Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Mai 2017 - OLG 13 Ss 81/17

bei uns veröffentlicht am31.05.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Amtsgerichts München vom 2. Oktober 2015 und des Landgerichts München I vom 30. November 2016 aufgehoben.

II. Der Angeklagte wird freigesprochen.

III. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt zu seinem Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO).

I.

1. Das Amtsgericht München hat den Angeklagten nach einem vorangegangenen Strafbefehlsverfahren am 2. Oktober 2015 wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Ein erstes die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verwerfendes Urteil des Landgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Mit Urteil vom 30. November 2016 hat das Landgericht München I erneut beide Berufungen verworfen.

Dem Schuldspruch im nunmehr angefochtenen Berufungsurteil lag zugrunde, dass der Angeklagte in einer in einem Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht München erhobenen Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015, in der er sich mit der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer von ihm erhobenen Strafanzeige und der Verwerfung seines diesbezüglichen Klageerzwingungsantrages durch das Oberlandesgericht beschäftigt, unter Ziff. IX ausführte:

„Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland F. liegt in Folgendem: Während Roland F. im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat“ und „Legitimität“ aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie - zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland F. getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland F. begangen hat: Bei Roland F. kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest in dem vorliegenden Justizskandal - zuwider.".

Das Landgericht hat ausgeführt, dass es sich bei den Äußerungen des Angeklagten unter Ziff. IX der Anhörungsrüge um beleidigende Werturteile handele, die den Tatbestand des § 185 StGB erfüllten (UA S. 131-133). Diese seien auch nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt. Die gebotene Abwägung ergebe, dass hier die persönliche Ehre der Betroffenen die Meinungsfreiheit des Angeklagten überwiege, insbesondere weil es sich um eine grobe Beleidigung handele, der Senat für Ausfälligkeiten des Angeklagten keinen Anlass gegeben habe und der Angeklagte mit seiner Anhörungsrüge keine besonders gewichtigen Interessen der Allgemeinheit verfolgt habe (UA S. 134137).

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Mit der Sachrüge wendet er sich ins besondere gegen die seiner Ansicht nach fehlerhafte Abwägung im Rahmen des § 193 StGB.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Revision für offensichtlich unbegründet. Insbesondere sei die Äußerung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

II.

Während die Verfahrensrüge aus den von der General Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 3. März 2017 mitgeteilten Gründen erfolglos bleibt, ist die erhobene Sachrüge begründet und führt zum Freispruch des Angeklagten. Die Revision rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht die Abwägung im Rahmen des § 193 StGB rechtsfehlerhaft vorgenommen hat.

1. Die Kammer hat allerdings zutreffend die streitgegenständlichen Äußerungen als Werturteile qualifiziert, die zwar nicht als Schmähkritik zu werten sind (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 11. Juli 2016 sowie Hilgendorf in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch (LK-StGB), 12. Aufl., § 193 Rdn. 25 und BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014, 1 BvR 482/13, zitiert nach juris, dort Rd. 11 (ebenfalls zur Kritik an richterlichen Handlungen)), den Tatbestand des § 185 StGB aber grundsätzlich erfüllen, weil sie das Handeln der betroffenen Richter mit dem Vorgehen von Roland F. vergleichen (UA S. 130-133; vgl. zur Auslegung im Einzelnen LK-StGB-Hilgendorf aaO § 185 Rdn. 17 und 21 und zu einem vergleichbaren Sachverhalt Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.03.2012, 2 Ss 329/11, zitiert nach juris, dort Rdn. 5).

