Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Nov. 2015 - 34 Wx 475/14

bei uns veröffentlicht am20.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 475/14

Beschluss

20.11.2015

AG Ingolstadt - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) B. J.

- Antragsgegner und Beschwerdegegner

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S.

2) C. W. GmbH,

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigter: Notar Prof. Dr. W.

wegen Zwischenverfügung (Eintragung eines Rangrücktritts)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 20.11.2015 folgenden

Beschluss

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten ihrer Beschwerde zu tragen und die dem Beteiligten zu 1 insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 195.300 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2, eine Bauträgerin in der Rechtsform einer GmbH, ist als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 27.10.2005 gaben der Beteiligte zu 1 und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau gegenüber der Beteiligten zu 2 das Angebot zum Abschluss eines in der Anlage zur Urkunde festgelegten Kaufvertrags ab. Nach Ziffer 2. der Anlage verkaufte die Beteiligte zu 2 an den Beteiligten zu 1 und seine Ehefrau eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundbesitzes sowie einen noch festzulegenden Miteigentumsanteil an einem Gemeinschaftsgrundstück und übernahm zudem die Verpflichtung zur Bebauung des Grundstücks nach Maßgabe einer Baubeschreibung.

In Ziffer 3.3 der Anlage heißt es:

Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums gemäß Ziffer 2. dieser Urkunde bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer die Eintragung einer Eigentumsvormerkung nach § 883 BGB für den Käufer - bei mehreren Käufern in dem vereinbarten Anteilsverhältnis - an dem in Ziffer 1. dieser Urkunde angeführten Grundbesitz. Die Vormerkung erhält den Rang nach den in Ziffer 1. der Urkunde angeführten Belastungen. Mit Zustimmung des Käufers eingetragene Rechte oder Vormerkungen für die Erwerber anderer Teilflächen oder Miteigentumsanteile dürfen vorgehen oder gleichstehen, ebenso auf Veranlassung des Verkäufers zur Eintragung gelangte Grundpfandrechte, andere Belastungen nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Notars.

In Ziffer 7.1 (Rechtsmängel) ist geregelt:

Der Verkäufer schuldet den lastenfreien Besitz- und Eigentumsübergang, soweit nicht Rechte ausdrücklich in diesem Vertrag übernommen werden. ...

Der Käufer übernimmt Grundpfandrechte, die auf seine Veranlassung oder mit seiner Zustimmung zur Eintragung gelangen.

Des weiteren übernimmt der Käufer Dienstbarkeiten und Reallasten, die den Bestand von Versorgungsleitungen für Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Telefon, Breitbandkabel sowie sonstigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen, soweit diese in der Wohnanlage verlegt sind oder verlegt werden, sichern und zur Regelung nachbarlicher Rechtsverhältnisse von notwendigen Abstandsflächen, Baubeschränkungen, Gewerbebetriebsbeschränkungen oder Veränderungsverboten erforderlich oder zweckmäßig sind oder aufgrund von behördlichen Auflagen zur Eintragung gelangen.

Ebenso übernimmt der Käufer in Abteilung II des Grundbuchs zur Eintragung gelangende Eigentumsvormerkungen, die aufgrund der Abtretung oder des Erwerbs von Teilflächen zur Grenzberichtigung oder Straßenherstellung zur Eintragung gelangen.

Der Käufer verpflichtet sich bereits heute, der Eintragung solcher Rechte zuzustimmen und mit der zu seinen Gunsten zur Eintragung gelangenden Eigentumsvormerkung im Rang hinter solche Rechte zurückzutreten. ...

Käufer erteilt dem Verkäufer bereits heute unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht, ihn bei der Belastung mit Dienstbarkeiten und Reallasten, bei der Zustimmung hierzu und beim Rücktritt mit der Eigentumsvormerkung des Käufers hinter solche Rechte zu vertreten...

Bei Miteigentumsflächen gelten Zustimmung und Vollmacht auch für den Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen und die Eintragung einer vom Verkäufer nach billigem Ermessen festzulegenden Miteigentümervereinbarung und Benutzungsregelung. ...

