Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Okt. 2014 - 3 U 36/14

published on 22/10/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Okt. 2014 - 3 U 36/14
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 4 hin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14.02.2014 (4 O 71/13 Hl)

a b g e ä n d e r t.

Die Klage wird bezüglich der Beklagten zu 4

a b g e w i e s e n.

2. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 1/10, die Beklagten zu 1, 2 und 3 3/10 und der Beklagte zu 3 weitere 6/10 alleine.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten zu 1 und 2 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren tragen die Beklagten zu 1, 2 und 3 3/10 und der Beklagte zu 3 weitere 6/10 alleine. Die Klägerin trägt 7/10 der außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1 und 2 sowie 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 ganz.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren tragen die Beklagten zu 1 und 2 1/3. Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 2/3 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 ganz.

Im Übrigen tragen die Parteien in beiden Instanzen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagten können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 5.737,02 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin fordert u.a. von der Beklagten zu 4 Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 03.10.2010. Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
An dem mittleren am Unfall beteiligten VW Touran des Beklagten zu 3 war das Kurzzeitkennzeichen N-0 angebracht, welches auf die Beklagte zu 4 als Haftpflichtversicherer hinwies. Der Beklagte zu 3 erwarb sein Fahrzeug nicht von dem im „Versicherungsschein“ (Bildschirmausdruck) und in der Zulassungsbescheinigung zu diesem Kurzzeitkennzeichen als Halter angegebenen A. A war weder Halter, Eigentümer oder Lenker des am Unfall beteiligten Fahrzeugs des Beklagten zu 3.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 4 zur Zahlung des am klägerischen Fahrzeugs entstandenen Schadens verurteilt, weil ein mit einem Kurzzeitkennzeichen in Betrieb gesetztes Fahrzeug auch bei Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten vom Versicherungsvertrag über das Kurzzeitkennzeichen erfasst sei. Für die Haftung im Außenverhältnis sei alleine das Bestehen eines Versicherungsvertrages maßgeblich. Im Übrigen könne sich die Beklagte zu 4 nicht auf einen fehlenden Versicherungsschutz berufen, wenn das Kennzeichen wie hier online erworben worden sei, weil durch diese Art des Vertriebs erst recht erhöhte Risiken der unberechtigten Weitergabe bestehen würden.
Die Beklagte zu 4 ist der Auffassung, im Unfallzeitpunkt habe für das Fahrzeug des Beklagten zu 3 kein Versicherungsschutz ihrerseits bestanden. Das am Fahrzeug des Beklagten zu 3 angebrachte Kurzzeitkennzeichen sei auf einen anderen Halter zugelassen und ohne ihr Wissen weiterverkauft worden.
Die Beklagte zu 4 beantragt:
Unter Abänderung des am 14.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. 4 O 71/13 HI, wird die Klage gegen die Beklagte 4 abgewiesen.
Die Klägerin beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Die Klägerin ist der Auffassung, die für das „rote Kennzeichen“ entwickelte Rechtsprechung sei nicht auf das „Kurzzeitkennzeichen“ übertragbar. Die Beklagte zu 4 vertreibe das Kurzzeitkennzeichen online ohne ausreichende Sicherungen gegen Missbrauch. Komme daher Missbrauch mit Kurzzeitkennzeichen vor, für die sie Versicherungen eingegangen sei, müsse sie sich die Folgen zurechnen lassen, wenn sie einen entsprechenden Verdacht habe.
10 
Die Klägerin hat mit den Beklagten zu 1 und 2 am 13.10.2014 einen Vergleich zur Abgeltung ihrer gegen diese gerichteten streitgegenständlichen Ansprüche geschlossen, wobei sich die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet haben, an die Klägerin 1.912,34 EUR zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2011 zu bezahlen. Das entspricht einem Drittel der Klageforderung, wie sie in erster Instanz zugesprochen wurde. Der Beklagte zu 3 ist vom Landgericht mit dem Urteil vom 14.02.2014 rechtskräftig zur Zahlung von 5.737,02 EUR verurteilt worden.
11 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 (Bl. 153 d.A.) Bezug genommen.
II.
12 
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 4 ist begründet.