2. Wie das Landgericht zunächst ebenfalls richtig ausführt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Handeln des Angeklagten nach § 193 StGB gerechtfertigt ist. Diese Ausführungen des Tatrichters sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern und berücksichtigen nicht alle maßgeblichen Kriterien. Im Einzelnen sind hierzu folgende Bemerkungen veranlasst:

1. a) In Fällen ehrenrühriger Werturteile wie vorliegend wird § 193 StGB letztlich von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG konsumiert, an diesem ist die Meinungsäußerung im Ergebnis zu messen (vgl. LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 4). Allerdings gewährleistet Art. 5 Abs. 2 GG auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze gehören. Die Strafvorschrift des § 185 StGB muss somit im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, sog. „Wechselwirkung“ (vgl. LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 4f. m. w. N.; BayObLGSt 1994, 121,123; BayObLGSt 2004, 133, 137f.). Nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz ist eine umfassende und einzelfallbezogene Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen (LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 6; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 193 Rdn. 9, je m. w. N.). Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014, 1 Ss 599/13, zitiert nach juris, Rdn. 21).

b) Bei Kritik an richterlichen Entscheidungen steht im Rahmen dieser Gesamtabwägung dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304) betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Richter gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).

b) Nach diesen Maßstäben ist das Handeln des Angeklagten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach § 193 StGB noch gerechtfertigt.

Der Angeklagte stellt im Rahmen seiner Ausführungen dar, wodurch sich das Verhalten F. von dem der Geschädigten unterscheidet, und führt aus, dass das durch die Geschädigten begangene Unrecht noch schwerwiegender sei als das von F. begangene Unrecht. Im Kern ist das „nur“ der Vorwurf sehr großen Unrechts und willkürlichen, rechtsbeugenden richterlichen Handelns durch den 2. Strafsenat. Der Vorwurf ferner nicht gegen die Richter als Personen, sondern gegen den gesamten Senat als Entscheidungsträger gerichtet (vgl. UA S. 134/135; zur Bedeutung dieses Umstandes s. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, 1 BvR 1770/91, zitiert nach juris, dort Rdn. 25 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6).

Die Äußerungen des Angeklagten erfolgten im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens, also im „Kampf ums Recht“ (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes BVerfG, Beschlüsse vom 29.02.2012, zitiert nach juris, dort Rdn. 15f., und vom 28.07.2014 aaO, dort Rdn. 13, je m. w. N.). Sie erfolgten ausschließlich schriftlich im Rahmen des Verfahrens, ohne dass sie anderen, nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. hierzu BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 15 und 17). Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rd. 16 und vom 28.07.2014 aaO Rdn. 13, je m. w. N.; Urteil des KG vom 11.01.2010, 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rdn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 16). Der durch die Gleichstellung mit Roland F. erfolgte Vergleich mit NS-Unrecht führt für sich allein genommen ebenfalls nicht zu einer Strafbarkeit (vgl. die den Entscheidungen des BVerfG vom 05.03.1992 und des OLG Frankfurt vom 20.03.2012, je aaO, zugrundeliegenden Sachverhalte). Kein entscheidender Gesichtspunkt bei der Abwägung ist es ferner (entgegen der Ansicht des Landgerichts, vgl. UA S. 135), dass der Senat „keinerlei Anlass“ für die Äußerungen gegeben hat. Zwar mag es für die Wahrung berechtigter Interessen sprechen, wenn das Handeln der Behörde oder des Gerichtes (sogar) rechtswidrig war. Im Übrigen aber ist es für ein Eingreifen von § 193 StGB nicht entscheidend, ob die mit der fraglichen Äußerung kritisierte Entscheidung der Behörden oder Gerichte rechtmäßig war (vgl. zu vergleichbaren Fällen BVerfG vom 05.03.1992 aaO Rdn. 27 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6f.). Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Ange klagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle Urteil vom 27. März 2015 Az. 31 Ss 9/15 Zitiert über jurisß Rdn. 41); im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u. a. seine Tochter im Verfahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92ff.). Es erscheint insgesamt hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten (vgl. KG vom 11.01.2010 aaO Rdn. 41).

III.

Da auszuschließen ist, dass eine erneute Hauptverhandlung weitere oder neue Feststellungen zu erbringen vermag, die eine Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Beleidigung begründen könnten, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen (§ 353 Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO). Der Senat bemerkt allerdings ausdrücklich, dass die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerung und der Vorgehensweise des Angeklagten missverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidungen oder Vorgehensweisen von Behörden hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen, ohne dass Anlass und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftenden Angriffe auf die handelnden Personen bliebe. Strafbar ist das Verhalten des Angeklagten nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundsätze allerdings noch nicht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1, § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 3 StPO.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

I.

