Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Mai 2018 - 34 Wx 97/18

published on 29/05/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Mai 2018 - 34 Wx 97/18
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Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Deggendorf vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.

II. Soweit mit dem Antrag die Einleitung eines Löschungsverfahrens angeregt wurde, wird die Sache zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht zurückgegeben.

III. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 bis 4.

IV. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, eine Genossenschaft, erwarb mit notariellem Vertrag vom 12.4.1965 Grundbesitz (u.a. Flst. X) und ist seit 21.9.1965 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

In der Kaufurkunde ist unter P. zur Kaufpreiszahlung vereinbart:

… hat die K (Veräußerin des Grundstücks) das Grundstück Plan Nr. … … erworben, welches derzeit im Grundbuch… vorgetragen ist.

Es ist beabsichtigt, auf dem Grundstück Plan Nr. … … einen Pfarrhofneubau zu errichten. Die … (Beteiligte zu 1) verpflichtet sich hiermit … auf eigene Kosten auf dem Grundstück Plan Nr. … … den geplanten Pfarrhofneubau ordnungsgemäß so zu erstellen, entsprechend dem bereits genehmigten Bauplan… Unter R. 3. heißt es:

Im Osten des Grundstücks Plan Nr. X … verläuft ein öffentlicher Weg. Östlich dieses Weges ist das Grundstück Plan Nr. … … gelegen. Um von dem Grundstück Plan Nr. … … auf dem kürzesten Weg zur katholischen Pfarrkirche … zu gelangen, muss ein Gehweg benutzt werden über das Grundstück Plan Nr. X …, welcher zu verlaufen hat entlang der Grenze zum Nachbargrundstück … Dieser Gehweg muss eine Breite von mindestens einem Meter haben. … Ausdrücklich wird bemerkt, dass es sich hierbei um einen Kies Weg handelt.

Die (Beteiligte zu 1) räumt hiermit für sich und für ihre jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Plan Nr. X … dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Plan Nr. … … das dauernde und unentgeltliche Recht ein, jederzeit und in beiden Richtungen über das Grundstück Plan Nr. X … auf dem vorbeschriebenen einen Meter breiten Streifen zu gehen und zu fahren.

Zur dinglichen Sicherung hierwegen wird hieramt am Grundstück Plan Nr. X … eine Grunddienstbarkeit bestellt für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Plan Nr. … …

4. Die Eintragung der vorbestellten Grunddienstbarkeit in das Grundbuch wird hiermit je unter Verzicht auf Vollzugsmitteilung bewilligt und beantragt.

Zudem sind unter S. Sonderbestimmungen getroffen wie folgt:

„2. Für den Fall, dass aus dem derzeitigen Grundstück Plan Nr. … … in Zukunft Teilflächen veräußert werden sollten, verpflichtet sich hiermit die K. für sich und für ihre jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Plan Nr. … … in die treffenden Veräußerungsverträge, bzw. in den treffenden Veräußerungsvertrag mit aufzunehmen, dass der jeweilige Eigentümer der etwa zu veräußernden Trennflächen die Rechtsaufgabe erklärt wegen des unter Buchstabe R. 3.) dieser Urkunde niedergelegten Gehrechtes.

…“

Im übrigen verpflichtet sich die K. das ihr in Buchstabe R. Ziffer 3.) dieser Urkunde eingeräumte Gehrecht über das Grundstück Plan Nr. X … ausschließlich auszuüben nur für Zwecke des Pfarrhofes … Dieser Gehweg darf niemals ein öffentlicher Kirchen Weg werden, also nicht Kirchen Weg für die Allgemeinheit.

Die Dienstbarkeit wurde am 29.9.1965 in Abteilung II lfd. Nr. ... wie folgt eingetragen:

Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks … Band Blatt ….Nr. (FlurNr. …). Gem …. vom 12. April 1965 … Das herrschende Grundstück wurde in der Folgezeit mehrfach geteilt. Hinsichtlich des Flurstücks … (neu) ist die Löschung des Gehrechts bereits bewilligt. Die Beteiligte zu 1 hat mit Vertrag vom 16.9.2011 eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. X veräußert, wobei der Käufer sich verpflichtete, die Belastungen zu übernehmen, soweit nicht Lastenfreistellung erreicht würde.