Die Beteiligte zu 2 nahm dieses Angebot zu notarieller Urkunde am 9.12.2005 an und erklärte am 19.11.2007 in Vollmacht die Messungsanerkennung und Auflassung des Grundstücks. Über das Nachbargrundstück schlossen die Eheleute B. mit der Beteiligten zu 2 einen Kaufvertrag; für die Erwerber ist eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Mit Urkunde vom 12.6.2014 bestellte die Beteiligte zu 2 im eigenen Namen sowie namens der Vormerkungsberechtigten, unter anderen des Beteiligten zu 1, insofern auch als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau, unter Bezugnahme auf die zur Urkunde vom 27.10.2005 erteilte Vollmacht eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstücks wie folgt:

§ 2 Dienstbarkeitsbestellung

1. Das auf dem Grundstück, das die Eheleute B. erworben haben ... aufstehende Reiheneckhaus ist unterkellert. Auf dem Grundstück der Käufer B. ist die Grenzwand gemauert.

Das auf dem Grundstück Fl.Nr. das von den Ehegatten ... (Beteiligter zu 1 und dessen verstorbene Ehefrau) erworben wurde, aufstehende Reihenmittelhaus ist nicht unterkellert. Unter dem Wohnhaus der Ehegatten ... (Beteiligter zu 1) befindet sich in Richtung zum Grundstück der Ehegatten B. eine Betonwand. Diese Betonwand dient einerseits dem Reihenhaus ... (des Beteiligten zu 1) als Fundament und andererseits dem Keller der Reihenhauses der Ehegatten B. als wasserdichte Außenwand. ... Für den Fall der Undichtigkeit dieser Betonwand muss der Eigentümer des Reihenhauses, erworben von B., die Möglichkeit haben, diese abzudichten. Diesem Zweck dient die nachstehende Dienstbarkeit.

§ 3 Übernahme, Rangrücktritt

Herr ... (Beteiligter zu 1) und ... übernehmen die entsprechende Grunddienstbarkeit zur künftigen Duldung und Erfüllung. Sie treten mit der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung im Range hinter die Grunddienstbarkeit und das Recht in Abt. II lfd. Nr. 5 zurück.

Mit Schreiben vom 12.6.2014 hat die Beteiligte zu 2 - soweit hier von Interesse - die Eintragung der Dienstbarkeit und des Rangrücktritts beantragt.

Daraufhin hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 28.11.2014 die Beseitigung folgenden Hindernisses aufgegeben: Die erteilte Vollmacht umfasse nur die Bestellung von Dienstbarkeiten, die den Bestand von Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Versorgungsleitungen betreffen sowie die Bestimmung nachbarlicher Rechtsverhältnisse von notwendigen Abstandsflächen, Baubeschränkungen, Gewerbebetriebsbeschränkungen oder Veränderungsverboten regeln. Die zur Eintragung beantragte Grunddienstbarkeit falle nicht darunter, so dass die Bewilligung des Rangrücktritts von den Vormerkungsberechtigten bzw. deren Rechtsnachfolgern zu genehmigen sei.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 4.12.2014. Bei der Regelung, die der Dienstbarkeitsbestellung zugrunde liege, handele es sich um „Regelungen nachbarrechtlicher Rechtsverhältnisse“ im Sinne der Ziffer 7.1 der Angebotsurkunde, weshalb der Rangrücktritt namens des Beteiligten zu 1 habe erklärt werden können. Das Grundbuchamt lege die Urkunde falsch aus. Zudem sei auch kein rechtliches Gehör gewährt worden, weshalb die Entscheidung aufzuheben sei.

Der Beteiligte zu 1 ist der Beschwerde entgegengetreten und hat erklärt, dem Rangrücktritt zu widersprechen und eine Genehmigung nicht zu erteilen. Die Dienstbarkeit habe den Grund in einem Vergleichsvorschlag, der in einem Zivilprozess zwischen der Beteiligten zu 2 und dem Ehepaar B. gemacht worden sei, betreffe aber weder Ver- und Entsorgungseinrichtungen noch die Regelung nachbarlicher Rechtsverhältnisse von notwendigen Abstandsflächen, Baubeschränkungen, Gewerbebetriebsbeschränkungen oder Veränderungsverboten sowie ebenso wenig Vorgaben aus behördlichen Auflagen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO ist gegen eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) die Beschwerde statthaft. Diese ist in zulässiger Weise eingelegt (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO). Soweit der Notar die Beschwerde „namens der Beteiligten“ einlegt, diese aber nicht konkret benennt, ist sie dahin auszulegen, dass Rechtsmittelführerin allein die Beteiligte zu 2 ist. Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass der Notar, wenn er sich nicht näher dazu äußert, für alle antragsberechtigten Urkundsbeteiligten das Rechtsmittel ergreift (Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20), weil sich das Antragsrecht mit der Beschwerdeberechtigung deckt (BGH NJW 1985, 3070/3071 rechte Sp.; Demharter § 71 Rn. 63 m. w. N.). Antragsberechtigt in diesem Sinne ist neben der Beteiligten zu 2 auch der Beteiligte zu 1, in dessen Namen die Bewilligung abgegeben wurde. Dieser hatte sich jedoch schon im Verfahren vor dem Grundbuchamt - anwaltlich vertreten - gegen den Antrag gewandt, so dass besondere Umstände vorliegen, die gegen eine Einlegung des Rechtsmittels auch für den Beteiligten zu 1 sprechen (vgl. BayObLGZ 1953, 183/185; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 15 Rn. 38). Die an der Urkundenerrichtung ebenfalls beteiligten Eheleute B. sind zwar (eigentums-)vormerkungsberechtigt, jedoch noch nicht als Eigentümer eingetragen; als Vormerkungsberechtigte sind sie nicht antragsberechtigt (Demharter § 13 Rn. 44), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Notar habe die Beschwerde auch in deren Namen eingelegt.