Das Amtsgericht Kassel hat den Angeklagten mit Urteil vom 12. Juli 2011 wegen Beleidigung schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 10,- vorbehalten. Nach den Feststellungen des Urteils wurde der Angeklagte am ...12.2010 durch Beamte der Bundespolizei im Regionalexpress auf der Strecke zwischen A und B angesprochen und darum gebeten sich auszuweisen. Dem lag zugrunde, dass aus Anlass von Anschlagsdrohungen islamistischer Kreise verstärktes Augenmerk auf Personen mit anderer Hautfarbe gerichtet wurde. Der Angeklagte reagierte aggressiv und verweigerte sich auszuweisen. Nachdem die Beamten ihm zu seinem Sitzplatz gefolgt waren und einer der Beamten nach seinem Rucksack griff, erklärte der Angeklagte, dass ihn das an etwas erinnere. Auf Nachfrage des Beamten, woran ihn das erinnere, erklärte der Angeklagte, das erinnere ihn an Methoden der SS, es erinnere ihn an die SS. Auf Nachfrage des Beamten, ob der Angeklagte ihn beleidigen wolle, verneinte dieser. Der Beamte forderte ihn nun mit den Worten auf: dann sagen Sie doch, dass ich ein Nazi bin, woraufhin der Angeklagte entgegnete: Nein, das sage ich nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Die Revision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 335, 312, 341, 344, 345 StPO. Der Zulässigkeit der Sprungrevision steht nicht entgegen, dass die Berufung vorliegend der Annahme durch das Landgericht gemäß § 313 Abs. 1 StPO bedurft hätte (Senat, 2 Ss 290/02; BayObLG, StV 1993, 572; OLG Karlsruhe, StV 1994, 292; Kuckein in KK, StPO, 6. Auflage, § 335 Rn. 16; a. A.: Meyer-Goßner, 54. Auflage, § 335 Rn. 21)

Die Revision hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung im Schuldspruch nicht stand.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 14. März 2012 ausgeführt hat, hat das Amtsgericht das rechtsfehlerfrei festgestellte Geschehen zwar zutreffend als Beleidigung i. S. d. § 185 StGB eingeordnet. Die Beurteilung, inwieweit eine Äußerung einen Angriff auf die Ehre des Betroffenen darstellt, ist nicht ausschließlich nach dem Wortlaut, sondern nach dem Sinn der Äußerung vorzunehmen, wobei eine objektive Bewertung aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums stattzufinden hat (BVerfG, NJW 2009, 3016 - Ls. 3b). Nach diesem Maßstab konnte die Äußerung des Angeklagten, dies erinnere ihn an SS-Methoden nur so verstanden werden, als vergleiche er deren Vorgehen mit den Methoden im NS-Staat und rücke daher auch die handelnden Polizeibeamten selbst in die Nähe von SS-Mitgliedern (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2815 - Gestapo-Methoden).

Jedoch kommt dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zugute. Denn die insoweit vorzunehmende Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrschutzes einerseits und des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138; BVerfG, NJW 1992, 2815; Senat, 2 Ss 282/05). Bei der Beurteilung der Schwere der Ehrverletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angewendete Maßnahme richtete und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815) Eine solche mittelbare Beeinträchtigung der Ehre vermag im öffentlichen Meinungskampf regelmäßig geringeres Gewicht zu beanspruchen, wenn die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht (BVerfG, ebenda). Schließlich ist es mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses unvereinbar, wenn die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach beurteilt wird, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war, da anderenfalls das von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer Kritik zu unterziehen, nicht mehr gewährleistet wäre (BVerfG, ebenda).

