Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juli 2015 - 10 U 4220/14

bei uns veröffentlicht am24.07.2015
vorgehend
Landgericht Ingolstadt, 33 O 2079/13, 08.10.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 10 U 4220/14

Im Namen des Volkes

Verkündet am 24.07.2015

33 O 2079/13 LG Ingolstadt

Die Urkundsbeamtin …

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatzes und Feststellung

erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15.07.2015 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung der Klägerin, eingegangen am 06.11.2014, wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 08.10.2014 (Az. 33 O 2079/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche übergangsfähige Leistungen zu ersetzen, die sie in Zukunft gegenüber der Versicherten M. F., geb. 22.11.1977, nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Verkehrsunfall vom 18.06.1997 auf der Staatsstraße 2084 zwischen S. und O. zu erbringen hat.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin, ein kommunaler Unfallversicherungsträger, macht aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte, eine Haftpflichtversicherung, Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 18.06.1997 auf der Staatsstraße 2084 zwischen S. und O. zwischen dem Pkw einer Versicherungsnehmerin der Beklagten und Frau M. F., geb. 22.11.1977. Für letztere ist die Klägerin eintrittspflichtig, weil ein versicherter Wegeunfall vorlag.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 25.06.2014 (Bl. 40/46 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Ingolstadt hat - ohne Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen und diese Entscheidung allein auf die vermeintlich eingetretene Verjährung gestützt. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 13.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 06.11.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 54/55 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 12.01.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 62/86 d. A.) begründet.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet sei, sämtliche übergangsfähige Leistungen zu ersetzen, die die Klägerin in Zukunft gegenüber der Versicherten M. F., geb. am 22.11.1977, nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Unfallereignis vom 18.06.1997 zu erbringen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 25.06.2015 (Bl. 107/109 d. A.), die Replik vom 13.07.2015 (Bl. 114/117 d. A.), und den weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2015 (Bl. 105/106 d. A.) Bezug genommen. Zuletzt wird auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 07.05.2015 (Bl. 87/100 d. A.) verwiesen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 02.07.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 15.07.2015 bestimmt (Bl. 111/112 d. A.).

B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach verneint.

a) Durch das Kraftfahrzeug einer bei der Beklagten versicherten Verkehrsteilnehmerin wurde Frau M. F. im Straßenverkehr verletzt, so dass grundsätzlich ein Anspruch aus §§ 7 I, 18 I StVG i. V. m. 115 I 1 Nr. 1 VVG bestand. Da sich Frau F. zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstätte befand, ergaben sich die Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung und damit ein Anspruchsübergang gemäß § 116 I SGB X. Die tatsächlichen, eine grundsätzliche Haftung begründenden Umstände dieses Unfalls sind zwischen den Parteien unstreitig, insbesondere die volle Einstandspflicht der Beklagten für jegliche künftige unfallbedingte Schäden, die der Unfallversicherer zu übernehmen hat (EU 2 = Bl. 41 d. A.).

b) Die Klägerin hat ein besonderes rechtliches Interesse an der bloßen Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht (§ 256 I ZPO), weil die Beklagte gerade geltend macht, dass ihr gegenüber dieser Rechtspflicht ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zukomme. Deswegen wird das besondere Feststellungsinteresse vom Erstgericht zutreffend erkannt (EU 3 = Bl. 42 d. A.) und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

c) Die Verjährung der klägerischen Ansprüche, auf deren Eintritt das Ersturteil die Klageabweisung ausschließlich stützt (EU 3 = Bl. 42 d. A.) und sich die Beklagte ausschließlich beruft (BE 1, 3 = Bl. 107, 109 d. A.), ist nicht eingetreten. Jedenfalls können die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verjährung zum Nachteil der insoweit beweisführungs- und feststellungsbelasteten Beklagten (BGH NJW 1987, 1766; NJW-RR 2009, 1040) nicht festgestellt werden.

aa) Das Ersturteil enthält weder eine umfassende, stimmige und nachprüfbare Berechnung des Verjährungseintritts, noch eine vollständige Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen.

1. Tatbestand und Entscheidungsgründe benennen keinen Zeitpunkt, zu dem die Verjährung begonnen hat, also die Klägerin die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hatte (EU 3/6 = Bl. 42/45 d. A.). Das Erstgericht versagt sich sogar Hinweise auf oder die Darlegung des Sachvortrags der Parteien zu diesem Zeitpunkt (Klageschrift v. 19.12.2013, S. 3, 5 = Bl. 3, 5 d. A.; Klageerwiderung v. 28.02.2014, S. 2/3 = Bl. 12/13 d. A.; Replik v. 14.04.2014, S. 1/2 = Bl. 17/18 d. A.; Duplik v. 15.05.2014 = Bl. 26/29 d. A., Schriftsatz d. Kl. v. 23.06.2014 = Bl. 30/32 d. A., u.v. 09.07.2014 = Bl. 37/38 d. A.; BB 3 = Bl. 64 d. A.), so dass nicht erkennbar ist, ob, gegebenenfalls welcher Zeitraum bis zur wohl ersten Geltendmachung der Ansprüche für den Lauf der Verjährung gezählt wurde.

2. Ebenso wenig bieten Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils eine fassbare Entscheidung, ob eine (wohl erste) Hemmung durch ein Anschreiben der Klägerin vom 27.10.1997 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (EU 2 = Bl. 41 d. A., Anl. K 12) eingetreten sei (EU 4/5 = Bl. 43/44 d. A.). Gleiches gilt für das Ende dieser Hemmung (EU, a. a. O.), allenfalls könnte gemutmaßt werden, das Erstgericht sehe in der letzten Zahlung der Beklagten einen (bestätigenden) Bescheid i. S. d. § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG (heute § 115 II 3 VVG).

Wiederum bleibt ungeklärt, ob, gegebenenfalls welche Zeiträume in der Zeit vom 27.10.1997 bis 04.03.2010 für den Lauf der Verjährung berücksichtigt wurden.

