Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Sept. 2016 - 10 U 4737/15

published on 16/09/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Sept. 2016 - 10 U 4737/15
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Landgericht München I, 19 O 2558/13, 23/11/2015

Gericht

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Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 10 U 4737/15

Im Namen des Volkes

Verkündet am 16.09.2016

19 O 2558/13 LG München I

Die Urkundsbeamtin …

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

gegen

1) …

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

2) …

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

Nebenintervenientin zu 1: …

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

wegen Schadensersatzes

erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2016 folgendes

Endurteil

1. Der Beklagte zu 1) ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) vom 18.12.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 23.11.2015, Az.: 19 O 2558/13, abgeändert und wie folgt neugefasst:

I.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 5.501,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.11.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Gerichtskosten (erster Instanz) tragen die Klägerin 60% und der Beklagte zu 1) 40%.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten (erster Instanz) der Beklagten zu 2), soweit sie nicht auf die Nebenintervention entfallen, voll, der Beklagte zu 1) die der Klägerin zu 40% und die Klägerin die des Beklagten zu 1) zu 20%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten (erster Instanz) selbst.

Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin 20%. Im Übrigen trägt sie die Beklagte zu 2) selbst.

3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 2), soweit sie nicht auf die Nebenintervention entfallen, voll, der Beklagte zu 1) die der Klägerin zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst (damit die Beklagte zu 2) auch die Kosten der Nebenintervention).

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

I. B. Nachdem der Beklagte zu 1) die am 22.12.2015 eingelegte Berufung gegen das Endurteil des LG München I vom 23.11.2015 zurückgenommen hatte, war noch gem. § 516 III ZPO auszusprechen, dass er des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig ist. Da über den Rechtsstreit insgesamt abschließend entschieden werden konnte und da hinsichtlich der Kosten aufgrund der weiterhin anhängigen Berufung der Beklagten zu 2) ohnehin nur einheitlich im Endurteil zu entscheiden ist (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 516, Rdnr. 22), erschien es sachgerecht, die o.g. Wirkung der Berufungsrücknahme nicht durch Beschluss auszusprechen, wie es § 516 III 2 ZPO eigentlich vorsieht, sondern ebenfalls im Rahmen dieses Urteils.

II. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil war im o.g. Rahmen abzuändern und neuzufassen, weil die Klage gegen die Beklagte zu 2) abzuweisen war. Die Klage ist zwar bezüglich der Beklagten zu 2) zulässig, aber unbegründet. Unbegründet ist die Klage, weil die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert ist. Denn die Beklagte zu 2) ist nicht der Versicherer i. S. d. § 115 VVG des am streitgegenständlichen Unfall beteiligten Pkw des Beklagten zu 1). Dies ergibt sich aus dem in erster Instanz bereits angesprochenen und nunmehr vorliegenden, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Urteil des BGH vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 429/14, juris. Demnach gilt Folgendes: „Wird Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen durch den Versicherer in der Weise gewährt, dass im Versicherungsschein ein namentlich benannter Halter aufgeführt ist, so ist die Versicherung auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt.“

Das Erstgericht hat sich insoweit im angefochtenen Urteil nur mit der Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 07.12.2012, Az.: I-9 U 117/12), nicht aber auch mit der aktuelleren des OLG Stuttgart (Urteil vom 22.10.2014, Az.: 3 U 36/14) und vor allem nicht mit der o.g. des BGH auseinandergesetzt.

1.) Nach den - den Senat gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindenden - Feststellungen des Erstgerichts stehen nun folgende Umstände, welche den Sachverhalt dem der o.g. Entscheidung des BGH vergleichbar machen, fest:

- Am Pkw des Beklagten zu 1) war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls das Kurzzeitkennzeichen M-…, angebracht. Hiervon hat sich das Erstgericht in nicht zu beanstandender - und auch von den Parteien, insb. der Beklagten zu 2), nicht gerügter - Weise eine Überzeugung gebildet.

- Unstreitig ist die Beklagte zu 2) die Versicherungsgeberin dieses Kurzzeitkennzeichens.