Nach diesen Maßstäben kann das Urteil des Amtsgerichts Kassel keinen Bestand haben. Insbesondere kommt es nicht maßgeblich darauf an, inwieweit die Personenkontrolle zur Identitätsfeststellung nach den Normen des BPolG rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, dass sich die Kritik in erste Linie gegen die angewendeten Maßnahmen, insbesondere die gezielte Auswahl der Person des Angeklagten mit dunkler Hautfarbe sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises richtete. Der Angeklagte, der das dienstliche Vorgehen jedenfalls subjektiv als Diskriminierung wegen seiner Hautfarbe und demgemäß als Unrecht empfand und dies auch nach den Feststellungen gegenüber den Beamten sowie Mitreisenden zum Ausdruck brachte und um Solidarität warb, durfte das polizeiliche Vorgehen daher unter dem Schutz der Meinungsfreiheit einer kritischen Würdigung mit stark polemisierender Wortwahl unterziehen.

Die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung kann außer in Fällen der Formalbeleidigung zwar dann erreicht sein, wenn die Äußerung in ihrem objektiven Sinn und den konkreten Begleitumständen nach nicht mehr als ein Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache zu verstehen ist, sondern eine Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der betroffenen Personen bezweckt wird, mithin eine Form der Schmähkritik vorliegt (BVerfGE 93, 266, BVerfG, NJW 2009, 3016). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Dies zeigt sich zum einen bereits in der deutlichen Distanzierung von einer persönlichen Herabsetzung auf Nachfrage des Beamten, ob der Angeklagte ihn beleidigen wolle bzw. ob er ihn als Nazi bezeichnen wolle. Der Angeklagte hat dabei gezeigt, dass er deutlich zwischen der sachlichen Kritik am Vorgehen des Beamten und der persönlichen Diffamierung abzugrenzen vermag. Dass die mittelbar durch die Kritik an der Sache bewirkte Kritik an der Person das sachliche Anliegen in den Hintergrund drängen ließe, ist nicht ersichtlich.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache zu erneuter tatgerichtlicher Prüfung ist nicht erforderlich. Vielmehr kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch Freispruch in der Sache selbst entscheiden. Der Senat schließt aus, dass im Falle einer Zurückverweisung der Sache neue ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die zu einem Schuldspruch des Angeklagten führen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2013 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte den Angeklagten am 29. November 2012 wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 EUR. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2013 wurde auf seine hiergegen eingelegte Berufung das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 EUR verurteilt wurde, die weitergehende Berufung wurde verworfen.
Das Landgericht hat in der Berufungshauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt und tatbestandsmäßig als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB gewertet:
Am Abend des 03. März 2012 führte die Polizeistreife PHM K./PM S. gegen 22.20 Uhr eine Kontrolle des Zeugen F. durch, weil dieser mit seinem PKW VW Polo vor ihnen auf der R… Straße in S. auf der Fahrt bergabwärts in Richtung Stadtmitte in Schlangenlinien gefahren war. Sie gaben ihm durch ein eingeschaltetes Blaulicht auf dem Dach ihres zivilen Dienstfahrzeugs zu verstehen, dass er anhalten sollte und er stellte seinen Pkw in der Bushaltestelle vor dem Gebäude R… Straße 1 ab. Die zivil gekleideten Beamten parkten ihr Fahrzeug mit weiterhin eingeschaltetem Blaulicht hinter diesem. Während sich PM S. zu der Fahrertür an dem Polo begab, um die Kontrolle des F. durchzuführen, blieb PHM K. auf der Beifahrerseite des Pkw stehen, um die Kontrolle abzusichern.