3. Das Erstgericht scheint von einer (möglicherweise erneuten) Hemmung durch Verhandlungen auszugehen, begründet durch ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 11.04.2005 (EU 3 = Bl. 42 d. A., Anl. K 8), mit welchem ein Vertreter der Klägerin am 21.04.2005 Einverständnis erklärt habe (EU 4 = Bl. 43 d. A.). Der Senat entnimmt den Entscheidungsgründen, dass das Erstgericht insoweit den Beginn einer Hemmung annimmt, jedoch fehlt wiederum jegliche Festlegung, welche Zeiträume der Verjährungsfrist bisher verstrichen sind.

4. Das Ersturteil sieht, rechtlich unter keinem Gesichtspunkt vertretbar, ein Ende der vorstehend genannten Hemmung in der - hinsichtlich der Ansprüche des Streitfalls gescheiterten - Sammelbesprechung vom 17.04.2007 (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.). Jedoch fehlen eindeutige Ausführungen dazu, ob die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 S. 1 BGB) worden sei durch ausdrücklichen Abbruch, oder durch „Einschlafenlassen“ (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.). Soweit das Erstgericht feststellt, „die Parteien haben sechseinhalb Jahre lang keine Kommunikation über den Streitfall mehr aufgenommen, obwohl es (sonst durchaus, Ergänzung des Senats) zwischenzeitlich zu Sammelbesprechungen zwischen den Parteien gekommen war“, kann damit aufgrund der Gesamtumstände lediglich der Zeitraum von April oder Mai 2007 bis Oktober 2013 gemeint sein.

Auch insoweit bleibt jedoch offen, welcher Anteil der ursprünglich dreijährigen Verjährungsfrist in diesem Zeitraum wann verstrichen und die Verjährung somit abgelaufen sei.

5. Soweit das Erstgericht, wiederum grob fehlerhaft, eine weitere Hemmung durch Verhandlungen aufgrund der schriftlich festgelegten Verhandlungsergebnisse der Sammelbesprechung vom 17.04.2007 in einem Bestätigungsschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 07.05.2007 (EU 3 = Bl. 42 d. A., Anl. K 9) nicht zu erkennen vermag, wird nicht mitgeteilt und nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des Landgerichts die Verjährung abgelaufen ist.

6. Zuletzt erwähnt das Ersturteil Teilzahlungen, gemäß Anforderungsschreiben vom 08.11.2002 (EU 2/3 = Bl. 41/42 d. A., Anlage K 5), vom 11.03.2008 (Anl. K 5), und vom 22.02.2010 (EU 2, 6 = Bl. 41, 45 d. A.), auf letzteres folgte eine Zahlung der Beklagten am 04.03.2010. Das Erstgericht sieht in diesen Zahlungen Hemmungstatbestände (hinsichtlich des letztgenannten Schreibens ausdrücklich, im Übrigen den Umständen zu entnehmen), obwohl bei richtiger rechtlicher Einordnung Unterbrechungstatbestände anzunehmen wären. Deswegen weist das Ersturteil keinerlei Angaben auf, zu welchen Zeitpunkten die dreijährige Verjährungsfrist neu begonnen haben könnte.

7. Weitere unstreitige und entscheidungserhebliche Tatsachen werden unterdrückt, wie ein Schreiben der Klägerin vom 14.10.2013 (Anl. K 11), in dem gebeten wurde, eine Verlängerung des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu vereinbaren, die Antwortschreiben der Beklagten vom 23.10.2013 und 08.11.2013, in welchen die Verjährungseinrede ausdrücklich erhoben wurde (Anl. K 3, K13), und die ohne Zweifel verjährungshemmende Klageeinreichung am 23.12.2013 und Zustellung am 10.01.2014 (Bl. 1, zu 7/8 d. A.). Weder für den Senat, noch für die Parteien ist erkennbar, zu welchem Zeitpunkt vor Klageeinreichung das Erstgericht aus welchen Gründen die Verjährung für eingetreten hält.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten insoweit wird auf die Hinweise des Senats vom 07.05.2015 (Bl. 87/100 d. A.) verwiesen.

bb) Bei dieser Sachlage sind die Rügen der Berufungsbegründung ohne weiteres ausreichend (BGH NZV 2015, 291: „Wird die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen, reicht es grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, dass der Kläger vorträgt, die aus einem bestimmten Unfallereignis geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt“). Dies gilt verstärkt, wenn wie vorliegend das Ersturteil eine Fülle von Auslassungen und rechtlichen Fehleinschätzungen aufweist.

cc) Der Senat trifft deswegen - anhand des Akteninhalts und des unstreitigen Parteivortrags - nachfolgende Feststellungen. Auch die Beklagte kann oder will insoweit keine ergänzenden Tatsachen anführen, sondern lediglich eine abweichende rechtliche Beurteilung geltend machen (BE 2 = Bl. 108 d. A.) und bisher nicht erwiesene Behauptungen - ohne Beweisantritt - aufrecht erhalten (BE 3 = Bl. 109 d. A.).

1. Der Zeitpunkt, zu dem die klägerischen Ansprüche entstanden sind (18.06.1997), war und ist unstreitig ausweislich des erstinstanzlichen Tatbestands (EU 2 = Bl. 41 d. A.). Dieser Zeitpunkt fällt vorliegend mit dem Unfallzeitpunkt zusammen (hierzu §§ 199 I Nr. 1, 200 S. 1 BGB, MüKo BGB/Grothe, 6. Auflage 2012, § 199 Rn. 3, § 200 Rn. 3). Zwar entstehen Ansprüche erst mit Fälligkeit, also wenn sie erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden können (OLG München BB 2014, 2639 [Rz. 31]), jedoch tritt in Fällen des Schadensersatzes wegen Beschädigung einer Sache (Wiederherstellung, § BGB § 249 BGB § 249 Absatz I BGB, oder der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag, § BGB § 249 BGB § 249 Absatz II 1 BGB) die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein (BGH NJW 2009, 910).

2. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht (§ 852 I BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229 EGBGB § 6 I 2; BGH r + s 2014, 525 [526 [15]]) und ist nunmehr mit dem 27.10.1997 ebenfalls unstreitig. Die Beklagte räumt ein, dass die Anmeldung der klägerischen Ansprüche zu einer Hemmung geführt habe (BE 1 = Bl. 107 d. A.), versagt sich jedoch jeglichen Vortrag, ob und zu welchem (früheren) Zeitpunkt die Klägerin die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Deswegen hat der Senat für das weitere Verfahren davon auszugehen, dass vor dem 27.10.1997 keinerlei Zeiträume für den Verjährungslauf zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils insoweit keine Klärung liefern (EU 3/6 = Bl. 42/45 d. A.), muss sich nach den Grundsätzen der Feststellungslast zum Nachteil der sich auf Verjährung berufenden Beklagten auswirken (MüKo zum BGB/Grothe, 6. Auflage 2012, § 199, Rn. 42).

3. Eine gleichzeitige (erste) Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche ab 27.10.1997 ist unstreitig, allerdings sieht die Beklagte nun ein Ende dieser Hemmung durch eine Teilzahlung auf ein Anforderungsschreiben der Klägerin vom 08.11.2002 (BE 2 = Bl. 108 d. A.). Dieses Schreiben der Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten wird im unstreitigen Tatbestand des Ersturteils mit der Formulierung „… musste zuletzt (!) 2010 Kosten … erstatten“ nur angedeutet, aber durch den Verweis auf den Akteninhalt einbezogen (EU 2/3 = Bl. 41/42 d. A., Anlage K 5). Die Zeitpunkte des Zugangs an die Beklagte und der Erstattung der Forderung (10.626,12 €) sind nicht festgestellt, jedoch gilt das Scheiben selbst - mangels Bestreitens der Beklagten - als zugestanden (§ 138 III ZPO).

- Der Rechtsmeinung der Beklagten, die Teilzahlung auf Anforderung führe wie eine Entscheidung des Versicherers ein Ende der Hemmung herbei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, denn - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 3 Nr. 3 S. 2 PflVG in der damals gültigen Fassung, heute § 115 II 3 VVG) - setzt diese Entscheidung Textform, also eine schriftliche Erklärung, voraus. Diese Form wird weder durch eine - im Übrigen kommentarlose - Zahlung auf Anforderung (BGH NJW-RR 1996, 474; NJW 1991, 1954), noch durch Anforderungsschreiben der Gegenseite gewahrt (BGH, a. a. O.: „Ein Teilanerkenntnis oder eine Teilzahlung reichen nur aus, wenn die verbleibenden Ansprüche ausdrücklich abgelehnt werden“; „… klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Dies bedeutet zwar nicht, dass sich der Versicherer in seiner Entscheidung für jeden in Betracht kommenden Schadensposten auch betragsmäßig festlegen müsste, vielmehr reicht es aus, dass er sich bereit erklärt, über die etwa schon bezifferten Schäden hinaus auch die weiteren nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Schadensposten (z. B. Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten) zu regulieren. Damit hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den an eine “Entscheidung” … zu stellenden Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab; dabei kommt der Entwicklung des Anmeldeverfahrens und insbesondere dem Konkretisierungsgrad der Schadensanmeldung besondere Bedeutung zu. Verbleiben im Einzelfall über die Tragweite einer positiven Erklärung des Versicherers in wesentlichen Punkten Zweifel, dann liegt eine Entscheidung, wie sie § PFLVG § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG meint, nicht vor. So erfüllt etwa eine Mitteilung, in der sich der Versicherer nur zum Grund des geltend gemachten Anspruchs positiv erklärt und zur Höhe des Anspruchs Vorbehalte anmeldet, nicht die Anforderungen, die an eine “Entscheidung” zu stellen sind“).

Zwar ist zutreffend, dass ein solcher schriftlicher Bescheid des Versicherers dann entbehrlich sein kann, wenn dessen Erteilung keinen vernünftigen Sinn hätte und eine bloße Förmelei darstellte, weil der Dritte Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt (Prölss/Martin/Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 115, Rn. 35/40), oder aus sonstigen Gründen kein schutzwürdiges Interesse an einem Bescheid hat und einen solchen gar nicht mehr erwartet (BGH NJW 1977, 674 = VersR 1977, 335; VersR 1982, 1006). Solche Umstände sind im Streitfall, anders als Erstgericht und Beklagte meinen (EU 5 = Bl. 44 d. A.), und anders als in den Fällen des BGH, nicht gegeben, denn zum einen steht der Klägerin keine Entscheidungskompetenz für eine Entschließung der Beklagten zu. Zum anderen hat gerade die Klägerin unwidersprochen in jedem Anforderungsschreiben erklärt, sich „die Geltendmachung weiterer Aufwendungen ausdrücklich vorzubehalten“, und somit für veranlasst gehalten, Zweifel an der grundsätzlichen Ersatzbereitschaft der Beklagten anzusprechen, wogegen die Beklagte ohne Grund nichts unternommen hat, um diese Zweifel zu zerstreuen. Zuletzt waren nach beiderseitigem Vortrag der Parteien ab April 2005 Verhandlungen erforderlich, was bereits ausreichend belegt, dass eine unumschränkte Einstandspflicht der Beklagten gerade nicht gewünscht und nicht erklärt worden war.

Zuletzt kann die kommentarlose Erbringung von Teilleistungen für sich allein, obgleich unstreitig, ebenso wenig eine förmliche Entscheidung ersetzen oder entbehrlich machen (BGH NJW-RR 1996, 474 = VersR 1996, 369; OLG Köln, Beschl. v. 10.07.2014 - 19 U 19/14 [juris] = [BeckRS 2015, 01547]; OLG Rostock r + s 2011, 490 [dort zusätzlich ein Abfindungsvergleich]), wie der mit Schreiben vom 11.04.2005 vereinbarte, bis 31.12.2012 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung (Prölss/Martin/Knappmann, a. a. O., Rn. 35; BGH, Urt. v. 27.01.2015 - Aktenzeichen VI ZR 87/14 [juris] = [BeckRS 2015, 05737: für die Anerkenntniswirkung von (Teil-)Zahlungen, die durch die Vereinbarung über die Verjährung nicht beseitigt wird]), oder die bloße Untätigkeit der Parteien (Prölss/Martin/Knappmann, a. a. O.; EU 5 = Bl. 44 d. A., vorl. Abs.).