13 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht keine Haftung der Beklagten zu 4 für die Folgen des Unfalls vom 03.10.2010 gemäß §§ 18,17 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 ff PflVG, weil sie für den Beklagten zu 3 im Zusammenhang mit dem Führen des VW Touran keinen Versicherungsschutz gewährte. Die Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens N-0 an den Beklagten zu 3 hatte nicht zur Folge, dass der Versicherungsschutz aus dem vom Versicherungsnehmer P für den im Versicherungsschein und in der Zulassungsbescheinigung genannten Halter A mit der Beklagten zu 4 abgeschlossenen Versicherungsvertrag für dieses Kurzzeitkennzeichen auf den Beklagten zu 3 übergeht. Weder liegt ein Verkauf des VW Touran durch den A an den Beklagten zu 3 mit der Folge eines Übergangs des Versicherungsschutzes nach §§ 95, 122 VVG vor, noch hat die Beklagte zu 4 einem Eintritt des Beklagten zu 3 in den Versicherungsvertrag und/oder den Versicherungsschutz zugestimmt.
1.
14 
Auf der Grundlage des Versicherungsscheins ist davon auszugehen, dass der sich auf dieses Kennzeichen beziehende Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem P und der Beklagten zu 4 zustande gekommen ist.
a)
15 
Aus dem von der Beklagten 4 vorgelegten Versicherungsschein in Form eines Bildschirmausdrucks für die Kfz-Haftpflichtversicherung Serie X eVB-Nr. Y (Bl. 58 d. A.) ergibt sich, dass als Halter ein A, und als Versicherungsnehmer ein P angegeben ist. In der Rubrik „Fahrzeugdaten“ wird angegeben: „universal“. Die Nummer des Kennzeichens ist N-0. Die Laufzeit betrug 5 Tage für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und Vorliegen der grünen Karte. Beginn des Versicherungsschutzes war der 01.10.2010 und das Ende der 05.10.2010. Der VW Touran des Beklagten 3 war unstreitig im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Kennzeichen N-0 versehen.
b)
16 
Zwar bestreitet die Klägerin, dass zwischen der Beklagten zu 4 und dem P ausdrücklich vereinbart worden sei, dass der Vertrag für einen A als Halter eines Kfz habe gelten sollen. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist für die Klägerin möglich. Allerdings legt die Beklagte zu 4 den Versicherungsschein vor. Für eine Manipulation des vorgelegten Versicherungsscheins durch die Beklagte zu 4 fehlen die Anhaltspunkte. Solche trägt die Klägerin auch nicht vor. Für den Abschluss des Haftpflichtversicherungsvertrages gemäß der Angaben im Versicherungsschein spricht auch, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagte zu 4 in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 unwidersprochen vorgetragen hat, dass A in der Zulassungsbescheinigung zu diesem Kennzeichen als Halter eingetragen worden sei.
2.
17 
Entgegen der Auffassung des Landgericht, welche sich auf das Urteil des OLG Hamm, NJW 2013, 1248 stützt (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 14.03.2012 - 8 S 6486/11), hat die von der Beklagten zu 4 behauptete Weitergabe des Kurzzeit-Kennzeichens an den Beklagten zu 3 nicht dazu geführt, dass der Versicherungsschutz auf den Beklagten zu 3 übergegangen oder auf ihn ausgedehnt worden ist.
18 
Zweck des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrages ist es, dem Versicherungsnehmer Schutz vor unberechtigten und die Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen zu gewähren, die aus dem Gebrauch von Fahrzeugen entstehen können (BGH MDR 2007, 216, juris Rn. 12).
a)
19 
Nach den AKB der Beklagten zu 4 vom 01.01.2010 besteht bei einem Haftpflichtversicherungsvertrag für ein Kurzzeitkennzeichen nach Abschnitt A.2 Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
20 
a. den Halter des Fahrzeugs,
b. den Eigentümer des Fahrzeugs,
c. den Fahrer des Fahrzeugs.
21 
Dabei können sich Ansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG nur gegen den Halter i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG richten. Insoweit ist der Halterbegriff im StVG entgegen der Auffassung des OLG Hamm, NJW 2013, 1248 einheitlich. Wenn daher in §§ 31 ff. StVG vom Halter des Fahrzeugs die Rede ist, ist der Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG gemeint. Halter ist demnach nicht, wer im Fahrzeugschein steht, sondern wer das Kfz im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz ausübt, also Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst bestimmen kann (BGH NJW 92, 900; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 5). Es ist folglich nicht möglich, ein halterloses Fahrzeug im Verkehr zu bewegen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, wer noch oder schon Halter ist, wenn das Fahrzeug mit dem Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 1 FZV geprüft, erprobt oder überführt wird. Entweder wird das noch der Verkäufer oder schon der Käufer sein, weil beim Verkauf eines Kfz’s der Erwerber mit der Übergabe Halter wird (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 5). Entsprechendes gilt für den Begriff des „Halters“ nach Abschnitt A 2 der AKB der Beklagten zu 4. Auch insoweit ist der Halter i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG gemeint.