- Im hier betroffenen Versicherungsschein ist Frau I. S. B. als Halterin aufgeführt. Dies hat das Erstgericht so im Tatbestands des angefochtenen Urteils als unstreitig ausgeführt: „In dem Versicherungsschein (Anlage B12) wurde als Halterin Frau I. S. B. eingetragen“ (vgl. S. 2 des Urteils = Bl. 209 d. A.); diese Feststellung ist für das Berufungsgericht gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindend. Soweit die Klägerin nun vorträgt, der Beklagte zu 1) habe sich „wohl“ in dem Versicherungs- und Fahrzeugschein eingetragen (vgl. S. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 15.04.2016 = Bl. 268 d. A.), ist dieser Vortrag zum einen bereits unsubstantiiert und zum anderen auch deswegen unbehelflich, weil er im Widerspruch zu den Feststellungen im Tatbestand es Ersturteils steht. Wenn die Klägerin die erstgerichtlichen Feststellungen nicht hätte hinnehmen wollen, hätte sie ein - fristgebundenes - Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO durchführen müssen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Anlage „B12“ (bzw. „BK1“) tatsächlich zu entnehmen ist, dass bei der Beklagten zu 2) Frau I. S. B. als Halterin geführt wird.

- Unstreitig handelte es sich bei Frau B. nicht um die Eigentümerin (und auch nicht die Halterin) des hier streitgegenständlichen Pkw des Beklagten zu 1), an welchem die Kurzzeitkennzeichen angebracht waren. Eigentümer war vielmehr der Beklagte zu 1).

2.) Entgegen dem Vortrag der Klägerin weicht der vorliegende Sachverhalt auch nicht etwa in anderer Hinsicht von dem der o.g. BGH-Entscheidung zugrunde liegenden ab: Soweit die Klägerin vorträgt, Frau B. sei nur Botin gewesen, sie habe die Kurzzeitkennzeichen-Schilder für den Beklagten zu 1) als Fremdgeschäft erworben, also nicht selbst (vgl. S. 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 15.04.2016 = Bl. 268 d. A.), steht dies abermals im Widerspruch zu den Feststellungen im Tatbestand des Ersturteils: „Die Beklagte zu 2) ist Versicherungsgeberin für das Kurzzeitkennzeichen M-…, das von Frau Sarah B. (…) erworben worden war.“ Im Übrigen hätte selbst dann, wenn Frau B. die Schilder doch nicht für sich selbst, sondern als Fremdgeschäft für den Beklagten zu 1) erworben hätte, im Ergebnis nichts anderes gegolten: Denn gem. der o.g. BGH-Entscheidung kommt es allein darauf an, wer im Versicherungsschein als Fahrzeughalter eingetragen ist, und nicht darauf, wer Eigentümer der Schilder ist.

3.) Es bleibt bei dem überzeugenden Argument des BGH, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, Versicherungsschutz nur zu gewähren für Fahrzeuge des (im Versicherungsschein) eingetragenen Halters und nicht für der Versicherung völlig unbekannte Dritte. Wie auch vom BGH in seiner Entscheidung ausgeführt, sind dabei die Interessen von unfallgeschädigten Dritten (hier der Klägerin) bei fehlendem Versicherungsschutz durch die Regelung des § 12 PflVG hinreichend gewahrt (mögliche Inanspruchnahme von Entschädigungsfonds, vgl. insb. § 12 I 1 Nr. 2 PflVG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinheit auch mittels des Straftatbestandes des § 6 PflVG vor Fällen des Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag geschützt wird. Der Beklagte zu 1) wiederum hätte hier ohne weiteres über die Fa. M., und sei es auch unter entsprechender Beauftragung von Frau B., sich selbst als Halter eintragen lassen können; dass dies nicht erfolgt ist, stellt - entgegen der Ansicht der Klägerin - keinen Fall einer fehlerhaften rechtlichen Konstruktion des BGH dar.

III. Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf §§ 91 I 1, 92 I 1, 101 I ZPO.

1.) Zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz:

Hinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz war unter Anwendung der Baumbach’schen Formel zu berücksichtigen, dass die Klägerin anstatt der beantragten Verurteilung beider Beklagter zur samtverbindlichen Zahlung von 100% der Klageforderung nur bzgl. des Beklagten zu 1), und insoweit auch nur zu ca. 80%, obsiegt hat, während sie bzgl. der Beklagten zu 2) vollständig unterlegen ist.