- Ein Ende der Verjährungshemmung kann daher frühestens mit dem eindeutigen Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 23.10.2013 festgestellt werden. Unstreitig haben die Klägerin mit Schreiben vom 14.10.2013 (Anl. K 11) gebeten, eine Verlängerung des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu vereinbaren, und die Beklagte hierauf mit Schreiben vom 23.10.2013 und nochmals mit Schreiben vom 08.11.2013 die Verjährungseinrede ausdrücklich erhoben (Anl. K 3, K13).

- Die Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung, § 115 II 3 VVG) ist, weil vor dem 31.12.2001 eingetreten, nach den Vorschriften der bis 31.12.2001 gültigen Gesetzesfassung (§§ 852 II, 205, 208 BGB a. F., Art. 229 EGBGB § 6 I 2) zu beurteilen (BGH, r+s 2014, 525). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 23.12.2013 war danach keine Verjährung eingetreten.

4. Darüber hinaus ist eine weitere Hemmung der Verjährung durch zwischen den Parteien schwebende Verhandlungen (§ 203 S. 1 BGB) seit 11.04.2005 unstreitig. Zwar deuten die Entscheidungsgründe des Ersturteils dies nur an, während der Tatbestand lediglich im streitigen Klägervorbringen nicht fassbare Hemmungszeitpunkte durch ständige Verhandlungen erwähnt (EU 2/4 = Bl. 41/43 d. A.), jedoch werden die entscheidungserheblichen Daten mitgeteilt. Einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 11.04.2005 (EU 3 = Bl. 42 d. A., Anl. K 8), und einer Einverständniserklärung der Klägerin vom 21.04.2005 (EU 4 = Bl. 43 d. A.) entnimmt der Senat nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung zweifelsfrei Verhandlungen jedenfalls ab dem 11.04.2005. Anderenfalls hätte kein Grund bestanden, den „Schadenfall bei der nächsten Sammelbesprechung zu erörtern“. Wortlaut und Zweck des Schreibens erweisen, dass die Beklagte mit der Klägerin auch inhaltlich über deren übergegangene Ansprüche aus dem Verkehrsunfall verhandeln wollte. Auf das handschriftlich vermerkte Einverständnis der Klägerin vom 21.04.2005 kommt es somit - hinsichtlich des Zeitpunkts - nicht mehr an.

Das Ende dieser Hemmung steht zwischen den Parteien im Streit, wobei die beweisbelastete Beklagte für ihren entscheidungserheblichen Vortrag keinen Beweis erbringen konnte und nicht einmal antreten wollte. Soweit das Erstgericht das Hemmungsende wohl in der - hinsichtlich der Ansprüche des Streitfalls gescheiterten - Sammelbesprechung vom 17.04.2007 sieht (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.), ist dies rechtlich nicht mehr vertretbar.

- Nach Auffassung des Senats kann ein ausdrücklicher Abbruch der Verhandlungen erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 23.10.2013 festgestellt werden. In diesem Schreiben erklärt die Beklagte eindeutig, keine Zahlungen mehr leisten und keine Verhandlungen mehr führen zu wollen, während im Gegensatz hierzu in einem früheren Bestätigungsschreiben (v. 07.05.2007 Anl. K 9), gerade erneute Verhandlungen in Aussicht genommen worden waren.

Dagegen kann eine Verweigerung der Fortsetzung dieser Verhandlungen nicht in der ohne Einigung beendeten Sammelbesprechung (EU 3 = Bl. 42 d. A.; Schriftsatz der Beklagten v. 15.04.2014, S. 1/2 = Bl. 26/27) gesehen werden, weil dies schon mit dem Wortlaut des klägerischen Bestätigungsschreibens (v. 07.05.2007 Anl. K 9), welches unstreitig die Besprechungsergebnisse zutreffend wiedergibt, nicht zu vereinbaren wäre. Auch der - durch Auslegung zu ermittelnde und anerkennenswerte (§ 133 BGB) - Vertragswille beider Parteien lässt ein derartiges Verständnis nicht zu, zumal einerseits die in diesem Schreiben angekündigten weiteren Abrechnungen - unstreitig in mindestens zwei Fällen - vorgenommen, andererseits wörtlich erneute Verhandlungen in Aussicht genommen worden waren.

- Zutreffend ist, dass auch ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen durch den Berechtigten (EU 4 = Bl. 43 d. A.; Klageerwiderung v. 28.02.2014, S. 3 = Bl. 13 d. A.) einem Abbruch gleichsteht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH r + s 1986, 154; NJW-RR 1990, 664; Beschl. v. 29.03.2001 - IX ZR 256/00 [juris]).