22 
Nachdem im vorliegenden Haftpflichtversicherungsvertrag als Halter der A genannt wird, bezieht sich das im Versicherungsschein in Bezug genommene Kurzzeitkennzeichen N-0 auf den A. Dieser darf daher das Kurzzeitkennzeichen an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen. Dieses Fahrzeug ist noch nicht näher bestimmt, wie die Angabe „universal“ im Versicherungsschein unter der Rubrik „Fahrzeugdaten“ zeigt. Erst durch die Eintragung des konkreten Fahrzeugs, an dem das Kurzzeitkennzeichen angebracht werden soll, auf Seite 2 des Fahrzeugscheins für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Anl. 9 zu § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV) durch den Halter bezieht sich der Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 4 auf dieses Fahrzeug.
b)
23 
Im vorliegenden Fall erstreckte sich der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 4 und dem P nicht auf den am Unfall beteiligten VW Touran des Beklagten zu 3, an dem das Kurzzeitkennzeichen N-0 angebracht war, weil der A unstreitig weder Halter, Eigentümer oder Lenker dieses VW Touran im Zeitpunkt des Unfalls war.
c)
24 
Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 4 und dem P auf den Beklagten zu 3 vor dem Unfall übergegangen ist.
aa)
25 
Der Versicherungsschutz ist nicht gemäß §§ 95, 122 VVG auf den Beklagten zu 3 übergegangen. Von der Klägerin wurde nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beklagte 3 den von ihm gesteuerten VW Touran von A oder gegebenenfalls auch von P erworben hat.
bb)
26 
Allein die Weitergabe des Kurzzeit-Kennzeichens an den Beklagten zu 3 durch den P, so wie von der Beklagten 4 behauptet, erweitert den Versicherungsschutz nicht auf den Beklagten zu 3.
27 
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich nicht, dass sich der Versicherungsschutz allein infolge der Kennzeichenklausel auch auf Fahrzeuge erstrecken soll, die nie zu seinem Bestand gehört haben, sondern lediglich infolge des eigenmächtigen Verhaltens eines Dritten, etwa auch eines Kennzeichen-Diebes, mit rotem Kennzeichen versehen sind, die die Kraftfahrzeugzulassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat. Eine Erstreckung des Versicherungsschutzes auf solche Fahrzeuge entspricht daher nicht seinem rechtlichen Interesse und auch nicht dem des Versicherers (BGH MDR 2007, 216, juris-Rn. 17). Das rote Kennzeichen muss vielmehr unter Umständen angebracht worden sein, die mit dem Betriebszweck des Handelsgeschäfts des Versicherungsnehmers und mit dem Willen des Betriebsinhabers, innerhalb dieses Betriebszwecks zu handeln, in irgendeiner Beziehung stehen (OLG Stuttgart VersR 2001, 1375, juris Rn. 2).
28 
Diese Rechtsprechung des BGH und des OLG Stuttgart, die zu den roten Kennzeichen für den Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk gemäß § 16 Abs. 3 FZV ergangen ist, ist auf das Kurzzeitkennzeichen gemäß § 16 Abs. 2 FZV übertragbar. Denn der Zweck beider Kennzeichen ist der gleiche. Beide sollen die Möglichkeit eröffnen, dass der Halter ein in seiner Obhut bzw. in seinem Verfügungsbereich befindliches Kraftfahrzeug für den bestimmten Zweck der Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt kurzfristig mit einem Kennzeichen versehen kann, ohne dass bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits feststeht, um welches konkrete Fahrzeug es sich handelt. Dabei ist jeweils Voraussetzung, dass ein Bezug des Halters zu dem Fahrzeug besteht. Das ist beim roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 FZV die vorübergehende Verfügungsgewalt oder zumindest Obhut des Kfz-Händlers-Handwerkers und beim Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV die Haltereigenschaft. Auch im Fall des Kurzzeitkennzeichens nach § 16 Abs. 2 FZV ist dem Versicherungsnehmer und dem Halter klar, dass nur die Fahrzeuge des nach dem Vertrag vorgesehenen Halters vom Vertrag erfasst sein und nur diese ein entsprechendes Kurzzeitkennzeichen bekommen sollen. Die Unterschiede zwischen dem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Benutzung nach § 16 Abs. 3 FZV, dem roten Kennzeichen und dem Kurzzeitkennzeichen nach § 16 Abs. 2 FZV betreffen die verwaltungstechnische Abwicklung des Zulassungsverfahrens. Dabei verbleibt das Eigentum beim roten Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde, so dass es zurückgegeben werden muss, was immer wieder Probleme bereitet, während das Kurzzeitkennzeichen im Eigentum des Empfängers dieses Kennzeichen steht (vgl. hierzu Blum, Der Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen in www.praxisverkehrsrecht.de).
