von Pflichtverletzungen denkbar wäre.

Allerdings scheitert ein Schadenersatzanspruch der A) gegen die Beklagte offensichtlich an der Entstehung eines Schadens. Soweit ersichtlich wurde die A) weder vom Kläger noch von der C) Verwaltungs GmbH auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Dies dürfte auch mangels Anspruchsgrundlagen gegen die A) ausscheiden. Mithin sieht sich die A) keinen Schadenersatzforderungen, insbesondere des Klägers ausgesetzt, die ihrerseits einen Schaden der A) darstellen könnten.

Mithin hat der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Nebenforderungen.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gern. § 709 ZPO.

Der Streitwert war gern. § 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Forderungen (Klageantrag 1) ohne Zinsen zu bewerten. Dem Feststellungsantrag Nr. 3 kommt neben dem Leistungsantrag kein gesonderter Wert zu.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2004 - X ZR 283/02

bei uns veröffentlicht am 08.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 283/02 Verkündet am: 8. Juni 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 27

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2012 - II ZR 211/09

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 211/09 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

23
a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein mittelbares , eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8 m.w.N.). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachverwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 283/02 Verkündet am:
8. Juni 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 276 Fa, 328
Ein Wirtschaftsprüfer, der einem Kapitalanleger wegen Prüfung des Werbeprospekts
als sogenannter Garant aus Prospekthaftung Schadensersatz schuldet, kann auch
aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haften (Anspruchsgrundlagenkonkurrenz
).
Haftet ein Wirtschaftsprüfer sowohl als Garant aus Prospekthaftung als auch aus
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, so verjährt letzterer Anspruch nach den
für die vertragliche Haftung des Wirtschaftsprüfers geltenden Regeln (bis zum
31.12.2003 § 51 a WPO, jetzt § 195 BGB).
BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Ambrosius und den Richter
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatz wegen Prüfung und Bestätigung von Angaben eines Pro-
spekts, mit dem er für die Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft geworben wurde.
Der Kläger trat am 1. Dezember 1994 einer Treuhandgesellschaft bei, die ihrerseits eine Kommanditbeteiligung an der PublikumsKommanditgesellschaft "A. KG" hielt. Grundlage seiner Beitrittserklärung war ein von der Initiatorin herausgegebener zweiteiliger Prospekt. In diesem wurde der Fonds als Modell zur Finanzierung eines kompletten Abwasserentsorgungssystems für mehrere Gemeinden vorgestellt und einkommensstarken Anlegern zur Beteiligung empfohlen. Der Entsorgungsvertrag zwischen dem von den beteiligten Gemeinden gebildeten Abwasserzweckverband E. und der Fondsgesellschaft garantiere feste Ausschüttungen über die Laufzeit von 25 Jahren. In dem Prospekt hieß es unter der Überschrift "Prospektprüfung" :
"Wir haben eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des vorliegenden Prospekts beauftragt. Sobald der Bericht über diese Prüfung fertiggestellt ist, sind wir bereit, diesen jedem ernsthaften Interessenten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen."
Die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Beklagte. In deren Prüfbericht vom 23. November 1993 hieß es:
"Als Ergebnis unserer Prüfung können wir zusammenfassend feststellen , daß die Angaben des Prospekts vollständig und richtig sind entsprechend den uns vorgelegten Verträgen und Vertragsentwür-
fen und den uns erteilten Auskünften. Tatsachen sind zutreffend dargestellt, getroffene Annahmen sind plausibel und glaubhaft und Folgerungen sind aus den Tatsachen oder Annahmen rechnerisch und sachlich richtig entwickelt."
Mit dem Bau der Anlage war bereits im Dezember 1993 begonnen worden. Die Baukosten sollten teilweise durch den Abwasserzweckverband E. finanziert werden. Die Dimension der Anlage und die Finanzierung waren für 16 Gemeinden in B. konzipiert worden. Tatsächlich schlossen sich dem Abwasserzweckverband jedoch nur sieben Gemeinden an. Die erwarteten Zuwendungen und Darlehen der öffentlichen Hand blieben aus. Der Abwasserzweckverband leistete ab 1996 keine Zahlungen mehr an die Kommanditgesellschaft. Auch Ausschüttungen an die Fondsgesellschafter erfolgten seit 1996 nicht mehr.