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses hat die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 11.5.2014 unter Verweis auf § 1025 Satz 2 BGB hilfsweise für den Fall, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden sollte, Löschung des Gehrechts beantragt. Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 7.9.2015 die Beschwerde gegen die Versagung der Zeugniserteilung zurückgewiesen hat, betrieb die Beteiligte zu 1 die Löschung der Dienstbarkeit gemäß Antrag vom 11.5.2014 weiter. Inhalt der Dienstbarkeit sei nach der Bestellungsurkunde nur die Ermöglichung der kürzesten Zuwegung zur Kirche. Als Beschränkung nicht nur schuldrechtlicher Natur sei in der Urkunde ausgeschlossen worden, dass der Weg für die Allgemeinheit diene. Ein gutgläubiger Erwerb durch die Rechtsnachfolger könne daher nicht stattgefunden haben.

Im Rahmen des Verfahrens hat das Grundbuchamt die Eigentümer der weiteren herrschenden Grundstücke angehört. Die Eigentümer der herrschenden Grundstücke Flst. … … und …/X (= Beteiligte zu 2 bis 4) haben einer Löschung widersprochen.

Mit Beschluss vom 30.11.2016 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 23.2.2018 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. Diese vertritt die Ansicht, dass die Beschränkung des Gehrechts darauf, auf kürzestem Weg zum Pfarrhof zu gelangen, zum dinglichen Rechtsinhalt gehöre. Aufgrund der Teilung des herrschenden Grundstücks gereiche das Recht nur noch dem Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Flst. … zum Vorteil, nicht aber den Eigentümern der übrigen weiter entfernt liegenden, aus dem ehemaligen Flurstück … herausgemessenen Grundstücke. Eine Abkürzung zu den als mitberechtigt eingetragenen Grundstücken bestehe nicht, da die Grundstücke der Beteiligten zu 2 bis 4 vom ursprünglich herrschenden Grundstück (Pfarrhof) abgetrennt worden seien. Bei der Auslegung des Vorteilsbegriffs sei zu berücksichtigen, dass die Grunddienstbarkeit nur eingeräumt worden sei, um den jeweiligen Geistlichen oder Kirchendienern einen Verbindungs Weg zum Pfarrhof zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob eine Zuwegung zu einem Kirchengebäude als öffentlicher Einrichtung, mithin auf das Grundstück einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, überhaupt einen privatrechtlichen Vorteil für die Benutzung eines Grundstücks begründen könne.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das vom Notar (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Berichtigungsantrags (§ 22 GBO) ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 71 Abs. 1 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 ergibt sich, soweit sie noch Eigentümerin eines belasteten Grundstücks ist, aus ihrem Antragsrecht, § 13 GBO. Soweit sich der Antrag auf Löschung auch auf ein zwischenzeitlich veräußertes, ebenfalls dienendes Teilgrundstück bezieht, kann die Beteiligte zu 1, die sich im Veräußerungsvertrag zur Lastenfreiheit verpflichtet hat, die Beschwerde zumindest in Verfahrensstandschaft betreiben (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 182). Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig eingelegt, § 73 GBO.

2. Der Senat hat auch erwogen, ob mit dem Vortrag eine Gegenstandslosigkeit der Eintragung geltend gemacht werden soll, da die Eintragung nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 nunmehr keinen Vorteil mehr erbringe; denn die herrschenden Grundstücke der Beteiligten zu 2 bis 4 verfügten mangels eines Rechts, über Flurstück … zu gehen, über keinen direkten Zu Weg mehr. Es kann für das Beschwerdeverfahren jedoch dahinstehen, ob das Grundbuchamt bereits inzident die Einleitung eines Verfahrens nach § 85 GBO abgelehnt hat, da eine solche Entscheidung jedenfalls nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist, § 85 Abs. 2 Satz 2 GBO (Hügel/Kramer § 71 Rn. 158). Insofern wird das Grundbuchamt jedoch zu prüfen haben, ob eine Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens nach §§ 84 ff. GBO noch zu treffen ist oder ob das eingelegte Rechtsmittel insofern auch eine Erinnerung umfasst, über die nach § 11 Abs. 2 RPflG zu entscheiden wäre (Hügel/Kramer § 71 Rn. 158 m.w.N.).