Auf das Blaulicht aufmerksam geworden verließ der Angeklagte das Gebäude R… Straße 1, in dessen Erdgeschoss sich das Lokal „R.“ befindet, durch die Haustür. Der Angeklagte, der von der Polizei wenig hält und sich dank seiner juristischen Ausbildung, seines Intellekts und seiner rhetorischen Fähigkeiten Polizeibeamten überlegen fühlt, findet Gefallen daran, diese Überlegenheit auszuspielen, und erkannte in der Kontrolle eine Gelegenheit hierzu. Er ging daher in der Erwartung, dass der Polizeibeamte daran Anstoß nehmen würde, mehrfach langsam auf dem Gehweg die R… Straße auf Höhe der beiden Fahrzeuge und mit Blickrichtung auf diese auf und ab. Tatsächlich sah sich PHM K. in seiner Aufgabe, die Kontrolle gegen Störungen Dritter zu sichern, beeinträchtigt, und forderte den Angeklagten mit dem Hinweis, hier werde eine Polizeikontrolle durchgeführt, auf, weiter zu gehen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte in verhaltenem Tempo nach, kehrte aber in Verfolgung seines Vorhabens, den Beamten in eine Debatte zu verwickeln, darin sein dienstliches Verhalten zu kritisieren und ihn so zu verunsichern, alsbald zu dem Polizeibeamten an den Pkw zurück und blieb stehen.
Auf die erneute Aufforderung von PHM K., sich zu entfernen, erwiderte der Angeklagte, dass er doch seine Staatsdiener kontrollieren müsse. Ohne darauf einzugehen wandte sich PHM K. von dem Angeklagten ab und ging einige Schritte in Richtung des Dienstfahrzeugs, wohin sich PM S. mit dem Zeugen F. zwischenzeitlich zur Abfrage von dessen Daten per Funk begeben hatte. In der Folgezeit unterzog PM S. den Zeugen F. auf dem Gehweg einigen Tests, darunter dem Rhomberg-Test, um den Verdacht einer alkoholischen oder Drogenbeeinflussung weiter abzuklären, an denen der Zeuge anstandslos mitwirkte. Die Tests bestätigten letztlich den Verdacht einer Intoxikation nicht. Als der Angeklagte PHM K. zu dem Dienstfahrzeug folgte, wies sich dieser durch Vorzeigen seines Dienstausweises als Polizeibeamter aus und drohte dem Angeklagten für den Fall weiterer Störung an, ihn in Beseitigungsgewahrsam zu nehmen. Zudem forderte der Zeuge den Angeklagten auf, sich auszuweisen, was dieser tat.
Diese polizeilichen Maßnahmen bildeten für den Angeklagten den Einstieg in die verbale Auseinandersetzung mit PHM K.. Er mokierte sich über die seiner Meinung nach andere Verkehrsteilnehmer irritierende und dadurch gefährdende Kontrolle im Bereich der Kurve mit laufendem Blaulicht. Er machte dem Beamten wegen der Tests, denen sich der Zeuge F. unterziehen musste, Vorhalte, weil sie bei einer Durchführung in der Öffentlichkeit entwürdigend seien, und äußerte, die Polizei solle keine unschuldigen Bürger belästigen. Da sich PHM K. auf keine Diskussion einließ und stattdessen seine Stimme erhob, verlor auch der Angeklagte ungewollt seine Abgeklärtheit und wurde lauter und emotional.
Schließlich wandte er sich ab, rief etwas von „Polizeiwillkür“ und lief in die Gaststätte „R.“ hinein. Von dort aus kam die Frau des Angeklagten mit diesem zusammen oder kurz nach ihm auf die Straße und fragte, was los sei. Auf die Erläuterung von PHM K., dass es sich um eine Kontrolle handele, die mit ihrem Mann gar nichts zu tun habe, meinte sie, dass er halt so sei. Auch ihr zeigte der Beamte seinen Dienstausweis. Währenddessen redete der Angeklagte weiter lautstark auf den Beamten ein, ob er denn wisse, mit wem er es zu tun habe, er kenne den früheren Leiter des Reviers G… Straße. Die Äußerungen des Angeklagten gipfelten in dem Satz, dass er viele ältere Kollegen kenne, die mehr Verstand hätten als der Zeuge. Damit wollte der Angeklagte dem Beamten in abschätziger, ehrverletzender Weise kundtun, dass er ihn für dumm halte. PHM K. verstand diese Äußerung auch in diesem Sinn und kündigte dem Angeklagten sofort an, dass er ihn nunmehr wegen Beleidigung zur Anzeige bringen werde. Darauf rang sich der Angeklagte ein Lächeln ab, reagierte aber nicht weiter.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Im Wesentlichen stützt der Angeklagte seine Revision darauf, dass die Äußerung des Angeklagten als Kritik der angegriffenen Maßnahme der Polizeibeamten gegolten habe, nicht aber als Herabwürdigung deren Persönlichkeit. In einem in der Öffentlichkeit ausgetragenen Meinungskampf seien eindringliche und sinnfällige Schlagworte oder scharfe, polemisch überspitzte Äußerungen von der grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit gedeckt und deshalb nicht tatbestandsmäßig im Sinne der Norm. Der Angeklagte beantragte daher in der Revisionsbegründung, das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückzuverweisen und - weitergehend - in der Revisionshauptverhandlung, ihn freizusprechen.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision des Angeklagten mit Zuschrift vom 19. September 2013 beigetreten und beantragte ebenfalls, das Urteil des Landgerichts Stuttgart aufzuheben und den Angeklagten unter Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse vom Vorwurf der Beleidigung freizusprechen.