Mit Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 1999 (3 U 5134/98) wurde auf die Klage eines anderen Anlegers hin die Initiatorin rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt. In den Urteilsgründen wurde ihr hauptsächlich vorgeworfen, die von den Behörden geäußerten Bedenken gegen das Projekt, das frühzeitige Ausscheiden der "Südgemeinden" und die daraus resultierende Überdimensionierung der Anlage nicht offengelegt zu haben. Die Anlage könne erst bei einer völlig illusorischen Abwassergebühr von 32,-- DM/cbm - der Durchschnittspreis betrage in Deutschland weniger als 5,-- DM/cbm - kostendeckend betrieben werden.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte hätte die geäußerte Erwartung öffentlicher Fördermittel überprüfen und die aufgrund der geringen Zahl teilnehmender Gemeinden gegebene Unschlüssigkeit und Unwirtschaftlichkeit des Gesamtkonzeptes erkennen müssen. Er verlangt deshalb die Erstattung der von ihm geleisteten Einlagesumme abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen (101.545,94 €) Zug um Zug gegen die Abtretung seiner Beteiligung an der Treuhandgesellschaft. Er hat am 20. November 1998 einen entsprechenden Mahnbescheid gegen die Beklagte beantragt, der am 11. Dezember 1998 erlassen und am 21. Dezember 1998 zugestellt worden ist.
Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben die Klage unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung geprüft und wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung für denkbar gehalten, die Klage aber gleichwohl ohne nähere Prüfung des Anspruchs abgewiesen, weil dieser jedenfalls verjährt sei. Hierzu hat es ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trete die Verjährung der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bei einer
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, auch an einem geschlossenen Immobilienfonds , aufgrund analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG) in sechs Monaten ab Kenntnis des Anlegers vom Prospektfehler, spätestens aber in drei Jahren seit dem Erwerb der Kapitalanlage ein. Diese drei Jahre seien schon verstrichen gewesen, als der Kläger das verjährungsunterbrechende Mahnverfahren gegen die Beklagte eingeleitet habe. Zwar habe ein anderer Senat des Bundesgerichtshofs bei Bauherrenmodellen auf die Prospekthaftung die regelmäßige Verjährungsfrist von damals 30 Jahren angewandt. Diese Rechtsprechung könne aber nicht auf den streitgegenständlichen Immobilienfonds übertragen werden, weil dort die Interessenlage der Anteilserwerber gesellschaftsrechtlich geprägt und somit eine andere sei als bei den auf den Erwerb von Teileigentum gerichteten Bauherrenmodellen.
II. Wenngleich das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler Verjährung der Prospekthaftung angenommen hat, hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung doch nicht stand. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß als Anspruchsgrundlage neben der Prospekthaftung auch der sogenannte Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt. Dieser verleiht im Falle eines fehlerhaften Wirtschaftsprüfergutachtens dem geschädigten Dritten einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Wirtschaftsprüfer, der nach § 51 a WPO in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (a.F.) erst in fünf Jahren verjährt.
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sich der Kläger auf den Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Revisionsverfahren berufen, obwohl er sich im Berufungsverfahren, den Gründen des erstinstanzlichen Urteils folgend, nur mit der Prospekthaftung der Beklagten auseinandergesetzt hat.
Im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler zu prüfen. Das Recht ist unter anderem verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht angewendet worden ist (§ 546 ZPO). Hat das Berufungsgericht eine Anspruchsgrundlage übersehen und daher nicht angewendet, so hat es auch dann rechtsfehlerhaft entschieden, wenn der Kläger diese Anspruchsgrundlage selbst nicht erkannt und sich deshalb nicht darauf berufen hatte. Die rechtliche Würdigung des tatsächlichen Parteivorbringens ist Aufgabe des Gerichts, das daher von Amts wegen sämtliche Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat (BGH, Urt. v. 11.03.1997 - K ZR 44/95, ZIP 1997, 938 unter II; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., Einl. Rdn. 70).
Anders als die Beklagte meint, ändert daran auch die Pflicht des Berufungsklägers nichts, in seiner Berufungsbegründung die Umstände zu bezeichnen , aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Berufungsführer darf sich darauf beschränken, zu den Gründen Stellung zu nehmen, aus denen die Vorinstanz seine Klage abgewiesen hat (BGH, Urt. v. 20.02.1975 - VI ZR 183/74, NJW 1975, 1032 unter II 2). Eine derartige zulässige Beschränkung des Berufungsangriffs entbindet das Berufungsgericht jedoch nicht von seiner Pflicht, das vorinstanzliche Urteil auch auf solche Rechtsfehler zu prüfen - wie zum Beispiel eine übergangene Anspruchsgrundlage -, die der
Berufungskläger nicht erkannt hat. Die der Konzentration des Streitstoffs in der Berufungsinstanz dienende Anforderung an eine Berufungsbegründung, sich inhaltlich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 unter II), führt nicht zu einer Einschränkung der umfassenden materiell-rechtlichen Prüfungspflicht des Berufungsgerichts.
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist von einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auszugehen.

a) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern , hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten, einbezogen ist, daß er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können insbesondere Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung abgeben, wie etwa öffentlich best ellte und vereidigte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, Dritten haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäßen Gebrauch gemacht hat (st. Rspr. des BGH; z.B. Sen.Urt. BGHZ 145, 187, 197 und v. 20.04.2004 - X ZR 250/02 unter II 1 a, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, in dem eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag des Initiators den Werbeprospekt für eine Kapitalanlage geprüft und ihm Vollständigkeit und Richtigkeit, Plausibilität und Glaubhaftigkeit bescheinigt hat, wobei ihr bekannt war, daß ihr Prüfbericht den Interessenten vorgelegt werden sollte, um sie zu einer Einlage in die Fondsgesellschaft zu bewegen.

b) Die von der Rechtsprechung geforderte Schutzbedürftigkeit des Dritten ist gegeben. Sie kann fehlen, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche, auch gegen andere Schuldner, z.B. den Gläubiger, hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGHZ 70, 327, 330; 129, 136, 169; 133, 168, 173, 176; Sen.Urt. v. 02.07.1996 - X ZR 104/94, NJW 1996, 2927 unter II 1 b; kritisch Schwarze, AcP 203 (2003), 348, 351, 353 f., 363, der für eine gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Sachverständigen eintritt). Hier kommt ein eigener vorvertraglicher Anspruch des Klägers in Betracht, nämlich ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung. Dieser richtet sich sowohl gegen die Initiatorin als Auftraggeber des Wirtschaftsprüfungsgutachtens als auch gegen die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Prospekthaftungsanspruch ist jedoch dem Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht gleichwertig, auch wenn er im vorliegenden Fall hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflicht des Schuldners dem Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht nachstehen mag, weil in beiden Fällen der Schuldner aufgrund der Lebenserfahrung, daß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich
geworden ist (BGHZ 123, 106, 114 und BGH, Urt. v. 14.01.2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711 unter III 3), verpflichtet ist, den geschädigten Prospektgläubiger bzw. Dritten so zu stellen, als hätte er die Anlage nie getätigt (Ersatz des negativen Interesses; vgl. für die Prospekthaftung Assmann in Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., § 7 Rdn. 155).
(1) Die fehlende Gleichwertigkeit ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Rechtsinstitute. Die Prospekthaftung geht davon aus, daß im Interesse des Kapitalanlegerschutzes auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über das Risiko möglicher Anlagen hingewirkt werden muß und daß zu diesem Zweck, weil der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle für den Anlageinteressenten darstellt (BGHZ 77, 172, 176; 111, 314, 317), die Prospektverantwortlichen haftbar gemacht werden müssen (BGHZ 79, 337, 341). Die Prospekthaftung ist somit eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Werbeaussagen. Demgegenüber ist die Haftung wegen eines fehlerhaften Gutachtens oder Prüfberichts aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Berufshaftung der Experten gegenüber Dritten, die auf dem besonderen Vertrauen beruht, das Experten aufgrund der von ihnen erwarteten beruflichen Sachkunde und persönlichen Zuverlässigkeit in Anspruch nehmen (vgl. Canaris, ZHR 163 (1999), 206 f., 220 ff., 232 ff., 243; Schwab, JuS 2002, 872, 876; Schwarze, AcP 203 (2003), 349, 357; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 105, 138). Bei fehlerhafter Prüfung von Prospektangaben haftet der Wirtschaftsprüfer aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter also weniger für die Richtigkeit dieser Angaben als dafür, daß er ihnen durch seinen Prüfbericht Unbedenklichkeit bescheinigt bzw. Glaubwürdigkeit verliehen und dadurch die von dem
fehlerhaften Prospekt ausgehende Gefahr für die Anlageinteressenten erhöht hat.