3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 GBO) ist nicht nachgewiesen.

a) Eine Grunddienstbarkeit, die wegen Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück erloschen ist, kann zwar auch im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO gelöscht werden (BayObLG NJW-RR 1989, 1495/1496; Staudinger/Weber BGB Neubearb. 2017 § 1019 Rn. 17). So bestimmt bei Teilung des herrschenden Grundstücks § 1025 Satz 2 BGB, dass die Grunddienstbarkeit an den anderen Teilen erlischt, wenn sie nur einem der Teile zum Vorteil gereicht. Es handelt sich dabei um ein materiell-rechtliches Teilerlöschen außerhalb des Grundbuchs (Palandt/Herrler BGB 77. Aufl. § 1025 Rn. 2), was dessen Unrichtigkeit zur Folge hat. Die Bestimmung ist als Ausnahmeregelung zu verstehen (KG NJW 1975, 697/698; OLG Celle FGPrax 2010, 224/225). Schon deswegen sind strenge Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis zu stellen. Formal muss der Wegfall des Vorteils regelmäßig in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (KG FGPrax 1997, 212/213; Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn. 42; Palandt/Herrler § 1019 Rn. 1).

b) Voraussetzung des Teilerlöschens ist eine rechtliche Beschränkung auf einen räumlich abgegrenzten Teil des herrschenden Grundstücks durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung anlässlich der Dienstbarkeitsbestellung oder in Folge einer späteren Inhaltsänderung (Staudinger/Weber § 1025 Rn. 11).

Eine rechtliche Beschränkung der Ausübungsberechtigung kann sich auch ergeben, wenn sich schon nach der Art des grundstücksbezogenen Vorteils eine Berechtigungsstelle lokalisieren lässt. Der Vorteil muss allerdings grundstücksbezogen sein, es darf sich nicht um einen rein persönlichen Vorteil für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks oder Dritte handeln (vgl. Staudinger/Weber § 1019 Rn. 6).

Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung, die nur zu einem schuldrechtlichen Anspruch auf eine beschränkte Ausübung des Rechts aus der Dienstbarkeit führt, genügt jedoch - wie bei § 1026 BGB - nicht (vgl. Staudinger/Weber § 1026 Rn. 7; NK-BGB/Otto 1. Aufl. § 1026 Rn. 9). Dabei ist es den Vertragsparteien grundsätzlich ins Belieben gestellt, ob sie Beschränkungen rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit machen. In einem solchen Fall muss dies in der Eintragungsbewilligung aber eindeutig bezeichnet sein (BGHZ 90, 181/183).

Ob die Bewilligung eine rechtsgeschäftliche Beschränkung der Dienstbarkeit enthält, ist durch Auslegung (§ 133 BGB) zu ermitteln. Dabei dürfen nur Umstände herangezogen werden, die aus der Bewilligung selbst hervorgehen oder die nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 90, 181/184).

c) Die Auslegung der notariellen Urkunde vom 2.12.1965 ergibt, dass das eingetragene Gehrecht nach der Bewilligung nicht nur der noch unveräußerten Teilfläche dient, so dass es durch die Weiterveräußerung von Teilflächen nicht nach § 1025 Satz 2 BGB auf diesen erloschen ist.

aa) Soweit in Buchst R. vereinbart ist, das Gehrecht solle dazu dienen, von dem Grundstück Plan Nr. … … auf dem kürzesten Weg zur katholischen Pfarrkirche … zu gelangen, ist damit keine Beschränkung der Ausübung auf eine Berechtigungsstelle des herrschenden Grundstücks verbunden. Vielmehr dient diese Erläuterung allein dazu, die Lage des Weges zu bestimmen. Denn es heißt in dem Satz weiter, dazu „muss ein Gehweg benutzt werden über das Grundstück Plan Nr. X …, welcher zu verlaufen hat entlang der Grenze zum Nachbargrundstück.“ Da das Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer bestellt wurde, ergibt sich aus Buchst. R auch nicht die Regelung eines bloßen persönlichen Vorteils, sondern eines grundstücksbezogenen Nutzens privatrechtlicher Natur.

bb) Die Auslegung von Buchst. S. der Kaufurkunde vom 2.12.1965 ergibt, dass die dort getroffenen Vereinbarungen rein schuldrechtlicher Art sind und die Eintragung durch die in Bezug genommene Bewilligung daher nur die unter Buchst. R. angegebenen Beschränkungen enthält. So nimmt die Bewilligung in Buchst. R. 4. für die Eintragung der Grunddienstbarkeit nur auf die davor vereinbarten Beschränkungen und nicht auch auf Buchst. S. der Urkunde Bezug. Neben der Aufteilung der Beschränkungen unter zwei verschiedene Buchstaben der Urkunde spricht für diese Auslegung auch der Wortlaut der Vereinbarung in Buchst. S. Darin verpflichtet sich die Veräußerin des Grundstücks nämlich, bei Veräußerung des herrschenden Grundstücks oder von Teilen davon in den Veräußerungsvertrag mit aufzunehmen, dass der jeweilige Eigentümer der etwa zu veräußernden Trennflächen die Rechtsaufgabe des Gehrechts erklärt. Eine solche Verpflichtung zur materiell-rechtlichen Rechtsaufgabe wäre nicht erforderlich, wenn schon die Teilveräußerung kraft Gesetzes zu einem Vorteilswegfall und damit zum Erlöschen des Rechts führen würde.