Der Senat hat die Parteien ausführlich, unmissverständlich und zielgerichtet (Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl. 2013, Rz. 114/115) darauf hingewiesen, dass insoweit die Beweislast der Beklagten besteht und einen Beweisantritt erfordert (Hinweise des Senats v. 07.05.2015, S. 10/11 = Bl. 96/97 d. A.). Dennoch fehlt bis heute jeglicher Sachvortrag der Beklagten, zu welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Umstände die Klägerin hätte tätig werden müssen, widrigenfalls sie hätte erkennen können, dass die Beklagte nun nicht mehr verhandeln werde. Vielmehr wird - statt zusätzlicher geeigneter Anknüpfungstatsachen - ausschließlich vorgetragen, seit dem 17.04.2007 bis zum Jahre 2009 hätten mindestens zwei, bis zum erneuten Schreiben der Klägerin vom 14.10.2003 mindestens sechs Sammelbesprechungen zwischen den Parteien stattgefunden (BE 3 = Bl. 109 d. A.), ohne dass der Streitfall zum Aufruf gekommen wäre. Das Ersturteil versagt sich hierzu jedoch Feststellungen, die Ausführungen in den Entscheidungsgründen (EU 3 = Bl. 42 d. A.) finden weder im Tatbestand, noch in der unterlassenen Beweiserhebung eine Stütze. Die Klägerin hat diese Umstände bestritten, und behauptet, in der - hinsichtlich des Streitfalls ergebnislosen - Sammelbesprechung vom 17.04.2007 habe man sich geeinigt, den Fall in einer der nächsten Sammelbesprechungen erneut verhandeln zu wollen. Zu seiner solchen neuerlichen Verhandlung sei es jedoch nicht mehr gekommen (BB 6, 8 = Bl. 67, 69 d. A.; Replik v. 13.07.2015, S. 2/3 = Bl. 115/116 d. A.).

Abgesehen davon, dass diese Umstände, ihre Richtigkeit unterstellt, allenfalls eine gewisse Hinweiswirkung dafür erzeugen könnten, dass keine Verhandlungen mehr beabsichtigt waren oder folgen sollten, verkennt das Erstgericht Darlegungs- und Feststellungslast, soweit gemutmaßt wird, die Klägerin habe weitere Verhandlungen „nicht darstellen“ können, und der bloße Verweis auf eine der nächsten Sammelbesprechungen sei nicht ausreichend (EU 3/4 = Bl. 42/43 d. A.). Vielmehr hat der Versicherer, wenn einmal aufgenommene Verhandlungen unstreitig oder erwiesen sind, darzulegen, dass diese endgültig beendet worden seien (BGH NJW 2008, 576 ff. [578 [21]]).

Bei dieser Sachlage hält der Senat ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen nicht für erwiesen, und nach dem Verfahrensgang im Berufungsverfahren auch nicht für erweislich. Die Absicht der Erörterung in künftigen Sammelbesprechungen belegt bei lebensnaher und vernünftiger Betrachtung sehr wohl weitere Verhandlungsbereitschaft, während die Beklagte aus den Feststellungen des Ersturteils keine für sie günstigen Folgerungen ziehen kann. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, es habe seit dem 17.04.2007 weitere Sammelbesprechungen ohne den Streitfall gegeben, ist frei erfunden (EU 3 = Bl. 42 d. A.), und kann einen von der Beklagten zu beweisenden Abbruch der Verhandlungen unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen.

Die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen beurteilt sich nach den ab 01.01.2002 gültigen Vorschriften (§§ 203, 209, 212 BGB, Art. 229 EGBGB § 6 I 1; BGH, r + s 2014, 525). Auch insoweit kann der Senat daher einen Abbruch der Verhandlungen und damit ein Ende der Verjährungshemmung frühestens mit dem eindeutigen Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 23.10.2013 feststellen, zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 23.12.2013 war danach wiederum Verjährung noch nicht eingetreten.

5. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass ein erfolgreicher Verjährungseinwand der Beklagten erfordert hätte, dass kumulativ das Ende der von ihr behaupteten Verjährungshemmung sowohl nach vorstehend Ziffer 3, als auch nach Ziffer 4 festzustellen gewesen wäre.

- Ohne ein Ende der Hemmung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG zum 08.11.2002 würde sich an das von der Beklagten behauptete Hemmungsende nach § 203 S. 1 BGB zum 31.12.2009 zunächst die ursprüngliche, durch keinerlei zu berücksichtigende Zeiträume verminderte dreijährige Verjährungsfrist anschließen. Die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin verjähren nach einer Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195 BGB, Art. 229 EGBGB § 6 I 1; BGH r + s 2014, 525). Obwohl das haftungsbegründende Ereignis unstreitig vor dem 01.01.2002 stattgefunden hat, ist insoweit neues Recht anzuwenden (BGH, a. a. O.) weil dessen Frist weder länger (§ 6 III), noch kürzer (§ 6 IV) ist als diejenige des § 852 I BGB (in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Der unterschiedliche und nach neuem Recht spätere Beginn (§ 199 I BGB n. F. - § 852 I BGB a. F.) führt nicht zu einer längeren Verjährungsfrist.

Die Ansprüche der Klägerin sind ebenso entstanden und fällig geworden wie die der unfallverletzten Versicherten, denn auch die nach Sozialversicherungsrecht übergehenden oder übergangenen Ansprüche (§ 116 I SGB X) entstehen bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht 2014/Kater, SGB X § 116, Rn. 145; BGH NJW 2008, 2776 ff. [2777 [12]]; r + s 2014, 525).

- Hieran hätte sich eine erneut dreijährige Frist aufgrund der Zahlung vom 04.03.2010 angeschlossen, denn im Streitfall liegen Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände gleichzeitig vor und überschneiden sich (BGH NJW 1990, 826: „Die Verjährung eines Anspruchs kann sowohl nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig gehemmt und unterbrochen werden. Die Hemmung der Verjährung schließt eine Unterbrechung nicht aus; Hemmung und Unterbrechung können vielmehr zusammentreffen. Wird eine bereits gehemmte Verjährung zusätzlich unterbrochen, sind für Beginn und Ende der laufenden Verjährungsfrist sowie für den Beginn einer neuen Verjährung die Vorschriften über die Wirkung der Hemmung und der Unterbrechung gleichermaßen von Bedeutung. Bei einer Hemmung der Verjährung wird … der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Verjährung kommt zum Stillstand und läuft erst mit Wegfall des Hemmungsgrundes weiter. Wird die Verjährung unterbrochen, kommt … die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut zu laufen“).