II.
10 
Die zulässige Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1.
11 
Das Landgericht hat seine dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen, die diesen in rechtlicher Hinsicht auch tragen (dazu unten Ziff. 2.), rechtsfehlerfrei aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen.
12 
Die Beweiswürdigung ist dabei ureigene Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Fehler enthalten. Eine Beweiswürdigung ist etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06 -; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 371). Während die frühere Rechtsprechung in der Darlegung der Beweiswürdigung in den schriftlichen Urteilsgründen dabei Schlussfolgerungen des Tatgerichts, die nach der Lebenserfahrung möglich sind, genügen ließ, wird nunmehr vorausgesetzt, dass der Schuldspruch auf einer tragfähigen Beweisgrundlage aufbaut, die die objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergibt (BVerfG NJW 2003, 2444).
13 
Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils in jeder Hinsicht gerecht. Die Revision zeigt denn auch keine fehlerhafte Beweiswürdigung auf, was die Feststellung des objektiven Sachverhalts angeht. Das Urteil setzt sich insbesondere mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, seine Äußerung habe wie folgt gelautet: „Ich kenne ältere Kollegen, die diesen Vorfall vernünftiger abhandeln würden“ (UA S. 8). Es hat diese Einlassung aufgrund der Aussage des Geschädigten und dem Nachtatverhalten des Angeklagten nachvollziehbar als widerlegt angesehen (UA S. 17). Gegen die hierbei vorgenommene Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
14 
Die Kammer hat zu der Feststellung der subjektiven Tatseite weiter bedacht, dass zu den Anforderungen bei der Deutung einer inkriminierten Äußerung von Verfassungs wegen auch gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt werden muss und ihr kein Sinn zugemessen werden darf, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen, da dieser Sinngehalt in jedem Falle dem Schutzbereich der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, 3016, Rn. 31 bei juris). Mit tragfähiger Begründung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei wiederum in erster Linie auf getätigte und eingestandene Äußerungen des Angeklagten während des Tatgeschehens wie auch während der Berufungshauptverhandlung bis hin zu seinem letzten Wort (BGH NStZ-RR 2010, 310) abgestellt (UA S. 10 ff., S. 18 f.). So hat der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge in seinem letzten Wort ausgeführt, Beamte müssten bei einem so grob rechtswidrigen Verhalten „zurecht gestutzt“ werden (UA S. 8). Weiter führte er den Urteilsgründen zufolge in der Hauptverhandlung aus, in solchen Situationen „spiele er mit Worten“ (UA S. 8). Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer unter anderem hieraus die Überzeugung abgeleitet, „dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt als „kritischer Bürger“ PHM K. auf ein seiner Meinung nach gefährdendes und den Zeugen F. in seiner Würde verletzendes Verhalten hinweisen wollte, sondern von vornherein zu seiner Unterhaltung den verbalen Konflikt mit dem Beamten suchte und er in diesem bewusst die ehrverletzend gemeinte und verstandene Äußerung machte“ (UA S. 9).
15 