Die parallel hierzu formulierte Verpflichtung der Veräußerin, das „ihr“ eingeräumte Gehrecht ausschließlich für Zwecke des Pfarrhofes auszuüben, schränkt nicht die Art der Dienstbarkeit im Sinne einer Lokalisierung der Berechtigungsstelle ein, sondern beinhaltet als weitere schuldrechtliche „Sonderbestimmung“ lediglich eine Konkretisierung des Maßes der Nutzung (vgl. § 1020 Satz 1 BGB). Die Bewilligung in Buchst. R. der Urkunde nimmt auf diese Einschränkung keinen Bezug. Auch eine Zusammenschau mit der in Buchst. S. geregelten Verpflichtung, in den Veräußerungsverträgen den Rechtsnachfolgern im Eigentum aufzugeben, die Rechtsaufgabe des Gehrechts zu erklären, legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Einschränkung unter Buchst. S. nur schuldrechtlicher Natur sein soll.

Auch der abschließende Satz „Dieser Gehweg darf niemals ein öffentlicher Kirchen Weg werden, also nicht Kirchen Weg für die Allgemeinheit“ stellt daher keine Beschränkung der Bewilligung dar. Gegen diese Bestimmung ist im übrigen durch die Aufteilung der Grundstücks auch nicht verstoßen. Selbst wenn das Wegerecht nun auch den Eigentümern der Teilgrundstücke zugute kommt, ist es damit kein der Allgemeinheit offenstehender Weg.

d) Ein Vorteilswegfall ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 - auch nicht daraus, dass zwischen den aufgrund Teilung entstandenen herrschenden Grundstücken und dem dienenden Grundstück nun das Grundstück des Pfarrhofs liegt, durch das die Verbindung unterbrochen ist. Die unmittelbare Nachbarschaft von herrschendem und dienendem Grundstück ist nicht unbedingt notwendig (Palandt/Herrler § 1019 Rn. 2). Es genügt vielmehr eine derartige räumliche Beziehung zueinander, dass ein objektiver grundstücksbezogener Nutzen des herrschenden Grundstücks besteht, was sich nach dem Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit richtet (vgl. etwa Staudinger/Weber § 1019 Rn. 6 m. w. N.).

Ein Wegerecht kann auch dann vorteilhaft sein, wenn zwischen dem herrschenden und dem dienenden Grundstück andere Grundstücke liegen. Es genügt, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks tatsächlich die Möglichkeit hat, ein dazwischen liegendes Grundstück zu überqueren (vgl. Senat vom 10.11.2014, 34 Wx 346/14 = FGPrax 2015, 61). Da auch zwischen dem Grundstück des Pfarrhofs und dem dienenden Grundstück noch eine Straße liegt, die nicht nur dem Pfarrhof dient und von den Eigentümern der weiteren herrschenden Grundstücke zu erreichen ist, besteht weiterhin die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung des Wegerechts.

e) Im Übrigen ist die Beteiligte zu 1 nicht schutzlos, kann sie doch in Anbetracht der schuldrechtlichen Vereinbarung mit der damaligen Veräußerin des Grundstücks im Fall einer Pflichtverletzung bei Weiterveräußerung Schadensersatzansprüche gegen diese geltend machen.

Des Weiteren kann der Eigentümerin des dienenden Grundstücks auch nach § 1025 S. 1 BGB ein Abwehranspruch zustehen. Die Teilung bringt für das dienende Grundstück nämlich unter Umständen eine Mehrbelastung mit sich, weil nunmehr die Nutzung durch mehrere Dienstbarkeitsberechtigte erfolgt. Das Gesetz bestimmt daher in § 1025 Satz 1 Halbs. 2 BGB für das Außenverhältnis, dass im Zweifel die Ausübung der Dienstbarkeit insoweit unzulässig ist, als sie für den Eigentümer des dienenden Grundstücks beschwerlicher wird als vor der Teilung. Im Zweifel braucht der Eigentümer des dienenden Grundstücks eine durch die Teilung des herrschenden Grundstücks eintretende Mehrbelastung nicht hinzunehmen, sondern kann einer für ihn beschwerlichen Ausübung der Dienstbarkeit mit der Klage nach § 1004 BGB entgegentreten (Staudinger/Weber § 1025 Rn. 9).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
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published on 10/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - ... vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
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Annotations

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.