Unterbrechungen führen zu einem erneuten Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 217 BGB a. F.), diese beginnt jedoch erst vom Ende einer Hemmung an (BGH, a. a. O.: „Die Wirkung der Hemmung, nämlich Stillstand der Verjährungsfrist, bleibt auch in diesem Fall bestehen; eine gleichzeitig oder anschließend eintretende Unterbrechung berührt sie nicht. Wird die Verjährung mit oder nach dem Eintritt der Hemmung zusätzlich unterbrochen und endet die Unterbrechung vor dem Ende der Hemmung, ist der aufgrund der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht einzurechnende Zeitraum ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum darf dem Gläubiger nicht deshalb verloren gehen, weil die Unterbrechung der Verjährung bereits vor Wegfall des Hemmungsgrundes beendet war“). Die Erwägungen des Erstgerichts (EU 6 = Bl. 45 d. A.) und der Beklagten (Klageerwiderung v. 28.02.2014, S. 3 = Bl. 13 d. A.; Schriftsatz v. 15.05.2014, S. 3 = Bl. 28 d. A.), es liege keine anerkenntnisbegründende Zahlung vor, entbehren jeglicher rechtlicher Grundlage. Entsprechend dem Anforderungsschreiben der Klägerin und dem unstreitigen, im Schreiben vom 07.05.2007 festgehaltenen Besprechungsergebnis können solche (Teil-)Zahlungen nichts anderes darstellen als das Anerkenntnis, dass die bezahlten Beträge als Schadensersatz geschuldet werden. Die Anerkenntniswirkung entfällt wiederum auch nicht durch den für diesen Zeitraum vereinbarten Verzicht auf die Verjährungseinrede (BGH Urt. v. 27.01.2015 - Aktenzeichen VI ZR 87/14 [juris]). Anders als die Klägerin meint, gilt jedoch insoweit nicht das „Jahresultimoprinzip“ (Replik v. 14.04.2014, S. 3 = Bl. 19 d. A., Schriftsatz v. 23.06.2014, S. 2 = Bl. 31 d. A.). Die Klägerin übersieht, dass altes Recht, nicht dagegen § 199 I BGB n. F. („… beginnt … mit dem Schluss des Jahres …“) anzuwenden ist.

Hieraus ergibt sich Ziffer 1., I. der Urteilsformel.

II.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 91 I ZPO, da die Klägerin mit ihrer Berufung und nunmehr auch in erster Instanz uneingeschränkt obsiegt hat. Hierauf beruhen Ziffer 1 II. und 2. der Urteilsformel.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Das Urteil hat lediglich hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a. a. O. 2419 Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a. a. O. 2420 Tz. 34; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

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Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

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Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

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Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 360/12 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.01.2014 - 10 O 360/12 - ist vorläufig vollstreckbar.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR87/14 Verkündet am:
27. Januar 2015
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 208 a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F.
bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F..
BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 87/14 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von
Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21. Februar 1987 geltend, bei dem die Versicherte der Klägerin schwer verletzt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
2
Die Klägerin erbrachte der Versicherten unfallbedingt Krankenversicherungsleistungen , für die sie die Beklagte jeweils in Regress nahm. Diese erstattete der Klägerin entsprechend deren Abrechnungsschreiben die entstandenen Aufwendungen. Mit Schreiben vom 12. Juli 1999 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sie verzichte zunächst bis zum 31. Dezember 2010 auf die Einrede der Verjährung. Auch in der Zeit nach dem 12. Juli 1999 kam es zu vorbehaltlosen Zahlungen der Beklagten. Die letzte Abrechnung erfolgte unter dem 3. September 2010 und wurde ebenfalls vorbehaltlos bezahlt. Als die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2011 erneut Krankheitskosten ihrer Versicherten in Höhe von insgesamt 87.541,38 € abrechnete, erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit ihrer am 26. Februar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den künftig noch entstehenden Schaden der Versicherten aus dem Verkehrsunfall vom 21. Februar 1987 zu ersetzen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Angesichts des in zweiter Instanz zwischen den Partei- en unstreitig gewordenen Sachvortrags der Klägerin zu Erstattungsleistungen der Beklagten in den Jahren zwischen 1987 und 1999 sei davon auszugehen, dass zur Zeit der Erklärung des befristeten Verjährungseinredeverzichts mit Schreiben vom 12. Juli 1999 Verjährung noch nicht eingetreten gewesen sei, da es durch die Zahlungen der Beklagten jeweils zu einer Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB a.F. gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschriften zur Reform des Verjährungs- und Schuldrechts (Art. 229 §§ 6, 12 EGBGB) habe spätestens am 31. Dezember 2002 eine neue dreijährige Verjährungsfrist begonnen, die am 31. Dezember 2005 abgelaufen sei. Zwar hätte der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) einer von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede bis zum 31. Dezember 2010 entgegengestanden. Seit dem 1. Januar 2011 sei die Beklagte aber uneingeschränkt berechtigt, die Einrede zu erheben. Aufgrund der mit Schreiben vom 12. Juli 1999 abgegebenen Erklärung, auf die Einrede der Verjährung nur befristet zu verzichten, habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können, dass die Beklagte nach dem 31. Dezember 2010 von der Verjährungseinrede absehen werde. In Ermangelung des erforderlichen Vertrauenstatbestands könne den von der Beklagten von 1999 bis 2010 geleisteten Zahlungen deshalb auch nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender Anerkenntnisse nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 208 BGB a.F. beigemessen werden.

II.