Dass die getätigte Äußerung nicht nur von dem Geschädigten subjektiv als ehrverletzend betrachtet wurde, sondern sie im Rahmen des Gesamtgeschehens auch objektiv von jedem verständigen Dritten als ehrverletzende Äußerung dahingehend zu verstehen war, dass der Geschädigte keinen Verstand habe und mithin „dumm“ sei, hat die Strafkammer hierbei bedacht (UA S. 17, Ziff. 8a). Der Senat vermag deshalb auszuschließen, dass die Strafkammer sich - trotz wiederholter Äußerung des subjektiven Empfindens des Geschädigten (UA S. 17, S. 19) - nicht auch an einem objektiven, sondern nur einem subjektiv empfundenen Sinngehalt der Äußerung aus Opfersicht orientiert hat (BVerfG aaO).
2.
16 
Auch der Umstand, dass die Strafkammer rechtsirrig auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Angeklagten und Ehrenschutz des Geschädigten unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung verzichtet hat, da der Angeklagte nicht gemäß § 193 StGB in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe (UA S. 20), vermag den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.
17 
Im Einzelnen:
a)
18 
Bei der grundsätzlich vorzunehmenden Abwägung tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig nur dann hinter dem Ehrenschutz zurück, wenn es sich bei den herabsetzenden Äußerungen um Formalbeleidigungen oder Schmähungen handelt, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, aaO, Rn. 28 bei juris). In diesem Zusammenhang kann von der Abwägung allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749, Rn. 16 bei juris). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der „Schmähkritik“ eng definiert.
19 
Trotz der sehr knappen rechtlichen Würdigung in dem angegriffenen Urteil, das sich mit dem Rechtsbegriff der „Schmähkritik“ nicht auseinandersetzt, jedoch darlegt, dass der Angeklagte „nicht im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehandelt“ habe, da er nicht in Wahrnehmung öffentlichkeitsrelevanter Angelegenheiten gehandelt habe, sondern vielmehr die verbale Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gesucht habe, liegt nach dem Gesamtzusammenhang dennoch nicht nahe, dass die Strafkammer von dem Vorliegen einer Schmähkritik ausgegangen ist. Denn die Strafkammer legt an anderer Stelle dar, dass die Behauptung, jemand anderes habe mehr Verstand als eine Person, eine Behauptung sei, die nahezu jeder gegen sich gelten lassen müsse (UA S. 18, Ziff. 10). Die Strafkammer kommt mithin lediglich unter Berücksichtigung des konkreten Kontexts der Tatumstände zu der ehrverletzenden Auslegung der Formulierung.
20 
Damit war die Strafkammer aber der Abwägung der Rechtsgüter der Meinungsäußerung und des Ehrenschutzes nicht enthoben.
b)
21 
Da das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen zu den Tatumständen und der Motivation des Angeklagten enthält, kann das Revisionsgericht den Abwägungsvorgang als reine Rechtsfrage nachholen. Dieser ergibt, dass die Äußerung des Angeklagten, auch wenn sie keine Schmähkritik darstellt, nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt war.
22 
Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Entscheidungen wiederholt entschieden, dass von dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei, wenn Meinungsführer verschiedener informierter und interessierter Bürgerbewegungen oder auch politischer Parteien im Rahmen von öffentlich ausgetragenen Sachdiskussionen, zu denen sie geladen waren, die gebotene Zurückhaltung verloren und im Kampf um die Vorherrschaft ihrer Meinung Äußerungen tätigten, die sich - zumindest auch - in ehrverletzender Weise gegen die Person des Mitdiskutanten wendeten. Eine Meinungsäußerung wird in diesen Fällen nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung; hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, aaO, Rn. 35 bei juris).
23 
