Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Nov. 2014 - 34 Wx 346/14

published on 10/11/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Nov. 2014 - 34 Wx 346/14
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - ... vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3 und 4.

III.

Soweit sich der Rechtsbehelf gegen die Einstellung des Löschungsverfahrens richtet, wird die Sache zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht zurückgegeben.

IV.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 erwarb mit notariellem Vertrag vom 5.6.2013 Grundbesitz (Flst. ...) und ist seit 30.8.2013 als dessen Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ein Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 1 hatte das aus dem früheren Flurstück ... herausgemessene Grundstück im Jahr 1957 erworben und hierbei der Verkäuferin und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum des restlichen Grundstücks Flst. ... als Grunddienstbarkeit das unentgeltliche und immerwährende Recht eingeräumt, über die erworbene Grundfläche jederzeit zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren. Das Recht ist auszuüben auf einem drei Meter breiten Streifen entlang der Westgrenze des Grundstücks. Das Geh- und Fahrtrecht wurde eingetragen am 11.6.1957.

Das herrschende Grundstück wurde in der Folgezeit mehrfach geteilt. Hinsichtlich einiger aus der Teilung hervorgegangener Grundstücke ist das Recht bereits gelöscht, zuletzt auch an dem dem dienenden Grundstück nördlich unmittelbar angrenzenden Flurstück ... Die noch berechtigten Grundstücke (Flst. ..., ..., ..., .../... und ...) befinden sich mit ihrer Westgrenze entlang einer gedachten geraden Linie nördlich des Flurstücks ... sowie des dienenden Grundstücks. Zwischen den Flurstücken ... und ... einerseits sowie den Flurstücken ... und ... andererseits verlaufen öffentliche Straßen. Unter anderen gehören die Beteiligten zu 3 und 4 zu den Eigentümern dieser Grundstücke. Ein das Grundstück der Beteiligten zu 2 betreffendes Löschungsersuchen wurde bereits in erster Instanz als verfrüht zurückgenommen.

Unter dem 9.5.2014 hat der Beteiligte zu 1 unter Verweis auf § 1025 Satz 2 BGB darum ersucht, das Geh- und Fahrtrecht insgesamt zu löschen. Die Dienstbarkeit habe zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung der Erschließung des angrenzenden Grundbesitzes gedient. Aufgrund der Teilung des herrschenden Grundstücks gereiche das Recht jedoch nur noch dem Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Flst. ... zum Vorteil, nicht aber den Eigentümern der übrigen weiter entfernt liegenden, aus dem ehemaligen Flurstück ... herausgemessenen Grundstücke. Auch bestünden am Flurstück 538/1 zugunsten der nördlich gelegenen Grundstücke keine Dienstbarkeiten. Eine Zufahrt zu den als mitberechtigt eingetragenen Grundstücken über das dienende Grundstück Flst. ... sei somit faktisch ausgeschlossen.

Das Grundbuchamt hat den Eigentümern der herrschenden Grundstücke unter Fristsetzung eine Löschungsankündigung zugestellt. Einige von ihnen haben einer Löschung widersprochen. Mit Beschluss vom 24.6.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Gegenstandslosigkeit des Rechts sei nicht zweifelsfrei und in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen. Der eingereichte Plan des Vermessungsamts gebe nur an, wer nach heutigem Stand Berechtigter des Geh- und Fahrtrechts sei. Dass das Recht jetzt und auch in Zukunft keinem der formell Berechtigten zum Vorteil gereichen könne, sei in der Form des § 29 GBO nicht feststellbar, zumal einige der berechtigten Grundstückseigentümer Einwände gegen eine Löschung erhoben hätten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Dieser weist darauf hin, dass das Gehund Fahrtrecht nur das Grundstück Flst. ... betrifft und an dessen Nordgrenze endet. Weil nach § 1019 BGB die Belastung für die Benutzung des herrschenden Grundstücks einen Vorteil bieten müsse - ein rein persönlicher Vorteil für dessen Eigentümer reiche nicht aus -, komme es auf die objektive Nutzbarkeit des herrschenden Grundstücks an, die nach dessen Lage, Beschaffenheit oder Zweckbestimmung zu beurteilen sei. Der Vorteil müsse sich also aus der allgemeinen Grundstückssituation in Verbindung mit dem mit der Dienstbarkeitsbestellung verfolgten Zweck ergeben.