(2) Ferner kommt in Betracht, daß der Prospekthaftungsanspruch dem Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch deshalb nicht gleichwertig ist, weil er in erheblich kürzerer Frist verjährt. Die Prospekthaftung verjährt nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat sich anschließt, weil das Privileg der kurzen Verjährungsfrist mit der im Vergleich zur Deliktshaftung sehr weitreichenden Prospekthaftung korrespondiert (v. Morgen, NJW 1987, 474; Schießl, NJW 1987, 1684, 1685), ohne Rücksicht auf Kenntnis des Geschädigten in drei Jahren seit dessen Beitritt zu der Fonds- oder zu der zwischengeschalteten Treuhandgesellschaft. Dies gilt jedenfalls bei solchen Anlageprojekten, die nicht, wie Bauherrenmodelle , auf den Erwerb von Teileigentum an Grundstücken abzielen (BGHZ 83, 222, 224 ff.; BGH, Urt. v. 18.12.2000 - II ZR 84/99, NJW 2001, 1203 unter I). Es gilt auch für geschlossene Immobilienfonds (BGH, Urt. v. 14.01.2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711 unter I 1). Die Berechtigung der Annahme des Berufungsgerichts, das streitgegenständliche Abwasserentsorgungssystem könne zu den geschlossenen Immobilienfonds gezählt werden, mag dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich nicht um ein auf den Erwerb von Teileigentum abzielendes Bauherrenmodell, auf das der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die damals dreißigjährige Regelverjährung angewandt hat (BGHZ 126, 166, 171 f.). Für den Prospekthaftungsanspruch des Klägers beträgt die Verjährungsfrist daher höchstens drei Jahre. Der Schadensersatzanspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hingegen verjährt nach § 51 a WPO a.F. grundsätzlich in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs.
Diese berufsspezifische Verjährungsvorschrift greift ein, weil sich bei der Expertenhaftung Beginn und Dauer der Verjährung nach dem zwischen dem Auftraggeber und dem Experten zustande gekommenen Werkvertrag richten (MünchKomm./Gottwald, aaO Rdn. 132; Zugehör, NJW 2000, 1601, 1604). § 51 a WPO a.F. ist zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2004 durch die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB ersetzt worden. Für vor diesem Tag abgeschlossene Verjährungstatbestände gilt aber weiterhin § 51 a WPO a.F. (§ 139 b Abs. 2 Satz 2 WPO).
3. Der Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter tritt auch nicht hinter der Prospekthaftung zurück.
Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht alles dafür, daß Prospekt- und Expertenhaftung zwei verschiedene Formen der Ersatzhaftung darstellen, die eine unterschiedliche Zielsetzung aufweisen, verschiedene Gegenstände und auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen, so daß für einen wechselseitigen Ausschluß kein Grund erkennbar ist.
(a) Sinn und Zweck der Prospekthaftung sind der Schutz der Kapitalanleger , in deren Interesse auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über das Risiko möglicher Anlagen hingewirkt werden muß. Zu diesem Zweck müssen für unzutreffende oder irreführende Angaben im Emissionsprospekt nicht nur die am Vertragsschluß Beteiligten oder diejenigen haften, die einen auf ihre Person bezogenen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hätten, sondern auch die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Anlagege-
sellschaft und die sogenannten Hintermänner. Dogmatisch hat der Bundesgerichtshof dabei die Grundsätze der Vertrauenshaftung des Vertreters oder Sachwalters für Verschulden bei den Vertragsverhandlungen dahin weiterentwickeln wollen, daß Grundlage dieser Haftung kein persönliches Vertrauen sein muß, sondern daß das Vertrauen auch auf einer besonderen Fachkunde oder auf einer hervorgehobenen wirtschaftlichen Stellung beruhen kann (sogenanntes typisiertes Vertrauen, vgl. BGHZ 79, 337, 341; 83, 222, 223 f.). Diese Haftung ist dann auf die sogenannten Garanten des Prospekts (Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) erstreckt worden, auch soweit sie die Prospektangaben lediglich geprüft haben (BGHZ 77, 172, 177). Ziel der Prospekthaftung ist also der Schutz der Kapitalanleger vor unrichtigen Prospektangaben , und dogmatischer Ausgangspunkt ist, auch bei Garanten, die - typisierte - Vertrauenshaftung.
(b) Demgegenüber soll der Schadensersatzanspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Personen schützen, die durch die Leistung des Schuldners gefährdet werden. Dogmatisch wird der Ausgangsvertrag wegen seiner notwendigen Drittbeziehung dahin verstanden, daß die Vertragspartner den Dritten in den Schutzbereich der vertraglichen Neben- oder Hauptpflichten einbezogen haben (BGHZ 56, 269, 273; BGH, Urt. v. 02.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355 unter 11). Grundlage dieser Haftung ist danach die Erweiterung der die Vertragspartner treffenden vertraglichen Schutzpflichten zugunsten des Dritten, dem gegenüber die Parteien die gleichen Schutzund Sorgfaltspflichten beachten müssen wie untereinander.
4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist nicht verjährt.