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist unbegründet.

a) Der Rangrücktritt (§ 879 Abs. 3, § 880 BGB; § 19 GBO) wurde vom Notar namens des Beteiligten zu 1 nicht wirksam bewilligt, da die ihm erteilte Vollmacht diese Erklärung nicht umfasste.

(1) Das Grundbuchamt - im Rechtsmittelverfahren das Beschwerdegericht im Umfang des Rechtsmittels - prüft die Wirksamkeit einer Vollmacht (§ 167 BGB) und den Umfang der Vertretungsmacht selbstständig (Demharter § 19 Rn. 74.1 m. w. N.). Ist die Vollmacht ihrem Inhalt nach nicht eindeutig, ist sie nach den allgemeinen Regeln für Grundbucherklärungen (z. B. BGHZ 92, 351/355) auszulegen (§ 133 BGB). Hiernach ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (z. B. BGHZ 92, 351/355; 113, 374/378). Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (BayObLG Rpfleger 1996, 332; Demharter § 19 Rn. 75).

(2) Die Auslegung der Vollmacht in der Angebotsurkunde führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Vollmachtgeber sie außer zur Bestellung der in der Urkunde konkret genannten Rechte noch für weitere Belastungen erteilen wollte, die allgemein das nachbarliche Verhältnis betreffen.

aa) Nach Ziffer 7.1 des Anhangs zur Urkunde vom 27.10.2005 ist nicht eindeutig, für welche Rechte die Beteiligte zu 2 namens der Vollmachtgeber den Rangrücktritt erklären kann. So könnte man wegen des fehlenden Satzzeichens (Komma) zwischen den Wörtern „sichern und“ zu der von der Beteiligten zu 2 erwähnten Auslegung gelangen, dass die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten; umfasst wären dann nur Rechte, die den Bestand von existierenden oder zu errichtenden Versorgungsleitungen oder -einrichtungen sichern und gleichzeitig nachbarliche Rechtsverhältnisse von notwendigen Abstandsflächen, Baubeschränkungen, Gewerbebetriebsbeschränkungen oder Veränderungsverboten betreffen oder aber aufgrund von behördlichen Auflagen eingetragen werden. Ein solches Verständnis wäre aber, wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt, verfehlt, da Versorgungsanlagen nichts mit Abstandsflächen oder Baubeschränkungen zu tun haben. Andererseits ergibt die Passage auch dann keinen zweifelsfreien Sinn, wenn ein Satzzeichen nach dem Wort „sichern“ eingefügt würde. Vielmehr müsste die mit „und“ bewirkte Aufzählung durch die Alternative „oder“ ersetzt werden, um die auch von der Beteiligten zu 2 als verfehlt erkannte Verknüpfung von Versorgungseinrichtungen und nachbarlichen Rechtsverhältnissen zu lösen. Für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ist die in der Urkunde niedergelegte Erklärung - wovon auch der Beteiligte zu 1 ausgeht - indessen so zu verstehen, dass die Erwerber Rechte übernehmen müssen, die eine der genannten Voraussetzungen erfüllen.