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils handelt es sich vorliegend um keinen vergleichbaren Sachverhalt. Der Angeklagte war nicht informierter und interessierter Meinungsführer einer Gruppierung von Bürgern oder einer politischen Partei, vielmehr schwang er sich zu einem unberufenen „Zensor“ über dienstliches Handeln von Polizeibeamten auf, das ihn selbst unmittelbar bis zu seinem Einschreiten nicht betraf und zu dessen Vorgeschehen, nämlich der Fahrweise des einer Kontrolle unterzogenen Pkw-Lenkers, er keinerlei Vorinformationen hatte. Als er zu dem Geschehen hinzu kam, hatte der Pkw-Lenker sein Fahrzeug bereits verlassen und wurde Standardtests hinsichtlich seiner Fahrtüchtigkeit unterzogen. Ob diese Maßnahme veranlasst und rechtmäßig war, konnte der Angeklagte mithin nicht beurteilen. Nach den weiterhin rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ging es dem Angeklagten schließlich auch alleine darum, „Staatsdiener zu beaufsichtigen“, sie „zurechtzustutzen“ und sie dabei seine intellektuelle und rhetorische Überlegenheit durch „Wortspielereien“ spüren zu lassen. Auch wenn in diesem Zusammenhang kritische Äußerungen eines Bürgers am Verhalten von Polizeibeamten durch das Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt sein mögen, erlaubt dieses Recht vorliegend keine ehrverletzenden Äußerungen. Denn sie wurden gerade nicht im Rahmen eines vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen gemeinhin als hohes Gut betrachteten öffentlichen Meinungsstreits geäußert, da der Angeklagte ein sachliches Anliegen, das ihn persönlich oder als Protagonisten einer Gruppierung interessierter Bürger unmittelbar betraf, nach den getroffenen Feststellungen a priori nicht verfolgt hat, sondern ihm ausschließlich um das intellektuelle Herabwürdigen seines Kontrahenten zu tun war. Ohne rechtliche Bedeutung ist deshalb der Umstand, dass dem Angeklagten der Beseitigungsgewahrsam angedroht wurde, da ihm nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils gerade um die Provokation des Geschädigten zu tun war und er die zu erwartende Reaktion gerade als Einstieg in die verbale Auseinandersetzung nutzen wollte (UA S.5).
c)
24 
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Geschädigte als Amtsträger Opfer der Beleidigung wurde. Selbst wenn man dem Angeklagten zugestehen wollte, dass die Vermutung für die freie Rede umso schwereres Gewicht haben soll, als die geübte Kritik die Ausübung staatlicher Gewalt zum Inhalt hat (BVerfG, aaO, Rn. 38 bei juris), so verließ der Angeklagte diesen Schutzbereich spätestens dann, als er sich nicht mehr darauf beschränkte, darauf hinzuweisen, dass die Kontrollmaßnahmen seiner Ansicht nach überzogen waren und an einer für andere Verkehrsteilnehmer gefährlichen Stelle durchgeführt würden. Denn mit dem Hinweis darauf, dass der Geschädigte weniger Verstand habe als andere Polizeibeamte und ihm im Gesamtkontext damit sinngemäß geringere Intelligenz als anderen Menschen zugestanden wurde, ist die private Person des Geschädigten in den Vordergrund gestellt worden und nicht sein öffentliches Wirken als Polizeibeamter mit etwaigen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen (BVerfG, aaO).
25 
Das Recht auf Äußerung freier Meinung alleine dazu zu missbrauchen, Amtsträger in Uniform gezielt zu provozieren und öffentlich in ihrer Person zu diffamieren, ohne dass dies im Rahmen eines von beiden Seiten öffentlichkeitswirksam gesuchten Meinungsaustauschs stattfindet, verlangt nach strafrechtlicher Sanktion. Ein Gemeinwesen, das nicht bereit ist, strafrechtlich relevantes Tun gegen seine Repräsentanten zu ahnden, nimmt sehenden Auges in Kauf, dass seine Institutionen und Rechtssätze insgesamt an Achtung und Geltung verlieren und verliert so in weiten Bevölkerungskreisen an Akzeptanz.
d)
26 
Der vorliegende Sachverhalt liegt mithin auch anders als der von dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 25. März 2003 (NStZ-RR 2003, 295) entschiedene, den die Generalstaatsanwaltschaft für ihren Antrag ins Feld führt. Dort hatte der Angeklagte ihn kontrollierende Polizeibeamte der „Wegelagerei“ bezichtigt. Nach dem Kontext lag auf der Hand, dass es sich hierbei um eine allgemeine Kritik an dem Vorgehen der Polizei handelte, die keinen personalisierten Bezug zu dem konkret kontrollierenden Polizeibeamten hatte.
3.
27 
Da auch die Begründung des Rechtsfolgenausspruchs revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Senat die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO verworfen.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.