5
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht beurteilen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche bei Klageerhebung verjährt waren und die Beklagte deshalb die Zahlung verweigern darf. Es bleibt letztlich offen, weshalb die Verjährungsfrist bereits am 31. Dezember 2005 abgelaufen sein soll, obwohl das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen ist, die Beklagte habe von 1999 bis 2010 Zahlungen geleistet, die an sich geeignet gewesen seien, die Verjährung zu unterbrechen oder neu beginnen zu lassen (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).
7
2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des von der Beklagten am 12. Juli 1999 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung könne den danach von der Beklagten geleisteten Zahlungen insgesamt nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender bzw. -erneuernder Anerkenntnisse nach § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. beigemessen werden, kann nicht beigetreten werden. Es bedarf bei der Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt, stets einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, das heißt grundsätzlich einer Prüfung der einzelnen - möglichen - "Anerkennungshandlungen" des Schuldners. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zudem bei seiner Würdigung, der Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne der § 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. stehe der von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung entgegen, wesentliche Umstände nicht einbezogen.
8
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet , dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 22 und vom 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67, VersR 1969, 567 mwN; BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, VersR 2003, 251 Rn. 13; vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517 mwN; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, aaO mwN). Denn nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt.
9
b) Ob eine Erklärung des Schuldners die Voraussetzungen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. bzw. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. erfüllt, ist als Frage der tatrichterlichen Auslegung im Einzelfall revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln , Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (vgl. BGHZ 131, 136, 138; Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, aaO; BGH, Urteile vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, NJW 2000, 3130, 3131 f.). Die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 12. Juli 1999, in dem diese befristet bis zum 31. Dezember 2010 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat, leidet unter solchen Fehlern. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die erforderliche Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles nicht vorgenommen und dabei wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen hat (§ 286 ZPO).
10

c) Die in der Berufungsbegründung aufgeführte Vorkorrespondenz der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger bis zum Schreiben der Beklagtenseite vom 12. Juli 1999 durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, aaO und vom 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1326). Danach hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, nachdem sie bereits zuvor auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 1997 verzichtet hatte, auf eine erneute Bitte der Rechtsvorgängerin der Klägerin um einen weiteren Einredeverzicht in einem Antwortschreiben vom 15. Mai 1997 erklärt, durch ihre vorangegangene letzte Zahlung sei die Verjährung für die nächsten drei Jahre unterbrochen, weshalb davon abgesehen werden könne, über einen längeren Zeitraum auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit der Erklärung, für einen Zeitraum von 11 ½ Jahren auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kam die Beklagte - worauf sie in der Revisionsverhandlung hingewiesen hat - zudem einem Verlangen der Klägerin nach einem unbefristeten Verzicht entgegen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, die weitere vorbehaltlose Zahlung vom September 2010 wegen des bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Verjährungseinredeverzichts der Beklagten vom 12. Juli 1999 könne mangels eines Vertrauenstatbestandes nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB verstanden werden.
11
3. Die Frage, ob die vorbehaltlose Zahlung vom 3. September 2010 als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährungsfrist über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Februar 2013 verlängert hat, ist allerdings nur dann erheblich, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt dieser Zahlung noch nicht abgelaufen war. Denn ein Anerkenntnis kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) nur innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist abgegeben werden (vgl. RGZ 78, 130, 131; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517; vom 9. Oktober 1986 - I ZR 158/84, WRP 1987, 169; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearb. 2014, § 212 Rn. 32; Erman /Schmidt/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 212 Rn. 9 mwN). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Zahlung vom 3. September 2010 innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist erfolgt ist. Wäre die Verjährung zum Zeitpunkt der Zahlung vom 3. September 2010 bereits eingetreten gewesen, wäre die Beklagte nach Ablauf des befristeten Einredeverzichts ab dem 1. Januar 2011 berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben.
12
4. Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.05.2013 - 25 O 9/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2014 - 12 U 23/13 -

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 256/00
vom
29. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
am 29. März 2001

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April 2000, berichtigt durch Beschluß vom 17. Mai 2000, wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75.282,12 DM festgesetzt.

Gründe


Die Sache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Ansicht der Revision, die Verjährung des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz von Verdienstausfall sei in der Zeit vom 2. März 1988 bis 14. September 1990 nicht gehemmt gewesen, weil ihr damaliger Rechtsanwalt die Verhandlungen mit der Staatlichen Versicherung der DDR habe "einschla-
fen" lassen, kann selbst dann nicht gefolgt werden, wenn man auf die Vorschrift des § 477 Abs. 1 Ziff. 6 ZGB-DDR die zu § 852 Abs. 2 BGB entwickelte BGHRechtsprechung anwendet. Ein derartiges "Einschlafenlassen" durch den Ersatzberechtigten wird insbesondere dann angenommen, wenn er den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH, Urt. v. 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84, NJW 1986, 1337, 1338; v. 6. März 1990 - VI ZR 44/89, NJW-RR 1990, 664, 665). Da mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 1988 der Staatlichen Versicherung mitgeteilt worden war, daß die Klägerin ab 9. Februar 1988 "probeweise" wieder vollschichtig tätig sei, lag es für die Staatliche Versicherung auf der Hand, daß sich die Frage nach weiterem Verdienstausfall erst stellte, wenn man den Versuch eines vollschichtigen Arbeitens als abgeschlossen betrachten konnte. Daß dieser Versuch gescheitert war, konnte die Versicherung dem weiteren Anwaltsschreiben vom 26. Juni 1989 entnehmen.
Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR87/14 Verkündet am:
27. Januar 2015
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 208 a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses im Sinne von § 208 BGB a.F.
bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 n.F..
BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 87/14 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von
Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein gesetzlicher Krankenversicherer, macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21. Februar 1987 geltend, bei dem die Versicherte der Klägerin schwer verletzt wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
2
Die Klägerin erbrachte der Versicherten unfallbedingt Krankenversicherungsleistungen , für die sie die Beklagte jeweils in Regress nahm. Diese erstattete der Klägerin entsprechend deren Abrechnungsschreiben die entstandenen Aufwendungen. Mit Schreiben vom 12. Juli 1999 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, sie verzichte zunächst bis zum 31. Dezember 2010 auf die Einrede der Verjährung. Auch in der Zeit nach dem 12. Juli 1999 kam es zu vorbehaltlosen Zahlungen der Beklagten. Die letzte Abrechnung erfolgte unter dem 3. September 2010 und wurde ebenfalls vorbehaltlos bezahlt. Als die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2011 erneut Krankheitskosten ihrer Versicherten in Höhe von insgesamt 87.541,38 € abrechnete, erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Mit ihrer am 26. Februar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den künftig noch entstehenden Schaden der Versicherten aus dem Verkehrsunfall vom 21. Februar 1987 zu ersetzen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Verjährung zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Angesichts des in zweiter Instanz zwischen den Partei- en unstreitig gewordenen Sachvortrags der Klägerin zu Erstattungsleistungen der Beklagten in den Jahren zwischen 1987 und 1999 sei davon auszugehen, dass zur Zeit der Erklärung des befristeten Verjährungseinredeverzichts mit Schreiben vom 12. Juli 1999 Verjährung noch nicht eingetreten gewesen sei, da es durch die Zahlungen der Beklagten jeweils zu einer Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB a.F. gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschriften zur Reform des Verjährungs- und Schuldrechts (Art. 229 §§ 6, 12 EGBGB) habe spätestens am 31. Dezember 2002 eine neue dreijährige Verjährungsfrist begonnen, die am 31. Dezember 2005 abgelaufen sei. Zwar hätte der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) einer von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede bis zum 31. Dezember 2010 entgegengestanden. Seit dem 1. Januar 2011 sei die Beklagte aber uneingeschränkt berechtigt, die Einrede zu erheben. Aufgrund der mit Schreiben vom 12. Juli 1999 abgegebenen Erklärung, auf die Einrede der Verjährung nur befristet zu verzichten, habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können, dass die Beklagte nach dem 31. Dezember 2010 von der Verjährungseinrede absehen werde. In Ermangelung des erforderlichen Vertrauenstatbestands könne den von der Beklagten von 1999 bis 2010 geleisteten Zahlungen deshalb auch nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender Anerkenntnisse nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. § 208 BGB a.F. beigemessen werden.