29 
Im vorliegenden Fall war der nach dem Versicherungsvertrag vorgesehene Halter der A. Diesem und dem P als Versicherungsnehmer der Beklagten zu 4 war daher bewusst, dass sie das Kennzeichen nicht an einen Dritten, also hier dem Beklagten zu 3, weitergeben durfte, ohne dass die Beklagte 4 dem zugestimmt hat. Folglich erstreckt sich der Versicherungsschutz allein durch die Weitergabe des Kurzzeit-Kennzeichens nicht auf den Beklagten zu 3.
30 
Die Klägerin hat zwar bestritten, dass der P nach Zulassung eines Fahrzeugs auf A die Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung an den Beklagten zu 3 verkauft und übergeben habe. Ferner hat sie bestritten, dass P in einigen Fällen, wie auch im streitgegenständlichen Fall, Kennzeichen in seiner „Schilderbude“ rechtswidrig weiterverkauft habe. Die Klägerin trägt im Übrigen nicht vor, wie der Beklagten zu 3 sonst in den Besitz des Kurzzeitkennzeichens N-0 gekommen sein soll. Darauf kommt es aber nicht an, weil die im Hinblick auf die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf den Beklagten zu 3 darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen hat, dass irgendein Bezug des A oder des P zu dem mit dem Kurzzeitkennzeichen versehenen VW Touran des Beklagten zu 3 bestand. Ein solcher Bezug ist auch sonst nicht ersichtlich.
31 
Aus dem im Versicherungsschein in der Rubrik Fahrzeugdaten eingetragenen Wort „universal“ ergibt sich ebenfalls kein Übergang des Versicherungsschutzes auf den Beklagten zu 3. Damit ist vor dem Hintergrund der Angabe des A als Halter nicht irgendein Fahrzeug gemeint, sondern ein Fahrzeug, dessen Halter der A ist oder zum Beispiel durch Kauf noch werden wird. Das Wort „universal“ bezieht sich dabei auf die Fahrzeugklasse wie Personen- oder Lastkraftwagen, für die jeweils eine bestimmte Prämie von der Beklagten zu 4 bei Abschluss des Versicherungsvertrages verlangt wird. Insoweit hat die Beklagte zu 4 nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen, dass die Angabe „universal“ bedeute, der Versicherungsvertrag betreffe jedes Kraftfahrzeug, an das ein Kurzzeitkennzeichen angebracht werden könne und gebe daher dem Halter die größtmögliche Flexibilität. Dafür werde dann auch die höchste Prämie fällig.
(3)
32 
Die Klägerin trägt nicht vor, dass die Beklagte zu 4 mit der Weitergabe des streitgegenständlichen Kurzzeitkennzeichens an den Beklagten zu 3 einverstanden gewesen ist.
d)
33 
Der Umstand, dass die Beklagte zu 4 die streitgegenständliche Versicherung über das Internet vertrieben hat, hat keine Auswirkungen auf die rechtliche Wertung, ob ein Versicherungsschutz aus dem Vertrag der Beklagten zu 4 mit dem P für den Beklagten zu 3 besteht oder nicht. Dabei mag das Verfahren über das Internet größere Möglichkeiten des Missbrauchs bieten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens durch den Versicherungsnehmer an Dritte so nicht vertraglich vorgesehen und daher nicht gestattet ist. Folglich hat der Umstand, dass der Vertrag unter Zuhilfenahme des Internets und damit im Fernabsatz zustande kommt, keine Auswirkungen auf den materiellen Inhalt des Vertragsverhältnisses.
3.
34 
Soweit die Klägerin ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 4 im Zuge des Anbietens entsprechender Versicherungen über das Internet sieht, müsste sie einen entsprechenden Rechtsverstoß gemäß § 823 Abs. 1 BGB darlegen und das Verschulden der Beklagten zu 4 beweisen. Der bisherige Vortrag der Klägerin reicht hierzu nicht aus. Insbesondere trägt die Klägerin nicht vor, dass die Beklagte zu 4 bereits vor der - wie auch immer - erfolgten Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens durch den P und/oder den A an den Beklagten zu 3 von derartigen Praktiken Kenntnis hatte und trotzdem weiter entsprechende Vertragsangebote des P akzeptierte. Allein der Umstand, dass es in der Vergangenheit immer wieder unzulässige Weitergaben von Kurzzeitkennzeichen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen der Beklagten zu 4 mit anderen Versicherungsnehmern gegeben haben soll, begründet noch kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 4.
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Hamm, NJW 2013, 1248, die einen vergleichbaren Fall betraf, an dem auch die Beklagten zu 4 beteiligt war, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.