a) Der Anspruch ist frühestens entstanden, als der Kläger am 1. Dezember 1994 der Treuhandgesellschaft beitrat, so daß die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 51 a WPO a.F. nicht vor dem 30. November 1999 ablaufen konnte. Der Kläger hat aber schon am 20. November 1998 die Verjährung durch Einreichung seines Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbrochen. Der Mahnbescheid wurde, wenngleich erst am 21. Dezember 1998, so doch "demnächst" im Sinne des Gesetzes zugestellt, weil die Verzögerung durch die gerichtliche Bearbeitung verursacht wurde (§ 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung).

b) Die kurze Verjährung der Prospekthaftung hat auch nicht etwa Vorrang vor der längeren beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
(1) Grundsätzlich verjährt jeder Anspruch selbständig nach seiner eigenen Verjährungsregelung. Die kurze Verjährung hat nur dann Vorrang, wenn sie nach ihrem Schutzzweck auch die konkurrierenden Ansprüche erfassen will (BGHZ 116, 297, 300). Das ist der Fall, wenn die Befugnis des Gläubigers, nach Verjährung des einen Anspruchs auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten anderen Ansprüche mit längerer Verjährung ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen Verjährungsfrist vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (BGHZ 66, 315, 319). So liegt es hier nicht. Die berufsspezifische längere Verjährung der Ansprüche
gegen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte betrifft nur einige der in Frage kommenden Prospekthaftenden, nämlich die sogenannten Garanten. Die kurze dreijährige Verjährung der Gründer, Initiatoren, Gestalter und Hintermänner der Gesellschaft bleibt bestehen.
(2) Entgegen der Auffassung der Beklagten gebietet auch der Umstand, daß bei Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 51 a WPO a.F. der Garant schärfer haftet als der Initiator, nicht den Vorrang der kurzen Verjährung. Zwar ist für die Falschangaben im Prospekt primär der Initiator verantwortlich. Die Expertenhaftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat jedoch, wie bereits dargelegt, einen anderen Grund als die Prospekthaftung , nämlich die Inanspruchnahme eines besonderen, auf der Annahme von Fachkunde und persönlicher Zuverlässigkeit beruhenden Vertrauens, kraft dessen der Experte die Überzeugungswirkung des Prospekts auf die Anlageinteressenten gesteigert und somit einen selbständigen, über den reinen Inhalt der Prospektaussagen hinausgehenden Beitrag zur Beeinflussung der Interessenten geleistet hat. Hat er aber das ihm entgegengebrachte berufsspezifische Vertrauen ausgenutzt, so muß ihn auch seine berufliche Haftung einschließlich einer etwaigen berufsspezifischen Verjährungsregelung treffen. Deshalb ist keine Notwendigkeit für eine Angleichung der Haftung des Wirtschaftsprüfers, der seine Berufspflichten bei der Prüfung eines Prospekts verletzt hat, an die mildere Prospekthaftung des Initiators ersichtlich. Gegen eine Angleichung spricht auch, daß der Bundesgerichtshof es bereits abgelehnt hat, die kurze Verjährung der Prospekthaftung auf konkurrierende Ersatzansprüche gegen solche Prospektverantwortlichen auszudehnen, die mit dem Anlageinteressenten unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens verhandelt haben (BGHZ