II.

5
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht beurteilen, ob die streitgegenständlichen Ansprüche bei Klageerhebung verjährt waren und die Beklagte deshalb die Zahlung verweigern darf. Es bleibt letztlich offen, weshalb die Verjährungsfrist bereits am 31. Dezember 2005 abgelaufen sein soll, obwohl das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen ist, die Beklagte habe von 1999 bis 2010 Zahlungen geleistet, die an sich geeignet gewesen seien, die Verjährung zu unterbrechen oder neu beginnen zu lassen (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.).
7
2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des von der Beklagten am 12. Juli 1999 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung könne den danach von der Beklagten geleisteten Zahlungen insgesamt nicht die Bedeutung verjährungsunterbrechender bzw. -erneuernder Anerkenntnisse nach § 208 BGB a.F. bzw. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. beigemessen werden, kann nicht beigetreten werden. Es bedarf bei der Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt, stets einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, das heißt grundsätzlich einer Prüfung der einzelnen - möglichen - "Anerkennungshandlungen" des Schuldners. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zudem bei seiner Würdigung, der Annahme eines Anerkenntnisses im Sinne der § 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. stehe der von der Beklagten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung entgegen, wesentliche Umstände nicht einbezogen.
8
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet , dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 22 und vom 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67, VersR 1969, 567 mwN; BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, VersR 2003, 251 Rn. 13; vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517 mwN; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, aaO mwN). Denn nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt.
9
b) Ob eine Erklärung des Schuldners die Voraussetzungen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. bzw. des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. erfüllt, ist als Frage der tatrichterlichen Auslegung im Einzelfall revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln , Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (vgl. BGHZ 131, 136, 138; Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, aaO; BGH, Urteile vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 73/99, NJW 2000, 3130, 3131 f.). Die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 12. Juli 1999, in dem diese befristet bis zum 31. Dezember 2010 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat, leidet unter solchen Fehlern. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die erforderliche Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalles nicht vorgenommen und dabei wesentlichen Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen hat (§ 286 ZPO).
10

c) Die in der Berufungsbegründung aufgeführte Vorkorrespondenz der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger bis zum Schreiben der Beklagtenseite vom 12. Juli 1999 durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, aaO und vom 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1326). Danach hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, nachdem sie bereits zuvor auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 1997 verzichtet hatte, auf eine erneute Bitte der Rechtsvorgängerin der Klägerin um einen weiteren Einredeverzicht in einem Antwortschreiben vom 15. Mai 1997 erklärt, durch ihre vorangegangene letzte Zahlung sei die Verjährung für die nächsten drei Jahre unterbrochen, weshalb davon abgesehen werden könne, über einen längeren Zeitraum auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit der Erklärung, für einen Zeitraum von 11 ½ Jahren auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kam die Beklagte - worauf sie in der Revisionsverhandlung hingewiesen hat - zudem einem Verlangen der Klägerin nach einem unbefristeten Verzicht entgegen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, die weitere vorbehaltlose Zahlung vom September 2010 wegen des bis zum 31. Dezember 2010 befristeten Verjährungseinredeverzichts der Beklagten vom 12. Juli 1999 könne mangels eines Vertrauenstatbestandes nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB verstanden werden.
11
3. Die Frage, ob die vorbehaltlose Zahlung vom 3. September 2010 als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährungsfrist über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Februar 2013 verlängert hat, ist allerdings nur dann erheblich, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt dieser Zahlung noch nicht abgelaufen war. Denn ein Anerkenntnis kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung (§ 208 BGB a.F., § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) nur innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist abgegeben werden (vgl. RGZ 78, 130, 131; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517; vom 9. Oktober 1986 - I ZR 158/84, WRP 1987, 169; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearb. 2014, § 212 Rn. 32; Erman /Schmidt/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 212 Rn. 9 mwN). Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Zahlung vom 3. September 2010 innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist erfolgt ist. Wäre die Verjährung zum Zeitpunkt der Zahlung vom 3. September 2010 bereits eingetreten gewesen, wäre die Beklagte nach Ablauf des befristeten Einredeverzichts ab dem 1. Januar 2011 berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben.
12
4. Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.05.2013 - 25 O 9/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2014 - 12 U 23/13 -

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.