Notwendig sei eine „objektive Nützlichkeit“ der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück, ein mit der Benutzung nicht im Zusammenhang stehender Vorteil genüge nicht. Eine solche „objektive Nützlichkeit“ sei nicht ersichtlich. Die Eigentümer der herrschenden Grundstücke seien nicht Eigentümer von Flurstück ... Ein Vorteil im Sinne eines zusätzlichen Zugangs zu diesem Grundstück liege daher nicht vor. Es bestehe auch für die berechtigten Grundstücke kein zusätzliches Geh- und Fahrtrecht an diesem Grundstück. Die Grunddienstbarkeit sei nachträglich nichtig geworden und daher wegen „unzulässigem Inhalt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) bzw. Gegenstandslosigkeit der Eintragung (§§ 84 bis 87 GBO) auf Antrag gemäß § 22 GBO zu löschen“. Die Unrichtigkeit sei über den vorgelegten Lageplan in Verbindung mit der fehlenden Eintragung auf Flurstück ... grundbuchtauglich nachgewiesen. Eine zusätzliche Erklärung des Eigentümers von Flurstück 538/1, wonach auch eine schuldrechtliche Gestattung der Nutzung als Geh- und Fahrtrecht nicht erteilt worden sei, könne vorgelegt werden.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Soweit der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1. Das vom Notar (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde zum Oberlandesgericht nach § 71 Abs. 1, § 72 GBO nur zulässig, soweit es sich gegen die Ablehnung des Berichtigungsantrags (§ 22 GBO) und der Anregung, die Eintragung als unzulässig zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO), richtet. Der angefochtene Beschluss dürfte aber auch die Einstellung eines mit der Zustellung der Löschungsankündigung (§ 87 Buchst. b GBO) eingeleiteten Amtslöschungsverfahrens zum Gegenstand haben. Hiergegen ist nicht die Beschwerde gegeben (§ 85 Abs. 2 GBO), wohl aber die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 85 Rn. 6), für die eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nicht besteht, wohl aber die des Grundbuchrichters (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RPflG). Der Rechtsbehelf ist insoweit nicht zu verwerfen, sondern die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben (vgl. Waldner Rpfleger 2000, 472).

2. Die Beschwerde selbst ist unbegründet.

a) Unterstellt man, der Vorteil für die herrschenden Grundstücke ist nachträglich weggefallen, liegt damit trotzdem eine unzulässige Eintragung im Sinn von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht vor. Dies würde nämlich voraussetzen, dass das Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BayObLG Rpfleger 1986, 378; Demharter § 53 Rn. 42). Die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben (KG FGPrax 1997, 212; Demharter a. a. O.). Dies ist nicht der Fall. Ein Geh- und Fahrtrecht mit dem hier festgelegten Inhalt kann bestehen.

b) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 22 GBO) ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Eine Grunddienstbarkeit, die wegen Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück erloschen ist, kann zwar auch im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO gelöscht werden (BayObLG NJW-RR 1989, 1495; Staudinger/Mayer BGB Neubearb. 2009 § 1019 Rn. 17). So bestimmt bei Teilung des herrschenden Grundstücks § 1025 Satz 2 BGB, dass die Grunddienstbarkeit an den anderen Teilen erlischt, wenn sie nur einem der Teile zum Vorteil gereicht. Es handelt sich um ein Teilerlöschen, ohne dass im Grundbuch gelöscht worden wäre (Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1025 Rn. 2), was dessen Unrichtigkeit zur Folge hat. Die Bestimmung ist als Ausnahmeregelung zu verstehen (KG NJW 1975, 697/698; OLG Celle FGPrax 2010, 224/225). Schon deswegen sind strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen. Formal muss der Wegfall des Vorteils regelmäßig in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden (KG FGPrax 1997, 212/213; Demharter § 22 Rn. 42; Palandt/Bassenge § 1019 Rn. 1).

(1) Ein Wegfall ergibt sich nicht schon daraus, dass zwischen den herrschenden Grundstücken und dem dienenden Grundstück ein weiteres Grundstück liegt, durch das die Verbindung unterbrochen ist. Die unmittelbare Nachbarschaft von herrschendem und dienendem Grundstück ist nicht unbedingt notwendig (Palandt/Bassenge § 1019 Rn. 2). Es genügt vielmehr eine derartige räumliche Beziehung zueinander, dass ein objektiver grundstücksbezogener Nutzen des herrschenden Grundstücks besteht, was sich nach dem Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit richtet (vgl. etwa Staudinger/Mayer § 1019 Rn. 6 m. w. N.). So kann ein Wegerecht auch dann vorteilhaft sein, wenn zwischen dem herrschenden und dem dienenden Grundstück andere Grundstücke liegen. Es genügt, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks tatsächlich die Möglichkeit hat, ein dazwischen liegendes Grundstück zu überqueren oder dass er diese Möglichkeit hatte; ein späteres Verbot führt nicht zum dauernden Wegfall des Vorteils; denn ein solches Verbot ist nicht unwiderruflich, ein Widerruf nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge auch nicht praktisch ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Mayer § 1019 Rn. 6). Die angebotene Erklärung des Eigentümers von Flurstück 538/1 genügt schon deshalb nicht zum Nachweis der Unrichtigkeit. Zudem wäre die Form des § 29 GBO nicht gewahrt. Vor der Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flst. ... bot die Dienstbarkeit jedenfalls einen Vorteil für dessen Benutzung.

(2) Ein Wegfall ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass ohne die Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks ein Zugang zu öffentlichen Straßen besteht. Denn dies schließt nicht aus, dass für Berechtigte der herrschenden Grundstücke die Benutzung des dienenden Grundstücks auf dem bezeichneten Streifen entlang der Westgrenze doch einen Vorteil - etwa den einer Abkürzung - bietet. Gegenteiliges ist in grundbuchmäßiger Form nicht nachweisbar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (78 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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published on 29/05/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Deggendorf vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen. II. Soweit mit dem Antrag die Einleitung eines Löschungsverfahrens angeregt
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Annotations

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.