83, 222, 227; BGH, Urt. v. 27.06.1984 - IVa ZR 321/82, NJW 1984, 2524 unter III, und v. 01.10.1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380 unter II 5). Das muß auch für Experten gelten, die zwar keine persönlichen Verhandlungen geführt, aber kraft ihres überlegenen Fachwissens ebenfalls besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben.
(3) Schließlich besteht auch kein Grund, den Sachverständigen, der einen Anlageprospekt prüft, im Vergleich zu demjenigen, der unmittelbar den Geschäftsgegenstand, beispielsweise ein Grundstück, bewertet, haftungsmäßig durch eine kürzere Verjährung zu privilegieren. Insbesondere wird dies nicht durch den Umstand gerechtfertigt, daß bei der Prospektprüfung in der Regel eine Vielzahl von Geschädigten in Betracht kommt. Denn der Sachverständige haftet immer nur bis zum Wert des im Vertrauen auf seine Expertise getätigten Geschäfts. Wird dieses nicht von einem einzigen Dritten, sondern von mehreren oder auch einer Vielzahl von Anlegern getätigt, so erhöht dieser Umstand nur die Zahl der Schadensersatzgläubiger des Sachverständigen, nicht aber den Umfang des von ihm geschuldeten Schadensersatzes und damit nicht sein Risiko (Sen.Urt. v. 20.04.2004 - X ZR 250/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II 1 c, in Abgrenzung von BGHZ 138, 257, 262).
III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da noch tatrichterliche Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs erforderlich sind, kann der Senat nicht selbst entscheiden, sondern muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Dieses wird gegebenenfalls zum einen noch die streitige Frage zu klären haben, ob der Prüfbericht der Beklagten objektiv fehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat zwar ein
Prüfungsverschulden der Beklagten bejaht, jedoch mit dem Vorbehalt, daß die vom Kammergericht im Prozeß gegen die Initiatorin festgestellten Fehler zutreffen. Bisher hat das Berufungsgericht also weder eine eigene Fehlerfeststellung getroffen, noch sich die des Kammergerichts zueigen gemacht. Das Berufungsgericht muß ferner prüfen, ob die Prospektprüfung der Beklagten für den
Anlageentschluß des Klägers ursächlich war. Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz schuldet, wird es weiter feststellen müssen, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist.
Melullis Jestaedt Scharen
Ambrosius Asendorf

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.