Da die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2) vollständig unterlegen ist, muss sie auch deren außergerichtliche Kosten (mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention) tragen.

Nachdem die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten zu 1) und unter Berücksichtigung der Gesamtforderung zu ½ mal 80%, d. h. zu 40%, obsiegt hat, muss der Beklagte zu 1) 40% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen.

Da die Klage im Verhältnis zum Beklagten zu 1) nur zu 80% erfolgreich war, muss die Klägerin 20% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen. Entsprechendes gilt für die Kosten der Nebenintervention (§ 101 I ZPO).

2.) Zu den Kosten des Berufungsverfahrens:

Hinsichtlich der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens war zu berücksichtigen, dass beide Beklagte zunächst mit im Hinblick auf den Streitwert des Berufungsverfahrens gleichwertigen Berufungen am Verfahren beteiligt waren, dass der Beklagte zu 1) dann seine Berufung zurückgenommen hat (§ 516 III 1 ZPO), während die Berufung der Beklagten zu 2) vollständig Erfolg hatte.

Da die Berufung der Beklagten zu 2) vollständig Erfolg hatte, muss die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) (mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention) tragen.

Nachdem der Beklagte zu 1) seine Berufung zurückgenommen hat, muss er seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen und die der Klägerin, angesichts der hälftigen Beteiligung der zurückgenommen Berufung am Berufungsstreitwert, zur Hälfte (§§ 516 III 1, 92 I 1 ZPO).

Da die Beklagte zu 2) wiederum ihren Beitritt am Rechtsstreit als Nebenintervenientin zurückgenommen hat, muss sie gem. § 269 III 2 ZPO analog (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 66, Rdnr. 18) die Kosten der Nebenintervention selbst tragen, wobei sich dieses Ergebnis hier aber auch bereits aus einer direkten Anwendung von § 101 I 2. HS ZPO ergibt.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 ZPO, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Nachdem das OLG Stuttgart mit seiner o.g. Entscheidung vom 22.10.2014 von der o.g. Entscheidung des OLG Hamm vom 07.12.2012, welche die Meinung der Klägerin vertritt, abgewichen war und deswegen die Revision zugelassen hatte, hat sich der BGH mit seinem o.g. Urteil vom 11.11.2015, also erst unlängst, mit den gegenläufigen Argumenten auseinandergesetzt und die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart bestätigt. Dieser Entscheidung des BGH wird hier nun gefolgt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein
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Annotations

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,

1.
wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,
2.
wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,
2a.
wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von der Versicherungspflicht befreit ist,
3.
wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,
4.
wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.
Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 glaubhaft macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird. Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften über die Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds vor. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen der Beschädigung von Einrichtungen des Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen einschließlich der mit diesen Einrichtungen verbundenen Sachen, sowie wegen der Beschädigung von Einrichtungen der Energieversorgung oder der Telekommunikation.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten können darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.

(3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschädigungsfonds und, wenn die Schiedsstelle (§ 14 Nr. 3) angerufen worden ist, des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle gehemmt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer verstrichene Verjährungsfrist eingerechnet.

(4) Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber dem Entschädigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vereinbarten Versicherungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 haben der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs gegenüber dem Entschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(5) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

(6) Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer und den Fahrer des Fahrzeugs sowie ein Ersatzanspruch, der dem Ersatzberechtigten oder dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs gegen einen sonstigen Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den Entschädigungsfonds über, soweit dieser dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf je 2.500 Euro beschränkt. Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt. Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf insgesamt 2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge.

(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der Versicherer und sein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellter Vertreter, der vorläufige Insolvenzverwalter ebenso wie der Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung), der von der Aufsichtsbehörde bestellte Sonderbeauftragte sowie alle Personen, die mit der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge einschließlich der Regulierung der diesen Verträgen zuzurechnenden Schadensfälle betraut sind, verpflichtet, dem Entschädigungsfonds die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn bei der Abwicklung zu unterstützen.

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.