bb) Dann aber stellt sich die Frage, wie die weitere Formulierung („zur Regelung nachbarlicher Rechtsverhältnisse von notwendigen Abstandsflächen, Baubeschränkungen, Gewerbebetriebsbeschränkungen oder Veränderungsverboten erforderlich oder zweckmäßig“) zu verstehen ist. Anders als im Beschwerdeschriftsatz zitiert enthält der bei den Grundakten befindliche Urkundentext kein Satzzeichen (Komma) nach „nachbarlicher Rechtsverhältnisse“. Würde ein vorhandenes Satzzeichen möglicherweise den Schluss erlauben, dass die Vollmacht zum Rangrücktritt bei jeglicher Regelung nachbarlicher Rechtsverhältnisse eingreift, so ergibt allerdings die niedergelegte Fassung ohne Satzzeichen hinter dem Wort „Rechtsverhältnisse“ ebenfalls einen Sinn. So könnte der gewählte Satzaufbau dahin gedeutet werden, dass ein Rangrücktritt nur zur Regelung bestimmter nachbarlicher Rechtsverhältnisse ermöglicht werden soll, nämlich soweit diese Rechte notwendige Abstandsflächen, Baubeschränkungen, Gewerbebetriebsbeschränkungen oder Veränderungsverbote betreffen.

cc) Anhaltspunkte für die eine oder andere Auslegung lassen sich aus der Urkunde nicht sicher ziehen. Insbesondere drängt sich nicht zwingend der Schluss auf, dass an der fraglichen Stelle ein Satzzeichen vergessen wurde. Die Formulierung in Ziffer 3.3 der Anlage, wonach Vormerkungen für die Erwerber anderer Teilflächen oder Miteigentumsanteile vorgehen oder gleichstehen dürfen, ebenso auf Veranlassung des Verkäufers zur Eintragung gelangte Grundpfandrechte, andere Belastungen jedoch nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Notars, könnte vielmehr dafür sprechen, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit des Rangrücktritts eher zurückhaltend regeln wollten. Zwingend ist dieser Schluss aber ebenso wenig.

Die Auslegung führt daher zu keinem eindeutigen Ergebnis, so dass der Grundsatz gilt, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist (BayObLG Rpfleger 1996, 332; Demharter § 19 Rn. 75), somit die Vollmacht nicht den Rangrücktritt bei jeder Art einer Regelung nachbarlicher Rechtsverhältnisse erfasst, sondern nur in den anschließend enumerativ genannten Fällen.

(3) Die Dienstbarkeit, die ein Zugangsrecht zum Betonfundament des Gebäudes auf dem Grundstück des Beteiligten zu 1 regelt, betrifft weder notwendige Abstandsflächen, Baubeschränkungen, Gewerbebetriebsbeschränkungen oder Veränderungsverbote, so dass die erteilte Vollmacht den Rangrücktritt nicht umfasst.

b) Es kann dahinstehen, ob dem beurkundenden Notar im Verfahren vor dem Grundbuchamt ein Hinweis zur Auslegung der Urkunde hätte erteilt werden müssen und ob ohne einen Hinweis der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) oder auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt wäre. Denn nach dem oben Gesagten steht fest, dass die Entscheidung des Grundbuchamts darauf nicht beruht. Eine Aufhebung der Entscheidung kommt somit nicht in Betracht (vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 78 Rn. 178).

III. 1. Weil das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren nach § 84 FamFG der Beteiligten zu 2 als Rechtsmittelführerin aufzuerlegen. Umfasst sind sowohl die gerichtlichen wie die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1, der sich mit einem Zurückweisungsantrag an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Es handelt sich nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall, der es erlauben könnte, hiervon abzusehen. Vielmehr greift insoweit der Rechtsgedanke des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.

2. Der Geschäftswert für das Rechtsmittel ist auf 195.300 € festzusetzen, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Im Fall des Rangrücktritts eines Rechts hinter mehrere andere Rechte bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 45 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert des vortretenden Rechts bzw. bei mehreren vortretenden Rechten nach ihrem zusammengerechneten Wert oder - wenn dieser niedriger ist - nach dem Wert des zurücktretenden Rechts (Korintenberg/Sikora GNotKG 19. Aufl. § 45 Rn. 7). Da die Vormerkung über dem Wert der vortretenden Grunddienstbarkeit liegt, ist die erstere zur Bestimmung des Geschäftswerts heranzuziehen. Nach § 45 Abs. 3 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert der Vormerkung nach dem Wert des Rechts, mithin bei der Eigentumsvormerkung regelmäßig nach dem Kaufpreis (§ 47 GNotKG).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

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(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.

(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.